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Matthias von Wulffen (Hrsg.): Sozialgesetzbuch (SGB X)

Cover Matthias von Wulffen (Hrsg.): Sozialgesetzbuch. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). C.H.Beck Verlag (München) 2008. 6., neubearb. Auflage. 1042 Seiten. ISBN 978-3-406-56000-2. 64,00 EUR.

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Thema

Der vom ehemaligen Präsidenten des Bundessozialgerichts herausgegebene Kommentar zum SGB X liegt nunmehr in der 6. Auflage vor. Der Anspruch von Verlag, Herausgeber und Autoren, das Werk auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung so zeitnah wie möglich anzupassen, erfordert eine relativ rasche Folge von Neuauflagen. Während sich im Bereich des materiellen Sozialrechts seit Erscheinen der Vorauflage nur in geringem Umfang Änderungen ergeben haben, haben insbesondere die Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – vor allem das SGB II ("Hartz IV") – teilweise erhebliche Auswirkungen auf das Sozialverwaltungsverfahren nach sich gezogen. Beispielhaft nennt der Herausgeber aus dem Bereich des SGB II die – vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 20.12.2007 als verfassungswidrig erklärte – Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften als Verwaltungsträger und das neue Institut der Bedarfsgemeinschaft und deren Status im Verwaltungsverfahren.

Das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X) beinhaltet das Sozialverwaltungsverfahrensrecht und den Sozialdatenschutz. Es bildet die Grundlage für das Handeln der Behörde und beinhaltet so wesentliche Fragen wie die der Antragstellung, dem Amtsermittlungsgrundsatz, Akteneinsicht, Fristen etc. Auch wenn das Sozialrecht insgesamt in den letzten Jahren einem ständigen Wechsel unterzogen war, ist an den Grundlagen des Sozialverwaltungsverfahrensrechts nicht "gerüttelt" worden. Fundierte Kenntnisse des Verwaltungsrechts über Rechte und Pflichten von Antragstellern und Behörden stellt die Grundlage für rechtmäßiges Verwaltungshandeln dar, weil bereits verfahrensrechtliche Fehler zur formellen Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts führen (können).

Änderungen in der 6. Auflage

Für die 6. Auflage sind die Kommentierungen grundlegend überarbeitet worden. Dabei waren insbesondere zu berücksichtigen: Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht, Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz, Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsverfahrens und das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X zu Rücknahme, Widerruf und Aufhebung von Verwaltungsakten in der Bearbeitung des neuen Autors Schütze grundlegend aktualisiert und neu systematisiert worden.

Autoren

Das nunmehr fünfköpfige Autorenteam besteht ausschließlich aus Richtern (bzw. einer Richterin) der Sozialgerichtsbarkeit. Damit ist der Praxisbezug – und auch die Bedeutung für die Praxis – des Kommentars eindrucksvoll belegt.

Aufbau und Inhalt

Auf den ersten Blick hat man ein recht kleines und dünn wirkendes Büchlein in den Händen. Erstaunt nimmt man aber dann den Umfang von 1044 Seiten zur Kenntnis. Die erste Befürchtung, dass ein solcher Umfang nur zu Lasten des Druckbildes erreicht werden könnte, bestätigt sich nicht. Der Kommentar ist klar strukturiert und gut lesbar. Als juristischer Kommentar im klassischen Sinne wird jede Vorschrift einzeln erläutert.

Würdigung einzelner Kommentierungen

Von besonderer Bedeutung für Praxis und Ausbildung sind die Vorschriften der §§ 44 ff., die die Aufhebung von Verwaltungsakten regeln. Hierbei handelt es sich um ein rechtlich schwieriges Feld in Ausbildung und Praxis. Schwierig ist bisweilen schon die Unterscheidung zwischen "Rücknahme" (eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, § 45 SGB X) und "Widerruf" (eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes, § 48 SGB X). In der Praxis stellen die Aufhebung und Rückforderung von Sozialleistungen ein erhebliches Streit-, Widerspruchs- und Klagepotential dar. Allein für diesen Bereich werden über 230 Seiten verwendet. In den einzelnen Vorschriften wird auch auf spezialgesetzliche Besonderheiten, z.B. aus dem Bereich des SGB II (§ 45 Rdn. 13) und dem SGB XII (§ 45 Rdn. 20) hingewiesen.
§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist eine etwas sonderbar anmutende Vorschrift, kann man doch über diese Vorschrift bereits bestandskräftige Verwaltungsakte und sogar rechtskräftige Urteile(!) einer erneuten Überprüfung unterziehen, deren Bescheidung wiederum mit Widerspruch und Klage anfechtbar ist. Diese Durchbrechung der Bestands- bzw. Rechtskraft ist ein besonderes Merkmal des Sozialverwaltungsverfahrensrechts. Für die bis zum 31.12.2004 gewährte Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) galt der Grundsatz, dass Sozialhilfe für die Vergangenheit nicht begehrt werden konnte. Mit dem 1.1.2005 ist dieser Bereich in das SGB II bzw. SGB XII "übergegangen", so dass auf diese Gesetze das SGB X Anwendung findet. Das hat zur Folge, dass im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sehr wohl Sozialleistungen auch für die Vergangenheit erlangt werden können. Ob und inwieweit dies als Problem im Verhältnis zu den bislang im Sozialhilferecht als gesichert geltenden Erkenntnissen anzusehen ist, wird leider im Rahmen der Kommentierung des § 44 SGB X nicht erörtert, obwohl diese durchaus spannende Frage einer Erörterung würdig wäre.

Wie eingangs erwähnt, hat u.a. das SGB II Auswirkungen auf das Sozialverwaltungsverfahren. In § 7 Abs. 3 SGB II wird definiert, wer zur sog. Bedarfsgemeinschaft gehört. Allgemein anerkannt ist indes, dass nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche einen Leistungsanspruch erwirbt, sondern dass es sich jeweils um einen individuellen Leistungsanspruch eines jeden Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft handelt. Deshalb ist auch der Befund, dass die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Verfahrensbeteiligte i.S.d. § 12 SGB X sein können (v. Wulffen, § 10 Rdn. 5), als unstreitig anzusehen. Allerdings stellt sich gleichsam die Frage, ob die Bedarfsgemeinschaft des SGB II beteiligungsfähig i.S.d. § 10 SGB X ist, wird zwar angesprochen, aber leider findet keine Vertiefung dieser verfahrensrechtlich wesentlichen Frage statt. Die Beteiligtenstellung der Bedarfsgemeinschaft wird in Frage gestellt, es ergebe sich allerdings, dass die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Beteiligte i.S.d. § 12 SGB X seien (v. Wulffen, § 12 Rdn. 7). Bei diesem Befund entsteht im Verhältnis zu § 38 SGB II, wonach die Vermutung der Vertretung der Bedarfsgemeinschaft durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen fingiert wird, hinsichtlich von Widerspruchs- und Klageverfahren die Rechtsunsicherheit, wer "denn nun als Kläger oder Widerspruchsführer am Verfahren beteiligt ist bzw. sein soll" (Spellbrink, NZS 2007, 121, 126; v. Wulffen a.a.O.). Da der Leistungsbescheid im SGB II Regelungen für jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft trifft, könnte jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auch selbst Widerspruch erheben, soweit es sich durch die Regelung beschwert fühlt. Allerdings dürfte gerade im Hinblick auf § 38 SGB II anzunehmen sein, dass die Widerspruchserhebung allein durch den vermuteten Vertreter der Bedarfsgemeinschaft ausreicht (vgl. hierzu Klaus, in: juris-Praxiskommentar-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 9 Rdn. 101.2).
Probleme können auch dann entstehen, wenn nachträglich Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft angerechnet und auf die einzelnen Bedarfe der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt werden (vgl. hierzu § 9 Abs. 2 SGB II). Sind nun etwa von den Kindern in der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zurückzufordern, ist der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid grundsätzlich gegenüber dem Kind zu erlassen (aber dem gesetzlichen gegenüber bekannt zu geben [Engelmann, § 37 Rdn. 8]), weil es sich um deren individuellen Leistungsanspruch handelt. Dadurch, dass das Geld an die Eltern ausgezahlt wurde, werden diese nicht Leistungsempfänger (Schütze, § 50 Rdn. 11).

Hinsichtlich der Bekanntgabe von Verwaltungsakten beinhaltet das SGB X jedenfalls für die Fälle, in denen sich ein Leistungsempfänger z.B. im Widerspruchsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, einen Widerspruch: § 37 SGB X regelt die Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Dessen Abs. 1 lautet: "Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden." Engelmann stellt in seiner Kommentierung dar, dass sich die Ausgestaltung als Muss-Vorschrift nicht durchsetzen konnte und es daher im Ermessen der Behörde stehe, ob sie sich an den Bevollmächtigten wendet (§ 37 Rdn. 10). Dies steht allerdings in einem Widerspruch zur Regelung des § 13 SGB X (Bevollmächtigte und Beistände). Denn nach Abs. 3 dieser Vorschrift muss sich die Behörde an den Bevollmächtigten wenden, wenn für das Verfahren ein solcher bestellt ist. Von Wulffen stellt dar, aus welchem Grund hier eine Muss-Vorschrift gewählt wurde (ein Ansprechpartner für den Leistungsträger, § 13 Rdn. 8).

Unverkennbar stehen § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X und § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB in einem Widerspruch zu einander. Nach wohl herrschender Auffassung handelt es sich bei § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X um eine Sonderregelung (lex specialis), die für die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X verdrängt (Engelmann, § 37 Rdn. 10). Allerdings wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass nach systematischer Auslegung in den Fällen der Bevollmächtigung der Bevollmächtigte der unmittelbare Ansprechpartner sein solle, weil anderenfalls die Gefahr bestünde, dass der Sinn der Bevollmächtigung unterlaufen werde. Deshalb sei die Einräumung eines Ermessens in § 37 SGB X missglückt und es hätte die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten als Verpflichtung angeordnet werden müssen (Waschull, in: LPK-SGB X, 2. Aufl., 2007, § 37 Rdn. 8).

Zielgruppen

Der Kommentar richtet sich an Sozialrichter, Rechtsanwälte, Sozialversicherungsträger und sonstige Sozialverwaltungen, Arbeitgeberverbände und an Gewerkschaften. Durch seine klare Ausrichtung als "knappe und präzise Kommentierung" ist er aber ebenso für die Ausbildung geeignet. Der Kommentar bietet, wenn auch nicht immer mit besonderer wissenschaftlicher Tiefe, einen hervorragenden Einstieg in die Fragen des Sozialverwaltungsverfahrens.

Fazit

Der Kommentar ist nicht nur für einen ersten Einstieg in die Fragen des SGB X bestens geeignet. Der Leser erhält profunde und durch Rechtsprechungsnachweise belegte Antworten. Die aus der Richterschaft stammenden Autoren stellen einen engen Bezug zur Rechtsprechungspraxis her. Dieser Kommentar sollte daher ohne Zweifel zur Grundausstattung gehören.


Rezensent
Dr. Stefan Klaus
Bundesagentur für Arbeit / ARGE SGB II im Kreis Plön
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Zitiervorschlag
Stefan Klaus. Rezension vom 24.07.2008 zu: Matthias von Wulffen (Hrsg.): Sozialgesetzbuch (SGB X). C.H.Beck Verlag (München) 2008. 6., neubearb. Auflage. 1042 Seiten. ISBN 978-3-406-56000-2. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, http://www.socialnet.de/rezensionen/6178.php, Datum des Zugriffs 22.05.2012.


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