Arbeitslosenversicherung
Prof. Dr. Ralf Kreikebohm
veröffentlicht am 18.03.2026
Die Arbeitslosenversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung, der Arbeitnehmer:innen gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit absichert. Sie ist im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) als Teil der Arbeitsförderung geregelt und erbringt neben Entgeltersatzleistungen wie dem Arbeitslosengeld auch Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zur Vermeidung und Verkürzung von Arbeitslosigkeit.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Systematische Einordnung
- 3 Geschichtliche Entwicklung
- 4 Versicherter Personenkreis
- 5 Leistungen der Arbeitslosenversicherung
- 6 Leistungsumfang
- 7 Durchführung der Arbeitslosenversicherung
1 Zusammenfassung
Die Arbeitslosenversicherung ist im SGB III nicht als eigenständiger Begriff definiert, sondern als Teil der umfassenderen Arbeitsförderung. Versicherungspflichtig sind grundsätzlich alle Beschäftigten, die gegen Arbeitsentgelt arbeiten. Die wichtigste Leistung ist das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, das als Entgeltersatzleistung nach dem Versicherungsprinzip gewährt wird.
Voraussetzungen sind Arbeitslosigkeit, Meldung bei der Agentur für Arbeit und Erfüllung der Anwartschaftszeit von mindestens 12 Monaten in 30 Monaten. Die Anspruchsdauer ist alters‑ und beitragsabhängig und beträgt maximal 24 Monate. Der Anspruch kann durch andere Sozialleistungen, Arbeitsentgelt, Entlassungsentschädigungen, Sperrzeiten oder Arbeitskämpfe ruhen.
Organisatorisch wird die Arbeitslosenversicherung von der Bundesagentur für Arbeit mit ihren regionalen Agenturen durchgeführt.
2 Systematische Einordnung
Den eigenständigen Begriff der Arbeitslosenversicherung gibt es im heutigen sozialen Sicherungssystem nicht. Das SGB III kennt in § 1 Abs. 1 SGB III nur den Begriff der Arbeitsförderung. Ziel ist es danach, dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs‑ und Arbeitsmarkt zu unterstützen.
Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind also nur ein Teilaspekt der im Sozialgesetzbuch III aufgeführten Leistungen. Damit ist das Sozialgesetzbuch III Ausdruck einer modernen Sozialpolitik, die nicht erst eingreift, wenn die Wechselfälle des Lebens eingetreten sind, sondern verhindern soll, dass diese eintreten. Gleichwohl beschränkt sich die folgende Darstellung auf den klassischen Bereich der Arbeitslosenversicherung als Teil des SGB III.
3 Geschichtliche Entwicklung
Die Arbeitslosenversicherung wurde in Deutschland vergleichsweise spät eingeführt. Während die Bismarcksche Sozialgesetzgebung bereits in den 1880er-Jahren die Kranken-, Unfall‑ und Rentenversicherung schuf, erfolgte die Einrichtung einer gesetzlichen Arbeitslosenversicherung erst 1927 mit dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG). Die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übernahm als Träger die Durchführung.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das System in der Bundesrepublik Deutschland fortgeführt und 1969 durch das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) grundlegend modernisiert. Dieses führte den Gedanken der aktiven Arbeitsmarktpolitik ein und erweiterte die reine Versicherungsleistung um präventive Fördermaßnahmen.
Mit der Einführung des SGB III zum 1. Januar 1998 wurde das AFG abgelöst. Die weitreichendsten Reformen erfolgten in den Jahren 2003 bis 2005 durch die Hartz-Gesetze. Diese führten insbesondere zur Trennung der Arbeitslosenversicherung (SGB III) von der steuerfinanzierten Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Die Bundesanstalt für Arbeit wurde zur Bundesagentur für Arbeit umgestaltet. Seitdem wurden weitere Reformen vorgenommen, zuletzt die Einführung des Qualifizierungsgeldes und die Ersetzung des Arbeitslosengeldes II durch das Bürgergeld bzw. zukünftig die Grundsicherung.
4 Versicherter Personenkreis
Versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind nach § 24 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 25 Abs. 1 SGB III Beschäftigte, d.h. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Daneben gibt es sonstige Versicherte nach § 26 SGB III. Zu ihnen zählen zum Beispiel Jugendliche mit Behinderungen, die in Berufsbildungswerken an einer Maßnahme zur Teilnahme am Arbeitsleben teilnehmen. Darüber hinaus sind versicherungspflichtig auch Personen während des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder Verletztengeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn dieser Leistung versicherungspflichtig waren. Des Weiteren sind Kindererziehungszeiten bis zu drei Jahren in die Versicherungspflicht einbezogen. Gleiches gilt für Zeiten der Pflege ab Pflegegrad 2. Erst seit 1. Februar 2006 gibt es im SGB III auch ein Versicherungsverhältnis auf Antrag nach § 28a SGB III. Dieses ist dann möglich, wenn mindestens 15 Stunden wöchentlich eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen oder ausgeübt wird.
Nicht zu dem Kreis der Versicherungspflichtigen gehören wie in anderen Bereichen der Sozialversicherung auch Beamt:innen, Richter:innen, Soldat:innen auf Zeit und Berufssoldat:innen oder Geistliche nach § 27 Abs. 1 SGB III. Ferner gilt im Recht des SGB III auch die Geringfügigkeitsgrenze wie in allen anderen Zweigen der Sozialversicherung. Danach sind alle Personen versicherungspflichtig, die mehr als 556 Euro (2025) verdienen. Schließlich sind Personen versicherungsfrei im Arbeitsförderungsrecht, wenn für sie der Tatbestand der Arbeitslosigkeit nicht mehr eintreten kann, also beispielsweise für Personen, die bereits die Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung erreicht haben.
5 Leistungen der Arbeitslosenversicherung
Neben den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung wie etwa Beratung und Vermittlung, Aktivierung und berufliche Eingliederung, Berufswahl und Berufsausbildung sowie berufliche Weiterbildung, können Eingliederungszuschüsse und Gründungszuschüsse der aktiven Arbeitsförderung zugerechnet werden. Demgegenüber haben Entgeltersatzfunktion das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Qualifizierungsgeld, das Teilarbeitslosengeld und das Insolvenzgeld. Das Kurzarbeitergeld ist darauf gerichtet, den vorhandenen Arbeitsplatz zu erhalten. Deshalb ist das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit eine reine Entgeltersatzleistung des SGB III.
Das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit ist die wichtigste Entgeltersatzleistung der Arbeitslosenversicherung. Das Arbeitslosengeld beruht auf dem Versicherungsprinzip, d.h. der oder die Arbeitnehmer:in muss vorher Beiträge gezahlt haben. Insgesamt bedarf es dreier Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit:
- Arbeitslosigkeit
- Meldung der Arbeitslosigkeit
- Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Nach § 138 Abs. 1 SGB III ist ein:e Arbeitnehmer:in arbeitslos, wenn er oder sie
- nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und
- sich bemüht, seine bzw. ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.
Das erste Merkmal der Beschäftigungslosigkeit liegt vor, wenn eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, die weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Der Verdienst ist unerheblich. Entscheidend kommt es darauf an, ob eine fremdbestimmte Tätigkeit nach Weisung tatsächlich nicht mehr ausgeübt wird. Auf den rechtlichen Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses kommt es hingegen nicht an (Beschäftigungslosigkeit liegt also auch vor, wenn der oder die Arbeitnehmer:in freigestellt ist, Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder er bzw. sie sich an einem Arbeitskampf beteiligt).
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Arbeitslosigkeit besteht nach § 138 Abs. 4 SGB III aber nur, wenn die Arbeitslosen genügend Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung nutzen. Es handelt sich hierbei um eine Sanktion für die Fälle, in denen sich der Arbeitslose nicht selbst um eine neue Beschäftigung bemüht. Deshalb entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder die Arbeitslose überhaupt keine Eigenbemühungen an den Tag legt. Unterhalb dieser Sanktionsebene kommt eine Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 1 S. 2 Nummer 3 SGB III in Betracht, wenn der oder die Arbeitslose die von der Arbeitsagentur geforderten konkreten Eigenbemühungen nicht unternimmt.
Zu guter Letzt muss der oder die Arbeitnehmer:in gemäß § 138 Abs. 5 SGB III dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Allerdings beschränkt das Gesetz die Verfügbarkeit auf zumutbare Beschäftigungen. Nach § 140 SGB III sind alle Beschäftigungen zumutbar, soweit sie allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. Aus § 140 Abs. 3 und Abs. 4 SGB III ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, wann eine Arbeit dem Arbeitslosen nicht zugemutet werden kann in Hinsicht auf die Wegezeiten, die tägliche Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt. Abschließend muss sich der Arbeitslose bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
Versicherungsrechtlich setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld noch eine Anwartschaftszeit voraus. Diese Anwartschaftszeit beträgt innerhalb einer Rahmenfrist von 30 Monaten mindestens 12 Monate.
6 Leistungsumfang
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur zeitlich befristet. Die Dauer der Befristung hängt im Einzelfall von der Dauer des Versicherungsverhältnisses innerhalb einer Rahmenfrist von fünf Jahren und vom Alter des oder der Arbeitslosen ab. Nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres ist eine Höchstanspruchsdauer von 24 Monaten möglich. Dafür bedarf es aber einer Anwartschaftszeit von 48 Monaten und der Vollendung des achtundfünfzigsten Lebensjahres. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 67 Prozent bzw. bei kinderlosen Arbeitslosen 60 Prozent des im Bemessungszeitraum erzielten Bruttoentgelts abzüglich pauschal ermittelter Abzüge.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann schließlich ruhen. Nach § 156 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn andere Sozialleistungen bezogen werden, z.B. Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder bestimmte Renten. Des Weiteren ruht der Anspruch für die Zeit, für die Arbeitslose Arbeitsentgelt erhalten oder zu beanspruchen haben, nach § 157 Abs. 1 SGB III oder soweit sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen haben, § 157 Abs. 2 SGB III. Ebenfalls ruht der Anspruch nach § 158 Abs. 1 SGB III, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine sogenannte Entlassungsentschädigung in Form einer Abfindung oder Entschädigung erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist.
Der Anspruch ruht ferner nach § 159 SGB III, wenn eine sogenannte Sperrzeit eintritt. Eine Sperrzeit ist immer dann vorgesehen, wenn Arbeitslose ihr Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben haben. Deshalb kommt eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe in Betracht, wenn Arbeitnehmer:innen einen Aufhebungsvertrag oder einen Aufhebungsvergleich schließen.
Dem gegenüber führt die bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung, ohne beispielsweise Kündigungsschutzklage nach § 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) zu erheben, nicht zu einer Sperrzeit. Eine Sperrzeit wird angeordnet, wenn die Ablehnung einer vom Arbeitslosen von der Arbeitsagentur angebotenen Beschäftigung, der fehlende Nachweis der von der Arbeitsagentur geforderten Eigenbemühungen, die Weigerung, an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen oder deren Abbruch, die Weigerung, an einem Integrationskurs oder an einer Deutschsprachförderung teilzunehmen oder deren Abbruch, die Verletzung von Meldepflichten oder die verspätete Arbeitssuchendmeldung in Betracht kommen.
Schließlich ruht nach § 160 Abs. 2 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Arbeitnehmer durch persönliche Beteiligung an einem inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden sind, z.B. durch Aussperrung. Führt der Arbeitskampf außerhalb des fachlichen Geltungsbereiches des umkämpften Tarifvertrages zur Arbeitslosigkeit, dann besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld. Somit ruht der Anspruch von mittelbar vom Arbeitskampf Betroffenen nur unter folgenden Voraussetzungen:
- der Betrieb, in dem der oder die Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, ist dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Bereichs des Tarifvertrages zuzuordnen oder
- der Betrieb ist zwar nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungsbereich zuzuordnen und im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages wurde eine Forderung erhoben, die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist.
7 Durchführung der Arbeitslosenversicherung
Organisatorisch ist die Bundesagentur für Arbeit mit Sitz in Nürnberg für die Arbeitslosenversicherung zuständig. Es handelt sich dabei um eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Ihre Organe setzen sich nach dem Prinzip der Drittelparität aus Vertreter:innen der Arbeitnehmer:innen, der Arbeitgeber und öffentlicher Körperschaften zusammen. Die Struktur unterhalb der Bundesagentur für Arbeit umfasst Regionaldirektionen sowie örtliche Agenturen für Arbeit und Jobcenter.
Verfasst von
Prof. Dr. Ralf Kreikebohm
ehemaliger Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover
seit 2010 Honorarprofessor der TU Braunschweig
Vorlesungen im Arbeits- und Sozialrecht
zahlreiche Veröffentlichungen zu sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen Themen
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