socialnet Logo

Ambulanter Pflegedienst

Prof. Dr. Andreas Büscher

veröffentlicht am 03.08.2026

Ähnlicher Begriff: Sozialstation

Englisch: home care cervice

Ambulante Pflegedienste sind nach § 71 SGB XI selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachperson pflegebedürftige Menschen in ihrer Wohnung mit häuslicher Pflegehilfe nach § 36 SGB XI versorgen.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Rechtliche Grundlagen und Leistungsspektrum
  3. 3 Entwicklung der ambulanten Pflegedienste
  4. 4 Personal in ambulanten Pflegediensten
  5. 5 Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste
  6. 6 Qualitätssicherung bei ambulanten Pflegediensten
  7. 7 Quellenangaben

1 Zusammenfassung

Ambulante Pflegedienste versorgen pflegebedürftige Menschen in deren Wohnung und erbringen dabei sowohl Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) als auch ärztlich verordnete Leistungen der häuslichen Krankenpflege (SGB V). Ihre Tätigkeit setzt einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen voraus, der an Anforderungen an Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit, Qualitätssicherung und tarifliche Vergütung der Beschäftigten geknüpft ist. Vergütung und Leistungsspektrum richten sich nach Vereinbarungen, die überwiegend auf Landesebene getroffen werden und bundesweit uneinheitlich ausfallen.

Das Leistungsspektrum der Pflegeversicherung ist eng an den Begriff der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI gebunden und insgesamt vergleichsweise eingeschränkt. Eine nach Einführung der Pflegeversicherung erwartete inhaltliche Ausdifferenzierung der Dienste blieb weitgehend aus. Historisch wurde ambulante Pflege zunächst von Trägern der Freien Wohlfahrtspflege und ab den 1970er-Jahren über Sozialstationen erbracht, bevor sich ab den späten 1970er-Jahren private Dienste etablierten. Mit der Einführung der Pflegeversicherung und der Schaffung eines Pflegemarktes stieg die Zahl der Dienste und der Beschäftigten erheblich an. Private Dienste stellen heute mehr als zwei Drittel aller ambulanten Pflegedienste, versorgen im Durchschnitt jedoch weniger Pflegebedürftige als die Dienste in freigemeinnütziger Trägerschaft.

Viele Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten arbeiten in Teilzeit. Personalbemessungsvorgaben wie in stationären Einrichtungen existieren nicht. Die Qualität ambulanter Pflegedienste wird jährlich geprüft und öffentlich dargestellt. Für die Inanspruchnahme der Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst bestehen unterschiedlichen Voraussetzungen im SGB V und SGB XI.

2 Rechtliche Grundlagen und Leistungsspektrum

Um Leistungen mit den Pflegekassen abrechnen zu können, benötigen Pflegedienste einen Versorgungsvertrag. Dieser wird nur abgeschlossen, wenn die Dienste eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung gewährleisten, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einführen, externe Qualitätsprüfungen zulassen sowie ihren Beschäftigten Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart sind, soweit sie an diese Regelungen gebunden sind. Der Abschluss eines Versorgungsvertrages ist derzeit nicht an eine lokale Bedarfsplanung gebunden, sondern an die Einhaltung der genannten Bestimmungen.

Die meisten ambulanten Pflegedienste erbringen neben Leistungen der Pflegeversicherung auch Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V. Entsprechend richtet sich die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen nach den Bestimmungen der Sozialgesetzbücher V und XI. Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V müssen ärztlich verordnet werden. Eine Verordnung kann erfolgen, um einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder die ärztliche Behandlung sicherzustellen. Die Verordnung erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 SGB V beschlossen werden.

Verordnungsfähig sind Leistungen aus Bereichen der Grundpflege (Anleitung bei der Grundpflege, Ausscheidung, Ernährung, Körperpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) und mehr als 25 Bereichen der sogenannten Behandlungspflege (u.a. Leistungen im Zusammenhang mit Beatmungstherapien, Vitalzeichenkontrolle, Versorgung von Sonden und Kathetern, Verabreichung von Medikamenten, Injektionen, Wundversorgung und psychiatrische Krankenpflege), also der pflegerischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung.

Als neuer Leistungsbereich wurde mit § 37c SGB V die außerklinische Intensivpflege eingeführt, die neben anderen Leistungserbringern auch durch ambulante Pflegedienste erbracht werden kann. Die Preise für die Erbringung dieser Leistungen sind bundesweit uneinheitlich, da sie zwischen den Krankenkassen und den Leistungsanbietern auf Landesebene, teils aber auch für einzelne Dienste vereinbart werden. Dabei können Preise für Einzelleistungen oder Leistungsgruppen vereinbart werden.

Im Gegensatz zu den Leistungen der häuslichen Krankenpflege im SGB V ist für die Erbringung von Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) keine ärztliche Verordnung erforderlich. Stattdessen richten sich Leistungsspektrum und Vergütung nach den Vereinbarungen zwischen Pflegediensten (bzw. ihren Verbänden) und Kostenträgern, die oftmals auf Landesebene getroffen werden. Dabei kann es zu unterschiedlichen Vereinbarungen zwischen privaten und freigemeinnützigen Pflegediensten kommen, sowohl bezogen auf das Leistungsspektrum als auch die Vergütung. Trotz der großen Heterogenität bei den unterschiedlichen Vereinbarungen ist das vereinbarte Leistungsspektrum bundesweit insgesamt sehr eingeschränkt und konzentriert sich auf Leistungen im Zusammenhang mit Alltagsverrichtungen aus den Bereichen Mobilität, Körperpflege, Ernährung und hauswirtschaftliche Versorgung. Diese Einschränkung hängt mit der Verknüpfung des Leistungsspektrums mit dem jeweils geltenden Begriff der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI zusammen. Zwar wurde dieser zum 01.01.2017 geändert und deutlich weiter gefasst, als es bei Einführung der Pflegeversicherung der Fall war. Eine Weiterentwicklung der Rahmenvereinbarungen im Sinne einer Integration dieses erweiterten Pflegeverständnisses steht Mitte des Jahres 2026 jedoch weiterhin aus.

Insgesamt existiert mittlerweile eine Fülle von Verträgen und Vereinbarungen zur Erbringung und Vergütung ambulanter Pflegeleistungen. Diese hat bislang jedoch nicht zu einer qualitativen Ausdifferenzierung des Leistungsspektrums geführt. Eine qualitative Ausdifferenzierung war nach Einführung der Pflegeversicherung angesichts der zunehmend ausdifferenzierten Bedarfslagen vielfach erwartet worden.

Aufgrund der doch sehr voneinander differierenden Steuerungs‑ und Regelungslogiken innerhalb der Kranken‑ und Pflegeversicherung wurde vermutet, dass sich die ambulanten Pflegedienste nicht den Entwicklungen beider Sozialversicherungszweige aussetzen, sondern sich ausdifferenzieren würden. Angenommen wurde die Entwicklung von „Pflege-Generalisten“ mit einem breiten Leistungsspektrum für verschiedene Personen‑ und Patient:innenkreise ohne weitere Spezialisierung, von „Pflege-Spezialisten“ mit besonders qualifiziertem Personal für besondere Pflegeaufgaben im Rahmen der Behandlungspflege und interdisziplinären Kooperation sowie von „Zielgruppen-Experten“, die sich auf die Bedarfslagen bewusst ausgewählter Gruppen konzentrieren (Schmidt 1998). Diese Entwicklung hat nicht stattgefunden. Stattdessen ist nur ein wenig ausdifferenziertes, von oben beschriebenen Rahmenbedingungen determiniertes Leistungsspektrum der ambulanten Pflegedienste verfügbar.

3 Entwicklung der ambulanten Pflegedienste

Historisch betrachtet wurde ambulante Pflege von kirchlichen und anderen Trägern der Freien Wohlfahrtspflege erbracht, ab den 1970er-Jahren in Form von Sozialstationen. Private ambulante Pflegedienste etablierten sich erstmals gegen Ende der 1970er‑ und Beginn der 1980er-Jahre. Ihnen wurde der Zugang zur ambulanten pflegerischen Versorgung durch die stärkere Formalisierung und Festlegung eines Anspruchs auf krankenhausvermeidende oder ‑ersetzende Pflege durch die Krankenkassen eröffnet. Ein wirkliches Gegenwicht oder komplementäres Angebot zu den Sozialstationen stellten sie jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht dar (Moers 1997).

Spürbare Veränderungen auf dem Pflegemarkt im Hinblick auf die Leistungserbringer in der ambulanten Pflege gingen mit der Einführung der Pflegeversicherung einher. Auch ausgelöst durch die Kapazitätsengpässe der Sozialstationen wurde der Aufbau einer flächendeckenden und ausreichenden Pflegeinfrastruktur zu einer der zentralen Aufgaben der Pflegeversicherung definiert. Das Mittel, mit dem dieser Aufbau erreicht werden sollte, bestand in der Schaffung eines Pflegemarktes, auf dem freigemeinnützige, private und auch öffentliche Träger Pflegeleistungen anbieten können, sofern sie einen Versorgungsvertrag mit einer Pflegekasse abgeschlossen haben. Verbunden mit dieser Öffnung des Marktes war auch die Erwartung, dass die Nutzer:innen ambulanter Pflegedienste größere Wahlfreiheit bei der Auswahl ihres Pflegedienstes haben und dass die Konkurrenz der Anbieter untereinander einen Beitrag zur Sicherstellung der Qualität der ambulanten Pflege leisten sollte.

Die Zahlen der Pflegestatistik seit der Einführung der Pflegeversicherung belegen, dass dieser Schritt bezogen auf den Aufbau der Pflegeinfrastruktur offensichtlich erfolgreich war, denn die Zahl der Pflegedienste stieg zwischen 1992 und 1997 erheblich von 4.000 auf 10.700 (BMAS 1998) und noch einmal deutlich auf 12.900 Pflegedienste bis zum Jahr 2000. Danach gab es einen weiteren Anstieg, der jedoch weniger umfangreich ausfiel. Im Jahr 2023 lag die Zahl ambulanter Pflegedienste bei etwas mehr als 15.500 (Statistisches Bundesamt 2024). Eine kontinuierliche Zunahme ist ebenso bei den Beschäftigten in der ambulanten Pflege zu verzeichnen.

Die Bedeutung privater ambulanter Pflegedienste hat in hohem Maße zugenommen. Sie stellen mittlerweile mehr als zwei Drittel aller Pflegedienste. Allerdings versorgen sie im Durchschnitt deutlich weniger Pflegebedürftige als die Pflegedienste in freigemeinnütziger Trägerschaft. Im Durchschnitt werden etwa 71 pflegebedürftige Menschen von einem Pflegedienst versorgt. Die freigemeinnützigen Dienste versorgen im Durchschnitt 101 und die privaten 57 pflegebedürftige Menschen (Statistisches Bundesamt 2024).

4 Personal in ambulanten Pflegediensten

Parallel zur Anzahl der ambulanten Pflegedienste ist auch die Zahl der dort beschäftigten Mitarbeiter:innen gestiegen. Waren 1999 noch etwa 183.000 Menschen bei ambulanten Pflegediensten beschäftigt, so waren es Ende des Jahres 2023 etwa 446.000 Personen. Die Zahl hat sich somit mehr als verdoppelt. Nach der Pflegestatistik von 2023 (Statistisches Bundesamt 2024) hatten etwa 185.000 Personen einen Abschluss in Form einer mindestens dreijährigen Ausbildung in der Altenpflege, Gesundheits‑ und Krankenpflege, Gesundheits‑ und Kinderkrankenpflege oder als Pflegefachfrau/​-mann. Immerhin etwa 115.000 Personen haben einen „sonstigen“ Berufsabschluss und etwas mehr als 50.000 Personen verfügen über keinen Berufsabschluss. Weitere berufliche Abschlüsse der Beschäftigten ambulanter Pflege‑ und Betreuungsdienste sind Altenpflegehilfe, Krankenpflegehilfe, Heilerziehungspflege und einige andere mehr. Der Anteil von Personen mit einem Abschluss an einer Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften ist mit 0,25 % verschwindend klein.

84 % der Beschäftigten sind weiblich, 16 % männlich, Angaben über andere geschlechtliche Zuordnungen des Personals liegen nicht vor. Mehr als zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in Teilzeit, davon die meisten mit einem Beschäftigungsverhältnis vom mehr als 50 %. Knapp 16 % der Beschäftigten sind geringfügig beschäftigt.

Die Leitung eines ambulanten Pflegedienstes obliegt nach § 71 SGB XI der verantwortlichen Pflegefachperson. Dabei handelt es sich um eine Person mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung, die über Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren verfügt und eine Weiterbildung mit einer Stundenanzahl von mindestens 460 Stunden erfolgreich absolviert hat.

Fragen der Personalbemessung in der ambulanten Pflege sind äußerst komplex und stellen die ambulanten Pflegedienste vor große Herausforderungen. So hängt die Frage, wie lange eine Pflegehandlung bzw. der Besuch eines Pflegedienstes in einem Haushalt dauert, von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen das häusliche Umfeld, die Mitwirkung von An‑ und Zugehörigen, Ausmaß und Intensität der individuellen Pflegebedürftigkeit. Dazu kommen Aspekte wie die erforderlichen Fahrt‑ und Wegezeiten, der Aufwand von Organisationszeiten, die allein aufgrund konzeptioneller Unterschiede ambulanter Pflegedienste unterschiedlich sein können sowie Merkmale des Pflegedienstes im Hinblick auf Größe, Anzahl an Neuaufnahmen oder „Entlassungen“ sowie weitere externe Aspekte wie gesetzliche und finanzielle Rahmenbedingungen und die lokal vorhandene Infrastruktur an gesundheitlich und pflegerisch verfügbaren Angeboten (Büscher und Gruber 2025). Vorgaben zum Verhältnis von dreijährig (oder höher qualifiziert) ausgebildeten und weniger qualifizierten Personen bestehen übergreifend nicht. Die Personalzusammenstellung liegt im Wesentlichen in der Verantwortung der ambulanten Pflegedienste und der sie leitenden Personen.

Insgesamt wird die personelle Situation in ambulanten Pflegediensten als problematisch beschrieben (Büscher und Gruber 2025). Dem Wunsch vieler pflegebedürftiger Menschen, in ihrem eigenen Zuhause zu verbleiben und dort versorgt zu werden steht ein zunehmend knapper werdendes Angebot ambulanter Pflegepersonen gegenüber. Es bedarf somit intensiver Anstrengungen zur Gewinnung von Personen, die in der ambulanten pflegerischen Versorgung tätig werden möchten.

5 Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste

Um Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen zu können und diese durch die Kranken‑ oder Pflegekasse bezahlt zu bekommen, bedarf es für Leistungen der häuslichen Krankenpflege (z.B. Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme oder der Versorgung chronischer Wunden) einer ärztlichen Verordnung. Oftmals unterstützen ambulante Pflegedienste das Einholen der erforderlichen Verordnungen bei den jeweiligen Hausärzt:innen, obwohl sie dazu weder verpflichtet sind noch diesen Einsatz bezahlt bekommen.

Für Leistungen der Pflegeversicherung nach § 36 SGB XI ist die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst oder Medicproof (Begutachtungsdienst der Privaten Kranken‑ und Pflegeversicherungen) erforderlich. Die Höhe des Anspruchs auf Sachleistungen ergibt sich aus dem Pflegegrad. Im Sommer 2026 sind es zwischen 796 Euro im Pflegegrad 2 bis hin zu 2.299 Euro im Pflegegrad 5. Sollten diese Beträge nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialhilfeträger zu stellen oder den erforderlichen Betrag selbst zu zahlen. Neben Sachleistungen aus der Pflegeversicherung, besteht die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Geldleistungen oder einer Kombination aus Geld‑ und Sachleistungen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die notwendigen Hilfen für die häusliche Pflege selbst organisiert werden.

6 Qualitätssicherung bei ambulanten Pflegediensten

Wie stationäre Pflegeeinrichtungen unterliegen auch ambulante Pflegedienste einer umfangreichen Qualitätssicherung. Neben der Verpflichtung, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement zu betreiben, werden ambulante Pflegedienste in der Regel einmal jährlich durch einen Medizinischen Dienst oder Careproof (Prüfdienst der privaten Versicherungen) geprüft. Die Ergebnisse der Prüfung sind in geeigneter Art und Weise zu veröffentlichen.

Im Juli 2026 wurde ein neues System der Qualitätsprüfung und ‑darstellung für die ambulante Pflege eingeführt. Es löst die seit 2009 bestehende Vorgehensweise ab. Im Gegensatz zum abgelösten System steht nun weniger die Pflegedokumentation im Mittelpunkt der Prüfung als vielmehr die Situation des pflegebedürftigen Menschen und die Frage, ob die Pflege grundlegenden fachlichen Ansprüchen genügt oder risikobehaftet ist und negative Folgen verursacht hat.

Geprüft werden die pflegerischen Unterstützungen, die als Sachleistung nach § 36 SGB XI vereinbart oder als Maßnahme der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V ärztlich verordnet werden können. Die Prüfung soll im Haus bzw. in der Wohnung des pflegebedürftigen Menschen stattfinden, sofern dieser dem zustimmt. Die Ergebnisse der Prüfungen werden im Anschluss veröffentlicht, sowohl in den Räumlichkeiten des Pflegedienstes wie auch über Suchportale im Internet, die von den unterschiedlichen Kranken‑ und Pflegekassen zur Verfügung gestellt werden.

7 Quellenangaben

BMAS – Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, 1998. Erster Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung am 01. Januar 1995. Bonn: BMAS

Büscher, Andreas und Eva-Maria Gruber, 2025. Personalfragen in der ambulanten Pflege. In: Arne Evers und Martin Pohlmann, Hrsg. Personalbemessung in der Pflege: Zwischen Gesetz und Gestaltungsraum. Stuttgart: Kohlhammer, S. 195–207. ISBN 978-3-17-044415-7

Moers, Martin, 1997. Ambulante Pflege in Deutschland: auf dem Weg zur Gemeinwesenorientierung? In: Pflege. 10(2), S. 101–112. ISSN 1012-5302

Schmidt, Roland, 1998. Neupositionierung im Konkurrenzgeflecht. Optionen und Gefährdungen ambulanter Pflegedienste im Spektrum von SGB V und SGB XI. Roland Schmidt, Helmut Braun, Klaus I. Giercke, Thomas Klie und Monika Kohnert, Hrsg. Neue Steuerungen in Pflege und Sozialer Altenarbeit. Regensburg: Transfer, S. 43–56. ISBN 978-3-86016-078-7

Statistisches Bundesamt, 2024. Pflegestatistik 2023: Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung: Deutschlandergebnisse. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt

Verfasst von
Prof. Dr. Andreas Büscher
Hochschule Osnabrück
Website
Mailformular

Es gibt 5 Lexikonartikel von Andreas Büscher.

Zitiervorschlag anzeigen

Rezensionen

Buchcover

Granger E. Westberg: Gute Trauer. Verlag C.H. Beck (München) 2011.
Rezension lesen   Buch bestellen

zu den socialnet Rezensionen

Urheberrecht
Dieser Lexikonartikel ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt. Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, treffen Sie bitte vorher eine Vereinbarung mit uns. Gerne steht Ihnen die Redaktion des Lexikons für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.

Werden Sie Sponsor des socialnet Lexikons!

Profitieren Sie von hoher Sichtbarkeit in der Sozialwirtschaft, attraktiven Werberabatten und Imagegewinn durch CSR. Mit Ihrem Logo auf allen Lexikonseiten erreichen Sie monatlich rund 90.000 Fachkräfte und Entscheider:innen.
Mehr erfahren …