Aufenthaltsgesetz
Prof. Dr. Annegret Lorenz
veröffentlicht am 22.03.2022, archiviert am 04.02.2025
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Das Aufenthaltsgesetz enthält die maßgeblichen Bestimmungen für Ausländer, um ins Bundesgebiet einreisen und sich hier erlaubt aufhalten zu können.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Ziel des Aufenthaltsgesetzes
- 3 Persönlicher Geltungsbereich
- 3.1 Ausländer (besser: Drittstaater), …
- 3.2 EU-Bürger …
- 3.3 … und türkische Staatsangehörige
1 Zusammenfassung
Das Aufenthaltsgesetz regelt Einreise, Aufenthalt, Erwerbstätigkeit und Integration von Ausländern, aber auch das Ende des Aufenthaltes und die Durchsetzung einer etwaigen Ausreisepflicht (§ 1 Abs. 1 AufenthG).
Zentral für die Zulässigkeit des Aufenthaltes ist der Besitz eines Aufenthaltstitels. Dieser wird grundsätzlich vor der Einreise erteilt. Das Aufenthaltsgesetz eröffnet insgesamt vier Zuzugspfade, hinter denen sich eine Vielzahl von Aufenthaltszwecken verbirgt. Der Aufenthaltszweck und der ihn deckende Aufenthaltstitel beeinflussen dabei die Rechtsstellung des Ausländers. Das wirkt sich etwa bei der Frage aus, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zulässig ist, und ist u.a. auch für die Beendigung des Aufenthalts bedeutsam. Ein befristeter Aufenthaltstitel endet grundsätzlich mit Ablauf seiner Gültigkeit. Aber auch unabhängig davon ist eine Beendigung des Aufenthaltes durch behördliche Entscheidung möglich, vor allem durch eine Ausweisung. Mit Erlöschen des Aufenthaltstitels wird der Ausländer ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht kann zwangsweise durchgesetzt werden (Abschiebung) und unter Umständen auch durch die Anordnung von sog. Abschiebungshaft gesichert werden.
Für bestimmte Ausländergruppen gelten Besonderheiten. EU-Bürger etwa unterfallen dem Aufenthaltsgesetz von vornherein nicht. Auch türkische Staatsangehörige haben – ohne dass sich dies ohne Weiteres aus dem Aufenthaltsgesetz erschließt – in bestimmten Bereichen eine mit EU-Bürgern vergleichbare Rechtsstellung. Vor allem für Schutzsuchende gelten Besonderheiten. Sie erhalten zwar – wenn ihnen Schutz gewährt wird – einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Das Schutzverfahren aber wird separat nach den Vorschriften des Asylgesetzes vor dem Bundesamt für Asyl und Flüchtlinge geführt.
Das Regelungsgefüge des Aufenthaltsgesetzes ist sehr differenziert. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich daher auf die grundlegenden Strukturen.
2 Ziel des Aufenthaltsgesetzes
Erklärtes Ziel des Aufenthaltsgesetzes ist die Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung in Abhängigkeit von der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie den wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 1 AufenthG).
3 Persönlicher Geltungsbereich
3.1 Ausländer (besser: Drittstaater), …
Das Aufenthaltsgesetz adressiert Ausländer. Ausländer ist jeder, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 2 Abs. 1 AufenthG). Dazu zählen neben Menschen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit etwa auch staatenlose Personen. Spätaussiedler hingegen folgen Sonderregeln: Werden sie als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit im Bundesgebiet aufgenommen, so gelten sie und ihre mit aufgenommenen Familienangehörigen als Deutsche (Art. 116 GG) und erhalten mit Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung zugleich auch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 7 StAG).
3.2 EU-Bürger …
Für bestimmte Gruppen von Ausländern trifft das Bedürfnis des Aufenthaltsgesetzes, ihre Einreise zu steuern und zu überwachen, nicht zu. Ihre Zuwanderung, ihr Aufenthalt und auch die Beendigung ihres Aufenthaltes folgen Sonderregeln. Dies betrifft insbesondere EU-Bürger und ihre Familienangehörigen. Deren Rechtsstellung ist im Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) ausgestaltet. Aus diesem Grund wird begrifflich auch zwischen EU-Bürgern und Drittstaatern (Ausländer, die nicht EU-Bürger sind) differenziert.
3.3 … und türkische Staatsangehörige
Türkische Staatsangehörige sind zwar – mit Blick auf die erstmalige Einreise – reguläre Drittstaater, können aber in bestimmten Fällen – nach festgelegten Aufenthaltszeiten – eine EU-Bürgern vergleichbare Rechtsstellung erlangen (§ 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Das betrifft insbesondere türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige. Hintergrund sind ein Assoziationsabkommen zwischen der Türkei und der EWG (BGBl II 1964, S. 609) sowie verschiedene Beschlüsse (insbesondere der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80) und das Zusatzprotokoll zum Abkommen (BGBl II 1972, S. 385), die die Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger in bestimmten Bereichen privilegieren.
4 Grundsätze
4.1 Das Erfordernis eines Aufenthaltstitels …
4.1.1 Überblick
Grundsätzlich benötigen Drittstaater für Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet eine Genehmigung, einen sog. Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 AufenthG).
Lediglich in sehr engen Ausnahmefällen ist ein Aufenthaltstitel entbehrlich. Die wichtigsten Konstellationen:
- Einreise und Kurzaufenthalte bestimmter Staatsangehöriger, sofern keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird §§ 15, 17 AufenthV in Verbindung mit Anhang II der Visaverordnung 2018, der die Staaten ausweist, die für einen Kurzaufenthalt visumfrei einreisen können).
- Kurzfristige bzw. vorübergehende Mobilität innerhalb der EU zu bestimmten privilegierten Zwecken: unternehmensinterne Arbeitnehmertransfers innerhalb internationaler Unternehmen (§ 19a AufenthG), Durchführung von Forschungsvorhaben an Forschungseinrichtungen (§ 18e AufenthG) sowie Studium („Auslandssemester“, § 16c AufenthG).
Das Aufenthaltsgesetz kennt insgesamt 7 verschiedene Aufenthaltstitel, die zu jeweils unterschiedlichen Zwecken erteilt werden und eine bestimmte aufenthaltsrechtliche Position vermitteln.

4.1.2 Schengen-Visum
Das Schengen-Visum wird entweder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Schengen-Raums oder für einen sog. kurzfristigen Aufenthalt (im Regelfall zu touristischen Zwecken) im Schengen-Raum, im Regelfall für 3 Monate, erteilt (§ 6 Abs. 1 AufenthG).
Das Schengen-Visum ist europarechtlich vorstrukturiert. Seine Erteilungsvoraussetzungen sind dementsprechend nicht im Aufenthaltsgesetz geregelt, sondern in einer EU-Verordnung, dem Visakodex. Auch sein Geltungsbereich ist nicht auf das Bundesgebiet beschränkt, sondern erstreckt sich auf den kompletten Schengen-Raum: Inhaber eines Schengenvisums dürfen während seiner Geltungsdauer in alle Mitgliedstaaten des Schengen-Raumes reisen.
4.1.3 Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein nationaler Aufenthaltstitel, der einen Aufenthalt ausschließlich im Bundesgebiet erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich befristet (§ 7 Abs. 1 AufenthG) und muss dadurch in regelmäßigen Zeitabständen verlängert werden. Sie wird grundsätzlich für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, den das Aufenthaltsgesetz ermöglichen will (§ 7 Abs. 1 S. 2 AufenthG).
4.1.4 Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ebenfalls ein nationaler, aber – im Unterschied zur Aufenthaltserlaubnis – unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9 AufenthG). Sie vermittelt dadurch eine deutlich sicherere Aufenthaltsposition als eine Aufenthaltserlaubnis und kann nur unter – im Vergleich zu einer Aufenthaltserlaubnis – erhöhten Anforderungen entzogen werden. Im Regelfall stellt sie eine Verfestigungsform einer Aufenthaltserlaubnis dar.
Ihre Erteilung ist an bestimmte Voraufenthaltszeiten (überwiegend 5 Jahre) sowie weitere Integrationserfordernisse geknüpft. Zu diesen zählen etwa die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts, eine rentenversicherungsrechtliche Absicherung, das Vorhandensein der für eine etwaige Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen, ausreichender Wohnraum, eine hinreichende Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland sowie ausreichende (Sprachlevel B1, § 2 Abs. 11 AufenthG) Deutschkenntnisse.
Diese Voraussetzungen variieren z.T. für die jeweiligen Aufenthaltszwecke.
4.1.5 Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ähnelt in ihren Voraussetzungen und Wirkungen der Niederlassungserlaubnis. Sie ist ebenfalls ein nationaler unbefristeter Aufenthaltstitel und der Niederlassungserlaubnis in ihren Wirkungen weitgehend gleichgestellt (§ 9a Abs. 1 AufenthG). Auch sie ist eine Verfestigungsform eines Aufenthaltstitels (nicht notwendig einer Aufenthaltserlaubnis), die nach einem 5-jährigen rechtmäßigen Voraufenthalt erteilt werden kann.
Im Vergleich zur Niederlassungserlaubnis gelten z.T. etwas erleichterte Anforderungen. So entfällt etwa das Erfordernis einer 60-monatigen Einzahlung in die Rentenversicherung. Auf der anderen Seite ist dieser Aufenthaltstitel bestimmten Gruppen verschlossen (§ 9a Abs. 3 AufenthG). Dies betrifft insbesondere:
- Inhaber eines humanitären Aufenthaltstitels, mit Ausnahme international Schutzberechtigter sowie Schutzsuchende in der Bundesrepublik Deutschland oder der EU,
- Inhaber eines Aufenthaltstitels zu Ausbildungszwecken bzw. eines Studiums und
- Inhaber von Aufenthaltstiteln, die für einen vorübergehenden Zweck angelegt sind.
4.1.6 Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU ist ein nationaler Aufenthaltstitel, der mit einigen Modifikationen der Aufenthaltserlaubnis gleichkommt (Nusser 2020 AufenthG § 18b Rn. 17). Sie ist ein spezieller Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, die im Bundesgebiet eine ihrer akademischen Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben wollen (§ 18b Abs. 2 AufenthG). Sie vermittelt ihrem Inhaber eine deutlich bessere Rechtsposition als eine Aufenthaltserlaubnis und kann sich insbesondere bereits nach sehr kurzer Zeit (21 bzw. 33 Monate) in eine Niederlassungserlaubnis verfestigen.
4.1.7 Duldung
Kein Aufenthaltstitel ist die Duldung. Duldungsinhaber halten sich nicht rechtmäßig im Inland auf und sind ausreisepflichtig (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Ihre Ausreisepflicht kann derzeit nicht vollstreckt werden, im Regelfall, weil ein Abschiebehindernis vorliegt. Die Duldung bescheinigt ihrem Inhaber lediglich, dass die Abschiebung derzeit ausgesetzt ist (§ 60a Abs. 4 AufenthG).
4.2 … vor der Einreise … – Das Visumsverfahren
Soweit für den Aufenthalt ein Aufenthaltstitel erforderlich ist, muss er bereits vor der Einreise erteilt sein: für Kurzaufenthalte in Form des Schengen-Visums (§ 6 Abs. 1 AufenthG), für längerfristige Aufenthalte in Form eines nationalen Visums (§ 6 Abs. 3 AufenthG).
4.3 … und mit Pass – Die Passpflicht
Sowohl Einreise als auch Aufenthalt eines Ausländers sind daran geknüpft, dass er einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt (§ 3 Abs. 1 AufenthG). Diese sog. Passpflicht sichert die Identität des Ausländers und ist vor allem für eine etwaige zwangsweise Beendigung seines Aufenthaltes von Relevanz.
4.4 Die unerlaubte Einreise
Die Einreise ohne einen Pass und ohne das erforderliche Visum ist grundsätzlich unerlaubt (§ 14 Abs. 1 AufenthG). Die vorsätzliche unerlaubte Einreise ist strafbar (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Der Ausländer ist – so er bei der Einreise aufgegriffen wird – an der Grenze zurückzuweisen (§ 15 Abs. 1 AufenthG). Wird er erst nach der Einreise aufgegriffen, ist er zurückzuschieben (§ 57 AufenthG). Die Anordnung von Abschiebungshaft ist möglich (§§ 57 Abs. 3, 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). Für die Dauer des Verfahrens werden unerlaubt eingereiste Ausländer auf die Länder verteilt (§ 15a AufenthG).
5 Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
5.1 Überblick
Ob ein (und welcher) Aufenthaltstitel erteilt werden kann, richtet sich nach dem beabsichtigten Aufenthaltszweck. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist grundsätzlich nur für einen im Aufenthaltsrecht geregelten Aufenthaltszweck möglich. Das Aufenthaltsgesetz eröffnet insoweit bestimmte „Einwanderungspfade“, hinter denen sich eine Vielzahl unterschiedlicher Aufenthaltszwecke verbirgt:
- Ausbildung (§§ 16–18 AufenthG) und Erwerbstätigkeit (§§ 18–21 AufenthG)
- völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22–26 AufenthG)
- familiäre Gründe (§§ 27–36 AufenthG)
- besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37–38a AufenthG)
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt daher zunächst voraus, dass das Aufenthaltsgesetz den beabsichtigen Aufenthaltszweck erfasst. Außerhalb dieser explizit geregelten Aufenthaltszwecke kann eine Aufenthaltserlaubnis nur in begründeten Fällen erteilt werden (§ 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG).
Soweit ein Aufenthaltszweck einschlägig ist, müssen die in der jeweiligen Norm aufgestellten Erteilungsvoraussetzungen (sog. besondere Erteilungsvoraussetzungen) vorliegen. Und schließlich stellt das Aufenthaltsgesetz – quasi unabhängig vom konkreten Aufenthaltszweck – allgemeine Erfordernisse (sog. allgemeine Erteilungsvoraussetzungen) auf, die im Grundsatz für alle Aufenthaltszwecke gelten, jedoch z.T. bei den einzelnen Aufenthaltszwecken modifiziert werden.
Daraus ergibt sich folgendes (grobe) Prüfschema für die mögliche Erteilung eines Aufenthaltstitels:
- (beabsichtigter) Aufenthaltszweck (weil der Aufenthaltstitel dem Aufenthaltszweck folgt)
- Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG)
- Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen sowie u.U. Modifikation der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
5.2 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen sind im Regelfall notwendige Erteilungsvoraussetzungen. Ihr Fehlen führt im Regelfall zur Versagung des Aufenthaltstitels. Die allgemeinen Erfordernisse sind (§ 5 Abs. 1 AufenthG):
- die Sicherung des Lebensunterhaltes, einschließlich Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel,
- die Sicherung der Identität (ggf. auch der Staatsangehörigkeit) und die Erfüllung der Passpflicht,
- das Fehlen entgegenstehender Gründe: Entgegenstehende Gründe sind zum einen das Bestehen eines Ausweisungsinteresses, zum anderen eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch den Aufenthalt des Ausländers.
5.3 Das Visumserfordernis
In formaler Hinsicht erfordert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel die Beachtung des Visumsverfahrens (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Das Visumsverfahren – also die Durchführung des Genehmigungsverfahrens vor der Einreise – ist das zentrale verfahrensrechtliche Steuerungsinstrument der Zuwanderung. Seine Durchführung ist daher im Regelfall Voraussetzung für die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels – Verstöße gegen das Visumserfordernis führen dementsprechend im Regelfall zur Versagung des Aufenthaltstitels (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis kann ohne vorherige Ausreise nur im Ausnahmefall erteilt werden, etwa weil das Nachholen des Visumsverfahrens unzumutbar ist, nach der Einreise ein Anspruch auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels entstanden ist oder ein humanitärer Aufenthaltstitel angestrebt wird (§ 5 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG). Weitere Ausnahmen vom Visumserfordernis regelt die Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Konkret fordert § 5 Abs. 2 AufenthG zweierlei:
- Zum einen die Einreise mit dem erforderlichen Visum. Das Visum muss dafür den konkret vom Ausländer beabsichtigten Aufenthaltszweck erfassen. Das Schengen-Visum (Touristenvisum) deckt beispielsweise nur einen kurzen Besuch in Deutschland, nicht hingegen eine längerfristige Einreise – etwa um hier zu arbeiten oder bei der Familie zu leben.
- Im Visumsverfahren müssen alle erforderlichen Angaben gemacht werden.
6 Aufenthaltszweck „Bildung und Erwerbstätigkeit“
6.1 Ausbildung
Im Bereich von Bildung und Ausbildung gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Im Vordergrund steht eine Ausbildung oder ein Studium. Aber auch für Sprachkurse oder einen Schulbesuch ist eine Aufenthaltserlaubnis denkbar (§ 16f AufenthG), ebenso für studienbezogene Praktika (§ 16e AufenthG) und berufsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen (§ 16d AufenthG).
6.1.1 Ausbildung
Sowohl für eine betriebliche als auch für eine schulische Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen erteilt werden (§ 16a AufenthG). Bei einer qualifizierten Berufsausbildung (staatlich anerkannter oder vergleichbar geregelter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren, § 2 Abs. 12a AufenthG) umfasst sie auch den Besuch eines Deutschkurses zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung. In das Genehmigungsverfahren ist in bestimmten Bereichen die Bundesagentur für Arbeit einzubinden, die ihre Genehmigung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gibt. Ob die Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit notwendig ist, folgt aus der Beschäftigungsverordnung.
Bereits im Vorfeld einer Ausbildung ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines qualifizierten Ausbildungsplatzes möglich (§ 17 Abs. 1 AufenthG). Auch im Anschluss an eine erfolgreiche qualifizierte Berufsausbildung kommt eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche in Betracht (§ 20 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG).
6.1.2 Studium
Für ein Vollzeitstudium an einer staatlichen Hochschule – inklusive studienvorbereitender Maßnahmen und studienbezogener Praktika – besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 16b Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG).
Bereits im Vorfeld eines Studiums ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung nach Ermessen möglich (§ 17 Abs. 2 AufenthG), vorausgesetzt die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen für eine Studienaufnahme liegen vor und der Lebensunterhalt ist gesichert.
In Anschluss an einen erfolgreichen Studienabschluss besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG).
Bestimmten Personengruppen ist eine Aufenthaltserlaubnis in diesem Bereich nicht zugänglich (§ 19f AufenthG). Dies betrifft insbesondere Drittstaater, die sich in einem anderen EU-Staat aufhalten und dort ein Schutzverfahren durchlaufen bzw. durchlaufen haben, Duldungsinhaber sowie Personen, die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staates besitzen.
6.2 Erwerbstätigkeit
6.2.1 Allgemeine Regeln für die Zulassung ausländischer Beschäftigter
Eine Einwanderung von Fachkräften ist grundsätzlich erwünscht (§ 18 Abs. 1 AufenthG). Eine Fachkraft ist dadurch definiert, dass sie entweder eine qualifizierte inländische oder vergleichbare ausländische Berufsausbildung oder einen deutschen bzw. vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (§ 18 Abs. 3 AufenthG).
Voraussetzung der Zulassung ist durchweg ein konkretes Arbeitsplatzangebot. In bestimmten Feldern ist die Bundesagentur für Arbeit involviert und muss ihre Genehmigung zu der Aufenthaltserlaubnis erteilen. Welche Bereiche das betrifft, ist in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) konkretisiert. Soweit eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist, muss diese vorliegen. Wurde die Ausbildung im Ausland absolviert, bedarf es der Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation mit einem inländischen Abschluss. Neuzuwanderer ab dem 45. Lebensjahr können grundsätzlich nur bei einem Gehalt in Höhe von 55 % der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bzw. bei bereits vorhandener angemessener Altersversorgung zugelassen werden (§ 18 Abs. 2 AufenthG).
Bereits im Vorfeld einer Beschäftigung ist es möglich, ausländischen Fachkräften eine Aufenthaltserlaubnis bis zu einem halben Jahr zur Arbeitsplatzsuche zu erteilen (§ 20 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG).
Haupthürde in der Praxis ist die Anerkennung einer im Ausland erlangten Qualifikation. Diese richtet sich danach, ob es sich um einen reglementierten Beruf handelt oder nicht. Reglementierte Berufe sind solche, deren Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an bestimmte berufliche Qualifikationen gebunden sind (Deutscher Bundestag 2019, S. 4). Hierzu zählen etwa Richter, Apotheker, Ärzte, aber auch Berufe, die eine Meisterprüfung erfordern. Mit Erteilung der Berufsausübungszulassung ist im Regelfall die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung festgestellt (Dippe 2021 AufenthG § 18 Rn. 8).
In nicht reglementierten Berufen bedarf es der Feststellung der Gleichwertigkeit in einem gesonderten Verfahren, das im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) bzw. den entsprechenden Landesgesetzen geregelt ist (Dippe 2021; AufenthG § 18 Rn. 8).
In diesem Zusammenhang kann sich das Problem stellen, dass eine Anerkennung erst nach Durchführung weiterer Qualifikationsmaßnahmen in Deutschland möglich ist. Um diese zu ermöglichen, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen erteilt werden (§ 16d AufenthG). In Anschluss an die Qualifikationsmaßnahme ist eine Aufenthaltserlaubnis möglich, die eine Arbeitsplatzsuche im Inland erlaubt (§ 20 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG).
6.2.2 Die Beschäftigung von Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung
In Ausbildungsberufen ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen möglich (§ 18a AufenthG). Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verkürzt sich die Frist auf 4 Jahre (§ 18c Abs. 1 AufenthG).
6.2.3 Die Beschäftigung akademischer Fachkräfte
Für akademische Fachkräfte gibt es verschiedene Zugänge. Die wichtigsten:
- Grundsätzlich ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen möglich für eine der Qualifikation entsprechende qualifizierte Beschäftigung (§ 18b Abs. 1 AufenthG). Bereits nach 4 Jahren kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in Betracht (§ 18c Abs. 1 AufenthG).
- Beträgt das Gehalt mindestens 2/3 der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Blauen Karte EU. Die Mindestgehälter werden jährlich vom Bundesinnenministerium veröffentlicht. In Berufen, in denen ein erheblicher Fachkräftemangel besteht (sog. Mangelberufe), reicht auch ein Gehalt in Höhe von mindestens 52 % der jährlichen Bemessungsgrenze aus (§ 18b Abs. 2 AufenthG). Die Bundesagentur für Arbeit weist zweimal im Jahr in einer sog. Positivliste (Whitelist) bzw. Fachengpassanalyse aus, welche Berufsgruppen hierzu zählen. Bestimmten Personengruppen ist eine Blaue Karte EU nicht zugänglich (§ 19f AufenthG): Dazu zählen insbesondere Personen, die in einem anderen EU-Staat ein Schutzverfahren durchlaufen bzw. durchlaufen haben, Duldungsinhaber oder die einen Aufenthaltstitel aus bestimmten humanitären Gründen besitzen (§ 19f AufenthG). Schädlich ist ebenfalls der Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU bzw. ein Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staates. Eine Verfestigung der Blauen Karte EU in eine Niederlassungserlaubnis ist bereits nach 21 bzw. 33 Monaten möglich (§ 19c Abs. 2 AufenthG).
- Hochqualifizierte Fachkräfte können in besonderen Fällen unmittelbar eine Niederlassungserlaubnis erhalten (§ 18c Abs. 3 AufenthG). Hochqualifiziert sind insbesondere Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen sowie wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion bei mehrjähriger Berufserfahrung (§ 18c Abs. 3 S. 3 AufenthG).
6.2.4 Beschäftigung unabhängig von einer fachlichen Qualifikation
Unabhängig von einer Qualifikation ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen möglich, soweit die Beschäftigungsverordnung eine Zulassung erlaubt (§ 19c Abs. 1 AufenthG). Gleiches gilt für Drittstaater mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, die eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen möchten (§ 19c Abs. 2 AufenthG). Im Übrigen kann in begründeten Einzelfällen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches – insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches – Interesse besteht (§ 19c Abs. 3 AufenthG).
6.2.5 Besondere Bereiche
In bestimmten Bereichen gelten Sonderregeln. Dies betrifft:
- Aufenthalte zu Forschungszwecken: Diese sind nicht staatlich reglementiert, sondern richten sich nach einem besonderen Zulassungsverfahren durch die Forschungseinrichtung, die mit dem Forschenden eine Aufnahmevereinbarung schließt (§ 18d AufenthG). Verpflichtet sich die Forschungseinrichtung schriftlich für die Übernahme der Kosten, die nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen, hat der Wissenschaftler einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Bestimmten Personengruppen ist eine Aufenthaltserlaubnis in diesem Bereich nicht zugänglich (§ 19f AufenthG). Dies betrifft insbesondere Drittstaater, die sich in einem anderen EU-Staat aufhalten und dort ein Schutzverfahren durchlaufen bzw. durchlaufen haben, Duldungsinhaber oder Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen EU-Staates. Kurzfristige Forschungsaufenthalte sind auf der Basis der §§ 18e und 18f AufenthG möglich.
- Für Führungskräfte, Spezialisten und Trainees international agierender Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland, die vorübergehend an eine inländische Niederlassung transferiert werden sollen, gibt es besondere Aufenthaltstitel: die ICT-Karte (für Beschäftigte aus dem EU-Ausland, § 19 AufenthG) und die Mobiler-ICT-Karte (für Beschäftige mit einem Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staates, § 19b AufenthG). Kurzfristige unternehmensinterne Abordnungen sind genehmigungsfrei (§ 19a AufenthG).
- Beamte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis (§ 19c Abs. 4 AufenthG).
- Die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst regelt § 19e AufenthG.
6.2.6 Selbstständige Erwerbstätigkeit
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist nach Ermessen möglich (§ 20 AufenthG). Sie erfordert ein wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit oder ein regionales Interesse, die Tätigkeit muss positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lassen und die Finanzierung muss gesichert sein. Erleichterungen gelten für Absolventen einer deutschen Hochschule sowie für Wissenschaftler (§ 21 Abs. 1 AufenthG). Wird das Unternehmen erfolgreich geführt, ist bereits nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis – abweichend von den Erfordernissen des § 9 Abs. 2 AufenthG – möglich (§ 21 Abs. 4 AufenthG).
6.2.7 Erwerbstätigkeit als Legalisierungspfad für Duldungsinhaber
Duldungsinhabern, die eine qualifizierte Berufsausbildung bzw. einen Hochschulabschluss haben oder seit mindestens 3 Jahren eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt haben, kann – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der Ausbildung angemessenen Beschäftigung nach Ermessen erteilt werden (§ 19d AufenthG).
7 Aufenthaltszweck „Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe“
Hinter dem sog. humanitären Aufenthalt verbirgt sich eine Vielzahl von Aufenthaltsgründen, die verschiedene nationale und politische Interessen widerspiegeln und überwiegend bundes-, EU- oder völkerrechtlich vorgegeben sind.
7.1 Humanitäre Konstellationen
In der Praxis dominiert die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen (§ 25 AufenthG). Dahinter verbergen sich unterschiedliche und nicht ohne Weiteres systematisierbare Konstellationen.
7.1.1 Dauerhafter Schutz
Schutzsuchende, denen Schutz gewährt wird, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis. Dies betrifft Asylberechtigte und Personen, die internationalen Flüchtlings- oder internationalen subsidiären Schutz erhalten (§ 25 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG). Die Voraussetzungen für die Schutzgewährung und das Schutzverfahren selbst sind dabei nicht im Aufenthalts-, sondern im Asylgesetz geregelt. Lediglich die Rechtsfolge – die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – folgt aus dem Aufenthaltsgesetz.
Personen, die nur nationalen subsidiären Schutz erhalten, weil bei ihnen ein zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt, erhalten im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis. Diese setzt allerdings voraus, dass die Ausreise in einen anderen Staat nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei schwerwiegenden entgegenstehenden öffentlichen Interessen (Kriegsverbrechen, erhebliche Straftaten, Gefahren für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland) scheidet sie aus (§ 25 Abs. 3 AufenthG).
7.1.2 Vorübergehender Schutz
Auf einen lediglich vorübergehenden Verbleib ausgerichtet sind folgende Konstellationen:
- Dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen erfordern eine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet (§ 25 Abs. 4 AufenthG). Diese Aufenthaltserlaubnis zielt auf Ausländer, die sich bereits und noch rechtmäßig im Bundesgebiet befinden. Eine Aufenthaltserlaubnis scheidet dementsprechend aus, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist. Auf dieser Basis kann ein Aufenthalt ermöglicht werden, etwa für Operationen, die vorübergehende Betreuung schwer erkrankter Familienangehöriger oder den Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung (persönliche Gründe, Göbel-Zimmermann und Hupke 2021 AufenthG § 25 Rn. 33). Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht im Ermessen. Eine Verlängerung ist nur ausnahmsweise in außergewöhnlichen Härtefällen möglich.
- Opfer von Menschenhandel, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit sollen für die Dauer des Strafverfahrens gegen die Täter im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn und soweit sie in diesem als Zeuge zur Verfügung stehen (§ 25 Abs. 4a AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis kann selbst dann erteilt werden, wenn die betroffene Person vollziehbar ausreisepflichtig ist. Ein Verbleib auch nach Abschluss des Strafverfahrens ist im Regelfall möglich, wenn humanitäre, persönliche Gründe oder öffentliche Interessen den weiteren Verbleib im Bundesgebiet erfordern. Daran ist etwa zu denken, wenn ein Bedürfnis nach psychosozialer Betreuung besteht (Göbel-Zimmermann und Hupke 2021 AufenthG § 25 Rn. 48).
- Ähnliches gilt für illegal beschäftigte Arbeitnehmer (§ 25 Abs. 4b AufenthG). Auch dieser Aufenthalt dient zunächst einmal dazu, ein Strafverfahren gegen deren Arbeitgeber zu führen. Eine Verlängerung nach Ermessen ist möglich, um den Arbeitnehmern die gerichtliche Verfolgung noch ausstehender Vergütungsansprüche gegen ihre Arbeitgeber zu ermöglichen.
7.1.3 Langfristige Ausreisehindernisse
Ist einer vollziehbar ausreisepflichtigen Person die Ausreise auf einen unabsehbaren Zeitraum tatsächlich oder rechtlich nicht möglich, kann nach Ermessen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Tatsächlich unmöglich ist die Ausreise, wenn ihr faktische Hindernisse entgegenstehen, etwa unterbrochene Reisewege, Reiseunfähigkeit der Person, das Fehlen eines Passes (Maaßen und Kluth 2021 AufenthG § 25 Rn. 130) oder aber Einreiseverbote des Herkunftsstaates (Deibel 2011, S. 179).
Rechtlich unmöglich ist die Ausreise, wenn ihr rechtliche Vollstreckungshindernisse entgegenstehen. Diese können sich aus sämtlichen rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen am Verbleib im Bundesgebiet ergeben: eine schwere Krankheit, eine akute Suizidgefahr, eine posttraumatische Störung oder eine Schwangerschaft (Göbel-Zimmermann und Hupke 2021 AufenthG § 25 Rn. 65). Vor allem eine längere Trennung von im Bundesgebiet verbleibenden minderjährigen Kindern begründet wegen des verfassungsrechtlichen Ehe- und Familienschutzes (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) ein rechtliches Ausreisehindernis (Göbel-Zimmermann und Hupke 2021 AufenthG § 25 Rn. 67).
Die Unmöglichkeit der Ausreise als solche begründet grundsätzlich ein Abschiebehindernis mit der Folge, dass eine Duldung zu erteilen ist (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis kommt nur bei längerfristigen Ausreisehindernissen in Betracht. Voraussetzung ist allerdings, dass den Ausländer kein Verschulden an der Situation trifft. Hat er etwa falsche Angaben zu seiner Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht oder nimmt er nicht die ihm zumutbaren Maßnahmen vor, um eine Ausreise zu ermöglichen, scheidet eine Aufenthaltserlaubnis aus.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht zunächst im Ermessen der Ausländerbehörde, nach 18 Monaten verdichtet sich das Ermessen im Regelfall auf einen Anspruch auf Erteilung. Wird keine Aufenthaltserlaubnis erteilt, bleibt es bei der Duldung (§ 60a Abs. 2 AufenthG).
7.2 Integration
Die faktische Integrationsleistung geduldeter Ausländer löst unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus und eröffnet Duldungsinhabern – häufig abgelehnte Schutzsuchende – einen Legalisierungspfad. Das Aufenthaltsgesetz begünstigt zwei Konstellationen:
- Jugendliche und Heranwachsende nach einem 4-jährigen Voraufenthalt (§ 25a Abs. 1 AufenthG). Erhält ein Minderjähriger auf dieser Basis eine Aufenthaltserlaubnis, so kann auch seinen Eltern und Geschwistern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (§ 25a Abs. 2 AufenthG). Wird keine Aufenthaltserlaubnis erteilt, soll eine Duldung erteilt werden (§ 60a Abs. 2b AufenthG).
- Volljährige Duldungsinhaber sowie deren Ehepartner und minderjährigen ledigen Kinder nach einem 8-(bzw. 6-)jährigen Voraufenthalt (§ 25b AufenthG). Voraussetzung ist in diesem Fall im Regelfall die Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
7.3 Politische Entscheidung
Jenseits dieser rechtlich geregelten humanitären Zugänge eröffnen verschiedene Normen einen Zugang aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Allerdings beruht die Schutzgewährung durchweg auf einer politischen Entscheidung, ohne dass die Schutzsuchenden einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels hätten.
7.3.1 Aufnahme aus dem Ausland
§ 22 AufenthG regelt die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen, dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland – etwa Whistleblower Edward Snowden für seine Aussage vor dem NSA-Untersuchungsausschuss (Göbel-Zimmermann und Hupke 2021 AufenthG § 22 Rn. 7).
7.3.2 Humanitäre Aufnahmeprogramme und Resettlement
§ 23 AufenthG regelt drei mögliche Zugänge zum Bundesgebiet:
- § 23 Abs. 1 AufenthG erlaubt der obersten Landesbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an größere Ausländergruppen aufgrund einer politischen Entscheidung und damit ohne Einzelfallprüfung. Vor In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes sind auf dieser Basis insbesondere Bleiberechtserlasse für abgelehnte Asylbewerber ergangen (Göbel-Zimmermann und Hupke 2021 AufenthG § 23 Rn. 26). Im Rahmen des syrischen Bürgerkrieges wurden auf dieser Basis Aufnahmekontingente für syrische Flüchtlinge geschaffen (Göbel-Zimmermann und Hupke 2021 AufenthG § 23 Rn. 26).
- § 23 Abs. 2 AufenthG erlaubt die Aufnahme von Personengruppen aus dem Ausland durch Anordnung des Bundesinnenministeriums. Auf dieser Basis werden etwa jüdische Zuwanderer aus den ehemaligen Sowjetstaaten aufgenommen (Göbel-Zimmermann und Hupke 2021 AufenthG § 23 Rn. 31).
- Ebenfalls auf Anordnung des Bundesinnenministeriums kann Resettlement-Flüchtlingen eine Aufnahmezusage erteilt werden (§ 23 Abs. 4 AufenthG). Resettlement-Flüchtlinge sind Schutzsuchende, die zwar in einem anderen Staat Aufnahme gefunden haben, dort aber nicht bleiben können (Stiegeler 2016 AufenthG § 23 Rn. 10).
7.3.3 Härtefälle
Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer können im Einzelfall auf Anordnung der obersten Landesbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn eine von der Landesregierung eingesetzte Härtefallkommission darum ersucht (§ 23a AufenthG). Als Härtefallregelung ist die Norm von vornherein auf Einzelfälle zugeschnitten. Sie eröffnet einen Spielraum in Fällen, in denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz eigentlich nicht möglich ist, und eröffnet einen „Legalisierungspfad“ am System des Aufenthaltsgesetzes vorbei (Will 2008, S. 119). Dementsprechend beschränkt ist sein Anwendungsbereich.
7.4 Vorübergehender Schutz durch die EU
§ 24 AufenthG ermöglicht die temporäre Aufnahme größerer Flüchtlingsgruppen, die insbesondere vor allgemeinen Bedrohungen wie (Bürger-)Krieg fliehen aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union. Grundlage für den Ratsbeschluss ist die sog. Massenzustromrichtlinie der EU (Richtlinie 2001/55/EG v. 20. Juli 2001, ABl. L 212 S. 12).
Ein solcher Beschluss wurde erstmalig im März 2022 in Reaktion auf die militärische Invasion der russischen Streitkräfte in die Ukraine zu Gunsten der Vertriebenen und Flüchtenden aus der Ukraine gefasst (Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 04.03.2022, ABl. L 71 S. 1, Göbel-Zimmermann und Hupke 2021 AufenthG § 24 Rn. 5).
In Umsetzung des Beschlusses sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass die Vertriebenen einreisen können, eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten und ihr Aufenthalt für einen vorübergehenden Zeitraum gesichert ist. In Deutschland etwa wurde per Verordnung die visumsfreie Einreise ermöglicht (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung v. 07.03.2022, Bundesanzeiger [Banz] AT 08.03.2022 V1) und Weisung an die Ausländerbehörden zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erlassen (Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat [BMI], v. 13.03.2022 – M3-21000/33#6).
8 Der „Familiennachzug“
Der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) verpflichtet den Staat, die ehelichen und familiären Verbindungen auch bei einem Auslandsbezug angemessen zu berücksichtigen. Eine Aufenthaltserlaubnis ist dementsprechend für die Herstellung und Wahrung der ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet möglich (§ 27 Abs. 1 AufenthG). Dies erlaubt Drittstaatern, die einen Aufenthaltstitel besitzen, ihre Familie mitzunehmen bzw. nachkommen zu lassen (Familiennachzug). Nicht geschützt sind Scheinverbindungen (Scheinehe oder Scheinadoption zum Zweck der Schaffung eines Aufenthaltsrechts, § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG) oder eine Zwangsehe (§ 27 Abs. 1a Nr. 2 AufenthG).
Der Familiennachzug ist grundsätzlich an den Bestand einer Ehe bzw. familiären Lebensgemeinschaft mit dem Stammberechtigten gebunden und in der Konsequenz von deren Aufrechterhaltung abhängig. Während Eheleute frei in der Ausgestaltung ihrer Ehe sind, ist die familiäre Lebensgemeinschaft durch eine tatsächliche Verantwortungsübernahme für das Familienmitglied geprägt und erfordert im Regelfall ein Zusammenleben (Müller 2016 AufenthG § 27 Rn. 22; Eichhorn 2021 AufenthG § 27 Rnrn. 6, 9). Eine Trennung der Eheleute oder die Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft bedroht daher das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen unmittelbar.
Allerdings kann sich das Aufenthaltsrecht des Ehegatten bzw. Familienangehörigen nach bestimmten Fristen verselbstständigen und ist dann eigenständig und unabhängig von einer Ehe bzw. familiären Gemeinschaft (für Ehegatten: § 31 AufenthG; für Kinder: § 35 AufenthG).
Was die konkreten Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Familienangehörigen angeht, so differenziert das Aufenthaltsgesetz zwischen dem Zuzug zu Deutschen einerseits und Ausländern andererseits sowie nach der jeweiligen familiären Verbindung.

8.1 Familiennachzug zu Deutschen
Ausländische Familienangehörige eines Deutschen besitzen im Regelfall einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 28 AufenthG). Dies betrifft die Ehegatten, die minderjährigen ledigen Kinder sowie die Eltern eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes zur Ausübung der Personensorge. Sonstige (entferntere) Familienangehörige können nur ausnahmsweise eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist (§ 28 Abs. 4 iV mit 36 Abs. 2 AufenthG).
Während es für Eltern bzw. Kinder Deutscher keine weiteren Voraussetzungen gibt, hängt der Ehegattennachzug grundsätzlich davon ab, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich der ausländische Ehegatte zumindest auf einfache Art (Sprachniveau A1, § 2 Abs. 9 AufenthG) in der deutschen Sprache verständigen kann (§ 28 Abs. 1 S. 5 iV mit § 30 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG).
Im Bereich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gibt es Befreiungsmöglichkeiten vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 28 Abs. 1 S. 2–4 iV mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach 3 Jahren möglich (§ 28 Abs. 2 AufenthG).
8.2 Familiennachzug zu Drittstaatern
Der Familiennachzug zu Drittstaatern ist etwas komplexer und verteilt sich auf mehrere Vorschriften.
8.2.1 Allgemeine besondere Erteilungsvoraussetzungen
Generell stellt das Aufenthaltsgesetz für den Familiennachzug zu Drittstaatern weitere Erfordernisse auf (§ 29 AufenthG):
- So ist der Familiennachzug ein akzessorisches Recht: Das Aufenthaltsrecht des nachziehenden Ehegatten bzw. Familienangehörigen hängt davon ab, dass der Stammberechtigte einen Aufenthaltstitel besitzt (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Verliert dieser sein Aufenthaltsrecht, verliert auch der Familienangehörige in aller Regel sein Aufenthaltsrecht (Müller 2016 AufenthG § 27 Rn. 15). Aus diesem Grund ist ein Familiennachzug zu Drittstaatern, die lediglich eine Duldung besitzen, ausgeschlossen.
- Weiter muss ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
- Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten humanitären Aufenthaltszwecken ist ein Familiennachzug ausgeschlossen bzw. an weitere Erfordernisse geknüpft (§ 29 Abs. 3 AufenthG). Sonderregeln gelten für Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter. Diese können nach Ermessen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Ein Anspruch auf Familiennachzug ist hingegen ausgeschlossen (§ 36a AufenthG).
Was die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen angeht, so ist ein Absehen von einzelnen Erfordernissen – vor allem bei der Sicherung des Lebensunterhaltes – bei bestimmten humanitären Aufenthaltszwecken des Stammberechtigten denkbar (etwa als Resettlement-Flüchtling, Asyl- oder international Schutzberechtigter, §§ 27 Abs. 3, 29 Abs. 2 AufenthG).
8.2.2 Erteilungsvoraussetzungen für den Ehegattennachzug
Ehegatten eines Drittstaaters haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Beide Ehegatten müssen dafür das 18. Lebensjahr vollendet haben und der nachziehende Ehegatte benötigt einfache (Sprachniveau A 1, § 2 Abs. 9 AufenthG) Sprachkenntnisse (§ 30 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG). Was das Aufenthaltsrecht des Stammberechtigten angeht, so gilt: Bestimmte Aufenthaltstitel (so insbesondere eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder eine Blaue Karte EU) bzw. Aufenthaltszwecke (so insbesondere Forschung [§§ 18d, 18f AufenthG], Asyl und internationaler Flüchtlingsschutz [§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 1. Alt. AufenthG]) implizieren automatisch das Recht zum Ehegattennachzug. Bei anderen Aufenthaltstiteln bzw. -zwecken ist ein Nachzug z.T. an die Dauer des Aufenthaltstitels gebunden oder vom Bestand der Ehe abhängig (§ 30 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG).
8.2.3 Erteilungsvoraussetzungen für den Kindernachzug
Für Kinder, die unter der Sorge des Drittstaaters stehen, gilt:
- Kinder, die im Inland geboren werden, können grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen ausgestellt erhalten. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG und dem Wohnraumerfordernis des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kann abgesehen werden. Befinden sich beide personensorgeberechtigten Elternteile im Inland bzw. ist der Drittstaater alleinsorgeberechtigt, verdichtet sich das Ermessen auf einen Anspruch.
- Für alle anderen Kinder ist zu differenzieren: Ziehen sie gemeinsam mit ihren Eltern ins Bundesgebiet, besitzen sie im Regelfall einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ein späterer Nachzug ist Kindern uneingeschränkt hingegen nur bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres möglich (§ 32 Abs. 2, Abs. 1 AufenthG). Bei älteren Kindern ist der Nachzug demgegenüber grundsätzlich davon abhängig, dass sie die deutsche Sprache beherrschen (Sprachniveau C1, § 2 Abs. 12 AufenthG), ihre Integration auf andere Weise gesichert ist oder die Eltern bestimmte privilegierte Aufenthaltstitel besitzen (etwa eine Niederlassungserlaubnis oder eine Blaue Karte EU, § 32 Abs. 3 S. 2 AufenthG). In Härtefällen sind Ausnahmen nach Ermessen möglich (§ 32 Abs. 4 AufenthG).
8.2.4 Erteilungsvoraussetzungen für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige ist nach Ermessen möglich, setzt allerdings ihre Notwendigkeit zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte voraus (§ 36 Abs. 2 AufenthG). Eine außergewöhnliche Härte liegt im Regelfall vor, wenn das im Inland lebende Familienmitglied auf die Unterstützung des Familienangehörigen angewiesen ist und die Unterstützung nicht im Herkunftsland erfolgen kann (Eichhorn 2021 AufenthG § 36 Rn. 7). Auf dieser Basis wird etwa einem sorgeberechtigten Elternteil eines im Inland lebenden Kindes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Für die Eltern minderjähriger Resettlement-Flüchtlinge, Asylberechtigter oder international anerkannter Flüchtlinge sind Ansprüche denkbar (§ 36 Abs. 1 AufenthG). Für diese ist die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und das Erfordernis ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) verzichtbar.
9 Besondere Aufenthaltsrechte
Hinter der Überschrift „Besondere Aufenthaltsrechte“ verbergen sich drei Aufenthaltszwecke. Ihnen ist gemein, dass der Drittstaater bereits einen aufenthaltsrechtlichen Bezug zum Bundesgebiet besitzt.
9.1 Recht auf Wiederkehr
Ausländer, die im Bundesgebiet aufgewachsen sind, besitzen unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, das sog. Recht auf Wiederkehr (§ 37 AufenthG). Dazu gehört insbesondere ein 8-jähriger rechtmäßiger Voraufenthalt inklusive 6-jährigem Schulbesuch im Bundesgebiet (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Der Anspruch ist zeitlich beschränkt auf die Zeitspanne zwischen dem 15. und dem 21. Lebensjahr. Großzügigere Fristen können in Härtefällen gewährt werden (§ 37 Abs. 2 AufenthG). Das betrifft vor allem Drittstaaterinnen, die nach einer Zwangsehe Deutschland verlassen hat (§ 37 Abs. 3 AufenthG).
Ebenfalls ein Recht auf Wiederkehr besitzen Rentenbezieher, soweit sie sich vor ihrer Ausreise 8 Jahre lang rechtmäßig im Inland aufgehalten haben (§ 37 Abs. 5 AufenthG).
9.2 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, diese aber verloren haben, bietet sich unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zu erhalten (§ 38 AufenthG). Die deutsche Staatsangehörigkeit erlischt etwa in folgenden Fällen: Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG), der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit eines Mehrstaaters (§ 26 StAG), Adoption eines Deutschen durch eine ausländische Person (§ 27 StAG) oder die freiwillige Ableistung von Wehrdienst eines Deutschen mit weiterer Staatsangehörigkeit bei dem anderen Staat ohne Zustimmung des Bundesverteidigungsministeriums (§ 28 StAG).
9.3 Aufenthaltsberechtigte in anderen EU-Staaten
Zuletzt können Drittstaater, die in einem anderen EU-Staat ein langfristiges Aufenthaltsrecht besitzen, eine Aufenthaltserlaubnis auch im Bundesgebiet beanspruchen (§ 38a AufenthG).
10 Leben in Deutschland
10.1 Die aufenthaltsrechtlichen Perspektiven
Während bestimmte Aufenthaltstitel (so etwa die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht beinhalten, sind andere Aufenthaltstitel, etwa die Aufenthaltserlaubnis oder die Blaue Karte EU, lediglich befristet und müssen daher in regelmäßigen Abständen verlängert werden. Die Entscheidung über ihre Verlängerung richtet sich dabei nach den gleichen Vorschriften wie die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (§ 8 Abs. 1 AufenthG). In diesem Rahmen ist mithin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ihre Erteilung noch fortbestehen. Lediglich das Visumsverfahren entfällt, sodass das Verfahren über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Inland geführt wird (§ 39 AufentV). Nach einem in der Regel 5-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt ist eine Verfestigung der Aufenthaltserlaubnis in einen unbefristeten Aufenthaltstitel möglich. Nach 8 Jahren kommt auch eine Einbürgerung in Betracht (§ 10 StAG). Kinder von Ausländern mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel erwerben unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 3 StAG).
10.2 Erwerbstätigkeit
Grundsätzlich impliziert die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch die Erlaubnis, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, solange die Erwerbstätigkeit nicht explizit gesetzlich verboten ist (§ 4a Abs. 1 S. 1 AufenthG). Entsprechende gesetzliche Verbote finden sich für bestimmte Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltszwecke, so etwa bei einem Schengen-Visum (§ 6 Abs. 2a AufenthG), der Aufnahme von Drittstaatern im Rahmen eines humanitären Aufnahmeprogramms der Länder (§ 23 Abs. 1 S. 4 AufenthG) oder die vorübergehende Aufnahme eines Drittstaaters aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 4 S. 3, Abs. 4a S. 4 und Abs. 4b S. 4 AufenthG).
Soweit das Gesetz die Aufnahme einer Beschäftigung verbietet, bedarf es einer ausdrücklichen Beschäftigungserlaubnis (§ 4a Abs. 2 AufenthG). Die Entscheidung hierüber trifft die Ausländerbehörde, wird in diese jedoch unter Umständen die Bundesagentur für Arbeit einbinden (§ 4a Abs. 2 AufenthG). Die Frage, welche Tätigkeiten genehmigungsfähig sind bzw. ob die Bundesagentur in das Verfahren eingebunden werden muss, folgt aus der Beschäftigungsverordnung.
Mit Blick darauf, dass für Außenstehende (ebenso wie für die betroffenen Drittstaater) nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, ob für sie eine Erwerbstätigkeit zulässig ist oder nicht, muss jeder Aufenthaltstitel eine entsprechende Aussage hierüber treffen (§ 4a Abs. 3 AufenthG).
10.3 Integration
Die Integration von Ausländern, die rechtmäßig im Bundesgebiet leben, wird vor allem durch Integrationskurse gefördert. In diesen soll Drittstaatern die Sprache, die Rechtsordnung, aber auch die Kultur und Geschichte Deutschlands vermittelt werden (§ 44 Abs. 2 AufenthG).
Inhaber von Aufenthaltstiteln, die auf einen längerfristigen Aufenthalt angelegt sind, besitzen einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Das betrifft etwa Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken, den Familiennachzug oder bestimmte humanitäre Aufenthalte (§ 44 Abs. 1 AufenthG). Drittstaater, die keinen Anspruch (mehr) besitzen, können im Rahmen der Kapazitäten nach Ermessen zu den Kursen zugelassen werden (§ 44 Abs. 4 AufenthG). Dem Recht auf Teilnahme an einem Integrationskurs korreliert in bestimmten Fällen eine Pflicht zur Teilnahme. Dies ist etwa der Fall bei fehlenden deutschen Sprachkenntnissen, wenn das Jobcenter eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung geschlossen hat oder die Ausländerbehörde eine Teilnahmepflicht verbindlich festgesetzt hat (§ 44a Abs. 1 AufenthG).
Kommt der Drittstaater einer entsprechenden Verpflichtung nicht nach, ist dies bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels zu berücksichtigen: Soweit kein Anspruch auf die Erteilung (und damit auch Verlängerung) des Aufenthaltstitels besteht, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Teilnahmepflicht eine Verlängerung verweigert werden (§ 8 Abs. 3 AufenthG).
11 Das Ende des Aufenthaltsrechts
11.1 Überblick
Das Aufenthaltsgesetz kennt unterschiedliche Gründe für das Erlöschen des Aufenthaltstitels. Die wichtigsten Erlöschensgründe sind:

Mit Erlöschen des Aufenthaltstitels wird der Ausländer ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Er hat das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen (§ 50 Abs. 2 AufenthG). Sein Aufenthalt ist bis dahin räumlich beschränkt (§ 61 AufenthG). Die Ausreisepflicht kann in bestimmten Fällen zwangsweise durchgesetzt werden (Abschiebung, § 58 AufenthG) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – durch die Anordnung von Abschiebungshaft auch gesichert werden (§§ 62–62c AufenthG).
11.2 Ausweisung
Die Ausweisung ist die Beendigung des Aufenthaltsrechts durch behördliche Entscheidung. Sie beendet die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes und aktualisiert die Ausreisepflicht des Betroffenen.
Eine Ausweisung ist zwingend auszusprechen, wenn der Aufenthalt eines Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet und das öffentliche Interesse an seiner Ausreise das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG).
Höhere Anforderungen gelten für die Ausweisung bestimmter privilegierter Personengruppen. Dazu zählen türkische Staatsangehörige, deren Aufenthalt durch das Assoziationsabkommen EWG/Türkei geschützt ist, Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 53 Abs. 3 AufenthG), Asylberechtigte, Flüchtlinge mit internationalem Flüchtlingsschutz (§ 53 Abs. 3a AufenthG), Flüchtlinge mit internationalem subsidiärem Schutz (§ 53 Abs. 3b AufenthG) und Schutzsuchende (§ 53 Abs. 4 AufenthG). Diese dürfen nur aus gewichtigen Gründen ausgewiesen werden, wobei im Regelfall von ihnen eine konkrete Gefahr ausgehen muss.
Im Übrigen ist über die Ausweisung nach einer einzelfallbezogenen Abwägung sämtlicher für und gegen den Verbleib sprechenden Gründe zu entscheiden (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Der Gesetzgeber hat dafür eine Gewichtung sowohl bestimmter Ausweisungsinteressen (§ 54 AufenthG) als auch bestimmter Bleibeinteressen (§ 55 AufenthG) vorgegeben:
- Ausweisungsinteressen: Rechtskräftige Verurteilungen zu mindestens 2-jährigen Freiheitsstrafen oder eine Beteiligung an terroristischen Taten begründen etwa ein besonders schweres Ausweisungsinteresse. Betäubungsmitteltaten, die Missachtung bedeutsamer Werte der Bundesrepublik Deutschland (etwa bei einer Zwangsehe), aber auch Visumsverstöße oder vorsätzliche schwere Straftaten begründen ein „lediglich“ schweres Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG).
- Bleibeinteressen: Besonders schwere Bleibeinteressen können sich aus dem Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, bestimmte humanitäre Aufenthaltstitel), aus dem Aufwachsen im Bundesgebiet oder einer familiären Lebensgemeinschaft ergeben. Schwere Bleibeinteressen können sich vor allem aus dem Wohl betroffener Kinder ergeben (§ 55 AufenthG).
Gegen einen ausgewiesenen Ausländer ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Selbst wenn keine Ausweisung ausgesprochen wird, so steht bereits die Existenz eines Ausweisungsinteresses im Regelfall der Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels entgegen (§§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 AufenthG).
11.3 Abschiebungsanordnung
Die Abschiebungsanordnung ist die Festsetzung der Abschiebung – also der zwangsweisen Vollziehung der Ausreise – eines gefährlichen Ausländers ohne vorherige verwaltungsrechtliche Beendigung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes, also insbesondere ohne vorherige Ausweisung (§ 58a AufenthG). In ihren Wirkungen kommt sie einer Ausweisung gleich (Gordzielik 2021 AufenthG § 58a Rn. 4). Zuständig für den Erlass ist die oberste Landesbehörde. Inhaltlich ist eine Abschiebungsanordnung zulässig zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr und hat ihre Grundlage in einer tatsachengestützten Prognose.
12 Abschiebung
Die Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht. Sie zieht grundsätzlich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach sich (§ 11 Abs. 1 AufenthG) und steht damit einer Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Eine Abschiebung setzt voraus, dass die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine etwa eingeräumte Ausreisefrist abgelaufen ist und ein sog. Abschiebungsgrund vorliegt (§ 58 Abs. 1 AufenthG). Die Durchführung der Abschiebung ist ausgeschlossen, wenn ein Abschiebungsverbot oder -hindernis vorliegt (§§ 60, 60a AufenthG).
12.1 Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
Vollziehbar ist die Ausreisepflicht insbesondere in folgenden Fällen (§ 58 Abs. 2 AufenthG):
- Unerlaubte Einreise (§ 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG).
- Vollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Ablauf der Rechtsmittelfristen bzw. Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit) bzw. Versagung der Erteilung eines Aufenthaltstitels (Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
12.2 Abschiebungsgrund
Weiter bedarf es eines Abschiebungsgrundes. Ein Abschiebungsgrund kann sich entweder aus der Notwendigkeit ergeben, die Ausreise zu überwachen, oder daraus, dass eine freiwillige Ausreise nicht gesichert ist (§ 58 Abs. 3 AufenthG):
- Die freiwillige Ausreise ist insbesondere dann nicht gesichert, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Ausländer die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes ignorieren wird (Gordzielik 2021 AufenthG § 58 Rn. 16). Das Gesetz vermutet das etwa, wenn der Ausländer innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht ausgereist ist (§ 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG), er mittellos ist (§ 58 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG) oder keinen Pass besitzt (§ 58 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG).
- Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit überwachungsbedürftig ist die Ausreise insbesondere, wenn der Ausländer sich in Haft befindet (§ 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) oder er aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses ausgewiesen wurde (§ 58 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG).
12.3 Abschiebeverbote und -hindernisse
Abschiebungsverbote und Abschiebehindernisse stehen der Durchsetzung einer Abschiebung entgegen. Sie führen zur Erteilung einer Duldung an die betroffenen Personen. Faktisch stehen sie mittlerweile in engem Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels und eröffnen so z.T. einen weiteren Legalisierungspfad durch die Hintertür.
12.3.1 Abschiebeverbote
Abschiebeverbote schließen eine Abschiebung grundsätzlich aus (§ 60 AufenthG). Sie greifen Konstellationen auf, die in der Sache einen Schutzgrund darstellen und daher (mittlerweile) einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach sich ziehen: das Refoulementverbot der Genfer Flüchtlingskonvention, Asyl, internationaler Flüchtlingsschutz, internationaler sowie nationaler subsidiärer Schutz. Die Berücksichtigung von Schutzgründen als bloße Abschiebungsverbote entspricht der ursprünglichen Konzeption des Ausländergesetzes und ist durch die Veränderungen im Flüchtlingsrecht mittlerweile weitgehend überholt (Hruschka und Mantel 2021 AufenthG § 60 Rn. 1).
Die Abschiebeverbote im Überblick:
- Bedrohung des Ausländers wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung. Gleiches gilt für Asylberechtigte und international Schutzberechtigte (§ 60 Abs. 1 AufenthG). Denkbar ist eine Abschiebung trotz Vorliegen eines Abschiebungsverbotes allerdings dann, wenn von dem Ausländer eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit ausgeht (§ 60 Abs. 8 AufenthG).
- Gefahr der Folter, Verhängung der Todesstrafe oder Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 2 AufenthG iV mit § 4 AsylG).
- Gefahr der Verletzung von Rechten, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt werden (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Neben den bereits in § 60 Abs. 1 AufenthG erfassten Gütern „Leib, Leben und Freiheit“ ist in der Praxis vor allem das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens relevant. Dieses ist vor allem in Konstellationen bedeutsam, die zu einer Trennung der Familie führen können (Hruschka und Mantel 2021 AufenthG § 60 Rn. 37). Besonders schutzbedürftig sind insoweit Ausländer, die im Inland geboren wurden oder als Minderjährige eingereist und in Deutschland aufgewachsen sind (Hruschka und Mantel 2021 AufenthG § 60 Rn. 37).
- Bestehen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben und Freiheit im Herkunftsstaat. Anders als beim (in § 60 Abs. 2 AufenthG angesprochenen) internationalen subsidiären Schutz begründen jedoch Gefahren, die die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein betreffen, keinen Schutzgrund (§ 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG). Erforderlich ist vielmehr eine über die allgemeinen und allen im Herkunftsland drohenden Gefahren hinausgehende konkrete individuelle Betroffenheit des Ausländers. Das ist denkbar, wenn die abgeschobene Person im Einzelfall der Gefahr in einem solchen Maße ausgesetzt wäre, dass sie im Falle ihrer Abschiebung „gleichsam sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (Hruschka und Mantel 2021 AufenthG § 60 Rn. 49). Häufig spielen gesundheitliche Aspekte eine Rolle. So liegt eine erhebliche konkrete Gefahr bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 S. 3S AufenthG).
12.3.2 Abschiebehindernisse
Abschiebehindernisse stehen der Abschiebung nicht generell, sondern lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum entgegen (§ 60a AufenthG). Die Betroffenen bleiben weiter ausreisepflichtig (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Lediglich die Abschiebung wird vorübergehend ausgesetzt. Den Betroffenen ist dies in einer Duldung zu bescheinigen (§ 60a Abs. 4 AufenthG). Die Duldung ist mithin kein Aufenthaltstitel. Der Aufenthalt geduldeter Personen ist letztlich rechtswidrig, mag er auch faktisch die Basis für einen oft jahrelangen Aufenthalt darstellen.
Auch Abschiebehindernisse stehen inhaltlich in einem engen Zusammenhang mit der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels. So ist in einer Vielzahl der Fälle die Erteilung eines Aufenthaltstitels möglich – vor allem bei längerfristigen Hindernissen (siehe Kapitel 7). Wird ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, ist hilfsweise eine Duldung zu erteilen.
Zu unterscheiden ist zwischen gruppenbezogenen und individuellen Abschiebehindernissen.
- Gruppenbezogene Abschiebehindernisse sind die sog. Abschiebestopps. Bei diesen wird die Abschiebung bestimmter Gruppen von Ausländern auf Anordnung der obersten Landesbehörde für einen vorübergehenden Zeitraum (maximal 3 Monate) ausgesetzt (§ 60a Abs. 1 AufenthG). Auf dieser Basis erhalten etwa Schutzsuchende aus Bürgerkriegsregionen oftmals einen ersten Schutz. Bei längerfristigen Hindernissen kann ein Aufenthaltstitel erteilt werden (§ 23 Abs. 1 AufenthG), so nicht ohnehin internationaler subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) zu gewähren ist.
- Für die Aussetzung der Abschiebung einzelner Personen gibt es unterschiedliche Gründe. Die praktisch bedeutsamsten individuellen Abschiebehindernisse:
- Rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise (§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG): Soweit in diesen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird (siehe unter 7.1.3), besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Das ist vor allem bei kurzfristigen Ausreisehindernissen der Fall, oder aber wenn der Ausländer das Ausreisehindernis durch sein Verhalten selbst verschuldet. Scheitert die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer zu vertreten hat, wird die Duldung als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt (§ 60b Abs. 1 AufenthG). Das kommt etwa in Betracht, wenn die Identität oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt ist oder der Ausländer an der Beschaffung des Passes nicht mitwirkt (§ 60c Abs. 1 AufenthG). Die Duldung für Personen mit ungeklärter Identität hat besondere Wirkungen: Den Betroffenen darf eine Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden und sie unterliegen einer Wohnsitzauflage (§ 60b Abs. 5 AufenthG). Vor allem das Verbot einer Erwerbstätigkeit verhindert eine Integration in den Arbeitsmarkt und versperrt dem Duldungsinhaber eine Legalisierung über eine Integrationsleistung (§ 25b AufenthG oder § 19d AufenthG).
- Angewiesensein auf die Zeugenaussage eines Ausländers in einem Strafverfahren (§ 60 Abs. 2 S. 2 AufenthG): Auch in diesen Konstellationen ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen denkbar (§ 25 Abs. 4 AufenthG).
- Dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG): Die Erteilung der Duldung steht grundsätzlich im Ermessen. Dieses verdichtet sich in bestimmten Fällen auf einen Anspruch. Dies betrifft insbesondere die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung oder eine Assistenz- oder Helferausbildung (Ausbildungsduldung, § 60c AufenthG) sowie die Weiterführung einer bereits ausgeübten Beschäftigung (Beschäftigungsduldung, § 60d AufenthG).
- Eltern integrierter Minderjähriger: Erhalten Jugendliche einen Aufenthaltstitel wegen ihrer Integrationsleistung (§ 25a AufenthG), so können ihre Eltern und Geschwister unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen erhalten (§ 25a Abs. 2 AufenthG). Erteilt die Ausländerbehörde keine Aufenthaltserlaubnis, so besteht im Regelfall zumindest ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung (§ 60a Abs. 2b AufenthG).
- Scheitern der Ab- oder Zurückschiebung (§ 60a Abs. 2a AufenthG): Die Abschiebung ist in diesem Fall für 1 Woche auszusetzen.
12.4 Abschiebungsandrohung
In verfahrenstechnischer Hinsicht ist die Abschiebung grundsätzlich vorher anzudrohen (§ 59 AufenthG).
In aller Regel ist dem Ausländer für eine freiwillige Ausreise eine angemessene Ausreisefrist (7–30 Tage) zu setzen. Kürzere (oder auch gar keine) Fristen sind denkbar, etwa wenn davon auszugehen ist, dass der Ausländer untertauchen wird oder von ihm erhebliche Gefahren für die Sicherheit und Ordnung ausgehen (§ 59 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Entbehrlich ist eine Fristsetzung auch bei einer Abschiebung aus der Haft (§ 59 Abs. 5 AufenthG). Ist eine gesetzte Ausreisefrist verstrichen, ohne dass der Ausländer ausgereist ist, darf ein konkreter Rückführungstermin grundsätzlich nicht benannt werden (§ 59 Abs. 1 S. 8 AufenthG).
In der Abschiebungsandrohung sind diejenigen Staaten, in die der Ausländer abgeschoben werden darf, konkret zu bezeichnen (§ 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Neben dem Herkunftsstaat sind das auch sonstige Staaten, in die der Ausländer einreisen darf oder Staaten, die sich in völkerrechtlichen Abkommen zur Aufnahme verpflichtet haben (Gordzielik 2021 AufenthG, § 59 Rn. 17).
Die Abschiebeandrohung ist unabhängig von der Vollziehbarkeit der Abschiebung. Die Abschiebung kann daher auch dann angedroht werden, wenn eine Abschiebung nicht möglich ist, etwa weil Abschiebehindernisse oder Abschiebeverbote bestehen (§ 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Sie bleibt daher auch dann aufrechterhalten, wenn ein Verwaltungsgericht feststellt, dass ein Abschiebungsverbot vorliegt (§ 59 Abs. 3 S. 3 AufenthG).
12.5 Abschiebungshaft
Die Abschiebungshaft ist eine Maßnahme zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Bergmann und Putzar-Sattler 2021 AufenthG § 62 Rn. 1). Sie dient durchweg dazu, eine zwangsweise Ausreise zu sichern, und setzt dementsprechend voraus, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen wird (Hailbronner 2017, S. 383). Formal bedarf sie einer richterlichen Anordnung. Für Minderjährige gelten Besonderheiten (§ 62 Abs. 1 AufenthG). Abschiebungshaft kommt in folgenden Konstellationen in Betracht:
- Vorbereitungshaft (§ 62 Abs. 2 AufenthG): Die Vorbereitungshaft ergeht im Vorfeld einer Ausweisung oder Abschiebungsanordnung. Sie ist im Regelfall auf 6 Wochen begrenzt.
- Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3 AufenthG): Die Sicherungshaft dient der unmittelbaren Sicherung der Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers. Sie kann bis zu 6 Monaten angeordnet und in bestimmten Fällen auf höchstens 12 Monate verlängert werden (§ 60 Abs. 4 AufenthG). Sie ist in 3 Konstellationen denkbar:
- Fluchtgefahr (§ 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3a, Abs. 3b AufenthG). Als besondere Ausprägung einer Fluchtgefahr ist die sog. Mitwirkungshaft (§ 62 Abs. 6 AufenthG) geregelt (Bergmann und Putzar-Sattler 2021 AufenthG § 62 Rn. 51): Bei der Mitwirkungshaft geht es darum, eine ausländerbehördlich angeordnete Maßnahme im Kontext einer Abschiebung durchzusetzen, konkret: die Vorsprache bei einer Botschaft oder die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit. Sie ist auf 14 Tage begrenzt.
- Vollziehbare Ausreisepflicht nach unerlaubter Einreise (§ 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Abschiebehaft soll auch dann möglich sein, wenn der Ausländer entgegen eines Einreiseverbots einreist und einen Asylantrag stellt (Ergänzende Vorbereitungshaft, § 62c AufenthG).
- Ergehen einer nicht unmittelbar vollziehbaren Abschiebungsanordnung (§ 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG).
13 Zuständigkeit, Verfahren und Rechtsschutz
Zuständig für Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz sind grundsätzlich die Ausländerbehörden (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Die Pass- und Visaangelegenheiten im Ausland werden von den Auslandsvertretungen vorgenommen (§ 71 Abs. 3 AufenthG). Entscheidungen über die Schutzgewährung obliegen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 5 Abs. 1 AsylG), an die die Ausländerbehörden bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gebunden sind (Maaßen und Kluth 2021 AufenthG § 25 Rn. 6).
Soweit sich Fragen nach der Zulässigkeit einer Erwerbstätigkeit stellen oder es um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit geht, ist nach Maßgabe der Beschäftigungsverordnung die Arbeitsverwaltung über interne Zustimmungserfordernisse einzubinden (§ 39 AufenthG).
Hinsichtlich des Verfahrens gelten besondere Regeln. Für eine Vielzahl von Verwaltungsakten gilt ein Schriftformerfordernis (§ 77 AufenthG). Das betrifft etwa die Ausweisung oder die Androhung der Abschiebung. Die Ausländer treffen verschiedene Mitwirkungspflichten (§ 82 AufenthG). Ein Teil der Mitwirkungspflichten ist zwangsweise durchsetzbar, so etwa das persönliche Erscheinen auf der Botschaft des Staates, um einen Pass zu beantragen oder um eine ärztliche Untersuchung zur Reisefähigkeit durchführen zu lassen (§ 84 Abs. 4 AufenthG).
Besonderheiten gelten vor allem beim Rechtsschutz. So entfalten insbesondere Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), sodass sich die Notwendigkeit stellt, vorläufigen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vermeiden (Huber 2021 AufenthG § 84 Rn. 5).
14 Migrationsbezogenes Strafrecht
Die verschiedenen Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes sind z.T. bußgeld-, z.T. sogar strafbewehrt. Verstöße des Ausländers gegen Strafvorschriften begründen ein Ausweisungsinteresse und entfalten dadurch unmittelbar aufenthaltsrechtliche Bedeutung: Ist doch das Fehlen eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) Regelvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Verstöße gegen Strafvorschriften können dazu führen, dass ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wird bzw. ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (denkbar etwa im Bereich des Familiennachzugs) auf eine Ermessensentscheidung herabgestuft wird (Maor 2021 AufenthG § 95 Rn. 8, 8.1).
Für Ausländer stellen etwa der Aufenthalt ohne einen gültigen Pass oder Ausweisersatz (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), der unerlaubte Aufenthalt ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel und Duldung (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) oder die unerlaubte Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) sowie unrichtige Angaben zur Identität (§ 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) Straftaten dar. Für Inländer ist die Beihilfe oder Anstiftung zu derartigen Taten z.T. strafbar (§ 95 AufenthG iV. mit §§ 26, 27 StGB, § 96 AufenthG).
Lediglich ordnungswidrig sind hingegen Verstöße gegen bestimmte Mitwirkungspflichten, die Missachtung bestimmter Auflagen sowie die unerlaubte Ausübung einer Beschäftigung (§ 98 AufenthG).
15 Quellenangaben
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Deibel, Klaus, 2011. Aufenthaltsrechtliche Grundlagen und Probleme bei der Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. In: ZAR. 31(5/6), S. 178–183. ISSN 0721-5746
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Dippe, Andreas, 2021. AufenthG § 18. In: Bertold Huber und Johanna Mantel, Hrsg. AufenthG/​AsylG mit Freizügigkeitsgesetz/EU und ARB 1. Kommentar. 3. Auflage. München: Beck. ISBN 978-3-406-74953-7 [Rezension bei socialnet]
Eichhorn, Alexander, 2021. AufenthG §§ 27, 36. In: Bertold Huber und Johanna Mantel, Hrsg. AufenthG/​AsylG mit Freizügigkeitsgesetz/EU und ARB 1. Kommentar. 3. Auflage. München: Beck. ISBN 978-3-406-74953-7 [Rezension bei socialnet]
Göbel-Zimmermann, Ralpf und Lea Hupke, 2021. AufenthG §§ 22, 23, 24, 25. In: Bertold Huber und Johanna Mantel, Hrsg. AufenthG/​AsylG mit Freizügigkeitsgesetz/EU und ARB 1. Kommentar. 3. Auflage. München: Beck. ISBN 978-3-406-74953-7 [Rezension bei socialnet]
Gordzielik, Teresia, 2021. AufenthG §§ 58, 58a, 59. In: Bertold Huber und Johanna Mantel, Hrsg. AufenthG/​AsylG mit Freizügigkeitsgesetz/EU und ARB 1. Kommentar. 3. Auflage. München: Beck. ISBN 978-3-406-74953-7 [Rezension bei socialnet]
Hailbronner, Kay, 2017. Asyl- und Ausländerrecht. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer. ISBN 978-3-17-029899-6 [Rezension bei socialnet]
Hruschka, Constantin und Johanna Mantel, 2021. AufenthG § 60. In: Bertold Huber und Johanna Mantel, Hrsg. AufenthG/​AsylG mit Freizügigkeitsgesetz/EU und ARB 1. Kommentar. 3. Auflage. München: Beck. ISBN 978-3-406-74953-7 [Rezension bei socialnet]
Huber, Bertold, 2021. AufenthG § 84. In: Bertold Huber und Johanna Mantel, Hrsg. AufenthG/​AsylG mit Freizügigkeitsgesetz/EU und ARB 1. Kommentar. 3. Auflage. München: Beck. ISBN 978-3-406-74953-7 [Rezension bei socialnet]
Maaßen, Hans-Georg und Winfried Kluth, 2021. AufenthG § 25. In: Winfried Kluth und Andreas Heusch, Hrsg. Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht [online]. 31. Auflage. München: Beck [Zugriff am: 31.01.2022]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdatakommBeckOKAuslR_10contBECKOKAUSLR.htm
Maor, Oliver, 2021. AufenthG § 95 In: Winfried Kluth und Andreas Heusch, Hrsg. Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht. [online]. 31. Auflage. München: Beck [Zugriff am: 31.01.2022]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdatakommBeckOKAuslR_10contBECKOKAUSLR.htm
Müller, Kerstin, 2016. AufenthG §§ 9a, 27. In: Rainer M. Hofmann, Hrsg. Ausländerrecht: Nomos-Kommentar. 2. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-3378-1
Nusser, Julian, 2020. AufenthG § 18b. In: Jan Bergmann und Klaus Dienelt, Hrsg. Ausländerrecht. 13. Auflage. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-74061-9 [Rezension bei socialnet]
Stiegeler, Klaus Peter, 2016. Ausländerrecht § 23. In: Rainer M. Hofmann, Hrsg. Ausländerrecht: Nomos-Kommentar. 2. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8329-5871-8 [Rezension bei socialnet]
Will, Annegret, 2008. Ausländer ohne Aufenthaltsrecht. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8329-2500-0 [Rezension bei socialnet]
16 Literaturhinweise
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Frings, Dorothee und Elke Tießler-Marenda, 2021. Ausländerrecht für Studium und Beratung. 5. Auflage. Frankfurt a.M.: Fachhochschulverlag. ISBN 978-3-947273-38-6 [Rezension bei socialnet]
Hofmann, Rainer, Hrsg. 2016. Ausländerrecht: Nomos-Kommentar. 2. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-3378-1
Huber, Bertold und Johanna Mantel, Hrsg., 2021. AufenthG/​AsylG mit Freizügigkeitsgesetz/EU und ARB 1: 80. Kommentar. 3. Auflage. München: Beck. ISBN 978-3-406-74953-7 [Rezension bei socialnet]
Kluth, Winfried und Andreas Heusch, Hrsg. 2021. Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht [online]. 31. Auflage. München: Beck [Zugriff am: 31.01.2022]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdatakommBeckOKAuslR_10contBECKOKAUSLR.htm
17 Informationen im Internet
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- Bundesministerium des Inneren
- Informationsverbund Asyl & Migration (Rechtsprechungsdatenbank und Artikelsammlung)
- Arbeitshilfen zum Flüchtlingsrecht (ständig aktualisiert)
- GGUA Flüchtlingshilfe e.V. (Beratung im Allgemeinen und Einzelfragen für Beratungsstellen)
- Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes zu unterschiedlichen Themen
- EU-Recht
Verfasst von
Prof. Dr. Annegret Lorenz
Professorin für Recht mit Schwerpunkt Familien-, Betreuungs- und Ausländerrecht am Fachbereich Gesundheits- und Sozialwesen der Hochschule Ludwigshafen am Rhein
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Lorenz, Annegret,
2022.
Aufenthaltsgesetz [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 22.03.2022 (archiviert am 04.02.2025) [Zugriff am: 17.02.2025].
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