Adoptionspflege
Dr. Kerstin Haury
veröffentlicht am 08.08.2024
Die Adoptionspflege ist eine Phase im Adoptionsprozess, in der das Kind zur Pflege bei den künftigen Adoptiveltern aufgenommen wird mit dem Ziel, eine Eltern-Kind-Beziehung aufzubauen und das Kind in die Familie zu integrieren.
Die Adoptionspflege ist eine gesetzlich vorgeschriebene Phase im Adoptionsprozess (§ 1744 BGB), die mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Kind in den Haushalt der zukünftigen Adoptiveltern aufgenommen wird. Die Aufnahme muss mit dem ausdrücklichen Ziel geschehen, das Kind zu adoptieren (§ 8 AdVermiG). Es sollten keine bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Hindernisse für die spätere Adoption vorhanden sein. Während der Adoptionspflegezeit soll zwischen dem Kind und den zukünftigen Adoptiveltern eine Eltern-Kind-Beziehung wachsen und das Kind in die Familie integriert werden.
Üblicherweise dauert die Adoptionspflegezeit etwa ein Jahr. Insbesondere bei älteren Kindern kann sich der Zeitraum jedoch verlängern, da in diesem Fall der Aufbau einer stabilen Eltern-Kind-Beziehung aufgrund möglicher negativer Vorerfahrungen des Kindes mehr Zeit in Anspruch nehmen kann. Besteht zwischen dem Kind und den Erwachsenen bereits vor der Aufnahme in die Familie eine soziale Bindung, weil die Beteiligten sich untereinander kennen und Kontakt zueinander haben, kann sich der Zeitraum der Adoptionspflege auch verkürzen. Dies kann zum Beispiel bei einer Verwandten- oder Stiefkindadoption der Fall sein.
Während der Adoptionspflegezeit liegt die Vormundschaft für das Kind in der Regel beim zuständigen Jugendamt. Die dortigen Fachkräfte unterstützen die zukünftige Adoptivfamilie bei Bedarf zudem in ihrem Zusammenwachsen und helfen bei allen Fragen, die sich im Rahmen des Adoptionsprozesses ergeben können (vgl. Adoptionshilfe-Gesetz).
Die zukünftigen Adoptiveltern sind während der Adoptionspflegezeit dem Adoptivkind gegenüber vorrangig unterhaltspflichtig. Es besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, jedoch können bereits in dieser Phase der Adoption Kindergeld, Elterngeld und Elternzeit beansprucht werden.
Verläuft die Adoptionspflegezeit gut, können die zukünftigen Adoptiveltern unter Mitwirkung eines Notars oder einer Notarin beim Familiengericht die Adoption des Kindes beantragen. Auch dieser Schritt geschieht in der Regel unter Mitwirkung einer Fachkraft des zuständigen Jugendamtes. Die Adoptionspflege endet mit dem Adoptionsbeschluss durch das Familiengericht.
Verfasst von
Dr. Kerstin Haury
Diplom-Psychologin. Nach mehrjähriger wissenschaftlicher Tätigkeit am Psychologischen Institut der Technischen Universität Darmstadt arbeitet sie heute in eigener Praxis mit den Schwerpunkten Adoptiv- und Pflegekinder sowie Belastung und Stress.
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Zitiervorschlag
Haury, Kerstin,
2024.
Adoptionspflege [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 08.08.2024 [Zugriff am: 06.02.2025].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/5357
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