Editorial: Verein oder GmbH – Was passt zu meinem Anliegen?
In der Welt der gemeinnützigen Organisationen gibt es verschiedene Rechtsformen, die es ermöglichen, soziale, kulturelle oder gesundheitliche Projekte zu realisieren. Neben dem eingetragenen Verein (e.V.) ist die GmbH eine besonders interessante und flexible Option, die genauso wie der Verein auch steuerbegünstigt gestaltet werden kann. In der Praxis hat sich die Bezeichnung „gemeinnützige GmbH“ bzw. gGmbH etabliert.
Die gGmbH eignet sich besonders zur Gründung von Sozialunternehmen. Um ein besseres Verständnis für die Funktionsweise der gGmbH zu gewinnen, werden bestehende Unterschiede im direkten Vergleich zum eingetragenen Verein veranschaulicht.
Die gGmbH
Der Gesellschaftsvertrag (synonym „Satzung“) ist die „Verfassung“ der gGmbH und muss sowohl handelsrechtliche Regelungen zum Unternehmensgegenstand sowie steuerrechtliche Regelungen zum gemeinnützigen Zweck der Gesellschaft enthalten. Damit die Gemeinnützigkeit gewährleistet ist, müssen in der Satzung der gGmbH von der Finanzverwaltung vorgegebene Regelungen zur Mittelverwendung und Vermögensbindung enthalten sein.
Eine gGmbH kann dabei auch ausschließlich ideelle Zwecke verfolgen, also solche, die gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sind, ohne dabei eine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit auszuüben. Für die gGmbH gelten die typischen gemeinnützigen Sphären bzgl. der partiellen Steuerbefreiung.

Abbildung: Vier Sphären gemeinnütziger Körperschaft
Unterschiede der gGmbH zum eingetragenen Verein
Im Vergleich zu einem eingetragenen Verein, der auf ideelle Zwecke ausgerichtet ist, bietet die gGmbH eine strukturierte und wirtschaftlich orientierte Rechtsform. Während ein Verein keine Mindestkapitaleinlage erfordert, benötigt die gGmbH ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro. Dies macht die gGmbH besonders geeignet für größere, wirtschaftlich orientierte Projekte. Anders als Vereine, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen, sind gGmbHs als Kapitalgesellschaft strukturiert und grundsätzlich auf wirtschaftliche Betätigung ausgelegt.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen gGmbH und eingetragenem Verein besteht in der Willensbildung.
In einem Verein hat jedes Mitglied im Rahmen der Mitgliederversammlung die Möglichkeit, bei Abstimmungen Einfluss auf Entscheidungen zu nehmen und kann damit über die Zukunft des Vereins mitbestimmen.
Eine solche Struktur eignet sich weniger für die Aktivitäten einer gGmbH, da hier unternehmerische Tätigkeiten verfolgt werden. Entscheidungen in einem unternehmerischen Umfeld sind allerdings regelmäßig kurzfristig zu treffen, was im Falle einer zwingenden kollektiven Willensbildung erschwert oder unmöglich sein kann.
Bei einer gGmbH richtet sich der Einfluss auf die Willensbildung hingegen nach den jeweiligen Geschäftsanteilen der Gesellschafter:innen. Diese Struktur ermöglicht es, flexibel Entscheidungen zu treffen. Auch im Hinblick auf die Haftung bietet die gGmbH klare Vorteile. Während die Vorstandsmitglieder von Vereinen nach § 280 BGB nur für schuldhafte Pflichtverletzungen haften und bei ehrenamtlicher Tätigkeit eine eingeschränkte Haftung nach § 31a BGB genießen, haftet der Geschäftsführer einer gGmbH im Innenverhältnis für Verstöße gegen seine Sorgfaltspflichten und aufgrund seiner Organstellung ohne Beschränkung. Die GmbH selbst haftet mit ihrem gesamten Vermögen, was Gläubigern – insbesondere bezogen auf die Haftung für Geschäftsführer – eine höhere Sicherheit bietet. Für den Geschäftsführer einer gGmbH ist jedoch das Risiko, das sich im Zusammenhang mit der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) ergibt, nicht zu unterschätzen.
Möglichkeiten der Ausgliederung von Betrieben auf eine gGmbH
Es besteht auch die Option als Verein oder Stiftung, den steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in eine gGmbH auszulagern und damit rechtlich zu verselbstständigen. Dadurch wird die bestehende Struktur professionalisiert und der ausgelagerte operative Betrieb kann in einer wettbewerbsfähigen Struktur fortgeführt werden. Im Hinblick auf risikobehaftete Tätigkeitsfelder kann eine gGmbH auch vor Haftungs- und Insolvenzrisiken schützen.
Fazit
Abschließend lässt sich festhalten, dass die Entscheidung für die passende Rechtsform einer gemeinnützigen Organisation von entscheidender Bedeutung ist. Die gGmbH bietet sich besonders für größere, wirtschaftlich orientierte Projekte an, während der eingetragene Verein ideal für kleinere, ehrenamtliche Initiativen bleibt. Es ist wichtig, die spezifischen Bedürfnisse und Ziele der eigenen Tätigkeit zu berücksichtigen, um die optimale Struktur zu wählen. Auch die Möglichkeit, operative Bereiche in eine gGmbH auszulagern, eröffnet nicht nur rechtliche Vorteile, sondern schützt auch vor Haftungsrisiken und entlastet die Vorstandsmitglieder. In einer sich ständig verändernden Vereinslandschaft kann die Anpassung der Rechtsform eine sinnvolle Strategie sein, um langfristig erfolgreich zu bleiben. Letztlich sollte jede Organisation die für sie passende Lösung finden, um ihre gemeinnützigen Ziele effektiv und nachhaltig zu verfolgen.
Autor Dr. Rafael Hörmann Rechtsanwalt CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München Website Mail
Ergänzende Materialien
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