
Gemeinnützigkeit und Vergütung: Ein kompakter Überblick
13.09.2022 Dr. Rafael Hörmann und Josef Renner
Inhalt- Zu beachtende Bedingungen für die Vergütung
- Auslagenersatz und Aufwendungsersatz
- Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale
- Minijob und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
- Weiterführende Links
Gemeinnützigen Organisationen sind zur Erfüllung ihrer ideellen, steuerbegünstigten Zwecke – wie beispielsweise Soziales, Sport, Naturschutz oder Bildung – auf die Tätigkeit von ehrenamtlichen Helfern oder auch Angestellten angewiesen.
Entscheidungsträger von solchen Organisationen stehen daher früher oder später vor der Frage, wer als ehrenamtlicher Helfer, Geschäftsführer, Vorstand oder sonstiger Funktionsträger eine Vergütung für eigene Aufwendungen oder für seine eingesetzte Zeit von der Organisation erhalten darf. Zumeist besteht die Angst, dass die Steuerbegünstigung der Organisation durch eine unzulässige Zahlung an Einzelpersonen gefährdet werden könnte.
Die nachfolgende Darstellung gibt Ihnen ein Grundverständnis über die gemeinnützigkeitsrechtlich unbedenklichen Möglichkeiten der Zahlung von Vergütungen.
Zu beachtende Bedingungen für die Vergütung
Vereine müssen beachten, dass für Mitglieder des Vorstands eines Vereins ein grundsätzliches Vergütungsverbot besteht (§ 27 Abs. 3 S. 2 BGB). Mitglieder des Vorstands dürfen keine Zahlung erhalten, die den Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen übersteigt. Ansonsten liegt ein Gesetzesverstoß vor, der zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen kann. Von diesem Verbot kann in der Satzung des Vereins abgewichen werden. Dadurch ist die Vergütung von Arbeitszeit und Arbeitskraft auch für Vorstandsmitglieder zulässig. Dies kann die Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG sowie eines Arbeitsvertrags bzw. Geschäftsbesorgungsvertrags umfassen.
Erfolgt die Finanzierung von Personalausgaben aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, sehen die Zuwendungsbedingungen in der Regel vor, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen darf als die Beschäftigten der öffentlichen Hand (Besserstellungsverbot bzw. equal pay). Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht ist das in § 55 AO normierte Gebot der Selbstlosigkeit zu berücksichtigen. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es besteht ein Verbot übermäßiger Verwaltungskosten (> 50 % Gesamtkosten) sowie ein Verbot, Dritte durch unangemessen hohe Ausgaben (Vergütung) zu bevorzugen. Verstöße gegen das Gebot der Selbstlosigkeit führen grundsätzlich zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
Auslagenersatz und Aufwendungsersatz
Eine ehrenamtlich tätige Person, z.B. ein Vorstandsmitglied, Mitglied eines Aufsichtsrats, Zeugwart oder Kassenprüfer, handelt zivilrechtlich als Beauftragter einer gemeinnützigen Organisation im Rahmen des Auftragsrechts gemäß §§ 662 ff. BGB.
Für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Helfer oder Amtsträger steht der ehrenamtlich tätigen Person die Erstattung seiner tatsächlichen Kosten zu (Aufwendungsersatz). Aufwendungen im Auftrag des Vereins entstehen z.B. durch die Nutzung privater PKWs, Telefone oder die Bereitstellung von Räumlichkeiten. Auslagen entstehen, soweit abgestimmt Kosten für den Verein getragen werden und diese erstattungsfähig sind, z.B. Porto- und Reisekosten oder Kosten für Büromaterial.
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale
Die Ehrenamtspauschale gemäß (§ 3 Nr. 26a EStG) und die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) stellen jeweils eine pauschalisierte steuer- und sozialabgabenfreie Aufwandsentschädigung dar. Die Aufwendungen einer ehrenamtlich tätigen Person können somit auch pauschal durch die teilweise oder vollständige Auszahlung des jährlichen Höchstbetrags der Pauschale zurückerstattet werden und umfassen insofern auch eine gewisse Entschädigung für die aufgewendete Zeit. Die Pauschalen sind Geldbeträge, die mehrere Teilaufwendungen zusammenfassen und insoweit die Abrechnung erleichtern soll. Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestlohns.
Die Ehrenamtspauschale kann grundsätzlich für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten in gemeinnützigen Vereinen in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der Ehrenamtspauschale können bis zu 840 EUR pro Person und Kalenderjahr ausbezahlt werden.
- Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln, die unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit maximal ein Drittel (ca. 13 Stunden) der im Jahresdurchschnitt betrachteten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden umfasst;
- Die ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt als gewählter Funktionsträger bzw. in Ausführung eines Auftragsamtes;
- Die Tätigkeit wird für eine gemeinnützige Körperschaft (z.B. Verein oder gGmbH) als Auftraggeber ausgeführt;
- Die Tätigkeit wird für eine steuerbegünstigte Sphäre der gemeinnützigen Körperschaft ausgeübt, mithin im ideellen Bereich oder im steuerbegünstigten Zweckbetrieb.
Personen, die durch direkten persönlichen Kontakt mit anderen Menschen für deren Bildung, Erziehung oder Betreuung verantwortlich sind, können im Rahmen der Übungsleiterpauschale vergütet werden. Im Rahmen der Übungsleiterpauschale können bis zu 3.000 EUR pro Person und Kalenderjahr ausbezahlt werden.
- Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln, die unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit maximal ein Drittel (ca. 13 Stunden) der im Jahresdurchschnitt betrachteten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden umfasst;
- Es ist ein angemessener Stundensatz von maximal 50 EUR zu Grunde gelegt;
- Die Tätigkeit erfolgt im persönlichen Kontakt durch Unterricht, Betreuung, Pflege oder Kunsterziehung von anderen Menschen;
- Die Tätigkeit wird als Beauftragter bzw. im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsvertrags ausgeführt;
- Die Tätigkeit wird für eine gemeinnützige Körperschaft (z.B. Verein oder gGmbH) als Auftraggeber ausgeführt;
- Die Tätigkeit wird im steuerbegünstigten Bereich der gemeinnützigen Körperschaft ausgeübt, daher im ideellen Bereich oder einem Zweckbetrieb.
Die Übungsleiterpauschale kann neben der Ehrenamtspauschale ausbezahlt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen und soweit die jeweilige Zahlung für klar trennbare und unterscheidbare ehrenamtliche Tätigkeiten erfolgt. Es sollten dabei getrennte, schriftliche Vereinbarungen geschlossen werden.
Minijob und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Neben ehrenamtlichen Helfern können gemeinnützige Organisationen auch Minijobber sowie sozialversicherungspflichtige Beschäftigte einsetzen. Hierbei gelten die allgemeinen Regelungen, insbesondere des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrechts.
Der NPO-Tag am 14. Oktober 2022 in München (siehe nachfolgender Terminhinweis) bietet als hybride Veranstaltung die Möglichkeit, sich mit aktuellen Entwicklungen zum Thema Vergütung gemeinnütziger Organisationen sowie im Gemeinnützigkeitsrecht im Allgemeinen intensiver auseinanderzusetzen. Hier können Sie vertiefende Fragen mit den Autoren umfassend besprechen.
Weiterführende Links
- Kombination der Vergütungen in Dritten Sektor Rafael Hörmann, ausführlicher Beitrag bei Vereinsrecht.de
- Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale im socialnet Lexikon
Autoren
Dr. Rafael Hörmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Josef Renner, LL.B.
Steuerjurist
Campbell Hörmann Rechtsanwälte & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB
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