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Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Prof. em. Dr. Karl-Peter Fritzsche

veröffentlicht am 10.12.2018

Abkürzung: AEMR

Amtlicher Name: Universal Declaration of Human Rights - A/RES/217 A (III)

Jahrestag: 10. Dezember 1948

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 ist das Grundlagendokument der Vereinten Nationen zu den Menschenrechten, das mit dem Fokus auf die Menschenwürde, dem Diskriminierungsverbot, den unteilbaren Menschenrechten und dem universellen Geltungsanspruch ein radikal erweitertes Verständnis der Menschenrechte formulierte. Die Erklärung leitete zudem die Internationalisierung des Menschenrechtsschutzes ein.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Das Neue der AEMR
    1. 2.1 Gleiche Würde als Fundament
    2. 2.2 Diskriminierungsverbot
    3. 2.3 Universeller Geltungsanspruch
    4. 2.4 Ausweitung der Schutz- und Entfaltungsbereiche
    5. 2.5 Anspruch auf soziale und internationale Ordnung
    6. 2.6 Die AEMR als unvollendetes Projekt
  3. 3 Menschenrechtliche Entwicklungsprozesse, die von der AEMR angestoßen wurden
    1. 3.1 Institutionalisierung ihres Schutzes
    2. 3.2 Anerkennung verletzlicher Gruppen
    3. 3.3 Flankierender Schutz durch NGOs
    4. 3.4 Inklusion
    5. 3.5 Verantwortung der Wirtschaft
    6. 3.6 Kultur der Menschenrechte
  4. 4 Markante Kontroversen über die Auslegung von in der AEMR formulierten Menschenrechte
    1. 4.1 Das Menschenrecht auf Nicht-Diskriminierung
    2. 4.2 Zur Gleichrangigkeit wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte
    3. 4.3 Das Menschenrecht auf Asyl
    4. 4.4 Das Menschenrecht auf Sicherheit
    5. 4.5 Das Menschenrecht auf Religionsfreiheit
    6. 4.6 Menschenrechte und Menschenpflichten
    7. 4.7 Menschenrechte als Lebensform
    8. 4.8 Unvermeidliche Kontroversen
  5. 5 Fundamentale Kritiken am Menschen- und Gesellschaftsbild der AEMR
    1. 5.1 Kritik Westlicher Werte
    2. 5.2 Rechte Kritik am Menschen- und Gesellschaftsbild der AEMR
  6. 6 Welche Bildung kann zur Stärkung der AEMR beitragen
  7. 7 Herausforderungen und Entwicklungspotenzial
  8. 8 Quellenangaben
  9. 9 Literaturhinweise
  10. 10 Information im Internet

1 Zusammenfassung

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) ist Fundament eines noch andauernden Prozesses der Weiterentwicklung der Menschenrechte, ihres Schutzes und ihrer Anerkennung. Ihre zustimmungsfähig gehaltenen Formulierungen führen jedoch systematisch zu kontroversen Auslegungen, denn die Anerkennung gleicher Würde und die Gewährleistung gleicher Rechte führen bei ungleichen Lebensbedingungen zu unterschiedlichen Wahrnehmungen der AEMR. Entstanden als Entgegnung auf Erfahrungen totaler Diskriminierung und Diktatur steht die AEMR im Dauerkonflikt mit ideologischen und politischen Gegenkräften, die sich gegen ihre menschenrechtlichen Prinzipien richten. Die AEMR wirkt zwar immer noch als ideelles Kraftzentrum der Menschenrechtsbewegungen, aber im andauernden Bemühen um Anerkennung muss sich zeigen, wie sie sich sowohl gegen bekannte Anfeindungen als auch angesichts neuer Herausforderungen behaupten kann.

70 Jahre Wirken der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Verein humanrights.ch 1999-2018) bedeuten auch 70 Jahre Weiterentwicklung, Kontroversen, Kritiken, Hindernisse. Angesichts des Jubiläums der AEMR macht es deshalb Sinn, sich folgenden Fragen zuzuwenden:

  1. Was war das Neue der AEMR zurzeit ihrer Verabschiedung?
  2. Welche menschenrechtlichen Entwicklungsprozesse hat sie ermöglicht und maßgeblich beeinflusst?
  3. Was sind markante Kontroversen über die Auslegung der formulierten Menschenrechte?
  4. Mit welchen fundamentalen Kritiken wird sie konfrontiert?
  5. Welche Bildung kann zur Unterstützung der AEMR beitragen?
  6. Welche Herausforderungen muss sie meistern?

2 Das Neue der AEMR

Als 1948 die AEMR verabschiedet wird, knüpft sie an Entwicklungen der modernen Menschenrechte an, die mit der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung und im Besonderen mit der französischen „Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte“ von 1789 ihren entscheidenden Durchbruch erlebten. Der Entstehungskontext und die Zielsetzung der AEMR unterscheiden sich jedoch erheblich von den historischen Vorläufern (Fritzsche 2017).

Während die französische „Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte“ im Aufbruch der Aufklärung entstand und im Vertrauen auf die menschliche Natur und Vernunft die Fundamente für die gleichen Rechte aller Menschen fand, entstand die AEMR aus der Erschütterung des Zivilisationsbruchs des Nationalsozialismus und der Verbrechen im 2. Weltkrieg. Während es bei der Erklärung von 1789 um die Berechtigung von Bürgern zur Revolution ging und eine Befreiungsperspektive dieser Bürger im Namen aller Menschen vorherrschte, geht es in der AEMR vorrangig um eine Schutzperspektive für potentielle Opfer von Menschenrechtsverletzungen, nachdem „Akte der Barbarei“ und „Tyrannei“ (Präambel der AEMR) die Schutzbedürftigkeit der Menschen in bislang nicht gekannter Weise offenbart hatten.

Der revolutionären Selbstermächtigung nationaler bürgerlicher Eliten zu gleichberechtigten Rechtssubjekten 1789 folgte der Schutz potentieller Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch internationale Eliten und Organisationen 1948. Beide Prozesse haben in ihrer Radikalität der Neuerung zwar revolutionären Charakter, allerdings ist die Erklärung von 1789 ein Ergebnis einer „Revolution von unten“ und die Erklärung von 1948 eine „stille Revolution“ von oben.

Die systematische Diskriminierung und Vernichtung von Menschen auf der Basis eines zur Staatsideologie gewordenen Rassismus markierten einen Zivilisationsbruch, der eine entsprechende zivilisatorische Antwort forderte. Die AEMR ist die menschenrechtliche Antwort auf diese Entrechtungs- und Diskriminierungserfahrungen.

Als im Dezember 1948 die AEMR durch die Generalversammlung der UNO verabschiedet wurde, stimmten 48 Staaten für die Erklärung, 8 enthielten sich der Stimme: die Ostblockstaaten, Saudi-Arabien und Südafrika. Es gab keine Gegenstimme. Vorangegangen war ein zweijähriger Diskussionsprozess in der neu gegründeten UN-Menschenrechtskommission unter dem Vorsitz der US-Amerikanerin Eleanor Roosevelt. Der Kommission gehörten RegierungsvertreterInnen aus 18 Staaten an: Ägypten, Australien, Belgien, Chile, China, Frankreich, Großbritannien, Indien, Iran, Jugoslawien, Libanon, Panama, Philippinen, Sowjetunion, Ukraine, Weißrussland, Uruguay und die USA. Die Zusammensetzung der Kommission und die der Unterzeichnerstaaten zeigte aus damaliger Sicht eine bemerkenswerte Breite, verglichen mit der heutigen Mitgliederzahl der UN war es allerdings ein noch begrenzter Kreis (Fritzsche 2016, S. 60).

Fünf weitreichende Neuerungen des Verständnisses und Anspruches der Menschenrechte in der Präambel und den 30 Artikeln der AEMR sind hervorzuheben (Fritzsche 2017, S. 11–15):

2.1 Gleiche Würde als Fundament

Neu ist die Explizierung des normativen Fundaments, auf dem die Menschenrechte aufbauen: die gleiche Würde aller Menschen, die Menschenwürde. Artikel 1 der AEMR nimmt den ersten Satz der Präambel auf von „der Anerkennung der angeborenen Würde und den gleichen und unveräußerlichen Rechte“ und formuliert: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren“.

Zwar kann der Begriff der Würde auf eine lange religiöse und philosophische Tradition verweisen, allein die Idee der gleichen Würde aller Menschen und den sich aus ihr herzuleitenden Menschenrechten ist neu (Fritzsche 2016, S. 61). Erst im diskursiven Umfeld der Entwicklung der AEMR wurde der Begriff der Menschenwürde mit dem Begriff der Menschenrechte verkoppelt (Lohmann 2010, S. 46 ff.). Es ist die Würde, die die Menschen als schutzwürdig und schutzberechtigt auszeichnet und in den Menschenrechten wird ausformuliert, was zum Schutz der Würde unerlässlich ist.

Die gleiche Menschenwürde ist begründungsoffen, es wird offen gehalten, welche weltanschauliche, religiöse, philosophische oder historische Argumentation zu ihrer Anerkennung führt. Auch am Beispiel des deutschen Grundgesetzes, das in Anknüpfung an die AEMR die Formulierung der „Unantastbarkeit“ der Würde des Menschen eingeführt hat, lässt sich dieses Offenhalten gegenüber möglichen Herleitungen nachzeichnen.

Es waren letztlich die historischen Unrechtserfahrungen, die die AutorInnen von AEMR und Grundgesetz dazu gebracht haben, die gleiche Würde aller Menschen als Grund der Menschenrechte anzuerkennen: „Die Menschenwürde ist nicht Ergebnis philosophischer Spekulation, sondern auf der Basis leidvoller historischer Erfahrung gewonnenes, konsentiertes Fundament der Menschenrechte […]“ (Rensmann 2007, S. 17). Während in der Begründungsoffenheit viele eine Stärke der AEMR sehen, die die Möglichkeit ihrer universellen Anerkennung aus unterschiedlichen kulturellen Perspektiven erhöht (Ignatieff 2001), sehen andere hier noch eine Argumentationsschwäche, die es zu überwinden gilt (Pollmann und Lohmann 2012, S. 129–232).

2.2 Diskriminierungsverbot

Neu ist die Profilierung des bisherigen menschenrechtlichen Gleichheitsgebots durch Artikel 2 der AEMR: „Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand“. Artikel 7 stellt fest: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.“

Die AEMR überwindet damit auch die blinden Stellen im Gleichheitsverständnis der früheren Menschenrechtserklärungen, durch das Frauen, Farbige und Sklaven aus dem Kreis der gleichen Menschen noch ausgeschlossen waren.

2.3 Universeller Geltungsanspruch

Neu an der AEMR ist auch der explizite Anspruch eine „Universal Declaration of Human Rights“ zu sein: Die in ihr formulierten Rechte gelten für alle Menschen überall. Leider geht in der deutschen Übersetzung der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ diese Grenzen sprengende Kernqualität der Universalität verloren. Während in der französischen Erklärung Bürger- und Menschenrechte konstatiert werden und die nationalstaatliche Verankerung trotz aller universalistisch anmutenden Menschheitsrhetorik noch zum Ausdruck kommt, formuliert die „Universal Declaration of Human Rights“ den universellen Geltungsanspruch der Menschenrechte bereits im Titel der Deklaration. Hierbei ist nicht schon von einer universellen Geltung auszugehen, sondern von einem Universalisierungsprozess. „Die Menschenrechte sind nicht schon universell gültig, aber sie wollen universell gültig werden(Pollmann 2012a, S. 337).

2.4 Ausweitung der Schutz- und Entfaltungsbereiche

Neu ist die Verankerung auch wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte (Artikel 22) zusätzlich zu den bürgerlich-politischen Freiheits- und Beteiligungsrechten in der AEMR. Es werden nun auch Lebensbereiche wie Arbeit, Gesundheit, Wohnung und Bildung (Artikel 23 bis 26) als fundamental für eine Lebensführung in Würde anerkannt und in den von Menschenrechten zu schützenden Bereich aufgenommen, zu dem es einen diskriminierungsfreien Zugang geben soll (Verein humanrights.ch 2008).

Auffallend ist, dass das Recht auf Bildung bereits inhaltlich konkretisiert wird. In Artikel 26, Abs. 2 heißt es u.a.: „Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein“. Der Bildung wird hier bereits sowohl eine persönliche Entfaltungs- wie eine soziale Verantwortungskomponente zugesprochen. Im Ansatz wird hier vorbereitet, was man später „Menschenrechtsbildung“ nennen wird.

2.5 Anspruch auf soziale und internationale Ordnung

Weitere neue Dimensionen eröffnet der Artikel 28 mit der Konstatierung erforderlicher sozialer und internationaler Rahmenbedingungen: „Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.“ Eindrücklich wird hier zum Ausdruck gebracht, dass obschon das Individuum der Träger der Menschenrechte ist, die „volle Verwirklichung“ der Menschenrechte nicht nur in individuellen Lösungen (Beschwerden, Klagen, Wiedergutmachungen) zu suchen ist, sondern dass eine Umsetzung der Menschenrechte einer ermöglichenden sozialen und internationalen Ordnung bedarf. Die Herbeiführung der entsprechenden Ordnungen erfordert einen Wandel bisheriger verletzender Ordnungen.

Neben die Anerkennung erforderlicher sozialer Rahmenbedingungen tritt der Anspruch auf eine angemessene internationale Ordnung zur Verwirklichung der Menschenrechte. Damit wird der Weg geebnet für die Internationalisierung des Menschenrechtsschutzes, die beginnende Begrenzung staatlicher Souveränität in Bezug auf den nationalen Umgang mit den Menschenrechten. Sie werden nicht mehr als exklusive Angelegenheit nationaler Staaten erachtet, sondern auch als Aufgabe der Völkergemeinschaft in Form der Vereinten Nationen.

2.6 Die AEMR als unvollendetes Projekt

Da die AEMR aber nur eine Deklaration gemeinsamer Ideale (im Orginal: „common standards of achievement“) war, kam ihr noch keine Rechtsverbindlichkeit zu. Diese Entwicklung war dem späteren Verfassen der Konventionen und der Menschenrechtsgerichtshöfe vorbehalten, durch die die Menschenrechte das in ihnen angelegte Potenzial zur Verrechtlichung verwirklichen.

Gleichwohl stellt die AEMR einen enormen Fortschritt in der Entwicklung international konsensfähiger humaner Werte und Ideale dar. Es ist das Ethos der gleichen Menschenwürde, die als schutzbedürftig, schutzfähig und als universell gültig anerkannt wird und es ist das Pathos der Empörung des „Gewissens der Menschheit“ (Präambel), das sie zum Orientierungsanker von MenschenrechtsaktivistInnen weltweit werden lässt. Die Ideale der AEMR sind eine bleibende moralische und politische Ressource für alle, die ihre Arbeit an den Menschenrechten orientieren. Solange und sofern sie noch nicht zu rechtlich einklagbaren Normen entwickelt wurden, besteht der mit ihnen verbundene moralische Anspruch, ihre Anerkennung politisch einzufordern (Gosepath 2008, S. 29).

Allerdings würde eine Einschränkung der Menschenrechtsarbeit auf moralische Ansprüche die Menschenrechte als Rechte halbieren. Dies würde auch das Risiko einer Moralisierung mit sich bringen: die Menschen würden sich auf beklagenswerte Missstände konzentrieren, statt einzuklagende Rechtsansprüche zu fordern und durchzusetzen. Zum Gewinn von Rechten zählt, dass sie unabhängig von moralischen Haltungen garantiert werden, dass die Feststellung ihrer Verletzung überprüfbar geregelt ist und die Sanktionierung von Rechtsverletzungen normiert ist (Baer 2017). Eine Fokussierung auf die rechtliche Dimension auf Kosten der moralischen Dimension birgt jedoch ebenfalls das Risiko der Vereinseitigung.

3 Menschenrechtliche Entwicklungsprozesse, die von der AEMR angestoßen wurden

Zur schrittweisen Realisierung ihrer Ideale wurden seit ihrer Verabschiedung vielfältige Entwicklungen eingeleitet und durchgeführt. Folgende Prozesse haben hierzu einen wesentlichen Beitrag geleistet:

3.1 Institutionalisierung ihres Schutzes

Der Übergang von der Deklaration zu den UN-Menschenrechtskonventionen führte ab Ende der 1960er Jahre zur schrittweisen Entwicklung international verbindlicher Abkommen, in denen sich die Mitgliedstaaten durch Ratifizierung der UN-Konventionen selbst verpflichten konnten, die in den jeweiligen Konventionen kodifizierten Menschenrechte zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Die Einrichtung erforderlicher Berichts-, Überprüfungs-, und Individualbeschwerde-Mechanismen soll die Umsetzung der Staatenverpflichtungen sicher stellen. Während die UN-Konventionen nur Beschwerden, aber noch keine gerichtsförmigen Klagen ermöglichen, gewähren Menschenrechtsgerichtshöfe wie der Europopäische Gerichtshof für Menschenrechte auch die individuelle Klagemöglichkeit, nachdem alle nationalen Rechtswege ausgeschöpft wurden (Fritzsche 2016, S. 64–97).

3.2 Anerkennung verletzlicher Gruppen

Obwohl die AEMR sich an „alle Menschen“ richtet und Rechte formuliert, die „jeder Mensch“ hat, hat sich international die Überzeugung durchgesetzt, dass es Menschen gibt, die auf der Basis bestimmter Charakteristika als außerordentlich anfällig für Menschenrechtsverletzungen und deshalb als besonders schutzbedürftig anzusehen sind. Die als verletzlich anerkannten Gruppen – v.a. Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen – sollen durch spezielle UN-Konventionen speziellen, aber keinen privilegierten Schutz erhalten. Die politischen Prozesse, durch die Gruppen als menschenrechtlich besonders schutzbedürftig bestimmt und anerkannt werden, sind kontrovers und unabgeschlossen. Aktuell wird an der Entwicklung einer Menschenrechtskonvention zum Schutz für Ältere Menschen gearbeitet (Fritzsche 2016, S. 127–153). Über die Notwendigkeit einer neuen UN-Konvention über die Menschenrechte der Flüchtlinge wird diskutiert.

3.3 Flankierender Schutz durch NGOs

Eine besondere Unterstützung und Stärkung erfuhr die Umsetzung der Ideale der AEMR durch das Engagement neuer kollektiver Menschenrechtsakteurinnen: die Menschenrechts-NGOs. Als Ergänzung und als kritische Korrektur des UN-Schutzes „von oben“ bieten sie einen zivilgesellschaftlich verankerten Schutz für Opfer von Menschenrechtsverletzungen „von unten“ an. Die Macht die sie entfalten können, basiert

  • auf ihrer Strategie der Herstellung von Öffentlichkeit, der Mischung aus Kontrolle, Kritik, Skandalisierung der Verletzungen und Mobilisierung von Protest
  • auf ihrer Anerkennung durch die Organisationen des internationalen Menschenrechtsschutzes „von oben“
  • ihrer massenhaften Ausweitung
  • ihrer medial gestützten transnationalen Vernetzung.

Sie arbeiten sowohl anwaltschaftlich für diejenigen, die selber (noch) nicht in der Lage sind ihre Rechte einzufordern oder zu verteidigen, als auch als Akteurinnen des Empowerment von Betroffenen durch Aufklärung und Bildung. In ihrem Engagement für Betroffene haben sie sich oft auf die Menschenrechte von unterschiedlichen verletzlichen Gruppen spezialisiert (Klein 2002; Eckel 2014).

3.4 Inklusion

Im Zusammendenken des Würdeschutzes, des Selbstbestimmungsrechts, des Rechts auf Partizipation und des Diskriminierungsverbots der AEMR entstand das neue Paradigma der Inklusion. Inklusion meint nicht nur das Verbot von Diskriminierung, sondern das an Staat und an Gesellschaft gerichtete Gebot, sozial und mental barrierefreie Verhältnisse zu schaffen, zunächst für Menschen mit Behinderungen, dann aber auch in einer weiter gefassten Deutung als soziale Inklusion: für alle marginalisierten Menschen. Inklusion ist mehr als das Lassen von Ausgrenzung, sie ist das Zulassen und das Ermöglichen von gleichberechtigter Zugehörigkeit (Deutsches Institut für Menschenrechte e.V. 2011b).

3.5 Verantwortung der Wirtschaft

In der AEMR wird in Artikel 17 zwar das Recht auf Eigentum konstatiert, aber in der Präambel wird auch betont, dass „jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft“ sich für die AEMR einsetzen sollen. Zu den „Organen der Gesellschaft“ rechnet man in der heutigen Auslegung auch die Wirtschaft. Angesichts des Machtzuwachs den nationale und internationale Unternehmen erfahren, wurde es aus menschenrechtlicher Perspektive zwingend, Wege zu suchen, wie Unternehmen menschenrechtlich in die Verantwortung genommen werden können, damit Menschen vor verletzenden Unternehmensaktivitäten geschützt werden können. Ob es möglich sein wird, Unternehmen über öffentlich transparente Selbstverpflichtungen hinaus auch durch rechtlich verbindliche Normen an die Menschenrechte zu binden, ist eine der großen Fragen der kommenden Jahrzehnte (Klimke et al. 2016).

3.6 Kultur der Menschenrechte

Bereits in der Präambel wurde betont, wie wichtig die „allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedsstaaten“ für die Menschenrechte sei. Mit der Konzeption einer „Kultur der Menschenrechte“, die die Normen und Institutionen der Menschenrechte stützen und stärken soll, erhält diese Idee seit den 90er Jahren ein überragendes Gewicht, denn es war deutlich geworden, wie unzureichend diese „Anerkennung und Einhaltung“ noch war. Eine Kultur der Menschenrechte, diese Mischung aus kollektivem Menschenrechtsbewusstsein und -verhalten, ist auch erforderlich, um die Menschenrechte als Leitidee im Konflikt mit anderen Wertorientierungen und Weltdeutungen zu behaupten. Eine entscheidende Gelingensbedingung dieser Kultur der Menschenrechte wird in der Entwicklung einer Menschenrechtsbildung gesehen – im Ansatz bereits angedacht in der Präambel und in Artikel 26.2 der AEMR. Von dieser Bildung wird erwartet, dass sie die erforderlichen Kenntnisse, Wertorientierungen und Handlungskompetenzen zu vermitteln vermag (Fritzsche 2017a).

Keine dieser Entwicklungen (3.1–3.6) verläuft linear oder ist zum Ende gekommen. Vielmehr handelt es sich um unabgeschlossene Prozesse, für deren Weiterführung es noch viel politischen Willen und Engagement der MenschenrechtsakteurInnen auf vielen Ebenen bedarf. Damit sich die AEMR zukünftig als ein „lebendiges Dokument“ behaupten kann, muss sie auch neue Entwicklungsprozesse anleiten. Menschenrechtlich zu regeln sein werden:

  • neue Kommunikationsbereiche (Netzkommunikation),
  • der Schutz neuer verletzliche Gruppen (Ältere Menschen),
  • neue Schutz-Dimensionen (Umwelt),
  • zukünftige zu berücksichtigende Generationen (Nachhaltige Entwicklung).

Leitend wird stets die Kernidee der AEMR sein: die Achtung und den Schutz gleicher Würde durch Menschenrechte zu gewährleisten

4 Markante Kontroversen über die Auslegung von in der AEMR formulierten Menschenrechte

Auch wenn die AEMR eine Kernorientierung anbietet, ist sie doch so auslegungsoffen und interpretationsbedürftig formuliert, dass es zu kontroversen Deutungen kommen muss. Die AEMR artikuliert zwar das Fundament des modernen Menschenrechtsverständnisses, aber die Formulierungen sind zu allgemein, um eindeutig gedeutet werden zu können. Der Text der AEMR wurde absichtlich so offen und teilweise auch vage gehalten, da für ihre Verabschiedung durch die Vereinten Nationen nur so die Zustimmung der politisch, ökonomisch und kulturell unterschiedlich ausgerichteten Staaten der UN zu erhalten war.

Wenn es auch gelungen ist, bei den ExpertInnen und VerteidigerInnn der Menschenrechte viele Übereinstimungen im Verständnis der Menschenrechte zu erlangen, so prägen doch in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft Kontroversen die Diskurse. Eine Auswahl markanter Kontroversen über die Auslegung von in der AEMR formulierten Menschenrechte wird im Folgenden skizziert. Aus pragmatischen Gründen folgt an dieser Stelle eine Beschränkung auf Streitfragen in deutschen und europäischen Debatten.

4.1 Das Menschenrecht auf Nicht-Diskriminierung

Das Diskriminierungsverbot ist ein Kernprinzip der AEMR. In den letzten 70 Jahren hat sich das Verständnis von Diskriminierung erweitert und es werden auch strukturelle, institutionelle, verdeckte und subtile Formen der Diskriminierung kritisiert (Scherr et al. 2017). Kontrovers wird die Bedeutung gefühlter oder wahrgenommener Diskriminierung eingeschätzt. Während die Möglichkeit besteht, dass der gefühlten Diskriminierung keine rechtlich nachweisbare Diskriminierung entspricht, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass Menschen, die objektiv diskriminiert werden, diese Diskriminierung gar nicht als solche erkennen (Beigang et al. 2017).

Als positive Komplementierung des Diskriminierungsverbots wird der Diversitiy-Ansatz verstanden: die Anerkennung von Vielfalt und Unterschiedlichkeit in den Bereichen, in denen Diskriminierungen vorkommen (können) wie v.a. Gender und ethnische Herkunft. Dort wo diese Anerkennung erst erstritten oder verteidigt werden muss, manifestiert sich diese Anstrengung als „Identitätspolitik“. Kritische Stimmen halten dieser Identitätspolitik sowohl vor, dass sie zu sehr das Partikulare und Trennende spezifischer Gruppenidentitäten gegenüber dem Gemeinsamen und Verbindenden gleicher Menschenrechte betone, als auch dass die sozio-ökonomischen strukturellen Ungleichheiten auf Kosten kultureller Unterschiede vernachlässigt würden (Meinefeld 2017; Newwark 2017) Wenn Mitglieder der Mehrheitsgesellschaften das Gefühl bekämen, dass die Menschenrechte überwiegend Mitglieder von Minderheiten schützen sollen und dass die Rechte der Mitglieder der Mehrheitsgesellschaft vernachlässigt werden, dann würden sie die Menschenrechte als Forderung statt als Empowerment wahrnehmen und ablehnen (Richardt 2018).

Umstritten ist auch der Ansatz des „kritischen Weißseins“ (critical whiteness). Er kritisiert das Menschenrechtsverständnis der AEMR als „farbenblind“ und verweist auf die Privilegien, die weiße Menschen generell gegenüber nicht-weißen Menschen hätten, sodass gleiche Rechte auf dem Hintergrund dieser Machtungleichheit, nicht greifen würden (ak – analyse und kritik 2013). Dieser Kritik wird wiederum entgegengehalten, dass in der Kategorie „weißer Menschen“ wichtige Unterschiede wie Gender, Klasse und Schicht verschwänden und dass zudem die Unterscheidung nach weißen und nicht-weißen Menschen das Risiko in sich berge, „rassifizierte Kategorien“ zu verwenden, um deren Überwindung man sich doch eigentlich bemühe. Neue Anknüpfungsanlässe findet der „critical whiteness“ Ansatz allerdings durch die positive Selbstanwendung der Kategorie „weißer Amerikaner“ in der „America first-Politik“ (Hamm 2016).

4.2 Zur Gleichrangigkeit wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte

Während die AEMR in einem historischen Zeitfenster verfasst wurde, das es noch ermöglichte, dass die bürgerlich-politischen und die wsk-Rechte in einem gemeinsamen Dokument verankert wurden, wurden die unterschiedlichen Dimensionen der Menschenrechte während des Ost-West-Konflikts von den jeweiligen politischen Systemen für ihre ideologischen Ziele instrumentalisiert. Zwar konnten sich die wsk-Rechte nach dem Ende des Ost-West-Konflikts vom Vorwurf befreien, sie seien lediglich ideologische Instrumente des Sozialismus, dennoch sehen sie sich immer noch mit der Kritik konfrontiert, sie seien nachrangige Leistungsrechte im Vergleich zu den als vorrangig eingestuften politischen Abwehrrechten. Allerdings beginnt sich zunehmend die Auffassung durchzusetzen, dass sie als gleichrangig für ein Leben in gleicher Würde anzusehen sind, erforderlich auch, um für die Wahrnehmung der politischen Rechte befähigt werden zu können (Krennerich 2013). Während der Streit über die vernachlässigten wsk-Rechte nachlässt, entwickelt sich eine neue Kontroverse um deren diskriminierungsfreie Gewährleistung. Welche Absenkungen von Leistungsstandards an AsylbewerberInnen und Flüchtlinge sind zulässig und welche Leistungen und Zugangsregelungen sind menschenrechtlich geboten? Rechtlich hat für Deutschland das Bundesverfassungsgericht in der migrationspolitischen Debatte 2012 entschieden: „Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren“ (Bundesverfassungsgericht 2012).

4.3 Das Menschenrecht auf Asyl

Das Menschenrecht auf Asyl – so wie es in Artikel 14 der AEMR formuliert wurde –, beinhaltet das Recht, um Asyl zu ersuchen und zu genießen, es beinhaltet nicht auch das Recht, Asyl zu erhalten. Es bleibt den souveränen Staaten vorbehalten, Asyl zu gewähren. Zwar waren Flucht und Vertreibung wichtige Erfahrungsgrundlagen auch schon für die Autoren der AEMR, allerdings ließen Kontroversen bereits bei der Erstellung der AEMR dieses Menschenrecht konzeptionell unvollständig ausfallen. Die Kontroversen sind nicht abgerissen. Auch der wirkmächtigste Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention verankert lediglich das Recht, nicht in ein Land zurückgeschickt zu werden, in dem „sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.“ (Art. 33 GFK).

Das Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse der Aufnahmestaaten, die Aufnahme von Flüchtlingen zu steuern und den Schutzinteressen der Flüchtlinge, zwischen Staatsbürgerrechten und Menschenrechten bestimmt immer noch die Diskurse (Lange und Jörg 2008). Nachhaltig spannungsreich zeigen sich auch die nationalegoistischen Interessen der möglichen Ziel- und Aufnahmeländer, die bislang solidarische internationale Vereinbarungen zum Flüchtlingsschutz verhindern.

Die aktuelle Debatte ist zuweilen auf die Kontroverse zugespitzt: Schutz der Flüchtlinge oder Schutz vor Flüchtlingen? Gewährleisten die universellen Menschenrechte, dass ein jeder Flüchtling gegenüber jedem Staat und jeder Gesellschaft Aufnahme und Anerkennung einfordern kann oder behalten Staaten das Recht zu entscheiden, wem sie Asyl gewähren? Können StaatsbürgerInnen ein Recht geltend machen, von ihrem Staat vor Asylsuchenden geschützt zu werden, falls deren Aufnahme zur Bedrohung der inneren Sicherheit, des sozialen Friedens, des nationalen Wohlstands und auch zur Gefährdung des menschenrechtlichen Konsenses in der Zielgesellschaft führen könnte (Addendum 2017)?

4.4 Das Menschenrecht auf Sicherheit

Das Menschenrecht auf Sicherheit (Artikel 3), das in seinem traditionellen Verständnis, die Freiheit vor einem willkürlichen Staat bedeutete, erfährt in Zeiten, in denen die größten (wahrgenommenen) Bedrohungen eher von nicht-staatlichen AkteurInnen zu kommen scheinen – spätestens seit dem 11. September 2001 –, eine umstrittene Umdeutung. Im gewandelten Verständnis von Sicherheit werden Freiheitsrechte an einen wieder ermächtigten Staat zurückgegeben, damit dieser machtvolle Staat die BürgerInnen vor vielfältigen Bedrohungen und Unsicherheiten schützen soll. Die KritikerInnen dieses Sicherheitsverständnisses sehen in dieser Umdeutung das Risiko, dass BürgerInnen auf Kosten der Freiheit einen Überwachungsstaat stärken und von ihm eine Sicherheit erwarten und/ oder versprochen bekommen, die in der modernen Welt gar nicht zu erreichen ist.

4.5 Das Menschenrecht auf Religionsfreiheit

Die Zuwanderung von muslimischen MigrantInnen nach Europa hat in deren weitgehend säkularisierten Gesellschaften dem Menschenrecht auf Religionsfreiheit (Artikel 18) zu neuer Brisanz und Kontroversität verholfen. Sind Kopftuch- und/oder Burkaverbot eine Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit der betroffenen Muslima oder erfordert der menschenrechtliche Schutz die Trägerinnen vom Gebot des Tragens zu befreien (Bielefeldt 2004)? Können Einschränkungen der Vollverschleierung im öffentlichen Raum als menschenrechtskonform angesehen werden? Handelt es sich bei Teil- und/oder Vollverschleierung um eine geschlechtsspezifische Diskriminierung oder um die Wahrnehmung des Menschenrechts auf Religionsfreiheit? Ist es überhaupt ein religiös zu begründendes und zudem autonomes Verhalten oder handelt es sich um ein kulturelles Diktat? Kann der Staat unter Verweis auf die in der Aufnahmegesellschaft herrschende „Kommunikationskultur“ die Vollverschleierung menschenrechtskonform verbieten? Diese Fragen werden in Europa, in den Gesellschaften und sogar von unterschiedlichen Menschenrechtsinstitutionen kontrovers diskutiert und entschieden. Während der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Verbot des Nikab (Gesichtsschleier) in Frankreich 2014 für menschenrechtskonform erklärte, rügte der UN-Menschenrechtsaussschuss im Oktober 2018 Frankreich für dieses Verbot (Neue Züricher Zeitung 2018).

4.6 Menschenrechte und Menschenpflichten

Aus der Überzeugung, dass die Pflichtendimension im vorherrschenden Menschenrechtsdiskurs unzulässig vernachlässigt wurde, entwickelte sich Ende der 1990er Jahre eine internationale Initiative, die eine „Allgemeine Erklärung der Menschenpflichten“ verfasste, die als Ergänzung zur AEMR gedacht war (InterAction Council 1997; InterAction Council und Thomassen 2017). In Artikel 29 (1) der AEMR heißt es bereits, dass jeder auch „Pflichten gegenüber der Gemeinschaft“ hat. Zudem hat „Jeder die Verpflichtung, die gleichen Rechte aller anderen anzuerkennen“. Da UnterstützerInnen der Pflichten-Erklärung jedoch auch aus Staaten kamen, die die Gewährung von Rechten an die Erfüllung von Pflichten binden wollten, wurde sie von VerteidigerInnen der Menschenrechte mehrheitlich abgelehnt, gehört es doch zum Kern des Menschenrechtsverständnisses, dass sie jedem Menschen bedingungslos, eben auch ohne vorherige Pflichterfüllung zustehen.

Zuallererst gelten die TrägerInnen staatlicher Macht als „PflichtenträgerInnen“: Sie sind es, die verpflichtet sind, die Rechte der Menschen zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Gleichwohl gehören Pflichten und Verantwortlichkeiten, die die Menschenrechte der individuellen Rechtssubjekte ergänzen (nicht aber bedingen) zu den menschenrechtlichen Grundwerten (Assmann 2017). Im Bereich der Menschenrechte der Kinder und in der Kinderrechtsbildung ist der Zusammenhang von Rechten und Pflichten ein Dauerthema geworden. Aber auch im Bereich der Integration ist dieser Zusammenhang ein kontroverses Thema: Wie ist der Schutz von Menschenrechten muslimischer MigrantInnen in der Aufnahmegesellschaft verbunden mit der Verpflichtung menschenrechtskonformen Verhaltens muslimischer MigrantInnen in der Gesellschaft.

4.7 Menschenrechte als Lebensform

Die Pflichten-Kontroverse steht in Zusammenhang mit der Kontroverse um die vertikale und horizontale Geltung der Menschenrechte. Während die vorherrschende Auffassung besagt, dass die Menschenrechte das vertikale Verhältnis der individuellen Rechtssubjekte zum Staat regeln, argumentiert eine andere Auffassung, dass auch die horizontalen, die gesellschaftlichen Verhältnisse zwischen den Einzeln menschenrechtlich zu gestalten seien. Die AEMR spricht von der „Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer“ (Artikel 29.2) und formuliert bereits im ersten Artikel „Alle Menschen […] sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen“. Das zielt auf nicht-diskriminierende und anerkennende Verhaltensweisen und auch auf Solidarität gegenüber denen, die besonders verletzlich sind.

In dermaßen menschenrechtlich orientierten Beziehungen werden Menschenrechte zur Lebensform (way of life) ausgeweitet (Koenig 2007). Auch im normativen Konzept einer Kultur der Menschenrechte wird diese Bedeutungsausweitung übernommen. Die Kritik von Menschenrechtsverletzungen wird aus dieser Perspektive folgerichtig dann auch auf Verletzungen von Privaten in sozialen und pädagogischen Beziehungen ausgedehnt (Reitz und Rudolf 2014).

4.8 Unvermeidliche Kontroversen

Kontroverse Interpretationen der AEMR sind nicht überraschend, sondern strukturell angelegt, denn die AEMR bedeutet nicht für alle Menschen das Gleiche. Die Menschenrechte, die die gleiche Würde durch gleiche Rechte schützen sollen, treffen auf Personen in kulturell unterschiedlichen und in strukturell ungleichen Lebensverhältnissen verknüpft mit unterschiedlichen Werten, Ideologien, Interessen, Ressourcen und Kompetenzen. Diese Unterschiede und Ungleichheiten führen zu einer unterschiedlichen Bedeutsamkeit der Menschenrechte und deshalb zu unterschiedlicher Auslegung und Nutzung der Menschenrechte.

Auch Personen mit unterschiedlicher fachlicher Ausbildung lassen sich in ihrer beruflichen Praxis von unterschiedlichen Vorstellungen über die Menschenrechte leiten. AkteurInnen mit einem rechtswissenschaftlichen Hintergrund stellen die Verletzungen in den Mittelpunkt, die Einzelnen durch VertreterInnen staatlicher Autorität zugefügt werden (können). AkteurInnen mit einem pädagogischen Hintergrund konzipieren oft auch Verhältnisse zwischen den Individuen als menschenrechtliche Verhältnisse. Während JuristInnen mit einem Rechtsfokus auf die Menschenrechte schauen, steht für PädagogInnen und Soziale ArbeiterInnen der Moral- und Wertekonsens der Menschenrechte im Mittelpunkt. Ihre Kritik an einer legalistischen Einseitigkeit des Menschenrechtsverständnisses führt sie zur Betonung der ethischen Dimension der Menschenrechte und zur Nutzung der Menschenrechte für „Beziehungsarbeit in Familien, Nachbarschaften und Netzwerken“ (Spatschek und Steckelberg 2018, S. 27).

Menschen in verletzlichen Situationen anerkennen in den Menschenrechten Instrumente des Schutzes und des Empowerment. Sie sind interessiert die Menschenrechte zu nutzen und bereit sich für sie zu engagieren. Menschen, die um nationale, soziale oder kulturelle Vorrechte bangen oder Menschen, die ihre ökonomischen Machtpositionen und sozialen Interessen durch die Menschenrechte in Gefahr sehen, sehen diese nicht als Lösung eines Problems, sondern selbst als Problem an! Sie sind geneigt, die Menschenrechte zu relativieren, zu begrenzen oder abzulehnen.

Kontroversen über die Interpretation der AEMR werden nicht aufhören, vielmehr werden sie im Rahmen wachsender Vielfalt und verschärfter Ungleichheit zunehmen. Menschenrechtspolitisch wird entscheidend sein, ob die viel beschworene Kultur der Menschenrechte sich auch als Streitkultur profilieren kann, in der kontroverse Deutungen als Bestandteil der Menschenrechtsentwicklung anerkannt werden, oder ob versucht wird, vermeintlich korrekte Deutungen durchzusetzen.

5 Fundamentale Kritiken am Menschen- und Gesellschaftsbild der AEMR

Anders als die Kontroversen, die alle noch im Rahmen einer allgemeinen Anerkennung der Menschenrechte stattfinden, gibt es mindestens zwei Fundamentalkritiken, die die AEMR selbst in Frage stellen.

5.1 Kritik Westlicher Werte

Die erste dieser Kritiken kritisiert die AEMR als Ausdruck von „westlichem Hegemoniestreben“ (Pollmann 2012b). Die AEMR sei nicht Ausdruck universalistischer Werte und Ziele, sondern vielmehr der Versuch, westliche Vorstellungen nicht-westlichen Kulturen und Gesellschaften zu oktroyieren. Diese Kritik stammt aus den Reihen von Staaten und Gesellschaften, deren Wertesystem als „nicht-westlich“ bezeichnet werden kann. Bei aller kulturellen und politischen Unterschiedlichkeit verbindet sie, dass in ihnen Werte der Tradition, der Familie, der Gemeinschaft und ein Pflichtenethos den Werten der Freiheit und Gleichberechtigung, wie sie der AEMR zugrunde liegen, übergeordnet sind.

Die „anti-westliche“ Kritik wird zumeist mit zwei Argumenten zurückgewiesen:

  1. Sowohl die VerfasserInnen der AEMR als auch die unterzeichnenden Staaten der UN repräsentierten eine Vielfalt unterschiedlicher – auch nicht-westlicher – Kulturen und Wertesysteme.
  2. Die Kritik an westlicher Werte-Hegemonie entspringt weniger der Verteidigung asiatischer oder afrikanischer Werte als der Selbstbehauptung autoritärer asiatischer oder afrikanischer Eliten, die die Gewährung von Rechten ihrer BürgerInnen an die Erfüllung auferlegter Pflichten koppeln.

Beide Gegenargumente können gleichwohl nicht ausblenden, dass der Wertekern der AEMR einem Aufklärungsdenken entspringt, das sein Entstehungszentrum „im Westen“ hat. Auch wenn diese partikulare Entstehungsregion keine Aussage über den universalistischen Geltungsanspruch zulässt – was im „Westen“ entstanden ist, ist nicht notwendigerweise nur im Westen gültig –, ist es zutreffend, dass die AEMR eine Vorrangigkeit der Person und eine Nachrangigkeit der Gemeinschaft formuliert, man kann deshalb auch von einem „individualistischen Bias“ der AEMR sprechen. Angesichts eines schwindenden Zusammenhalts in vielen Gesellschaften und abnehmender Solidaritätsbereitschaft, ist es eine ernste Herausforderung, wie die AEMR verbindende, gemeinschaftsbildende Kräfte mobilisieren kann.

Eine besondere Variante der Kritik an der AEMR entwickelt der politische Islam: eine Islamisierung der Menschenrechte. Statt sie frontal zu attackieren, wählt er Strategien der Überwindung durch Vereinnahmung. Durch Umdeutung werden die Menschenrechte als übereinstimmend mit islamischen Werten und Zielen dargestellt. Explizit wird in drei zentralen Dokumenten der Versuch unternommen, terminologisch an die AEMR anzuknüpfen, ohne allerdings traditionelle Rechtsvorstellungen im Islam aufzugeben: in der „Allgemeinen Islamischen Erklärung der Menschenrechte“ (1981), in der „Kairoer Erklärung über Menschenrechte im Islam“ (1990) und in der „Arabischen Charta der Menschenrechte“ (2004) (Verein humanrights.ch 2014).

Obwohl in diesen Erklärungen große Ähnlichkeiten mit der AEMR festzustellen sind, gibt es doch einen alles beherrschenden Unterschied: Die Menschenrechte im Islam werden als den Menschen offenbarte Rechte interpretiert, als Gottesrechte für die Menschen. Ihre verbindliche Auslegung bleibt deshalb den religiösen Rechtsgelehrten vorbehalten. Menschenrechte werden nicht gewährleistet, sondern nur gewährt, sofern sie nicht der Sharia widersprechen. Diese religiöse Rahmung nimmt den Menschenrechten jedoch ihre freiheitliche und egalitäre Qualität und ordnet sie dem kollektiven Pflichtenethos und dem Ungleichheitsdenken im Islam unter.

Das (noch) vorherrschende Menschenrechtsverständnis im Islam zeigt deutliche Grenzen für die universelle Anerkennungsfähigkeit der Menschenrechte auf. Dies wiegt dort besonders schwer, wo Muslime den Islam selber als eine zu universalisierende Botschaft verstehen und es zum Konflikt zweier Weltregeln kommt. Die Konfliktlinien verlaufen aber nicht nur zwischen „dem Westen“ und „dem Islam“, sondern mittlerweile auch zwischen den Muslimen in Europa, deren Islamvorstellungen vom Salafismus bis hin zum „Reformislam“ reichen, der den Islam mit Vorstellungen der Aufklärung versöhnen will (Bassioni 2011; Duncker 2012; Fritzsche 2016, S. 98 ff.).

5.2 Rechte Kritik am Menschen- und Gesellschaftsbild der AEMR

Die zweite Fundamentalkritik kommt vom „rechten Rand“ der politischen Kultur, von Intellektuellen, PolitikerInnen und Organisationen, die sich in unterschiedlicher Radikalität an nationalistischen Weltbildern, an Ideologien der Ungleichwertigkeit von Menschen und Kulturen und an Politiken autoritärer Ordnung orientieren. Sie kritisieren die Menschenrechte der AEMR als Ideologie, die die natürliche Ungleichheit der Menschen verleugne, deren Universalismus die nationalen und lokalen Interessen der BürgerInnen verkenne und die der Geschichte naiv eine Forschrittsdynamik unterstelle (Sommerfeld und Lichtmesz 2017).

Im Aufblühen des autoritären und neo-nationalistischen Populismus wird aber auch erkennbar, dass die Ablehnung von Freiheit und Gleichheit, von Menschenrechten und Demokratie, keinesfalls (nur) das Ergebnis der Verführungskünste rechter Eliten ist, sondern dass deren ideologischen Angebote durchaus auf eine eigenständige autoritäre und menschenfeindliche Disposition bei vielen BürgerInnen treffen. Es gehört zu den Erkenntnissen von Wissenschaft und Politik, dass Freiheit keinesfalls ein Gut ist, das alle anstreben. Und die Kritik der Ungleichheit wird zumeist nur von denen geteilt, die unter ihr leiden.

6 Welche Bildung kann zur Stärkung der AEMR beitragen

Ein Hindernis für die Umsetzung der AEMR sind aber auch Ignoranz und Indifferenz bei den BürgerInnen. Obschon viele Menschen den Menschenrechten eine hohe Bedeutung zusprechen, kennen sie die Menschenrechte doch kaum. Von den 30 Artikeln der AEMR konnten in einer repräsentativen Studie in Deutschland nur drei Menschenrechte genannt werden (Sommer und Stellmacher 2010). Und ob diejenigen, die einzelne Menschenrechte kennen, auch die Idee der Menschenrechte und ihre Bedeutung für das eigene und das gesellschaftliche Leben verstehen und sie unterstützen, ist unsicher.

Ein weiters Hindernis ist die Indifferenz. Gerade in Gesellschaften, die ein hohes Maß an Rechtsstaatlichkeit erreicht haben, gibt es einen Hang zur Rechtssaturiertheit. Da man das Gefühl hat, in der Wahrnehmung seiner Menschenrechte nicht bedroht zu sein, zeigt man sich gleichgültig gegenüber dem Thema. Eine besondere Variante der Indifferenz ist die Gleichgültigkeit gegenüber den Menschenrechten der anderen Menschen. Menschenrechte werden nur als attraktiv und gewinnbringend betrachtet, sofern sie die eigenen Freiheitsräume garantieren und schützen.

Oft tritt Indifferenz auch in Verbindung mit einem Vergessen der Unrechtserfahrungen auf, auf die die AEMR reagiert hat. Wenn der historische und moralische Zusammenhang zwischen systematischer Entrechtung und Konstatierung universeller Rechtsgleichheit nicht mehr gesehen oder erinnert wird, verliert die AEMR einen Teil ihrer zivilisatorischen Kraft. 70 Jahre AEMR bedeuten eben nicht garantierte Entwicklungs- und Lernprozesse, sondern auch das mögliche sich Entfernen von der Erfahrung des Zivilisationsbruchs und das Risiko, die humane Errungenschaft der AEMR zu verkennen.

Bildung ist unverzichtbar. So wie die Menschenrechte in historischen Lernprozesses erkannt und begründet, erkämpft und verankert wurden, so bedarf es individueller Lernprozesses bei einem jeden Menschen, um ein Wissen zu erlangen, welche Menschenrechte er/sie und alle anderen Menschen haben und um ein Bewusstsein zu entwickeln, was Menschenrechte für das eigene Urteilen und Handeln bedeuten. Denn Menschenrechte, die unbekannt oder unverstanden bleiben, können keine Macht entfalten. Dieser Prozess der Wissensvermittlung und Bewusstseinsentwicklung wird als Menschenrechtsbildung bezeichnet (Fritzsche 2017a).

Bereits in der Präambel der AEMR wurde erkannt und gefordert, „durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern“. Im Rahmen der UNESCO hat sich die Menschenrechtsbildung (MRB) über Jahrzehnte zu einem genuinen Bereich der Menschenrechtsentwicklung ausdifferenziert. Ein internationaler Meilenstein ist die „Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsbildung und -training“ (2011) geworden. Die Umsetzung des Menschenrechts auf Menschenrechtsbildung steht aber erst ganz am Anfang.

Da dem Begriff der Menschenrechte eine Kritik an all den Verhältnissen eigen ist, in denen Menschenrechte verletzt, verweigert oder verschwiegen werden, wie auch die Berechtigung, solche Verhältnisse zu verändern, trägt auch die MRB zum Wandel bei – in unterschiedlichen Gesellschaften natürlich unterschiedlich tiefgreifend und weitreichend. Als eine Variante der MRB, die einen besonderen Fokus auf die Veränderungskompetenzen der Menschen legt, hat sich seit einigen Jahren die „Transformative Human Rights Education“ entwickelt (Bajaj et al. 2016).

7 Herausforderungen und Entwicklungspotenzial

Bei jedem Jubiläum der AEMR wird einerseits die Kluft beklagt, die immer noch herrscht zwischen den Idealen der AEMR und ihrer Umsetzung und andererseits wird auf die erzielten Fortschritte im Menschenrechtsschutz verwiesen, ohne die die zu beklagenden Menschenrechtsverletzungen noch viel massiver ausfallen würden. Nach einer schwierigen Anfangsphase der AEMR unter Bedingungen des Kalten Krieges wurden nach dessen Ende und nach dem Scheitern des Staatssozialismus die Menschenrechte als letzte Utopie wahrgenommen, der sich nun auch viele enttäuschte Linke zuwandten (Moyn 2011). In den vorigen Jahrzehnten sahen viele in den Menschenrechte geradezu die globale „Lingua franca“ für politische Kritik wie für politische Legitimation (Hoffmann 2010). Nach diesem Höhenflug der Anerkennung nehmen beim 70. Jubiläum die Klagen über eine ausgehöhlte AEMR, über Menschenrechte unter Druck und beschränkte Handlungsspielräume der Zivilgesellschaft zu. Die autoritären und populistischen Gegenkräfte sind wahrnehmbarer und stärker geworden.

Zu einer (noch) wachsenden politischen Gegenkraft hat sich der autoritäre rechte Populismus entwickelt, der die AEMR als eine Ideologie bekämpft, die die natürliche Ungleichheit der Menschen verleugne und deren Universalismus die nationalen Interessen der Bürger verkenne. Sein „Kulturkampf“ hat an vorhandene menschen(rechts)feindliche Einstellungen anknüpfen und neue Ängste schüren können. Da angesichts verbreiteter Globalisierungsängste und spezieller Bedrohungsgefühle durch die globale Migration weder die nationalen politischen Eliten noch die internationalen Menschenrechtsakteure mehrheitsfähige Politiken entwickelt haben, öffnete sich für die rechten PopulistInnen ein Raum, den sie mit ihren nationalistischen und autoritären Angeboten besetzen konnten (de Vries und Hoffmann 2016).

Kritische Stimmen geben auch zu bedenken, dass im Bemühen, Diskriminierungen zu überwinden, die universalistischen und verbindenden Prinzipien der AEMR vernachlässigt wurden und dass Identitätspolitiken von links, die auf die partikularen Interessen von Minderheiten fokussieren, enttäuschte Mehrheiten produziert hätten. Diese Enttäuschungen hätten es erleichtert, dass „Rechtspopulisten eine nationalistische Version von ‚Identitätspolitik‘ anbieten, für all diejenigen, die im allgemeinen modernen Interesse am Minderheitenstatus mit Anspruch auf besonderen Schutz auf der Strecke geblieben sind“ (Newmark 2017).

Erleichtert wird der Kulturkampf von alten und neuen Rechten durch die bislang unterschätzten Potenziale der Netzkommunikation für ihre Zwecke. Das Netz bietet eben nicht nur der aufklärenden Öffentlichkeit Raum, sondern auch den gegen-aufklärerischen Stimmen und Stimmungen. Gegen die Empörungsmobilisierung von Menschenrechts-NGOs manifestieren sich nun die Wutmobilisierungen und Hassreden von rechts und die Macht „alternativer Fakten“.

Kann sich die AEMR als ein „lebendiges Dokument“ behaupten, das auch angesichts globaler Herausforderungen eine menschenrechtliche Orientierung bietet? Ihr künftiger Einfluss wird auch davon abhängen, ob es gelingt, gegen die Kultur der Überlegenheit und Ungleichheit eine Kultur der Menschenrechte stark zu machen. Die Konflikte mit dem Autoritarismus und Nationalismus werden sicherlich weiter bestehen, Die „angegriffenen Menschenrechte“ (Amnesty International Deutschland e.V. 2018) provozieren ja auch diese Konflikte, sind sie doch ihrerseits ein steter Angriff auf Ideologie und Politik menschen(rechts)feindlicher Kräfte.

Damit unter den Bedingungen der beschleunigten Globalisierung und Entgrenzung nicht die GegnerInnen der Menschenrechte die Köpfe der Menschen weiterhin erobern, bedarf es neuer Antworten. Es braucht eine Verständigung über die Bedeutung von universellen Menschenrechten in einer sich globalisierenden Welt. Wir müssen uns darüber verständigen, wie Menschen in gleicher Würde und „im Geiste der Brüderlichkeit“ (Artikel 1) in einer sich weiter globalisierenden Welt zusammenkommen und zusammenleben können. Wir brauchen eine Vergewisserung, was das Gemeinsame und Verbindende ist, dass Vielfalt erst ermöglicht. Eine Kultur der Menschenrechte, die die Menschenrechte stärkt, kann nicht nur bestehende Normen und Strukturen stützen, sondern sie muss auch neue Verhältnisse vorbereiten. Gelingt es „eine soziale und internationale Ordnung“ (Artikel 28) zu etablieren, die den menschenrechtlichen Ansprüchen von MigrantInnen und von Einheimischen gerecht werden? Die Kontroversen um den UN-Migrationspakt zeigen, wie drängend diese Fragen sind und wie weit entfernt viele Antworten vom Geiste der AEMR sind (Vereinte Nationen 2018).

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Verein humanrights.ch, 2014. Islamische Menschenrechtserklärungen [online]. Bern: Verein humanrights.ch, 01.10.2014 [Zugriff am: 22.11.2018]. Verfügbar unter: https://www.humanrights.ch/de/menschenrechte-themen/islam/selbstverstaendnis/mr-erklaerungen/

Vereinte Nationen, 2018. Bericht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [online]. Teil II. Globaler Pakt für Flüchtlinge. New York A/73/12 (Part II). New York: Vereinte Nationen [Zugriff am: 22.11.2018]. Verfügbar unter: https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2018/11/GCR_final_GER.pdf

Vries, Catherine de und Isabell Hoffmann, 2016. Globalisierungsangst oder Wertekonflikt? [online]Wer in Europa populistische Parteien wählt und warum. eupinions #2016/3. Güterlsoh: Bertelsmann Stiftung [Zugriff am: 22.11.2018]. ISSN 2366-9519. Verfügbar unter: https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/EZ_eupinions_Fear_Studie_2016_DT.pdf

Weiß, Volker, 2017. Die autoritäre Revolte: Die Neue Rechte und der Untergang des Abendlandes. Stuttgart: Klett-Cotta. ISBN 978-3-608-94907-0 [Rezension bei socialnet]

9 Literaturhinweise

Fritzsche, Karl-Peter, 2016. Menschenrechte: Eine Einführung mit Dokumenten.3., erweiterte und aktualisierte Auflage. Stuttgart: UTB. ISBN 978-3-8252-4487-3 [Rezension bei socialnet].
Das Buch basiert auf langjährigen Vorlesungserfahrungen und ordnet die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte in die Entwicklungsprozesse der Menschenrechte ein. Es bietet abschließend einen ausführlichen Überblick über die Bedeutung der Menschenrechtsbildung für die Stärkung der Menschenrechte

Pollmann, Arnd und Georg Lohmann, Hrsg., 2012. Menschenrechte: Ein interdisziplinäres Handbuch. Stuttgart: J.B. Metzler. ISBN 978-3-476-02271-4 [Rezension bei socialnet]
Dieses Handbuch bietet aus unterschiedlichen Wissenschaftsdisziplinen klare Informationen, Analysen und Diskussionen zu den Kernthemen: Geschichte – Begriffe, Begründungen, Systematisierungen – Menschenrechte im Einzelnen – Kontroversen

10 Information im Internet

Verfasst von
Prof. em. Dr. Karl-Peter Fritzsche
Otto-von-Guericke Universität Magdeburg
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Zitiervorschlag
Fritzsche, Karl-Peter, 2018. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 10.12.2018 [Zugriff am: 11.11.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/7930

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