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Jörg Maywald: Kinderschutz in der Kita

Cover Jörg Maywald: Kinderschutz in der Kita. Ein praktischer Leitfaden für Erzieherinnen. Herder (Freiburg, Basel, Wien) 2009. 176 Seiten. ISBN 978-3-451-32307-2. D: 14,95 EUR, A: 15,40 EUR, CH: 26,50 sFr.

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Vorbemerkung

Der Text der Veröffentlichung ist bis auf Titel und Überschriften weithin identisch mit Jörg Maywald: Kindeswohlgefährdung - erkennen, einschätzen, handeln. Herder (Freiburg, Basel, Wien) 2009. 64 Seiten. ISBN 978-3-451-00114-7. 9,95 EUR. Reihe: Kindergarten heute - Spezial - Nr. 114.

Thema

Kinder vor Gefährdungen zu schützen ist Bestandteil der Förderungsauftrages von Kindertageseinrichtungen nach § 22 Abs.3 SGB VIII. Erzieherinnen und sonstige pädagogische Fachkräfte haben Gefahren für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der von ihnen betreuten Kinder zu erkennen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Der 2005 eingefügte § 8a SGB VIII regelt für Jugendämter verbindlich, wie deren Mitarbeiter bei Anhaltspunkten für Gefährdungen des Wohls eines Kindes resp. Jugendlichen vorzugehen haben. Da im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe in erheblichem Umfang Einrichtungen und Dienste freier Träger tätig sind, bestimmt dessen Absatz 2, dass in Vereinbarung mit diesen Trägern und Einrichtungen “sicherzustellen (ist), dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen“.

Anhand welcher Kriterien sollen Erzieherinnen im konkreten Fall nun aber entscheiden, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen und welche Maßnahme gegebenenfalls zu ergreifen sind? Es ist das Verdienst von Jörg Maywald, erstmals für diese Zielgruppe einen „praktischen Leitfaden“ zur Umsetzung des gesetzlichen Schutzauftrages geschrieben zu haben.

Autor

Jörg Maywald ist seit 1995 Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind und seit 2002 Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland. Er hat an der Ecole Expérimentale von Bonneuil-sur-Marne, Frankreich (Kinder- und Jugendpsychiatrie), im Hochschulbereich, als Koordinator am Bundesprojekt „Förderung des Pflegekinderwesens in den neuen Bundesländern" und an dem von ihm mit begründeten Berliner Kinderschutz-Zentrum gearbeitet.

Aufbau und Inhalt

Das erste Kapitel vermittelt einen kurzen Abriss der Entwicklung der Kinderrechte (weltweit und in Deutschland) sowie der Durchsetzung des Rechts auf gewaltfreie Erziehung.

Das zweite Kapitel bietet einen zusammenfassenden Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Kinderschutzes, beginnend bei der UN-Kinderrechtskonvention, über die EU-Grundrechtscharta, den Artikel 6 des Grundgesetzes, das Recht auf gewaltfreie Erziehung im BGB, den strafrechtlichen Schutz der gewaltfreien Erziehung und dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in § 8 a SGB VIII bis hin zum Datenschutz.

Das dritte Kapitel geht so dann der Frage nach, „Was ist Kindeswohl‘?“ und versucht den unbestimmten Rechtsbegriff des BGB durch Rückgriff auf Grundbedürfnisse des Kindes in eine Arbeitsdefinition zu überführen. Ergänzt wird dieser Ansatz durch Erläuterungen des Verhältnisses zwischen Kindeswohl bzw. Kindeswille und dem Elternrecht sowie einem Abwägungsgebot, „Kindeswohl hat Vorrang“. Das Kapitel endet mit der Bestimmung des Gefährdungsbegriffs.

Das vierte Kapitel stellt anhand ausgewählter praktischer Beispiele wichtige Formen der Kindeswohlgefährdung zusammen, körperliche Misshandlung, Vernachlässigung, seelische Misshandlung, sexueller Missbrauch, Suchtabhängigkeit der Eltern, psychisch kranke Eltern, hoch konflikthafte Trennung der Eltern, häusliche (Partner-)Gewalt und andere Formen. Die Beispiele werden jeweils nach dem Verfahrensschema „Informationen zusammen tragen“, „eine insofern erfahrene Fachkraft hinzuziehen“, „das Risiko für das Kind einschätzen“, „Eltern für Hilfen motivieren“ erörtert.

Das fünfte Kapitel referiert überblicksartig Ursachen und Folgen von Gefährdungen, wobei auf den Begriff der posttraumatischen Belastungsstörung näher eingegangen wird.

Das sechste Kapitel widmet sich der Frage, wie Einrichtungen Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdungen bewerten und wie sie damit umgehen sollen: Mit welchen Einrichtungen und Diensten kann man kooperieren? Wie führt man Gespräche mit Kindern und Eltern?, Wie ist zu dokumentieren?, Welche Möglichkeiten der Prävention bestehen? Das Kapitel schließt mi einer Checkliste zur Reflexion eigener Gewalterfahrungen.

Das siebte Kapitel enthält ein Interview von Elke Nowottny, Leiterin des Kinderschutz-Zentrums Berlin, mit dem Autor über aktuelle Fragen des Kinderschutzes.

Im Anhang finden sich schließlich eine Mustervereinbarung nach § 8a SGB VIII, Leitfragen zur Dokumentation sowie Hinweise auf weiterführende Literatur und Adressen.

Diskussion

Fälle einer möglichen Kindeswohlgefährdung stellen für Erzieherinnen eine große fachliche und persönliche Herausforderung dar. Für sie, die betroffenen Kinder und ihre Familien steht schließlich viel auf dem Spiel. Ein „praktischer Leitfaden für Erzieherinnen“ muss daher zuverlässige rechtliche Information bieten und praktische Hilfestellungen zur Feststellung der Voraussetzungen einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB sowie zur Auswahl der geeigneten Maßnahmen geben.

Ausgangspunkt des Kinderschutzes ist die Abgrenzung zwischen elterlicher und staatlicher Kindeswohlverantwortung, d.h. es gilt zunächst die Frage zu beantworten, wem die Befugnis zur näheren verbindlichen Interpretation des Kindeswohls obliegt. Hier irritiert, dass der Autor im dritten Kapitel eine eigene Arbeitsdefinition des Begriffs Kindeswohls entwickelt. Der in Art. 6 Abs. 2 S.1 GG verankerte Elternvorrang lässt Eltern jedoch „grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen entscheiden, wie sie die Erziehung ihres Kindes gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen“ (BVerfGE 59, 360 (376). Der Respekt der differierenden elterlichen Erziehungsvorstellungen ist für Kindertageseinrichtungen mit Kindern aus unterschiedlichsten Kulturkreisen eine unverzichtbare Arbeitsgrundlage.

Der Interpretationsprimat der Eltern findet allerdings seine Grenze bei einer Kindeswohlbeeinträchtigung. Hiermit stellt der Staat die Fundamentalbedürfnisse jedes Kindes in körperlicher, geistiger und seelischer Hinsicht sicher (BVerfGE 24, 119 (145). Die Präzisierung der materiellen Voraussetzungen einer Beeinträchtigung des Kindeswohls sowie die Klärung der rechtlichen und fachlichen Möglichkeiten einer Sachverhaltsaufklärung bereitet Erzieherinnen nach aller Erfahrung große Schwierigkeiten. Der Autor zitiert zwar im Abschnitt 3.7. „Gefährdung – was bedeutet das?“ die Gefährdungsdefinition des Bundesgerichtshofs, aber es fehlen Erläuterungen der Begriffselemente, Angabe von Indikatoren, mit deren Hilfe man das Vorliegen einer solchen Gefährdung praktisch beurteilen kann und auch an Beispielsfällen aus der Rechtsprechung, um ein Gefühl für die Eingriffsschwelle gewinnen zu können. Nur mit der nackten Definition ist Erzieherinnen aber nicht geholfen. Der Autor kommt allerdings im sechsten Kapitel auf die Frage der materiellen Gefährdungsschwelle noch einmal zurück und verweist unter der Überschrift „Bewertungsprozesse“ darauf, dass es Ziel der dort grob skizzierten Risikoabschätzung sei, ein unterhalb der Gefährdungsschwelle liegendes Erziehungs- und Betreuungsdefizit (§ 27 SGB VIII) von einer Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB) abzugrenzen. Eine solche Abgrenzung leisten Verfahren der Risikoabschätzung jedoch nicht.

Hilfreich sind dagegen die im vierten Kapitel dargestellten Beispiele wichtiger Formen der Kindeswohlgefährdung. Dies gilt insbesondere für den konsequent durchgehaltenen Verfahrensansatz bei den Erläuterungen der Beispiele: Informationen zusammen tragen, eine insofern erfahrene Fachkraft hinzuziehen, das Risiko für das Kind einschätzen, Eltern für Hilfen motivieren. In den Fallerläuterungen bleibt allerdings weithin in der Schwebe, ob es sich nun um einen Gefährdungsfall oder eher um Erziehungs- und Betreuungsdefizite unterhalb der Eingriffsschwelle handelt. Dies entwertet die Brauchbarkeit dieser Beispiele für die Zielgruppe erheblich. Zum Fall „Dennis‘ Mutter hat eine Alkoholfahne“ ist zudem anzumerken, dass es ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht ist, Informationen aus dem Intimbereich einer Familie im gesamten Einrichtungsteam weiterzugeben. Ein weiteres Manko des Kapitels ist, dass auf Hilfestellungen zur Einschätzung des Beweiswertes von Fakten und Aussagen fehlen. Angeboten hätten sie sich z.B. im Fall „Marco böse gewesen“. Denn körperliche Verletzungsspuren allein erlauben oft keine Rückschlüsse auf ihre Ursache und deren Urheber. Im Fall „Mir tut das weh“ wären schließlich Informationen zu der Frage wichtig gewesen, welche Hinweise im Fall sexuellen Missbrauchs aussagekräftig sind.

Insgesamt positiv einzuschätzen sind die Erläuterungen des sechsten Kapitels zu der Frage, wie eine Kindertageseinrichtung im Verdachtsfall reagieren sollte. Auch die Zusammenstellung, mit welchen Einrichtungen und Diensten man kooperieren kann, ist hilfreich.

Fazit

Der Autor hat den verdienstvollen Versuch unternommen, erstmals für die Zielgruppe der Erzieherinnen, einen „praktischen Leitfaden“ zur Umsetzung des Gesetzesauftrages zum Schutz der Kinder vor Kindeswohlgefährdungen erstellt zu haben. Allerdings weist das Werk neben unbestrittenen Stärken fachliche Schwächen auf, die seine Brauchbarkeit beeinträchtigen.


Rezensent
Prof. Dr. Michael Els
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Zitiervorschlag
Michael Els. Rezension vom 09.03.2010 zu: Jörg Maywald: Kinderschutz in der Kita. Herder (Freiburg, Basel, Wien) 2009. 176 Seiten. ISBN 978-3-451-32307-2. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, http://www.socialnet.de/rezensionen/8852.php, Datum des Zugriffs 09.02.2012.


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