Anonyme Geburt
Dr. Claudia Krell
veröffentlicht am 20.09.2018
In Deutschland können Frauen ihre Kinder anonym zur Welt bringen. Das bedeutet, dass keine Angaben zur Person festgehalten werden. Für die anonyme Geburt gibt es, ebenso wie für die anonyme Abgabe über eine Babyklappe, keine rechtliche Grundlage. Die einzige legale Möglichkeit, ein Kind vorübergehend ohne Meldung der Personendaten abzugeben, ist die vertrauliche Geburt, die seit 2014 in Deutschland vorgesehen ist.
Überblick
- 1 Einführung der anonymen Geburt
- 2 Rechtliche Entwicklung der anonymen Geburt
- 3 Ablauf einer anonymen Geburt
- 4 Anzahl der anonymen Geburten und Verbleib der anonym geborenen Kinder
- 5 Aktuelle Situation in Deutschland
- 6 Anonyme Geburt im internationalen Kontext
- 7 Quellenangaben
- 8 Literaturhinweise
1 Einführung der anonymen Geburt
Im Jahr 1999 initiierte der Sozialdienst katholischer Frauen im Rahmen des Moses-Projekts mit der anonymen Übergabe das erste Angebot der anonymen Kindesabgabe (Kuhn 2005). Ebenso wie bei einer Abgabe über eine Babyklappe, ist hier allerdings die Voraussetzung, dass eine Frau sowohl die Schwangerschaft als auch die Geburt ohne medizinische Unterstützung bewältigen muss. Um Frauen eine adäquate Begleitung anbieten zu können, erschuf das Moses-Projekt in Kooperation mit dem Kreiskrankenhaus St. Anna in Sulzbach-Rosenberg, die Möglichkeit der anonymen Geburt (Krell 2013). Der Hamburger Verein SterniPark, der eine bundesweite Notrufnummer für schwangere Frauen eingeführt und im April 2000 die erste Babyklappe eröffnet hatte, begleitete im Dezember 2000 im Rahmen seines Projektes Findelbaby die erste anonyme Geburt in Flensburg (ebd.).
Kulturhistorisch betrachtet ist die anonyme Geburt, ebenso wie die Babyklappe, keine Erfindung der Neuzeit. Bereits 1748 wurde durch die Kaiserin Maria Theresia von Österreich eine Art Findelkinderfürsorge geschaffen, die dem heutigen Modell der anonymen Geburt entspricht. Frauen konnten unter einem Schleier oder einer Maske entbinden. Mittellose Frauen mussten für eine kostenfreie Entbindung ein „Armenzeugnis“ beibringen, dessen Daten geheim gehalten wurden (Mielitz 2006). Frauen aus höheren Ständen hatten einen Obolus zu entrichten bzw. diesen in Form ihrer Arbeitskraft als Amme oder Pflegerin zu erbringen (ebd.).
2 Rechtliche Entwicklung der anonymen Geburt
Nachdem die anonyme Geburt in Deutschland ihre Renaissance erlebte, gab es mehrere Versuche, den Angeboten zur anonymen Kindesabgabe einen rechtlichen Rahmen zu verleihen. Neben einer Vielzahl von fachpolitischen Stellungnahmen unterschiedlicher Parteien, Organisationen und Verbände (Coutinho und Krell 2011, S. 32 ff.) wurden vier Gesetzesentwürfe eingereicht, von denen jedoch kein einziger das Gesetzgebungsverfahren bis zum Schluss durchlaufen konnte. Am 12.10.2000 reichte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion einen ersten Gesetzesentwurf ein, der eine Verlängerung der Meldepflicht nach einer Geburt vorsah (Bundestag-Drucksache 14/4425 neu) und zielte damit auf eine Änderung des Personenstandgesetzes ab (Krell 2013, S. 33). Die Frist sollte von einer auf zehn Wochen verlängert werden, wenn eine Betreuung der Mutter durch eine staatlich anerkannte Schwangerenberatungsstelle gewährleistet sei. Nach einer ersten Beratung im Bundestag wurde der Gesetzesentwurf weitergereicht und im Rahmen einer Anhörung mehrerer Ausschüsse vorwiegend kritisch beurteilt. Es fand keine weitere Verfolgung des Entwurfes statt und aufgrund des Diskontinuitätsprinzips verfiel die Gesetzesvorlage mit Ablauf der 14. Legislaturperiode. Der zweite Entwurf eines „Gesetzes zur Reglung anonymer Geburten“ wurde am 23.4.2002 eingereicht (Bundestag-Drucksache 14/8856). Er erhielt die Unterstützung von allen Fraktionen mit Ausnahme der PDS-Fraktion. Im Rahmen eines Fachgespräches am 3.6.2002 wurden schwere Bedenken gegen das Gesetzesvorhaben geäußert, was zu einer gewissen Zurückhaltung der Beteiligten führte, wodurch das Gesetzesvorhaben ebenfalls mit Ablauf der 14. Legislaturperiode scheiterte (Will 2017, S. 54). Am 6.6.2002 brachte das Land Baden-Württemberg einen dritten Gesetzesentwurf in den Bundesrat ein (Bundesrat-Drucksache 506/02). Der Rechtsausschuss des Bundesrates vertagte die Entscheidung über den Gesetzesentwurf, wodurch dieser wiederum verfiel. In den drei ersten Gesetzesentwürfen wurde jeweils die Zielsetzung verfolgt, dass durch die Schaffung von rechtlichen Rahmenbedingungen eine anonyme Kindesabgabe legalisiert werden sollte. Das am 24.9.2004 in den Bundesrat eingereichte vierte Gesetzesvorhaben, welches eine überarbeitete Fassung des Antrags vom 6.6.2002 darstellte, befasste sich hingegen mit möglichen Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen für Mütter, die eine anonyme Abgabe ihres Kindes beabsichtigten. Hier gab es erstmals ein Umschwenken vom anonymen zu einem vertraulichen Modell, auch wenn diese Möglichkeit bereits früher angedacht und diskutiert worden war (Will 2017, S. 55 ff.). Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zum Ausbau der Hilfe für Schwangere – Regelung der vertraulichen Geburt“ am 1. Mai 2014, wurde die vertrauliche Geburt als rechtlich abgesichertes Unterstützungsmodell für schwangere Frauen in Deutschland etabliert. Eine rechtliche Regelung für die anonymen Angebote, die in Deutschland nach wie vor aufrechterhalten und genutzt werden, gibt es bis heute nicht.
3 Ablauf einer anonymen Geburt
Im Rahmen einer anonymen Geburt muss die Frau heute keine Angaben zu ihrer Person machen. In ihrer Krankenakte wird ein Pseudonym eingetragen, die Kostenabrechnung erfolgt nicht über ihre Krankenkasse sondern z.B. über einen Spendenetat. Die jeweilige individuelle Ausstattung des Angebotes hängt von der Konzeption der einzelnen Träger und den Kooperationsstrukturen der beteiligten Akteur*innen ab. Frauen können sich bei Bedarf bereits im Laufe der Schwangerschaft beraten lassen bzw. werden auf Wunsch bei der Geburt begleitet. Allerdings melden sich die meisten Frauen erst wenige Wochen vor der Geburt bzw. bei den ersten Wehen – in einer Studie des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) traf dies auf 75 % von knapp 600 anonymen Geburten zu (Coutinho und Krell 2011).
Im Gegensatz zur Abgabe über eine Babyklappe kann die Geburt medizinisch begleitet werden, wodurch das gesundheitliche Risiko für die Frau und das Kind deutlich sinkt. Unbedenklich ist eine anonyme Geburt allerdings nicht: Kann das begleitende medizinische Personal nicht auf Informationen aus der Schwangerschaft zurückgreifen, kann dies zu schwerwiegenden Problem führen, z.B. bei einer Schwangerschaftsdiabetes, einer Rhesusfaktor-Unverträglichkeit oder eine Infektion der Mutter mit Herpes oder HIV, die eine entsprechende Versorgung des Kindes während der Geburt notwendig machen (Kuhn 2005). Viele Frauen, die anonym ein Kind zur Welt gebracht haben, verlassen das Krankenhaus schnell wieder, die meisten innerhalb weniger Stunden (Coutinho und Krell 2011). Die Frauen haben nach der Geburt nur kurze Erholungsphasen bzw. wenig Zeit zur Rekonvaleszenz nach einem Kaiserschnitt. Auch der Mutterschutz vor und nach der Geburt entfällt. Nur so können die Frauen erreichen, dass ihr soziales Umfeld nichts von der Geburt erfährt, die meist nach einer verheimlichten oder verdrängten Schwangerschaft stattgefunden hat, die von der Umwelt meist ebenfalls unentdeckt geblieben ist.
Im Rahmen einer anonymen Geburt besteht die Möglichkeit, mit der Frau in persönlichen Kontakt zu treten und sie über alternative Lösungen und Unterstützungsmöglichkeiten zu beraten. Dies kann sich deutlich positiv auf den weiteren Verlauf auswirken. Nach einer Abgabe über eine Babyklappe werden beispielsweise 69,4 % der abgegeben Kinder zur Adoption freigegeben, ohne dass Personendaten der Mutter/Eltern bekannt waren (ebd., S. 236). Bei Kindern, die anonym geboren werden, ist dies bei 28,9 % der Fall. Ein persönlicher Kontakt scheint dahingehend motivierend zu wirken, für sich und das Kind ein alternatives Modell zu finden, das nicht mit der Anonymität einhergeht (ebd.). Dies hängt sicherlich auch damit zusammen, dass die Frauen häufig zum ersten Mal von alternativen Lösungen erfahren und sich so einen Überblick über verschiedene staatliche Unterstützungsleistungen verschaffen können.
Im Unterschied zu Babyklappen stehen neben dem Lebensschutz des Kindes deutlich die medizinische Versorgung der Frau und ihres Kindes sowie die psychosoziale Unterstützung der Mutter im Fokus des Hilfsangebotes.
4 Anzahl der anonymen Geburten und Verbleib der anonym geborenen Kinder
Für den Zeitraum zwischen Januar 2000 bis Mai 2010 ermittelte das Deutsche Jugendinstitut, dass bundesweit 652 Kinder anonym geboren wurden. [Anmerkung: Das ist eine gesicherte Mindestangabe. Die Anzahl kann höher liegen, weil sich bspw. Träger nicht an der Befragung beteiligt haben. Genaue Angaben zum Studiendesign finden sich im Abschlussbericht „Anonyme Geburt und Babyklappen in Deutschland – Fallzahlen, Angebote, Kontexte“ (Coutinho und Krell 2011), der auf der DJI Homepage zum Download bereitsteht.]
Für 502 dieser Kinder lagen seitens der Träger der Angebote Informationen über deren weiteren Verbleib vor: Bei 166 Kindern fand eine reguläre Adoptionsfreigabe statt, bei der die Personendaten der Eltern bekannt waren. 191 Kinder blieben nach der Geburt bei ihren leiblichen Müttern oder kehrten zu diesen zurück. Für 145 Kinder wurde ein Adoptionsverfahren eingeleitet, ohne dass die Identität der Mutter/Eltern bekannt war – in diesen Fällen blieb es bei einer anonymen Geburt (Krell 2013, S. 28). Bei den befragten Jugendämtern liegen die Zahlen im gleichen Zeitraum etwas höher, hier blieben 189 der anonym geborenen Kinder dauerhaft ohne Kenntnis der eigenen Herkunft und wurden zur Adoption freigegeben (Coutinho und Krell 2011) Allerdings müssen alle Angaben als Minimum betrachtet werden, da es keine offiziellen Statistiken über anonym geborene oder abgegebene Kinder gibt. Anonym geborene Kinder werden häufig zuerst einmal in Bereitschaftspflege gegeben. Anders als bei der Abgabe über eine Babyklappe, nach der ein Kind meist direkt in Adoptionspflege vermittelt wird um einen neuerlichen Beziehungsabbruch zu vermeiden, haben die Träger der anonymen Geburt eher die Erfahrung gemacht, dass Frauen die Anonymität aufgeben und eine alternative Lösung gefunden werden kann.
5 Aktuelle Situation in Deutschland
Das Vorgehen bei einer anonymen Geburt steht in verschiedenen Bereichen nicht in Einklang mit der deutschen Gesetzgebung (Deutscher Ethikrat 2009; Krell 2013). Es gibt, ebenso wie für Babyklappen und die anonymen Übergabe, keine rechtliche Grundlage bzw. verbindlichen Mindestanforderungen für diese Angebote – sie werden vom Staat geduldet. Um diese Situation zu ändern und so Rechtssicherheit für alle beteiligten Personen zu schaffen, trat am 1.5.2015 das „Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt“ (SchwHiAusbauG) in Kraft. Die vertrauliche Geburt schafft die Möglichkeit, ein Kind zur Welt zu bringen, dabei aber vorübergehend anonym zu bleiben. Die Daten der Mutter werden für 16 Jahre unter Verschluss gehalten, erst nach dieser Zeit hat das Kind die Möglichkeit, den Namen der leiblichen Mutter zu erfahren. Wenn die Mutter dagegen Widerspruch einlegt, bleiben ihre Daten geheim. Trotz dieses legalen Angebotes finden nach wie vor noch anonyme Geburten in Deutschland statt. Eine Evaluation der vertraulichen Geburt drei Jahre nach deren Einführung hat zum einen gezeigt, dass die Zahl der vertraulichen Geburten drei Mal so hoch liegt, wie bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfes (Bundestag-Drucksache 17/12814, S. 11) geschätzt wurde (Clasen et al. 2016). Zum anderen deutet eine Trendanalyse darauf hin, dass die Nutzung der anonymen Angebote zurückgegangen ist (Sommer et al. 2017) – genaue Zahlen, z.B. seitens der Träger der anonymen Angebote, existieren hierzu allerdings nicht. Auch hat es den Anschein, dass die Frauen, die die vertrauliche Geburt nutzen, nicht die Frauen sind, die sich ansonsten für eine anonyme Geburt entscheiden würden. Vielmehr scheint sich hier eine neue Nutzer*innengruppe zu bilden.
6 Anonyme Geburt im internationalen Kontext
Im internationalen Raum hat sich in den letzten Jahrzehnten eine Vielzahl an anonymen Angeboten entwickelt. In Europa blicken einige Länder auf eine lange Tradition der anonymen Kindesabgabe zurück, was dazu führt, dass sich ein sehr uneinheitliches Bild bezüglich der Angebotsstruktur und rechtlicher Grundlagen entwickelt hat. In Frankreich, Italien und Luxemburg legalisiert die heutige Gesetzgebung die anonyme Geburt, was einer gewissen historischen Kontinuität zuzurechnen ist (Menzel et al. 2005, S. 557). Durch ihre Zugehörigkeit zum romanischen Rechtskreis steht hier – im Gegensatz zu einer Vielzahl europäischer Ländern einschließlich Deutschland – die Mutter nicht qua Geburt fest. Erst durch die Anerkennung des Kindes wird eine Frau Mutter eines Kindes. In Frankreich wurde beispielsweise durch das Vichy-Regime im Jahr 1941 ein Gesetz erlassen, dass Frauen das Recht zusprach, ihr Kind ohne Angaben ihrer Personendaten zu entbinden. Die Kosten für die anonyme Geburt und einen achtwöchigen Aufenthalt in der Klinik, der durch das Gesetz ermöglicht wurde, übernahm der Staat (Krell 2017, S. 29). Das Gesetz wurde wiederholt modifiziert: Bis zum Jahr 2002 war es etwa möglich, ein Kind innerhalb eines Jahres nachträglich anonymisieren zu lassen. Zu diesem Zweck wurde die bei der Geburt ausgestellte Geburtsurkunde außer Kraft gesetzt und durch eine Personenstandsurkunde ersetzt, in der sich keinerlei Hinweise auf die Eltern finden ließen (Pfaller 2008). Zwischen 2006 und 2014 wurden in Frankreich jährlich etwa 800 bis 900 Kinder anonym geboren (ONPE 2015, S. 14). Wie viele Menschen in Frankreich bis heute sous x geboren sind, lässt sich nicht schätzen. Dort haben sich eine Vielzahl von Organisationen gegründet, die die Interessen von anonym geborenen Menschen vertreten, die für das Recht auf Kenntnis der eigenen Herkunft kämpfen.
Weitere Länder wie z.B. die Tschechische Republik, Ungarn oder die Slowakei haben verschiedene Angebote zur anonymen Kindesabgabe rechtlich legitimiert (Krell 2017, S. 31). In anderen Europäischen Ländern handelt es sich ähnlich wie in Deutschland eher um eine Duldung: Es gibt die anonymen Angebote, allerdings liegt keine rechtliche Grundlage dafür vor. In Österreich wurde am 27.7.2001 ein Erlass verabschiedet, der die im Frühsommer 2000 eingeführte anonyme Geburt sowie die bestehenden Babyklappen regeln sollte. Dieser Erlass stellt allerdings keine verfassungsrechtliche Gesetzgebung dar, sondern ist lediglich als Handreichung bzw. Empfehlung zu werten. In so gut wie jedem Krankenhaus in Österreich ist heute eine anonyme Geburt möglich. Die Anzahl der anonym geboren Kinder liegt jährlich zwischen 27 und 45 Kindern (Statistik Austria 2016). Bei den obligatorischen Beratungsgesprächen zur Einschätzung der individuellen Notsituation zeigen sich mitunter deutliche Differenzen:
„Für uns als Jugendwohlfahrtsträger war in nur fünf Fällen [Anm.: von 49 Fällen] die anonyme Geburt nachvollziehbar, da es sich unserer Meinung nach bei den Lebenssituationen um Notsituationen (Gefährdung des physischen, bzw. psychischen Wohls der Frau) gehandelt hat. […] Ohne Zweifel hatten alle Frauen ihre persönlichen und teils auch wirtschaftlichen Probleme, aber unserer Einschätzung nach wäre einer legalen Adoptionsfreigabe nichts im Wege gestanden. In vielen Fällen hätten die Angebote der Sozialen Dienste der Jugendwohlfahrt oder anderer Einrichtungen eventuell Lösungen der vorgebrachten Probleme bewirken können“ (Wiener Programm für Frauengesundheit 2004, S. 68).
Ähnlich wie in Deutschland oder Österreich werden in der Schweiz, Belgien, Polen oder Russland die anonyme Geburt und insbesondere Babyklappen ohne rechtliche Grundlage toleriert (Krell 2017, S. 36). Nur wenige Europäische Länder sprechen sich dezidiert gegen entsprechende Angebote aus, hierzu zählen beispielsweise Großbritannien, Spanien oder Schweden. Weltweit existieren Angebote zur anonymen Kindesabgabe: In den USA beispielsweise regelt das Safe Haven Law die anonyme Abgabe von Neugeborenen und Babys, wobei sich die Regelungen zwischen den Bundesstaaten stark unterscheiden. Kinder können bis zu unterschiedlich differenzierten Altersgrenzen an dafür ausgewiesenen Stellen (z.B. auf Polizei- oder Feuerwehrstationen oder Krankenhäusern) abgeben werden. In Kanada, wo es einige Babyklappen gibt, sowie den USA sind anonyme Geburten nicht vorgesehen (ebd., S. 40).
7 Quellenangaben
Clasen, Sarah, Sabine Fähndrich, Hannelore Geier, Regine Hölscher-Mulzer, Franziska Pabst und Angelika Wolff, 2016. Vertrauliche Geburt: Eine Zwischenbilanz aus Sicht der Schwangerschaftsberatung. In: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins (NDV), 96(4), S. 179–184. ISSN 0012-1185
Coutinho, Joelle und Claudia Krell, 2011. Anonyme Geburt und Babyklappen in Deutschland: Fallzahlen, Angebote, Kontexte. München: Deutsches Jugendinstitut. ISBN 978-3-86379-054-7
Bundesrat-Drucksache 506/02, 2002. Drucksache des Deutschen Bundesrates 506/02 vom 06.06.2002: Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg: Entwurf eines Gesetzes zur Reglung der anonymen Geburt [online]. Bonn: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH [Zugriff am 27.08.2018] PDF e-Book. Verfügbar unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2002/0506-02.pdf
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Bundestag-Drucksache 14/8856, 2002. Drucksache des Deutschen Bundestages 14/8856 vom 23.04.2002: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung anonymer Geburten [online]. Bonn: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH [Zugriff am 27.08.2018] PDF e-Book. Verfügbar unter: dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/088/1408856.pdf
Bundestag-Drucksache 17/12814, 2013. Drucksache des Deutschen Bundestages 17/12814 vom 19.03.2013: Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt [online]. Köln: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH [Zugriff am 01.05.2018] PDF e-Book. Verfügbar unter: dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/128/1712814.pdf
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8 Literaturhinweise
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Verfasst von
Dr. Claudia Krell
Psychologin, arbeitet seit 2009 am Deutschen Jugendinstitut. Sie hat dort zu anonymer Geburt und Babyklappen geforscht und zum Thema anonyme Kindesabgabe promoviert. Seit 2012 befasst sie sich am DJI mit den Lebenssituationen von LSBT*Q Jugendlichen.
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