Alterskriminalität
Prof. Dr. Stefan Pohlmann
veröffentlicht am 04.11.2024
Das Phänomen der Alterskriminalität umfasst sämtliche Aspekte der Strafverfolgung und Sanktionierung von älteren Menschen. Dabei stellt sich die grundsätzliche Frage, welchen Einfluss der demografische Wandel auf Kriminalitätsprävention, Rechtsprechung und Wiedereingliederung aktuell und in Zukunft ausübt.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Zielgruppe
- 3 Lebenslaufperspektive
- 4 Forschungstradition
- 5 Datenlage
- 6 Begutachtung
- 7 Tatmotive
- 8 Sanktionierungen
- 9 Quellenangaben
- 10 Literaturhinweise
1 Zusammenfassung
Alterskriminalität rekurriert auf begangene oder vermutete Delikte von Personen im höheren Lebensalter. Hier sind wissenschaftliche Untersuchungen, amtliche Dokumentationen und anwendungsbezogene Ansätze einzubeziehen, die sich mit einer alterssensiblen Strafvereitelung oder Verurteilung alter Menschen auseinandersetzen. Hinzu kommen Arbeiten, die altengerechte Haftbedingungen sowie Angebote der Bewährungs- und Straffälligenhilfe für ältere Delinquenten adressieren. In diesem Zusammenhang können diverse Disziplinen und Professionen mit verschiedenen Perspektiven und Erfahrungswerten einen Beitrag für Theorie und Praxis leisten. Allerdings stehen die damit einhergehenden Forschungsansätze und Handlungsfeldempfehlungen noch weitgehend am Anfang. Eine tiefergehende Betrachtung von älteren Delinquent:innenen findet in Deutschland im Gegensatz zu der Betrachtung von Heranwachsenden und jüngeren Erwachsenen erst seit vergleichsweise kurzer Zeit statt. Von Bedeutung sind für die Alterskriminalität vor allem Charakterisierungen der Tatausführenden bezogen auf den Zeitpunkt und die Art justiziabler Verhaltensweisen. Notwendig sind darüber hinaus Begriffsabgrenzungen und grundsätzliche Überlegungen zu altersgerechten Sonderwegen hinsichtlich gesetzlicher Vorgaben sowie darauf bezogener Sanktionierungen und Hilfen. Dafür braucht es einerseits verlässliche Erhebungen mit möglichst breiter Datenbasis und andererseits explorative Vorgehensweisen aufgrund der vielfach sensiblen Informationsbedarfe.
2 Zielgruppe
Wissenschaftliche Untersuchungen setzen ebenso wie konkrete Handlungsansätze beim Thema Alterskriminalität den Fokus auf ältere Menschen. Dennoch ist nicht immer klar, wer mit dieser Zuordnung faktisch gemeint ist. Eine einheitlich festgelegte Altersgrenze existiert bezogen auf dieses Thema bislang nicht. Während die Alterswissenschaft für gewöhnlich ein Alter ab 60 Jahren als Bezugsgröße festsetzt, existieren bei Arbeiten zur Alterskriminalität auch frühere Zuordnungen (Kunz 2011). Grund dafür ist vor allem der schwierige Feldzugang.
Einige Forschende gehen zudem von der nicht unumstrittenen These aus, dass sich Altersrisiken und Gesundheitsprobleme für ältere Menschen in Haft früher einstellen und damit eine beschleunigte biologische Alterung einhergeht (Starostzik 2018). Dies wäre eine zusätzliche Begründung für eine frühere Zuordnung.
Zweifellos besteht eine allgemeine statistische Korrelation zwischen Alter und Beeinträchtigungsgrad. Die Vulnerabilitätswahrscheinlichkeit erhöht sich entlang des Lebensalters allerdings mit hoher Varianz. Eine frühe Krankheitsgefährdung im Gefängnis ist zudem nicht ausreichend belegt. Für eine bessere Vergleichbarkeit mit anderen alterswissenschaftlichen Arbeiten erscheint es daher auch bei der Alterskriminalität pragmatisch sinnvoll, die Gruppe 60plus als Referenz zu nutzen. Zusätzlich sollten aber darauf aufbauend weitere Differenzierungen in engeren Jahresabschnitten vorgenommen werden, um weiteren altersbezogenen Veränderungen Rechnung zu tragen und relevante Altersunterschiede innerhalb der heterogenen Gruppe feinmaschig aufzudecken. Das Bundeskriminalamt nimmt seit 2013 eine solche Feinabstufung in fünf Altersgruppen ab 60 Jahren vor.
3 Lebenslaufperspektive
Die Alterskriminalität orientiert sich am Lebenslauf von beschuldigten oder strafrechtlich verurteilten Personen. Differenziert werden einerseits jene Personen, die im Alter erstmalig als Tatverdächtige in Erscheinung treten und andererseits diejenigen, die im Alter erneut straffällig werden. Sofern es sich um eine Rückfälligkeit handelt, geht man von einer fortlaufenden kriminellen Karriere aus, die auch trotz entsprechender staatlicher Korrekturversuche kein positives Ergebnis erzielen konnte. Hier stellen sich – anders als bei Ersttaten – Fragen nach der Wirksamkeit von Sanktionen und ausreichenden Abschreckungen. Hinzu kommen weitere Aspekte: Da Strafverfolgung und Verurteilung zeitlich nicht immer nah beieinanderliegen müssen, kann bei nicht verjährungspflichtigen Verbrechen zudem noch nach Jahrzehnten ein älterer Mensch zur Verantwortung gezogen werden.
Selbst wenn diese schweren Verfehlungen gegen die Menschlichkeit in jungen Jahren begangen wurden, gilt eine Ermittlungspflicht lebenslang. Dieses Prinzip ist im Sinne eines Weltrechts im internationalen Völkerrecht verankert. Zu den Kernverbrechen zählen insbesondere Mord, ethnische Ausrottung, Versklavung und Deportation. In Fällen, in denen die Strafverfolgung erst deutlich später tätig wird oder die Behörden der beschuldigten Personen erst im Alter habhaft werden, spricht man trotz eines hohen Zeitabstands zwischen Tat und Verfahren ebenfalls von Alterskriminalität. Prominentes und medial aufgegriffenes Beispiel ist die Verurteilung einer 99-jährigen Frau, die aufgrund ihrer Mitarbeit im Konzentrationslager Stutthof als zivile Sekretärin erst sehr spät belangt wurde. Im August 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen und wegen versuchten Mordes in fünf Fällen vom Landgericht Itzehoe bestätigt und unter Berücksichtigung verschiedener Punkte eine Strafe zu zwei Jahren auf Bewährung ausgesprochen (Tagesschau 2024).
4 Forschungstradition
Eine längere Forschungstradition ist für die wissenschaftliche Betrachtung älterer Menschen als Opfer zu verzeichnen. Diese sogenannte Viktimisierungsforschung geht hier bereits auf die 1970er-Jahre zurück (Drapkin und Viano 1975). Genau dies fällt jedoch nicht unter den Begriff der Alterskriminalität. Stattdessen ist das Alter der beschuldigten Personen ausschlaggebend, in dem staatliches Handeln durch die Ermittlungsbehörden, Gerichte, Justizverwaltungen und nachgeordneten Instanzen gefordert ist. Wesentlich ist damit die Perspektive auf das Alter jener, die sich antisozial verhalten haben und damit strafrechtlich auffällig werden. Die Betrachtung älterer Opfer kommt erst dann zum Tragen, wenn die damit einhergehenden Vergehen oder Verbrechen ebenfalls älteren Menschen zur Last gelegt werden. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf eine Täterschaft im Alter erfolgte erstmals nach der Jahrtausendwende und auch hier zunächst sehr stockend (Pohlmann 2009). In den letzten Jahren ist aber ein verstärktes Interesse an diesem Thema auszumachen, das auch durch mediale Berichterstattungen begleitet wird (Pohlmann 2022). Ein solcher Trend erscheint auch gerade gegenüber internationalen Ansätzen als relativ zaghaft. Bis heute ist zumindest keine klare Schwerpunktsetzung in dieser Richtung erkennbar.
5 Datenlage
Zur Beurteilung der Alterskriminalität stehen unterschiedliche amtliche Datenquellen zur Verfügung. In der Polizeilichen Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes wird Auskunft über Personen gegeben, die von der Polizei als tatverdächtig ermittelt wurden. Um die Kriminalitätsentwicklung unter Berücksichtigung des demografischen Wandels genauer einschätzen zu können, wird zudem eine Tatverdächtigenbelastungszahl ausgewiesen. Sie gibt die von der Polizei registrierte Kriminalitätsbelastung der Bevölkerung differenziert nach Altersgruppen errechnet auf 100.000 Einwohner:innen des entsprechenden Bevölkerungsanteiles wieder.
Neben der Zahl der ermittelten Tatverdächtigen ist zudem die Zahl der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten und in Haft befindlichen Personen bedeutsam. Entsprechende Übersichten finden sich beim Statistischen Bundesamt. Von Bedeutung sind daneben Dunkelfeldbefragungen, die aber bislang nur sehr vereinzelt für ältere Menschen zur Verfügung stehen (Beier und Dreißigacker 2022).
Insgesamt lässt sich festhalten, dass ältere Menschen laut der vorliegenden Statistiken eher im Rahmen der sogenannten leichten Kriminalität auffallen. Gemeint sind Delikte wie Diebstahl, Sachbeschädigungen, Körperverletzungen, Betrug oder Vergehen im Straßenverkehr. Das heißt nicht, dass Kapitalverbrechen auszuschließen sind. Diese kommen aber weitaus seltener vor (Spiess 2022, S. 44).
Im Altersvergleich bleibt ferner zu konstatieren, dass Heranwachsende die höchste – ältere Personen aber ausnahmslos die geringste Kriminalitätsbelastung aufweisen. Eine solche Relation ist in der sogenannten Alterskriminalitätskurve bereits von Hirschi und Gottfredson (1983) beschrieben und seither auch international fortlaufend gut belegt worden. Darüber hinaus zeigen Frauen in allen Altersgruppen und über alle Erhebungszeiträume eine geringere Auffälligkeit als Männer. Entgegen dem noch kleinen Anteil straffälliger älterer Menschen wird allerdings eine zunehmende Anzahl von älteren Menschen in Haft gerade ab 70 Jahren verzeichnet (Görgen 2022). Diese Entwicklung ist auch in anderen Ländern zu beobachten (Ghanem et al. 2023). Hinzu kommt der hohe Prozentsatz älterer Menschen unter den sogenannten Langhaftlern.
6 Begutachtung
Gerade bei älteren Menschen besteht angesichts multipler Gesundheitsbedrohungen eine dringliche Notwendigkeit, im Rahmen der Ermittlungen bestimmte Voraussetzungen genau zu prüfen. Für einen ordnungsgemäßen Ablauf einer Gerichtsverhandlung ist im Vorfeld die Prozessfähigkeit von Beschuldigten sicherzustellen. Dazu wird an die Geschäftsfähigkeit nach Maßgaben des bürgerlichen Rechts in der Zivilprozessordnung (ZPO) angeknüpft (§§ 51 f. ZPO). Prozessfähigkeit bezeichnet in Gerichtsverfahren die Fähigkeit einer Person, der Verhandlung inhaltlich folgen und gestellten Anforderungen entsprechen zu können. Dies muss nicht persönlich geschehen, sondern lässt sich auch über eine bestellte Vertretung wirksam realisieren.
Zusätzlich muss auch bei belegten Tatvorwürfen die Schuldfähigkeit überprüft werden. Das Strafgesetzbuch (§ 21 StGB) verweist in Bezug auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Gesundheitszustand der Beklagten, der eine Befähigung, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht verhindern darf. Bei einer verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) kann die Strafe abgemildert werden.
Darüber hinaus ist bei einer drohenden Gefängnisstrafe die Haftfähigkeit zu ermitteln. Hier ist abzuschätzen, ob eine Gefängnisstrafe einen grundsätzlichen und sicheren Unterschied für den gesundheitlichen Zustand des Gefangenen bewirken würde. Die Beurteilung hängt damit auch von den konkreten Versorgungsmöglichkeiten im Vollzug ab. Die Prüferfordernisse machen deutlich, dass Gerichte dazu insbesondere bei älteren Personen vielfach auf das Sachverständnis einer Fachbegutachtung angewiesen sind.
7 Tatmotive
In der Kriminalitätsforschung sind verschiedenste Theorien entwickelt worden, um straffälliges Verhalten zu erklären. Die dazu aufgestellten Annahmen gelten grundsätzlich auch für ältere Delinquent:innen (Pohlmann 2022). Es ist davon auszugehen, dass grundsätzlich eine Vielzahl von personenbezogenen Ursachen und unterschiedliche Kontextvariablen bei der Erklärung von Alterskriminalität heranzuziehen sind. Pilotstudien zur Untersuchung von Tatmotiven älterer Menschen zeigen keine grundsätzlich anderen Motive. Frühere Annahmen, dass im Alter die kriminelle Energie grundsätzlich abnimmt, gelten heute als widerlegt. Allerdings verändern sich mit zunehmendem Alter die Gelegenheitsstrukturen für regelabweichendes Verhalten. Umso wichtiger erscheint es, altersspezifische Formen der Devianz weiterhin zu identifizieren und die Entstehungsgeschichten verstehen zu wollen.
8 Sanktionierungen
Im Hinblick auf eine besondere Verletzlichkeit älterer Menschen wird mitunter die Frage aufgeworfen, ob es in Anlehnung an das Jugendstrafrecht auch ein abgemildertes Altersstrafrecht braucht. Aufgrund der Heterogenität des Alters wäre eine solche Sonderbehandlung im Erwachsenenstrafrecht allerdings schwierig. Eine Unterscheidung nur auf der Basis des kalendarischen Alters trägt den internen und externen Begleitumständen einer zur berücksichtigenden Lebenslage nur unzureichend Rechnung. Expert:innengruppen sprechen sich daher bislang mehrheitlich gegen Gesetzesanpassungen aus und plädieren für eine Nutzung der schon bestehenden Ermessensspielräume (Ghanem 2023).
Allerdings braucht es angesichts des demografischen Wandels neben der oben schon angesprochen Prüfverfahren zunehmend auch eine Umsetzung von Strafen, die chronische Erkrankungen und Beschränkungen im Alter proaktiv einbezieht. Um hier entsprechende Rückschlüsse zu erhalten, muss sich die Alterskriminalität mit all jenen befassen, die im Alter inhaftiert werden oder aber in Haft alt werden (Pohlmann 2024, i.E.). In diesem Zusammenhang wurden bereits vereinzelt neue Modelle im Justizvollzug umgesetzt, damit Haftunterbrechung oder Haftvermeidung für zunehmend hinfällige Inhaftierte vermieden werden. Zwei verschiedene Varianten werden in einzelnen Bundesländern dazu bislang verfolgt:
- altersgemischte Vollzugsanstalten mit zusätzlichen Unterstützungsangeboten zur Kompensation von Alterseinschränkungen
- gesonderte Abteilungen ausschließlich für lebensältere Inhaftierte.
Die Vermeidung einer drohenden Pflegebedürftigkeit und die Unterstützung bei auftretenden Problemlagen spielen an dieser Stelle eine zentrale Rolle. Allerdings fehlt es bislang an Evaluationen dieser Modellgefängnisse. Wissenschaftlich zu prüfen wären daneben bestehende Möglichkeiten zur Ausgestaltung eines offenen Vollzugs sowie eine Reihe von Alternativen zur Aussetzung von Haftstrafen wie Hausarrest oder Fußfesseln verbunden mit Sozialstunden, Geldstrafen oder anderen Einschränkungen. Mit einer solchen Stoßrichtung könnte eine stärkere Berücksichtigung der Bedarfe älterer Inhaftierter zukünftig wie ein Seismograf für einen modernen und humanen Strafvollzug und eine wirksame Resozialisierung wirken.
9 Quellenangaben
Beier, Dirk und Arne Dreißigacker, 2022. Straftaten älterer Menschen – ein Überblick. In: Stefan Pohlmann, Hrsg. Alter und Devianz. Stuttgart: Kohlhammer, S. 53–69. ISBN 978-3-17-038773-7 [Rezension bei socialnet]
Drapkin, Israel und Emilio Viano, 1975. Victimology – a new focus: Crimes, victims and justice. New York: Lexington. ISBN 978-0-669-95778-5
Ghanem, Christian, Ueli Hostettler und Frank Wilde, Hrsg., 2023. Forschung und Entwicklung in der Strafrechtspflege: Alter, Delinquenz und Inhaftierung – Perspektiven aus Wissenschaft und Praxis. Wiesbaden Springer. ISBN 978-3-658-41423-8
Görgen, Thomas, 2022. Alter und Strafvollzug. In: Stefan Pohlmann, Hrsg. Alter und Devianz. Stuttgart: Kohlhammer, S. 227–239. ISBN 978-3-17-038773-7 [Rezension bei socialnet]
Hirschi, Travis und Michael Gottfredson, 1983. Age and the Explanation of Crime. In: American Journal of Sociology. 89(3), S. 552–584. ISSN 0002-9602
Kunz, Franziska, 2011. Kriminelles Verhalten und polizeiliche Registrierung. Selbstberichte von Menschen im höheren Lebensalter. In: Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie [online]. 44(1), S. 55–65 [Zugriff am: 25.10.2024]. ISSN 1435-1269. doi:10.1007/s00391-010-0120-y
Pohlmann, Stefan, 2009. Alterskriminalität. In: Informationsdienst Altersfragen. 36(6), S. 7–11. ISSN 0724-8849
Pohlmann, Stefan, 2022. Theoretische Impulse zu alterssensiblen Normabweichungen. In: Stefan Pohlmann, Hrsg. Alter und Devianz. Stuttgart: Kohlhammer, S. 23–36. ISBN 978-3-17-038773-7 [Rezension bei socialnet]
Pohlmann, Stefan, [im Erscheinen]. Altersgerechte Strafzumessung und unterstützende Resozialisierung im Alter. In: neue praxis: Zeitschrift für Sozialarbeit, Sozialpädagogik und Sozialpolitik. ISSN 0342-9857
Spiess, Gerhard, 2022. Methodische Herausforderungen altersdifferenzierter Kriminalitätsstatistiken. In: Stefan Pohlmann, Hrsg. Alter und Devianz. Stuttgart: Kohlhammer, S. 37–52. ISBN 978-3-17-038773-7 [Rezension bei socialnet]
Starostzik, Christine, 2018. Gefängnisinsassen altern schneller. In: MMW – Fortschritte der Medizin [online]. 160(17) [Zugriff am: 25.10.2024]. https://doi.org/10.1007/s15006-018-0267-9
Tagesschau, 2024. Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen Ex-KZ-Sekretärin [online]. Hamburg: Norddeutscher Rundfunk, 20.08.2024 [Zugriff am: 23.10.2024]. Verfügbar unter: https://www.tagesschau.de/inland/​bgh-irmgard-f-revisionsurteil-100.html
10 Literaturhinweise
Statistisches Bundesamt, [ohne Jahr]. Rechtspflege – Strafverfolgung [online]. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt [Zugriff am: 25.10.2024]. Verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/​Staat/​Justiz-Rechtspflege/​Tabellen/​_tabellen-innen-strafverfolgung.html
Bundeskriminalamt, [ohne Jahr]. Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) [online]. Wiesbaden: Bundeskriminalamt [Zugriff am: 25.10.2024]. Verfügbar unter: https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/​StatistikenLagebilder/​PolizeilicheKriminalstatistik/​pks_node.html
Verfasst von
Prof. Dr. Stefan Pohlmann
Professor für Gerontologie an der Hochschule München (HM); Dekan der Fakultät für angewandte Sozialwissenschaften; Wissenschaftlicher Leiter des HM-Forschungsinstituts Soziales, Gesundheit und Bildung
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Es gibt 4 Lexikonartikel von Stefan Pohlmann.
Zitiervorschlag
Pohlmann, Stefan,
2024.
Alterskriminalität [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 04.11.2024 [Zugriff am: 05.12.2024].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/6600
Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Alterskriminalitaet
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