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Asylbewerberleistungsgesetz

Es gibt einen aktuelleren Lexikonartikel zu Asylbewerberleistungsgesetz.

Prof. Dr. Annegret Lorenz

veröffentlicht am 29.10.2020, archiviert am 09.03.2023

Übersicht über alle Versionen

Abkürzung: AsylbLG

Amtlicher Name: Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 geändert worden ist

Geltungsbereich: Deutschland

Genderhinweis: In Anlehnung an den Gesetzestext wird hier das generische Maskulinum geschlechtsneutral verwendet.

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist die Rechtsgrundlage für existenzsichernde Leistungen für Ausländer mit unsicherem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Persönlicher Geltungsbereich
    1. 2.1 Inhaber einer Aufenthaltsgestattung
    2. 2.2 Schutzsuchende im Flughafenverfahren
    3. 2.3 Ausgewählte humanitäre vorübergehende Aufenthalte
      1. 2.3.1 Inhaber eines gruppenbezogenen humanitären Aufenthaltstitels für einen vorübergehenden Aufenthalt
      2. 2.3.2 Inhaber eines humanitären Aufenthaltstitels für einen vorübergehenden Aufenthalt
      3. 2.3.3 Längerfristige Unmöglichkeit der Ausreise
    4. 2.4 Duldungsinhaber nach § 60a AufenthG
      1. 2.4.1 Gruppenbezogene Abschiebestopps
      2. 2.4.2 Unmöglichkeit der Abschiebung
      3. 2.4.3 Vorübergehende humanitäre Gründe/öffentliche Interessen
      4. 2.4.4 Personen mit ungeklärter Identität
    5. 2.5 Vollziehbar Ausreisepflichtige
    6. 2.6 Familienangehörige Leistungsberechtigter
    7. 2.7 Folge- und Zweitantragsteller
  3. 3 Die Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes
    1. 3.1 Grundleistungen
      1. 3.1.1 Bedarfe
      2. 3.1.2 Leistungserbringung
      3. 3.1.3 Sätze für Geldleistungen
    2. 3.2 Leistungen der Gesundheitsversorgung (Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt)
      1. 3.2.1 Akute Erkrankungen und Schmerzzustände
      2. 3.2.2 Gesundheitsvorsorge
      3. 3.2.3 Werdende Mütter und Wöchnerinnen
      4. 3.2.4 Anspruchsberechtigung und Erstattungsansprüche in Notfällen
    3. 3.3 Leistungen bei sonstigen Bedarfen
  4. 4 Leistungseinschränkungen
    1. 4.1 Umfang der Einschränkung: Reduktion auf das sozio-kulturelle Existenzminimum
    2. 4.2 Einschränkungstatbestände
      1. 4.2.1 „Verweigerung“ der Ausreise
      2. 4.2.2 „Verhinderung“ der Abschiebung
      3. 4.2.3 Die „missbräuchliche“ Einreise
      4. 4.2.4 Relokationsbeschlüsse/Anderweitige Schutzgewährung
      5. 4.2.5 Verletzung der internationalen Zuständigkeitsvorschriften
      6. 4.2.6 Verstöße gegen Mitwirkungspflichten
      7. 4.2.7 Täuschungshandlungen über vorhandenes Vermögen
      8. 4.2.8 Verstöße gegen die Residenzpflicht und Wohnsitzauflagen
      9. 4.2.9 Schutzsuchende vor Ausstellung des Ankunftsnachweises
      10. 4.2.10 Verstoß gegen Arbeitspflichten
      11. 4.2.11 Verstoß gegen Integrationspflichten
    3. 4.3 Leistungsausschluss
  5. 5 Leistungsausweitungen (Analogleistungen)
  6. 6 Arbeitsgelegenheiten und Integration
    1. 6.1 Arbeit und Arbeitsgelegenheiten 
    2. 6.2 Integration
  7. 7 Verfahrensrechtliche Fragen
    1. 7.1 Zuständigkeit
    2. 7.2 Einleitung des Verfahrens
  8. 8 Hintergründe und Diskussionen
    1. 8.1 Entstehungsgeschichte
    2. 8.2 Markante Entwicklungen
    3. 8.3 Kritik am Asylbewerberleistungsgesetz
  9. 9 Quellenangaben
  10. 10 Literaturhinweise
  11. 11 Informationen im Internet

1 Zusammenfassung

Das Asylbewerberleistungsgesetz enthält für bestimmte Ausländergruppen mit unsicherem Aufenthaltsstatus, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten, ein Sonder(sozialhilfe-)recht existenzsichernder Leistungen.

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind ausgeschlossen von den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (§ 23 Abs. 2 SGB XII, § 9 Abs. 1 AsylbLG) und den Leistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II). Leistungsarten und Leistungsumfang werden für diesen Personenkreis vielmehr abschließend durch das Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Das Leistungsniveau unterschreitet dabei z.T. das Niveau des Sozialhilferechts deutlich.

Andere Sozialleistungen sind den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hingegen zugänglich. Das gilt insbesondere für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (Wahrendorf 2017, § 9 Rn. 7). Dies ist besonders relevant für unbegleitet einreisende Minderjährige.

2 Persönlicher Geltungsbereich

Die Leistungsberechtigten – und damit den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes – regelt abschließend § 1 AsylbLG. Das Asylbewerberleistungsgesetz gilt grundsätzlich nur für Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und einen bestimmten vorläufigen, unsicheren oder gar keinen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus besitzen. Konkret nennt das Gesetz folgende Gruppen:

2.1 Inhaber einer Aufenthaltsgestattung

§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a AsylbLG

Die Aufenthaltsgestattung ist der vorläufige Aufenthaltstitel für Asylbewerber. Dazu zählen sowohl Schutzsuchende, die einen formalen Asylantrag gestellt haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG), als auch diejenigen Ausländer, die sich als asylsuchend gemeldet haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG), und zwar noch bevor sie einen Ankunftsnachweis ausgestellt bekommen haben (Korff 2020, AsylbLG § 1 Rn. 7).

2.2 Schutzsuchende im Flughafenverfahren

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG

Das Flughafenverfahren durchlaufen schutzsuchende Ausländer, die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG). Man fingiert dafür das Flughafengelände als extraterritorial. Das Asylverfahren wird damit gewissermaßen vor den Toren Deutschlands auf dem Flughafengelände durchgeführt (sog. Flughafenverfahren, § 18a AsylG [Asylgesetz]). Das Flughafenverfahren betrifft zwei Gruppen:

  • Schutzsuchende, die aus einem sicheren Herkunftsstaat einreisen (Art. 16a Abs. 3 GG). Sichere Herkunftsstaaten sind diejenigen Staaten, bei denen vermutet wird, dass in ihnen weder eine Verfolgung stattfindet, noch dass von ihnen eine Gefährdung für ihre Staatsangehörigen ausgeht. Sie werden durch Gesetz festgelegt. Derzeit sind sichere Herkunftsstaaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Montenegro, Senegal und Serbien (Anlage II zu § 29a AsylG). Das Schutzersuchen eines Staatsangehörigen aus einem sicheren Herkunftsstaat ist in aller Regel erfolglos.
  • Schutzsuchende, die sich bei der Einreise nicht durch einen gültigen Pass bzw. Passersatz ausweisen können.

2.3 Ausgewählte humanitäre vorübergehende Aufenthalte

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG

Das Asylbewerberleistungsgesetz gilt für Inhaber ausgewählter humanitärer Aufenthaltstitel, die nur einen vorübergehenden Aufenthalt implizieren:

2.3.1 Inhaber eines gruppenbezogenen humanitären Aufenthaltstitels für einen vorübergehenden Aufenthalt

§ 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG i.V. mit §§ 23 Abs. 1, 24 AufenthG

Sowohl § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) als auch § 24 AufenthG ermöglichen die temporäre Aufnahme größerer Flüchtlingsgruppen, die insbesondere vor allgemeinen Bedrohungen wie (Bürger-)Krieg fliehen aufgrund einer politischen Entscheidung und damit ohne Einzelfallprüfung (Göbel-Zimmermann 2016 AufenthG § 23 Rn. 1). 

  • Die Aufnahme nach § 23 Abs. 1 AufenthG ist eine nationale, also bundesdeutsche, Entscheidung. Zuständig für die Anordnung der Aufnahme sind die obersten Landesbehörden, also die Landesinnenministerien, die sich dafür mit dem Bundesinnenministerium abstimmen müssen. Dies erfordert immer zugleich einen bundesweiten Konsens mit Blick auf die konkreten Aufnahmequoten der Länder.
  • Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG hingegen wird zum vorübergehenden Schutz (maximal 3 Jahre) auf der Basis einer Entscheidung des Rates der Europäischen Union zur Aufnahme der Vertriebenen erteilt. Eine dahingehende Entscheidung ermöglicht die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.7.2001 (sog. Tempory-Protection-Richtlinie oder Massenzustromrichtlinie, ABl. Nr. L 212,12), die eine europarechtlich einheitliche Aufnahme und innereuropäische Verteilung von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen regelt.

Beide Konstellationen haben mit Blick auf die notwendigen internen Abstimmungen innerhalb Deutschlands bzw. der EU nur eine geringe Praxisrelevanz.

2.3.2 Inhaber eines humanitären Aufenthaltstitels für einen vorübergehenden Aufenthalt

§ 1 Abs. 1 Nr. 3b AsylbLG i.V. mit § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG

§ 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer individuellen Notlage bzw. aus öffentlichen Interessen. Eine Aufenthaltserlaubnis kann danach einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Derartige humanitäre oder persönliche Gründe können etwa die Durchführung einer unumgänglichen medizinischen Behandlung oder aber die vorübergehende Betreuung eines schwer kranken Familienmitglieds sein (Göbel-Zimmermann 2016 AufenthG § 25 Rn. 32). Ein erhebliches öffentliches Interesse hingegen kann dadurch begründet werden, dass der Ausländer als Zeuge in einem Gerichts- vor allem in einem Strafverfahren benötigt wird (Göbel-Zimmermann 2016 AufenthG § 25 Rn. 35). Der praktisch bedeutsame Aufenthalt von Menschenhandelsopfern und illegal Beschäftigten für die Dauer der Strafverfahren gegen die Hintermänner ist allerdings eigenständig in § 25 Abs. 4a bzw. Abs. 4b AufenthG geregelt. In der Konsequenz fallen Menschenhandelsopfer und illegal Beschäftigte, die für die Dauer des Strafverfahrens im Inland einen Aufenthaltstitel erhalten, nicht unter das Asylbewerberleistungsgesetz, sondern haben Zugang zu den regulären Leistungen des SGB II bzw. SGB XII.

Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist möglich, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (§ 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG). Auf diese Verlängerung verweist § 1 Abs. 1 Nr. 3b AsylbLG jedoch nicht. Daher fallen die Betroffenen ab der Verlängerung nicht mehr unter das Asylbewerberleistungsgesetz, sondern haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII (Deibel 2011, S. 179).

2.3.3 Längerfristige Unmöglichkeit der Ausreise

§ 1 Abs. 1 Nr. 3c AsylbLG i.V. mit § 25 Abs. 5 AufenthG

Ist eine Abschiebung eines eigentlich ausreisepflichtigen Ausländers aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, rechtlich oder tatsächlich nicht möglich, und ist auf absehbare Zeit (innerhalb von 6 Monaten) mit dem Wegfall des Hindernisses nicht zu rechnen, so erlaubt § 25 Abs. 5 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Rechtlich unmöglich ist die Ausreise, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, etwa fehlende gültige Ausreisepapiere oder ein Einreiseverbot des Herkunftsstaates (Deibel 2011, S. 179). Aber auch die Unzumutbarkeit der Ausreise aufgrund (verfassungs-)rechtlicher Wertungen – etwa wenn die Ausreise gegen den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) oder der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie den Schutz der sozialen Beziehungen (Art. 8 EMRK) verstößt – begründet eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise (Deibel 2011, S. 180).

Tatsächlich unmöglich ist die Ausreise, wenn der Ausländer keine Personalpapiere besitzt oder es keine Verkehrsverbindungen zum Herkunftsstaat gibt (Deibel 2011, S. 180).

2.4 Duldungsinhaber nach § 60a AufenthG

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG

Der Aufenthalt eines Duldungsinhabers ist grundsätzlich nicht (mehr) rechtmäßig. Duldungsinhaber sind vollziehbar ausreisepflichtig (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Allerdings ist die zwangsweise Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht (Abschiebung) ausgesetzt. Die Duldung ist die formale Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 AufenthG).

Einer Duldung können unterschiedliche Konstellationen zugrunde liegen.

2.4.1 Gruppenbezogene Abschiebestopps

§ 60a Abs. 1 AufenthG

Die gruppenbezogene Aussetzung der Abschiebung erfolgt auf Anordnung der obersten Landesbehörde. Ihr liegen völkerrechtliche, humanitäre oder politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. Sie wird häufig zu Beginn größerer Fluchtbewegungen im Gefolge von Bürgerkriegen erteilt (sog. Abschiebestopps). Abschiebestopps können für längstens 3 Monate angeordnet werden. Soll die Abschiebung einen längeren Zeitraum für die Gruppenmitglieder ausgesetzt werden, wird ein humanitärer Aufenthaltstitel gem. § 23 AufenthG erteilt.

2.4.2 Unmöglichkeit der Abschiebung

§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG

Ist die Abschiebung eines Ausländers aus tatsächlichen (z.B. bei unterbrochenen Reisewegen) oder rechtlichen (z.B. gesundheitlichen oder familiären) Gründen nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf Duldung soweit keine Aufenthaltserlaubnis (nach § 25 Abs. 5 AufenthG) erteilt wird.

2.4.3 Vorübergehende humanitäre Gründe/öffentliche Interessen

§ 60a Abs. 2 S. 2 und 3 AufenthG

Besteht an dem vorübergehenden Aufenthalt eines Ausländers ein öffentliches Interesse (etwa im Rahmen eines Strafverfahrens) oder liegen sonstige dringende humanitäre oder persönliche Gründe vor, so ist die Erteilung einer Duldung ebenfalls möglich, soweit keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Derartige Gründe kommen insbesondere dann in Betracht, wenn der Ausländer eine Ausbildung aufnimmt (Ausbildungsduldung, § 60c AufenthG) oder seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Beschäftigungsduldung, § 60c AufenthG) ausübt.

2.4.4 Personen mit ungeklärter Identität

§ 60b AufenthG

Eine „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erhalten vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, die ihre Abschiebung „torpedieren“.

Sie betrifft Personen, die ihr Abschiebungshindernis selber herbeiführen, indem sie über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit täuschen bzw. dahingehend falsche Angaben machen oder zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nicht vornehmen. Von den Betroffenen wird in diesem Rahmen verlangt, alle zumutbaren Maßnahmen zur Erlangung eines Passes selbst vorzunehmen (§ 60b Abs. 2 AufenthG). Ihnen wird insbesondere abverlangt, bei den Behörden des Herkunftsstaates persönlich vorzusprechen (§ 60b Abs. 3 Nr. 2 AufenthG), eine Erklärung über die Freiwilligkeit ihrer Ausreise abzugeben (§ 60b Abs. 3 Nr. 3 AufenthG) oder ihre Bereitschaft zur Erfüllung der Wehrpflicht zu erklären (§ 60b Abs. 3 Nr. 4 AufenthG).

Kann die Unmöglichkeit der Abschiebung dem Ausländer mithin vorgeworfen werden, wird die Duldung mit diesem Zusatz versehen. Trotz der eigenständigen Regelung in § 60b AufenthG handelt es sich um eine Duldung im Sinne des § 60a AufenthG (§ 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG).

2.5 Vollziehbar Ausreisepflichtige

§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG

Besitzt ein eigentlich ausreisepflichtiger Ausländer keine Duldung, so ist sein Aufenthalt illegal. Dies kann Asylantragsteller betreffen, deren Antrag bestandskräftig abgelehnt wurde, ausgewiesene Ausländer, aber auch illegal eingereiste Ausländer. Für diese kommt z.T. sogar ein Leistungsausschluss in Betracht (4.3).

2.6 Familienangehörige Leistungsberechtigter

§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG

Das Asylbewerberleistungsgesetz erfasst weiter – als Familienangehörige – die Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie die minderjährigen Kinder der eben aufgeführten Leistungsberechtigten, ohne dass es darauf ankäme, dass diese ihrerseits die Voraussetzungen des Leistungsrechts erfüllen.

2.7 Folge- und Zweitantragsteller

§ 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG

Das Asylbewerberleistungsgesetz gilt auch für Folge- und Zweitantragsteller. Ein Asylfolgeantrag ist ein erneuter Asylantrag, der im Bundesgebiet nach einer Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt wird (§ 71 Abs. 1 S. 1 AsylG). Ein Zweitantrag hingegen ist ein weiterer Asylantrag, der im Bundesgebiet gestellt wird nachdem bereits ein anderer Staat über das Schutzbegehren des Ausländers entschieden hat (§ 71a Abs. 1 AsylG).

3 Die Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes

Das Asylbewerberleistungsgesetz unterteilt die möglichen Leistungen in Grundleistungen, Leistungen der Gesundheitsversorgung und sonstige Leistungen.

3.1 Grundleistungen

§ 3 AsylbLG

3.1.1 Bedarfe

Die Grundleistungen dienen der Deckung des Lebensbedarfs. Der Gesetzgeber schlüsselt diesen wie folgt auf:

  • Notwendiger Bedarf (§ 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG): Zu diesem zählen die Bedarfe an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Ge- und Verbrauchsgütern des Haushaltes.
  • Notwendiger persönlicher Bedarf (§ 3 Abs. 1 S. 2 AsylbLG): Zu diesem zählen sonstige tägliche Bedürfnisse, z.B. Telefon oder öffentlicher Verkehr (Genge 2019, S. 15).

3.1.2 Leistungserbringung

Hinsichtlich des „Wie“ der Leistungserbringung (Geldleistung oder Sachleistung) differenziert der Gesetzgeber nach der Unterbringungsart der Leistungsberechtigten:

  • Während der Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen besteht ein Vorrang von Sachleistungen bzw. unbaren Abrechnungen vor der Gewährung von Geldleistungen: Der notwendige Bedarf wird grundsätzlich durch Sachleistungen gedeckt (§ 3 Abs. 2 AsylbLG). Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen bzw. Wertgutscheine oder andere unbare Abrechnungen gedeckt werden. Die Art und Weise der Bedarfsdeckung ist daher der Organisation des jeweiligen Leistungsträgers überlassen. Nahrung etwa kann in Form von Kantinenessen oder auch Lunchpaketen gewährt werden (Korff 2020, AsylbLG § 3 Rn. 5). Unterkunft wird durch die zwingende Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung ebenfalls notwendig als Sachleistung gewährt.
  • Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen dreht sich dieses Verhältnis um: Beide Bedarfe sind nun vorrangig in Geldleistungen zu erbringen. Eine Erbringung als Sachleistung bzw. eine unbare Abrechnung ist jedoch möglich. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsunterhaltung und Haushaltsenergie wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht (§ 3 Abs. 3 AsylbLG). Auch der notwendige persönliche Bedarf – eigentlich grundsätzlich als Geldleistung zu erbringen – kann (etwa in Gemeinschaftsunterkünften) durch Sachleistungen gedeckt werden.

Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gesondert und in entsprechender Höhe der Leistungen nach dem SGB XII berücksichtigt (§ 3 Abs. 4 AsylbLG).

3.1.3 Sätze für Geldleistungen

Die Bedarfssätze für beide Leistungskategorien konkretisiert der Gesetzgeber gestaffelt nach Leistungsstufen, die nach Alter, Partnerschaft und nach Art der Unterbringung differenzieren (§ 3a AsylbLG). Insoweit arbeitet das Asylbewerberleistungsgesetz mit einer ähnlichen Leistungsstruktur wie das SGB XII. Das Leistungsniveau des Asylbewerberleistungsgesetzes ist allerdings niedriger als das des SGB XII. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass das Asylbewerberleistungsgesetz einen Teil der Verbrauchsausgaben der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nicht deckt. Bei der Verbrauchsstickprobe handelt es sich um die amtliche Statistik über die Lebensverhältnisse privater Haushalte, auf deren Grundlage die Regelbedarfe für das SGB XII ermittelt werden (§ 28 Abs. 1 SGB XII). Nicht gedeckt werden etwa Bedarfe für Freizeit und Kultur oder einen Personalausweis (BT-Drs. 19/10052, S. 22). Vor allem aber sind die Verbrauchsausgaben für Strom, Wohnen und Wohnungsinstandhaltung aus dem Regelbedarf herausgelöst (BT-Drs. 19/10052, S. 26; Genge 2019, S. 16). Konkret legt der Gesetzgeber folgende Sätze fest:

Tabelle 1: Bedarfssätze für Geldleistungen für das Jahr 2020 (ab 01.01.2021)
Regelbedarfsstufe (RBS) Notwendiger Bedarf 2020 Notwendiger persönlicher Bedarf 2020 Notwendiger Bedarf 2021 Notwendiger persönlicher Bedarf 2021
RBS 1 Alleinstehend oder Alleinerziehende 194 € 150 € 344 € 162 €
RBS 2 Paare in einer Wohnung/​Unterbringung in Sammelunterkunft 174 € 136 € 310 € 146 €
RBS 3 Erwachsene in einer stationären Einrichtung; Erwachsene, die im Haushalt der Eltern leben 155 € 120 € 275 € 130 €
RBS 4 Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren 196 € 79 € 275 € 110 €
RBS 5 Kinder zwischen 6 und 13 Jahren 171 € 97 € 268 € 108 €
RBS 6 Kinder zwischen 0 und 5 Jahren 130 € 84 € 214 € 104 €

Die Beträge werden jährlich entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII fortgeschrieben (§ 3a Abs. 4 AsylbLG).

3.2 Leistungen der Gesundheitsversorgung (Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt)

§ 4 AsylbLG

Im Bereich der Gesundheitsversorgung beschränkt das Asylbewerberleistungsgesetz seine Leistungen auf das medizinisch unabweisbar Gebotene und gewährt lediglich unabdingbare Minimalleistungen einer Schmerz- und Akutversorgung. Die Leistungen werden grundsätzlich als Sachleistungen, Geldleistungen oder in Form einer Kostenzusage erbracht (Wahrendorf 2017, § 4 R. 14).

3.2.1 Akute Erkrankungen und Schmerzzustände

Leistungen der Gesundheitsversorgung sind grundsätzlich auf die Behandlung von Schmerzzuständen sowie akuten Erkrankungen beschränkt.

Akut ist eine Krankheit immer dann, wenn ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand unvermutet auftritt, der schnell und heftig verläuft und aus medizinischen Gründen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung bedarf (Wahrendorf 2017, § 4 Rn. 26).

Kein Hilfeanspruch besteht im Umkehrschluss bei leichteren Erkrankungen. Ausgeschlossen ist vor allem die Behandlung chronischer Krankheiten. Behandelbar sind diese allenfalls dann, wenn aus der chronischen Erkrankung ein akuter unaufschiebbarer Behandlungsbedarf resultiert (Korff 2020, AsylbLG § 4 Rn. 5). Das ist strittig, eine andere Auffassung vertritt etwa Wahrendorf (2017, § 4 Rn. 27 f.), der nur akute, zusätzliche zu der chronischen Erkrankung auftretende Krankheitszustände für erstattungsfähig hält.

Die Schmerzlinderung ist hingegen nicht auf akute Schmerzzustände beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf chronische Schmerzen (§ 4 Abs. 1 S. 1 AsylbLG). Auf dieser Basis können etwa die Kosten einer Krankengymnastik oder Wärmetherapie zur Schmerzlinderung übernommen werden (Wahrendorf 2017, § 4 Rn. 39). Unter diesem Aspekt kommt auch eine Behandlung eines depressiven Leidenszustands in Betracht (Wahrendorf 2017, § 4 Rn. 29 m.w.Nachw.).

Die Leistungserbringung ist weiter beschränkt auf die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, Besserung oder Linderung von Krankheiten und Krankheitsfolgen notwendiger Mittel (§ 4 Abs. 1 S. 1 AsylbLG). Eine optimale Gesundheitsversorgung ist nicht geschuldet (Wahrendorf 2017, § 4 Rn. 30). Für Zahnersatz gelten weitere Einschränkungen: Er wird nur im Einzelfall übernommen und setzt voraus, dass er aus medizinischen (nicht: aus zahnmedizinischen) Gründen unaufschiebbar ist (§ 4 Abs. 1 S. 3 AsylbLG).

3.2.2 Gesundheitsvorsorge

Im Rahmen der Gesundheitsprävention werden die amtlich empfohlenen Schutzimpfungen sowie die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht (§ 4 Abs. 1 S. 2 AsylbLG).

3.2.3 Werdende Mütter und Wöchnerinnen

Besonderheiten gelten für werdende Mütter und Wöchnerinnen. Diese haben Anspruch auf ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe sowie die erforderlichen Arznei-, Verband- und Heilmittel (§ 4 Abs. 2 AsylbLG). Sie genießen in diesem Umfang eine möglichst umfassende Hilfe. Diese umfasst etwa die Feststellung einer Schwangerschaft, die Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen sowie die Hilfen während der Schwangerschaft (Wahrendorf 2017, § 4 Rn. 47). Nicht gewährt werden Leistungen der Familienplanung, Eingliederungshilfe für das Neugeborene sowie Hilfen bei Schwangerschaftsabbrüchen (Wahrendorf 2017, § 4 Rn. 48).

3.2.4 Anspruchsberechtigung und Erstattungsansprüche in Notfällen

Anspruchsinhaber ist der Leistungsberechtigte. Behandelnde Ärzte hingegen besitzen gegenüber dem Leistungsträger keine unmittelbaren Ansprüche (Wahrendorf 2017, § 4 Rn. 17). Nur in dem Fall, dass der Leistungsträger dem behandelnden Arzt (oder Krankenhaus) eine eindeutige Kostenzusage gegeben hat, kann sich dieser mit eigenen Ansprüchen an den Leistungsträger wenden (Wahrendorf 2017, § 4 Rn. 17).

Einen eigenen Leistungserstattungsanspruch gegenüber der Behörde besitzen Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser jedoch dann, wenn sie in medizinischen Eilfällen ohne Rückversicherung bei den Behörden (Not-)Hilfe geleistet haben (§ 6a AsylbLG). Ein Eilfall erfordert eine plötzlich auftretende Notlage, die eine sofortige Handlungsnotwendigkeit auslöst und eine rechtzeitige Leistung des Leistungsträgers nicht erlaubt (Wahrendorf 2017, § 6a Rn. 10). Dies ist etwa bei unaufschiebbaren und medizinisch erforderlichen Maßnahmen der Fall, also z.B. bei Notoperationen oder Maßnahmen der Geburtshilfe (Hundt 2016, S. 62). In der Praxis dominieren medizinische Notfälle (Wahrendorf 2017, § 6a Rn. 11). Die Beweislast für das Vorliegen eines Eilfalles trägt der Nothelfer (Wahrendorf 2017, § 6a Rn. 20). Für behandelnde Krankenhäuser birgt das ein gewisses Risiko, auf den Kosten „sitzen zu bleiben“: Ist der leistungsberechtigte Hauptzeuge untergetaucht, kann das Krankenhaus u.U. in einem späteren Prozess gegen den Leistungsträger den Nachweis eines Notfalls u.U. nicht mehr erbringen.

Der Erstattungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn den Nothelfer eine rechtliche oder sittliche Pflicht zur Hilfe trifft (§ 6a AsylbLG). Die gesetzliche Pflicht der Krankenhausgesetze der Länder, Patienten unabhängig von ihrer finanziellen Lage aufzunehmen, wenn sie Hilfe benötigen, ist allerdings keine derartige, den Anspruch ausschließende, Pflicht (Wahrendorf 2017, § 6a R. 18).

Der Erstattungsanspruch ist innerhalb einer angemessenen Frist bei der zuständigen Behörde zu beantragen (§ 6a AsylbLG).

3.3 Leistungen bei sonstigen Bedarfen

§ 6 AsylbLG

Für alle anderen Bedarfe enthält § 6 Abs. 1 AsylbLG einen Auffangtatbestand. Danach können weitere Leistungen nur in besonderen atypischen Bedarfslagen und nur nach Ermessen erbracht werden (Korff 2020, AsylbLG § 6 Rn. 1). Weitergehende Leistungen kommen nur für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in Betracht (§ 6 Abs. 2 AsylbLG).

Die Norm wird in der Praxis eng ausgelegt (Wahrendorf 2017, § 6 Rn. 9). Dies ist bereits im Gesetz angelegt, das vier engumrissene Fallgruppen nennt, in denen über die sachlichen und medizinischen Grundleistungen hinausgehende Leistungen in Betracht kommen:

  1. Unerlässliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Einzelfall: Es muss also ein konkreter Sonderbedarf bestehen. Pauschale Leistungen sind damit nicht zu übernehmen. Denkbar ist etwa die Übernahme einer Erstlingsausstattung, Umzugskosten bei einem Wechsel der Gemeinschaftsunterkunft oder ein ernährungsbedingter Mehrbedarf (Wahrendorf 2017, § 6 Rn. 16). Die Gesetzesbegründung selber nennt einen besonderen Hygienebedarf von Wöchnerinnen (BT-Drs. 12/4451, S. 10 und BT-Drs. 13/2746, S. 16).
  2. Unerlässliche Leistungen zur Sicherung der Gesundheit im Einzelfall: Auf dieser Basis werden die Kosten für Hörhilfen oder Brillen übernommen (Wahrendorf 2017, § 6 Rn. 19). Denkbar ist es aber auch, die Dolmetscherkosten im Rahmen einer Psychotherapie zu tragen (Korff 2020, AsylbLG § 6 Rn. 10).
  3. Gebotenheit der Leistung zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern.
  4. Erforderlichkeit der Leistung zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht: Dies betrifft etwa die Kosten der Passbeschaffung (Wahrendorf 2017, § 6 Rn. 27).

Die Leistungen sind grundsätzlich als Sachleistungen zu erbringen (§ 6 Abs. 1 S. 2 AsylbLG).

4 Leistungseinschränkungen

§ 1a AsylbLG

4.1 Umfang der Einschränkung: Reduktion auf das sozio-kulturelle Existenzminimum

Das Leistungsniveau des Asylbewerberleistungsgesetzes kann in bestimmten Konstellationen weiter abgesenkt werden. In diesem Fall wird bis zur Ausreise bzw. Abschiebung nur noch das „sozio-kulturelle Existenzminimum“ gedeckt: Die Leistungen sollen ausschließlich als Sachleistung erbracht werden (§ 1a Abs. 1 S. 4 AsylbLG).

Konkret:

  • Aus dem Bereich der Grundleistungen wird nur noch der Bedarf an Ernährung, Unterkunft und Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege geleistet (§ 1a Abs. 1 S. 2 AsylbLG). Dies führt im Ergebnis zu einer Kürzung des Regelbedarfs um etwa 50 % (Genge 2019, S. 20).
  • Daneben besteht weiter Anspruch auf die (ohnehin sehr knapp bemessenen) Leistungen der Gesundheitsversorgung.
  • Die sonstigen Leistungen nach § 6 AsylbLG sollen nur bei Vorliegen besonderer Umstände und auch nur im Einzelfall erbracht werden (§ 1a Abs. 1a S. 3 AsylbLG).

Die Leistungsabsenkung ist auf 6 Monate zu befristen. Danach kommt eine Leistungsabsenkung nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Leistungsabsenkung weiterhin erfüllt sind bzw. die Pflichtverstöße weiterhin fortbestehen (§ 14 AsylbLG).

4.2 Einschränkungstatbestände

Eine Absenkung der Leistungen ist im Regelfall die Reaktion auf bestimmte Verhaltensweisen des Ausländers, insbesondere Verstöße gegen seine Mitwirkungspflichten und missbräuchliches Verhalten. Die Tatbestände im Einzelnen:

4.2.1 „Verweigerung“ der Ausreise

§ 1a Abs. 1 AsylbLG

Diese Einschränkung betrifft vollziehbar Ausreisepflichtige (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG). Steht für einen vollziehbar Ausreisepflichtigen ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit fest, so entfällt ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag der Leistungsanspruch auf Leistungen der Grundsicherung und sonstiger Bedarfe, es sei denn die Ausreise kann aus Gründen nicht durchgeführt werden, die der Ausländer nicht zu vertreten hat (§ 1a Abs. 1 S. 1 AsylbLG). Nicht zu vertreten hat der Ausländer die Nichtdurchführung der Ausreise, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Anwendungsbeispiele hierfür sind etwa unterbrochene Reisewege oder aber eine fehlende Reisefähigkeit (Korff 2020, AsylbLG § 1a Rn. 9). Die Reiseunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen (§ 60a IIc 2 AufenthG).

4.2.2 „Verhinderung“ der Abschiebung

§ 1a Abs. 3 AsylbLG

Dieser Tatbestand zielt auf Duldungsinhaber, vollziehbar Ausreisepflichtige und deren Familienangehörigen (§ 1a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 AsylbLG). Er knüpft daran an, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen (also eine Ausweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung) nicht vollzogen werden können und zwar aus Gründen, die der Ausländer zu vertreten hat. Die Leistungsabsenkung tritt ab dem Tag ein, der auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder -anordnung folgt.

Die Leistungsabsenkung ist nur zulässig, wenn die Gründe für die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Ausländers liegen (Wahrendorf 2017, § 1a Rn. 56). Das kann etwa angenommen werden, wenn der Ausländer Dokumente vernichtet oder fälscht, die für die Ausreise erforderlich sind, bei Widerstandshandlungen gegen eine Abschiebung oder einem – auch nur zeitweisen – Untertauchen (Wahrendorf 2017, § 1a Rn. 60).

Gleiches gilt, wenn die Abschiebung daran scheitert, dass der Ausländer die erforderlichen und ihm auch zumutbaren Mitwirkungspflichten verletzt. Dazu gehören etwa die notwendigen Handlungen zur Passbeantragung, etwa die Vorsprache in der Botschaft bzw. dem Konsulat, die Stellung der notwendigen Anträge, die Beschaffung von Geburtsurkunden oder die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung (wird von manchen Staaten gefordert). Hingegen ist die gescheiterte Passbeschaffung dem Ausländer dann nicht zuzurechnen, wenn der Heimatstaat die Ausstellung eines Passes verweigert.

4.2.3 Die „missbräuchliche“ Einreise

§ 1a Abs. 2 AsylbLG

Diese Einschränkung betrifft Duldungsinhaber und vollziehbar Ausreisepflichtige sowie deren Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Nrn. 4, 5 und 6 AsylbLG). Die Einschränkung knüpft daran an, dass sich die Betroffenen in das Bundesgebiet begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen. Der einzige (oder zumindest ausschlaggebende) Grund des Aufenthaltes muss also ein Sozialleistungsbezug sein (Wahrendorf 2018 AsylbLG § 1a Rn. 28). Die Beweislast für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Einreist trägt die Behörde, die allerdings auch die Angaben des Antragstellers (einschließlich der darin enthaltenen Widersprüche) zu würdigen hat (Wahrendorf 2018 in Grube und Wahrendorf AsylbLG § 1a Rn. 40).

4.2.4 Relokationsbeschlüsse/Anderweitige Schutzgewährung

§ 1a Abs. 4 AsylbLG

Dieser Tatbestand betrifft sowohl Schutzsuchende (also Asylantragsteller, § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 1a AsylbLG) als auch vollziehbar Ausreisepflichtige (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG). Er hat zwei Gruppen im Blick:

  1. Relocated People: Bei diesen handelt es sich um Ausländer, die im Rahmen eines europarechtlich vorstrukturierten Verteilungsverfahrens an einen eigentlich nicht für sie zuständigen EU- bzw. Drittstaat weiterverteilt worden sind (Umsiedelung bzw. relocation), sodass Deutschland nicht (mehr) für sie zuständig ist.
  2. Schutzsuchende, die bereits internationalen Schutz bzw. ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen durch einen anderen EU-Staat bzw. an einem Verteilermechanismus teilnehmenden Drittstaat erhalten haben, der auch noch fortbesteht.
    Ist der Betreffende vollziehbar ausreisepflichtig, so ist ein Leistungsausschluss möglich (§ 1 Abs. 4 AsylbLG, vgl. a. unten 3.3).

Die Leistungsabsenkung knüpft dabei nicht an ein vorwerfbares Fehlverhalten an, sondern sanktioniert pauschal eine innerhalb des europäischen Lenkungsregimes unerwünschte Sekundärmigration (LSG Sachsen-Anhalt [8. Senat], Beschl. v. 02.08.2018 - L. 8 AY 2/18 B. ER, BeckRS 2018, 2699).

4.2.5 Verletzung der internationalen Zuständigkeitsvorschriften

§ 1a Abs. 7 AsylbLG

Eine Leistungsabsenkung trifft auch Schutzsuchende, für deren Verfahren ein anderer EU-Staat nach der Dublin-III-Verordnung zuständig ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Die Leistungsabsenkung erfolgt mit der Anordnung der Abschiebung, und zwar auch dann, wenn diese noch nicht anfechtbar ist. Erst (und nur dann) wenn ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat, ist das Leistungsniveau anzuheben.

4.2.6 Verstöße gegen Mitwirkungspflichten

§ 1a Abs. 5 AsylbLG

Dieser Tatbestand betrifft Schutzsuchende im Asylverfahren (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 1a AsylbLG) und Zweit- bzw. Folgeantragsteller (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG). Die aufgezählten Mitwirkungspflichten (deren Verletzung eine Leistungsabsenkung nach sich ziehen) stehen alle im Kontext der zügigen Durchführung des Verfahrens und Sicherung der Identität des Schutzsuchenden. Das Absenken des Leistungsniveaus ist Antwort auf eine vorwerfbare Pflichtverletzung. Dementsprechend ist sie unzulässig, wenn der Ausländer die Verletzung der Mitwirkungspflicht bzw. die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten hat oder aber wenn sie ihm aus wichtigen Gründen nicht möglich war.

Holt der Ausländer die Handlung nach, wird das Leistungsniveau wieder auf das reguläre Niveau angehoben. Konkret sind schädlich:

4.2.7 Täuschungshandlungen über vorhandenes Vermögen

§ 1a Abs. 6 AsylbLG

Vorrangig vor den öffentlichen Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes haben die Leistungsberechtigten ihr vorhandenes und verwertbares Einkommen und Vermögen einzusetzen (§ 7 Abs. 1 AsylbLG). Die Leistungsberechtigten trifft insoweit die Pflicht, entsprechende wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Täuschungshandlungen in Bezug auf verwertbares Vermögen führen zur Leistungsabsenkung (§§ 9, 1a Abs. 6 AsylbLG).

4.2.8 Verstöße gegen die Residenzpflicht und Wohnsitzauflagen

§ 11 Abs. 2 AsylbLG

Der Aufenthalt von Schutzsuchenden und Duldungsinhabern ist von Gesetzes wegen häufig räumlich beschränkt (Residenzpflicht, vgl. etwa § 61 Abs. 1 AufenthG; § 56 Abs. 1 AsylG) bzw. kann durch eine behördliche Wohnsitzauflage auf einen bestimmten räumlichen Bereich beschränkt werden (§ 61d AufenthG, § 59b AsylG). Missachten Leistungsberechtigte diese Vorgaben und halten sich an anderen Orten auf, so haben sie nur Anspruch auf eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen bzw. dem ihnen zugewiesenen Aufenthaltsort (§ 11 Abs. 2 AsylbLG).

4.2.9 Schutzsuchende vor Ausstellung des Ankunftsnachweises

§ 11 Abs. 2a AsylbLG

Asylsuchende erhalten bis zur Ausstellung des Ankunftsnachweises grundsätzlich nur abgesenkte Leistungen, es sei denn die erforderlichen Handlungen im Rahmen der Aufnahme sind alle vorgenommen worden (insbesondere die erkennungsdienstliche Behandlung) und der Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises nicht zu vertreten (§ 11 Abs. 2a AsylbLG). Davon kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn er sämtliche ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat (§ 11 Abs. 2a S. 3 AsylbLG).

4.2.10 Verstoß gegen Arbeitspflichten

§ 5 Abs. 4 AsylbLG

Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei einer unbegründeten Ablehnung sind die Leistungen abzusenken. Die Leistungsabsenkung setzt eine Belehrung über die Rechtsfolgen voraus. 

4.2.11 Verstoß gegen Integrationspflichten

§ 5b Abs. 2 AsylbLG

Volljährige Leistungsberechtigte, bei denen eine Aufenthaltsperspektive besteht, können verpflichtet werden, an einem Integrationskurs teilzunehmen (§ 5 Abs. 1 AsylbLG). Weigern sie sich, einen ihnen zumutbaren Integrationskurs zu belegen oder daran ordnungsgemäß teilzunehmen, so sind die Leistungen ebenfalls abzusenken. Die Leistungsabsenkung setzt eine schriftliche Belehrung über diese Rechtsfolgen voraus.

4.3 Leistungsausschluss

Ein kompletter Leistungsausschluss ist für vollziehbar Ausreisepflichtige möglich, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat, der an einem Verteilmechanismus teilnimmt, internationalen Schutz erhalten haben, der auch noch fortbesteht. Bis zur Ausreise (maximal jedoch 2 Wochen und auch das nur einmalig innerhalb von 2 Jahren) erhalten sie nur die notwendigen Hilfen bis zur Ausreise (Überbrückungsleistungen, § 1 Abs. 4 AsylbLG).

5 Leistungsausweitungen (Analogleistungen)

§ 2 AsylbLG

§ 2 AsylbLG sieht eine Anhebung des Leistungsniveaus auf Sozialhilfeniveau nach Ablauf einer Wartezeit vor (sog. Analogleistungen, also Leistungen entsprechend denen des SGB XII).

Die Wartezeit ist in der Vergangenheit immer wieder verändert worden und liegt derzeit bei 18 Monaten ununterbrochenen Aufenthalts. Kürzere Auslandsaufenthalte (Klassenfahrt, Besuche von Angehörigen bzw. der Teilnahme an Beerdigungen oder eine behördlich veranlasste Beschaffung von Papieren aus dem Ausland) unterbrechen die Wartezeit nicht (Korff 2020, AsylbLG § 2 Rn. 3).

Die Leistungsanhebung setzt weiter voraus, dass der Leistungsberechtigte die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst. Dahingehende Verzögerungen können etwa darin zu sehen sein, dass der Pass vernichtet wurde oder eine falsche Identität angegeben wurde (BT-Drs. 15/420, S. 121). Gleiches gilt bei der fehlenden Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten oder der Verletzung von Meldepflichten und Auflagen im Hinblick auf den Aufenthaltsort (Hundt 2016, S. 56). Lediglich kurzfristige Verstöße, etwa die verspätete Herausgabe von Passbildern (BSG, Urt.v. 17. 6. 2008 - B 8/9b AY 1/07 R, NVwZ-RR 2009, 243) oder aber die verspätete Vornahme von Mitwirkungshandlungen (Korff 2020, AsylbLG § 2 Rn. 11), können hingegen nicht als rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthaltes gewertet werden und stehen einer Leistungsanhebung in der Folge nicht entgegen.

Wird das Leistungsniveau angehoben, entsprechen die Leistungen den Regelleistungen des SGB XII sowie Teil 2 des SGB IX. Konkret bedeutet das:

  • Der notwendige Lebensunterhalt richtet sich nach den sozialhilferechtlichen Regelsätzen. Lebt der Berechtigte noch in einer Gemeinschaftsunterkunft, so wird der Bedarf für Unterkunft und Heizung abgezogen (Wahrendorf 2017, § 2 Rn. 45). Grundsätzlich sind die Leistungen (mit Ausnahme der Unterkunft, die nach wie vor als Sachleistung erbracht werden kann) in Geld zu erbringen Wahrendorf 2017, § 2 Rn. 45).
  • Der Gesundheitsschutz entspricht demjenigen von Kassenpatienten. Daher besteht insbesondere bei leichteren Erkrankungen, vor allem aber bei chronischen Erkrankungen ein Anspruch auf Kostenübernahme (Hundt 2016, S. 61).

Betrifft die Leistungsanhebung eine Familie, so partizipieren automatisch die minderjährigen Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in Haushaltsgemeinschaft leben, daran (§ 2 Abs. 3 AsylbLG).

6 Arbeitsgelegenheiten und Integration

6.1 Arbeit und Arbeitsgelegenheiten 

Während der Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen ist – zumindest in den ersten neun Monaten – eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich unzulässig (§ 61 AsylG). Danach kann sowohl Aufenthaltsgestattungs- als auch Duldungsinhabern eine Beschäftigung erlaubt werden (§ 32 BeschV [Beschäftigungsverordnung]).

Für Schutzsuchende gibt es während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung darüber hinaus die Besonderheit, dass Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden sollen. Diese dienen insbesondere der Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung, können aber auch bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern erfolgen (§ 5 Abs. 1 AsylbLG). Als Aufwandentschädigung werden 80 Cent/Stunde gezahlt, soweit nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen sind (§ 5 Abs. 2 AsylbLG). Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts wird dadurch nicht begründet (§ 5 Abs. 5 AsylbLG).

Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei einer unbegründeten Ablehnung sind die Leistungen abzusenken (4.2.10). 

6.2 Integration

Die Teilnahme an einem Integrationskurs ist bestimmten Kategorien der Leistungsberechtigten im Rahmen der Kapazitäten möglich (§ 44 Abs. 4 AufenthG). Dies betrifft insbesondere:

  • Inhaber einer Aufenthaltsgestattung, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist,
  • Duldungsinhaber nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG (das trifft etwa auf Inhaber einer Beschäftigungs- aber auch Ausbildungsduldung zu) sowie
  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (wegen nicht nur vorübergehender Unmöglichkeit der Ausreise).

Volljährige Leistungsberechtigte, bei denen eine Aufenthaltsperspektive besteht, können verpflichtet werden, an einem Integrationskurs teilzunehmen (§ 5 Abs. 1 AsylbLG). Weigern sie sich, einen ihnen zumutbaren Integrationskur zu belegen oder daran ordnungsgemäß teilzunehmen, so sind die Leistungen ebenfalls abzusenken (4.2.11).

7 Verfahrensrechtliche Fragen

7.1 Zuständigkeit

Die Regelung der sachlichen Zuständigkeit für die Durchführung der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz delegiert das Asylbewerberleistungsgesetz an die jeweiligen Landesregierungen. Diese haben die Zuständigkeit teils durch Gesetz, teils durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Zuständigkeit liegt danach in der Regel bei den kreisfreien Städten bzw. Kreisen. Soweit Leistungsberechtigte in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, ist eine Landesbehörde zuständig (Korff 2020, AsylbLG § 10 Rn. 1 m.w.Nachw.; Zu den einzelnen Regelungen vgl. die Übersicht bei Beck-Online 2020).

Örtlich zuständig ist diejenige Kommune, in deren Bereich der Leistungsberechtigte verteilt oder zugewiesen wurde bzw. in deren Bereich für ihn eine Wohnsitzauflage besteht (§ 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG). Bei Vereinbarungen zwischen Ländern bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Aufnahmeeinrichtung (§ 10a Abs. 1 S. 2 AsylbLG). Im Übrigen (etwa bei Schutzsuchenden vor Äußerung eines Asylbegehrens oder vor einer Verteilungsentscheidung) ist diejenige Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält (§ 10a Abs. 1 S. 3 AsylbLG).

Eine Sonderregel gilt für Leistungen, die in einer Einrichtung erbracht werden. Dies betrifft stationäre (nicht ambulante) Aufenthalte in einem Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung (z.B. eine stationäre Hilfe der Pflege). Örtlich zuständig ist in diesem Fall diejenige Behörde, in deren Geltungsbereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 10a Abs. 2 AsylbLG). Der gewöhnliche Aufenthalt wird an dem Ort begründet, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Dies ist insbesondere bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mindestens 6 Monaten anzunehmen (§ 10a Abs. 3 AsylbLG). Steht die örtliche Zuständigkeit der Behörde nicht innerhalb von 4 Wochen fest oder liegt ein Eilfall vor, so hat die primär nach § 10a Abs. 1 AsylbLG berufene Behörde unverzüglich über die Leistung zu entscheiden und vorläufig einzutreten (§ 10a Abs. 2 S. 3 AsylbLG).

7.2 Einleitung des Verfahrens

Für das Einsetzen der Hilfe ist grundsätzlich kein Antrag erforderlich. Ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der Behörde vom Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen (§ 6b AsylbLG). Ab diesem Zeitpunkt besitzt der Leistungsberechtigte einen Anspruch. Zugleich ist ab diesem Moment kein Raum mehr für einen Erstattungsanspruch Dritter, etwa eines Nothelfers (vgl. 3.2.4; Korff 2020, AsylbLG § 6a Rn. 5; BT-Drs. 18/2592, S. 25).

Lediglich für Leistungen der Bildung und Teilhabe ist ein Antrag erforderlich (Wahrendorf 2017, § 6b Rn. 1).

8 Hintergründe und Diskussionen

8.1 Entstehungsgeschichte

Das Asylbewerberleistungsgesetz ist Teil des sog. „Asylkompromisses“ vom 06.12.1992 (BGBl I. 1993, 1062, 1074), der den Zweck verfolgte, die damals deutlich angestiegenen Flüchtlingszahlen (nicht zuletzt im Gefolge der Kriege im zerfallenen Jugoslawien) zu verringern (Classen und Kanalan 2011, S. 322). Im Zentrum des Asylkompromisses stand die Modifikation des vormals voraussetzungslosen Asylrechts aus Art. 16 GG a.F. durch eine Drittstaatenregelung, die dazu führte, dass ein Schutzsuchender vom Asylrecht ausgeschlossen ist, wenn er durch einen sicheren Drittstaat eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 GG). Im Gefolge dieser Verfassungsänderung verlor das Recht auf Asyl aus Art. 16a GG nahezu jegliche Relevanz. Bis heute wird in maximal 2 % der Schutzverfahren Asyl im Sinne des Art. 16a GG zuerkannt. Erst die Schaffung des internationalen Flüchtlingsschutzes und des subsidiären internationalen Schutzes führte zu deutlich höheren Schutzquoten von bis zu 50 % (dazu die statistischen Übersichten in BAMF 2019, S. 9, 37).

Das Asylbewerberleistungsgesetz hatte die Aufgabe, die umfangreichen aufenthalts- und asylverfahrensrechtlichen Regelungen in sozialleistungsrechtlicher Hinsicht zu flankieren (Janda 2013, S. 175). Es verfolgte das Ziel, die existenzsichernden Leistungen auf die Situation eines (mit Blick auf die asylrechtlichen Regeln) erwartbar kurzen und vorübergehenden Aufenthaltes anzupassen (BT-Drs. 12/4451, S. 5) und so die leistungsverpflichteten Städte und Kreise finanziell zu entlasten (Wahrendorf 2017, AsylbLG Einl. Rn. 5). Dazu wurden weite Flüchtlingsgruppen aus dem Anwendungsbereich des damaligen Bundessozialhilfegesetzes herausgenommen, die Leistungen für diese Personengruppe gegenüber der Sozialhilfe deutlich abgesenkt sowie ein System der Gewährung von Sachleistungen an die Betroffenen in Gemeinschaftsunterkünften geschaffen (BT-Drs. 12/4451, S. 5, 6). Jegliche Anreize, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen, sollten so vermieden werden (BT-Drs. 12/4451, S. 5; BT-Drs. 12/5008, S. 13 f.).

Diese Überlegung steht auch bei weiteren Novellen des Asylbewerberleistungsgesetzes im Fokus, so etwa beim Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.10.2015 (BGBl I. 2015, 1722), mit dem Fehlanreize für ungerechtfertigte Asylanträge explizit vermieden werden sollten (BT-Drs. 18/6185).

8.2 Markante Entwicklungen

Seit seinem Inkrafttreten am 01.11.1993 (BGBl I. 1993, 1074) steht das Asylbewerberleistungsgesetz in der Kritik (Wahrendorf 2017, AsylbLG § 3 Rn. 2). Seine Gegner haben von Beginn an viele Regeln als verfassungswidrig gebrandmarkt (u.a. Classen und Kanalan 2011, S. 325 ff. m. umfangr. w. Nachw.). Vor allem die Beschränkung der Leistungen auf die Sicherung der „nackten“ physischen Existenz, die Intransparenz der (auch noch 20 Jahre nach Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes unveränderten) Leistungssätze und die Ungleichbehandlung verschiedener Aufenthaltstitel wurden als eklatant verfassungswidrig angegriffen. Die wesentlichen Kritikpunkte sind: Verstöße gegen die Menschenwürde (Art. 1 GG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Mit Urteil vom 18.7.2012 hat das BVerfG die Höhe der Leistungssätze der damaligen Grundleistungen des § 3 AsylbLG a.F. für verfassungswidrig erklärt (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, NJW 2012, 1024 ff.). Sie wurden als evident unzureichend und nicht realitätsgerecht und transparent bemessen beurteilt (BVerfG, NJW 2012, 1028, 1029). In diesem Zusammenhang hat es u.A. ausdrücklich festgehalten, dass migrationspolitische Erwägungen kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum zu legitimieren vermögen (BVerfG, NJW 2012, 1029).

Dies hat in der Folge zu einer Anhebung der Leistungssätze geführt (Art. 3 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern v. 23.12.2014, BGBl I. 2014, S. 2439), die jedoch nach wie vor unterhalb des Niveaus des SGB XII liegen. Die übrige Struktur des Asylbewerberleistungsgesetzes ist trotz mehrfacher Novellen, zuletzt durch verschiedene Gesetze des sog. Migrationspakets – und dort das dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 13.8.2019, BGBl I 2019, S. 1290 ff, sowie das zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht v. 15.8.2019, BGBl I 2019, S. 1294 ff. –, unverändert geblieben. Nicht angetastet wurden insbesondere die Beschränkung der medizinischen Leistungen auf eine Notversorgung in Akutfällen, das Sachleistungsprinzip und die Möglichkeiten der Leistungsabsenkung (§ 1a AsylbLG) bzw. des Leistungsausschlusses (§ 1 Abs. 4 AsylbLG).

8.3 Kritik am Asylbewerberleistungsgesetz

Dementsprechend werden weiterhin eine Vielzahl der Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes angegriffen. Im Einzelnen:

  • Aus dem Bereich der Leistungen wird die pauschale Nichtberücksichtigung einzelner EVS-Abteilungen bei der Bedarfsbemessung kritisiert (u.a. Janda 2013, S. 175; Voigt 2016, S. 101; Genge 2019, S. 16). Weiter wird der Vorrang des Sachleistungsprinzip abgelehnt (etwa Rothkegel 2012, S. 64; Janda 2013, S. 181; Voigt 2016, S. 101 f.).

    Die Beschränkung der medizinischen Versorgung auf eine akute Notfallversorgung wird für verfassungs- bzw. europarechtswidrig gehalten (u.a. Hundt 2016, S. 60; Janda 2013, S. 181; Birk 2015, S. 52 m.w.Nachw.).
  • Weiter werden die nach wie vor geltenden Regelungen zur Leistungsabsenkung gem. § 1a AsylbLG (ganz oder teilweise) für verfassungswidrig angesehen (sehr differenziert etwa zur Rechtslage 2012 noch Rothkegel 2012, S. 360 f.; weiter Janda, 2013, S. 180 f.; Voigt 2016, S. 102 ff.; Kanalan 2018). Die h.M. hält § 1a AsylbLG hingegen für verfassungskonform (etwa Birk 2015, S. 52; Rothkegel 2012, S. 360 f; BSG, Urt.v. 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R, ZAR 2017, 385). Eine Verfassungsbeschwerde ist derzeit anhängig (Az 1 BvR 2682/17).

    Vor allem der Leistungsausschluss für vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtigte, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gefunden haben, wird – je nach Anwendung in den Bundesländern – als zumindest im Graubereich der Verfassungswidrigkeit angesiedelt gesehen (Genge 2019, S. 21).

    Die aktuelle Diskussion nimmt in diesem Kontext weiter die durch Art. 5 des zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (BGBl I. 2019, S. 1294) neu geschaffenen Anspruchseinschränkungen in den Fokus, die an eine Feststellung des BAMF abstellen, dass der Leistungsempfänger Mitwirkungspflichten verletzt habe (Genge 2019, S. 20).
  • Zuletzt wird die in § 2 AsylbLG vorgesehene Wartezeit (derzeit 18 Monaten) kritisiert (etwa Rothkegel 2012, S. 363 ff. [sehr differenziert zur damaligen Wartefrist von 48 Monaten]; Janda 2013, S. 179 [zur im damaligen Gesetzentwurf vorgesehenen zweijährigen Wartefrist]; Genge 2019, S. 19).
  • (Nicht nur) In diesem Kontext wird dem Gesetzgeber vorgeworfen, nach wie vor ein – vom BVerfG als verfassungswidrig eingestuftes – migrationspolitisch begründetes Leistungsrecht beizubehalten (Janda 2013, S. 175; Voigt 2016, S. 99; Genge 2019, S. 21). Zugleich negiere das Asylbewerberleistungsgesetz die Diskrepanz zwischen seiner Prämisse (der Aufenthalt der Leistungsberechtigten werde kurz und lediglich vorübergehend sein) und der tatsächlichen (langen) Aufenthaltsdauer (Wahrendorf 2017, AsylbLG Einl. Rn. 6), wenn der Gesetzgeber die Prämisse nicht mittlerweile selber dadurch widerlegt hat, dass er Bleibeperspektiven für einen Teil der Leistungsberechtigten anerkennt bzw. geschaffen hat (so etwa die Integrationsmöglichkeiten für Schutzsuchende mit Bleibeperspektive noch während des Asylverfahrens [§ 44 IV AufenthG, § 5b AsylbLG] oder aber die Regelungen zur Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsduldung, die als Legalisierungsbrücken konzipiert sind [§§ 60c, d AufenthG]).

9 Quellenangaben

Beck-Online, 2020. AsylbLG [online]. München: Verlag C.H.BECK oHG [Zugriff am: 13.05.2020]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Fasylblg%2Fcont%2Fasylblg.htm&anchor=Y-100-G-ASYLBLG-NAME-AENDVERZ

Birk, Ulrich-Arthur, 2015. Das neue Asylbewerberleistungsgesetz. In: info also. 33(2), S. 51–53. ISSN 0179-8863

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2020. Das Bundesamt in Zahlen 2019 [online]. Asyl, Migration und Integration. Nürnberg: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Zugriff am: 12.05.2020]. Verfügbar unter: https://www.bamf.de/SharedDocs/​Anlagen/DE/Statistik/​BundesamtinZahlen/​bundesamt-in-zahlen-2019.html

Deibel, Klaus, 2011. Aufenthaltsrechtliche Grundlagen und Probleme bei der Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. In: ZAR. 31(5/6), S. 178–183. ISSN 0721-5746

Genge, Joachim, 2019. Das geänderte Asylbewerberleistungsgesetz. In: Das Migrationspaket, Beilage zum Asylmagazin. (8–9), S. 14–22. ISSN 1613-7450

Georg Classen und Ibrahim Kanalan, 2011. Verfassungsmäßigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes. In: Klaus Barwig, Stephan Beichel-Benedetti und Gisbert Brinkmann, Hrsg. Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2010. Schriften zum Migrationsrecht Band 4. Baden- Baden: Nomos, S. 321–337. ISBN 978-3-8329-6299-9 [Rezension bei socialnet]

Göbel-Zimmermann, Ralph, 2016, AufenthG § 25. In: Bertold Huber, Hrsg. Aufenthaltsgesetz: Kommentar. 2. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-65231-8 [Rezension bei socialnet]

Hundt, Marion, 2016. Aufenthaltsrecht und Sozialleistungen für Geflüchtete: Praxisleitfaden für Verwaltungs- und Sozialeinrichtungen, Fachkräfte und Ehrenamtliche. Regensburg: Walhalla. ISBN 978-3-8029-7652-0 [Rezension bei socialnet]

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11 Informationen im Internet

Verfasst von
Prof. Dr. Annegret Lorenz
Professorin für Recht mit Schwerpunkt Familien-, Betreuungs- und Ausländerrecht am Fachbereich Gesundheits- und Sozialwesen der Hochschule Ludwigshafen am Rhein

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  1. 08.11.2024 Annegret Lorenz-Ruffini [aktuelle Fassung]
  2. 09.03.2023 Annegret Lorenz
  3. 29.10.2020 Annegret Lorenz

Zitiervorschlag
Lorenz, Annegret, 2020. Asylbewerberleistungsgesetz [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 29.10.2020 (archiviert am 09.03.2023) [Zugriff am: 14.02.2025]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/3562

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