Klaus Riekenbrauk: Einführung in das Strafrecht [...]
Klaus Riekenbrauk: Einführung in das Strafrecht für Studium und Praxis der Sozialen Arbeit. Votum Verlag (Münster) 2000. 320 Seiten. ISBN 978-3-933158-23-9. 19,50 EUR.
Siehe auch Replik oder Kommentar am Ende der Rezension.
Einleitung
Als Hochschullehrer an einer Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik, berufen für Jugendrecht, Strafrecht und Kriminologie, konnte ich in den letzten Jahren kaum noch ein einschlägiges Lehrbuch des Strafrechts empfehlen. Juristische Lehrbücher des Allgemeinen und Besonderen Teils des Strafgesetzbuches sind für den Bedarf der Studierenden der Sozialarbeit zu ausführlich, Lehrbücher des Jugendstrafrechts sind zu spezifisch und setzen Kenntnisse des allgemeinen Strafrechts voraus. Das ‚Strafrecht für Sozialarbeiter‘ von Brühl ist inzwischen auch in der zweiten Auflage 14 Jahre alt und damit nicht mehr aktuell.
Auch als Herausgeber der Gesetzessammlung ‚Rechts der Resozialisierung‘ und des ‚Handbuchs der Resozialisierung‘, die von Studium und Praxis auch sehr angenommen wurden, bin ich immer wieder auf den Mangel an einem solchen Lehrbuch angesprochen worden. In diese Lücke stößt nun Klaus Riekenbrauk mit seiner Einführung in das Strafrecht für Studium und Praxis der Sozialen Arbeit, was angesichts der Bedeutung des Berufs- und Aufgabenfeldes der Sozialarbeit im Bereich der Delinquenz und Strafjustiz im weitesten Sinne schon überaus verdienstvoll ist und sicherlich auf großen Bedarf trifft.
Inhalt
Das Werk ist in 20 Kapitel unterteilt und beginnt mit einer allgemeinen Einführung in das strafjustizielle Arbeiten, die sehr weit ausholt und beispielsweise durch einen Exkurs über Recht, Gesetz und Rechtsquellen auch die Studierenden anspricht, die noch keinerlei Rechtskenntnisse haben.
In den folgenden Kapiteln werden klassische und neuere Straftheorien und Grundzüge der Kriminologie dargestellt. Es schließt sich eine Vorstellung des Strafverfahrens und seiner Akteure an, wobei auch auf Haftgründe und Untersuchungshaft eingegangen wird. Im 6.Kapitel geht es dann um wichtige Aspekte des materiellen Strafrechts, bspw. um Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld, sowie um Versuch, Täterschaft und Teilnahme.
Anschließend werden die Rechtsfolgen der Straftaten Erwachsener ausführlich dargestellt, dann die Rechtsbehelfe und Entschädigungen für Strafverfolgungsmaßnahmen bei zu Unrecht verdächtigten Personen.
Im 10. bis 13. Kapitel geht es um die Folgen des Urteils, nämlich um Strafvollstreckung, Registrierung von Strafen, den Strafvollzug und das Gnadenrecht.
Nach einem ausführlichen Kapitel über die Besonderheiten des Jugendstrafrechts, wobei auf den Anwendungsbereich des JGG, die Rechtsfolgen, Diversion, Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens und insb. die Jugendgerichtshilfe eingegangen wird, folgen Ausführungen über besondere Deliktsgruppen, wie z.B. die Drogendelinquenz, § 218 StGB und Sexualstraftaten.
Ein gesondertes Kapitel ist dem Opferschutz gewidmet, wobei neben den Verfahrensbefugnissen des Opfers und der Opferentschädigung unter anderem – meines Erachtens nicht ganz systematisch an der richtigen Stelle, deshalb aber nicht weniger lesenswert – auch über den Täter-Opfer-Ausgleich berichtet wird.
Nach einem kurzen Teil über Ausländerrecht und Strafrecht, der von großer Bedeutung für die Sozialarbeit mit Delinquenten ist, weil die ausländerrechtlichen Konsequenzen der Delinquenz oft drastischer sind als die strafrechtlichen, wird im Abschlusskapitel über Schweigepflicht, Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot informiert.
Nach dem Literaturverzeichnis wird der Band durch ein ausführliches Stichwortverzeichnis beendet und ist dadurch auch für Anfänger mit gezielten Fragen gut zu erschließen.
Wertung
Die Einführung in das Strafrecht ist inhaltlich durchweg überzeugend, dogmatisch korrekt, aktuell, übersichtlich und sprachlich ansprechend. Nun mag ich persönlich zwar als Professor u.a. für Strafrecht ein untypischer Leser sein, der notgedrungen über gewisse Vorkenntnisse verfügt. Ich habe den Text aber mit Gewinn gelesen und fand, dass der Autor dem Leser oder der Leserin auch eine längere konzentrierte Lektüre leicht macht.
Gut gelungen – auch wenn der Umfang entsprechend dem Gesamtziel des Werks knapp bemessen ist – ist der Teil über die Kriminalitätstheorien, wobei allerdings verwundert, dass der kriminologische Diskurs der letzten 25 Jahre nicht mehr vorkommt. Nun kann das natürlich eine bewusste Akzentsetzung sein, geboren aus der Auffassung, bedeutende neue Erkenntnisse seien nach dem labeling approach nicht mehr gekommen und insoweit wäre das zu akzeptieren, wenn ich auch diese Auffassung inhaltlich nicht ganz teile. Problematischer finde ich, dass das empirische Material teilweise auf dem Stand von 1994 ist, wo es leicht möglich gewesen wäre, zumindest Daten von 1998 oder 1999 zu erhalten. Das betrifft beispielsweise die U-Haftbelegungszahlen (S. 85) und die Anzahl der erledigten Strafverfahren (S. 94), während die Strafvollzugsdaten immerhin auf dem Stand von 1997 sind und sogar Daten aus dem Jahr 2000 referiert werden.
Eine weitere Kritik habe ich an der meines Erachtens unkritischen Übernahme von Daten zu Beginn des Werks im Teil über die Bedeutung des Strafrechts für die soziale Arbeit. Natürlich halte auch ich als Professor für Jugendrecht, Strafrecht und Kriminologie – wie alle anderen – mein Fach (mit gewissem Augenzwinkern) für das wichtigste überhaupt. Dennoch denke ich, dass man Quoten von 30% Rechts- und Verwaltungsanteil 1960 in der Ausbildung an Fachhochschulen für Sozialwesen nicht unkommentiert 8% heute gegenüberstellen darf. Abgesehen davon, dass es in meiner Hochschule immerhin gemäß Studienordnung mehr als 20% sind, bezog sich die Quote von 1960 auf ein Fürsorgerstudium vor der Ausbreitung moderner methodischer Sozialarbeit in Deutschland, das ich nicht gegen das jetzige Curriculum eintauschen möchte. Gerade in der Straffälligenhilfe, wo ich solide Strafrechtskenntnisse für besonders notwendig halte, wie Riekenbrauk im Anschluss selbst zitiert, möchte ich auf die methodische Sozialarbeit nicht verzichten und das eine nicht gegen das andere ausspielen, was ich natürlich auch Riekenbrauk nicht unterstellen möchte.
Fazit
Trotz der genannten Kritik – und eine Rezension ohne Kritik wäre schon fast verdächtig – ist das Buch uneingeschränkt zu empfehlen. Es gibt einen guten Überblick, erschließt auch über das Stichwortverzeichnis den Text zur Lösung spezifischer Fragen und stellt die rechtlichen Regelungen angemessen in den sozialen Kontext. Es ist somit für Studierende und Praktiker sowohl zur Einführung und geschlossenen Lektüre als auch zum Nachschlagen und Vertiefen geeignet.
Anmerkung der Redaktion: zu diesem Buch liegt inzwischen eine 2. erweiterte und aktualisierte Auflage vor. Vgl. die Rezension der 2. Auflage.)
Rezensent
Prof. Dr. Heinz Cornel
Professor für Jugendrecht, Strafrecht und Kriminologie an der Alice Salomon Hochschule Berlin und dort zurzeit Prorektor.
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Kommentare
Anmerkung der Redaktion: zu diesem Buch liegt inzwischen eine 2. erweiterte und aktualisierte Auflage vor. Vgl. die Rezension der 2. Auflage.) Beide Auflagen sind zur Zeit vergriffen, eine Neuauflage ist in Vorbereitung.
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Zitiervorschlag
Heinz Cornel. Rezension vom 01.02.2001 zu: Klaus Riekenbrauk: Einführung in das Strafrecht [...]. Votum Verlag (Münster) 2000. 320 Seiten. ISBN 978-3-933158-23-9. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, http://www.socialnet.de/rezensionen/37.php, Datum des Zugriffs 22.05.2012.
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