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Abstammungsverfahren

Prof. Dr. Annegret Lorenz

veröffentlicht am 05.10.2023

Geltungsbereich: Deutschland

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Abstammungsverfahren sind gerichtliche Verfahren, die die biologische Verwandtschaft von einem Mann (oder auch einer Frau) und einem Kind zum Gegenstand haben.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Gegenstand eines Abstammungsverfahrens
  3. 3 Verfahrensablauf
    1. 3.1 Zuständigkeit
    2. 3.2 Verfahrenseinleitung
    3. 3.3 Beteiligte
    4. 3.4 Anhörungen
    5. 3.5 Amtsermittlungsgrundsatz und Abstammungsgutachten
    6. 3.6 Entscheidung und Rechtsmittel
  4. 4 Quellenangaben
  5. 5 Literaturhinweise

1 Zusammenfassung

Abstammungsverfahren sind gerichtliche Verfahren, in denen die Abstammung eines Kindes geprüft wird und ggf. eine Zuordnung zu seinen rechtlichen Eltern vorgenommen oder aufgehoben wird. Die Verfahren werden vor den Familiengerichten (besondere Abteilungen bei den Amtsgerichten) geführt. Das anwendbare Verfahren richtet sich nach den Regeln des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Im Regelfall wird die Abstammung durch ein Abstammungsgutachten nachgewiesen.

2 Gegenstand eines Abstammungsverfahrens

Abstammungsverfahren haben die biologische Verwandtschaft eines Kindes und eines Elternteils zum Gegenstand.

Folgende Verfahren zählen zu den Abstammungsverfahren:

  • Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses (§ 169 Nr. 1 FamFG). Hierzu zählt die Feststellung der Wirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, aber auch die Anerkennung eines ausländischen Vaterschaftsurteils (Giers 2023, FamFG § 169 Rn. 10). Nur wenig praxisrelevant (Coester-Waltjen und Lugani 2018, FamFG § 169 Rn. 5) sind die ebenfalls möglichen Verfahren zur Klärung der Elternschaft. Anwendungsfelder dafür wären etwa die Klärung der Mutterschaft beim Verdacht auf eine Verwechslung der Kinder bei Geburt bzw. bei einem Findelkind (Giers 2023, FamFG § 169 Rn. 8) oder der Vaterschaft bei Unklarheit, ob bereits im Zeitpunkt der Geburt eine Ehe zwischen der Mutter und dem Mann geschlossen war (Giers 2023, FamFG § 169 Rn. 7). Hauptanwendungsfall in der Praxis ist die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung (§§ 1592 Nr. 3 1. Alt., 1600d BGB).
    Nicht festgestellt werden kann im Abstammungsverfahren, dass das Kind von einem anderen Mann als dem rechtlichen Vater abstammt (Weber 2023, FamFG § 169 Rn. 7a).
  • Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probenentnahme (§ 169 Nr. 2 FamFG). Dieses Verfahren erlaubt es der rechtlichen Familie, einen Vaterschaftstest (§ 1598a BGB) gerichtlich zu erzwingen und so die abstammungsrechtliche Zuordnung des Kindes zu einem Mann zu überprüfen. Als Annex dieses Anspruchs gehört auch der Anspruch auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift zu den Abstammungssachen (§ 169 Nr. 3 FamFG).
  • Anfechtung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 4 FamFG): Dieses Verfahren ermöglicht die Aufhebung der Zuordnung eines Kindes zu einem Mann (Vaterschaftsanfechtung, §§ 1600 ff. BGB). Eine Anfechtung der Mutterschaft ist hingegen im deutschen Recht nicht vorgesehen.

3 Verfahrensablauf

Abstammungssachen zählen zu den Familiensachen (§ 111 Nr. 3 FamFG). Einleitung, Durchführung und Abschluss des Verfahrens sind im FamFG geregelt (§§ 170–185 FamFG). Ergänzend finden die allgemeinen Vorschriften (§§ 1–110 FamFG) Anwendung. Die Verfahrensabläufe ähneln einander weitgehend. Zu den Besonderheiten der einzelnen Verfahren bei der Vaterschaftsfeststellung, dem gerichtlich angeordneten Vaterschaftstest und der Vaterschaftsanfechtung s. dort.

3.1 Zuständigkeit

Über Abstammungsverfahren entscheiden besondere Abteilungen bei den Amtsgerichten, die Familiengerichte (§ 23a Abs. 1 GVG [Gerichtsverfassungsgesetz] i.V. mit § 111 Nr. 3 FamFG).

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 170 Abs. 1 FamFG). Liegt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht im Inland, ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter, so sich ein solcher nicht im Inland feststellen lässt, der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters maßgebend (§ 170 Abs. 2 FamFG). Ist eine Bestimmung des örtlich zuständigen Familiengerichts nicht möglich, ist hilfsweise das Amtsgericht Berlin-Schöneberg ausschließlich zuständig (§ 170 Abs. 3 FamFG). Diese Zuständigkeitsstufenleiter gilt auch für postmortale Abstammungsverfahren (Weber 2023, FamFG § 170 Rn. 10).

3.2 Verfahrenseinleitung

Abstammungssachen werden durch einen Antrag eingeleitet (§ 171 Abs. 1 FamFG). Der Antrag soll das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnen. Bei der Anfechtung der Vaterschaft sollen die Tatsachen, die Zweifel an der Vaterschaft begründen und der für den zweijährigen Fristenlauf nach § 1600b Abs. 1 BGB maßgebliche Zeitpunkt dieser Zweifel angegeben werden (§ 171 Abs. 2 BGB).

3.3 Beteiligte

An dem Verfahren ist zwingend die „Familie“ zu beteiligen: Das Kind, die Mutter und der Vater (§ 172 Abs. 1 BGB). Das minderjährige Kind wird dabei im Grundsatz von seinen sorgeberechtigten Eltern vertreten. In bestimmten Konstellationen sind die Eltern allerdings von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen (Vertretungsverbot). Dies betrifft:

  • Die Anfechtung der Vaterschaft im Namen des Kindes durch beide Eltern, sofern die Eltern miteinander verheiratet sind und sich das Sorgerecht teilen: Der sorgeberechtigte rechtliche Vater ist grundsätzlich von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen (§§ 1629 Abs. 2, 1824 Abs. 2 BGB), denn das Verfahren, würde sich notwendig gegen ihn richten. Solange die Mutter mit dem Vater verheiratet ist, gilt auch für sie das gesetzliche Vertretungsverbot (§§ 1629 Abs. 2, 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dieser (formale) Interessenkonflikt schließt beide insoweit von ihrer Sorge aus und macht die Bestellung einer Ergänzungspflegerin oder eines Ergänzungspflegers notwendig, die oder der das Verfahren im Namen des Kindes gegen den Vater führt.
    Ist die Mutter hingegen nicht (mehr) mit dem Vater verheiratet, so kann sie – unabhängig von einer sorgerechtlichen Beteiligung des rechtlichen Vaters – das Anfechtungsverfahren im Namen des Kindes gegen den rechtlichen Vater führen (BGH, Beschluss v. 24.3.2021, XII ZB 364/19 NZFam [Neue Zeitschrift für Familienrecht] 2021, 8 [12] S. 547). Ist die Kindesmutter alleinige Sorgerechtsinhaberin, kann sie ohne jede Einschränkung das Vaterschaftsanfechtungsverfahren für das Kind führen (BGH, Beschluss v. 2.11.2016, XII ZB 583/15, NJW 2017, 70 [8], S. 561).
  • Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf einen Vaterschaftstest (§ 1629 Abs. 2a BGB).
  • Führt das Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft (§ 1712 BGB) für das Kind einer ledigen Mutter das Vaterschaftsfeststellungsverfahren, ist die Mutter insoweit von der (parallelen) Verfahrensvertretung ausgeschlossen (§ 173 FamFG). Möchte die Mutter das Verfahren an sich ziehen, ist ihr dies ohne Weiteres möglich, indem sie die Beistandschaft beendet (schriftliches Verlangen, § 1715 Abs. 1 BGB).

In bestimmten Vaterschaftsanfechtungsverfahren besitzt das Jugendamt ein Beteiligungsrecht, nämlich dann, wenn das Verfahren vom mutmaßlichen leiblichen, aber nicht rechtlichen, Vater des Kindes oder von den Eltern im Namen des Kindes betrieben wird (§§ 172 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 FamFG). Das Jugendamt besitzt auch dann eine Beteiligtenposition, wenn es im Rahmen einer Beistandschaft ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren führt (§ 173 FamFG).

Ist ein:e Beteiligte:r (das kann das Kind, aber auch seine Eltern betreffen [Giers 2023, FamFG § 174 Rn. 3]) minderjährig, so hat das Familiengericht für sie oder ihn einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Interessen erforderlich ist (§ 174 FamFG). Ein Verfahrensbeistand ist im Regelfall erforderlich, wenn ein erheblicher Interessengegensatz zwischen den Interessen des Kindes und dem ihn vertretenden Elternteil besteht (§ 158 Abs. 3 Nr. 1 FamFG).

Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist es, die Interessen des oder der minderjährigen Beteiligten festzustellen und in das gerichtliche Verfahren einzubringen, aber auch, das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens zu informieren (§ 158c Abs. 1 FamFG).

3.4 Anhörungen

Vor der Beweisaufnahme über die Abstammung soll die Angelegenheit besprochen werden. Dazu ordnet das Familiengericht im Regelfall das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten an (§§ 33, 175 Abs. 1 FamFG).

Dreht sich das Verfahren um einen Vaterschaftstest, soll das Gericht vor einer Entscheidung die Eltern persönlich anhören. Ob auch das Kind anzuhören ist, hängt von seinem Alter ab: Ab 14 Jahren soll es ebenfalls angehört werden, ob jüngere Kinder persönlich angehört werden, steht im Ermessen des Gerichts (§ 175 Abs. 2 FamFG).

Ob das Jugendamt anzuhören ist, richtet sich nach dem Verfahrensgegenstand: Bei der Vaterschaftsanfechtung durch den mutmaßlichen leiblichen Vater oder die Eltern des Kindes ist es im Regelfall anzuhören, im Übrigen kommt eine Anhörung nach Ermessen in Betracht, wenn eine oder einer der Beteiligten minderjährig ist (§ 176 Abs. 1 FamFG).

3.5 Amtsermittlungsgrundsatz und Abstammungsgutachten

Für das Verfahren gilt grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG): Es ist Aufgabe und Pflicht des Gerichts, die entscheidungserheblichen Umstände zu ermitteln und zu prüfen. Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist der Amtsermittlungsgrundsatz allerdings eingeschränkt und gilt nur in Bezug auf anfechtungsfeindliche (man kann auch sagen „vatererhaltende“) Umstände. (herrschende Meinung in Abweichung von der Formulierung in § 177 Abs. 1 FamFG, Weber 2023, FamFG § 177 Rn. 3; Coester-Waltjen und Lugani 2018, FamFG § 177 Nr. 4).

Im Zentrum eines Abstammungsverfahrens steht im Regelfall die Beweiserhebung über die Abstammung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Abstammungsgutachten, § 177 Abs. 2 FamFG), das in aller Regel auch die Abstammungsverhältnisse (im Regelfall mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99 %, Wellenhofer 2020, BGB § 1600d Rn. 50) eindeutig klärt (Wellenhofer 2020, BGB § 1600d Rn. 43).

Soweit das BGB daher selbst mit Vermutungen arbeitet (so streitet eine Vermutung für denjenigen Mann als Vater, der der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat, § 1600d Abs. 2 BGB), kommt diesen nur untergeordnete Bedeutung zu (Gutzeit 2021, § 1600d Rn. 4).

3.6 Entscheidung und Rechtsmittel

Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss (§ 38 FamFG). Wirksam wird der Beschluss mit Bekanntgabe an die oder den Beteiligten, für die oder den er bestimmt ist (§ 40 FamFG). Das sind die Mutter, der Mann und das Kind. Soweit das Jugendamt anzuhören ist, ist ihm ebenfalls die Entscheidung mitzuteilen (§ 176 Abs. 2 S. 1 FamFG).

In Abstammungssachen wirkt der Beschluss für und gegen alle (§ 184 Abs. 2 FamFG).

Gegen die Endentscheidung des Familiengerichts kann Beschwerde eingelegt werden (§ 58 FamFG). Beschwerdeberechtigt ist jede:r am Verfahren Beteiligte (§ 184 Abs. 3 FamFG). Minderjährige können ihr Beschwerderecht ab 14 Jahren selbst ausüben (§ 60 FamFG). Soweit das Jugendamt am Verfahren zu beteiligen war, ist es ebenfalls berechtigt, die familiengerichtliche Entscheidung anzugreifen (§ 176 Abs. 2 S. 2 FamFG). Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats (§ 63 Abs. 1 FamFG) beim Familiengericht (§ 64 Abs. 1 FamFG) einzureichen.

Die Einreichung der Beschwerde eröffnet eine neue Tatsacheninstanz, in der grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen geprüft werden (§ 68 Abs. 3 FamFG). Das Verfahren führen die Oberlandesgerichte als Beschwerdegerichte (§ 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG). Gegen die Endentscheidungen ist Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist in zwei Fällen zuzulassen:

  1. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Davon ist auszugehen, wenn eine wesentliche Rechtsfrage ungeklärt ist (Obermann 2023, FamFG § 70 Rn. 14). Das ist denkbar, wenn eine Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und divergierende Rechtsauslegungen unter den Oberlandesgerichten bestehen (Fischer 2018, FamFG § 70 Rn. 28). Relevant ist das vor allem bei einer neuen Rechtslage.
  2. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Das ist immer dann der Fall, wenn ein Oberlandesgericht von der Rechtsprechung des BGH abweichen möchte (Fischer 2018, FamFG § 70 Rn. 29).

Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls innerhalb einer Frist von einem Monat beim Rechtsbeschwerdegericht (BGH, § 133 GVG) einzureichen (§ 71 FamFG). Das Rechtsbeschwerdeverfahren eröffnet grundsätzlich keine neue Tatsacheninstanz. Der BGH überprüft daher nur, ob das Beschwerdegericht das Recht richtig angewandt hat (§ 72 Abs. 1 FamFG).

4 Quellenangaben

Coester-Waltjen, Dagmar und Katharina Lugani, 2018, FamFG §§ 169, 177. In: Thomas Rauscher, Hrsg. Münchener Kommentar zum FamFG. Band 1. 3. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-68660-3

Fischer, Ansgar, 2018. FamFG § 70. In: Thomas Rauscher, Hrsg. Münchener Kommentar zum FamFG. Band 1. 3. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-68660-3

Giers, Michael, 2023. FamFG § 169, 174. In: Werner Sternal, Hrsg. FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Kommentar. 21. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-79369-1

Gutzeit, Martin, 2021, BGB § 1600d. In: Barbara Dauner-Lieb, Thomas Heidel und Gerhard Ring, Hrsg. NomosKommentar. BGB Familienrecht Band 4: §§ 1297–1921. 4. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-4990-4 [Rezension bei socialnet]

Obermann, Torsten, 2023. FamFG § 70. In: Meo-Micaela Hahne, Jürgen Schlögel und Rolf Schlünder, Hrsg. Beck’scher Online-Kommentar FamFG [online]. 46. Edition. München: C.H.Beck [Zugriff am: 06.07.2023]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKFamFG_46%2Fcont%2FBeckOKFamFG.Inhaltsverzeichnis.htm&anchor=Y-400-W-BECKOKFAMFG

Weber, Martin, 2023, FamFG §§ 169, 170, 177. In: Meo-Micaela Hahne, Jürgen Schlögel und Rolf Schlünder, Hrsg. Beck’scher Online-Kommentar FamFG [online]. 46. Edition. München: C.H.Beck [Zugriff am: 06.07.2023]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKFamFG_46%2Fcont%2FBeckOKFamFG.Inhaltsverzeichnis.htm&anchor=Y-400-W-BECKOKFAMFG

Wellenhofer, Marina, 2020. BGB § 1600d. In: Franz Jürgen Säcker, Roland Rixecker, Hartmut Oetker und Bettina Limperg, Hrsg. Münchener Kommentar zum BGB. Band 10 Familienrecht II. §§ 1589–1921 – SGB VIII. 8. Auflage, München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-72610-1

5 Literaturhinweise

Fröschle, Tobias, 2019. Familienrecht. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer. ISBN 978-3-17-038086-8

Gürbüz, Sabahat, 2020. Familien- und Kindschaftsrecht für die Soziale Arbeit. 2. Auflage. München: Ernst-Reinhardt-Verlag. ISBN 978-3-8252-5374-5 [Rezension bei socialnet]

Lorenz, Annegret, 2022. Zivil- und familienrechtliche Grundlagen der Sozialen Arbeit. 4. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-8692-3

Marx, Ansgar, 2018. Familienrecht für soziale Berufe: Ein Leitfaden mit Fällen, Mustern und Übersichten. 2. Auflage. Köln: Bundesanzeiger Verlag. ISBN 978-3-8462-0817-5 [Rezension bei socialnet]

Münder, Johannes, Rüdiger Ernst, Wolfgang Behlert und Britta Tammen, 2021. Familienrecht: Eine sozialwissenschaftlich orientierte Darstellung. 8. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-5976-7 [Rezension bei socialnet]

Schleicher, Hans, 2020. Jugend- und Familienrecht. 15. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-74579-9 [Rezension bei socialnet]

Wabnitz, Reinhard J., 2023. Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit. 6. Auflage. München: Ernst Reinhardt Verlag. ISBN 978-3-8252-6059-0

Verfasst von
Prof. Dr. Annegret Lorenz
Professorin für Recht mit Schwerpunkt Familien-, Betreuungs- und Ausländerrecht am Fachbereich Gesundheits- und Sozialwesen der Hochschule Ludwigshafen am Rhein

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