Erfolgreiche Vereinsarbeit durch gute Strukturen - Beitrag zum NPO Tag 17. Oktober 2024 in München
12.08.2024 Josef Renner
Umstrukturierung oder Umwandlung
Unter „Umstrukturierungen“ sind solche Vorgänge zu stehen, bei denen ein Verein selbst seine Rechtspersönlichkeit nicht ändert, sondern sich die satzungsgemäße und innere Organisation verändert, indem z.B. neue Organe oder Aufgabenverteilungen eingeführt werden. Unter „Umwandlungen“ sind dagegen alle Vorgänge zu verstehen, durch die sich die Rechtspersönlichkeit eines Vereins ändert, z.B. durch eine Änderung der Rechtsform. Dies kann ein Fall des Umwandlungsgesetzes sein. Der Begriff soll hier nicht starr als reiner Rechtsbegriff des Umwandlungsgesetzes verstanden werden. Vielmehr sollen Vorgänge der Änderung der Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit und ohne Anwendung des Umwandlungsgesetzes aufgezeigt werden.
Was sind die gängigen Umstrukturierungen?
Um nur die wichtigsten der vielfältigen Möglichkeiten strukturbezogener Satzungsänderungen zu nennen, werden nachfolgend die in der Praxis geläufigsten Fälle dargestellt. Zu beachten gilt, dass für alle wirksamen Umstrukturierungsmaßnahmen bei Vereinsorganen eine wirksame Satzungsänderung notwendig ist.
Typische Umstrukturierungen bei einem Verein sind:
- Einführung eines „gleichberechtigten“, mehrgliedrigen Vorstands, Abschaffung von starren Ämtern (z.B. Schatzmeister oder Schriftführer) und Einführung einer Geschäftsordnung für die Klärung der Arbeitsweise und die Aufgabenverteilung
- Überführung des ehrenamtlichen Vorstands in einen teilweise oder vollständig hauptamtlichen Vorstand
- Delegation von Aufgaben des Vorstands auf einen besonderen Vertreter als weiteres Vereinsorgan mit Weisungsbindung an den Vorstand und eigener Registereintragung
- Einführung weiterer Organe zur Entlastung der Mitgliederversammlung (u.a. Übertragung der Aufgaben der Vorstandswahl und -entlastung sowie der Genehmigung des Haushaltsplans) und zur Beratung und/oder Überwachung des Vorstands.
Was sind die typischen Umwandlungen?
Änderungen eines Vereins – die über eine Satzungsänderung und damit eine Organanpassung hinausgehen – können durch Umwandlung erreicht werden. Dabei kann es sich um Gestaltungen außerhalb und innerhalb der Voraussetzungen des Umwandlungsgesetzes handeln. Vorteil bei der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ist, dass hier grundsätzlich eine Gesamtrechtsnachfolge möglich ist, wenn durch die Umwandlung ein neuer Rechtsträger entsteht oder Vermögen auf einen bestehenden Rechtsträger übertragen werden soll. D.h. nach einem Umwandlungsvorgang im Rahmen der Verschmelzung oder Spaltung gehen – wie bei einem Erbfall – alle Verträge, behördlichen Genehmigungen und Vermögenswerte kraft Gesetzes (§§ 20, 125 UmwG) automatisch auf einen anderen Rechtsträger als Rechtsnachfolger über. Umwandlungen außerhalb des Umwandlungsgesetzes führen nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge, sondern nur zu einer Einzelrechtsnachfolge, sodass für die Übertragung u. a.:
- alle Wirtschaftsgüter im Rahmen des Bestimmtheitsgebots aufgelistet und vertraglich übertragen werden,
- alle Vertragsübernahmen und Gläubigerwechsel der Zustimmung der Vertragspartner und Gläubiger bedürfen und
- behördliche Erlaubnisse neu beantragt oder einzeln mit Zustimmung der zuständigen Behörde übertragen werden müssen.
Sind kaum Inventar und wenige Verträge vorhanden, bietet sich aus Kostengründen eine Umwandlung mit Einzelrechtsnachfolge an, da Fälle der Gesamtrechtsnachfolge meist in der Beratung und Umsetzung kostspielig sind. Daneben gibt es Umwandlungen, bei denen gerade kein neuer Rechtsträger entsteht, sondern der bisherige Verein nur seine Rechtsform ändert. In solchen Fällen liegt keine Rechtsnachfolge vor und es findet keine Vermögensübertragung statt, sondern es wird lediglich das „Rechtskleid“ gewechselt.
Typische Fälle der Gesamtrechtsnachfolge sind:
- Verschmelzung von eingetragenen Vereinen zur Aufnahme oder zur Neugründung
- Auf- und abspaltung eines eingetragenen Vereins zur Neugründung oder zur Aufnahme in einen bestehenden Verein
- Ausgliederung eines Vereinsbetriebs oder Teilbetriebs eines eingetragenen Vereins auf eine neu entstehende oder bereits bestehende GmbH
Typische Fälle der Einzelrechtsnachfolge sind:
- Nur bei Gemeinnützigkeit: Einzelübertragung von Wirtschaftsgütern durch Beschluss als Zuwendung (steuerlich: Mittelweitergabe, § 58 Nr. 1 AO) an einen anderen Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung
- Die Beendigung des bestehenden Vereins und der Beschluss der Vermögensübertragung auf einen anderen Verein. Die Mitglieder des vollbeendeten Vereins können dann dem noch verbleibenden Verein beitreten.
Typische Fälle des Formwechsels sind:
- Die „Umwandlung“ eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit (nicht eingetragener Verein) in einen eingetragenen Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung samt Satzungsänderung
- Die Umwandlung eines eingetragenen Vereins durch Formwechsel (§ 190 ff. UmwG) in eine GmbH mit entsprechender Vorbereitung und notariell protokollierter Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
Fazit
Es gibt einige wichtige Möglichkeiten der internen und externen Strukturanpassung für Vereine. Hier gilt es, die Gestaltungen zu vergleichen und die für den Einzelfall besten Optionen zu prüfen. Ist eine sinnvolle Maßnahme gefunden, sollte der gesamte Ablauf mit dem Rechtsanwalt besprochen und sodann Schritt für Schritt in einem Ablaufplan dargestellt und umgesetzt werden. Die Gestaltung muss dabei stets die Bedürfnisse des Vereins beachten, z.B. die Notwendigkeit der Professionalisierung aufgrund eines erfolgsbedingt starken Anstiegs von Umsatz und Mitarbeitenden.
Aktuelle Veranstaltung zum Thema:
NPO Tag am 17.10.2024 in München oder kostenlose Onlineteilnahme.
Im Rahmen des NPO Tags wird Frau Vogel (Rechtsanwältin & Fachanwältin für Steuerrecht) zusammen mit einem Vorstandsmitglied einer gemeinnützigen Stiftung Einblicke in eine erfolgreiche Umstrukturierung vom Verein in die Stiftung geben.
Weiterführende Videos (YouTube):
- Die Ausgliederung eines Geschäftsbetriebs eines Vereins in eine gGmbH
- Der Formwechsel
- e.V. oder nicht e.V.? – Was bringt die Registereintragung
Autor
Josef Renner
Master of Laws (LL.M.) Taxation
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