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Alleinerziehende

Dr. Melanie Oehl

veröffentlicht am 09.01.2026

Englisch: single parent

Genderhinweis: In diesem Artikel wird der Begriff der Mutter*/des Vaters* gendersensibel mit Sternchen versehen, um neben weiblich bzw. männlich gelesenen Personen auch nicht-binäre oder intergeschlechtliche Menschen in ihrer Rolle als Mutter* und Vater* sichtbar zu machen.

Alleinerziehende sind Elternteile, die ohne Ehe- oder Lebenspartner:in mit minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und die Hauptverantwortung für deren Betreuung und Versorgung tragen.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Statistische Datenlage
  3. 3 Zugänge zum Alleinerziehendsein
  4. 4 Begriffsdiskussion
    1. 4.1 Selbst- und Fremdzuschreibung
    2. 4.2 Verwandte Begriffe
    3. 4.3 Grenzen der statistischen Definition
  5. 5 Rechtliche Einordnung
    1. 5.1 Rechtsstatus und Steuerrecht
    2. 5.2 Sorge- und Umgangsrecht
    3. 5.3 Finanzielle Leistungen
    4. 5.4 Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
  6. 6 Umgang
    1. 6.1 Residenzmodell
    2. 6.2 Wechselmodell
    3. 6.3 Nestmodell
    4. 6.4 Gemeinsame Entscheidungen
  7. 7 Historische Einordnung
  8. 8 Besondere Bedarfe
    1. 8.1 Bedarfe nach Trennung und Scheidung
    2. 8.2 Bedarfe bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  9. 9 Ressourcen von Alleinerziehenden
  10. 10 Herausforderungen
    1. 10.1 Strukturelle und rechtliche Rahmenbedingungen
    2. 10.2 Arbeitsmarkt und Vereinbarkeit von Familie und Beruf
    3. 10.3 Gesellschaftliche Normvorstellungen und Rollenerwartungen
    4. 10.4 Besondere Belastungssituationen
    5. 10.5 Armut, Gesundheit und soziale Folgen
  11. 11 Unterstützungsangebote und rechtliche Ansprüche
  12. 12 Interessenvertretung und politische Entwicklungen
  13. 13 Quellenangaben

1 Zusammenfassung

Die Lebensform des Alleinerziehens entsteht typischerweise nach Trennung, Scheidung oder durch den Tod des anderen Elternteils. Alleinerziehende übernehmen dauerhaft den überwiegenden Teil der Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsaufgaben, wobei dem anderen Elternteil weiterhin Sorge- und Umgangsrechte zustehen können.

Rund jede fünfte Familie in Deutschland wird von Alleinerziehenden geführt, oft werden diese Familien als Ein-Eltern-Familie bezeichnet. Der Begriff Alleinerziehende bildet eine sehr heterogene Lebensrealität ab, die von unterschiedlichen Zugängen zum Alleinerziehendsein und von einem diversen Selbstverständnis der Beteiligten geprägt ist. Alleinerziehende sehen sich mit besonderen Bedarfen in Bezug auf Erwerbstätigkeit, Betreuung, Umgang und Sorge sowie in Teilen defizitorientierten Selbst- und Fremdzuschreibungen konfrontiert (VAMV 2023).

Da der Großteil der Alleinerziehenden in Deutschland weiblich ist, korrelieren Ungleichheiten in Bezug auf Armut, finanzielle Absicherung, Zugänge zum Arbeitsmarkt und Stigmatisierungen bei alleinerziehenden Müttern*. Die Bundesregierung hält unterschiedliche Anreize zur Unterstützung von Alleinerziehenden bereit, wobei diese nicht in vollem Umfang der Lebensrealität von Alleinerziehenden entgegenkommen. Angesichts dieser Herausforderungen greifen Alleinerziehende auf tragfähige Ressourcen zur Alltagsbewältigung zurück.

2 Statistische Datenlage

Von den rund 8 Millionen Familien mit minderjährigen Kindern in Deutschland waren 2024 rund 1,57 Mio. Ein-Eltern-Familien. Damit wird etwa jede fünfte Familie von einem alleinerziehenden Elternteil geführt (Destatis 2025; Bertelsmann Stiftung 2024, S. 1).

Zentrale statistische Befunde:

  • Rund 88 Prozent der Alleinerziehenden sind Frauen*, wobei der Anteil männlicher* Alleinerziehender steigt. Die Anteile variieren zwischen den Bundesländern (Bertelsmann Stiftung 2024, S. 4)
  • Alleinerziehende Frauen* leben im Durchschnitt mit mehr und mit jüngeren Kindern zusammen als alleinerziehende Männer* (VAMV 2023, S. 11).
  • Alleinerziehende Frauen* arbeiten häufiger in Vollzeit als Frauen* in Partnerschaften (41,4 % im Vergleich zu 31,1 %). Trotzdem stehen alleinerziehende Mütter* etwa dreimal so häufig im SGB II-Bezug wie alleinerziehende Väter*. Ihr Äquivalenzeinkommen liegt unter dem von Paarfamilien (Bertelsmann Stiftung 2024, S. 2; BMFSFJ 2025, S. 7).
  • 41 Prozent der Alleinerziehenden in Deutschland gelten als armutsgefährdet, 37,2 Prozent beziehen SGB II-Leistungen (38,8 % in Westdeutschland, 33,4 % in Ostdeutschland) (VAMV 2023, S. 11; Destatis 2025b).
  • Nur etwa die Hälfte der Alleinerziehenden erhält regelmäßig und vollständig Unterhalt für die Kinder – dieser liegt häufig unter dem Mindestunterhalt (Bertelsmann Stiftung 2024, S. 4).

3 Zugänge zum Alleinerziehendsein

Das Alleinerziehendsein entsteht durch unterschiedliche Lebensereignisse: nach Trennung aus einer vorherigen Partnerschaft oder Scheidung einer Ehe, durch den Tod des anderen Elternteils oder durch die Geburt eines Kindes ohne bestehende Partnerschaft. Alleinerziehende sind entsprechend entweder getrennt lebend, befinden sich in Scheidung oder sind bereits geschieden, verwitwet oder waren zu keinem Zeitpunkt in einer Partnerschaft mit dem anderen Elternteil. Eine erneute Partnerschaft kann das Alleinerziehendsein beenden, sofern der neue Partner oder die neue Partnerin im gemeinsamen Haushalt lebt (VAMV 2023, S. 11; Oehl 2022, S. 69; Bertelsmann Stiftung 2024, S. 9).

4 Begriffsdiskussion

4.1 Selbst- und Fremdzuschreibung

Alleinerziehende leben in sehr unterschiedlichen Lebensrealitäten, die allerdings noch nicht vollständig in Forschung und Statistik Eingang gefunden haben (VAMV 2023, S. 11; Bertelsmann Stiftung 2024, S. 3). Entsprechend breit gefächert fallen Selbst- und Fremdzuschreibungen bei Alleinerziehenden aus, was sich in der oft synonymen Nutzung der Begriffe Alleinerziehend, getrennt erziehend und Einelternfamilie zeigt.

Nicht alle Personen, die formal die Kriterien erfüllen, bezeichnen sich selbst als alleinerziehend. Gründe dafür können negative Konnotationen des Begriffs in der Gesellschaft sein, mangelnde Selbstidentifikation mit der Lebensform oder der Wunsch, den Beziehungsstatus privat zu halten. Schneider (2001) weist darauf hin, dass jede subjektive Bewertung der Lebensform auf eine Vielfalt von Lebensrealitäten verweist, in denen Kinder aufwachsen. So können beispielsweise Großeltern oder weitere familiennahe Bekannte so stark in die Betreuung eingebunden sein, dass die betroffene Person sich selbst nicht als alleinerziehend bezeichnet (BMFSFJ 2011).

Umgekehrt definieren sich auch Personen, die nach einer Trennung eine neue Partnerschaft eingehen, zuweilen noch als alleinerziehend, wenn die Aufgaben von Erziehung und Versorgung der Kinder aus erster Partnerschaft im Schwerpunkt weiterhin bei ihnen verbleiben, ohne dass die neu hinzugekommene Person entsprechende Aufgaben übernimmt und sich in Fragen der gemeinsamen Versorgung einbringt. Auch kann sich eine Selbstverortung als Alleinerziehende bis in ein Alter fortschreiben, in denen keine Kinder mehr im Haushalt wohnen und die eigene Berufstätigkeit schon abgeschlossen ist, wenn die Folgen aus der Zeit des Alleinerziehendseins als konstitutiv für die eigene Identitätsbildung wahrgenommen werden (Oehl 2022, S. 61).

Auch aus der „Binnenstruktur“ (Schneider 2001, S. 87) einer intakten Beziehung heraus können sich Personen alleinerziehend fühlen, wenn sie über lange Strecken hinweg die gemeinsamen Kinder allein betreuen und versorgen. Dies kann bei langen Abwesenheiten des anderen Elternteils der Fall sein oder wenn ein klassisches Rollenverständnis gelebt wird, bei dem die Frau im Großteil für die Care-Arbeit (Haushalts-, Versorgungs- und Erziehungsaufgaben) zuständig ist. Da in diesen Familien in der Regel gemeinsames Sorgerecht, gemeinsamer Umgang sowie wirtschaftliches und emotionales Füreinander-Einstehen gegeben ist, werden die letztgenannten Konstellationen dem Begriff und den besonderen Bedarfen (siehe weiter unten) von Alleinerziehenden nicht gerecht.

4.2 Verwandte Begriffe

Ein-Eltern-Familie
Während der Begriff „Alleinerziehende“ die Person in den Blick nimmt, die ihr Kind oder ihre Kinder ohne weitere erwachsene Person betreut und aufzieht, setzt der Begriff „Ein-Eltern-Familie“ den Schwerpunkt auf die Familie und bezieht die Kinder mit ein. In der Literatur werden beide Begriffe häufig synonym verwendet.

Solomütter
Der Begriff „Solomütter“ bezeichnet Frauen*, die sich von Beginn an bewusst für eine Schwangerschaft entscheiden, ohne mit der erzeugenden Person in einer Partnerschaft zu stehen. Im Unterschied dazu entsteht das Alleinerziehendsein in der Regel ungeplant durch Trennung, Scheidung oder Tod des Partners beziehungsweise der Partnerin. Während unter dem Begriff Alleinerziehende alle Geschlechter verortet werden, bezieht sich Solomütter ausschließlich auf Frauen* (Verband alleinerziehender Mütter und Väter 2023, S. 15).

Patchwork- und Stieffamilien
Patchwork- und Stieffamilien entstehen, wenn Alleinerziehende eine neue Partnerschaft eingehen und mit diesem Partner oder dieser Partnerin zusammenleben. In der amtlichen Statistik werden diese Familien nicht mehr als Alleinerziehenden-Familien erfasst, auch wenn die Hauptverantwortung für die Kinder aus der ersten Partnerschaft häufig weiterhin beim ursprünglich alleinerziehenden Elternteil liegt.

4.3 Grenzen der statistischen Definition

Volljährige Kinder mit besonderen Bedürfnissen: Neben dem Beziehungsstatus ist der Marker „minderjähriges Kind im Haushalt“ inhaltlich nicht voll aussagefähig, um das Alleinerziehen abzugrenzen: Auch (erwachsene) Kinder, die aufgrund besonderer Bedürfnisse nicht mehr im Haushalt der getrenntlebenden Eltern wohnen (etwa in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder in Pflegeeinrichtungen), können noch emotional und finanziell von ihren getrennt lebenden Elternteilen unterstützt werden. Diese Sorgearbeit kann über die rechtlichen Marker „Minderjährigkeit“ und „Haushaltszugehörigkeit“ hinaus das Alleinerziehendensein kennzeichnen.

Haushaltszugehörigkeit und Sorgerecht: Anders als in einer heteronormativen Paarfamilie, in der sich zwei Elternteile im Alltag um die Belange und Bedürfnisse der Familie kümmern, sind Alleinerziehende zu großen Teilen allein verantwortlich für die Pflege, Betreuung und Versorgung des Kindes oder der Kinder. Dabei bleiben den getrenntlebenden Elternteilen weiter Pflichten und Rechte zu Betreuung und Umgang mit dem Kind. Das Sorgerecht für gemeinsame Kinder steht getrennt lebenden Eltern auch nach einer Trennung in der Regel gemeinsam zu und wird nach § 1626 ff. BGB unabhängig vom Beziehungsstatus der Eltern definiert.

Statistische Erfassung: Alleinerziehende werden in Deutschland durch die amtliche Statistik nur dann erfasst, wenn sie nicht in einer neuen Beziehung oder Familienform stehen, etwa als Patchwork- oder Stieffamilie oder unverheiratet mit einer neuen Partnerschaft im Haushalt lebend. Dies verhindert die vollumfängliche Abbildung der Realität von Alleinerziehenden (Bertelsmann Stiftung 2024, S. 6).

5 Rechtliche Einordnung

5.1 Rechtsstatus und Steuerrecht

Aus rechtlicher Sicht gelten getrenntlebende Elternteile dann als alleinerziehend, wenn sie alleinstehend sind – d.h. nicht (wieder) verheiratet oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft mit einer erwachsenen Person – und ein Kind oder mehrere minderjährige Kinder vorwiegend in ihrem Haushalt betreuen. Als rechtlich anerkannte Alleinerziehende können sie die Steuerklasse 2 beantragen und den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG (Einkommensteuergesetz) geltend machen (VAMV 2023, S. 16).

5.2 Sorge- und Umgangsrecht

Das Sorgerecht für gemeinsame Kinder steht getrennt lebenden Eltern auch nach einer Trennung in der Regel gemeinsam zu und wird nach § 1626 ff. BGB unabhängig vom Beziehungsstatus der Eltern definiert. Der Umgang von Kindern mit beiden Elternteilen, unabhängig von der Lebensform der Eltern, wird mit §§ 1626 ff. BGB grundsätzlich als förderlich angesehen und als „gemeinsame Elternverantwortung“ vom Gesetzgeber befürwortet (BMFSFJ 2025, S. 16).

5.3 Finanzielle Leistungen

Alleinerziehenden Eltern stehen je nach ihren Einkommensverhältnissen besondere staatlichen Leistungen für ihre Kinder zu, die die besonderen Bedarfe der Kinder in dieser Lebensform abdecken sollen:

  • Kindergeld steht grundsätzlich allen Kindern zu, unabhängig von der Familienform.
  • Der Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (§ 6a BKGG) unterstützt Familien mit geringem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld.
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II) sollen die besonderen Bedarfe der Kinder in verschiedenen Lebenslagen abdecken.
  • Bei unzureichendem Einkommen können Leistungen nach dem SGB II beantragt werden.

5.4 Unterhalt und Unterhaltsvorschuss

Kindern steht als Verwandtenunterhalt Unterhalt von beiden Elternteilen zu, auch wenn sich ein Elternteil hauptverantwortlich um Pflege und Betreuung des Kindes kümmert (§ 1601 BGB). In der Regel wird der Unterhalt für Kinder von Alleinerziehenden in Form von Natural- oder Barunterhalt erbracht, wobei der Barunterhalt von demjenigen Elternteil erbracht wird, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt.

Die Bemessungsgrundlage für den Mindestunterhalt, der Kindern von Alleinerziehenden zusteht, ist in § 1612a BGB geregelt. Die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ des Oberlandesgerichts Düsseldorf enthält „Richtwerte für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts“ und stellt die Unterhaltsansprüche von Kindern von getrenntlebenden Eltern nach Altersgruppen der Kinder und Einkommenssituation der Eltern dar (OLG Düsseldorf 2025).

Wenn der Unterhaltsanspruch nicht durchgesetzt werden kann, kann bei der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden. Dieser sichert das Existenzminimum des Kindes, während die Behörde den Unterhalt beim zahlungspflichtigen Elternteil einfordert (VAMV 2023, S. 146 ff.).

6 Umgang

Alleinerziehende übernehmen dauerhaft den Großteil von Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im eigenen Haushalt. Dabei bleibt das Umgangsrecht des Kindes oder der Kinder zu beiden Elternteilen nach § 1684 BGB sowie das Recht und die Pflicht des getrenntlebenden Elternteils zum Umgang mit dem Kind oder den Kindern bestehen. Die konkreten Umgangsformen variieren je nach individueller Situation der Familie (VAMV 2023, S. 47).

Bei allen Umgangsmodellen sind die getrenntlebenden Elternteile dazu angehalten, den anderen Elternteil über wesentliche Entwicklungen im Leben des Kindes zu informieren, sofern dies nicht dem Kindeswohl entgegensteht (§ 1686 BGB).

In allen Umgangsregelungen obliegt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf demjenigen Elternteil, bei dem das Kind zu dieser Zeit wohnt. Hierin eingeschlossen sind auch die Betreuung zu Rand- und Schließzeiten der betreuenden Einrichtungen (Kindertagespflege, Schule).

6.1 Residenzmodell

Das Residenzmodell ist die in Deutschland bekannteste Umgangsform (klassischer Umgang). Das Kind hat seine Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil und pflegt mit dem getrenntlebenden Elternteil in Absprache regelmäßig Umgang (VAMV 2023, S. 9). Aufgaben des täglichen Lebens werden dabei in der Hauptsache von dem Elternteil erbracht, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Vom erweiterten Umgang im Residenzmodell spricht man, wenn der getrenntlebende Elternteil sich stärker in die Alltagsbetreuung des Kindes einbringt und mehr Aufgaben des täglichen Lebens und Erziehungsverantwortung übernimmt als im klassischen Umgang.

6.2 Wechselmodell

Im Wechselmodell teilen sich Eltern Erziehungs- und Versorgungsaufgaben nahezu paritätisch. Das Kind wechselt in einem festgelegten Rhythmus in den Haushalt des jeweils anderen Elternteils und verbringt dort den gesamten Alltag. In dieser Zeit ist der im Haushalt befindliche Elternteil vollständig für Betreuung, Pflege und Versorgung sowie die Erledigungen alltäglicher Aufgaben, die das Kind betreffen, zuständig, bis der Wechsel stattfindet. Die Abstimmung mit dem anderen Elternteil zu Themen, die über die alltäglichen Belange des Kindes/​hinausgehen, erfolgt weiterhin gemeinsam.

Das Wechselmodell ist für die getrenntlebenden Eltern voraussetzungsvoll, da eine enge Abstimmung über die seelische Verfasstheit des Kindes und die Alltagsorganisation mit Kita/Schule und den Freizeitaktivitäten erforderlich ist. Dies erfordert klare und offene Kommunikation auf Augenhöhe, bei der das Kind im Mittelpunkt des Austauschs steht. Zudem benötigen beide Elternteile einen voll ausgestatteten Haushalt, um den Bedürfnissen des Kindes nach Rückzug, Ausstattung an Kleidung und Spiel- und Lernmaterial sowie der Teilnahme an Bildungs- und Freizeitangeboten voll gerecht zu werden.

In der Diskussion um das Wechselmodell wird kritisch betrachtet, inwieweit die Zusammenarbeit der Eltern und das Kindeswohl gewährleistet werden können (OLG Koblenz, Urteil vom 12.01.2010, 11 UF 251/09, juris).

6.3 Nestmodell

Beim Nestmodell verbleiben die Kinder in einem festen Haushalt, während sich die Eltern abwechselnd zu diesen gesellen, um die Betreuung und Versorgung zu übernehmen. Die Eltern unterhalten dabei jeweils eine eigene Wohnung in der Nähe des Haushalts, in dem die Kinder leben. Das Nestmodell erfordert ebenfalls enge Absprachen und einen stabilen finanziellen Hintergrund für die Beteiligten.

6.4 Gemeinsame Entscheidungen

Unabhängig von der Umgangsregelung sollten getrenntlebende Eltern Entscheidungen von großer Tragweite, etwa Religionszugehörigkeit, Fragen der Gesundheit oder Auswahl der Schule in der Regel gemeinsam treffen (VAMV 2023, S. 37). Bei Uneinigkeit entscheidet das Familiengericht im Sinne des Kindeswohls auf Antrag (§ 158 FamFG; § 1666 BGB).

7 Historische Einordnung

Alleinerziehende sind keine moderne Erscheinung oder stellen eine neue Familienform dar. Historische Forschungen zeigen, dass Ein-Eltern-Familien schon „lange vor der Industrialisierung vor allem in urbanisierten Kontexten“ (Hill und Kopp 2013, S. 31 ff) existierten. Sie waren und sind zu allen Zeiten Teil der Bevölkerung, auch wenn sie als „familiale Lebensform“ (Schneider 2001, S. 7,17,28) nicht immer im gesellschaftlichen Fokus standen.

Auch wenn die heteronormative Paarfamilie seit den 1950er-Jahren als gesellschaftliches Leitbild gilt, waren und sind Alleinerziehende zu keinem Zeitpunkt eine Randerscheinung. Besonders in den Nachkriegsjahren waren insbesondere weibliche Alleinerziehende durch den Verlust von Männern*/Vätern* im Kriegsverlauf in der deutschen Familienlandschaft stark vertreten.

8 Besondere Bedarfe

Der Übergang zum Alleinerziehendsein stellt eine bedeutsame Lebensveränderung dar, die als Rite de Passage bezeichnet werden kann, in der eine Initiation als Alleinerziehende stattfindet: neue Kompetenzen und spezifisches Wissen müssen erworben werden. Nach der Trennung oder Scheidung müssen Alleinerziehende eine neue Perspektive für sich selbst und das Kind oder die Kinder entwickeln. Dabei steht der Erwerb spezifischen Wissens für die Bereiche Umgang, Unterhalt und finanzielle Absicherung über Transferleistungen im Bedarfsfall und die Etablierung neuer Modelle und Routinen in Haushaltsführung und Privat- und Berufsleben an (Oehl 2022, S. 223; VAMV 2023, S. 15).

Aufgrund des weitgehenden Fehlens eines zweiten Elternteils im Haushalt, der zur finanziellen Sicherung beiträgt, als erwachsene Ansprechperson im Alltag zur Verfügung steht und sich an der Übernahme von Erziehungs-, Betreuungs- und Organisationsaufgaben beteiligt, und in Reflexion bestehender Norm- und Wertvorstellungen an Elternschaft (und Mutter*schaft im Besonderen), entstehen bei Alleinerziehenden besondere Bedarfe, die für das Gros der Betroffenen beschrieben werden können.

Die besonderen Bedarfe unterscheiden sich teilweise nach Geschlecht. Bei alleinerziehenden Müttern* korrelieren feministische Fragestellungen mit den Bedarfen der Alleinerziehenden, da sie als Frauen* doppelt in ihrer Rolle als Alleinerziehende herausgefordert sind. Bei männlichen* Alleinerziehenden stellen traditionelle Rollenvorstellungen eine Herausforderung dar, die den Vater* primär als Erwerbserbringer im Haushalt mit geringerer Erziehungsbeteiligung ansehen.

8.1 Bedarfe nach Trennung und Scheidung

Nach einer Trennung oder Scheidung entstehen für Alleinerziehende vielfältige Bedarfe (BMFSFJ 2011; Oehl 2022, S. 75 ff., S. 81):

  • Emotionale Verarbeitung der Trennung oder Scheidung, unabhängig davon, wer sie initiiert hat. Bewältigung von Irritation, Stress und möglicher Überforderung.
  • Rechtliche und organisatorische Abwicklung von Trennung oder Scheidung. Ggf. sind bei hochstrittigen Trennungen oder Gewalt in engen sozialen Beziehungen spezifische Beratungsangebote erforderlich.
  • Neuorientierung in der Elternrolle und ggf. Auseinandersetzung mit der eigenen Geschlechtsrolle.
  • Begleitung des Kindes oder der Kinder durch die Veränderung und Unterstützung bei der Verarbeitung der neuen Familiensituation.
  • Klärung von Umgang, Sorge und Unterhalt für das Kind oder die Kinder und ggf. die getrennten Ehepartner:innen.
  • Etablierung der Haushaltsfinanzen, Einkommenssicherung durch eigenes Einkommen und/oder Beantragung von Transferleistungen.

8.2 Bedarfe bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stellt für Alleinerziehende eine zentrale Herausforderung dar (VAMV 2023, S. 58 ff., S. 185 ff., S. 235 ff.; Oehl 2022, S. 87 ff.):

  • Bedarfsgerechte Betreuung in Rand-, Schließ- und Ferienzeiten, bestenfalls Ganztagsbetreuung zur Aufnahme oder Aufstockung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit.
  • Aufnahme und Ausführung einer existenzsichernden Tätigkeit, idealerweise mit familienfreundlichen Arbeitszeiten und der Möglichkeit zu Teilzeitarbeit oder flexiblen Arbeitsmodellen.
  • Organisation von Freiräumen für eigene Termine (Arztbesuche, Behördengänge) und Erholungszeiten für die eigene Gesundheit und soziale Teilhabe.

9 Ressourcen von Alleinerziehenden

Die alltäglichen Herausforderungen erfordern von Alleinerziehenden vielfältige Kompetenzen und Ressourcen. Im Idealfall entwickeln sie kreativ Lösungen für ihre individuellen Situationen und zeichnen sich durch verschiedene Stärken aus (Oehl 2022):

  • Alleinerziehende haben persönliche Visionen für ihre Lebensgestaltung und streben eine Verbesserung der Lebensumstände ihrer Kinder an.
  • Sie zeigen Durchhaltevermögen im Alltag und gestalten aktiv Veränderungen mit. Dabei sind sie anpassungsfähig an neue Situationen und engagieren sich mit hohem Einsatz und unter Einbringen eines guten Zeitmanagements in der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
  • Im herausfordernden Alltag beweisen sie Empathie und Geduld, etwa bei langen Sorgerechts- und Unterhaltsprozessen sowie in der Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil.
  • Die hohe Erwerbstätigenquote in Vollzeit zeigt ihre Einsatzbereitschaft und ihr Selbstvertrauen, eigenständig für die finanzielle Sicherung der Familie zu sorgen.
  • Dies ist möglich, da sich Alleinerziehende ein tragfähiges Netzwerk aus privaten und beruflichen Kontakten erschließen, um Betreuung und Unterstützung im Alltag zu gewährleisten.

10 Herausforderungen

Trotz der vorhandenen Ressourcen sind Alleinerziehende mit systemisch-strukturellen Herausforderungen konfrontiert, die nicht individuell, sondern strukturell bedingt sind.

10.1 Strukturelle und rechtliche Rahmenbedingungen

Alleinerziehende bilden eine statistisch bedeutsame, aber sehr heterogene Gruppe. Diese Vielfalt der Lebensrealitäten wird in politischen Entscheidungen nicht immer ausreichend berücksichtigt.

Im Steuerrecht werden Alleinerziehende als von der Paarfamilie abweichende Familienform benachteiligt: Sie haben keinen Zugriff auf die Vorteile des Ehegattensplittings. Ihre Steuerbelastung ist anteilig höher und der Entlastungsbeitrag prozentual geringer als bei Paarhaushalten. Eine bessere Berücksichtigung betreuungsbedingter Mehrbelastungen steht aus (BMFSFJ 2025, S. 20).

10.2 Arbeitsmarkt und Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Die Anforderungen des Arbeitsmarkts sind häufig nicht mit den Bedarfen von Alleinerziehenden vereinbar (Asmus 2012; Bertelsmann Stiftung 2024, S. 22 f.; Oehl 2022, S. 87 f.):

  • Öffnungs- und Schließzeiten von Betreuungseinrichtungen sind nicht ausreichend auf Arbeitszeiten abgestimmt.
  • Betreuungsangebote in Rand- und Ferienzeiten fehlen oder sind unzureichend.
  • Präsenzarbeit ist häufig noch der Regelfall, obwohl flexible Arbeitsmodelle für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wichtig wären.
  • Strukturelle, finanzielle und zeitliche Entlastungen für Alleinerziehende sind gering.

10.3 Gesellschaftliche Normvorstellungen und Rollenerwartungen

Alleinerziehende sehen sich mit traditionellen Rollenerwartungen konfrontiert, die sowohl ihre Geschlechtsrolle als auch ihre Elternrolle betreffen und ihrer Lebensrealität widersprechen.

Alleinerziehende Mütter* sind als Frauen* mit Erwartungen an Fürsorgearbeit und als Mütter* mit Erwartungen an intensive Zuwendung zu den Kindern konfrontiert. Diese doppelte Erwartung steht im Widerspruch zur Notwendigkeit eigenständiger Existenzsicherung durch Erwerbstätigkeit. Geschlechtsspezifische Benachteiligungen und traditionelle Mutterbilder verschärfen sich bei alleinerziehenden Müttern* zusätzlich.

Alleinerziehende Väter* erleben als Männer* die Erwartung, primär erwerbstätig zu sein, während ihre Rolle als hauptverantwortliche Erziehende oft geringe gesellschaftliche Anerkennung findet. Traditionell wird Vätern* geringe Beteiligung an Erziehungsaufgaben zugeschrieben, was ihrer Realität als alleinerziehende Väter* widerspricht.

Hinzu kommt eine verbreitete Defizitorientierung gegenüber Alleinerziehenden statt einer Anerkennung ihrer Ressourcen und Kompetenzen (Oehl 2022).

10.4 Besondere Belastungssituationen

Bei hochstrittigen Trennungen und bei Gewalt in engen sozialen Beziehungen sind Alleinerziehende besonderen Belastungen ausgesetzt. Die Verarbeitung langandauernder Prozesse erfolgt unter hoher emotionaler Belastung. Es gibt wenig spezifische Beratungsangebote und Gewaltschutz ist in familienrechtlichen Verfahren noch nicht ausreichend verankert (Fichtner et al. 2010; FHK 2025). Der Gesetzesentwurf eines Gewalthilfegesetzes 2024 soll hier Verbesserungen bringen (BMFSFJ 2025, S. 18).

10.5 Armut, Gesundheit und soziale Folgen

Alleinerziehende und ihre Kinder tragen ein erhöhtes Armutsrisiko im Lebensverlaufsmodell: Das Alleinerziehendsein kann als multidimensionaler Prozess verstanden werden, in dem sich verschiedene Faktoren kumuliert negativ auswirken können, etwa geschlechtsspezifische Benachteiligungen, unterschiedliche Zugänge zum Alleinerziehendsein und eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten (Hübgen 2020).

Zwischen Armutslagen und einem erhöhten Bedarf an Leistungen der Hilfen zur Erziehung besteht ein statistisch relevanter Zusammenhang, der sich besonders bei Alleinerziehenden zeigt (MFFKI RLP 2022).

„Kumulative Effekte“ und „signifikant höhere Prävalenzen“ zwischen Alleinerziehendsein und sozialen Faktoren wirken sich negativ auf Gesundheit und Gesundheitsvorsorge aus. Alleinerziehende weisen signifikant höhere gesundheitliche Belastungen auf als Eltern in Paarfamilien (Rattay et al. 2017, S. 24 ff.)

11 Unterstützungsangebote und rechtliche Ansprüche

Die Sachverständigenkommission der Bundesregierung hat Alleinerziehende und ihre Lebensrealitäten 2025 im Zehnten Familienbericht untersucht und formuliert vier Ziele: „Die Förderung der ökonomischen Eigenständigkeit von Müttern und Vätern, die Stärkung der gemeinsamen Elternverantwortung, die Berücksichtigung von Vulnerabilitäten – also besonders verletzlichen Lebenslagen – und die Anerkennung sowie Förderung der Vielfalt von Familienformen“ (BMFSFJ 2025, S. 6).

Um die strukturelle Benachteiligung von Alleinerziehenden auszugleichen, stehen verschiedene Unterstützungsangebote und rechtliche Ansprüche zur Verfügung:

Beratung und Unterstützung

  • Beratung für Eltern in Fragen der Erziehung (§ 16 SGB VIII) sowie bei Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII)
  • Hilfen zur Erziehung (§§ 27 SGB VIII) bei besonderen Bedarfen
  • Beistandschaft für Kinder und Jugendliche, Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§ 52 ff. SGB VIII)
  • Beratung zur Arbeitsmarktintegration durch die Jobcenter (BMFSFJ 2025, S. 14 f.)
  • Kooperation zwischen Jugendhilfe und Jobcentern zur Unterstützung beim beruflichen Wiedereinstieg

Kinderbetreuung

  • Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22–26 SGB VIII)
  • Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung für Kinder unter drei Jahren (Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Kinderförderungsgesetz – KiföG 2008)
  • Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule ab 2026 (Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter, Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG 2021)
  • Ausbau einer verlässlichen Betreuungsinfrastruktur ab dem ersten Lebensjahr

Finanzielle Leistungen

  • Kindergeld, Kinderzuschlag nach § 6a BKGG (Bundeskindergeldgesetz)
  • Unterhaltsvorschuss bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen
  • Wohngeld zur Unterstützung bei den Wohnkosten (erweitert durch Wohngeld Plus 2023)
  • Leistungen nach SGB II bei unzureichendem Einkommen
  • Steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EstG (Einkommensteuergesetz)

Eine ausführliche Darstellung der finanziellen Leistungen und rechtlichen Grundlagen findet sich im Abschnitt „Rechtliche Einordnung“.

12 Interessenvertretung und politische Entwicklungen

Neben den bestehenden rechtlichen Ansprüchen haben sich verschiedene politische Initiativen und Organisationen für die Verbesserung der Situation von Alleinerziehenden eingesetzt:

  • Interessenvertretung: Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) vertritt seit 1967 als Bundesverband zusammen mit Landesverbänden und Ortsgruppen die Interessen von Alleinerziehenden auf politischer und gesellschaftlicher Ebene.
  • Bekämpfung von Kinderarmut: Das Bündnis Kindergrundsicherung fordert seit 2009 die Bekämpfung von Kinderarmut und die Aufhebung der Ungleichheit in der finanziellen Förderung von Kindern in Deutschland, die besonders Kinder in Alleinerziehendenfamilien betrifft. Mit der Einführung einer Kindergrundsicherung im Jahr 2024 wurde ein erster Schritt zur Umsetzung dieser Forderungen unternommen.
  • Arbeitsmarktintegration: Die Arbeitsmarktintegration von Alleinerziehenden ist seit 2011 „ein geschäftspolitischer Schwerpunkt der Bundesagentur für Arbeit und wird als solcher auch in Zukunft fortgeführt“ (BMAS 2013).
  • Gesundheitsförderung: Alleinerziehenden werden zunehmen als „vulnerable Zielgruppe“ im Bereich der Gesundheitsförderung anerkannt. Die Bundesregierung betont die Stärkung kommunaler Präventionsketten und bedarfsgerechter Gesundheitsangebote (BMFSFJ 2024, S. 34Rattay et al. 2017, S. 24; BMFSFJ 2025, S. 21)

13 Quellenangaben

Asmus, Antje, 2012. Es wird Zeit: Familienpolitik auch für Alleinerziehende! [online]. Berlin: Verband Alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV), 30.05.2012 [Zugriff am: 08.05.2025]. Verfügbar unter: https://vamv.de/de/politik/​familienpolitik/​es-wird-zeit-familienpolitik-auch-fur-alleinerziehende/

Bertelsmann Stiftung, 2024. Factsheet Alleinerziehende [online]. Gütersloh: Bertelsmann Stiftung [Zugriff am: 08.05.2025]. Verfügbar unter: https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/​files/​user_upload/​Factsheet_Alleinerziehende_2024.pdf

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 2013. Alleinerziehende unterstützen, Fachkräfte gewinnen: Report 2013 [online]. Magdeburg: Landesfrauenrat Sachsen-Anhalt e.V., Juli 2013 [Zugriff am: 27.11.2025]. Verfügbar unter: https://www.landesfrauenrat.de/images/​files/​alleinerziehende_unterstuetzen_fachkraefte_gewinnen.pdf

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), 2025. Zehnter Familienbericht [online]. Berlin: Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend [Zugriff am: 05.08.2025]. Verfügbar unter: https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/​ministerium/​berichte-der-bundesregierung/​zehnter-familienbericht-253668

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Dr. Melanie Oehl
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Kristina Dobers, Andrea Ackermann, Sina Leonhardt: Wenn der innere Dino brüllt. Mabuse-Verlag GmbH (Frankfurt am Main) 2025.
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