socialnet Logo

Asyl

Prof. Dr. Annegret Lorenz

veröffentlicht am 09.01.2018

Weitere Bedeutungen: Zuflucht[sort] (für Verfolgte); Heim (für Obdachlose)

Etymologie: lat. asylum, griech. ásylon, aus: a- = nicht, un- und sỹlon = Plünderung; Raub, Beute, a-sylos = un-beraubt, ungeplündert, unverletzlich, sicher

Geltungsbereich: Dieser Beitrag bezieht sich auf die Situation in Deutschland.

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Bei der Gewährung von Asyl gestattet ein Staat ausgewählten Gruppen schutzbedürftiger Ausländer den Aufenthalt im Land.

Überblick

  1. 1 Begriff und Schutzformen
  2. 2 Asylverfahren
  3. 3 Rechtsstellung des Asylsuchenden
  4. 4 Literaturhinweise
  5. 5 Informationen im Internet

1 Begriff und Schutzformen

Im alltäglichen Sprachgebrauch wird der Begriff „Asyl“ häufig in einem juristisch untechnischen Sinn verwendet, um zum Ausdruck zu bringen, dass ein Schutzbedarf für einen Ausländer besteht. Dahinter verbergen sich verschiedene rechtliche Schutzgründe, die unterschiedliche Voraussetzungen und auch Rechtsfolgen haben:

2 Asylverfahren

Über das Schutzbegehren des Asylbewerbers wird in einem besonderen Verfahren entschieden, dem Asylverfahren. Aufgrund eines Asylantrags prüft und entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 5 AsylG) in einem einheitlichen Verfahren, ob einer der genannten Schutzgründe vorliegt.

Kommt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu dem Ergebnis, dass ein Schutzbedarf nach einer der genannten Kategorien besteht, wird es den Asylantrag positiv bescheiden. Der betroffene Ausländer erhält in der Folge einen Aufenthaltstitel, der ihm zumindest für die Zeit der Gefahrenlage im Herkunftsland einen Aufenthalt in Deutschland erlaubt.

Wird der Asylantrag abgelehnt, ist der Ausländer ausreisepflichtig. Kommt er der Ausreisepflicht nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden (Abschiebung). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird daher in diesem Fall zugleich auch prüfen und darüber entscheiden, ob eine Abschiebung möglich ist. Scheidet eine Abschiebung aus, weil ein Abschiebeverbot nach dem Aufenthaltsgesetz vorliegt (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG), kann die Ausreisepflicht nicht durchgesetzt werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird in diesem Fall entweder einen Aufenthaltstitel erteilen (§ 25 Abs. 3 AufenthG) oder eine Duldung (§ 60a AufenthG).

3 Rechtsstellung des Asylsuchenden

Während des Asylverfahrens besitzt der Ausländer einen eigenen Aufenthaltstitel, die Aufenthaltsgestattung. Diese erlaubt ihm den vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer der Durchführung des Verfahrens. Zugleich gelten bestimmte Vorgaben für den Aufenthalt während dieses Zeitraums, etwa für die Frage, wo der Asylantragsteller untergebracht wird, ob er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen darf und welche Sozialleistungen ihm zustehen. Diese Leistungen sind im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt.

4 Literaturhinweise

Hailbronner, Kay, 2016. Asyl- und Ausländerrecht. 4. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-17-029899-6

Heinhold, Hubert, 2015. Recht für Flüchtlinge. 7. Auflage. Karlsruhe: v Loeper. ISBN 978-3-86059-590-9 [Rezension bei socialnet]

Hofmann, Rainer M. (Hrsg), 2016. Ausländerrecht: AufenthG AsylG (AsylVfG) GG FreizügG/EU StAG EU-Abkommen Assoziationsrecht. Kommentar. 2. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-8329-5871-8 [Rezension bei socialnet]

Huber, Bertold, 2016. AufenthG: Aufenthaltsgesetz mit Freizügigkeitsgesetz/EU, ARB 1/80 und §§ 2-4 AsylG Kommentar. 2. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-65231-8 [Rezension bei socialnet]

Marx, Reinhard, 2016. AsylG: Kommentar zum Asylgesetz. 9. Auflage. Neuwied/Kriftel:Luchterhand. ISBN 978-3-472-08691-8

5 Informationen im Internet

Verfasst von
Prof. Dr. Annegret Lorenz
Professorin für Recht mit Schwerpunkt Familien-, Betreuungs- und Ausländerrecht am Fachbereich Gesundheits- und Sozialwesen der Hochschule Ludwigshafen am Rhein

Neuere Lexikonartikel siehe unter Annegret Lorenz-Ruffini
Neuere Rezensionen siehe unter Annegret Lorenz-Ruffini.
Mailformular

Es gibt 22 Lexikonartikel von Annegret Lorenz.

Zitiervorschlag
Lorenz, Annegret, 2018. Asyl [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 09.01.2018 [Zugriff am: 25.01.2025]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/4661

Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Asyl

Urheberrecht
Dieser Lexikonartikel ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt. Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, treffen Sie bitte vorher eine Vereinbarung mit uns. Gerne steht Ihnen die Redaktion des Lexikons für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.

Zählpixel