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Symbolbild: Gefährdung des Ehrenamts

Gefährdung des Ehrenamts durch sozialversicherungspflichtige Tätigkeit

10.09.2026    Isabel Lehmann

Inhalt
  1. Sozialversicherungspflicht trotz Aufwandsentschädigung
  2. Wann liegt eine abhängige (sozialversicherungspflichtige) Beschäftigung vor?
  3. Konsequenzen für Verbände und Nonprofit-Organisationen

Die Abgrenzung zwischen einer ehrenamtlichen Tätigkeit und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gewinnt im Nonprofit-Bereich zunehmend an Bedeutung. Dies gilt insbesondere für professionell organisierte Vereine und Verbände, bei denen die Tätigkeit von Vorstands- und Leitungsmitgliedern immer häufiger Gegenstand sozialversicherungsrechtlicher Prüfungen ist. Das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2025 (Az. L 14 BA 39/24) bestätigt die bisherige Rechtsprechung und zeigt zugleich, welche Bedeutung die konkrete Ausgestaltung von Leitungsämtern und Vergütungsmodellen in der Praxis hat.

Sozialversicherungspflicht trotz Aufwandsentschädigung

Gegenstand des Verfahrens war die ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Für dessen Tätigkeit zahlte der DAV eine monatliche Aufwandsentschädigung. Ein Arbeits- oder Dienstvertrag bestand nicht.

Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens kam die Deutsche Rentenversicherung zu dem Ergebnis, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelte. Gegen diese Feststellung erhob der Präsident des DAV Klage, blieb jedoch sowohl vor dem Sozialgericht Berlin als auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg.

Wann liegt eine abhängige (sozialversicherungspflichtige) Beschäftigung vor?

  • Organisatorische Einbindung: Der Präsident war in die Abläufe und Strukturen des Verbands integriert und nahm dort eine konkrete Funktion im Arbeitsprozess wahr. Dabei ist keine vollständige Eingliederung in sämtliche Organisationsbereiche erforderlich.
  • Weisungsgebundenheit: Zwar erhielt der Präsident keine Weisungen im klassischen arbeitsrechtlichen Sinne. Seine Tätigkeit war jedoch an die Organisationsstruktur und insbesondere an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  • Kein eigenes Unternehmerrisiko: Der Präsident musste kein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Seine Vergütung war nicht vom wirtschaftlichen Erfolg des Verbands abhängig.
  • Höhe der Vergütung: Die monatliche Zahlung (7.500 Euro) wurde nicht mehr als bloßer Ersatz für tatsächlich entstandene Aufwendungen angesehen. Vielmehr wertete das Gericht die Zahlung als Entgelt für die ausgeübte Tätigkeit.

Konsequenzen für Verbände und Nonprofit-Organisationen

Die Entscheidung steht für eine zunehmend strengere Betrachtung des Ehrenamts im Sozialversicherungsrecht. Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Die Satzung allein schafft keine Rechtssicherheit: Die formale Bezeichnung eines Amtes als Ehrenamt ist für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung nur von begrenzter Bedeutung. Entscheidend ist, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
  • Die Vergütung muss sorgfältig gestaltet werden: Besondere Bedeutung kommt der Höhe und Berechnung der Aufwandsentschädigung zu. Sie sollte sich nachvollziehbar am tatsächlich entstehenden Aufwand orientieren.
  • Leitungsstrukturen sollten regelmäßig überprüft werden: Professionelle Verbände sollten ihre Organstrukturen, Aufgabenverteilungen und Vergütungsmodelle einer sozialversicherungsrechtlichen Prüfung unterziehen.

Letztlich entscheidet somit nicht die formale Bezeichnung als „Ehrenamt", sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Je stärker eine Funktion durch regelmäßige Verwaltungs- und Leitungsaufgaben, organisatorische Eingliederung und eine nicht unerhebliche Vergütung geprägt ist, desto größer ist das Risiko, dass die Sozialversicherungsträger von einer abhängigen Beschäftigung ausgehen.

Wie sich diese Entwicklung auf die Struktur der Ehrenämter auswirkt, bleibt abzuwarten. Wünschenswert wäre, wenn der Gesetzgeber für Klarheit sorgen würde. Bereits heute wird es immer schwieriger, Ehrenamtsposten zu besetzen.

Autorin
Isabel Lehmann
Rechtsanwältin
Schumacher Lehmann & Auer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Haltern am See