Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII
Klaus Bange, Prof. Dr. Florian Hinken
veröffentlicht am 05.06.2020
Die Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch) dient der Koordination von Angeboten und der Vernetzung der institutionellen Akteure der Kinder- und Jugendhilfe.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Rechtlich-strukturelle Einordnung
- 3 Aufgaben und Themen
- 4 Organisationsformen
- 5 Verhältnis zum Jugendhilfeausschuss
- 6 Quellenangaben
1 Zusammenfassung
Die Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch) dient der Koordination von Angeboten und der Vernetzung der institutionellen Akteure der Kinder- und Jugendhilfe. Die Ausgestaltungen gehen in der Regel über die rechtlichen Vorgaben hinaus und finden erweitere Praxisinterpretationen. Arbeitsgemeinschaften leisten einen wesentlichen Beitrag zur Abstimmung von geeigneten Einrichtungen, Maßnahmen und Veranstaltungen. Sie sind damit bedeutende Orte für die in § 4 SGB VIII geforderte partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und freien Trägern.
2 Rechtlich-strukturelle Einordnung
Die Arbeitsgemeinschaft gemäß § 78 SGB VIII (AG 78) bildet ein zentrales Element der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe. Neben dem Jugendhilfeausschuss ist sie der Ort, an dem die Kinder- und Jugendhilfe fachlich-inhaltliche Diskussionen führt und die Abstimmung von geeigneten Einrichtungen, Maßnahmen und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe im Zusammenwirken der unterschiedlichen Träger erfolgt. Das weite Feld wird allerdings durch den § 78 SGB VIII nicht umfassend konturiert:
„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.“ (§ 78 SGB VIII)
Die Rechtsnorm gibt erstens die Verantwortlichkeit zur Initiierung der AG 78 vor. Eindeutig wird dem öffentlichen Träger die Aufgabe zugeschrieben, aktiv die Bildung der Arbeitsgemeinschaften zu fokussieren. Das geschieht als „Soll-Vorgabe“. Insofern ein öffentlicher Träger keine AG 78 initiiert, entspricht dies nicht den bundesrechtlichen Vorgaben, da hier kaum zu argumentieren wäre, dass außergewöhnliche Gründe, die einer Initiierung der AG 78 entgegenstehen, vorliegen. Allerdings besteht auch kein einklagbarer Anspruch seitens der Träger der freien Jugendhilfe auf die Gründung und aktive Pflege der Arbeitsgemeinschaften (Schindler 2014; Wiesner 2015). Hierin ist vermutlich auch die Begründung dafür zu finden, dass einige wenige Jugendämter keine AG 78 initiieren. Das Deutsche Jugendinstitut (DJI) hat im Rahmen der DJI-Jugendamtserhebung festgestellt, dass in 86 % der Jugendamtsbezirke Arbeitsgemeinschaften bestehen (Pluto et al. 2007).
Zweitens rahmt der § 78 SGB VIII den Kreis der teilnehmenden Akteure. Dies sind neben dem öffentlichen Träger anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Die Anerkennung ergibt sich aus § 75 SGB VIII. Hier sind grundsätzlich alle sechs Wohlfahrtsverbände sowie die Jugendverbände, soweit sie auf Bundesebene organisiert sind, angesprochen. Zudem hat jeder freie Träger einen Anspruch auf Anerkennung, wenn die Kriterien des § 75 Abs. 1 SGB VIII erfüllt sind und sie sich zudem mindestens drei Jahre im Feld der Kinder- und Jugendhilfe bewährt haben. Eine Anerkennung ist auch vor Ablauf dieses Zeitraums möglich, dann stellt diese aber eine Ermessensentscheidung des öffentlichen Trägers dar. Weiter sind Träger geförderter Maßnahmen verbindlich einzubeziehen. Hier öffnet also nicht die Anerkennung den Zugang, sondern die Förderung gemäß § 74 SGB VIII. Damit ist der Kreis der Akteure aus der rechtlichen Perspektive abgesteckt. Diese Auffassung erscheint jedoch als nicht mehr zeitgemäß, da im Rahmen der Leistungserbringung, beispielsweise im Bereich der Hilfen zur Erziehung, privat-gewerbliche Träger nicht außer Acht zu lassende Leistungsanbieter darstellen. So empfiehlt beispielsweise Wiesner (2015) den Einbezug dieser auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses. Zudem sollte durch den öffentlichen Träger angestrebt werden, zusätzliche Institutionen bzw. Akteure, mit denen die Kinder- und Jugendhilfe (strukturell) zusammenarbeitet (hier insbesondere § 81 SGB VIII), gelegentlich oder regelmäßig in die Arbeitsgemeinschaft einzubinden.
Zuletzt ermöglicht die Rechtsnorm einen Hinweis auf die inhaltlich beabsichtigte Intention der AG 78. Würde hier ausschließlich dieser gefolgt werden, wäre die Arbeitsgemeinschaft letztlich nur ein Gremium der Abstimmung von „bereits geplanten Maßnahmen“ und damit beispielsweise nicht – wie häufig in der Praxis vorzufinden – ein Ort für den Fachdiskurs und auch die Jugendhilfeplanung (Frings 1995). Diese Formulierung kann auch vermuten lassen, dass der Gesetzgeber dem Jugendhilfeausschuss die Jugendhilfeplanung vorbehalten und den Arbeitsgemeinschaften zuweisen wollte, die vom Jugendhilfeausschuss geplanten Maßnahmen so aufeinander abzustimmen, dass kein Überangebot oder ein Fehlbedarf an Diensten und Einrichtungen besteht (Schindler 2014). Da die AG 78 aber insgesamt keines besonders hohen Grades an Formalisierung bedarf (Merchel 1994), sind dies für die Praxis vermutlich kaum relevante Dekonstruktionen der rechtlichen Grundlage.
Die hier vorgenommene Betrachtung der AG 78 aus rechtlicher Perspektive würde insgesamt dem hohen Wert, den die AG 78 in den Jugendhilfelandschaften bundesweit hat, nicht entsprechen. Das Gremium zeigt vielfältige Erscheinungsformen in der sozialpädagogischen Praxis und hat eine hohe Bedeutung für den kinder- und jugendhilflichen Diskurs in den kommunalen Wohlfahrtsarrangements. Dieser Stellenwert kommt erst durch die weitere Argumentation zum Vorschein.
3 Aufgaben und Themen
Grundsätzlich stellt die AG 78 ergänzend zum Jugendhilfeausschuss ein entscheidendes Diskussions- und Koordinierungsgremium für die lokale Kinder- und Jugendhilfe dar. Die Zielsetzung der Arbeitsgemeinschaften ist in einer beabsichtigten Abstimmung und Vernetzung in den Aufgabenbereichen zu verorten (Dahm 2020). Von Kardorff argumentiert hier treffend:
„Auf einer sozialpolitischen Ebene verbinden sich mit dem Kooperations-, Koordinations- und Vernetzungsdiskurs Forderungen und Erwartungen nach Rationalisierung, Kosteneinsparung, Vermeidung von Fehl- und Doppelversorgung, Steigerung von Wirksamkeit und Effizienz sowie Nutzung von Synergieeffekten durch gezielte Formen der Vernetzung“. (Kardorff 1998, S. 204)
Die AG 78 hat somit eine nicht unwesentliche Bedeutung für die Gestaltung von Diensten und Einrichtungen, indem hier durch quantitative und qualitative Angebotskoordination ein ausreichendes Leistungsrepertoire bereitgestellt und ein Überangebot mit den entsprechend finanziellen Folgen vermieden werden (Schindler 2014). Damit kann die AG 78 auch einen bzw. sogar den wichtigsten Ort für die Jugendhilfeplanung bieten. So könnte im Gesamtkonzept der Jugendhilfeplanung des öffentlichen Trägers die Aufgaben des AG 78 konkret beschrieben werden. Beispielsweise indem hier Planungsaufträge des Jugendhilfeausschusses umgesetzt und die Ergebnisse in diesen zurückgeführt werden.
Dies kann in einigen Leistungsbereichen der Kinder- und Jugendhilfe einfacher gelingen, etwa in der Kinder- und Jugendarbeit, da dieser Bereich in der Regel zweiseitig in Form von Zuwendungen oder Förderungen finanziert ist (z.B. Meysen et al. 2014). Eine „Steuerung“ in Einzugsgebiete oder von fachlichen Schwerpunkten erscheint hier als machbarer. Anders sieht es dagegen bei dreiseitig finanzierten Leistungen, insbesondere prominent die Hilfen zur Erziehung, aus. Hier entscheiden sich AdressatInnen im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechts individuell für den entsprechenden Leistungsanbieter (so jedenfalls der Idealtypus). An die Stelle einer Koordinierung in einer Arbeitsgemeinschaft treten hier fallspezifische Erfordernisse und vor allem der Wille junger Menschen und Familien. Allerdings geht damit nicht einher, dass Arbeitsgemeinschaften nicht auch sinnvolle Orte für Aushandlungen bieten. So können beispielsweise inhaltlich-konzeptionelle und fallübergreifende Fragen in dem Gremium diskutiert, beantwortet und abgestimmt werden.
Die thematischen Schwerpunkte der AG 78 sind vielfältig, wie Ergebnisse der DJI-Jugendamtserhebung zeigen.
Themen | % |
---|---|
Hilfen zur Erziehung | 45 |
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Jugendschutz | 37 |
Sonstige Themen | 31 |
Kindertagesbetreuung | 23 |
Jugendhilfeplanung | 15 |
Thematisch nicht spezifiziert | 13 |
Erziehungsberatung | 11 |
Psychiatriearbeitskreise | 8 |
Sexueller Missbrauch | 7 |
Jugendhilfe und Schule | 7 |
Kriminalität(sprävention) | 7 |
Sucht | 7 |
Trägerarbeitskreise | 6 |
Kindeswohlgefährdung | 5 |
Regionale Arbeitskreise (unterhalb der Ebene des Jugendamtsbezirks) | 5 |
Interkulturelle Integration | 4 |
Zu den §§ 78a ff. SGB VIII | 2 |
In der Tabelle abgebildet sind die Themen, die in bestehenden AG 78 schwerpunktmäßig bearbeitet werden. Die Ergebnisse zeigen, dass zwar eine Vielzahl thematischer Fokussierungen besteht, jedoch bei weitem nicht alle Themen in jedem Jugendamtsbereich im Rahmen einer eigenen AG 78 bearbeitet werden. Es bestehen in einem Jugendamtsbezirk durchschnittlich 5,2 Arbeitsgemeinschaften (Pluto et al. 2007). Deutlich wird aber auch die Vielfalt der geführten Diskurse in den Arbeitsgemeinschaften – wenn auch eben nicht in allen Jugendamtsbezirken gleichermaßen.
4 Organisationsformen
Hinsichtlich des Arbeitsmodus bleibt den Akteuren ein weitreichender Interpretationsrahmen, welcher wesentlich von der praktizierten Kultur einer Zusammenarbeit zwischen dem jeweiligem Jugendamt und den Trägern der freien Jugendhilfe gerahmt wird (z.B. Epkenhans-Behr 2016). Dabei kommt dem Jugendamt die initiierende und gestaltende Schlüsselfunktion zu.
Die in der Praxis vorzufindenden Variationen bewegen sich zwischen gut an den Jugendhilfeausschuss angebundenen Gremien und solchen, in denen ausschließlich eine Informationsweitergabe ohne entsprechende Anbindung an die örtliche Kinder- und Jugendhilfediskussion erfolgt (Hinken 2017). Eine einheitliche Erscheinungsform in der Praxis existiert nicht. Dies verdeutlichen alleine die oben aufgeführten Themen und deren prozentuales Vorkommen.
Die AG 78 kann als dauerhaftes oder zeitlich begrenztes Gremium eingesetzt sein. So weisen die Daten der DJI-Jugendamtserhebung eine Konstanz lediglich bei 26 % der Arbeitsgemeinschaften aus. Zu einem großen Anteil kommt es in der Folge zu Auflösungen, Neugründungen und inhaltlichen Verschiebungen, nachdem ein Arbeitsauftrag erledigt wurde (Pluto et al. 2007). Demzufolge werden AG 78 an dem realen und aktuellen Bedarf orientiert eingerichtet und zusammengesetzt. Dabei können sie sowohl einen Arbeitsfeld- als auch einen sozialräumlichen Bezug haben (Merchel 2016). Insbesondere in letzterer Variante besteht der Intention entsprechend der Teilnehmendenkreis nicht lediglich aus Akteuren der Kinder- und Jugendhilfe, sondern auch aus weiteren institutionellen VertreterInnen. Dies kann in besonderen Fällen auch auf AG 78 mit thematischem Bezug zutreffen, so beispielsweise bei einem Schwerpunkt im Kinderschutz oder der Psychiatrie.
Es erscheint als ausgesprochen sinnvoll, dass sich alle Beteiligten der AG 78 auf schriftliche Regelungen und Vereinbarungen verständigen. In solchen „Geschäftsordnungen“ sind Fragen der Zusammensetzung, der Einberufung, der Aufgabenstellung, der Leitung der AG 78 und weiterer Sitzungsformalien, wie z.B. die Protokollführung, zu regeln. Zudem ist der Hinweis wichtig, dass der AG 78 – im Unterschied zum Jugendhilfeausschuss – kein Beschlussrecht zusteht. Regelungen, Vereinbarungen und sogenannte Beschlüsse der AG 78 können vom Grundsatz her nur auf dem Wege der freiwilligen Vereinbarungen aller Beteiligten erzielt werden.
5 Verhältnis zum Jugendhilfeausschuss
Die AG 78 stellt einen wichtigen Ort zur Organisation der lokalen Kinder- und Jugendhilfe dar. Allein dadurch ergibt sich eine notwendige Nähe zum Jugendhilfeausschuss. Allerdings existiert hier keine entsprechende Rechtsgrundlage, weshalb Satzungen des Jugendhilfeausschusses und Geschäftsordnungen der AG 78 hier idealerweise entsprechende Regelungen vornehmen können. In entsprechend aufgestellten Strukturen kann die AG 78 Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses sowohl vorbereiten als auch zum Teil umsetzen:
„Arbeitsgemeinschaften können deshalb die Aufgabe haben, im Vorfeld des JHAusschusses [Jugendhilfeausschusses; d.V.] Fragestellungen auf einer fachlichen Ebene vorzuklären oder im Nachgang von Entscheidungen des JHAusschusses bestimmte Themen weiterzuverfolgen. Damit es nicht zu Rivalitäten zwischen beiden Gremien, sondern einer sinnvollen Ergänzung und Abstimmung kommt, müssen in jedem Fall Wege eröffnet werden, auf denen die Arbeitsergebnisse der Arbeitsgemeinschaften in die Entscheidungsprozesse des JHAusschusses einfließen können“ (Wiesner 2015, Rn. 5).
Eine solche Umsetzung steht allerdings in einer starken Abhängigkeit zur praktizierten Kultur des Jugendamtes. Es liegen empirische Hinweise dahingehend vor, dass rund die Hälfte der Träger der freien Jugendhilfe eine Wahrnehmung von Arbeitsergebnissen der AG 78 durch den Jugendhilfeausschuss als nicht gegeben einschätzen (Hinken 2019). Ein höherer Formalisierungsgrad wäre dem bedeutenden Gremium und seiner strukturellen Einbindung in diesem Zusammenhang zu wünschen. Ein positives Signal in dieser Richtung könnte zum Beispiel sein, die bzw. den Vorsitzende*n oder SprecherIn der AG 78 mindestens als beratendes Mitglied (nach jeweiligen Landesrecht zum SGB VIII) oder auch als stimmberechtigtes Mitglied (nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) im Jugendhilfeausschuss einzubinden.
6 Quellenangaben
Dahm, Sabine, 2020. Beziehung und Partnerschaft in Trägerlandschaften der Erziehungshilfe – ein Überblick aus rechtlicher Perspektive. In: Florian Hinken und Björn Hagen, Hrsg. Beziehung und Partnerschaft in Trägerlandschaften der Erziehungshilfen: Anforderungen und Praxisinterpretationen. Hannover: SchöneworthVerlag, S. 13–31. ISBN 978-3-945081-31-0
Epkenhans-Behr, Ina, 2016. Beziehungsmuster zwischen Jugendämtern und freien Trägern: Empirische Befunde und ein Erklärungsmodell. Wiesbaden: VS Verlag. ISBN 978-3-658-10635-5
Frings, Peter, 1995. Jugendhilfeplanung – (k)ein lästiges Übel. In: Jugendwohl. 76(6), S. 254–264. ISSN 0022-5975
Hinken, Florian, 2017. Freie Träger in der Jugendhilfe-Infrastrukturgestaltung. Ein Beitrag zu Innen- und Außensichten der freien Jugendhilfe. In: Sozial Extra. 41(5), S. 38–41. ISSN 0931-279X
Hinken, Florian, 2019. Zusammenarbeit in der Jugendhilfe-Infrastruktur: Freie Träger in und zwischen Jugendhilfeausschüssen, Arbeitsgemeinschaften und Jugendhilfeplanung. Weinheim/​Basel: Beltz Juventa. ISBN 978-3-7799-6078-2 [Rezension bei socialnet]
Kardorff, Ernst von, 1998. Kooperation, Koordination und Vernetzung. Anmerkungen zur Schnittstellenproblematik in der psychosozialen Versorgung. In: Bernd Röhrle, Gert Sommer und Frank Nestmann, Hrsg. Netzwerkinterventionen. Tübingen: dgvt Verlag, S. 203–222. ISBN 978-3-87159-602-5
Merchel, Joachim, 1994. Kooperative Jugendhilfeplanung: Eine praxisbezogene Einführung. Opladen: Leske+Budrich. ISBN 978-3-8100-1287-6
Merchel, Joachim, 2016. Jugendhilfeplanung: Anforderungen, Profil, Umsetzung. München/​Basel: Ernst Reinhardt. ISBN 978-3-8252-4677-8 [Rezension bei socialnet]
Meysen, Thomas, Jana ​Beckmann, Daniela Reiß und Gila ​Schindler, 2014. Recht der Finanzierung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe: Rechtlicher Rahmen und Perspektive im SGB VIII. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-1251-9 [Rezension bei socialnet]
Pluto, Liane, Nicola Gragert, Eric van Santen und Mike Seckinger, 2007. Kinder- und Jugendhilfe im Wandel: Eine empirische Strukturanalyse. München: DJI Verlag. ISBN 978-3-87966-416-0 [Rezension bei socialnet]
Schindler, Helmut, 2014. § 78 Arbeitsgemeinschaften. In: Kunkel, Peter-Christian, Hrsg. Sozialgesetzbuch VIII. Kinder- und Jugendhilfe. Lehr- und Praxiskommentar. 5. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-0798-0 [Rezension bei socialnet]
Wiesner, Reinhard, 2015. § 78 Arbeitsgemeinschaften. In: Wiesner, Reinhard, Hrsg. SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar. 5. überarb. Aufl. München: Beck. ISBN 978-3-406-66634-6 [Rezension bei socialnet]
Verfasst von
Klaus Bange
Lehrbeauftragter an der Universität Hildesheim, ehemaliger Jugendamtsleiter
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Prof. Dr. Florian Hinken
Professor im Studiengang Soziale Arbeit mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendhilfe an der Evangelischen Hochschule Berlin
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Es gibt 2 Lexikonartikel von Klaus Bange.
Es gibt 2 Lexikonartikel von Florian Hinken.