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Allgemeiner Sozialdienst

Prof. Dr. phil. Verena Klomann

veröffentlicht am 21.06.2022

Abkürzung: ASD

Synonyme: Kommunaler Sozialdienst (KSD); Regionaler Sozialdienst; Bezirkssozialdienst

Englisch: general social service

Der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes (ASD) – mitunter auch Allgemeiner, Kommunaler oder Regionaler Sozialdienst oder Bezirkssozialdienst genannt – ist der zentrale Basisdienst der Kinder- und Jugendhilfe: Neben der Beratung, Unterstützung und Begleitung der jeweiligen Adressat:innen ist zudem die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben – also der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl – hier angesiedelt.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Historische Entwicklung des ASDs
  3. 3 Rechtliche Rahmenbedingungen und Grundlagen
  4. 4 Organisationale Verankerung des ASDs in der öffentlichen Verwaltung
  5. 5 Aufgabenprofil, Bezirkssozialarbeit und Spezialisierung
    1. 5.1 Basisdienst der Kinder- und Jugendhilfe und heterogene Aufgabenzuschnitte
    2. 5.2 Ausdifferenzierung und Spezialisierung
    3. 5.3 Bezirkssozialarbeit
  6. 6 Personal
  7. 7 Soziale Arbeit im ASD des Jugendamtes
  8. 8 Aktuelle Entwicklungen und Perspektiven
  9. 9 Quellenangaben

1 Zusammenfassung

Dem Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) der Jugendämter kommt im Gesamtsystem der Kinder- und Jugendhilfe eine besondere Rolle zu: Er ist die erste Anlaufstelle für Eltern(teile) oder andere Personen mit Erziehungs- und/oder Sorgeverantwortung sowie für Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bei mannigfaltigen Problem- und Belastungssituationen.

Seine auf diese Zielgruppe fokussierte Zuständigkeit umfasst in aller Regel sowohl Leistungen als auch andere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe.

Der kinder- und jugendhilfespezifische Aufgabenzuschnitt sowie etwaige, darüberhinausgehende Aufgaben des ASDs variieren innerhalb der Jugendämter und hängen vor allem davon ab, ob und welche Spezialisierungen neben dem klassischen ASD existieren.

Der ASD ist Teil der Kommunalverwaltung und in aller Regel beim Jugendamt angesiedelt. Er arbeitet meist sozialraumorientiert, ist bezirklich organisiert und durch eine generalistische Herangehensweise charakterisiert.

Die Soziale Arbeit im ASD wird maßgeblich durch rechtliche Grundlegungen gerahmt. Die hier angesiedelten Aufgaben sind ausgesprochen vielfältig und durch ein hohes Maß an Unvorhersehbarkeit und Unsicherheit gekennzeichnet. Die enge Verwobenheit von Hilfe und potenziellen Eingriffsbefugnissen durch das sogenannte staatliche Wächteramt bringt für die Arbeit im ASD charakteristische Widersprüchlichkeiten und Spannungsfelder mit sich. Der professionelle Umgang hiermit ist hochanspruchsvoll und erfordert ein ausgeprägtes Maß an professionellem Wissen, Können und Reflexivität (Klomann 2014, S. 82 ff.).

Trotz des umfangreichen Leistungsspektrums ist das öffentliche und mediale Bild vom ASD des Jugendamtes nach wie vor eher negativ besetzt.

2 Historische Entwicklung des ASDs

Seine historischen Wurzeln hat der ASD des Jugendamtes in der kommunalen Armenfürsorge, die im Übergang zur Neuzeit innerhalb der kommunalen Selbstverwaltung entstanden ist. Ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde die Armenfürsorge vielerorts nach dem oder angelehnt an das Elberfelder System realisiert. Sie wurde ehrenamtlich durchgeführt und orientierte sich dabei an Prinzipien wie bspw. einer individuell ausgerichteten Unterstützungsleistung oder der Zuständigkeitsregelung nach räumlichen Kriterien, die sich bis heute erkennen lassen. Wachsende Herausforderungen machten eine Modifizierung erforderlich, die im Straßburger System erfolgte. Dieses wurde zu Beginn des 20. Jahrhunderts in vielen Großstädten realisiert: Die Armenpflege wurde nun haupt- und ehrenamtlich wahrgenommen und stärker formalisiert. Als Ergänzung zur Armenfürsorge etablierten sich weitere Bereiche wie die Wohnungs- und Erwerbslosenfürsorge, die Kinder- und Jugend- sowie die Gesundheitsfürsorge, die häufig unter der Überschrift „Sociale Fürsorge“ zusammengefasst wurden. Mit Inkrafttreten des Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922 im Jahr 1924 wurde die Einrichtung von Jugendämtern rechtlich verankert. Zudem legte die Reichsfürsorgeverpflichtung die Fürsorge für Hilfsbedürftige fest. Zusammengeführt und realisiert wurden die hier grundgelegten Aufgaben in der Familienfürsorge (FaFü), die so implementiert werden sollte, „dass sie als gemeinsamer Außendienst der kommunalen, sozialen Ämter und als (erste) Anlaufstelle für alle Fürsorgeklienten dienen konnte“ (Hammerschmidt und Uhlendorff 2019, S. 20). Diese Entwicklung umfasste auch die Differenzierung in Innen- und Außendienst und den zunehmenden Einsatz fürsorgerisch ausgebildeter und hauptamtlich tätiger Personen. Die regionale Umsetzung der Familienfürsorge gestaltete sich sehr unterschiedlich. Während der NS-Zeit blieb die Familienfürsorge strukturell bestehen – ihre Anbindung erfolgte nun vielerorts beim Gesundheitsamt und ihre Aufgaben veränderten sich entsprechend der nationalsozialistischen Ausrichtung. Auch nach dem Zweiten Weltkrieg bestand die Familienfürsorge fort – die Mitwirkung ehrenamtlich Tätiger ging in dieser Zeit weiter zurück. Ab Ende der 1960er-Jahre wurde die „Neuorganisation sozialer Dienste“ diskutiert und mit der Novellierung des Jugendwohlfahrtsgesetzes die Anbindung der Familienfürsorge an die Jugendämter gestärkt. Ab Mitte der 1970er-Jahre wird eine nahezu flächendeckende Einführung des ASDs attestiert (Hammerschmidt und Uhlendorff 2019).

3 Rechtliche Rahmenbedingungen und Grundlagen

Die Arbeit der Sozialen Dienste der Jugendämter wird maßgeblich geprägt durch das Grundgesetz (GG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII). Das Grundgesetz stellt hierbei als „ranghöchste innerstaatliche Rechtsquelle“ (Wabnitz 2010, S. 32) den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Soziale Arbeit in den Jugendämtern dar und beinhaltet Verfassungsbestimmungen, die auch für die Kinder- und Jugendhilfe bedeutsam sind. So ist in Artikel 3 Abs. 3 GG der Gleichbehandlungsgrundsatz verankert, dem die Fachkräfte der Jugendämter verpflichtet sind. Des Weiteren werden sowohl das Familien- als auch das Kinder- und Jugendhilferecht elementar von Artikel 6 GG geprägt, da hier die besondere Position und der Schutz von Familien verankert ist. Artikel 6 Abs. 2 GG findet sich wortgleich im § 1 Absatz 2 SGB VIII, wodurch die enge Verknüpfung von Grundgesetz und SGB VIII verdeutlicht wird. Sowohl das Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) als auch das Familienrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bauen folglich auf dem Grundgesetz (GG) auf und entfalten sich „unter dem Dach von Art. 6 Abs. 2 GG […] in einer mannigfach aufeinander bezogenen Weise“ (Wabnitz 2010, S. 32).

Grundlegend für die Arbeit im ASD des Jugendamtes ist das SGB VIII – oder auch Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) –, das am 1.1.1991 das bis dahin gültige Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) ablöste, das durch eine stark eingriffs- und ordnungsrechtliche Orientierung gekennzeichnet war. Mit dem SGB VIII ging eine Distanzierung von den bis dahin enthaltenen diskriminierenden Verhaltensbeschreibungen und repressiven Interventionsstrategien einher. Diese veränderte Grundphilosophie beinhaltete auch gravierende und bahnbrechende Neujustierungen für die Soziale Arbeit im ASD des Jugendamtes. Das SGB VIII stellt ein präventiv ausgelegtes Leistungsgesetz dar, das seit 1992 immer wieder durch ergänzende Gesetze – mittlerweile mehr als 30 – erweitert oder verändert wurde. Hervorzuheben sind hier insbesondere das Bundeskinderschutzgesetz (inklusive des KKG), das zum 1.1.2012 in Kraft getreten ist, und das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes – KJSG), das zum 10.6.2021 in Kraft getreten ist (hierzu bspw. Klomann und Kutscher 2021; Pietsch und Klomann 2021). Das SGB VIIII enthält neben strukturellen Vorgaben bspw. auch Ausführungen zu Zielen, Adressat:innen und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe.

Das 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das Familienrecht, beinhaltet im Rahmen seiner zivilrechtlichen Ausführungen im Abschnitt 2 (Verwandtschaft) zum Eltern-Kinder-Verhältnis, also z.B. zu Abstammung, Unterhalt, elterlicher Sorge und Beistandschaft (§§ 1589–1772 BGB), wesentliche Grundlagen für die Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe. Innerhalb des SGB VIII wiederum wird das Regelwerk des Familienrechtes aus dem BGB vorausgesetzt bzw. hierauf Bezug genommen, sodass diese beiden gesetzlichen Ausführungen gewissermaßen „siamesische Zwillinge dar[-stellen; V.K.], die getrennt voneinander nicht vollständig begriffen werden können“ (Wabnitz 2010, S. 32).

Über diese Verbindung von Grundgesetz, BGB und SGB VIII hinaus – und vom jeweiligen Aufgabenzuschnitt abhängig – sind weitere Bundesgesetze, wie bspw. die Sozialgesetzbücher I und X sowie XII, das Bundesteilhabegesetz (BTHG), das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das Jugendgerichtsgesetz (JGG), das Unterhaltsvorschussgesetz (UnterhVG) sowie das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) relevant für die Arbeit im ASD der Jugendämter.

Ferner ist das Landesrecht der 16 Bundesländer zu berücksichtigen, das eine Ergänzung und Konkretisierung des Bundesrechts darstellt – etwa in Form der Landesausführungsgesetze zum SGB VIII. 

4 Organisationale Verankerung des ASDs in der öffentlichen Verwaltung

§ 69 Abs. 3 SGB VIII formuliert den Auftrag, dass jeder örtliche Träger ein Jugendamt und jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII errichten muss. Den Landesjugendämtern, der oberen Landesbehörde sowie der Bundesregierung kommen dabei koordinierende und fördernde Funktionen zu. Das örtliche Jugendamt hat die Verantwortung für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII und muss darüber hinaus Sorge tragen für eine kontinuierliche und übergreifende Planung und Koordination sowie eine stetige (Weiter-)Entwicklung der Angebote nach dem SGB VIII in der jeweiligen Kommune (Jung 2007, S. 47).

Die Organisation der (Landes-)Jugendämter ist gem. §§ 70 und 71 SGB VIII durch eine zweigliedrige, funktionale Aufgabenverteilung gekennzeichnet: So gibt es einerseits den Jugendhilfeausschuss als wichtigstes Gremium kommunaler Kinder- und Jugendpolitik, der eher strategische Aufgaben übernimmt, wie bspw. die Jugendhilfeplanung, und als steuernde Instanz vor allem grundsätzliche Fragen klärt. Andererseits gibt es die Verwaltung des Jugendamtes, der die Zuständigkeit für die operativen Aufgaben und laufenden Geschäfte im Sinne der ausführenden Instanz und für die Realisierung der Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses obliegt (Stock et al. 2020, S. 285). Hieraus ergibt sich eine Sonderstellung des Jugendamtes innerhalb der Verwaltungsstruktur, die darauf abzielt, den freien Trägern sowie der Fachpolitik durch die Regelungen zur Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses gemäß § 71 SGB VIII Mitgestaltungsrechte einzuräumen und das Jugendamt somit nach außen hin zu öffnen (Jordan 2005, S. 244). Diese strukturelle Gegebenheit macht das Verwaltungshandeln im Jugendamt in einem besonderen Maße der Öffentlichkeit zugänglich und durch diese beeinflussbar. Hinsichtlich der professionellen Umsetzung der Aufgaben des Jugendamtes bietet dies umfangreiche Chancen – kann aber auch das Handeln der Fachkräfte erschweren und eine Herausforderung für sie darstellen.

Die Jugendämter sind Teil der kommunalen Verwaltung – also der Kreise, Städte und Gemeinden. Eine Rechtsgrundlage zur Einrichtung eines Allgemeinen Sozialen Dienstes existiert nicht. Allerdings ist davon auszugehen, dass innerhalb aller knapp 560 Jugendämter in Deutschland jeweils ein ASD existiert (Maly 2011, S. 12). Die organisationale Verankerung, der Aufbau und auch das Aufgabenprofil innerhalb der einzelnen Gebietskörperschaften können jedoch stark variieren, da sie der kommunalen Entscheidungshoheit unterliegen und durch vielfältige Aspekte beeinflusst werden (Jordan 2005; Merchel 2019a). Als Teil der jeweiligen Kommunalverwaltung, in der die Arbeitsabläufe verwaltungstechnisch organisiert sind, ist der ASD in deren hierarchische Strukturen eingebunden. Die Verortung innerhalb der Behörde variiert und hängt stark vom jeweiligen Aufgabenprofil ab: Sofern im ASD ausschließlich Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe angesiedelt sind – wie es bei einem Großteil der Fall ist (Seckinger et al. 2008, S. 10) – ist er meist Teil des Jugendamtes oder eine eigenständige Behörde. Darüber hinaus kann er – insbesondere, wenn hier Aufgaben der Sozial- oder Gesundheitshilfe verankert und Zuständigkeiten auch für Erwachsene oder Senior:innen gegeben sind – im Sozial- oder Gesundheitsamt angesiedelt sein (Rauschenbach et al. 2019, S. 181).

Im Zuge der Verwaltungsmodernisierung und mit dem Ziel, die Bürger:innennähe zu fördern und etwaige negative Konnotation zu reduzieren, erfolgte in den vergangenen Jahren zudem vielerorts eine Umbenennung von „Amt“ hin zu „Abteilung“ – z.B. Abteilung für Jugend und Soziales –, weswegen sich die Bezeichnungen der Organisationseinheiten, innerhalb derer der ASD angesiedelt ist, sehr unterschiedlich gestalten.

5 Aufgabenprofil, Bezirkssozialarbeit und Spezialisierung

5.1 Basisdienst der Kinder- und Jugendhilfe und heterogene Aufgabenzuschnitte

Der ASD des Jugendamtes wird als Basisdienst der Kinder- und Jugendhilfe bezeichnet, der entsprechend den Grundlegungen im SGB VIII gleichrangig sowohl für Beratungs-, Unterstützungs-, Entlastungs- und Hilfeleistungen für Kinder, Jugendliche, Eltern(teile) und andere erziehungs- und/oder sorgeverantwortliche Personen (Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe AGJ 2010, S. 1) als auch für die Wahrnehmung von anderen und insbesondere hoheitlichen Aufgaben zuständig ist, wie den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl (Schone 2008, S. 13). Christian Schrapper benennt als Hauptaufgabe des ASDs die „zielgerichtete und möglichst wirksame Verteilung sozialer Leistungen“ (Schrapper 2017, S. 69). Die Konkretisierung, welche Aufgaben der ASD genau übernimmt, ist jedoch – trotz der verbindlichen und für alle knapp 560 Jugendämter in Deutschland maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen – schwierig, was auch in der typischen Aussage „Jeder ASD ist anders“ deutlich wird. Diese Heterogenität im Aufbau und Aufgabenzuschnitt innerhalb der Jugendämter, die auch durch die Größe des Jugendamtes, sozialräumliche Gegebenheiten etc. beeinflusst wird, ist wichtiges Potenzial für die ASDs – bringt gleichzeitig aber auch Probleme und Herausforderungen mit sich und erfordert eine differenzierte Beschäftigung mit allgemeingültigen Grundlagen einerseits und der jeweils jugendamtsspezifischen Ausgestaltung ebendieser andererseits.

Die Konkretisierung des Aufgabenzuschnitts setzt zunächst eine Auseinandersetzung mit der Bezeichnung Allgemeiner Sozialer Dienst voraus, da sie bereits erste Hinweise zur Arbeitsorganisation beinhaltet: So verweist die Bezeichnung Allgemeiner Sozialer Dienst darauf, dass „der ASD eine erste Anlaufstelle bei vielfältigen und noch nicht genau strukturierten Problemsituationen“ (Merchel 2019a) ist. Der ASD nimmt sich dieser noch unspezifischen Situation an, nimmt gemeinsam mit den Adressat:innen eine professionelle Analyse vor, bietet eigene Beratungs-, Begleitungs-, Unterstützungs- und Hilfeleistungen an und verschafft im Bedarfsfall Zugang zu entsprechenden Leistungen bzw. vermittelt und steuert sie. Diese generalistische Herangehensweise zielt darauf ab, die vielfältigen Aufgaben möglichst so zu bündeln, dass die Adressat:innen eine umfangreich kompetente Ansprechperson erhalten.

Zudem geht mit der Bezeichnung Allgemein eine Abgrenzung gegenüber dem Besonderen einher. Dies meint hier konkret die Besonderen oder spezialisierten Sozialen Dienste, innerhalb derer – anders als im ASD – entweder eingegrenzte Aufgaben, Ausschnitte, wie bspw. die Jugendhilfe im Strafverfahren, oder Leistungen angesiedelt sind, die aufgrund vorheriger Hilfe-Entscheidungen erbracht werden, wie bspw. im Pflegekinderdienst (Merchel 2019a). Darüber hinaus werden mancherorts einzelne Aufgaben (wie bspw. die Beratung gem. §§ 17 und/oder 18 SGB VIII) auch an andere Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe übertragen.

Aufbauend auf diesen Grundlegungen werden in aller Regel folgende Aufgaben im ASD wahrgenommen:

  • Die Erbringung von Beratungsleistungen bspw. zu allgemeinen Fragen der Erziehung oder im Kontext von Trennung, Scheidung und Wahrnehmung der elterlichen Sorge,
  • die Analyse von Unterstützungs- und Hilfebedarfen, die hierauf aufbauende Entscheidung über sowie die Vermittlung, Planung und Steuerung von entsprechenden Leistungen, die von anderen Diensten oder Einrichtungen erbracht werden,
  • die Wahrnehmung der Wächteramtsfunktion und damit einhergehend die Durchführung von Einschätzungsprozessen zu potenziellen Kindeswohlgefährdungen,
  • die Durchführung von Inobhutnahmen,
  • die Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht.

Je nach Aufgabenzuschnitt können im ASD auch

  • die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz,
  • die Auswahl und Begleitung von Pflegefamilien,
  • die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung

angesiedelt sein.

Darüber hinaus kommen dem ASD auch vielfältige – sowohl einzelfallbezogene als auch fallunabhängige – Kooperations- und Vernetzungsaufgaben zu. Ein allgemeingültiges Standardprofil für den ASD existiert folglich nicht (vertiefend siehe bspw. Merchel 2019b; Schone 2019; Schrapper 2017; Klomann 2014).

5.2 Ausdifferenzierung und Spezialisierung

Eine Zunahme und Ausdifferenzierung der im ASD angesiedelten Aufgaben, stetig komplexer werdenden Anforderungen sowie ein wachsendes Fallaufkommen und damit einhergehend eine hohe Arbeitsbelastung innerhalb der ASDs haben in den vergangenen Jahren immer wieder die Fragen aufgeworfen, ob das Aufgabenprofil des ASDs (weiterhin) breit angelegt sein soll oder ob die Einrichtung von Sonder- und Spezialdiensten und damit die Herauslösung von Aufgaben aus dem ASD sinnvoller ist. Dies zum einen mit dem Argument, etwaigen durch die generalistische Arbeitsorganisation begünstigten Überlastungstendenzen im ASD entgegenzuwirken (Seckinger et al. 2008, S. 14), und zum anderen, um den Zusammenschluss von Fachkenntnissen für bestimmte Aufgabengebiete zu fördern (Landes 2010; Landes und Köhler 2019). Dies hat dazu geführt, dass vielerorts – neben den häufig „etablierten“ Besonderen Sozialen Diensten Jugendhilfe im Strafverfahren und dem Pflegekinderdienst – weitere Spezial- oder Sonderdienste, wie z.B. in den Bereichen Hilfen zur Erziehung, Heimerziehung, Eingliederungshilfe, Trennungs- und Scheidungsberatung sowie Mitwirkung in familienrechtlichen Verfahren gegründet wurden (Landes 2010; Landes und Köhler 2019; Maly 2010; Merchel 2019c; Klomann 2014). Dies geschah – so Dieter Maly (2010, 21 f.) – allerdings häufig ohne eine differenzierte Analyse und verbunden mit der Verschiebung von Personalressourcen aus dem ASD, was wiederum Unzufriedenheit und steigende Belastung zur Folge haben kann. Diese Entwicklungen können zudem dazu führen, dass der ASD immer mehr zu einem ausschließlichen „Krisendienst“ und auf den Kinderschutzauftrag reduziert wird. Es ist folglich nicht einfach zu beantworten, ob und wenn ja, in welchen Bereichen die Einrichtung von Sonder- und Spezialdiensten sinnvoll ist, sondern erfordert eine differenzierte Analyse, die vor allem auch die Auswirkungen auf die Fachkräfte im ASD, deren Arbeitsbelastung und Arbeitszufriedenheit, deren organisationale Bindung und Identifikation mit dem Aufgabenprofil etc. würdigt.

5.3 Bezirkssozialarbeit

Die Arbeitsorganisation im Allgemeinen Sozialen Dienst ist in der Regel sozialräumlich und einzelfallorientiert ausgerichtet (Seckinger et al. 2008, S. 110). Hierdurch ergibt sich eine regional eingegrenzte Zuständigkeit der einzelnen Fachkräfte. Diese übernehmen die jeweiligen Aufgaben für einen konkret definierten und somit klar abgegrenzten Bezirk innerhalb des Landkreises der kreiszugehörigen oder der kreisfreien Stadt, sodass ein flächendeckendes Bezirksnetz entsteht. Diese Bezirksstruktur ermöglicht eine einfache Ermittlung der im Einzelfall zuständigen Fachkraft und erzeugt sowohl für die Adressat:innen als auch für Kooperationspartner:innen Transparenz und Verlässlichkeit. Darüber hinaus ermöglicht sie sozialraumbezogenes Denken und Handeln und schafft damit eine wichtige Grundlage zur Netzwerkarbeit. Kritisiert wird diese Bezirksorientierung vor allem bzgl. etwaiger Zuständigkeitswechsel bei häufigen Umzügen von Adressat:innen sowie Beeinträchtigungen im Beratungs- oder Hilfeprozess bei Unstimmigkeiten zwischen Adressat:innen und Fachkräften (Maly 2010, S. 18).

6 Personal

Das Jugendamt ist aufbauend auf § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII eine sozialpädagogische Fachbehörde: Hauptberuflich sollen hier nur Personen beschäftigt werden, „die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen“. Weiter sollen die Fachkräfte – sofern es die Aufgabe erfordert – über Zusatzqualifikationen verfügen. Auch das Zusammenwirken mit Fachkräften anderer Fachrichtungen, die Sicherstellung von Fortbildung und das Fachkräftegebot für Leitungskräfte sind rechtlich verankert. Darüber hinaus regelt § 72a SGB VIII den Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen.

Auch wenn diese Formulierungen Auslegungsspielräume beinhalten und keine expliziten Qualifikationen benannt werden, wird diese Vorschrift so ausgelegt, dass eine sozialpädagogisch einschlägige akademische Qualifikation die Voraussetzung für Fachkräfte im Jugendamt darstellt. Die zentrale Frage ist immer, ob die abgeschlossene Ausbildung die Person zum Handeln im jeweiligen Arbeitsbereich befähigt (Wiesner 2015; BAG LJÄ Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter 2005, S. 7 ff.).

Mit 55,1 % der Beschäftigten in den bundesdeutschen Jugendämtern verfügt mehr als die Hälfte über eine solche einschlägige sozialarbeiterische/​sozialpädagogische akademische Qualifikation (Rauschenbach et al. 2019, S. 179). In den ASDs der Jugendämter in Deutschland verfügen 91,7 % über eine fachlich einschlägige akademische Ausbildung (a.a.O., S. 184).

Hinsichtlich der Personalressourcen haben die ASDs der Jugendämter in den vergangenen 20 Jahren einen erheblichen Stellenzuwachs erfahren: „Sowohl die Zahl der im ASD tätigen Fachkräfte als auch die in Vollzeitäquivalenten (VÄZ) gemessenen Personalressourcen haben sich im Jahrzehnt zwischen 2006 und 2016 fast verdoppelt“ (a.a.O., S. 182). In diese Zeit fallen Aufgabenzuwächse bspw. durch eine verstärkte Fokussierung auf den Kinderschutz, die Etablierung der Frühen Hilfen oder auch die verstärkte Einreise unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter.

Der Blick auf die Personalstruktur zeigt, dass der ASD nach wie vor ein typischer Berufseinstiegsbereich ist (Böllert 1991; Otto 1991; Merchel et al. 2012; Klomann 2014): So waren im Jahr 2016 mehr als 20 % der Fachkräfte im ASD jünger als 30 Jahre (Rauschenbach et al. 2019, S. 185). In Anbetracht vielerorts anstehender Generationenwechsel wird sich dieser Anteil weiter erhöhen.

7 Soziale Arbeit im ASD des Jugendamtes

Die in den Allgemeinen Sozialen Diensten der Jugendämter angesiedelten Aufgaben sind ausgesprochen vielfältig und vielseitig: Sie umfassen sowohl einzelfallbezogene, einzelfallübergreifende und sozialraumbezogene Elemente und berühren neben adressat:innenspezifischen Anliegen und Aufträgen immer auch politische Themen. Prägend für die Allgemeinen Sozialen Dienste der Jugendämter ist zudem die Verwobenheit der Beratungs-, Unterstützungs- und Hilfefunktion einerseits und der staatlichen Wächteramtsfunktion andererseits. Methodisch steht die soziale Einzelhilfe im Fokus, wobei auch sozialraum- und gemeinwesenorientierte sowie gruppenbezogene Ansätze und Angebote zum Tragen kommen können. Darüber hinaus sind fallübergreifende und fallunabhängige Tätigkeiten von besonderer Bedeutung, um im Einzelfall passgenaue Beratungs-, Begleitungs-, Unterstützungs- und Hilfsangebote entwickeln zu können.

Das einzelfallbezogene professionelle Handeln findet dabei in meist hochkomplexen Situationen statt, die durch Unvorhersehbarkeit und Widersprüchlichkeit gekennzeichnet sind (Dewe und Otto 2018). Diese, für die Soziale Arbeit insgesamt typische Handlungsstruktur ermöglicht es nicht, professionelles Handeln entlang einheitlicher Handlungsregeln zu gestalten. Vielmehr sind ein kompetenter Umgang der Fachkräfte mit der auf Ungewissheit basierenden Handlungsstruktur erforderlich, weswegen professionelle Autonomie, Handlungs- und Entscheidungsspielräume die wesentlichen Voraussetzungen für Professionalität sind (Klomann 2014; Klomann et al. 2019b).

Ausgangspunkt des professionellen Handelns im Einzelfall ist die individuelle Lebenspraxis der Adressat:innen. Hiervon ausgehend wird die Anregung von Erkenntnisprozessen und eine optimierte Problemwahrnehmung und Veränderung der Situation durch die Adressat:innen selbst angestrebt. Ziel ist es, die Perspektiven und Möglichkeiten der Adressat:innen so zu erweitern, dass ihre Autonomie maximiert wird und sie diese realisieren können. Hierbei sind die Stärkung der Bedürfnis- und Interessensartikulation sowie eine weitgehende Partizipation der Adressat:innen von besonderer Bedeutung (Dewe und Otto 2018; BMBFSFJ 1994).

Die Soziale Arbeit im ASD der Jugendämter ist durch das sogenannte Dienstleistungsdreieck geprägt, wird erheblich durch wohlfahrtsstaatliche, gesellschaftliche und institutionelle Vorstellungen und Erwartungen beeinflusst und ist in staatliche Kontroll- und Gewährungskontexte eingebunden. In der Folge wird immer die äußerst sensible Schnittstelle von individuellem und gesellschaftlichem Wertesystem (Dewe und Otto 2018, S. 1205) berührt, was besondere Anforderungen an das professionelle Handeln der Fachkräfte mit sich bringt.

Eine zentrale Einflussgröße für die Aufgabenwahrnehmung innerhalb des ASDs kommt den Organisationen/​Organisationseinheiten zu, innerhalb derer er eingebettet ist: Sie können eine professionelle Wahrnehmung ebendieser fördern und ermöglichen – oder auch erschweren oder gar verhindern (Klomann et al. 2019a). Eine reflexiv-professionelle Organisationskultur erweist sich als förderlich für eine professionelle Realisierung der vielfältigen Aufgaben im ASD des Jugendamtes (Klomann 2015).

Um in diesem komplexen, hochanspruchsvollen und spannungsreichen Gefüge professionell handeln zu können, sind professionelles Wissen und Können, professionelle Handlungskompetenz und Reflexivität unabdingbare Voraussetzung. Wesentliche theoretische Bezugspunkte für sozialarbeiterisches/-pädagogisches Handeln im ASD der Jugendämter sind die Reflexive Professionalität Sozialer Arbeit (Dewe und Otto 2012, 2018), die Überlegungen zur Sozialen Arbeit als soziale Dienstleistung (Schaarschuch 1996, 2003) sowie die Lebensweltorientierung (Thiersch 2012; Grunwald und Thiersch 2018).

8 Aktuelle Entwicklungen und Perspektiven

Der ASD der Jugendämter ist in besonderer Weise durch gesellschaftliche Veränderungen geprägt und unterliegt damit kontinuierlichen Wandlungsprozessen. Gepaart mit dem vielfältigen Aufgabenprofil bringt dies komplexe Herausforderungen für die in diesem Arbeitsbereich tätigen Fachkräfte mit sich.

Insbesondere die mediale und öffentliche Aufmerksamkeit hat in den vergangenen 20 Jahren den Fokus auf den Kinderschutzauftrag der Jugendämter und hier konkret der ASD verschärft. Ohne Frage ist eine professionelle Weiterentwicklung des Kinderschutzes unabdingbar – gleichzeitig gilt es jedoch, das Bewusstsein dafür zu schärfen, dass der Kinderschutz nur ein Teil der ASD-Arbeit ist: „Die Leistungsfähigkeit des ASDs im Kinderschutz ist darauf angewiesen, dass insbesondere auch die Beratung in Erziehungsfragen und die Steuerung von Hilfen zur Erziehung in gleicher Sorgfalt professionell erbracht werden. Denn der Schutz von Kindern beruht im Wesentlichen auf dem vorrangigen Grundsatz der Hilfestellung für anspruchsberechtigte Eltern bzw. Familien durch Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe“ (BAG ASD 2021, S. 5). Eine einseitige Fokussierung auf den Kinderschutz wird dem komplexen Auftrag des ASDs folglich nicht gerecht und kann nicht dazu beitragen, die im SGB VIII grundgelegten Ziele zu realisieren. Vielmehr muss es – selbstverständlich ohne den Schutzauftrag aus dem Blick zu verlieren – darum gehen, die präventiven Aufgaben des ASDs zu stärken, um so dessen Anliegen und Potenzial zu realisieren, nämlich der Entstehung von Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen. Hierzu sind eine Stärkung und professionelle Weiterentwicklung der vielfältigen Beratungsleistungen sowie der partizipativ-dialogisch angelegten und durch das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte geprägten professionellen Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII von besonderer Bedeutung.

Das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG 2021) betont diese leistungsorientierte Ausrichtung und erweitert die Aufträge an die Kinder- und Jugendhilfe insgesamt sowie an den ASD ganz konkret. So hebt es die Förderung von Selbstbestimmung als zentralen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe hervor und etabliert an verschiedenen Stellen die Aufgabe, die Adressat:innen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form zu beraten und an den sie betreffenden Angelegenheiten zu beteiligen. Damit werden zentrale Maxime professionellen Handelns in der Sozialen Arbeit auch rechtlich weiter gestärkt. Die im KJSG rechtlich grundgelegte inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe bringt erhebliche Veränderungen für den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes mit sich und verlangt nicht nur strukturelle, sondern vor allem auch fachliche Weiterentwicklung (Pietsch und Klomann 2021).

Der ASD ist der zentrale Akteur in der Kinder- und Jugendhilfe und hat „eine erhebliche Bedeutung […] für eine gute Leistungsgewährung und Leistungsgestaltung in der Sozialen Arbeit“ (Merchel 2019a, S. 1). Um diese herausragende Rolle adäquat realisieren zu können, braucht es vor allem gut qualifizierte Fachkräfte. Der im ASD nahezu allgegenwärtige Fachkräftebedarf wird durch neue Aufgaben und sich ankündigende Generationenwechsel weiter bestehen bleiben. Diesbezüglich bedarf es einer gemeinsamen Verantwortungsübernahme von Hochschulen und Jugendämtern, angehende Fachkräfte für dieses interessante und vielfältige Arbeitsfeld zu begeistern und zu qualifizieren – und innerhalb der Praxis kontinuierliche Professionalisierungs- und Weiterentwicklungsprozesse zu fördern (BAG ASD 2021; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. 2021; Klomann 2019).

9 Quellenangaben

Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe AGJ, 2010. ASD – mehr als Kinderschutz! [online]. Ziele, Aufgaben, Methoden, Werte und Orientierung im Hinblick auf die Kinder- und Jugendhilfe [Zugriff am: 12.10.2018]. Verfügbar unter: https://www.agj.de/fileadmin/​files/​positionen/2010/ASD.pdf

BAG LJÄ Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, 2005. Das Fachkräftegebot des Kinder- und Jugendhilfegesetzes [online]. [Zugriff am: 06.01.2021]. Verfügbar unter: http://www.bagljae.de/downloads/​094_fachkraeftegebot_2005.pdf

Böllert, Karin, 1991. Sozialarbeit zwischen Routine und Innovation: Professionelles Handeln in Sozialadministrationen. Berlin: de Gruyter. ISBN 978-3-11-012285-5

Bundesarbeitsgemeinschaft ASD (BAG ASD), 2021. Qualifizierte Fachkräfte für den ASD – gemeinsame Verantwortung stärken! [online]. Ein Positions- und Diskussionspapier der BAG ASD mit Vertreter*innen aus Hochschulen NRWs zur Anregung weiterer Dialoge [Zugriff am: 06.01.2021]. Verfügbar unter: https://www.bag-asd.de/wp-content/​uploads/2021/06/Positionspapier-Qualifizierte-Fachkraefte-fuer-den-ASD.pdf

Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ), 1994. Neunter Jugendbericht: Bericht über die Situation der Kinder und Jugendlichen und die Entwicklung der Jugendhilfe in den neuen Bundesländern. Bonn

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., 2021. Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Personalgewinnung, -einarbeitung und -bindung im ASD [online]. Die Empfehlungen (DV 4/21) wurden am 14. September 2021 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet. Berlin: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. [Zugriff am: 06.01.2021]. Verfügbar unter: https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/​empfehlungen-stellungnahmen/2021/dv-4-21_asd.pdf

Dewe, Bernd und Hans-Uwe Otto, 2012. Reflexive Sozialpädagogik. In: Werner Thole, Hrsg. Grundriss Soziale Arbeit. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, S. 197–217. ISBN 978-3-531-18616-0

Dewe, Bernd und Hans-Uwe Otto, 2018. Professionalität. In: Hans-Uwe Otto, Hans Thiersch, Rainer Treptow und Holger Ziegler, Hrsg. Handbuch Soziale Arbeit: Grundlagen der Sozialarbeit und Sozialpädagogik. 6., überarbeitete Auflage. München: Ernst Reinhardt, S. 1203–1213. ISBN 978-3-497-02496-4 [Rezension bei socialnet]

Grunwald, Klaus und Hans Thiersch, 2018. Lebensweltorientierung. In: Hans-Uwe Otto, Hans Thiersch, Rainer Treptow und Holger Ziegler, Hrsg. Handbuch Soziale Arbeit: Grundlagen der Sozialarbeit und Sozialpädagogik. 6., überarbeitete Auflage. München: Ernst Reinhardt, S. 906–915. ISBN 978-3-497-02496-4 [Rezension bei socialnet]

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Verfasst von
Prof. Dr. phil. Verena Klomann
Dipl. Sozialpädagogin/M.A. Social Services Administration/Supervisorin und Coaching (DGSv)
Professur für Theorien Sozialer Arbeit and der Hochschule Darmstadt, Fachbereich Soziale Arbeit
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Es gibt 1 Lexikonartikel von Verena Klomann.

Zitiervorschlag
Klomann, Verena, 2022. Allgemeiner Sozialdienst [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 21.06.2022 [Zugriff am: 18.01.2025]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/239

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