Adoptivfamilie
Dr. Kerstin Haury
veröffentlicht am 06.09.2024
Eine Adoptivfamilie entsteht, wenn eine erwachsene Person oder ein Paar ein Kind aufnimmt, zu dem in der Regel vorher keine Bekanntschaft bestand (sog. Fremdadoption).
Die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern werden mit der Adoption aufgelöst. Die Entscheidung kann in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Freigabe des Kindes unter Zwang oder Täuschung stattgefunden hat. Aber auch in diesem Fall muss die Rückführung des Kindes in die Herkunftsfamilie im Sinne des Kindes sein.
Zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind entsteht nach Beendigung der Adoptionspflegezeit durch richterlichen Beschluss eine rechtlich verbindliche Eltern-Kind-Beziehung: Die Adoptiveltern werden die gesetzlichen Vertreter:innen des Kindes und sind für es verantwortlich, sie übernehmen seine Versorgung, Betreuung und Erziehung. Sie können dazu – mit Ausnahme des Mutterschutzes – alle üblichen staatlichen Leistungen (z.B. Elternzeit, Kindergeld usw.) in Anspruch nehmen. Adoptivfamilien sind biologischen Familien rechtlich gleichgestellt.
Einer Adoptivfamilie und einer biologischen Familie sind die rechtliche Elternschaft, die soziale Elternschaft sowie die finanzielle Elternschaft (Unterhalt) gemeinsam. Ein Unterschied besteht in der nicht vorhandenen biologischen Elternschaft der Adoptiveltern.
Der Begriff der Adoptivfamilie wird in erster Linie für Familienkonstellationen verwendet, bei denen vor der Adoption keinerlei Verbindung zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind bestand (sog. Fremdadoption). Familiengründungen durch Verwandtenadoptionen, bei denen bereits vorher ein Verschwägerungs- oder biologisches Verwandtschaftsverhältnis zwischen Kind und aufnehmenden Eltern bestand, und Stiefkindadoptionen, bei denen der Partner bzw. die Partnerin eines leiblichen Elternteils das Kind adoptiert, stellen eine Zwischenform zwischen biologischer und Adoptivfamilie dar.
Der Gründung einer Adoptivfamilie geht ein intensiver Beratungs-, Prüf- und Vermittlungsprozess voraus, bei dem das Kind, das eine neue Familie benötigt, und Adoptivbewerber:innen, die ein Kind aufnehmen möchten, zusammengebracht werden. Dieser Vermittlungsprozess liegt in der Verantwortung der Adoptionsvermittlungsstellen der staatlichen Jugendämter. Auch einige Organisationen in freier Trägerschaft dürfen Adoptionen vermitteln.
Literaturhinweise
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2024. Familienportal: Welche staatlichen Leistungen können Adoptiveltern bekommen? [online]. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [Zugriff am: 29.07.2024]. Verfügbar unter: https://familienportal.de/familienportal/​lebenslagen/​kinderwunsch-adoption/​adoption/​welche-staatlichen-leistungen-koennen-adoptiveltern-bekommen--125988
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2021. Adoption und Adoptionsvermittlung [online]. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [Zugriff am: 29.07.2024]. Verfügbar unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/​themen/​familie/​schwangerschaft-und-kinderwunsch/​adoption/​adoptionen-und-adoptionsvermittlung-73952
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2021. Ein Kind adoptieren. Rechtliche Informationen und Hinweise [online]. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [Zugriff am: 29.07.2024]. Verfügbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/177866/​252abb1c6ed14e4ea699ba12c4f4fcc1/​ein-kind-adoptieren-data.pdf
Verfasst von
Dr. Kerstin Haury
Diplom-Psychologin. Nach mehrjähriger wissenschaftlicher Tätigkeit am Psychologischen Institut der Technischen Universität Darmstadt arbeitet sie heute in eigener Praxis mit den Schwerpunkten Adoptiv- und Pflegekinder sowie Belastung und Stress.
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