Andreas Jürgens (Hrsg.): Betreuungsrecht
Andreas Jürgens (Hrsg.): Betreuungsrecht. Kommentar zum materiellen Betreuungsrecht, zum Verfahrensrecht und zum Betreuungsbehördengesetz. C.H.Beck Verlag (München) 2005. 3., überarbeitete Auflage. 738 Seiten. ISBN 978-3-406-52683-1. 48,00 EUR, CH: 82,50 sFr.
Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher.
Das Betreuungsrecht als "boomender Rechtsbereich"
Die mittlerweile in unzähligen Talkrunden, Sachverständigengutachten, Plenardebatten, Fachbüchern und Zeitungsartikeln konstatierte und in ihren Gründen und Auswirkungen analysierte demographische Veränderung der (nicht nur) deutschen Gesellschaft, führt wegen der im Vergleich zu früheren Epochen völlig inversen Bevölkerungsstruktur zwangsläufig auch dazu, dass immer mehr Menschen wegen altersdementer Erscheinungen einen Betreuer im Sinne des §§ 1896 ff. BGB benötigen. Doch nicht nur ältere Menschen sind wegen alterstypischer Erkrankungen in der Gefahr, einen Betreuer zur Seite gestellt zu bekommen. Auch Menschen mit neurologischen Störungen, Suchtkranke sowie Personen, die unter Psychosen leiden, erhalten - falls dies erforderlich ist - einen Betreuer. Da in den letzten Jahren auch psychische Erkrankungen in der deutschen Bevölkerung zugenommen haben, beschränken sich die Betreuerbestellungen demnach nicht nur auf ältere Menschen. Doch nicht nur die rein quantitative Zunahme der Zahl der Betroffenen führt zu einer Erhöhung der Betreuungszahlen. Auch die Tatsache der hohen inhaltlichen Akzeptanz der rechtlichen Betreuung im Vergleich zur vorherigen rechtlichen Regelung, die von einer Vormundschaft sprach und inhaltlich wesentliche Änderungen zur jetzigen Rechtslage zeigte, führt dazu, dass wesentlich eher an Betreuungen gedacht wird, als dies bis zur Reform dieses Rechtsbereichs im Jahre 1990 der Fall war. So kommt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in ihrem Abschlussbericht zum Forschungs- und Praxisprojekt der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen mit dem Titel "Die Lebenslage älterer Menschen mit rechtlicher Betreuung" zu dem Ergebnis, dass hilfebedürftige Menschen und deren Angehörige mit dem auch umgangssprachlich positiv besetzten Begriff des Betreuers Funktionen des Helfens und des Schutzes verbinden (S. 47). Vor diesem Hintergrund ist es mehr als zu begrüßen, dass die Autoren des vorzustellenden Werkes in einem atemberaubenden Tempo und mit beeindruckender Sachkunde schon kurze Zeit nach Verabschiedung des 2. BtÄndG vom 21.4.2005 (BGBl. I S. 1073) dieses in die Kommentierung des nunmehr in dritter Auflage vorliegendes Buches haben einfließen lassen können. Das im Vorwort zur dritten Auflage zum Ausdruck gebrachte Bestreben des Herausgebers, den Nutzern des Buches zugleich praktische Hilfestellungen im Alltag sowie Anregungen für die Rechtswissenschaft zu geben, wird vollauf erfüllt - dies sei bereits jetzt vorausgeschickt.
Die Autoren
Die Verfasser des Werkes sind alle ausgewiesene Praktiker der Materie.
- Dr. Andreas Jürgens war weiterer aufsichtsführender Richter an einem Amtsgericht und nunmehr Mitglied des hessischen Landtags. Gleichzeitig ist er mit zahlreichen Fachaufsätzen zu Thema Betreuung in den letzten Jahren in Erscheinung getreten.
- Professor Bernd Klüsener war ebenfalls Richter an einem Amtsgericht und ist derzeit Professor an der Fachhochschule für Rechtspflege in Bad Münstereifel. Dr. Rolf Marschner und Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
- Richter am Amtsgericht ist der Autor Ulrich Mertens.
- Peter Winterstein ist Direktor des Amtsgerichts Schwerin.
Charakter des Kommentars
Das Buch folgt dem bewährten Rezept eines typischen juristischen Kommentars. Dies bedeutet, dass zunächst jeder für den Bereich des Betreuungsrechts relevante Paragraph abgedruckt wird. Im Anschluss daran wird jeder einzelne Paragraph des jeweiligen Gesetzes einer Kommentierung unterzogen. Die Orientierung innerhalb des Textes erfolgt anhand eines Randnummernsystems. Kommentiert sind nicht nur die Bestimmungen der §§ 1896 ff. BGB, die das eigentliche Betreuungsrecht enthalten, sondern auch für diesen Regelungsbereich bedeutsame Bestimmungen des BGB, die sich im Allgemeinen Teil (Personen, Geschäftsfähigkeit, Willenserklärungen, Vertretung und Vollmacht, Einwilligung und Genehmigung), im Schuldrecht (Unerlaubte Handlungen) sowie die über 1908i BGB entsprechend anzuwendenden Bestimmungen der Vormundschaft im Bereich des Familienrechts. Darüber hinaus ist auch das für Betreuer praktisch wichtige Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz, das Betreuungsbehördengesetz, wesentliche Bestimmungen des FGG, des Rechtspflegergesetzes sowie der Kostenordnung kommentiert. Zusätzlich zu diesen kommentierten Normen sind noch weitere einzelne Bestimmungen - diese jedoch ohne Kommentierung - aus folgenden Gesetzen abgedruckt:
- AsylVfG,
- BNotO,
- FEV,
- RVG,
- SGB IX,
- SGB X,
- SGB XII,
- SGG,
- VRegV,
- VVG,
- VwGO,
- VwVfG und
- ZPO.
Ein ausführliches Sachverzeichnisschließt das Werk ab. Als weitere zusätzliche Hilfe, die es dem Leser erlaubt, einzelne Probleme und Fragestellungen unter verschiedenen Blickwinkeln zu betrachten, enthält das Buch zu Beginn aus sehr ausführliches Verzeichnis weiterführender Literatur.
Bewertung einzelner Kommentierungen
Die weiten Aufgabenfelder, die einem Betreuer zufallen können, und sich u.a. im Bereich der Vermögenssorge, dem medizinischen Bereich sowie dem Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich des Betreuten bewegen, haben naturgemäß zur Folge, dass sich der Kommentar auf einer sehr breiten und ausführlichen Basis mit den mannigfaltigen Aspekten des Betreuungsrechts auseinandersetzt. Dies kommt selbstverständlich den Nutzern des Buches entgegen, setzt dem Rahmen einer Rezension natürliche Grenzen, so dass im Folgenden nur auf einige aktuelle Entwicklungen und besondere Problemlagen des Betreuungsrechts und deren Berücksichtigung im Werk eingegangen werden soll.
Betreuer haben es durchaus auch mit vermögenden Betreuten zu tun. Ist dem Betreuer in solchen Fällen auch der Aufgabenbereich der Vermögenssorge übertragen, stellt sich die Frage, wie der Betreuer die Vermögenswerte anlegen kann bzw. darf. Der über § 1908i BGB auch für den Betreuer geltende § 1811 BGB erlaubt es ihm, mit Gestattung des Vormundschaftsgerichts auch eine in Abweichung von den Vorgaben des § 1807 BGB Vermögensanlage vorzunehmen. Fraglich ist jedoch insoweit, welche Anlageformen möglich und vom Vormundschaftsgericht damit gestattungsfähig sind. Bei seiner Kommentierung des § 1811 BGB führt Klüsener zu recht aus, dass die geplante Anlage gegenüber einer solchen nach § 1807 bei gleicher Sicherheit keine besonderen wirtschaftlichen Vorteile bieten muss, da solche besonderen wirtschaftlichen Vorteile angesichts der Diversität der mündelsicheren Anlagen heutzutage nur noch schwer darstellbar sein dürfte (§ 1811 Rn. 3). Allein entscheidend ist, ob die ins Auge gefasste Vermögensanlage mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung vereinbar ist (§ 1811 Rn. 4). Von diesem Grundsatz ausgehend führt Klüsener sodann aus, dass es ausreicht, wenn die Anlage hinreichend sicher ist (§ 1811 Rn. 5). Obgleich dies bei Aktienengagements problematisch ist, entspricht es nach richtiger Ansicht Klüsenerswirtschaftlichen Grundsätzen, jedenfalls bei mittleren und größeren Vermögen einen Teil des Vermögens langfristig in Aktien zu investieren. Kurzfristige Aktienstrategien sind aber insofern abzulehnen. Risikobereiten Betreuern sollte dies immer vor Augen stehen. Der hohe Praxisbezug des Kommentars zeigt sich an dieser Stelle u.a. darin, dass Klüsener nicht nur Aktienanlagen erörtert; vielmehr geht er im Hinblick auf die große Bandbreite von Finanzinstrumenten auch auf Vermögensanlagen in offenen und geschlossenen Immobilienfonds, Beteiligungsfonds und Sachwerte ein (§ 1811 Rn. 6 bis 8). Aber auch die Kommentierung des § 1807 BGB, der Vorgaben zur mündelsicheren Vermögensanlage enthält, zeichnen sich durch einen Praxisbezug aus. So finden sich genaue Adressangaben samt Internethomepages von Bankinstituten, bei denen der Betreuer, der vor die Aufgabe einer sicheren und gleichzeitigen rentablen Vermögensanlage steht, weitere Informationen einholen kann (§ 1807 Rn. 15).
Ebenfalls für Betreuer von eminenter Bedeutung ist ihre Vergütung. Das neue VBVG enthält dazu sehr detaillierte Bestimmungen, die von Jürgenskommentiert werden. Von besonderem Interesse in der Praxis dürfte die Bestimmung in § 3 Abs. 3 VBVG sein, wonach bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten der betreuungsrechtlichen Geschäfte das Vormundschaftsgericht ausnahmsweise einen höheren als den in § 3 Abs. 1 VBVG vorgesehenen Stundensatz bei der Vergütung bewilligen kann. Leider gibt Jürgens bei der Erläuterung des Begriffs "besondere Schwierigkeiten der Geschäfte" nur den allgemeinen Hinweis, dass solche besonderen Schwierigkeiten in der Person des Betreuten, in den zu erledigenden Aufgaben sowie aus sonstigen Umständen resultieren können (§ 3 Rn. 14 VBVG). Eine beispielhafte und selbstverständlich nicht abschließende Nennung solcher "besonderen Schwierigkeiten", wie z.B. die Erforderlichkeit von Geschäften im Ausland, würde dem Nutzer des Kommentars einen noch höheren Gebrauchswert desselben vermitteln. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass es sicherlich der schnellen Drucklegung des Werkes nach Verabschiedung des 2. BtÄndG vom 21.4.2005 (BGBl. I S. 1073) geschuldet ist, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 4.11.2004 (Az.: IV R 26/03), wonach Berufsbetreuer der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, noch nicht eingearbeitet wurde. Die sicherlich innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne zu erwartende Neuauflage dürfte weitere Erläuterungen zu diesem ebenfalls praxisnahen Problem enthalten.
Fazit
Der Kommentar besticht durch eine umfassende, sprachlich genaue und inhaltlich sehr gehaltvolle Darstellung und Erläuterung aller relevanten Bestimmungen des Betreuungsrechts. Die Praxisnähe der Ausführungen hilft Betreuern, Betreuten, Vormundschaftsrichtern, Angehörigen, Betreuungsvereine und Behörden bei der sachgerechten und am Wohl des Betreuten orientierten Bewältigung aller betreuungsrechtlicher Fallgestaltungen. Wo dies ausnahmsweise einmal nicht der Fall ist, wird der Nutzer durch weiterführende Literaturhinweise in den Stand versetzt, durch eigene Recherchen und Lektüre die Thematik selbständig einer Lösung zuzuführen. Insgesamt ist wegen der Qualität des Buchs seine Anschaffung jedem, der mit dem Betreuungsrecht beruflich oder privat - z.B. durch einen Betreuungsfall in der eigenen Familie - zu tun hat, uneingeschränkt zu empfehlen. Vor dem Hintergrund des moderaten Preises dürfte dies wegen der Bedeutung des Betreuungsrechts auch ohne weiteres möglich sein.
Rezensent
Dr. iur. Marcus Kreutz
LL.M., Rechtsanwalt. Justiziar des Bundesverbandes Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. in Köln
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Zitiervorschlag
Marcus Kreutz. Rezension vom 21.03.2006 zu: Andreas Jürgens (Hrsg.): Betreuungsrecht. C.H.Beck Verlag (München) 2005. 3., überarbeitete Auflage. 738 Seiten. ISBN 978-3-406-52683-1. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, http://www.socialnet.de/rezensionen/2909.php, Datum des Zugriffs 21.05.2012.
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