Anderer Dienst im Ausland
Dr. phil. Hubert Kolling
veröffentlicht am 08.01.2025
Der Andere Dienst im Ausland (ADiA) ist ein mit staatlichen Rahmenvorgaben versehener, aber nicht aus Bundesmitteln geförderter Freiwilligendienst. Ursprünglich als Alternative zu Wehrdienst und Zivildienst konzipiert, steht er heute allen Freiwilligen offen, die sich ehrenamtlich in sozialen Projekten im Ausland engagieren möchten.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Der ADiA im Kontext der Freiwilligendienste
- 3 Rechtliche Grundlage
- 4 Geschichtliche Entwicklung
- 5 Rahmenbedingungen
- 6 Kulturelles Respektgebot
- 7 Einsatzorte und -bereiche
- 8 Leistungen
- 9 Finanzierung
- 10 Vorbereitung und Begleitung
- 11 Bedeutung
- 12 Quellenangaben
- 13 Literaturhinweise
- 14 Informationen im Internet
1 Zusammenfassung
Der Andere Dienst im Ausland (ADiA), der auf der Grundlage eines frei zu vereinbarenden privatrechtlichen Vertrages zwischen den Freiwilligen und den Trägern durchgeführt wird, bietet Menschen die Möglichkeit, einen Freiwilligendienst im Ausland leisten zu können.
Der Andere Dienst im Ausland (ADiA) wurde ursprünglich als Alternative zum Wehrdienst ins Leben gerufen. Er bot Kriegsdienstverweigerern die Möglichkeit, als Alternative zum Zivildienst (ZD) im Ausland zu arbeiten. Seit 2011 steht er für alle offen, die ihre Schulpflicht erfüllt haben und folgt dem Gedanken der Völkerverständigung und Völkerversöhnung. Der ADiA richtet sich heute an alle Interessierten, die sich ehrenamtlich in sozialen Projekten im Ausland engagieren möchten. Er dauert üblicherweise zwölf Monate und kann nach Erfüllung der Vollschulzeitpflicht ohne Altersbeschränkung geleistet werden.
2 Der ADiA im Kontext der Freiwilligendienste
Freiwilligendienste gelten als eine besondere Form bürgerschaftlichen Engagements. Vor allem Jugendliche und junge Menschen verpflichten sich im Rahmen der Jugendfreiwilligendienste – dem Freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) und dem Freiwilligen ökologischen Jahr (FÖJ) – oder des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) in der Regel für ein Jahr, in Vollzeit und ohne Erwerbsabsicht einen Dienst für das Gemeinwohl im Inland zu leisten. Daneben existieren auf der Grundlage gesetzlicher Rahmenbedingungen oder verbindlicher Richtlinien auch internationale Freiwilligendienste, wie der Internationale Jugendfreiwilligendienst (IJFD), kulturweit und weltwärts, das freiwillige soziale und ökologische Jahr im Ausland (FSJ/FÖJ Ausland) sowie der Andere Dienst im Ausland (ADiA).
Der Andere Dienst im Ausland unterscheidet sich von anderen Freiwilligendiensten dadurch, dass er nicht in erster Linie als Bildungsprojekt für junge Menschen gedacht ist. Er ist seiner Entstehung nach vielmehr ein Friedensdienst, der die Völkerverständigung fördern soll (BMFSFJ 2016).
Bis auf den AdiA werden die geregelten Auslandsdienste mit öffentlichen Mitteln gefördert und haben – ebenfalls bis auf den AdiA – eine Altersbeschränkung von mindestens 18 Jahren bis maximal 30 Jahre. Beim AdiA hingegen übernimmt der Staat keinerlei Leistungen, wie beispielsweise für das Taschengeld, die Beiträge zu den Versicherungen oder die Unterstützung der Trägerorganisationen für die Kosten von Vorbereitung und Begleitung (BMFSFJ 2021).
Der AdiA, der – als ein mit staatlichen Rahmenvorgaben versehener und nicht aus Bundesmitteln geförderter Freiwilligendienst – dennoch von einer Anzahl von Trägern angeboten wird, richtet sich an alle Trägerorganisationen, denen zwar eine Anerkennung der Einsatzstellen durch den Bund wichtig ist, die aber nicht die übrigen Voraussetzungen anderer geregelter Freiwilligendienste, beispielsweise zur Zahl der erforderlichen Seminartage oder des Höchstalters, erfüllen möchten (BMFSFJ 2024a).
3 Rechtliche Grundlage
Seit der Aussetzung der Wehrpflicht 2011 wird der Andere Dienst im Ausland nach § 5 BFDG (Bundesfreiwilligendienstgesetz) in Verbindung mit § 14b Abs. 1 und 3 ZDG (Zivildienstgesetz) durchgeführt.
Grundsätzlich wird der Andere Dienst im Ausland auf der Grundlage eines frei zu vereinbarenden privatrechtlichen Vertrags zwischen der freiwilligen Person und dem anerkannten Träger durchgeführt. Die in Deutschland ansässigen Trägerorganisationen müssen vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt anerkannt sein. Der ADiA bietet damit für die Freiwilligen die Gewähr, dass er in Projekten durchgeführt wird, die von einer Bundesbehörde überprüft worden sind. Da es eine große Anzahl an unseriösen Angeboten an Freiwilligendiensten im Ausland gibt, ist der Wert dieser Prüfung nicht zu unterschätzen. Damit ist gleichzeitig festgelegt, dass die Träger keine Zahlungen der Freiwilligen verlangen dürfen. Ebenso darf der Abschluss eines Einsatzvertrages nicht von mittelbaren oder unmittelbaren finanziellen Leistungen der Freiwilligen an den Träger abhängig gemacht werden (BMFSFJ 2024a).
Als Träger des ADiA können juristische Personen (zum Beispiel eingetragene Vereine oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung) anerkannt werden, die
- steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51–68 AO (Abgabenordnung) dienen,
- Gewähr dafür bieten, dass ihre Vorhaben den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dienen und
- ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben (BMFSFJ 2021).
Die Träger sind verpflichtet, die Freiwilligen für die Dauer des ADiA sowohl über eine angemessene Unfallversicherung, inklusive Invalidität, als auch eine Auslandskrankenversicherung hinreichend zu versichern. Zudem muss der Fortbestand des Versicherungsschutzes in der Pflegeversicherung gewährleistet sein, ggf. über eine anwartschaftliche Weiterversicherung. Für die Aufrechterhaltung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes im Inland sind die Dienstleistenden selbst verantwortlich. Teilnehmende erhalten nach Abschluss ihres Freiwilligendienstes Bescheinigungen, dass sie den Anderen Dienst im Ausland geleistet haben. Diese Nachweise werden von den Entsendeorganisationen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ausgestellt (BMFSFJ 2024a).
4 Geschichtliche Entwicklung
Obwohl der Andere Dienst im Ausland offiziell erst seit 1986 existiert, hatten bereits ab 1970 anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Möglichkeit, einen Ersatzdienst im Ausland ähnlich dem ADiA zu leisten. Entstanden war dieser aus den Bemühungen junger Deutscher, über freiwillige, soziale Tätigkeiten in den Siegerstaaten des Zweiten Weltkrieges (1939–1945) und in Israel aktiv zur Völkerverständigung beizutragen und somit persönlich einen Teil deutscher Wiedergutmachung zu leisten (BMFSFJ 2016, S. 58).
Dementsprechend gab es Vereine, die als Alternative zum Zivildienst Friedens- und Versöhnungsdienste im Ausland organisierten. Diese wurden von den deutschen Behörden stillschweigend als Zivildienst anerkannt, eine rechtliche Grundlage gab es dafür aber zunächst nicht. Ermöglicht wurde dies durch eine Erlassregelung des Bundesarbeitsministeriums (BMA), von der bis zur offiziellen Einführung des ADiA fast 1.400 anerkannte Kriegsdienstverweigerer Gebrauch gemacht hatten (Fischer und Gräf 2006, S. 10).
Diese Praxis wurde erst am 13. Juni 1986 durch eine Änderung des Zivildienstgesetzes auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, als der § 14b ZDG neu in das Zivildienstgesetz aufgenommen wurde. Dort hieß es unter anderem: „Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie
- sich gegenüber einem nach Abs. 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten, vertraglich verpflichtet haben und
- diesen Dienst unentgeltlich leisten“ (§ 14b ZDG).
Dementsprechend war der ADiA kein Zivildienst im Sinne des Gesetzes und somit auch kein „Zivildienst im Ausland“, sondern ein Ersatzdienst für den Zivildienst mit unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen, der lediglich von der Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes befreite. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer konnten sich dazu bei einem Projektträger auf der Grundlage eines frei zu vereinbarenden privatrechtlichen Vertrages verpflichten, den AdiA zu leisten, wobei etwa 140 Träger beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anerkannt waren.
Solange er als Ersatz für den Zivildienst geleistet wurde, dauerte er wenigstens zwei Monate länger als der Zivildienst. Brach jemand den ADiA vorzeitig ab, so wurde die in dem Dienst abgeleistete und zwei Monate übersteigende Zeit auf den Zivildienst angerechnet.
Der Andere Dienst im Ausland blieb nach dem Wegfall des Zivildienstes im Juli 2011 erhalten. Inhaltlich soll er weiterhin Völkerversöhnung und Völkerverständigung fördern. Gegenwärtig wird er im Vergleich zu anderen Auslandsfreiwilligendiensten wenig in Anspruch genommen. Mögliche Gründe hierfür sind, dass er weder vom Bund finanziell gefördert noch im Einzelnen qualitativ geregelt wird (BMFSFJ 2021).
5 Rahmenbedingungen
Grundsätzlich kann der Andere Dienst im Ausland heute – im Unterschied zu früher, als nur Kriegsdienstverweigerer diesen Dienst antreten konnten – von allen Interessierten jeden Alters nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht geleistet werden (BMFSFJ 2024a). Für den ADiA gelten dabei, anders als für die anderen gesetzlich geregelten Freiwilligendienste, keine Altersbeschränkungen und keine vorgeschriebene Mindestdauer. Auch unterliegt der ADiA nicht den Voraussetzungen des IJFD oder des BFD im Hinblick auf die pädagogische Begleitung, etwa die Anzahl der anzubietenden Seminartage (BMFSFJ 2021).
Die Voraussetzungen für einen Einsatz sind je nach Trägerorganisation unterschiedlich. Grundkenntnisse in der Sprache des Einsatzlandes oder zumindest die Bereitschaft zum Erlernen der jeweiligen Landessprache sind aber fast immer erwünscht. Je nach Einsatzbereich werden z.B. handwerkliche, pädagogische, soziale oder kaufmännische Fähigkeiten vorausgesetzt. Bei Organisationen aus dem kirchlichen Bereich ist eine Konfessionszugehörigkeit wichtig.
Ursprünglich war die Dauer beim ADiA an die Dauer des Zivildienstes geknüpft und musste zuletzt mindestens 11 Monate betragen. Heute sind es in der Regel 12 Monate. Es besteht für Trägerorganisation und Freiwillige die Möglichkeit, einen längeren Dienstzeitraum zu vereinbaren, falls dies beispielsweise von der Dienststelle im Ausland gefordert wird. Dadurch sind Dienstzeiten von bis zu zwei Jahren möglich. Diese Verlängerung wird allerdings nur bei wenigen Trägerorganisationen angewendet. Der Dienstbeginn wird zwischen der Trägerorganisation und dem Dienstleistenden vereinbart.
Insgesamt gibt es zwischen den einzelnen Trägerorganisationen große Unterschiede. Die Agentur für Qualität in Freiwilligendiensten (Quifd) vergibt ein Gütesiegel an Organisationen und Einsatzstellen, die Qualität bei der Organisation und Gestaltung von Freiwilligendiensten bewiesen haben. Eine Liste der zertifizierten Einrichtungen, die auf der Quifd-Webseite (https://www.quifd.de) einsehbar ist, kann bei der Suche nach einer geeigneten Organisation hilfreich sein. Bewerben muss man sich direkt bei einer für den ADiA zugelassenen Organisation (Huth 2022, S. 13–14).
6 Kulturelles Respektgebot
Nach ihrem Selbstverständnis dienen Internationale Freiwilligendienste als Lern- und Orientierungsdienst der Völkerverständigung sowie dem globalen und interkulturellen Lernen. Dies erfordert Sensibilität im Umgang mit der Kultur des Gastlandes und bedingt ein Respektgebot (BMFSFJ 2024a). Insofern haben die Träger gegenüber den Aufnahmeorganisationen (Einsatzstellen) und den von ihnen entsandten Freiwilligen sicherzustellen, dass diese in Ausübung des ADiA oder in Verbindung mit ihm weder durch ihr Verhalten noch durch ihre Aktivitäten so gegen das kulturelle oder religiös-weltanschauliche, sittliche oder moralische, politische oder soziale Empfinden des Gastlandes verstoßen, dass der gesellschaftliche Frieden am Einsatzort gestört und dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland Schaden zugefügt wird (BMFSFJ 2024a).
Die Träger des ADiA verpflichten sich daher beim Einsatz von Freiwilligen schriftlich dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gegenüber zur Einhaltung des folgenden kulturellen Respektgebotes:
„Freiwilligendienste dienen der Völkerverständigung und globalem und interkulturellem Lernen. Dies erfordert Sensibilität im Umgang mit der Kultur im Gastland und bedingt ein Respektgebot. Der Träger stellt gegenüber Aufnahmeorganisationen/​Projekten und von ihm entsandten Freiwilligen sicher, dass diese in Ausübung des ADiA oder in Verbindung mit ihm weder durch ihr Verhalten noch durch ihre Aktivitäten so gegen das kulturelle oder religiös-weltanschauliche, sittliche oder moralische, politische oder soziale Empfinden des Gastlandes verstoßen, dass der gesellschaftliche Frieden am Einsatzort gestört und dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland Schaden zugefügt wird“ (BMFSFJ 2024b).
7 Einsatzorte und -bereiche
Da der Andere Dienst im Ausland „der Förderung des friedlichen Zusammenlebens der Völker dient“ (BMFSFJ 2016, S. 58), kann er prinzipiell weltweit geleistet werden. In der Praxis gibt es die Mehrzahl der Stellen aber in Europa, da die Idee des ADiA als Friedensdienst aus den Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges entstanden ist. Während sich daher in den Ländern Israel, Polen und Frankreich überproportional viele Stellen finden, liegt ein weiteres Augenmerk auf Entwicklungsländern in Südamerika, Afrika und seit kurzem verstärkt auch in Zentralasien.
Die Einsatzbereiche im ADiA umfassen dabei vor allem Arbeitsstellen
- im sozialpflegerischen Bereich (z.B. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Frauenhäuser, Arbeit mit Menschen mit Behinderung),
- im pädagogischen Bereich beziehungsweise Bildungssektor (z.B. Projekte zur politischen Bildung, Museen, Gedenkstätten, Schulen) sowie
- in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (z.B. Waisenhäuser, Kinderheime, Jugendbegegnungsstätten).
„Bei der Ableistung des Dienstes muss die sozialpraktische Tätigkeit im Vordergrund stehen“ (BMFSFJ 2016, S. 58).
8 Leistungen
Da der Andere Dienst im Ausland ohne staatliche Zuschüsse auskommen muss, gibt es für die Teilnehmenden nur wenige Leistungen. So sind die Entsendeorganisationen lediglich verpflichtet, die Freiwilligen für die Dauer des ADiA zu versichern – sowohl für eine angemessene Erwerbsunfähigkeitsversicherung (Unfallversicherung) als auch eine Auslandskrankenversicherung. Für die Aufrechterhaltung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes im Inland sind die Freiwilligen hingegen selbst verantwortlich (BMFSFJ 2016).
Verpflegung und Unterkunft werden den Freiwilligen im AdiA von den Entsendeorganisationen in der Regel gestellt. Einen Anspruch auf Entlohnung haben die Teilnehmenden nicht, die Zahlung eines Taschengeldes durch den Träger ist möglich, aber nicht verpflichtend. Während des ADiA besteht, bei Vorliegen der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen, Anspruch auf Kindergeld. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2012. Außerdem wird bei Vorliegen der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen seit dem 1. Juli 2015 (Halb-)Waisenrente gezahlt (BMFSFJ 2024a; BMFSFJ 2021).
9 Finanzierung
Der Andere Dienst im Ausland unterscheidet sich hinsichtlich seiner Finanzierung stark von anderen Organisationen. Da er – anders als die anderen (nationalen und internationalen) Freiwilligendienste – vom Staat nicht finanziell gefördert wird, fordern viele der Entsendeorganisationen einen finanziellen Beitrag der Teilnehmenden, um den Einsatzplatz im Ausland finanzieren zu können. Es ist den Trägerorganisationen aber gesetzlich verboten, direkt Geld von den Dienstleistenden zu verlangen. Um dennoch einen Dienst im Ausland zu ermöglichen, bedienen sich die Organisationen in Absprache mit dem Gesetzgeber verschiedener Modelle zur Unterstützung der Finanzierung ihrer Arbeit. Das geläufigste Modell ist der Förderkreis, bei dem der oder die Dienstleistende gebeten wird, einen Spenderkreis aufzubauen, bei dem jede:r der Spender:innen eine bestimmte Summe aufbringt, um insgesamt monatlich auf einen Betrag zwischen 150 bis zu 600 Euro zu kommen.
10 Vorbereitung und Begleitung
Im Unterschied zu anderen geregelten Programmen wie dem Jugendfreiwilligendienst (JFD) oder dem Bundesfreiwilligendienst (BFD) gibt es beim ADiA keine verpflichtende Teilnahme an einer bestimmten Anzahl an Seminartagen. Gleichwohl ist eine Vorbereitung und pädagogische Begleitung der Teilnehmenden bei den meisten Entsendeorganisationen integraler Bestandteil des Dienstes. Da es jedoch keine einheitliche Festlegung gibt, variieren diese je nach Entsendeorganisation. So wird die Vorbereitung sehr unterschiedlich gestaltet, je nach persönlichem Bedarf der Freiwilligen und den Anforderungen vonseiten der Einsatzstellen. Viele Entsendeorganisationen bieten auch Veranstaltungen zur Nachbereitung im Anschluss an den Einsatz an, wobei auch hier die Teilnahme daran freiwillig ist.
11 Bedeutung
Ursprünglich als Alternative zum Zivildienst beliebt, hat der Andere Dienst im Ausland seit 2011 – mit der Aussetzung der Wehrpflicht und dem damit verbundenen Wegfall des Zivildienstes – immer mehr an Bedeutung verloren. Während nach Informationen des Arbeitskreises „Lernen und Helfen in Übersee“ (AKLHÜ) e.V., dem Netzwerk und der Fachstelle für internationale Personelle Zusammenarbeit, im Zeitraum von 2005 bis 2019 insgesamt 3.399 Personen einen ADiA absolvierten, waren es 2017 gerade mal 92 und im Jahr 2019 69 Personen (Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag 2021).
Gegenwärtig spielt der ADiA kaum noch eine nennenswerte Rolle, weil er einerseits vom Bund finanziell nicht gefördert wird und es andererseits eine Reihe attraktiverer Auslandsfreiwilligendienste wie den Internationalen Jugendfreiwilligendienst (IJFD), den Europäischen Freiwilligendienst (EFD), das Freiwillige soziale Jahr (FSJ Ausland) und das Freiwillige ökologische Jahr (FÖJ Ausland) im Ausland, den entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ und den kulturpolitischen Freiwilligendienst „kulturweit“ gibt.
12 Quellenangaben
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Hrsg. 2016. Zeit, das Richtige zu tun. Freiwillig engagiert in Deutschland: Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr [online]. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [Zugriff am: 05.01.2025]. Verfügbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/95554/​58cc5ee1e5a2ed055087db4296c5c19d/​zeit-das-richtige-zu-tun-fsj-foej-bfd-data.pdf
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Hrsg. 2021. Anderer Dienst im Ausland (ADiA) [online]. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [Zugriff am: 07.09.2024]. Verfügbar unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/​themen/​engagement-und-gesellschaft/​freiwilligendienste/​jugendfreiwilligendienste/​anderer-dienst-im-ausland/​anderer-dienst-im-ausland-adia--96678
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Hrsg. 2024a. Informationsblatt „Anderer Dienst im Ausland“ nach § 5 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (BFDG) [online]. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [Zugriff am: 07.09.2024]. Verfügbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/96686/​62347b2cbd837ce4e3d2442c7701044f/​infoblatt-adia-traeger-data.pdf
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Hrsg. 2024b. Erklärung über die Einhaltung des kulturellen Respektgebotes im Anderen Dienst im Ausland (ADiA) nach § 5 BFDG i.V. m. § 14b ZDG [online]. Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [Zugriff am: 07.09.2024]. Verfügbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/242166/​9776a449e6cb88b58d441e7160b60a41/​kulturelles-respektgebot-im-anderen-dienst-im-ausland-data.pdf
Fischer, Jörn und Oliver Gräf, 2006. Zivi Weltweit – Internationale Alternativen zum Zivildienst: der Andere Dienst im Ausland. Reihe: Jobs, Praktika, Studium, Band 16. 4. Auflage. Freiburg: Verlag interconnections. ISBN 978-3-86040-079-1
Huth, Susanne, 2022. Freiwilligendienste in Deutschland. Stand und Perspektiven [online]. Gütersloh: Bertelsmann Stiftung [Zugriff am: 07.09.2024]. Verfügbar unter: https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/​files/​Projekte/​Migration_fair_gestalten/​Freiwilligendienste_in_Deutschland_2022_INBAS.pdf
Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag, 2021. Kurzinformation Der Andere Dienst im Ausland (ADiA) [online]. Berlin: Deutscher Bundestag [Zugriff am: 07.09.2024]. Verfügbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/854060/​cd4c12cd25fe0496f7fb1bcbd4ad2b40/​WD-9-065-21-pdf.pdf
13 Literaturhinweise
Arbeitskreis „Lernen und Helfen in Übersee“ e.V. (AKLHÜ), Hrsg. 2015. Freiwillige in internationalen Freiwilligendiensten. Statistische Übersicht 2014 [online]. Bonn: Arbeitskreis „Lernen und Helfen in Übersee“ e.V. (AKLHÜ) [Zugriff am: 07.09.2024]. Verfügbar unter: https://www.entwicklungsdienst.de/fileadmin/​Redaktion/​Publikationen_AK/_15/Erhebung_Int_FWD_2014.pdf
Bundesamt für Familie und Zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), Hrsg. 2011. Informationsblatt Anderer Dienst im Ausland: nach § 5 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (BFDG). Köln: Bundesamt für Familie und Zivilgesellschaftliche Aufgaben
Bundesamt für den Zivildienst, Hrsg., 2009. Informationsblatt „Andere Dienste im Ausland“: nach § 14 b des Zivildienstgesetzes (ZDG). Köln: Bundesamt für den Zivildienst
Eipperle, Erwin, 1996. Der „Andere Dienst im Ausland“. In: Caritas. Neue-Caritas-Jahrbuch des Deutschen Caritas-Verbandes. Freiburg im Breisgau: Deutscher Caritas-Verband, Band 1996 (1995), S. 226–229
Fischer, Jörn und Katja Clowes, 2010. Internationale Freiwilligendienste – Lernen und Helfen im Ausland. 3. Auflage. Freiburg: Verlag interconnections. ISBN 978-3-86040-092-0
Katholische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst, Hrsg., 1988. Der Andere Dienst im Ausland gemäß Paragraph 14b ZDG. Beratung und Information. Köln
Zeihe, Wolfram, 2011. Der Andere Dienst im Ausland: Eine Analyse zur Rechtsstellung der Dienstleistenden nach § 14b ZDG. Baden-Baden: Nomos Verlag. ISBN 978-3-8329-3836-9
14 Informationen im Internet
- www.auslandsfreiwillige.de: Der Andere Dienst im Ausland (Website von Thorsten Kleinschmidt)
- www.bundesfreiwilligendienst.biz: Anderer Dienst im Ausland (Website der Thoxan Communications GmbH)
- www.bundes-freiwilligendienst.de: Anderer Dienst im Ausland – ADiA (Infoseite des Vereins für soziales Leben e.V.)
- www.freiwilligenarbeit.de: Anderer Dienst im Ausland (ADiA) als Zivildienstersatz (Website von Steffen Mayer)
- www.wege-ins-ausland.de: Anderer Dienst im Ausland (Website der Rainbow Garden Village gGmbH)
- www.wegweiser-freiwilligenarbeit.com: ADiA = FSJ im Ausland? Was ist der Andere Dienst im Ausland? (Website von Frank Seydel)
Verfasst von
Dr. phil. Hubert Kolling
Krankenpfleger, Diplom-Pädagoge und Diplom-Politologe
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Es gibt 13 Lexikonartikel von Hubert Kolling.
Zitiervorschlag
Kolling, Hubert,
2025.
Anderer Dienst im Ausland [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 08.01.2025 [Zugriff am: 24.01.2025].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/30093
Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Anderer-Dienst-im-Ausland
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