Klaus Lachwitz, Helmut Schellhorn u.a. (Hrsg.): Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX
Klaus Lachwitz, Helmut Schellhorn, Felix Welti (Hrsg.): Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX - (HK-SGB IX). Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Luchterhand Verlag (Neuwied) 2006. 2., überarbeitete und aktualisierte Auflage. 900 Seiten. ISBN 978-3-472-06012-3. 69,80 EUR.
Mehr als 8 Millionen behinderte Menschen in Deutschland
Nur gelegentlich sieht man im Straßenbild Blinde oder Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, so dass der Eindruck entstehen kann, in Deutschland gäbe es nur eine kleine Zahl von behinderten Menschen. Eine solche Wahrnehmung wäre jedoch verfehlt. Denn nach den aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamts lebten im Jahr 2005 insgesamt 8,6 Millionen Menschen mit einer amtlich anerkannten Behinderung. Durchschnittlich ist demnach jeder zehnte Einwohner von einer Behinderung betroffen. Im Vergleich zu 2003 ist die Zahl der behinderten Menschen um 3% gestiegen, im Vergleich zu 1999 sogar um 6%. Die Rechte, die behinderte Menschen von Gesetzes wegen haben, spielen daher in der Praxis eine weitaus größere Rolle, als dies im allgemeinen Bewusstsein der Bevölkerung verankert ist. Es ist daher sehr zu begrüßen, dass der hier vorzustellende Kommentar zum SGB IX, dem Gesetzbuch, welches für die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen maßgeblich ist, nunmehr in zweiter Auflage erschienen ist.
Die Autoren
Bei den Herausgebern des Werkes, die auch als Mitautoren tätig sind, handelt es sich zum einen um Klaus Lachwitz. Er ist Justiziar und stellvertretender Geschäftsführer der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung in Marburg. Darüber hinaus fungiert als Herausgeber Walter Schellhorn. Er ist Geschäftsführer des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Schließlich ist Dr. Felix Welti Mitherausgeber des Kommentars. Er ist Privatdozent für öffentliches Recht einschließlich Europarecht, Sozialrecht und Gesundheitsrecht an der Christian-Albrecht-Universität in Kiel.
Als weitere Autoren des Werks treten folgende Personen in Erscheinung:
- Professor Dr. Renate Bieritz-Harder. Sie ist Professorin für Sozialwesen an der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Friedrichshafen in Emden.
- Professor Dr. Helmut Schellhorn. Er ist Professor für Sozialrecht an der Fachhochschule Frankfurt/Main.
- Dr. Thomas Stähler. Er ist als Justiziar der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und gleichzeitig Rechtsanwalt.
- Professor Dr. Peter Trenk-Hinterberger. Herr Trenk-Hinterberger ist Professor für Arbeits- und Sozialrecht an der Otto-Friedrich-Universität in Bamberg.
- Dr. Alexander Vater. Er ist Direktor der "Johannes-Anstalten Mosbach", einer Einrichtung für behinderte Menschen.
Struktur des Werks
Bei dem Werk handelt es sich um einen klassischen juristischen Kommentar. Dem zunächst vorangestellten Gesetzestext eines jeden einzelnen Paragraphen des Gesetzes folgt seine Kommentierung. Das Auffinden der Fundstellen erfolgt über ein Randnummernsystem, welches der hergebrachten Kommentierungstechnik im Bereich der Jurisprudenz folgt. Den Text selbst durchziehen in fetter Schrift gesetzte wichtige einzelne Stichworte, so dass auch insofern eine Orientierung und ein Auffinden bestimmter Textstellen möglich ist. Zusätzlich ist einigen Paragraphen eine Inhaltsübersicht zur Kommentierung vorangestellt, so dass die Systematik der Kommentierung sofort deutlich wird. Zu Beginn des Werkes ist ein ausführliches Literaturverzeichnis zu finden, welches noch zusätzlich durch die Angabe weiterführender Literatur am Ende einer jeden Normkommentierung ergänzt wird. Darüber hinaus finden sich am Ende des Werkes zusätzlich drei Anhänge, in denen weitere wichtige Normen zum Recht behinderter Menschen, die aber nicht im SGB IX enthalten sind, abgedruckt und teilweise kommentiert sind. Ein Stichwortverzeichnis schließt das Werk ab.
Bewertungen einzelner Kommentierungen
Trenk-Hinterberger setzt sich in seiner Kommentierung zu § 85 SGB IX kritisch mit der arbeitgeberfreundlichen Rechtsprechung des BAG (BAG, DB 1984, 2706; BAG NZA 1994, 407) zu der Frage auseinander, ob der Arbeitgeber einen Bewerber zulässig nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs fragen darf. Generell lehnt er ein solches Fragerecht ab, wobei er eine solche Frage dann als erlaubt betrachtet, wenn auf Seiten des Arbeitgebers wegen der konkreten Anforderungen des vorgesehenen Arbeitsplatzes ein besonderes Informationsbedürfnis für den Arbeitgeber besteht (§ 85 Rn. 39). Vordergründig scheint diese Position zu überzeugen, zumal auch nach dem kürzlich in Kraft getretenen AGG eine Diskriminierung von Behinderten untersagt ist. Allerdings ist nach Auffassung des Rezensenten diese Sichtweise zu kurz. Denn schließlich muss ein Arbeitgeber im Falle einer zu geringen Schwerbehindertenbeschäftigtenzahl gemäß § 77 SGB IX eine Ausgleichsabgabe zahlen. Wenn aber der Arbeitgeber durch diese Belastung motiviert werden soll, Schwerbehinderte einzustellen, muss es ihm auch erlaubt sein, nach dieser Eigenschaft im Rahmen des Bewerbungsgesprächs zu fragen. Diese Frage kann schließlich auch Ausfluss des Wunsches nach einer positiven Diskriminierung sein. Darüber hinaus würde es dem Arbeitgeber verwehrt, ökonomisch sinnvoll zu agieren.
Leider konnte Trenk-Hinterberger bei seiner Kommentierung zur wichtigen Norm des § 85 SGB IX noch nicht die aktuelle Entscheidung des BAG vom 1.3.2007 (Az.: 2 AZR 217/06) berücksichtigen. Lange Zeit war nämlich streitig, ob die Kündigung eines Schwerbehinderten auch dann wirksam ist, wenn er erst kurz vor Zugang der Kündigungserklärung den Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt hat. Diese Streitfrage ist nunmehr nach dem Judiz des BAG dahingehend entschieden, als dass eine solche Kündigung immer dann wirksam erst, wenn der betroffene Arbeitnehmer erst später als drei Wochen vor Zugang der Kündigungserklärung einen solchen Antrag gestellt hat.
Zielgruppen
Das Werk wendet sich an Rechtsanwälte, Sozialrichter, Integrationsämter sowie alle Einrichtungen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Fazit
Dieser grundsolide und die Bedürfnis von Wissenschaft und Praxis vereinende SGB IX-Kommentar ist aufgrund seiner inhaltlichen Qualität, die sich mit sprachlich prägnanter Darstellung verbindet, jedem praktizierenden Sozialrechtler zu empfehlen. Die praxisnahe Kommentierung besticht durch eine gelungene Kombination von sprachlicher Klarheit und sachbezogener Tiefe. Die von den Autoren vertretenen Positionen stellen nicht bloß eine unreflektierte Wiedergabe der herrschenden Meinung dar, sondern zeichnen sich durch ein hohes Maß an differenzierter und kritischer Betrachtung und Bewertung des Rechtsstoffes samt dazu ergangener Rechtsprechung dar. Der Kommentar ist daher - trotz der oben dargestellten Kritikpunkte, die aber bei einer Gesamtbetrachtung lediglich Marginalien darstellen - uneingeschränkt zu empfehlen.
Rezensent
Dr. iur. Marcus Kreutz
LL.M., Rechtsanwalt. Justiziar des Bundesverbandes Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. in Köln
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Zitiervorschlag
Marcus Kreutz. Rezension vom 25.04.2007 zu: Klaus Lachwitz, Helmut Schellhorn, Felix Welti (Hrsg.): Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX. Luchterhand Verlag (Neuwied) 2006. 2., überarbeitete und aktualisierte Auflage. 900 Seiten. ISBN 978-3-472-06012-3. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, http://www.socialnet.de/rezensionen/2579.php, Datum des Zugriffs 21.05.2012.
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