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Menschenrechtsverletzungen

Prof. Dr. iur. Ekkehard Strauß

veröffentlicht am 08.07.2025

Eine Menschenrechtsverletzung ist die Missachtung, Einschränkung oder Verweigerung von grundlegenden Rechten und Freiheiten, die in internationalen Abkommen, dem Grundgesetz und nationalen Gesetzen festgelegt sind. Im rechtlichen Verständnis handelt es sich um einen ungerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich eines von Deutschland anerkannten Grund- oder Menschenrechts.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Das Konzept der Menschenrechtsverletzung in der Sozialen Arbeit
  3. 3 Menschenrechtsverletzungen als Ergebnis menschenrechtlicher Analyse
  4. 4 Beispiele für Menschenrechtsverletzungen in der Sozialen Arbeit
  5. 5 Folgen von Menschenrechtsverletzungen
  6. 6 Schutzmechanismen gegen Menschenrechtsverletzungen
  7. 7 Literaturhinweise

1 Zusammenfassung

Menschenrechtsverletzungen sind Verstöße gegen die staatliche Pflicht, die Menschenrechte zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus dem Prinzip der Menschenwürde, wie sie im Grundgesetz (Art. 1 GG) und internationalen Dokumenten wie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert ist. Der Staat muss dafür sorgen, dass Menschenrechte nicht nur rechtlich anerkannt, sondern auch praktisch umgesetzt werden.

Soziale Arbeit ist sowohl an menschenrechtliche Normen gebunden als auch potenzielle Quelle von Menschenrechtsverletzungen. Dies betrifft insbesondere Bereiche wie Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Migration, Sozialpsychiatrie und die Arbeit mit marginalisierten Gruppen. Sie steht dabei in einer Doppelrolle: als Verpflichtete zur Einhaltung der Menschenrechte und gleichzeitig als Risikosphäre für deren Verletzung – etwa durch Diskriminierung, Machtmissbrauch oder unzureichende Schutzmaßnahmen.

Trotz bestehender rechtlicher Rahmenbedingungen treten in der Praxis Verletzungen durch Unwissenheit, Überforderung oder auch mangelhafte Gesetze auf. Besonders betroffen sind Kinder, Frauen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und Personen mit Migrationshintergrund.

Die Folgen von Menschenrechtsverletzungen sind vielfältig: psychische Erkrankungen, soziale Ausgrenzung und Vertrauensverlust gegenüber Institutionen. Deshalb sind effektive Beschwerdemechanismen notwendig, die Wiedergutmachung, Gerechtigkeit und Schutz vor weiteren Verletzungen sicherstellen.

2 Das Konzept der Menschenrechtsverletzung in der Sozialen Arbeit

Menschenrechtsverletzung bezeichnet die Verletzung der Pflicht, die Menschenrechte zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Die Verpflichtungen aus Grund- und Menschenrechten sind oft unterschiedlich detailliert ausgeführt, enthalten aber unabhängig von ihrer Formulierung eine Trias aus Abwehr-, Gewährleistungs- und Schutzpflichten des Staates und seiner Organe. Aus der Pflichtentrias ergeben sich Umsetzungsverpflichtungen, die über die Ratifikation und Einordnung in das nationale Rechtssystem weit hinausgehen. Der Staat muss alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um den Menschenrechten Wirksamkeit zu verleihen, während private Akteure primär zur Unterlassung von Verletzungen verpflichtet sind. Die Träger der Sozialen Arbeit sind wichtige Institutionen für die Verwirklichung internationaler Menschenrechte, insbesondere für die Pflicht, Vertragsrechte durch staatliches Handeln zu achten und zu gewährleisten.

Diese Menschenrechtsverpflichtungen ergeben sich aus der Menschenwürde als grundlegendem Konzept des Grund- und Menschenrechtsschutzes. In der Präambel der Charta der Vereinten Nationen wird dieser Begriff international eingeführt und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und spätere Menschenrechtsabkommen konkretisieren ihren Inhalt. Der Schutz der Menschenwürde durch Menschenrechte steht in direktem Zusammenhang mit internationalem Frieden und menschlicher Entwicklung als eine der historischen Lehren der internationale Staatengemeinschaft aus den Erfahrungen mit dem nationalsozialistischen Deutschland. Aus diesen Elementen ergibt sich der Doppelcharakter der Menschenrechte als ethische Überzeugungen und durchsetzbares Recht. Die politische Dimension der Grund- und Menschenrechte wird sichtbar, wenn ethische Überzeugungen und durchsetzbares Recht nicht übereinstimmen.

Ergänzt wird die Menschenwürde durch ein Menschenbild, das bei der Auslegung der Grund- und Menschenrechte zu beachten ist. Dieses Menschenbild speist sich einerseits aus den negativen Unrechtserfahrungen der Geschichte und anderseits den positiven Hoffnungen gegründet auf die Vernunft und das Gewissen des Einzelnen. Das Grundgesetz nimmt auf dieses Menschenbild in Art. 1 Abs. 2 GG Bezug und ergänzt es, laut Bundesverfassungsgericht, um das Element der Gemeinschaftsbezogenheit.

Die Menschenwürde ist nach internationalem Verständnis grundsätzlich begründungsoffen, d.h. unterschiedliche weltanschauliche, religiöse, philosophische oder historische Argumente können zu ihrer Anerkennung führen.

Eine Menschenrechtsverletzung ist die Kehrseite der Menschenrechtsverpflichtungen und damit zentraler Begriff des Menschenrechtsschutzes.

Grundlage der rechtlichen Bindung Sozialer Arbeit an die Grund- und Menschenrechte sind Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG. Soziale Arbeit ist Adressatin menschenrechtlicher Normen, die sich aus der unmittelbaren Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht, einschließlich der Menschenrechte als Teil des internationalen Rechts, ergibt. Etwa in Tätigkeitsbereichen wie der Jugendhilfe sind dabei sowohl das Jugendamt als direkter staatlicher Akteur als auch die freien Träger, die im Auftrag des Staates handeln, an menschenrechtliche Normen gebunden. Als Teil des Staates ist Soziale Arbeit Adressatin der Menschenrechte und gleichzeitig potenzielle Ursache von Menschenrechtsverletzungen. Gerade die Menschen, die als Rechtssubjekte etwa in der UN Kinderrechtskonvention und der Behindertenrechtskonvention beschrieben werden, sind besonders benachteiligt und von Diskriminierung betroffen und damit im Fokus Sozialer Arbeit.

Grundlage der inhaltlichen Bindung Sozialer Arbeit an die Grund- und Menschenrechte ist Art. 1 Abs. 1 und 2 GG, der die Menschenwürde als gemeinsame Grundlage des internationalen Menschenrechtsschutzes und der Grundrechte betont. Art. 1 Abs. 2 GG enthält eine Öffnung der Verfassung für menschenrechtliche Standards des Völkerrechts, das Gebot menschenrechtsfreundlicher Auslegung allen nationalen Rechts und schließlich einen Programmsatz für die gesamte Verfassungsordnung. Andererseits bestanden die Verbindungen zwischen Sozialer Arbeit und Menschenrechten bereits vor dem Grundgesetz und dem UN Menschenrechtsschutz. Daher kann das Verhältnis zwischen Sozialer Arbeit und Menschenrechten nicht allein auf diese juristische Dimension zurückgeführt werden. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt jedoch, dass sämtliche Rechte des Menschen im Recht und nicht in einem Status vor und jenseits des Rechts fundiert sind. Menschenrechte stellen in den Definitionen der internationalen Verbände (IFSW, IASSW) einen ethischen Rahmen für die Einhaltung der normativen Bindungen der Sozialen Arbeit als praxisorientierte Profession und akademische Disziplin zur Verfügung.

3 Menschenrechtsverletzungen als Ergebnis menschenrechtlicher Analyse

Um die Einhaltung der Bindung des Staates an Grund- und Menschenrechte überprüfbar zu regeln ist ein juristischer Zugang nötig, der auf den rechtlichen Bestimmungen über den Menschenrechtsschutz im Völker-, Europa- und Verfassungsrecht aufbaut. Danach liegt eine Menschenrechtsverletzung nur dann vor, wenn ein staatlicher Eingriff nicht gerechtfertigt ist oder wenn ungerechtfertigt eine staatliche Handlung unterlassen wird, die menschenrechtlich geboten wäre. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Struktur der Grund- und Menschenrechte in einen Schutzbereich, d.h. einer Definition des Rechts und seines Anwendungsbereichs und der Beschreibung von Einschränkungsmöglichkeiten. Eingriffe in Grund- und Menschenrechte sind danach nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, die in den Bestimmungen enthalten sind und mindestens gesetzmäßig und verhältnismäßig sein müssen. Wenn die Voraussetzungen für einen Eingriff nicht erfüllt sind, insbesondere wenn der Eingriff unverhältnismäßig ist, liegt eine Menschenrechtsverletzung vor.

Die Normen des Menschenrechtsschutzes liefern somit keine fertigen Antworten für die menschenrechtlichen Herausforderungen Sozialer Arbeit, sondern stellen ein analytisches Verfahren bereit, mittels dessen die Fragen einer Verletzung auch vorab geklärt werden können. Zunächst ist zu prüfen, ob die Handlung im Rahmen der Sozialen Arbeit ein menschenrechtlich geschütztes Verhalten beeinträchtigt. Die Handlung muss auf der Grundlage eines Gesetzes erfolgen, und tauglich, erforderlich und angemessen sein einen legitimen Zweck zu erreichen. Dies setzt voraus, dass der Träger der Sozialen Arbeit unter mehreren geeigneten Handlungen diejenige wählt, die das Menschenrecht am wenigsten einschränkt und nicht völlig außer Verhältnis zum Zweck der Handlung steht.

Die innerstaatlichen und internationalen Entscheidungen zur Interpretation der Menschenrechte in konkreten Fällen sowie die Erfahrungen mit ihrer innerstaatlichen Verwirklichung (best practices) sind inzwischen so umfassend, dass daraus für fast alle Situationen wesentliche Orientierungshilfen und Handlungsanleitungen abgeleitet werden können. Diese Analyse erfordert, Konzepte internationaler Sozialer Arbeit zu entwickeln und soziale Probleme transnational einordnen. Dabei können Spannungen zwischen den internationalen, europäischen und nationalen Normen entstehen.

4 Beispiele für Menschenrechtsverletzungen in der Sozialen Arbeit

Trotz der langjährigen Auseinandersetzungen mit Menschenrechten als ethischer Handlungsgrundlage finden im Rahmen Sozialer Arbeit Menschenrechtsverletzungen statt. Häufig werden diese durch Unwissenheit oder Überforderung verursacht. Darüber hinaus sind nationale gesetzliche Regelungen teilweise mit den internationalen oder europäischen Menschenrechten unvereinbar.

Dies berührt zentrale menschenrechtliche Prinzipien in der Sozialen Arbeit, insbesondere das Recht auf Gleichbehandlung, Schutz vor Diskriminierung und freie Persönlichkeitsentwicklung in klassischen Handlungsfeldern der Sozialarbeit wie Frauenarbeit, Kinder und Jugendhilfe, Migrations- und Flüchtlingssozialarbeit, Hilfen für Menschen mit Behinderungen und die Sozialpsychiatrie.

Die internationalen Menschenrechte haben insgesamt für die Soziale Arbeit an Bedeutung gewonnen. Während in der Vergangenheit selbstverständlich davon ausgegangen wurde, dass der innerstaatliche Grundrechtsschutz dem internationalen Mindeststandard des Menschenrechtsschutzes entspricht, hat die zunehmende Regelungsdichte und internationale Umsetzungspraxis zu Entwicklungen geführt, die in Deutschland nicht immer nachvollzogen wurden. Dies betrifft insbesondere die Rechte des Kindes, die Rechte der Frau, die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die Rechte älterer Menschen und den Schutz vor rassischer Diskriminierung. Hier besteht Nachholbedarf auf gesetzlicher Ebene und bei der praktischen Umsetzung insbesondere der Gewährleistungspflichten.

5 Folgen von Menschenrechtsverletzungen

Die Einrichtung effektiver Beschwerdemöglichkeit bei Verletzung ist eine der staatlichen Verpflichtungen aus allen Menschenrechten. Ein solcher Rechtsbehelf muss zugänglich und verbindlich sein, die Täter vor Gericht bringen, eine angemessene Wiedergutmachung leisten und weitere Verletzungen der Rechte der Person verhindern. Juristisch führt eine Menschenrechtsverletzung damit grundsätzlich zu Schadensersatz, Wiedergutmachung und Sanktionierung der Verpflichteten.

Menschenrechte drücken konkret erfahrenes Unrecht aus und ihre Verletzung enthält aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte ein ethisches Unwerturteil. Die Funktionalisierung der Sozialen Arbeit durch den Nationalsozialismus und Entwicklungen nach dem Zweiten Weltkrieges haben gezeigt, dass Soziale Arbeit nicht selbstverständlich vor Menschenrechtsverletzungen geschützt ist. Daraus ergibt sich die emotionale Wirkung von Menschenrechtsverletzungen auf Verpflichtete und Berechtigte. Aufseiten der Verpflichteten werden Menschenrechtsverletzungen überwiegend bestritten, aufseiten der Berechtigten häufig unterstellt. Daher ist eine unabhängige Untersuchung von Vorwürfen auf der Grundlage anerkannter Grundsätze besonders wichtig.

International wurden solche Grundsätze erfolgreich für verschiedene Bereiche vereinbart, um Fairness, Unparteilichkeit und Genauigkeit zu gewährleisten, die auch auf soziale Arbeit angewendet werden können (Principles on the Effective Investigation and Documentation of Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment General Assembly resolution 55/89, 4 December 2000).

Menschenrechtsverletzungen haben weitreichende Folgen, die psychische, soziale und weitere Bereiche betreffen. Sie können zu schweren psychischen Erkrankungen, sozialer Ausgrenzung und sogar Flucht führen. Personen, die Menschenrechtsverletzungen erlebt haben, können das Vertrauen in die Gesellschaft, in die staatlichen Institutionen und in andere Menschen verlieren. Soziale Arbeit kann neben den juristischen Schutzmechanismen Opfern von Menschenrechtsverletzungen professionelle Unterstützung bieten, um ihre physischen, psychischen und sozialen Verletzungen zu überwinden.

6 Schutzmechanismen gegen Menschenrechtsverletzungen

Grund- und Menschenrechte fließen als Teil des innerstaatlichen Rechts in die Prüfung der Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns mit ein. Menschenrechtsverletzungen werden somit zunächst national durch die Anwendung des Straf- und Verwaltungsrechts durch die zuständigen nationalen Gerichte überprüft und zugleich ihre praktische Anwendung konkretisiert.

Um die gegenseitige Einhaltung der Verpflichtungen durch die Staaten zu überprüfen, enthalten außerdem die verschiedenen Menschenrechtsverträge Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen, die meist von einem Gremium unabhängiger Expert:innen oder ausnahmsweise einem Gerichtshof angewendet werden.

Die Staaten sind zunächst verpflichtet, je nach Vertrag, alle 3–5 Jahre schriftliche Berichte an die Expert:innen abzuliefern, in denen sie darlegen, wie die Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag innerstaatlich umgesetzt werden. Meist optional für die Vertragsstaaten verfügen einige Ausschüsse über die Möglichkeit, Beschwerden zu prüfen, die natürliche Personen nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges mit dem Vorwurf erheben können, durch eine Handlung des Mitgliedstaates in ihren Rechten aus dem Vertrag verletzt zu sein. Einige Ausschüsse haben auch die Möglichkeit, die Menschenrechtssituation in einem Land vor Ort zu untersuchen, wenn sie verlässliche Informationen über systematische Menschenrechtsverletzungen erhalten. Einen Unterfall dieser Untersuchungen vor Ort bilden die regelmäßigen Besuche von Haftorten, zu denen auch etwa psychiatrische Kliniken oder Entzugskliniken zählen können.

Die Verträge werden so durch einen stetig zunehmenden Bestand von Auslegungsrichtlinien, Bemerkungen zu Staatenberichten und gemeinsamen Handlungsvorschlägen ergänzt, die z.T. direkt die Soziale Arbeit betreffen. Als „soft law“ sind diese Dokumente nicht rechtlich bindend i.S. einer völkerrechtlichen Verpflichtung. Ihre faktische Wirkung, etwa bei der Beobachtung von Menschenrechtspraktiken durch Nicht-Regierungsorganisationen, kann jedoch erheblichen öffentlichen Handlungsdruck erzeugen.

Von besonderer Bedeutung für das nationale Recht in Deutschland sind die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auf der Grundlage der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Durch die Arbeitsweise des Gerichts ähnlich einem nationalen Verfassungsgericht sind die Verpflichtungen aus der EMRK weitgehend konkretisiert. Obwohl auch den Urteilen des EGMR keine unmittelbar gestaltende Wirkung zukommt, führt die internationale Verpflichtung gegenüber den anderen Vertragsstaaten häufig zur Beendigung der Konventionsverletzung und Wiedergutmachung und zu einer unmittelbaren Beachtung der Urteile. Für den Bereich der Sozialen Arbeit sind die Urteile jedoch bisher nur wenig rezipiert.

7 Literaturhinweise

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Prof. Dr. iur. Ekkehard Strauß
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