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Harry Dettenborn: Kindeswohl und Kindeswille

Cover Harry Dettenborn: Kindeswohl und Kindeswille. Psychologische und rechtliche Aspekte. Ernst Reinhardt Verlag (München) 2007. 2., überarbeitete Auflage. 160 Seiten. ISBN 978-3-497-01925-0. D: 19,90 EUR, A: 20,50 EUR, CH: 34,70 sFr.


Thema

Psychologische Gutachter, Mitarbeiterinnen des Jugendamtes und der Einrichtungen der Jugendhilfe sowie Verfahrenspflegerinnen müssen mit den Begriffen des Kindeswohls und des Kindeswillens umgehen, die ihnen vom Recht vorgegeben sind, ohne dass sie dort eindeutig definiert worden wären. Der Verfasser will mit seinem Buch die erforderliche theoretische Durchdringung der Materie mit Hilfe der von ihm entwickelten Familienrechtspsychologie leisten. Das Ziel seines interdisziplinären Ansatzes ist es, zur Qualitätssteigerung der verschiedenen Professionen beizutragen, weil bislang jeder, der den Begriff Kindeswohl verwendet, „seine Kompetenzen überschreitet: der Jurist, weil er psychologische Aspekte einbeziehen muss und seine Entscheidung abhängig ist von zufälligen Alltagskonzepten oder individuell erworbenem Fachwissen, der Psychologe oder Pädagoge, der in seinen Empfehlungen häufig Wertaspekte und rechtliche Regelungsanliegen einschließen muss und damit seine Fachkompetenz überschreitet (48).

Aufbau und Inhalt

Nach einführenden Worten dient das ganze zweite Kapitel der Grundsteinlegung. Entsprechend der breiten Zielgruppe des Buches erklärt der Verfasser Juristen und Sozialpädagoginnen, was unter Familienrechtspsychologie zu verstehen ist, und bringt den Psychologinnen die rechtlichen Grundlagen des Familien- und Jugendhilferechts näher. Diese gegenseitige Übersetzungsarbeit zieht sich weiter durch, wenn etwa die Psychologen über das Ausmaß unbestimmter Rechtsbegriffe oder über das Nebeneinander von Gesetzen, Kommentaren und höchstrichterlicher Rechtsprechung klagen bzw. die Juristen über den Pluralismus der Theorien und Methoden der Psychologie staunen. Der Verfasser bereitet grundlegende Forschungsergebnisse der Psychologie auf in Bezug auf Konflikte, Beziehungen, Bindungen und Stress, wobei insbesondere die Erkenntnisse der Bindungsforschung offensichtlich viel für das Thema Kindeswohl und Kindeswille beizutragen haben.

Im dritten Kapitel steigt der Verfasser konkret ins Thema ein, es ist dem Wohl des Kindes gewidmet. Hier ist selbst für die Juristin frappierend, in wie vielen Rechtsnormen des BGB und des SGB VIII der Begriff auftaucht, ohne auch nur an einer Stelle genauer definiert zu werden. Eine definitorische Katastrophe, wie der Verfasser meint. Professionsübergreifend konstatiert er ein Unbehagen an der unklaren Begrifflichkeit des Kindeswohls. Er schlägt vor, als Kindeswohl die für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes oder Jugendlichen günstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen zu verstehen. Diese Definition scheint mir jedoch in keiner Weise irgendwelche Vorteile zu bieten, sie ist kaum justiziabel. Das sich vorsichtige Herantasten in Form von Rechtsprechung, Kommentierung und die Korrekturen durch die Gesetzgebung (Beispiel: vom Züchtigungsrecht der Eltern zum Gewaltverbot in der Kindererziehung in § 1631 II BGB) scheint mit der geeignetere Weg zu sein, um das Kindeswohl im konkreten Fall gewährleisten zu können. Interessant ist der Nachweis der unterschiedlichen Funktionen des Begriffs des Kindeswohls in den einzelnen Gesetzestexten. So arbeitet der Verfasser eine Bestvariante heraus, die in § 1671 Abs. 2 BGB die Alleinsorge nur für den Fall übertragen wissen will, das sie dem „Wohl des Kindes am besten entspricht“, eine Genug-Variante, wonach es schon ausreicht, wenn eine bestimmte Aktivität dem Wohl des Kindes dient bzw. ihm nicht widerspricht. Zuletzt geht er auf die Bedeutung des Kindeswohls als Gefährdungsabgrenzung ein in der zentralen Vorschrift des § 1666 BGB, bei der die Abwendung der Kindeswohlgefährdung im Vordergrund steht. Die von ihm zuletzt genannte Metafunktion ist mir allerdings unverständlich geblieben.

Das 4. Kapitel untersucht den Willen des Kindes. Es überrascht nicht, dass er in den Gesetzestexten nicht so häufig und dezidiert auftaucht wie das Kindeswohl. Insbesondere ab dem 14. Lebensjahr soll er aber in einigen Konstellationen verstärkt berücksichtigt werden. Der Verfasser versteht unter dem Willen des Kindes die altersgemäß stabile und autonome Ausrichtung des Kindes auf erstrebte, persönlich bedeutsame Zielzustände. Er bereitet die Literatur auf und weist nach, dass insbesondere an der Altersschwelle von 3 bis 4 Jahren wesentliche Kompetenzerweiterungen erfolgen, die eine Willensbildung ermöglichen. Deshalb, so sein Fazit, ist der Kindeswille ab drei Jahren familienrechtlich bedeutsam und sollte in Personensorgeangelegenheiten ab diesem Alter immer festgestellt werden. Jedoch warnt er vor der irrigen Annahme, dass irrationale Verzerrungen und Momente der Selbstschädigung wirklich mit dem Alter tendenziell abnehmen. Es sei nicht gerechtfertigt, irgendeine Altersstufe als generell defizitär und als Minus-Variante des Erwachsenenwillens anzusehen. Zum Konflikt zwischen Kindeswohl und Kindeswille bietet er zwei mögliche Antworten: Einerseits die Position, dass das Kindeswohl nicht gegen den Willen des Kindes gewährleistet werden die Position, dass es dem Kindeswohl schaden könne, wenn der Kindeswille um jeden Preis umgesetzt werde. Der Verfasser geht den Gründen für einen selbst gefährdenden Kindeswillen nach und spürt den Kontroversen um den induzierten, d.h. beeinflussten Kindeswillen nach. Relativierend fügt er an, dass Erziehung immer Beeinflussung sei und durch die Beeinflussung eine neue psychische Realität für das Kind entstehe. Werde gegen den dahinter stehenden Kindeswillen entschieden, z. B. beim Umgangsrecht, könne dies beim Kind zu Hilflosigkeit, Ohnmachtsgefühlen und Selbstwertlabilität führen. Es fühle sich - zu Recht – nicht verstanden und nicht ernst genommen. Zudem leide die Qualität der Beziehung um umgangsberechtigten Elternteil langfristig darunter. Der Verfasser nennt die formalen und inhaltlichen Anforderungen, die bei der Diagnostik des Kindeswillens zu beachten sind. Interessant ist die Idee der Nachsorge, gerade in Fällen, in denen gegen den Kindeswillen entschieden worden ist. Je nach Alter des Kindes sollten Wege gefunden werden, ihm die Entscheidung zu erklären. Der Verfahrenspfleger sollte ein Abschlussgespräch mit dem Kind führen – etwas was nach geltendem Recht bislang nur in Ausnahmefällen vergütet werden kann.

Im letzten Kapitel werden die gewonnenen Erkenntnisse über den Konflikt zwischen Kindeswohl und Kindeswille auf das Parental Alienation Syndrom (PAS) angewandt, das als Ergebnis massiver Manipulation eines Kindes durch einen Elternteil verstanden wird. Bestandteil des Prozesses sei aber auch, dass ihn das Kind in der zweiten Phase zunehmend mitträgt und selbst Abwertungen und eigene Vorwürfe gegen den abgelehnten Elternteil entwickelt. Sinn und Zweck dieses Eigenanteils der Kinder sei es, die Handlungsfähigkeit in den neuen Beziehungen der Familie zu erhalten oder wieder zurückzugewinnen. Auch lasse sich durch die Schwarz-Weiß-Einstufung in guten und bösen Elternteil die Komplexität verringern und dadurch Angst und Ohnmachtsgefühle und Stress reduzieren. Es sei wichtig, Bewältigungsstrategien grundsätzlich als kreative Anstrengung zum Lösen von Problemen und zum Fertigwerden mit Situationen zu verstehen. Die orthodoxe PAS-Konstruktion hingegen enthalte keine Anhaltspunkte, um den Kindeswillen zu berücksichtigen, da er für zerstört und nicht mehr existent erklärt werde. Der Verfasser hingegen trifft eine Unterscheidung: In der ersten, der prä-intentionalen Phase, könne der durch das Gericht erzwungene Umgang erfolgreich sein; in der zweiten Phase der Verinnerlichung gehöre die Ablehnung und Abwertung des anderen Elternteils bereits zur Identität des Kindes und entspräche seinem Bedürfnis nach Wiedergewinnung der Kontrolle und nach Reduktion von Komplexität. Zur Lösung des Konflikts verfolgt der Verfasser einen strikt kindeswohlorientierten Ansatz und wendet sich gegen Positionen, die den Umgang zwangsweise durchsetzen wollen, um das Verhalten des manipulierenden Elternteils zu bestrafen bzw. um dem Umgangsberechtigen zu seinem Recht zu verhelfen. Er erklärt Tendenzen eine Absage, die vermehrt den Sorgerechtsentzug oder die Fremdunterbringung des Kindes in solchen Fällen erwägen. Aber auch die andere Variante, die nur auf den Willen des Kindes setzt sei abzulehnen, weil sie mögliche psychische Störungen durch das manipulative Verhalten des betreuenden Elternteils nicht in den Blick nehme. Angemessene Interventionen würden vor allem dann gefunden, wenn die Gesamtheit der Wirkungszusammenhänge gesehen würden. Familiengerichtliche Maßnahmen seien zu unterlassen, „wenn die Nachteile des Eingriffs die Belastungen des Kindes bei Nichtintervention aufwiegen oder sogar überwiegen“. Die Position ist zutreffend und findet im Gesetz eine Bestätigung, da das Gericht gem. § 1697a BGB verpflichtet ist, in Kindschaftsrechtssachen immer diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Im letzten Kapitel geht er Verfasser noch auf zwei neue Tendenzen im familienrechtlichen Verfahren ein: die Pflichtberatung und die Beschleunigung. Beratung im Zwangskontext könne im Einzelfall überraschend gute Ergebnisse zeitigen. Ebenso gut aber könne eine starr fortgesetzte Terminierung von Versuchen, die Streitparteien zur Einigung zu bringen, auch kindeswohlgefährdende Umstände aufrechterhalten. Unter Zwang erreichte Lösungen könnten sich als instabil erweisen. Ähnlich sei die Beschleunigung der Gerichtsverfahren einerseits zu begrüßen, um belastende Umstände für das Kind nicht zu zementieren. Andererseits könne ein beschleunigtes Verfahren verhindern, dass eine verlässliche Erkundung des Willens der Kinder und ihrer Bindungen zu kurz käme. Entscheidend sei dann der erste Eindruck und keine fundierte Prognose.

Fazit

Es besticht die differenzierte Herangehensweise des Autors, die in vielen Punkten nachvollziehbar ist und nachdenklich macht. Sympathisch ist, dass er das Kindeswohl zum Parameter für Entscheidungen machen will und auch das Kind in seinen Entscheidungen und Verarbeitungsstrategien ernst nimmt. Die Stärke des Buches, seine Interdisziplinarität ist auch seine Schwäche. Was für den Juristen neu und nachdenkenswert ist, muss für die Psychologin redundant und oberflächlich sei und vice versa. Für die Juristin ist die Gliederung etwas unklar und im Grundlagenteil wird manchmal nicht ganz deutlich, zu welchem Zweck die Ausführungen dienen, auf die Verfasser zuletzt aber wieder zurück greift. Unverständlich auch die Tendenz des Psychologen, durchaus verständliche Informationen des Fließtextes noch einmal in eine schwerer verständliche Tabellenform zu gießen. Insgesamt aber bin ich der Auffassung, dass viele Berufsgruppen, die in familiengerichtlichen Verfahren involviert sind, sich aus „Kindeswohl und Kindeswille“ eine Menge an Informationen und Anregungen herauspicken können und die Problematik nach der Lektüre sehr viel differenzierter betrachten können als zuvor, was hoffentlich dann auch förderlich ist für das Wohl der betroffenen Kinder.


Rezensentin
Prof. Dr. Anne Lenze
Homepage www.sozarb.h-da.de
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Zitiervorschlag
Anne Lenze. Rezension vom 04.05.2009 zu: Harry Dettenborn: Kindeswohl und Kindeswille. Ernst Reinhardt Verlag (München) 2007. 2., überarbeitete Auflage. 160 Seiten. ISBN 978-3-497-01925-0. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, http://www.socialnet.de/rezensionen/212.php, Datum des Zugriffs 21.05.2012.


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