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Annette Happ: Stifterwille und Zweckänderung

Cover Annette Happ: Stifterwille und Zweckänderung. Möglichkeiten und Grenzen einer Änderung des Stiftungszwecks durch Organbeschluss. Carl Heymanns Verlag (Köln) 2007. 232 Seiten. ISBN 978-3-452-26692-7. 64,00 EUR.

Schriftenreihe des Instituts für Stiftungsrecht und das Recht der Non-Profit-Organisationen - Band 2,4.

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Der Begriff des Zwecks und seine besondere Bedeutung für die Rechtsform der Stiftung

Als Zweck wird der Beweggrund einer zielgerichteten Tätigkeit oder eines Verhaltens verstanden. Das angestrebte Ziel als Anlass für eine Handlung wird als Zweck- oder Finalursache bezeichnet. In der Verwirklichung des Ziels (Zweckverwirklichung) werden folgende Schritte unterschieden:

  • die Idee einer Wirkung,
  • die Aktivierung einer Ursache oder eines Mittels und schließlich
  • das Eintreten einer Wirkung oder die Verwirklichung des Zwecks.

Da eine Stiftung keine Mitglieder hat und als ein vom Stifter rechtlich verselbstständigtes Zweckvermögen anzusehen ist, die sich maßgeblich durch ihren Stiftungszweck definiert, wird in den Lehrbüchern zum Stiftungsrecht und den Anleitungen zur Stiftungsgründung zu Recht immer wieder darauf hingewiesen, dass dem Arbeitsschritt der Formulierung des Stiftungszweck größtmögliche Aufmerksamkeit, Genauigkeit und Sorgfalt beizumessen ist. Spätere Änderungen des Stiftungszwecks sind nämlich nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption, die von einer quasi unendlichen Lebensdauer der Stiftung ausgeht, stehen bei dieser Rechtsform besonders die Eigenschaften Stabilität, Kontinuität und Sicherheit im Vordergrund. Daraus ergibt sich, dass Stiftungen trotz ihres Wirkens in der Gegenwart und Zukunft immer auch ein sehr großes vergangenheitsbezogenes Element innewohnt. Denn anders als bei Körperschaften, die aufgrund der Mitgliedschaft von natürlichen Personen von deren sich änderndem Willen abhängig sind und von diesem geprägt werden, ist eine Stiftung dadurch gekennzeichnet, dass wesentlicher Maßstab für die Aktivitäten der Stiftung der ursprüngliche Wille des Stifters ist. Veränderte gesellschaftliche Umstände über Jahrhunderte hinweg oder aber auch der Wunsch des Stifters, noch zu seinen Lebzeiten auf die bereits aktive Stiftung und deren Arbeit einzuwirken, führen demnach dazu, dass ein Spannungsverhältnis einerseits zwischen der Kennzeichnung der Stiftung durch die Beständigkeit ihrer Zwecksetzung und andererseits dem sich aus der Langlebigkeit der Stiftung ergebenden Änderungsbedarf besteht. Lösungsansätze, die diese Spannung auflösen helfen und somit eine Zweckänderung der Stiftung möglich machen, sind Gegenstand der hier vorzustellenden Arbeit.

Entstehungshintergrund

Die Arbeit wurde im Sommertrimester 2007 von der Bucerius Law School, Hamburg, als Dissertation angenommen und von Herrn Notar Professor Dr. Peter Rawert betreut.

Aufbau

Die Arbeit gliedert sich in zwei große Teile.

  1. Im ersten Teil (S. 7 bis 158) behandelt die Autorin die Frage einer Zweckänderung bei rechtsfähigen Stiftungen.
  2. Derselben Frage wird im zweiten Teil (S. 159 bis 210) für unselbstständige Stiftungen nachgespürt.

Ein Gesamtergebnis (S. 211 ff.) sowie ein ausführliches Literaturverzeichnis (S. 217 ff.) und ein Register (S. 231 ff.) schließen die Arbeit ab.

Inhalt und Kernaussagen des Werkes

Den Kern des ersten Teils bilden die Abschnitte F und G, in denen zwei mögliche Instrumente präsentiert werden, um eine Zweckänderung der Stiftung herbeizuführen. Zunächst befasst sich die Autorin mit einer größeren Flexibilität beim Stiftungszweck durch vorsorgende Gestaltung desselben (S. 48 ff.). Sodann untersucht sie die Möglichkeit, eine flexible Handhabung des Stiftungszwecks durch nachträgliche Änderungen desselben zu erreichen (S. 79 ff.). Als Ergebnis ihrer Untersuchungen hält die Autorin fest, dass die Anpassung des Stiftungszwecks an gewandelte gesellschaftliche Veränderungen vom Gesetz her nicht ohne weiteres vorgesehen ist. Vielmehr stellt sich die Stiftung insoweit als relativ unflexibel dar, so dass der Stifterwille tatsächlich als oberste Maxime der Stiftungsaktivitäten zu betrachten ist (S. 155). Allerdings ist eine Zweckänderung nicht völlig ausgeschlossen. So kann dies beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Stifter mehrere bestimmte Zwecke in der Satzung angibt und ihre Gewichtung untereinander sodann in das Aufgabenspektrum der Stiftungsorgane stellt. Darüber hinaus ist es auch möglich, Zweckänderungen dadurch zu erreichen, dass alternative Zwecke in der Stiftungssatzung genannt werden, wobei deren Ausnahmecharakter allerdings klar und deutlich hervortreten muss (S. 156). Schließlich kann es ganz seltenen Fällen auch die Anwendung der Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) weiterhelfen (S. 157).

Wesentlich einfacher stellt sich die Zweckänderung bei unselbstständigen Stiftungen dar. Denn bei unselbstständigen Stiftungen unter Lebenden handelt es sich rechtlich gesehen um eine Schenkung unter der Auflage, der Stiftungsträger möge das zugewandte Vermögen für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwenden. „Als bloßes Schuldverhältnis erfährt die unselbstständige Stiftung keine rechtliche Verselbständigung, sondern bleibt von dem sich wandelnden Willen der an ihrer Errichtung beteiligten Parteien abhängig.“ (S. 207). Daraus ergibt sich, dass die Vertragsparteien über den Zweck der Stiftung verfügen können, so dass eine Anpassung an gewandelte gesellschaftliche Verhältnisse hier viel einfacher ist. Geringere Anpassungsmöglichkeiten bestehen allerdings bei der unselbstständigen Stiftung von Todes wegen, die in Form einer Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses unter Auflage erreichtet werden kann (S. 207). Als Instrument für eine Zweckänderung bietet sich nach Ansicht der Verfasserin allerdings ein Änderungsvorbehalt an, der in das Stiftungsgeschäft integriert wird und den Stiftungsträger oder sonstige Dritte berechtigt, die Wahl eines neuen Zwecks sowie die Feststellung der Voraussetzungen zur Aktivierung des Änderungsvorbehalts in ihr Ermessen zu stellen.

Diskussion

Das Buch kann nur jedem Verantwortlichen in einer Stiftung dringend empfohlen werden. Die aktuelle Finanzmarktkrise setzt bereits bestehende Stiftungen nämlich nicht nur dem Stress aus, trotz des schwierigen wirtschaftlichen Umfelds einen größtmöglichen Ertrag zu erwirtschaften, um den Stiftungszweck zu verwirklichen. Vielmehr zeigen die massiven globalen Verwerfungen, dass Gewissheiten, die gestern noch unverrückbar schienen, auch nur bloße Momentaufnahmen in Form einer kurz in Kristallform eines Eispartikels verfestigte Ideen sind, die schnell unter dem Einfluss sengender Hitze in Form von rasanten Veränderungen und Gewissheitsverlusten eine unter Umständen kurze Lebensdauer haben. Flexibilität auch bei Körperschaften, die ihrer Grundstruktur auf einen ewigen Bestand hin ausgelegt sind, ist also das Gebot der Stunde.

Fazit

Die von Happ vorgelegte Arbeit ermöglicht es in herausragender Art und Weise, sowohl bei bestehenden als auch bei noch zu gründenden Stiftungen entweder auf eine möglichst flexible Zweckbestimmung bei der Formulierung der Satzung hinzuwirken bzw. eine Anpassung an gesellschaftliche Veränderungen durch die beschriebenen Instrumente während des „laufenden Betriebs“ der Stiftung zu bewerkstelligen.


Rezensent
Dr. iur. Marcus Kreutz
LL.M., Rechtsanwalt. Justiziar des Bundesverbandes Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. in Köln
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Zitiervorschlag
Marcus Kreutz. Rezension vom 16.04.2009 zu: Annette Happ: Stifterwille und Zweckänderung. Carl Heymanns Verlag (Köln) 2007. 232 Seiten. ISBN 978-3-452-26692-7. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, http://www.socialnet.de/rezensionen/6904.php, Datum des Zugriffs 07.02.2012.


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