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Ernst W. Luthe (Hrsg.): Rehabilitationsrecht

Cover Ernst W. Luthe (Hrsg.): Rehabilitationsrecht. Erich Schmidt Verlag (Berlin) 2008. 700 Seiten. ISBN 978-3-503-11230-2. 86,00 EUR, CH: 143,00 sFr.

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Übersicht

Der Herausgeber des Bandes, Ernst-Wilhelm Luthe, lehrt öffentliches Recht und Sozialrecht an der FH Braunschweig/Wolfenbüttel und an der Universität Oldenburg. Er ist Direktor des Instituts für angewandte Rechts- und Sozialforschung Braunschweig.

Die Einzelbeiträge des Sammelbandes sind von namhaften Autoren geschrieben, die in ihren Spezialbereichen selbst Herausgeber oder Autoren führender Kommentarliteratur sind. Als Beispiele seien Peter Masuch genannt, Richter am Bundessozialgericht, der den Standard-Kommentar von Hauck/Noftz im Erich Schmidt Verlag herausgibt oder Reinhard Wiesner, Referatsleiter im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dessen Kommentar zum SGB VIII als bewährter Standardkommentar die Entwicklung des SGB VIII seit der Neuordnung Rechtsgrundlagen der Kinder- und Jugendhilfe in den Jahren 1990/91 begleitet.

Zielsetzung

Der Herausgeber des Bandes verfolgt das Ziel, einer Gesamtdarstellung des deutschen Rehabilitationsrechts. Es sollen die Strukturprinzipien des Rehabilitationsrechts und dessen allgemeinen Vorgaben im SGB IX dargestellt werden. Es sollen Fragen zur Systematik, zum institutionellen Selbstverständnis, zu den Rehabilitationsprinzipien erörtert werden. Solche und weitere Fragen, so der Herausgeber, seien tonangebend, neben der allgemeinen Darstellung des Rehabilitationsrechts.

Aufbau ...

  1. Teil 1 des Bandes beschäftigt sich mit den Grundlagen des Rehabilitationsrechts. Dabei werden auch europa- und verfassungsrechtliche Bezüge hergestellt.
  2. Teil 2 befasst sich mit dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) und hier insbesondere mit den allgemeinen Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.
  3. In Teil 3 des Bandes werden die spezialgesetzlichen Ausformungen innerhalb der einzelnen Leistungsgesetze betrachtet. Die Grundstruktur des Sammelbandes ist insoweit klar und nachvollziehbar.

Das Buch ist versehen mit einem Verzeichnis der Bearbeiterinnen und Bearbeiter, einem Abkürzungsverzeichnis und dem Literaturverzeichnis. Es enthält zahlreiche Hinweise in Fußnoten und ein gut ausgebautes Stichwortverzeichnis.

... und Inhalte

Verfasser von Teil 1 ist, mit Ausnahme des Kapitels „Europäisches und internationales Recht“, der Herausgeber. Er setzt sich eingehend mit dem Begriff der Rehabilitation und des Rehabilitationsrechts auseinander. Er erläutert die Grundprinzipien des Rehabilitationsrechts, wie den Vorrang von Prävention und Rehabilitation, den Grundsatz der Selbstbestimmung des Leistungsberechtigten, das Finalitätsprinzip und das gegliederte System, mit näherer Erläuterung der Trägerzuständigkeit im gegliederten System in einem eigenen Kapitel.
Auf besonderes Interesse dürfte das Kapitel in Teil 1 stoßen, das sich mit den Rechtsbezügen zum europäischen und internationalen Recht beschäftigt. Verfasser ist Rainer Schlegel, Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht und Honorarprofessor an der Justus-Liebig-Universität in Gießen. Die Thematisierung von Rechtsbezügen des Rehabilitationsrechts zum europäischen und internationalen Recht ist selbst für Fachleute noch immer gewöhnungsbedürftig. Der Eingangsabschnitt des Kapitels macht deutlich warum. Die Europäische Gemeinschaft verfügt, mangels eigener Staatlichkeit, nur über begrenzte Kompetenzen zur Rechtsetzung. Kompetenzen zur Rechtsetzung bestehen nur insoweit, als Befugnisse von den Mitgliedstaaten in den Gemeinschaftsverträgen ausdrücklich übertragen worden sind. Hinsichtlich des Rehabilitationsrechts ist dies nicht der Fall. Es gibt gegenwärtig keinen Politikbereich Rehabilitation. Ob und wie dennoch Einfallstore zu einer originären Sozialpolitik auf europäische Ebene geöffnet werden, zeigen die Ausführungen dieses Kapitels, am Beispiel politischen Handelns, das durch die demographische Entwicklung angestoßen wird, aber auch im Hinblick auf den Gesundheitsschutz. Im Einzelnen werden im zweiten Abschnitt des Kapitels Fragen, wie die nach dem persönlichen Anwendungsbereich des deutschen Rehabilitationsrechts bei Sachverhalten mit Auslandsbezug behandelt oder die strittige Frage, ob Rehabilitationsleistungen auch im EG-Ausland beansprucht und erbracht werden können. Der Beitrag geht darüber hinaus auf die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit ein, die anhand der Rechtsprechung des EuGH konkretisiert wird, und beschäftigt sich schließlich mit dem europäischen Beihilfe-, Kartell- und Vergaberecht. Er schließt mit einem Ausblick zum internationalen Recht. Die auf 32 Seiten komprimierte Darstellung ist, auch für Leserinnen und Leser, die im europäischen und internationalen Recht keine oder geringe Vorkenntnisse haben gut lesbar und sehr informativ.

In Teil 2 „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ steht die Gewährleistung von Teilhabe im Mittelpunkt der Ausführungen des Autorenteams. Es werden Leistungsgrundsätze und Verfahrensregeln dargestellt sowie die Ausführungsformen von Leistungen als Sachleistung und Persönliches Budget erörtert. Ein eigenes Kapitel ist den Gemeinsamen Servicestellen nach ßß 22 – 25 SGB IX gewidmet. In diesem Kapitel zeigt Wolfgang Noftz, Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts a.D. Honorarprofessor an der Christina-Albrechts-Universität Kiel, wie diese Anlauf- und Koordinierungsstellen zur Sicherstellung einer qualifizierten Beratung und Unterstützung behinderter Menschen in das gesetzliche Rehabilitationssystem eingebunden sind. Im Einzelnen wird in den folgenden Kapiteln eingegangen auf die zentralen Leistungen

  • zur medizinischen Rehabilitation
  • zur Teilhabe am Arbeitsleben und
  • zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Daneben werden unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen behandelt und die Sicherung und Koordinierung der Teilhabe. Den Abschluss des zweiten Teils bildet ein Kapitel, das sich mit den Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt.

Teil 3 geht auf Einzelne Leistungsgesetze des Sozialgesetzbuches ein. Der Herausgeber bemüht sich in diesem Teil, ebenso wie in den anderen Teilen dieses Sammelbandes, um eine systematische und übersichtliche Darstellung der Struktur des Rehabilitationsrechts. Wie er selbst in seinem Vorwort einräumt, ist nicht beabsichtigt, ein einheitliches Meinungsbild zu präsentieren. Es soll der Vielfalt der Rechtsmeinungen Rechnung getragen werden. Ein solches Anliegen, den Leserinnen und Lesern auch die Komplexität und Umstrittenheit des Gegenstandes zu verdeutlichen, ist grundsätzlich zu begrüßen.

Diskussion

Die Handhabbarkeit des Buches wird, insbesondere im 3. Teil jedoch teilweise dadurch erschwert, dass das vom Herausgeber für diesen Teil vorgegebene Gliederungs-Schema seines eigenen Beitrages zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) nur von einigen Autorinnen und Autoren aufgegriffen, und im Hinblick auf Besonderheiten des jeweiligen Leistungsbereichs konkretisiert wird. Je weiter sich die Einzelbeiträge von dem Grund-Schema entfernen, desto weniger gelingt es bei der Lektüre Bezüge zwischen den einzelnen Leistungsbereichen herzustellen und diese einer vergleichenden Betrachtung zu unterziehen.

Eine letzte Anmerkung. Es ist nicht ganz verständlich, warum bei der Behandlung der Leistungsgesetze des Sozialgesetzbuches einzig dem SGB XI kein eigenes Kapitel zugedacht wurde. Auch wenn die Pflegekassen nicht zu den Rehabilitationsträgern zählen, es gibt Aufgaben der Pflegekassen, die sich auf Rehabilitation und Prävention beziehen, etwa unter dem Gesichtspunkt des Vorranges von Prävention und medizinischer Rehabilitation vor Pflege, ß 5 SGB XI. Darüber hinaus sind Rehabilitationsbedarfe von behinderten Menschen mit Pflegebedarf nach den verfahrensrechtlichen Regeln der ßß 9, 14 SGB IX zu beachten. Perspektivisch werden Reformen des Pflegesozialrechts voraussichtlich das Tor zur Rehabilitation weiter öffnen. Von daher sollte auch diesem Leistungsgesetz in einem Sammelband, mit dem Anspruch einer Gesamtdarstellung des deutschen Rehabilitationsrechts, ein gebührender Platz eingeräumt werden.

Fazit

Der Sammelband bietet als Gesamtschau einen guten Überblick über das Rechtsgebiet der Rehabilitation und Integration gesundheitlich beeinträchtigter Menschen. Juristischen Experten, die in einem oder einzelnen Leistungsbereichen ihren Schwerpunkt haben, finden über das Buch fundierten Zugang zu anderen Leistungsbereichen, die ihnen weniger vertraut sein mögen. Zur Begriffsklärung und in praktischen Fragen ist das Buch mit Hilfe des umfangreichen Registers auch als Nachschlagewerk zu empfehlen.


Rezensentin
Prof. Dr. Eva-Maria Rothenburg
Juristin und Diplompädagogin Professorin am Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit FH Emden/Leer
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Zitiervorschlag
Eva-Maria Rothenburg. Rezension vom 11.09.2009 zu: Ernst W. Luthe (Hrsg.): Rehabilitationsrecht. Erich Schmidt Verlag (Berlin) 2008. 700 Seiten. ISBN 978-3-503-11230-2. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, http://www.socialnet.de/rezensionen/7620.php, Datum des Zugriffs 08.02.2012.


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