Altenhilfe
Prof. Dr. Christian Bleck, Prof. Dr. habil. Gisela Thiele
veröffentlicht am 04.06.2021
Die Altenhilfe beinhaltet – vergleichsweise offen bestimmte – Strukturen, Leistungen und Angebote zur Beratung, Förderung, Begleitung und Unterstützung von Menschen im Alter und ihrer Angehörigen.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Begriffsbestimmung und -abgrenzung
- 3 Historische Entwicklung
- 4 Rechtliche Grundlagen
- 5 Handlungsfelder
- 6 Träger und Akteur*innen
- 7 Aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen
- 8 Quellenangaben
- 9 Literaturhinweise
- 10 Informationen im Internet
1 Zusammenfassung
Altenhilfe wird als Hilfesystem bzw. -struktur beschrieben, das – in einem weiten Begriffsverständnis – offene, ambulante, teilstationäre und stationäre Angebote impliziert. Nach einer für diesen Beitrag leitenden Begriffsbestimmung werden ausgewählte historische Hintergründe und rechtliche Grundlagen der Altenhilfe erläutert, welche einerseits ihre vergleichsweise späte Konstituierung sowie andererseits ihre strukturelle Komplexität und anteilige Diffusität zum Ausdruck bringen. Darauf aufbauend werden wesentliche Handlungsfelder sowie Träger und Akteur*innen der Altenhilfe exemplarisch skizziert. Abschließend werden aktuelle gesellschaftliche, politische und professionelle Entwicklungen und Herausforderungen angeführt, die für die Fachpraxis der Altenhilfe von Bedeutung sind bzw. mittelfristig sein werden.
2 Begriffsbestimmung und -abgrenzung
Die Altenhilfe bezieht sich auf eine Vielzahl unterschiedlicher Strukturen, Leistungen und Angebote, die die Gestaltung und Bewältigung des Lebens im Alter fördern, begleiten und unterstützen sollen (Hoppe 2017, S. 72). Teils damit übereinstimmend, teils davon abweichend wird der Begriff der Altenarbeit verwendet. Eine Unterscheidung zwischen Altenhilfe und Altenarbeit ist allerdings weder historisch noch rechtlich trennscharf vorzunehmen.
Differenzierende Betrachtungen beziehen sich vor allem darauf, dass den Begriffen der Altenarbeit und Altenhilfe unterschiedliche Handlungsfelder respektive Adressierungen alter Menschen zugeordnet werden. So wird Altenarbeit, die teils auch als Seniorenarbeit oder offene Altenhilfe bezeichnet wird, mit Handlungsfeldern verbunden, die primär Angebote für alte Menschen ohne gravierende und anhaltende gesundheitliche Einschränkungen bereithalten. Demgegenüber werden dem Begriff der Altenhilfe die Bereiche der ambulanten, teilstationären sowie stationären Altenhilfe zugeordnet, die vorwiegend an gesundheitlich beeinträchtigte alte Menschen mit einem andauernden Hilfe- und Pflegebedarf ausgerichtet sind (Schweppe 2011, S. 347 ff.; Aner und Hammerschmidt 2018, S. 68).
Darüber hinaus kann der Begriff der Altenhilfe wesentlich auf das Hilfesystem und jener der Altenarbeit auf die professionelle Tätigkeit innerhalb des Hilfesystems bzw. den verschiedenen System-, Maßnahme- und Angebotsbereichen in der Altenhilfe bezogen werden. Wird zudem von Sozialer (Alten-)Arbeit gesprochen, ist damit speziell das professionelle Handeln der Profession Soziale Arbeit mit alten Menschen gemeint (Aner und Hammerschmidt 2018, S. 68).
In diesem Beitrag wird Altenhilfe als Hilfesystem betrachtet und dabei der gängigen Unterscheidung in der Hilfestruktur nach offenen, ambulanten, teilstationären und stationären Angeboten durchaus gefolgt. Allerdings wird Altenhilfe hier als übergeordneter Begriff verwendet, da dieser rechtlich – mit dem § 71 SGB XII Altenhilfe – ausdrücklich auch Angebote der Altenarbeit enthält, die an dieser Stelle als offene Altenhilfe bezeichnet wird. Demgegenüber ist Altenarbeit weder ein bundeseinheitlich genutzter Begriff, noch ist dieser in der Nomenklatur der Altenhilfe näher bestimmt (Engel 2001, S. 53). Wenn eine Unterscheidung zwischen dem Hilfesystem und dem professionellen Handeln erforderlich ist, wird diese ausgewiesen.
3 Historische Entwicklung
Die Altenhilfe im Sinne eines Hilfesystems, das ausdrücklich alte Menschen adressiert, ist historisch noch jung und in Deutschland erst seit den 1960er Jahren rechtlich verankert. Denn für alte Menschen existierten über viele Jahrhunderte keine spezifischen Angebote der Versorgung, Pflege oder Betreuung. Vielmehr wurden Unterstützungsbedarfe von alten Menschen primär im Familienverbund aufgefangen und darüber hinaus erfolgten Hilfen im Kontext anderer sozialer Problemlagen – insbesondere im Kontext und in Folge von Armut – altersunspezifisch. Insofern liegen die Wurzeln von Hilfen für alte Menschen (außerhalb des Familienverbandes) vor allem in der seit dem Mittelalter existierenden Armenpflege, die lange durch eine unsystematische Almosengabe geprägt war. Alte Menschen waren hier betroffen, weil im Mittelalter für durchschnittliche Handwerker oder Tagelöhner in den Städten das Alter praktisch automatisch mit Armut, Obdachlosigkeit und Bettelei verbunden war (Bloech 2012, S. 27 f.). So wurden alte Menschen lange Zeit gemeinsam mit – im Ton der früheren Sprache – „Arbeitsunfähigen, Bettlern, Kriminellen oder psychisch Kranken in Hospitälern, Stiften und Armenhäusern versorgt“ (Bloech 2012, S. 24). Die Versorgungskonzepte von stationären Einrichtungen der Armenpflege, die zunächst in kirchlicher und später auch in kommunaler Verantwortung lagen, veränderten sich über die Epochen entsprechend der jeweiligen „gesellschaftlichen Perspektive auf Armut“ (Hämel 2012, S. 62), sie blieben aber weiterhin altersunspezifisch. Auch die seit Mitte des 19. Jahrhunderts in organisierter Form einsetzende offene Armenpflege, in der individuelle Hilfe über ehrenamtliche Armenpfleger*innen dezentral in „Armenbezirken“ vor Ort erfolgte, ebenso wie die später folgenden Hilfen der öffentlichen Fürsorge waren zunächst altersübergreifend angelegt. Somit kann die Armuts- und Altersversorgung bis weit in das 19. Jahrhundert nicht getrennt voneinander betrachtet werden, da weder die Einrichtungen noch ihre Leistungen differenziert waren (Lohmann 1991, S. 16).
Als eigenständige Lebensphase wurde das Alter auch erst allmählich im Laufe des 19. Jahrhunderts betrachtet, als mehr Menschen ein höheres Lebensalter erreichten (Lohmann 1991, S. 16). Zudem entwickelte sich im Kontext der mit der industriellen Revolution einhergehenden sozialen Problemlagen zunehmend auch ein Bewusstsein von Alter und Invalidität als eigenes soziales Risiko (Hämel 2012, S. 70), das letztlich zur Einführung einer staatlichen Invaliditäts- und Altersversicherung im Jahre 1889 führte. Und als dann Ende des 19. Jahrhunderts die Armenhäuser in ihrer bisherigen Form aufgelöst wurden, entstanden als Nachfolgeorganisationen für alte Menschen erstmals Altenheime (Gnewekow 1997, S. 51). Ebenfalls in dieser Zeit wurden Gemeindepflegestationen im Sinne von ambulanten Pflegeeinrichtungen gegründet, gleichwohl sie länger eher eine untergeordnete Rolle gegenüber stationären Einrichtungen spielten. Zu Beginn der 1930er Jahre lässt sich dann bereits eine Vielfalt von unterschiedlichen Einrichtungen der stationären Altenhilfe konstatieren, die sich insbesondere in Altenwohnheime für „rüstige Rentner*innen“ und Altenpflegeheime für alte Menschen mit Pflegebedarf unterschieden (Bloech 2012, S. 36).
Die wesentliche Entwicklung und Hervorbringung der Altenhilfe erfolgte aber letztendlich erst mit ihrer rechtlichen Verankerung in den 1960er Jahren. So lässt sich für die 1960er Jahre ein deutlicher Ausbau der Altenhilfe feststellen, der auch durch die sukzessive einsetzende Altenhilfeplanung auf Ebene der Länder – später ebenfalls auf Ebene der Kommunen – mit entsprechend zur Verfügung gestellten Investitionsmitteln unterstützt wurde (Hammerschmidt und Löffler 2020, S. 15). Weitere umfassendere strukturelle Erweiterungen in der Altenhilfe erfolgten in den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung in den 1990er Jahren, in denen die Umgestaltung der Altenhilfestrukturen, die bauliche Modernisierung und der Institutionentransfer vor allem auch über die finanzielle Förderung aus Bundesmitteln ermöglicht wurde (Hammerschmidt und Löffler 2020, S. 21). Im Zuge der zunehmend erkennbaren demografischen Alterung der Gesellschaft, aber auch weil erstmals alte Menschen – etwa in Senior*innenvertretungen – selbst zu Akteur*innen der Altenpolitik wurden (Aner 2020, S. 36) wird das Alter seit Ende der 1980er Jahre auch ausdrücklich als gesellschaftliche und politische Herausforderung betrachtet, was besonders dadurch zum Ausdruck kommt, dass 1989 der erste Altenbericht von der Bundesregierung in Auftrag gegeben, 1992 erstmals ein Bundesaltenplan erstellt sowie eine eigene Abteilung für Seniorenpolitik in einem Bundesministerium eingerichtet wurden (Aner 2020, S. 39; siehe auch Schweppe 2011).
4 Rechtliche Grundlagen
Die Leistungen und Angebote der Altenhilfe fußen auf verschiedenen Sozialgesetzbüchern, wie u.a. SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung), SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen), SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) und SGB XII (Sozialhilfe). Neben diesen sozialrechtlichen Bezügen auf Bundesebene sind für Altenpflegeinrichtungen v.a. noch die Heimgesetze der Länder sowie das Pflegeberufsgesetz relevant (z.B. Kühnert und Ignatzi 2019, S. 245). In diesem Beitrag wird primär auf die beiden wesentlichen rechtlichen Grundlagen eingegangen, die im SGB XI und XII liegen.
Wie beschrieben, hat die Altenhilfe ihren historischen Ursprung in der Armenfürsorge, rechtlich wurde sie aber erst 1962 im Bereich der Sozialhilfe als eigenständiger Paragraph verankert (Aner 2018, S. 66). Der relevante Paragraf ist heute der § 71 SGB XII (Sozialhilfe), der den Titel „Altenhilfe“ trägt und in Abs. 1 festhält, dass die Altenhilfe dazu beitragen soll, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern. Weiterhin soll sie den alten Menschen die Möglichkeit erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken. Abs. 2 führt einige Leistungen der Altenhilfe exemplarisch auf, die sich entsprechend der individuellen Bedürfnisse etwa auf Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, auf Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, auf Beratung und Unterstützung im Kontext von Pflege beziehen. Angesprochen sind auch Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen, die der Geselligkeit, Unterhaltung, Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen dienen sowie Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichen. Daneben besteht nach Abs. 3 die Hilfe zur Vorbereitung auf das Alter, wobei hier keine Altersgrenzen festgehalten werden. Abs. 4 hält zudem fest, dass Altenhilfe „ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen gewährt“ wird, soweit im Einzelfall persönliche Hilfe erforderlich ist (hierzu z.B. auch Schmidt 2017, S. 15; Hoppe 2017, S. 72 f.)
Altenhilfe ist mit dem § 71 SGB XII eine Pflichtaufgabe im Bereich der sozialen Daseinsvorsorge, die durch die Kommunen zu gewährleisten ist. Allerdings gilt der § 71 SGB XII als rechtlich schwach geregelt und lässt den Kommunen viel Ermessensspielraum. Im Gegensatz zur Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) gibt es für die Altenhilfe kein eigenes Altenhilfegesetz, auch wenn dies immer mal wieder in Fachkreisen gefordert wird. Die konkrete Umsetzung von Beratungs-, Hilfs- und Infrastrukturangeboten der Altenhilfe in den Kommunen ist daher unterschiedlich, was nicht nur mit der schwachen rechtlichen Regelung des § 71 SGB XII, sondern auch mit ungleichen Finanzsituationen in den Kommunen sowie verschiedenen Gesetzgebungen auf Landesebene zu erklären ist (Aner und Hammerschmidt 2018, S. 66 f.). In kritischer Betrachtung lassen sich intensivere Aktivitäten der Kommunen jedoch insbesondere dort feststellen, wo sich die Bedürfnisse alter Menschen mit finanzpolitischen Interessen der Kommunen überschneiden. So werden im Sinne der Leitformel „ambulant vor stationär“ prioritär Strukturen und Maßnahmen gefördert, die den Verbleib in der eigenen Wohnung auch im hohen Alter und bei Hilfe- und Pflegebedarf unterstützen: „Fiskalisch sind solche Altenhilfemaßnahmen für die Kommunen insofern interessant, als sie die Inanspruchnahme der Sozialhilfe zur Restfinanzierung für die regelmäßig teure Heimunterbringung vermeiden bzw. hinauszögern können“ (Hammerschmidt und Löffler 2020, S. 24).
Während die soziale Altenhilfe im SGB XII rechtlich verankert ist, wird das Risiko der Pflegebedürftigkeit seit 1995 über das SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) – als so genannte fünfte Säule der gesetzlichen Sozialversicherung – neben der Kranken-, der Renten-, der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung – mit einem eigenen Gesetz aufgegriffen, wenngleich sie als „Teilkasko-Versicherung“ gilt, da nur ein Teil der Kosten im Falle einer Pflegebedürftigkeit abgedeckt wird (Hoppe 2017, S. 73). Wie in § 1 SGB XI festgehalten wird, hat die Pflegeversicherung die Aufgabe, „Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind“. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, deren Aufgaben von den Krankenkassen wahrgenommen werden.
Mit Einführung der Pflegeversicherung haben sich die Rahmenbedingungen für die ambulante und (teil-)stationäre Altenhilfe gravierend verändert. So wurden die Aufgaben und Ressourcen der Altenpflegeeinrichtungen zunehmend durch die Anforderungen der neu geschaffenen Institutionen der Pflegekasse und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung dominiert, was auch eine neue Orientierung an Pflegestufen mit pauschalisierten Entgelten für Leistungsberechtigte beinhaltete (Müller 2015, S. 58). Diese Pauschalierung und Standardisierung von Leistungen sowie die Einführung von Strukturen des Wettbewerbs unter den Anbietern der Dienste und Einrichtungen sind letztlich Elemente einer Ökonomisierung der Altenhilfe seit Mitte der 1990er Jahre (Auth 2013, S. 421). In jüngerer Zeit – seit Mitte der 2010er Jahre – wurden jedoch wiederum Veränderungen eingeleitet, welche etwa über neue Konzepte der Dokumentation zur Entbürokratisierung in der Pflege (und sozialen Betreuung) oder mit einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie der Einführung von an anderen Einstufungskriterien orientierten Pflegegraden zu Verbesserungen in der Altenhilfe beitragen sollen.
Im § 3 SGB XI kommt das bereits benannte altenpolitische Leitprinzip „ambulant vor stationär“ zum Ausdruck, zu dem hier konkret festgehalten wird, dass mit den Leistungen der Pflegeversicherung vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützt werden soll, damit Pflegebedürftige möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Übertragen auf die im Folgenden vorgestellten Handlungsfelder der Altenhilfe und unter Berücksichtigung der v.a. über den § 71 SGB XII sichergestellten offenen Altenhilfe bedeutet das Prinzip „ambulant vor stationär“, dass zunächst Leistungen der offenen sowie ambulanten und dann erst jene der teilstationären und stationären Altenhilfe zum Einsatz kommen sollen, wenn alte Menschen Hilfe- oder Pflegebedarf haben. Wie bereits angedeutet, kann dieses Leitprinzip sowohl mit Blick auf die Gewährleistung von Selbstbestimmung und Teilhabe im Alter als auch auf die höheren Kosten von stationären Einrichtungen gegenüber den vorrangig gesetzten Leistungen betrachtet werden. Wünschenswert wäre letztlich, wenn in der Altenhilfe eine individuelle, bedarfsgerechte Unterstützung der Selbstbestimmung und Teilhabe alter Menschen mit Hilfe- und Pflegebedarf im Vordergrund steht, die in einem graduell abgestuften und aufeinander abgestimmten Versorgungssystem erfolgt, das aus niederschwelligen, ambulanten, komplementären, teilstationären und stationären Versorgungsformen aufgebaut ist (Brettschneider 2020, S. 224). Hierzu ist allerdings auch zu erwähnen, dass im SGB XI lediglich auf die Unterstützung der Selbstbestimmung bezogen wird (§ 2 SGB XI), die Förderung der Teilhabe von Menschen mit Pflegebedarf jedoch kein konkret benanntes Ziel der Pflegeversicherung darstellt. Selbst wenn dessen Gewährleistung auch über SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) für alte Menschen mit Behinderung – durch die Vorschriften zur sozialen Teilhabe (§ 76 SGB IX, § 113 SGB IX) – gewährleistet werden könnte, wäre zukünftig erstrebenswert, auch die Zielsetzung der Leistungen der Pflegeversicherung auf die Förderung der selbstbestimmten Teilhabe pflegebedürftiger Menschen auszurichten (Bleck et al. 2020, S. 269)
5 Handlungsfelder
Anmerkung: Der Inhalt des fünften Kapitels entstammt überwiegend folgendem Beitrag: Bleck 2020.
Die Angebote der Altenhilfe befinden sich also offenbar an der Schnittstelle zwischen dem Sozial- und Gesundheitswesen (Hoppe 2017, S. 73) und sind inzwischen mit einer so großen Vielfalt an unterschiedlichen Strukturen, Konzepten, Leistungen und Angeboten sowie Organisationen und Institutionen verbunden, dass sie systematisch schwer zu erfassen sind (Schweppe 2011, S. 347). Im Folgenden werden wesentliche bzw. häufiger benannte Teilsysteme der Altenhilfe aufgeführt (Bleck 2020).
Zunächst wird unter 5.1 auf die offene Altenhilfe eingegangen, mit deren Leistungen und Angebote zentrale Ziele im Sinne des § 71 SGB XII wahrgenommen werden, indem diese Herausforderungen, die durch das Alter entstehen, präventiv begegnen und versuchen, auch im Alter die Möglichkeiten zu erhalten und zu fördern, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Adressiert werden hier typischerweise Personen, bei denen noch kein wesentlicher Hilfe- und Pflegebedarf vorliegt.
Demgegenüber beziehen sich Leistungen und Angebote der ambulanten, teilstationären und stationären Altenhilfe, die primär über SGB XI gewährleistet werden, auf Personen, bei denen bereits ein Hilfe- und Pflegebedarf im Alltag vorliegt und die selbstständige Lebensführung in unterschiedlichem Ausmaß eingeschränkt ist. Davon ausgehend soll die ambulante und teilstationäre Altenhilfe das vollständige oder temporäre Leben in der eigenen Wohnung ermöglichen und unterstützen, während stationäre Altenhilfeeinrichtungen das Leben in der bisherigen Häuslichkeit durch eine andere Wohnform ersetzen (Schweppe 2011, S. 350 f.). Darauf wird in den Abschnitten 5.2 bis 5.6 eingegangen.
5.1 Offene Altenhilfe
Wenn hierbei die Unterscheidung zwischen offener Altenhilfe und ambulanter sowie (teil-)stationärer Altenhilfe erfolgt, ist festzustellen, dass die offene Altenhilfe noch schwerer zu überblicken ist, weil es die Arbeit mit alten Menschen im Bildungs-, Kultur- und Sozialbereich umfasst und dabei sehr heterogene Adressat*innengruppe umfasst (Schweppe 2011, S. 347), was auch damit zu tun hat, dass hier Menschen sehr unterschiedlichen Alters teilhaben können. So sind die Angebote offen für oder teilweise auch speziell adressiert an ganz unterschiedliche Teilgruppen alter Menschen, sodass sowohl jüngere ältere Menschen, die sich erst kurz in ihrer Rentenphase befinden als, auch hochbetagte Menschen, deren aktive Berufs- und Familienphase mitunter bereits 30 Jahre zurückliegen kann. Die Diversität des Alter(n)s kommt in der offenen Altenhilfe also allein durch die Integration ganz verschiedener Alterskohorten zum Vorschein. Als ein klassisches Angebot der offenen Altenhilfe können sogenannte Senior*innen- bzw. Altenbegegnungsstätten (auch etwa als Senior*innentreff, Altentagesstätte oder Begegnungszentrum für ältere Menschen bezeichnet) betrachtet werden, die sich heute vielfach zu Stadtteiltreffs als Orte der Kommunikation, Aktion und Beratung weiterentwickelt haben, die offen – nach den Interessen und Bedarfen der alten Menschen und mit ihnen – verschiedenste Angebote entwickeln und offerieren. So gibt es etwa sport- und gesundheitsorientierte Angebote (wie Gedächtnistraining, Yoga, Sturzprophylaxe, Walking, Tanzen) ebenso wie kultur- und bildungsbezogene Angebote (wie Reisevorträge, Literaturzirkel, Malkurse, Foto-Workshops, Sprachkurse, interkulturelle Kochgruppen, Internetcafés) sowie Informations-, Beratungs- und Vernetzungsangebote (wie Sprechstunden der Polizei, Sozial-, Wohn- und Pflegeberatung, Treffs für pflegende Angehörige, Ehrenamtsbörsen, Stadtteilfrühstücke, Gesprächskreise). Altenbegegnungsstätten werden von Wohlfahrtsverbänden, Kirchengemeinden oder von Kommunen als Träger angeboten, primär von den Kommunen finanziert und von hauptamtlichen Mitarbeiter*innen – häufig Fachkräfte Sozialer Arbeit – geleitet, die zu großen Teilen ehrenamtlich – oft auch durch Besucher*innen – unterstützt werden.
Darüber hinaus gibt es – je nach der Ausgestaltung in der jeweiligen Kommune etliche weitere Regel- und Projektangebote, die auch zur offenen Altenhilfe gezählt werden können. So gibt es etwa zusätzlich reine Beratungsstellen, die über mögliche Hilfs- und Versorgungsangebote im Alter informieren und Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten anbieten. Hervorzuheben sind dabei auch die Pflegestützpunkte, die sich als örtliche Informations- und Beratungsstelle rund um das Thema Pflege primär an Pflegebedürftige und deren Angehörige richten und von den Kranken- und Pflegekassen auf Initiative eines Bundeslandes eingerichtet und finanziert werden.
Exemplarisch sind hier ferner Stellen des so genannten Quartiersmanagements zu nennen, die etwa bei der kommunalen Verwaltung, einem Stadtteilbüro, einer Wohnungsbaugesellschaft oder bei einer Institution der Altenhilfe angesiedelt sind und vielfach projektbezogen finanziert sind. Gemeinsam ist den verschiedenen Stellen von Quartiersmanagement, dass sie einen Beitrag zur alter(n)sgerechten Quartiersentwicklung in städtischen oder ländlichen Regionen leisten sollen und hierfür vor Ort sowohl mit professionellen Akteur*innen als auch mit Bürger*innen und Schlüsselpersonen zusammenarbeiten.
Mit diesen Leistungen werden von der offenen Altenhilfe zentrale Ziele im Sinne des § 71 SGB XII wahrgenommen, indem diese Herausforderungen, die durch das Alter entstehen, präventiv begegnen und auch im Alter die Möglichkeiten erhalten und fördern, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
5.2 Ambulante Altenhilfe
Die ambulante Altenhilfe ist vor allem mit dem Leistungsangebot ambulanter Pflegedienste bzw. von Sozialstationen verbunden, die im Schwerpunkt Dienste der häuslichen Alten- und Krankenpflege (z.B. Grundpflege wie Hilfen beim Waschen, An- und Ausziehen sowie Behandlungspflege wie Blutdruckmessen, Injektionen, Verbände anlegen) vorhalten. Die Begriffe Sozialstation und ambulante Pflegedienste werden in der Praxis synonym verwendet und nicht voneinander abgegrenzt. Sozialstationen vereinigen mehrere Dienstleistungen in sich, wobei auch hier das Hauptarbeitsfeld die ambulante Pflege ist. Neben den pflegerischen Leistungen zählen ergänzende Unterstützungsangebote für das Leben in der eigenen Häuslichkeit bei Hilfe- und Pflegebedarf – wie Hausnotrufe, Essen auf Rädern, Hilfen bei der Haushaltsführung sowie sozialen Betreuung – zur ambulanten Altenhilfe, die oft auch über die ambulanten Pflegedienste bzw. Sozialstationen angeboten oder vermittelt werden (Hoppe 2017, S. 74; Schweppe 2011, S. 350). Entsprechend der Hilfeleistung wird der ambulante Pflegedienst von der Krankenkasse, Pflegekasse oder dem Träger der Sozialhilfe bezahlt. Von rund 2,7 Mio. pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden 71 % zu Hause durch Angehörige und/oder über ambulante Pflegedienste gepflegt (Hoppe 2017, S. 74).
5.3 Teilstationäre Altenhilfe
Die teilstationäre Altenhilfe richtet sich an Menschen, die noch zu Hause wohnen, bei denen aber die ambulante Versorgung und Begleitung zu bestimmten Zeiten (tagsüber oder nachts) nicht mehr ausreichend sichergestellt werden kann, z.B. weil Angehörige dann berufstätig sind. Die alten Menschen mit Hilfe- und Pflegebedarf erhalten dann einen Teil des Tages Unterstützung im Rahmen eines Aufenthalts in einer Institution außerhalb der eigenen Wohnung, in der sie dann etwa die Mahlzeiten einnehmen, Angebote der Alltags- und Freizeitbeschäftigung nutzen oder pflegerische Versorgung erhalten. Es gibt verschiedene Angebote der Tages- und Nachtpflege, die entweder als eigenständige Institution existieren oder zu einem ambulanten Pflegedienst oder einer stationären Altenpflegeeinrichtung zugehörig sind. Die teilstationäre Altenhilfe bildet damit das Zwischenglied zwischen häuslicher Pflege durch Angehörige (z.T. ergänzt durch ambulante Dienste) und einer vollstationären Heimversorgung. Bei der Inanspruchnahme der Tages- bzw. Nachtpflege bleiben die Angehörigen in die Pflege und Betreuung zumeist weiter einbezogen. Diese so genannten kooperativen Pflegearrangements sind daher dort besonders tragfähig, wenn gute soziale Beziehungen zu den Angehörigen bestehen, Angehörige keine größeren Anfahrtswege haben und der Unterstützungsbedarf berechenbar ist (Büscher und Dorin 2014, S. 89).
5.4 Stationäre Altenhilfe
Die stationäre Altenhilfe bezieht sich auf spezifische Wohneinrichtungen für alte Menschen mit Unterstützungs- und Pflegebedarf, bei denen in den letzten Jahren eine zunehmende Ausdifferenzierung in unterschiedliche Angebotsformen und -strukturen zu beobachten ist. Typischerweise wird immer noch zwischen Altenwohnheimen und Altenpflegeheimen unterschieden, wenngleich Altenwohnheime in ihrer ursprünglichen Form und Abgrenzung gegenüber Altenpflegeheimen an Bedeutung verlieren. In Altenwohnheimen wird Unterkunft in separaten Wohnungen bzw. Appartements, auf Wunsch auch Verpflegung und Betreuung angeboten, wenn noch ein eigener Hausstand geführt werden kann. Alte Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind, erhalten in Altenpflegeheimen im Prinzip „rund um die Uhr“ Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege. Voraussetzung ist die Zuerkennung eines Pflegegrades durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Es gibt ein großes Angebot von Altenpflegeheimplätzen unterschiedlicher Träger. Unterschiede bestehen insbesondere im Wohn-, Versorgungs-, Pflege- und Betreuungsangebot sowie bei den Kosten. Das Kuratorium Deutsche Altershilfe (Michell-Auli und Sowinski 2012, S. 10 ff.) unterscheidet fünf Generationen von Alten- und Pflegeheimen und möchte damit die konzeptionelle sowie strukturelle Entwicklung in diesem Handlungsfeld zum Ausdruck bringen: Demnach haben sich die Leitbilder von Alten- und Pflegeheimen von der 1. Generation in den 1940er bis 1960er von dem Leitbild „Verwahranstalt“, über die Leitbilder 2. „Krankenhaus“ (1960er bis 1980er) und 3. „Wohnheim“ (1980er bis 1990er) zu den Leitbildern 4. „Familie“ mit dem Hausgemeinschaftskonzept (seit 1995) und 5. „Quartiershaus“ (seit 2010) weiterentwickelt. Nach den jüngeren Leitbildern sollte eine stationäre Altenpflegeeinrichtung heute nach Prinzipien der Normalität und Selbstbestimmung ein Leben in Privatheit im eigenen Zimmer ebenso wie in der Gemeinschaft in der Einrichtung und im Wohnquartier ermöglichen (ebd. S. 21 ff.). Allerdings ist auch zu erwähnen, dass die aktuelle Situation einerseits von einer Bewohner*innenstruktur geprägt ist, die durch ein durchschnittlich hohes Lebensalter, einen hohen Hilfe- und Pflegebedarf und dabei einen hohen Anteil von Menschen mit Demenz sowie eine kurze Lebenserwartung und -zeit im Heim gekennzeichnet ist. Andererseits ist die Personalsituation weiterhin durch unzureichende personelle Ressourcen und Fachkräftemangel bestimmt, sodass v.a. immer wieder fehlende Zeit für die Bewohner*innen den Alltag in Altenpflegeeinrichtungen dominiert.
5.5 Alterswohnen
Darüber hinaus sind verschiedene Formen des Alterswohnens zu nennen, die sich sowohl auf alte Menschen mit als auch auf jene ohne akuten Unterstützungs- und Pflegebedarf richten. Dazu zählen etwa Angebote des Betreuten Wohnens sowie ferner Wohnprojekte, Wohngemeinschaften und Mehrgenerationenhäuser, die teilweise auch aus privaten Initiativen entstehen.
5.6 Geriatrische und weitere Angebote
Als weitere Hilfesysteme und Angebote der (stationären) Altenhilfe im weiten Sinne, die aber über die Pflege hinausgehend noch stärker dem Gesundheitswesen zuzuordnen sind, können u.a. noch Angebote der Geriatrie und Gerontopsychiatrie (z.B. geriatrische Abteilungen in Krankenhäusern oder Rehabilitationskliniken, gerontopsychiatrische Ambulanzen, Tageskliniken, Akut- und Intensivstationen) und Palliativversorgung (z.B. ambulante Hospizdienste, stationäre Hospizeinrichtungen) genannt werden.
Auch wenn hier die gängige Unterscheidung zwischen offener sowie ambulanter und (teil-)stationärer Altenhilfe aufgegriffen wurde, soll ausdrücklich erwähnt werden, dass die damit verbundenen Angebote in der Praxis nicht klar zu trennen sind und nicht starr getrennt werden sollten. Unterstützt werden kann dies nicht nur strukturell und konzeptionell mit Modellen der integrativen Versorgung, sondern auch praktisch im professionellen Alltag, wenn etwa Menschen mit Pflegebedarf (mehr) an Angeboten der offenen Altenhilfe und andererseits auch Menschen ohne Pflegebedarf (mehr) an Angeboten der stationären Altenhilfe teilnehmen (können). Fachwissenschaftlich, -politisch und -praktisch wird nicht nur eine Vernetzung der Angebote untereinander, sondern auch eine Öffnung der Einrichtungen für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen bereits länger gefordert und zunehmend unterstützt.
6 Träger und Akteur*innen
Wie bereits angeklungen, sind Anbieter der Altenhilfe, im Sinne von Leistungserbringern, sowohl öffentliche Träger wie die Kommunen sowie frei-gemeinnützige Träger wie die Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonie, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland als auch privat-gewerbliche Träger (Kühnert und Ignatzi 2019, S. 247 ff.). Von diesen durchführenden Trägern sind die Kostenträger zu unterscheiden, welche die Angebote der Altenhilfe (anteilig) finanzieren. Die Finanzierung erfolgt hier entsprechend der rechtlichen Bestimmungen für die jeweiligen Infrastrukturbereiche der Altenhilfe, aber auch etwa über Fördermittel projektbezogen beispielsweise über den Bund, das Land, die Kommunen, die Pflegekassen, die Krankenkassen, den Sozialhilfeträger etc.
Die von der Altenhilfe adressierten und in der Altenhilfe tätigen Akteur*innen sind divers und an dieser Stelle nicht in Gänze zu erfassen. Während auf der Seite der Adressat*innen der Altenhilfe noch vermeintlich übersichtlich, wenngleich binnendifferenziert mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Prägungen, die alten Menschen sowie ihre Angehörigen zu nennen sind, so existiert eine kaum überschaubare Vielzahl an Akteursgruppen, die in der Altenhilfe beruflich tätig sind. Darüber hinaus spielen in allen Handlungsfeldern der Altenhilfe ehrenamtlich Tätige eine wesentliche Rolle bei der Unterstützung und Entlastung der professionellen Kräfte.
In Bezug auf professionelle Akteur*innen kann für Institutionen der offenen Altenhilfe – insbesondere für sogenannte Altenbegegnungsstätten – festgehalten werden, dass hier Fachkräfte der Sozialen Arbeit breit vertreten sind, wenngleich die Stellen nicht unbedingt ausschließlich für Soziale Arbeit ausgeschrieben, sondern häufig auch für weitere sozialwissenschaftliche Abschlüsse offen sind.
In Institutionen der ambulanten, teilstationären und stationären Altenhilfe sind als Berufsgruppen einerseits in der Pflege und sozialen Betreuung Mitarbeiter*innen der Pflege und Sozialen Arbeit (anerkannt für die Tätigkeit im Sozialen Dienst sind oft auch therapeutische und pädagogische Berufsgruppen) sowie so genannte Alltagsbetreuer*innen bzw. zusätzliche Betreuungskräfte nach § 43 SGB XI tätig. Andererseits werden in ambulanten und (teil)stationären Altenpflegeinrichtungen hauswirtschaftliche, technische und administrative Aufgaben von Mitarbeiter*innen aus entsprechenden Berufsfeldern übernommen (z.B. Bode 2014, S. 87 ff.). Darüber hinaus sind verschiedene Berufsgruppen im Kontext der Altenhilfe zu nennen, die als wichtige Kooperationspartner*innen der Altenpflegeeinrichtungen fungieren, wie etwa Ärzt*innen und Therapeut*innen (z.B. Physio- und Ergotherapie, Logopädie).
7 Aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen
Angesichts der Komplexität der Altenhilfe hinsichtlich verschiedener, damit verbundener Politik- und Handlungsfelder, Gesetze und Verordnungen sowie Disziplinen und Professionen sind auch Ausgangspunkte für aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen potenziell vielfältig. Im Folgenden wird eine Auswahl relevanter Entwicklungen und Herausforderungen vorgestellt, die handlungsfeldübergreifend für die Fachpraxis in der Altenhilfe von Bedeutung sind bzw. sein werden.
7.1 Ausdifferenzierung des Alters
Die Lebensphase Alter hat sich in den letzten Jahrzehnten zunehmend ausdifferenziert (Brüker und Leitner 2018, S. 19). Pluralisierung und Individualisierung von Lebensstilen und -formen prägen das Alter heute ebenso wie heterogene, ungleiche Verteilungen von Ressourcen. Auch Konsequenzen des in der Fachdiskussion bereits in den 1990er Jahren benannten „Strukturwandels des Alters“ (Tews 1993) sind unlängst zur Realität geworden, wobei hier in der Praxis der Altenhilfe insbesondere die Entwicklungen der „Verjüngung“, „Feminisierung“ und „Hochaltrigkeit“ spürbar sind. So stellt sich etwa für die offene Altenhilfe die Frage, inwiefern heute „jüngere“ alte Menschen von Angeboten der offenen Altenhilfe erreicht werden können (oder sollen und wollen). Auch sind Männer in allen Angebotsbereichen der Altenhilfe deutlich unterrepräsentiert und es wird weiter nach adäquaten Zugängen und Formaten für sie gesucht. Gleichermaßen nimmt die Gruppe der Hochaltrigen überproportional zu, wodurch sich auch der Anteil von Menschen mit intensivem Hilfe- und Pflegebedarf erhöht und als Herausforderung für die ambulante und (teil-)stationäre Altenhilfe zeigt. Darüber hinaus sind für die Altenhilfe ausdrücklich Folgen von sozialer Ungleichheit im Alter zu thematisieren, die einerseits aus unterschiedlichen sozioökonomischen Voraussetzungen resultieren und andererseits etwa aufgrund des Geschlechts, der Ethnizität oder einer Behinderung bestehen (z.B. Alisch und Kümpers 2015). So wird es für alle Bereiche der Altenhilfe eine an Bedeutung gewinnende Aufgabe sein, der zunehmenden Diversität der heutigen und zukünftigen Kohorten alter Menschen mit adäquaten Konzepten, Zugängen und Angeboten gerecht zu werden.
7.2 Kommunalisierung und Quartiersorientierung
Die Ausgangsbedingungen, Herausforderungen und Ressourcen der Altenhilfe sind regional unterschiedlich ausgeprägt, weil etwa die Bevölkerungsstruktur, aber auch die Infrastruktur in den Kommunen und den Quartieren bzw. Sozialräumen innerhalb dieser differieren. Daher werden Fragen zur Gestaltung von Rahmenbedingungen für das Leben im Alter zunehmend auf die lokale, kleinräumige Ebene bezogen und notwendige Vorrausetzungen für alter(n)sgerechte Quartiere diskutiert. So steht der Blick auf das Quartier dafür, wohnortnah und ortsspezifisch Strukturen und Angebote für das Leben im Alter vorzuhalten, wozu von Seiten der Altenhilfe etwa barrierefreie bzw. -arme Wohngebäude, Wohnungen und Wohnumgebungen, gesundheitliche und pflegerische Versorgungs- und Unterstützungsangebote sowie niedrigschwellige soziale Infrastrukturen wie soziale Dienste, Nachbarschaftshilfen, Beratungs- und Anlaufstellen vor Ort gefördert und umgesetzt werden (Bleck 2021, S. 459). Auch die Bedarfe an neuen Wohnformen für das Alter mit und ohne Hilfe- und Pflegebedarf sind auf der lokalen Ebene zu eruieren und werden mutmaßlich steigen.
In diesen Zusammenhängen kommt den Kommunen eine besondere Rolle und Verantwortung zu, wie es ausdrücklich im Siebten Altenbericht der Bundesregierung thematisiert wurde (Deutscher Bundestag 2016). So werden die diskutierten Konsequenzen der älter werdenden Gesellschaft für die Kommunen und die Herausforderungen für die kommunale Daseinsvorsore (ebd., S. IV) auch Auswirkungen auf die Strukturen und Angebote der Altenhilfe haben. Die geforderte Orientierung der Kommunen in ihrer Altenhilfe- und Pflegeplanung an Voraussetzungen auf Ebene der Quartiere kann dabei durchaus als Perspektivwechsel betrachtet werden, da es nun nicht mehr nur um das Angebot und die Verbesserung von einzelnen Leistungen geht, sondern darum, die Quartiere auf die jeweils vorhandenen Bedarfe anzupassen und dabei die Bewohner*innen und Akteur*innen vor Ort einzubeziehen (Rohleder und Diekmann 2019, S. 14).
7.3 Hilfe-Mix und Sorgende Gemeinschaften
Im Zusammenhang mit Entwicklungen zur Kommunalisierung und Quartiersorientierung in der Altenhilfe wird mit Begriffen wie Hilfe- oder Pflegemix seit einigen Jahren auch thematisiert sowie ambivalent diskutiert, wie und inwieweit professionelle Strukturen und Angeboten mit subsidiär gestalteter Unterstützung in Form von informellen und zivilgesellschaftlichen Ressourcen (z.B. Familie, Nachbarschaft, Bürger*innenschaft, Non-Profit-Organisationen) verknüpft werden können und sollen. Einerseits kann die Mobilisierung von informellen und zivilgesellschaftlichen Ressourcen kritisch als Konsequenz einer aktivierenden Sozialpolitik betrachtet werden (Leitner und Vukoman 2019, S. 601), bei der es dann vor allem auch um die Aktivierung von (kostengünstigen) personalen Ressourcen in der Kommune und den Quartieren geht (ebd., S. 605), die zur Deprofessionalisierung der Altenhilfe beiträgt. Andererseits wird dazu auch die Idee und Vision der Caring Community bzw. Sorgenden Gemeinschaft eingebracht, die für eine „neue Pflegekultur und für eine neue Kultur des Älterwerdens“ (Kricheldorff et al. 2015, S. 409) steht, bei der die Menschen vor Ort solidarisch füreinander Verantwortung übernehmen und Zugänge zu Unterstützungssystemen eröffnen, um die Teilhabe alter Menschen zu fördern. Die weitere Entwicklung der Altenhilfe wird hier also auch maßgeblich davon beeinflusst werden, wie die Auslegung und -gestaltung von Konzepten des Hilfe-Mixes respektive von Sorgenden Gemeinschaften fachpolitisch und -praktisch erfolgt.
7.4 Angebotsdifferenzierung und -vernetzung
Aufgrund der Alterung der Bevölkerung und Ausdifferenzierung des Alter(n)s sowie der zunehmenden Anzahl alleinlebender alter Menschen, sinkender familiärer Unterstützungspotenziale und regionaler Differenzen wächst der Bedarf an Angeboten der Altenhilfe nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ in Bezug auf differenzierte Angebote, die unterschiedlichen Bedarfen und Bedürfnissen alter Menschen entsprechen. Damit ändern sich sukzessive Angebots- und Nachfragestrukturen, die etwa budget- oder selbstfinanzierte Gesundheits-, Versorgungs-, und Betreuungsangebote ebenso wie einen privaten und globalisierten Anbietermarkt an Bedeutung gewinnen lassen. In der Folge ist zu erwarten, dass Dienstleistungs- und Wettbewerbsorientierung in der Altenhilfe weiter zunehmen werden. Damit die bereits vorhandene Komplexität der Altenhilfe sich nicht (noch) weiter zu einem unüberschaubaren Angebotsdschungel entwickelt, werden hier jedoch auch verstärkt Ansätze des Care- und Case-Managements eine Rolle spielen. Die hierzu bereits existierenden Ansätze, die sich bislang – etwa im Rahmen von Pflegestützpunkten – primär an Case-Management orientieren bzw. vorgeben, dies zu tun, sind strukturell sowie konzeptionell zu erweitern und optimieren. Denn mit Care- und Case-Management sollen einerseits auf „Systemebene“ die Angebote sozialer, pflegerischer und gesundheitlicher Dienstleistungen in der Altenhilfe konsequent vernetzt und koordiniert (Care-Management) und andererseits die alten Menschen sowie ihre Angehörigen auf „Fallebene“ individuell und institutionenübergreifend in einem bedarfsorientiert gesteuerten Prozess beraten und begleitet werden (Case-Management).
Strukturell gewinnen zudem Modelle der integrierten und sektorenübergreifenden Versorgung an Bedeutung, die eine individuell passgenaue, umfassende und vor allem ineinandergreifende Versorgung ermöglichen sollen (Schaeffer und Hämel 2018, S. 95). Sie wurden bereits seit Langem gefordert, mit gesetzlichen Reformen unterstützt (z.B. § 140a SGB V Besondere Versorgung; § 92b SGB XI Integrierte Versorgung), allerdings bislang noch selten in der Altenhilfe verwirklicht (ebd., S. 98 ff.). Es ist aber zu erwarten, dass für die Altenhilfe etwa Modelle lokaler, sektorenübergreifender Pflege- und Gesundheitszentren an Bedeutung gewinnen, die verschiedene ambulante und stationäre Dienstleistungen integrieren. Unabhängig von spezifischen Konzepten ist zu konstatieren, dass für den hybriden Systemkomplex Altenhilfe der Bedarf an sektoren-, institutions- und berufsgruppenübergreifenden Vernetzungen unübersehbar und in Zukunft stärker umzusetzen ist.
7.5 Professionalisierung und Fachkräftesicherung
Die Altenhilfe ist derzeit sowohl von Entwicklungen der Professionalisierung als auch der Deprofessionalisierung betroffen. Einerseits findet eine Professionalisierung statt, die insbesondere für die Pflege wahrnehmbar ist und etwa in der Akademisierung des Pflegeberufes, der Etablierung der Pflegewissenschaften, der Einführung von wissenschaftlichen Standards und Leitlinien für das professionelle Handeln in der Pflege und der Einrichtung von Pflegekammern zum Ausdruck kommen (Hülsken-Giesler 2017, S. 7). Noch nicht einzuschätzen sind die zukünftigen Auswirkungen der neuen und immer noch ambivalent diskutierten generalistischen Pflegeausbildung. Eine fachliche Entwicklung und Profilierung der Sozialen Arbeit in der Altenhilfe ist demgegenüber nur in Grundzügen zu erkennen, gleichwohl diese bereits seit Jahren gefordert wird (z.B. Schweppe 2005, S. 1). Das liegt sicherlich auch darin begründet, dass für die Soziale Arbeit als Profession in der Altenhilfe – z.B. im Vergleich mit der Kinder- und Jugendhilfe – keine hinreichenden rechtlichen Bezüge und Verankerungen existieren und etwa in Sozialen Diensten von Altenpflegeeinrichtungen formal eine Vielzahl unterschiedlicher Berufsgruppen tätig sein können.
Andererseits sind faktisch Bedingungen der Deprofessionalisierung erkennbar, die sich etwa an dem wachsenden Personalmangel an qualifizierten Mitarbeitenden (z.B. Wagner 2018, S. 33 f.), aber auch der Integration von niedrig qualifizierten und ehrenamtlichen Kräften in der Pflege und sozialen Betreuung zeigen. Insbesondere für die Pflege werden die Umsetzung von Verfahren der Personalbemessung und Strategien zur Fachkräfteakquise und -sicherung bedeutsam werden. Für die Mitarbeitenden der sozialen Betreuung sollten Funktionen und Verantwortlichkeiten von Fachkräften des Sozialen Dienstes und zusätzlichen Betreuungskräfte konzeptionell ausdifferenziert und formal geklärt werden. Ein Thema der Professionalisierung im weiten Sinne, das alle Beschäftigtengruppen gleichermaßen in unterschiedlichen Bereichen der Altenhilfe weiterhin beschäftigen wird, ist die Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements. Hier wird sich zeigen, inwiefern sich insbesondere die für die ambulante und stationäre Altenhilfe entwickelten Verfahren zur Prüfung der Ergebnisqualität etablieren werden und auch, welche Ansätze für die offene Altenhilfe adäquat und realisierbar sind.
7.6 Technisierung und Digitalisierung
Mit der Etablierung neuer Techniken und der Digitalisierung gehen auch für das Leben alter Menschen Chancen und Herausforderungen einher, wie es im achten Altenbericht der Bundesregierung beleuchtet wird (Deutscher Bundestag 2020). Neue Techniken und digitale Anwendungen werden die Altenhilfe einerseits über deren zunehmenden Nutzung in der Lebenswelt von Adressat*innen der Altenhilfe prägen (z.B. Soziale Medien, Ambient Assisted Living, Fahrassistenzsysteme, medizinisch-technische Hilfsmittel). Hierbei wird sich für die Altenhilfe zunehmend die Frage stellen, in welcher Weise sie selbst technische und digitale Mittel zur Autonomieförderung alter Menschen sowie ihrer Angehörigen unterstützend einsetzen kann. Andererseits erfolgt der Einsatz neuer Techniken und die Umsetzung von Digitalisierungsstrategien auch in der Arbeitswelt der Altenhilfe mit deutlich steigender Tendenz (z.B. EDV-gestützte Dokumentationssysteme, Telemedizin, Robotik). Welche Möglichkeiten und Grenzen mit den weiteren Entwicklungen zur Technisierung und Digitalisierung für das Leben im Alter sowie die Adressat*innen und Beschäftigten der Altenhilfe verbunden sein werden, wird ebenso offen zu erproben wie kritisch zu begleiten sein.
7.7 Fazit
In welcher Weise die hier ausgewählten Entwicklungen für die Altenhilfe in Zukunft fortgeführt und eintreffen werden, bleibt abzuwarten. Eindeutig scheint aber zu sein, dass sich die Altenhilfe auch als Dienstleistungssystem im Umbruch befindet, der durch folgende Transformationsprozesse für die Altenhilfe insgesamt gekennzeichnet ist (Evans und Ludwig 2019, S. 192): Neue Leistungsfelder, der Wandel von Beschäftigungs- und Personaleinsatzkonzepten, die Ausdifferenzierung von Arbeits-, Aufgaben- und Tätigkeitsfeldern sowie ein veränderter Technikeinsatz. „Dies lässt sich als Re-Organisation und Neukombination (potenziell) verfügbarer Produktionsfaktoren und -ressourcen fassen, die zur Erstellung von Dienstleistungen für und mit alten und/oder pflegebedürftigen Menschen erforderlich sind. Diese Neukombination ist sowohl eine sozioökonomische Herausforderung als auch eine Chance“ (Evans und Ludwig 2019, S. 194 f.).
Folglich werden bei all den hier benannten Zusammenhängen die zukünftigen politischen Antworten auf die ‚großen‘ aktuellen Fragen nach der Finanzierung, Steuerung und Regulierung in dem System Altenhilfe bzw. ihrer Teilsysteme wesentlichen Einfluss auf die weitere Entwicklung der Altenhilfe nehmen (z.B. in Bezug auf die weitere Finanzierung der Pflegeversicherung sowie auf zukünftige Leistungsfelder, Versorgungs- und Vergütungsstrukturen der Altenhilfe). Bei allen zukünftigen Weichenstellungen und Weiterentwicklungen sollte aber stets betont werden, dass die Förderung und Gewährleistung von Selbstbestimmung und Teilhabe im Alter als die primären Ziele der Altenhilfe zu betrachten und gleichberechtigt zu verwirklichen sind.
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10 Informationen im Internet
Verfasst von
Prof. Dr. Christian Bleck
Professor für Wissenschaft Soziale Arbeit an der Hochschule Düsseldorf, Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften
Website
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Prof. Dr. habil. Gisela Thiele
Hochschule Zittau/Görlitz (FH)
Berufungsgebiete Soziologie, Empirische
Sozialforschung und Gerontologie
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Es gibt 2 Lexikonartikel von Christian Bleck.
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Zitiervorschlag
Bleck, Christian und Gisela Thiele,
2021.
Altenhilfe [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 04.06.2021 [Zugriff am: 18.03.2025].
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