Manfred Heßler: Vermeidung von Untersuchungshaft bei Jugendlichen
Manfred Heßler: Vermeidung von Untersuchungshaft bei Jugendlichen: die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe gemäß §§ 71, 72 JGG im Spannungsfeld zwischen jugendstrafrechtlichen und jugendhilferechtlichen Ansprüchen und Zielsetzungen. Forum Verlag Godesberg (Mönchengladbach) 2001. 276 Seiten. ISBN 978-3-930982-73-8. 25,25 EUR.
Entstehungshintergrund
Die vorliegende Arbeit ist im Zusammenhang mit dem von 19995 — 1998 durchgeführten Begleitforschungsprojekt zum Modell der Vermeidung von Untersuchungshaft bei Jugendlichen in Berlin entstanden und wurde dem Fachbereich Erziehungs- und Unterrichtswissenschaften der Technischen Universität Berlin als Dissertation vorgelegt. Der Autor greift darin ein Thema auf, das — wie kaum ein anderes — die Konflikte und Schwierigkeiten verdeutlicht, die zwischen Jugendstrafjustiz auf der einen und Jugendhilfe auf der anderen Seite bei der Untersuchungshaftvermeidung bestehen. "Die zentrale Frage ist, inwieweit Jugendhilfe auf diesem stark von strafrechtlichen und strafprozessualen Zwecksetzungen umlagerten Gebiet in ein justizielles Korsett gezwängt wird oder ob die Rahmenbedingungen des Handlungsfeldes ihr genügend Spielraum lassen, nach eigenen Grundorientierungen und fachlichen Standards tätig zu werden" (S. 12).
Aufbau und Inhalte
Die Arbeit ist grob in 4 Abschnitte gegliedert. Im ersten Teil werden die Entwicklungen im Jugendhilferecht und im Jugendstrafrecht sowie das rechtliche Verhältnis zwischen Jugendhilfe und Justiz dargestellt; dabei wird insbesondere auf der einen Seite der Anspruch einer präventiven und sozialpädagogisch orientierten Jugendhilfe sowie das präventive Leistungssystem des SGB VIII und auf der anderen Seite die Strukturen des JGG und der dort verortete Leitgedanke der Erziehung heraus gearbeitet. Daran anschließend stellt der Autor die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft gegenüber Jugendlichen und ihre quantitative Entwicklung in den letzten Jahrzehnten vor. Im dritten Abschnitt wird die Anordnungspraxis von Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht kritisch analysiert und die bisherigen Ansätze und Probleme der Untersuchungshaftvermeidung durch die Jugendhilfe beschrieben. Im letzten Abschnitt — dem Hauptteil der Arbeit — beleuchtet der Autor sehr ausführlich das Spannungsverhältnis zwischen Strafjustiz und Jugendhilfe bei der Anwendung der einstweiligen Unterbringung gem. den §§ 71 und 72 JGG. An dieser Stelle werden dann auch die entscheidenden Fragen aufgeworfen:
- Wenn denn durch die einstweilige Heimunterbringung die Anordnung der U-Haft vermieden werden kann, wer bestimmt dann die Rahmenbedingungen dieser Unterbringung? Die Justiz mit ihrem Anspruch auf Verfahrenssicherung und dem Verlangen nach geschlossenen Heimen oder die Jugendhilfe mit ihrem Anspruch darauf, jungen Menschen durch intensive pädagogische Betreuung Hilfe zur Bewältigung einer außergewöhnlichen Lebenskrise zu gewähren?
- Wie passen die autoritäre, auf repressivem Strafrecht basierende Anordnungskompetenz des Strafrichters zusammen mit einer Konzeption von Heimpädagogik, die in der Form einer Sozialleistung Hilfe zur Erziehung ist und auf Freiwilligkeit und Mitwirkung der betroffenen Personensorgeberechtigten und jungen Menschen setzt?
Diskussion
Zurecht und in überzeugender Argumentation stellt der Autor fest, daß durch das 1. JGG-Änderungsgesetz die erzieherischen Belange sowie die Interessen der Jugendhilfe bei der Durchführung der einstweiligen Unterbringung stärker in den Vordergrund gerückt wurden und damit auch ein Gebot geschlossener Unterbringung nicht mehr angenommen werden kann. Entscheidet sich der Jugendrichter für die einstweilige Unterbringung in einem Heim, um den intensiveren und eine Gefährdung des Jugendlichen eher verstärkenden Eingriff der U-Haft zu vermeiden, so verfolgt er neben der Verfahrenssicherung auch den Zweck, den jungen Beschuldigten vor weiterer Entwicklungsgefährdung zu schützen und stellt damit den Brückenschlag zur Jugendhilfe her. Diese orientiert sich vornehmlich an ihrer allgemeinen Aufgabe, die Entwicklung des Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden und ihn vor Gefahren zu schützen. Der Autor überzeugt in seiner Ansicht, daß die Verfahrenssicherung nicht in den Aufgabenbereich der Jugendhilfe gehört, vielmehr ihre Verantwortung — auch gegenüber dem Gericht — nur mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln wahrnehmen kann: "individuelle Beziehungssicherheit, parteiliche Unterstützung, Hilfe im Verfahren, gemeinsame Erarbeitung von Perspektiven".
Daß dabei die Anordnung und Durchführung der einstweiligen Unterbringung ein hohes Maß an Koordination und Abstimmung zwischen Justiz und den Einrichtungen der Jugendhilfe erfordert, wird überzeugend an Beispielen belegt. Was weniger überzeugt, ist die Konstruktion einer "informellen Übereinkunft im Rahmen der Untersuchungshaftvermeidung", auf deren Grundlage sich die Jugendhilfeeinrichtungen verpflichten, die übernommenen Betreuungen "mit einem hohen Grad an Verbindlichkeit" durchzuführen (S. 206). Eine derartige Verpflichtung läßt sich allein aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII herleiten und macht solcherlei Konstruktionen überflüssig.
Fazit
Die Arbeit leistet einen wichtigen Beitrag in der Auseinandersetzung zwischen Justiz und Jugendhilfe, die sich zwar in ihren Aufgaben und Methoden grundsätzlich unterscheiden, jedoch den gemeinsamen Auftrag des Gesetzes verpflichtet sind, jungen Menschen — wenn eben möglich — das Elend von Knast zu ersparen. Somit sollte die Studie Pflichtlektüre insbesondere für all diejenigen sein, die in ihrer Praxis an diesem Auftrag mitzuwirken haben. Sie ist auch allen anderen als Argumentationshilfe empfohlen, die sich immer wieder den populistisch vorgetragenen Forderungen nach mehr Gefängnissen und geschlossenen Heimen für Kinder und Jugendliche aus besserer Einsicht zu widersetzen verpflichtet fühlen.
Rezensent
Prof. Dr. Klaus Riekenbrauk
Fachhochschule Düsseldorf, Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften
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Zitiervorschlag
Klaus Riekenbrauk. Rezension vom 22.06.2002 zu: Manfred Heßler: Vermeidung von Untersuchungshaft bei Jugendlichen. Forum Verlag Godesberg (Mönchengladbach) 2001. 276 Seiten. ISBN 978-3-930982-73-8. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, http://www.socialnet.de/rezensionen/325.php, Datum des Zugriffs 21.05.2012.
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