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Waltraut Kerber-Ganse: Die Menschenrechte des Kindes

Cover Waltraut Kerber-Ganse: Die Menschenrechte des Kindes. Die UN-Kinderrechtskonvention und die Pädagogik von Janusz Korczak, Versuch einer Pespektivenverschränkung ; [20 Jahre Kinderrechtskonvention]. Verlag Barbara Budrich (Opladen; Farmington Hills, MI) 2009. 264 Seiten. ISBN 978-3-86649-259-2. D: 29,90 EUR, A: 30,80 EUR, CH: 35,90 sFr.

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Thema

Seit Jahrzehnten ist „une nouvelle vision de l’enfant“ (Jean Zermatten), ein Wandel in der Wahrnehmung des Kindes im Gang: Das Kind wird nicht mehr (oder zumindest doch weniger) als Objekt verstanden, sondern wahrgenommen als Subjekt in seiner conditio humana, mit seiner Würde als Mensch.

Aufbau und Inhalt

In ihrer Publikation stellt Waltraut Gerber-Ganse klar strukturiert zwei Bereiche einer „Implementation“ von Rechten des Kindes dar:

  1. Die Entwicklung der Idee „allgemeiner Menschenrechte“ und der Rechte des Kindes und
  2. die Forderung von Grundrechten des Kindes durch Janusz Korczak (in seinen Schriften) und die beispielhaften institutionellen Verwirklichungen in seinen Waisenhäusern in Warschau.

Verkürzt, aber übersichtlich zusammengefasst wird ein historisch sehr langer Prozess: Das Bewusstsein einer Würde (dignitas) und die Annahme von Rechten des Menschen ist durch Jahrtausende und in verschiedenen Kulturen gewachsen. Erinnert sei an die Gottebenbildlichkeit in biblischen Texten (Genesis1.27), an die Geschichte der abendländischen Philosophie, an die dem englischen König John abgerungene „Magna Charta libertatum“ vom 15. Juni 1215, an die englische „Bill of Rights“ von 1689, die amerikanische „Bill of Virginia“ von 1776, an die revolutionäre, am 26. August 1789 von der französischen Nationalversammlung verabschiedete „Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte“, an die kaum bekannte „Erklärung der Rechte der Frau“ (von Olympe des Gouges) 1791; Entwicklungen, die der 1924 vom „Völkerbund“ angenommenen „Genfer Deklaration“, der „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ der UNO (1948), der UN-Deklaration der Rechte des Kindes (1959) und dem 1989 von fast 200 Staaten angenommenen Übereinkommens über die Anerkennung der Rechte des Kindes auf politischer, staatsrechtlicher Ebene vorausgingen.
Eine völkerrechtliche Proklamation hat Korczak nicht angestrebt, im Unterschied zu seiner Zeitgenossin Eglantine Jebb (1876–1928), der wir die vom Völkerbund 1924 verabschiedete erstmalige offizielle „Deklaration der Rechte des Kindes“ verdanken. Für Korczak war die Ausweitung von Menschenwürde und die Übertragung der universalen Menschenrechte auf das Kind selbstverständlich, und er verwirklichte seine Vision konkret in seiner „Kinderrepublik“ im Waisenhaus Dom Sierot in Warschau und in seinen Schriften.
Diese Vorbemerkungen machen deutlich, wie umfassend und komplex die zu behandelnde Thematik der Publikation ist. Sie wird in fünf Teilen dargestellt und analysiert:

Teil I stellt die geschichtlichen Dimensionen der Menschenrechte und der Kinderrechte dar. Zu wenig bekannt ist die Pionierrolle der Engländerin Eglantyne Jebb (1876-1928), deren Initiative zielstrebig über Nichtregierungsorganisationen (NGO) zur Genfer Deklaration des Völkerbundes führte. Das Ringen um ein Verständnis von den Rechten des Kindes hat allerdings nicht erst mit der Vorbereitung und Formulierung der Deklaration begonnen.

Teil II analysiert die sog. UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 („Übereinkommen über die Rechte des Kindes“) im gesamtgesellschaftlichen (politischen) Zusammenhang. Die Konvention hält klar die Verantwortlichkeit der internationalen Staatengemeinschaft gegenüber Kindern in aller Welt fest und ist ein Zeichen von Achtung, sie gibt wichtige Anstösse und Impulse für unsere kaum ausreichend kinderfreundlich zu nennende Gesellschaft! W. Kerber-Ganse stellt die einzelnen Schritte und die Arbeit des Kinderrechtsausschusses sorgfältig und kommentierend zusammen. Mit der Autorin hofft man, dass der hohen Akzeptanz der Konvention entsprechend weltweit mehr und mehr geschieht, was Korczak in Dom Sierot (ab 1912) und Nasz Dom (ab 1919) verwirklichte: dass jedes Kind ernst genommen und in seiner Würde geachtet wird, dass man MIT und nicht nur ZU ihm spricht, ihm Beteiligungsmöglichkeiten und Freiräume schenkt und dass das immer noch immense (sensu stricto unmessbare) Elend so vieler Kinder auf dieser Welt real gemildert oder behoben wird.
Korczak hat die heutige Entwicklung allenfalls indirekt beeinflusst, indem er viele Menschen inspiriert hat durch seine Bewusstmachung der Menschenwürde des Kindes.

Teil III (S. 117-157): Thema: „Von Korczak lernen?“ Es wird gezeigt, dass es im Werk und Wirken Korczaks noch ein Erbe auszuloten gibt, das in das moderne kinderrechtliche Denken aufzunehmen wäre. Für Korczak ist „Achtung“ zentral; Achtung umfasst Wertschätzung, Erkennen und Anerkennen des Wertes und der Würde des andern Menschen, also auch des Kindes. Korczaks Schlüsselbegriff ist implizit und explizit die durchgehende Fragestellung der lesenswerten Publikation: Durch die Verschränkung der staatsrechtlich relevanten kinderrechtlichen UN-Konvention und des person- und situationsgebundenen Wirkens Korczaks ergeben sich für beide „Ebenen“ neue Perspektiven und damit neue Möglichkeiten eines vertieften Verstehens. Wir können Korczak neu und unserer Zeit gemäss lesen!
Herausgearbeitet werden folgende Lernsequenzen:

  • Das Kind ist nicht Objekt erzieherischer oder staatlicher Verpflichtungen, sondern Subjekt eigener Menschenrechte: Das Kind hat ein Recht auf seinen Tod, ein Recht auf den heutigen Tag, ein Recht, so zu sein, wie es ist (vgl. „Das Recht des Kindes auf Achtung“. 1929 und seine Magna Charta Libertatis, 1919).
  • Menschenrechtliches Denken und menschenrechtliche Praxis entfalten in den Kindern ein grosses Kraftpotential (evolving capacities).
  • Pädagogisches Handeln ergibt sich aus wechselseitigem Lernen von Erwachsenen und Kindern in ganz konkreten Situationen und Erfahrungen. Ein Zusammenwirken von Erwachsenen und Kindern ist möglich.
    Erziehung ist ein inter-generationelles Geschehen und erfordert von allen Respekt und Lernen.
  • Konstitutionelle Elemente sind wichtig (im Waisenhaus z. B. Anschlagtafel, Briefkasten, Zeitung, Verhaltenskodex, Kameradschaftsgericht, u. a. m.)

Von Korczak gewinnen wir die Tiefe einer erwachsenen Haltung der Achtung gegenüber jedem Kind und die Tiefe einer Praxis der Aufhebung von erwachsener Macht im Generationenverhältnis. In der Konvention findet sich diese Dimension nicht explizit, schon gar nicht für das Alltagsleben mit Kindern. Korczak zeigt sich einmal mehr als ein „menschenrechtlicher“ Verfechter von verfassungsmässigen Grundrechten, er fordert für alle Kinder die Menschenrechte und verlangt vom Erwachsenen einen Perspektivenwechsel, ein bewusstes Zuhören, sich Hineindenken und auch sich Einfühlen und damit ein „Lernen vom Kind“; denn dieses ist im Sinne Korczaks „Experte“ (sensu stricto „Erfahrener“), und der Erwachsene muss „auf gleicher Augenhöhe“, trotz seinem Mehr an Erfahrung, mit dem Kinde gemeinsam die diesem gemässe Wahrheit suchen. In der Konvention wird, an die Adresse von Staaten gerichtet, zwar das Recht des Kindes auf Schutz postuliert, aber nicht wie bei Korczak der Verzicht auf angestammte (traditionelle) Macht und Unanfechtbarkeit des Erwachsenen verlangt. In seiner „Kinderrepublik“ lässt der „konstitutionelle Erzieher“ und Pädologe Korczak die Kinder ihre Würde („Macht“) konkret (institutionell und konstitutionell erfahren, und dies „im Interesse ihres Zusammenlebens und im Interesse einer Konfliktlösung, die konstruktiv ernst macht mit den vielfältigen Widersprüchen ihrer Impulse, ihrer Erfahrungen, Bedürfnisse und Widerstände“ (S.151).

Teil IV befasst sich mit der politischen Umsetzung der Kinderrechtskonvention und berücksichtigt bewusst vor allem Bereiche, in denen Gesichtspunkte und Erfahrungen Korczaks vertiefend eingebracht werden können. Insbesondere diskutiert werden Fragen der Heimerziehung und der ausserfamiliäre Unterbringung von Kindern und die seit Korczaks Zeit erfolgten sozialpolitischen Veränderungen. Sozusagen als „Hintergrundmelodie“ zu den dargelegten Fakten klingt immer auch das Werk Korczaks mit, und die Autorin ermutigt Fachkräfte zur Auseinandersetzung.

Informativ wird der Frage nachgegangen, wie weit und unter welchen Bedingungen die internationale Setzung positiven Rechts durch die Kinderrechtskonvention und durch Organisationen (besonders NGOs) die soziale Wirklichkeit der Kinder und die Forschung verändert hat und national weiter verändern kann und wird.

Teil V würdigt die Kinderrechtskonvention als „historisch bemerkenswerten menschenrechtlichen Schritt“ und als neuen Impuls für Gegenwart und Zukunft in den Debatten um die Rechte der Kinder. Abschliessend wird auf das „Erbe“ Korczaks zurückgeblickt und skizziert, wie es in Gegenwart und Zukunft fruchtbar aufzunehmen und zu entwickeln wäre. Für die Umsetzung der Rechte des Kindes“, so das Fazit der Autorin (S. 244), bleibe allerorten und in Zukunft noch sehr viel zu tun, und dies auf eine sehr spezifisch auf die konkreten Kontexte bezogene Weise\.

Diskussion

Durch die von der Autorin systematisch durchgeführte Perspektivenverschränkung entsteht ein differenziertes Bild der Problematik der „Rechte der Kinder“ und den Wege weisenden, pionierhaften Arbeiten Korczaks. Die „Konvention“ hebt die Kinderrechte in den Stand eines Menschenrechtes. Und von der „Konvention“ belehrt, muss auch gefragt werden, wie weit ,residential care‘, Korczaks Heimerziehung, als institutionelle Erziehung nach wie vor zeitgemäss ist und ob das Familien- und Ersatzfamilienmodell der „Konvention“ die einzige Antwort ist, um den Bedürfnissen und Herausforderungen von Kindern und Jugendlichen ohne die Fürsorge leiblicher Eltern gerecht zu werden.
Diese Fragen sind aktueller denn je; die Publikation regt dazu an, im Geiste Korczaks und der Konvention brauchbare Anregungen für eine verantwortliche Mitgestaltung der Betroffenen (der Kinder) am eigenen Leben und für die Partizipation am Gedeihen der Gesellschaft zu suchen.

Fazit

Die Publikation von Waltraut Gerber-Ganse ermöglicht eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Entwicklung des Bewusstseins für die Rechte der Kinder und zeigt den aufwändigen Weg zu einer rechtlich verbindlichen Fassung. Ebenso bemerkenswert ist, wie das Bild von Korczak ergänzt und korrigiert und die „nouvelle vision de l‘enfant“ vertieft wird.


Rezensent
Dr. phil. Leonhard Jost
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Zitiervorschlag
Leonhard Jost. Rezension vom 28.01.2010 zu: Waltraut Kerber-Ganse: Die Menschenrechte des Kindes. Verlag Barbara Budrich (Opladen; Farmington Hills, MI) 2009. 264 Seiten. ISBN 978-3-86649-259-2. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, http://www.socialnet.de/rezensionen/9095.php, Datum des Zugriffs 09.02.2012.


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