Asylgesetz
Prof. Dr. Holger Hoffmann
veröffentlicht am 03.09.2023
Das Asylgesetz (AsylG) regelt das deutsche Asylverfahren. Es benennt die nationalen Voraussetzungen der Schutzgewährung und Anerkennung als Flüchtling. Sein Inhalt wird in erheblichem Umfang mitgeprägt von EU-Richtlinien zum Asylrecht (insbes. Asylverfahrens- und Qualifikationsrichtlinie).
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Gesetzgebungsgeschichte
- 3 Asylverfahren
- 4 Bearbeitungszeiten
- 5 Verteilung und Aufenthalt während des Asylverfahrens
- 6 Aufenthaltsstatus
- 7 Folgeantrag, Zweitantrag; Widerruf und Rücknahme von Flüchtlingsschutz
- 8 Verfahrensberatung und Rechtsschutz
- 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
- 10 Quellenangaben
- 11 Literaturhinweise
- 12 Informationen im Internet
1 Zusammenfassung
Das Gesetz gilt für alle, die vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden im Herkunftsstaat fliehen. Sie haben das Recht, internationalen Schutz zu beantragen. Diese völker- und verfassungsrechtliche Gewährleistung gilt als Ausfluss humanitärer Verpflichtung für Deutschland als vertragsschließendem Staat i.S.d. UN-Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK). Die GFK regelt die völkerrechtliche Rechtsstellung der Flüchtlinge. Das AsylG benennt die nationalen Voraussetzungen der Schutzgewährung und Anerkennung als Flüchtling, den Schutz vor Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen (§ 3 Abs. 1 S. 1 AsylG; ebenso: Art. 16a GG; Art. 1.A Ziff. 2 GFK) in Deutschland. Weitere Schutzform gem. AsylG ist der subsidiäre Schutz (§ 4 AsylG). Ferner kann Schutz erfolgen im Rahmen von Abschiebungsverboten. Diese sind nicht im AsylG, sondern in § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) normiert, werden im Rahmen eines Asylverfahrens aber mit geprüft.
2 Gesetzgebungsgeschichte
Zur Durchführung von Asylverfahren wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingerichtet. 1961 wurde diese Bundesbehörde, die zum Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums gehört, mit damals etwa 50 Mitarbeiter:innen in Zirndorf (Landkreis Fürth) in der Nachbarschaft einer seit 1959 als Sammellager für Ausländer:innen genutzten Kaserne eingerichtet. 1965 erfolgte die Umbenennung in Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Ausländergesetz vom 21. April 1965), 2004 dann in die heutige Bezeichnung. Sein Hauptsitz befindet sich in Nürnberg. Es verfügt (Stand: Ende 2022) über 62 Außenstellen, die über die gesamte Bundesrepublik verteilt sind
„Asylgesetz“ (AsylG) ist seit 25. Oktober 2015 die Bezeichnung für das ehemalige Asylverfahrensgesetz (Art. 1 Nr. 1 AsylVfBeschlG [Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz]), das erstmals am 01.08.1982 in Kraft trat (bisher letzte Neubekanntmachung: 02.09.2008 – BGBl I, S. 1798, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 - BGBl. I S. 2817). Es regelt die (materiell-)rechtlichen Voraussetzungen des Anerkennungsverfahrens für den Schutz Asylsuchender in Deutschland sowie das Asylverfahrens- und -(verwaltungs)prozessrecht. Konzipiert war es zunächst nur als Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens für die Feststellung, ob einer Person das Grundrecht auf Asyl (früher Art. 16, seit Juni 1993: Art. 16a GG) zusteht. Seit 1992 bestimmte § 3 AsylG, dass ein:e Ausländer:in Flüchtling i.S.d. GFK ist, wenn das BAMF oder ein (Verwaltungs-)Gericht unanfechtbar festgestellt hat, dass in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er/sie besitzt oder in dem er/sie als Staatenlose:r den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, die in § 51 Abs. 1 AsylG des von 1990 bis 2004 geltenden Ausländergesetzes (AuslG) bezeichneten Gefahren drohen. Die in § 51 AuslG enthaltenen Merkmale gingen 1990 über die Verbürgungen des Asylgrundrechts hinaus.
Seit ihrem Inkrafttreten 2013 definiert die EU-Qualifikations- oder auch Anerkennungsrichtlinie vom 13.12.2011(2011/95/EU- Abkürzung: QualRL) EU-weit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus – d.h. der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. GFK (Art. 2 und 9 ff., 13 QualRL) sowie des subsidiären Schutzes (Art. 13 QualRL). Diese Vorgaben nahm 2013 das AsylG auf, Flüchtlingsschutz in § 3 AsylG, subsidiären Schutz in § 4 AsylG. Im AufenthG verblieben als materielles Flüchtlingsrecht nur die sog. nationalen Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG), die im Rahmen eines Asylverfahrens mit geprüft werden. Das AsylG regelt seitdem für alle Schutzformen das Anerkennungsverfahren.
3 Asylverfahren
3.1 Regelverfahren
Das Asylverfahren besteht aus den Schritten:
- Asylantrag
- Dublin-Prüfung
- Anhörung
- Entscheidung.
3.1.1 Asylantrag
Es beginnt mit einem formellen Asylantrag, der bei einer der Außenstellen des BAMF einzureichen ist (§ 14 AsylG). Bevor dieser gestellt werden kann, muss man sich registrieren lassen und um Asyl bitten („Asylgesuch“). Das BAMF ist verpflichtet, den Sachverhalt zu klären und die erforderlichen Beweise zu erheben (§ 24 Abs. 1 AsylG). Es unterrichtet den oder die Ausländer:in dazu frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Verfahrensablauf, über Rechte und Pflichten im Verfahren, insbes. Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Den oder die Antragsteller:in treffen bei der Aufklärung des Sachverhaltes eine ganze Reihe von Mitwirkungspflichten (Einzelheiten: § 15 Abs. 2 AsylG).
Das BAMF prüft, ob der oder die Antragsteller:in asylberechtigt (Art. 16a Abs. 1 GG) sowie, ob internationaler Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuzuerkennen ist. Internationaler Schutz führt zur Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) oder zum subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG). Ferner entscheidet das BAMF, ob ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt (§ 24 Abs. 2 AsylG).
Mit Antragstellung gem. § 14 AsylG gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers oder der Ausländerin als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte (§ 14a Abs. 1 AsylG). Reist ein minderjähriges lediges Kind des Ausländers oder der Ausländerin erst nach dessen bzw. ​deren Asylantragstellung nach Deutschland ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem BAMF unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem oder der Vertreter:in des Kindes i.S.v. § 12 Abs. 3 AsylG auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der Anzeige beim BAMF gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt. Wird der Antrag für das Kind gestellt, kann es, auch ohne selbst im Herkunftsstaat verfolgt gewesen zu sein, im Rahmen des Familienasyls denselben Schutzstatus wie seine Eltern erhalten (Einzelheiten: § 14 Abs. 2 AsylG).
3.1.2 Dublin-Prüfung
Stellt das BAMF fest, dass Deutschland nach der Dublin-III-Verordnung nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, beendet es das Verfahren, indem der Antrag für unzulässig erklärt und die Überstellung des oder der Betroffenen gem. § 34 Abs. 1 AsylG in den zuständigen Staat angeordnet wird.
3.1.3 Gesetzliche Ausschlussgründe für Asylgewährung
Auf das Asylrecht kann sich nicht berufen, wer aus einem EU-Staat oder einem „Drittstaat“ einreist, in dem die Anwendung der GFK und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) sichergestellt ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG, § 26a Abs. 1 AsylG). Die sog. „sicheren Drittstaaten“ werden durch § 26a Abs. 2 AsylG und Anlage I zu § 26a AsylG bestimmt (Stand Juli 2023: alle EU – Mitgliedstaaten sowie Norwegen und die Schweiz).
Gemäß Art. 16a Abs. 3, S. 1 GG können ebenfalls durch Gesetz Staaten bestimmt werden, bei denen aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet (sog. „sichere Herkunftsstaaten“). Es wird dann gesetzlich vermutet, dass der oder die Ausländer:in aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, wenn nicht ausnahmsweise im Einzelfall Tatsachen vorgetragen werden, welche geeignet sind, diese Vermutung zu widerlegen.
Der Asylantrag eines Ausländers oder einer Ausländerin aus einem „sicheren Herkunftsland“ ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn nicht ausnahmsweise die vorgetragenen Tatsachen oder Beweismittel die Annahme politischer Verfolgung begründen (§ 29a Abs. 1 AsylG). Als sichere Herkunftsstaaten gelten z.Zt. (Juli 2023) die in Anlage II zu § 29a AsylG genannten Staaten (Albanien; Bosnien und Herzegowina; Ghana; Kosovo; Mazedonien; Montenegro; Senegal; Serbien).
Über den Asylantrag eines Ausländers oder einer Ausländerin, der oder die über einen Flughafen aus einem sicheren Herkunftsstaat einreisen will, ist bereits vor der Entscheidung über die Einreise (§ 13 Abs. 1, 2 AufenthG) zu entscheiden, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich oder lediglich wegen einer erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung nicht möglich ist (§ 18a Abs. 1 S. 1 AsylG – „Flughafenverfahren“). Wird ein solcher Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, ist die Einreise zu verweigern (§ 18a Abs. 3 S. 1 AsylG). Zu gestatten ist sie jedoch, wenn das BAMF mitteilt, dass es nicht kurzfristig entscheiden kann oder tatsächlich nicht innerhalb von zwei Tagen über den Antrag entscheidet oder das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von vierzehn Tagen über einen Antrag auf „vorläufigen Rechtsschutz“ (§ 18a Abs. 4 AsylG) entschieden hat (§ 18a Abs. 6, Nr. 1–3 AsylG).
3.1.4 Verfahrenspflichten der antragstellenden Personen
Während des Asylverfahrens muss der oder die Ausländer:in dafür sorgen, dass Mitteilungen des BAMF, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte sie stets erreichen können; insbesondere muss jeder Wechsel der Anschrift den genannten Stellen unverzüglich bekannt gegeben werden (§ 10 Abs. 1 AsylG).
Alle Verfahrenshandlungen nach dem AsylG setzen Volljährigkeit des Ausländers oder der Ausländerin voraus, sofern er oder sie nicht gem. BGB geschäftsunfähig oder zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre (§ 12 AsylG). Bis Oktober 2015 galten gem. § 12 Abs. 1 AsylVfG auch Ausländer:innen als handlungsfähig, die erst das 16. Lebensjahr vollendet hatten. Seitdem gilt gem. § 12 Abs. 1 AsylG Volljährigkeit als untere Altersgrenze. Für die Praxis bedeutet das, dass für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge vom örtlich zuständigen Amtsgericht ein Vormund bestellt werden muss. I.d.R. handelt es sich dabei um Mitarbeitende des örtlichen Jugendamtes, gelegentlich aber auch um ehrenamtliche Vormund:innen. Die Aufgabe können auch in Deutschland lebende volljährige Verwandte wahrnehmen, die ein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben.
3.1.5 Anhörung
Der oder die Ausländer:in ist persönlich anzuhören (Einzelheiten: § 25 AsylG). Kann er oder sie nicht hinreichend Deutsch – was der Regelfall ist –, ist von Amts wegen bei der Anhörung ein:e Dolmetscher:in, Übersetzer:in oder sonstige:r Sprachmittler:in hinzuzuziehen, die oder der in die Muttersprache des Ausländers oder der Ausländerin oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der sie oder er sich verständigen kann (§ 17 Abs. 1 AsylG- sog. „Sprachmittler“). In der Praxis führt dies nicht selten zu Problemen, wenn z.B. ein Iraner zur Übersetzung des in Afghanistan gesprochenen farsi/dari eingesetzt wird oder ein Nordafrikaner zur Übersetzung von Arabisch für Syrer. Es obliegt dann dem oder der Antragsteller:in, deutlich zu machen, dass er oder sie den oder die Sprachmittler:in nicht versteht. Der oder die Ausländer:in ist auch berechtigt, auf eigene Kosten eine:n Sprachmittler:in ihrer/​seiner Wahl hinzuzuziehen.
Der oder die Ausländer:in ist verpflichtet, in der Anhörung die Tatsachen vortragen, welche die Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen (§ 25 Abs. 1 AsylG). Dazu gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist. Er oder sie hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die generell einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen (§ 25 Abs. 2 AsylG). Späteres Vorbringen kann unberücksichtigt bleiben, wenn dadurch die Entscheidung des BAMF verzögert würde (§ 25 Abs. 3 AsylG) und der oder die Antragsteller:in nicht glaubhaft machen kann, dass die Verzögerung nicht von ihm oder ihr zu vertreten ist.
Ausnahmsweise kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn z.B. dem Antrag vollständig stattgegeben wird oder der bzw. die Ausländer:in aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem oder ihrem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist (ärztliche Bestätigung erforderlich). Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein in Deutschland geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt aufgrund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Entschieden wird dann nach Aktenlage.
3.1.6 Entscheidung
Werden Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz abgelehnt, entscheidet das BAMF, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (§§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 2, 24 Abs. 2 AsylG). Werden auch diese verneint und ist die antragstellende Person nicht im Besitz eines anderen Aufenthaltstitels, erlässt das BAMF mit dem Ablehnungsbescheid gleichzeitig eine Abschiebungsandrohung (§ 31 Abs. 1 AsylG).
3.2 Beschleunigte Verfahren
Das BAMF kann das Asylverfahren nach § 30a AsylG in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Abs. 5 AsylG) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der oder die Ausländer:in
- Staatsangehörige:r eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a AsylG) ist,
- die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine/ihre Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat,
- ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner oder ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen,
- einen Folgeantrag gestellt hat,
- den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner oder ​ihrer Abschiebung führen würde, gestellt hat,
- sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner/​ihrer Fingerabdrücke gemäß der Eurodac – Verordnung) nachzukommen, oder
- aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass sie oder er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt.
Macht das BAMF davon Gebrauch, muss es innerhalb einer Woche ab Einreichung des Asylantrags entscheiden. Kann es das nicht, wird das Verfahren als nicht beschleunigtes fortgeführt (§ 30a Abs. 2 AsylG).
Fragen der Übermittlung personenbezogener Daten von anderen Behörden an das BAMF oder von dort an andere Behörden regelt sehr detailliert § 8 AsylG.
4 Bearbeitungszeiten
Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten (§ 24 Abs. 4 AsylG). Das BAMF kann die Frist ausnahmsweise auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn
- sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
- eine große Zahl von Ausländer:innen gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
- die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der oder die Ausländer:in seinen oder ihren Pflichten nach § 15 AsylG nicht nachgekommen ist.
Es kann die Frist ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten. Spätestens 21 Monate nach Antragstellung muss das BAMF über den Antrag entscheiden (§ 24 Abs. 7 AsylG).
Sucht eine große Zahl von Ausländer:innen gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem BAMF dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, kann es die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen (§ 24 Abs. 1a AsylG).
Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den genannten Fristen aufgeschoben werden (§ 24 Abs. 5 AsylG). Dann überprüft das BAMF mindestens alle sechs Monate die Lage im Herkunftsstaat und unterrichtet innerhalb angemessener Frist die betroffenen Ausländer:innen über die Gründe des Aufschubs sowie die EU-Kommission über den Aufschub. Die Aufenthaltsgestattung wird während dieses Zeitraums weiter verlängert.
In der Vergangenheit, insbesondere z.Zt. der hohen Zahl Geflüchteter in Deutschland 2015/16, dauerten Asylverfahren vor dem BAMF oft deutlich, nicht selten um Jahre, länger als die gesetzlichen Vorgaben zulassen. Erforderlichenfalls kann mit einer sog. „Untätigkeitsklage“ (§ 75 VwGO [Verwaltungsgerichtsordnung]) gewisser „Druck“ auf die Behörde ausgeübt werden, über den Antrag alsbald zu entscheiden.
Gerichtliche Verfahren – für deren Dauer keine gesetzlichen Fristen gelten – dauern (Stand: 12/2022) i.d.R. zwischen 16–26 Monaten (Einzelheiten zu Verfahrensdauern und Schutzquoten für verschiedene Staaten: Hohlfeld 2023).
5 Verteilung und Aufenthalt während des Asylverfahrens
Die Verteilung antragstellender Personen auf die Bundesländer sowie die Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen dort (§ 44 AsylG) erfolgt nach dem „Königsteiner Schlüssel“. Dieser legt primär nur fest, wie die Bundesländer an gemeinsamen Finanzierungen von Bund und Ländern zu beteiligen sind. Diese Regelungen wurden auf verschiedene andere Bereiche übertragen, u.a. gelten sie für die Aufnahmequote von Personen, die sich in Asylverfahren befinden, auf die Bundesländer.
Während der Dauer ihres Asylverfahrens dürfen Antragstellende ein definiertes Gebiet nicht ohne schriftliche Erlaubnis verlassen – je nach landesgesetzlicher Regelung ist dies der Regierungsbezirk, der Landkreis oder bei den Stadtstaaten das Bundesland, in dem sie untergebracht sind (sog. „Residenzpflicht“; § 47 AsylG; für Einzelpersonen: bis zu 18 Monaten; bei Familien mit Kindern: bis zu sechs Monaten, § 47 Abs. 1 AsylG).
6 Aufenthaltsstatus
Wer einen Asylantrag beim BAMF gestellt hat, erhält eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylG), über die eine deklaratorische Bescheinigung ausgestellt wird (§ 63 AsylG).
Einem:r Drittstaatsangehörigen, der oder die durch das BAMF unanfechtbar als Asylberechtigte:r anerkannt (Art. 16a GG) oder für die oder den die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG festgestellt oder subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) gewährt wurde, ist gemäß § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Diese gilt befristet für drei Jahre (§ 26 Abs. 1 S. 2 AufenthG), für subsidiär Schutzberechtigte zunächst für ein Jahr (§ 26 Abs. 1 S. 3 AufenthG), jeweils mit der Möglichkeit zur Verlängerung. Nach fünf Jahren ist anerkannten Flüchtlingen eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen (§ 26 Abs. 3 AufenthG; Ausnahme: bereits nach drei Jahren, wenn „besondere Integrationsleistungen“ erbracht wurden – Einzelheiten: § 26 Abs. 3 S. 3 AufenthG).
Entscheidet das BAMF, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (Abschiebungsverbot) vorliegen, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden mit Geltungsdauer für ein Jahr und der Möglichkeit der Verlängerung (§ 25 Abs. 3, 26 Abs. 1 S. 4 AufenthG).
7 Folgeantrag, Zweitantrag; Widerruf und Rücknahme von Flüchtlingsschutz
Das Asylgesetz bestimmt auch, unter welchen Voraussetzungen ein einmal abgelehnter Asylantrag wieder aufgenommen (Folgeantrag, § 71 AsylG) oder ein „Zweitantrag“ gestellt werden kann (§ 71a AsylG) oder flüchtlingsrechtlicher Schutz zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (§ 73 AsylG).
Wird nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut ein Asylantrag gestellt (Folgeantrag), ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) vorliegen. Die Prüfung obliegt dem BAMF. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der oder die Vertreter:in nach § 14a Abs. 3 AsylG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte. Der Folgeantrag ist persönlich bei der Außenstelle des BAMF zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er oder sie während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Hatte er oder sie Deutschland zwischenzeitlich verlassen, gelten die §§ 47 f. AsylG zu den Aufnahmeeinrichtungen entsprechend. Unter besonderen Voraussetzungen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder wenn der oder die Ausländer:in nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich beim BAMF zu stellen. Im Folgeantrag hat der oder die Ausländer:in seine bzw. ihre Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt. Auf Verlangen sind diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden.
Für einen Zweitantrag (§ 71a AsylG) gilt: Wird nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) ein Asylantrag (Zweitantrag) in Deutschland gestellt, ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn Deutschland für die Durchführung zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Auch diese Prüfung obliegt dem BAMF.
§ 73 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass die Anerkennung als Asylberechtigte:r oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der oder die Ausländer:in
- sich freiwillig erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt, unterstellt,
- nach dem Verlust seiner oder ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat,
- auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er erworben hat, genießt,
- freiwillig in das Land, das er oder sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er oder sie sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat,
- nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigte:r oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt, oder
- als Staatenlose:r nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigte:r oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er oder sie seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Veränderung der Umstände muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des Ausländers oder der Ausländerin vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.
§ 73 Abs. 2 AsylG bestimmt, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu widerrufen ist, wenn die Umstände, die zu seiner Zuerkennung geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass der Schutz nicht mehr erforderlich ist. Diese Veränderung muss wesentlich und nicht nur vorübergehend sein, sodass der oder die Ausländer:in tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG zu erleiden.
Die Anerkennung als asylberechtigt oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt wurde und auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden könnte (§ 73 Abs. 4 AsylG).
Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthaltG ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, oder zurückzunehmen, wenn die Feststellung von Beginn an fehlerhaft/​rechtswidrig war (§ 73 Abs. 6 AsylG).
8 Verfahrensberatung und Rechtsschutz
Seit 2023 (Beginn: Juli 2023) fördert der Bund eine behördenunabhängige, ergebnisoffene, unentgeltliche, individuelle und freiwillige Asylverfahrensberatung. Diese Förderung setzt voraus, dass die Träger, i.d.R. Wohlfahrtsverbände und private Vereine, ihre Zuverlässigkeit, die ordnungsgemäße und gewissenhafte Durchführung der Beratung sowie Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung nachweisen (§ 12a AsylG). Die Beratung umfasst Auskünfte zum Verfahren. Sie kann im Rahmen der Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes auch Rechtsdienstleistungen zum Gegenstand haben (z.B. Klage erheben o.Ä.). Sie berücksichtigt die besonderen Umstände des Ausländers oder der Ausländerin (z.B. Behinderung, Minderjährigkeit, behandlungsbedürftige Erkrankung) sowie, ob er oder sie besondere Verfahrensgarantien oder besondere Garantien bei der Aufnahme benötigt (z.B. wg. Erkrankung, Behinderung oder besonderer Bedürfnisse als minderjähriger oder alter Mensch). Die Beratung soll bereits vor der Anhörung erfolgen und kann bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens durchgeführt werden.
Anwaltliche Vertretung ist in allen Phasen des Verfahrens (behördlich und gerichtlich) zulässig, aber nicht verpflichtend. Anwaltliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vor dem BAMF wird nicht staatlich finanziert (keine „Beratungshilfe“ o.Ä.). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren kann für die anwaltliche Vertretung Prozesskostenhilfe entsprechend der üblichen Maßstäbe beantragt werden (§ 114 ZPO [Zivilprozessordnung]). Das Gericht beurteilt dann vor einer Entscheidung über den Asylantrag, ob neben wirtschaftlicher Bedürftigkeit (Armut, Bezug von Leistungen gem. Asylbewerberleistungsgesetz) auch Erfolgsaussicht i.S. einer möglichen Schutzgewährung besteht.
Gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach dem AsylG findet kein Widerspruch statt (§ 11 AsylG).
Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens in einen anderen EU-Mitgliedstaat Staat überstellt werden sollen, können gem.§ 34a Abs. 2 AsylG innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides gegen die Abschiebungsanordnung Klage beim örtlich in Deutschland zuständigen Verwaltungsgericht (VG) erheben und vorläufigen Rechtsschutz (aufschiebende Wirkung der Klage) innerhalb einer Woche dort beantragen.
Gegen ablehnende Entscheidungen des BAMF kann nur Klage beim VG erhoben werden. Das AsylG formuliert dazu in den §§ 74 ff. AsylG spezielle Regeln, die der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgehen. Insbesondere die Rechtsmittelfrist (Klage innerhalb von 2 Wochen, bei Ablehnung eines Antrages als offensichtlich unbegründet nur eine Woche. Zusätzlich ist in einem solchen Fall ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz „aufschiebende Wirkung“ der Klage erforderlich.) und Rechtsmittelbeschränkungen (kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung; Berufung nur möglich nach Zulassung durch OVG/VGH) weichen zulasten der Antragstellenden von der VwGO ab. Die Gründe, aus denen die Berufung gegen ein Urteil zuzulassen ist, beschränkt § 78 AsylG. Das Flughafenverfahren (§ 18a AsylG) nennt als Rechtsmittelfrist drei Tage. Gerichtsbeschlüsse in Eilverfahren („vorläufiger Rechtsschutz“) sind – anders als im allgemeinen Verwaltungsprozess – nicht durch Rechtsmittel angreifbar.
9 Straf- und Bußgeldvorschriften
Mit den §§ 84, 84a, 85 und 86 AsylG gehört das AsylG zum Nebenstrafrecht. So werden z.B. die Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragsstellung durch Dritte und der Aufenthalt des/der Antragstellenden in einem anderen Landkreis als dem behördlich zugewiesenen als Verstoß gegen die Residenzpflicht oder eine unerlaubte Erwerbstätigkeit als Vergehen unter Strafe gestellt.
Die Bußgeldvorschrift in § 86 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ordnungswidrig handelt, wer einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 AsylG oder § 59b Abs 1 AsylG zuwiderhandelt.
10 Quellenangaben
Hohlfeld, Thomas, 2023. Ergänzende Asylstatistik 2022. In: ANA-ZAR. Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht [online]. (2), S. 19–20 [Zugriff am: 24.08.2023]. Verfügbar unter: https://dav-migrationsrecht.de/files/page/0_07965100_1683052380s.pdf
11 Literaturhinweise
Bergmann, Jan und Klaus Dienelt, Hrsg., 2022. Ausländerrecht: Aufenthaltsgesetz, Freizügigkeitsgesetz/EU und ARB 1/80 (Auszug), Europäische Menschenrechtskonvention (Auszug), Grundrechtecharta und Artikel 16a GG, Asylgesetz: Kommentar. 14. Auflage. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-78267-1
Hofmann, Rainer M., Hrsg., 2023. Ausländerrecht: AufenthG, FreizügG/EU, Assoziationsrecht, EU-Abkommen, AsylG, GG, StAG, BVFG. 3. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-3378-1
Marx, Reinhard, 2022. AsylG: Kommentar. 11. Auflage. Hürth: Luchterhand. ISBN 978-3-472-09762-4
Fritz, Roland und Jürgen Vormeier, Hrsg., seit 2016 fortlaufend. Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz: AsylG. Loseblattsammlung. Hürth: Luchterhand. ISBN 978-3-472-30210-0
Frings, Dorothee und Elke Tießler-Marenda, 2021. Ausländerrecht für Studium und Beratung. 5. überarbeitete Auflage. Frankfurt am Main: Fachhochschulverlag. ISBN 978-3-947273-38-6 [Rezension bei socialnet]
12 Informationen im Internet
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Website mit einem großen Informationsangebot sowohl an rechtlichen Vorgaben, als auch an praktischen Hinweisen und empirischen Materialien. Sehr „valide“ Informationsquelle, etwas unübersichtliche Navigation.
- Informationsverbund Asyl & Migration, in dem die Wohlfahrtsverbände, UNHCR und Organisationen wie amnesty international und „Pro Asyl“ zusammenarbeiten. Elektronisch steht eine große Datenbank mit kostenfreiem Zugriff zur Verfügung, insbesondere mit Berichten zu Herkunftsstaaten und zur deutschen Rechtsprechung. Ferner: Herausgabe des „Asylmagazins“, das auch elektronisch zur Verfügung gestellt wird und Aufsätze zur Beratungspraxis, Rechtsprechung zu Ausländer- und Flüchtlingsrecht und Informationen zu Herkunftsländern enthält.
- Flüchtlingsrat Berlin e.V.: Website mit umfangreichen Info-Angebot zu rechtlichen und beratungspraktischen Fragen. Schwerpunkte liegen bei der Darstellung des Sozialrechts für Ausländer:innen und Flüchtlinge sowie rechtspolitischen Entwicklungen (Veröffentlichung von BT- und BR-Drucksachen, Protokollen von BT-Anhörungen etc.).
- Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.: Website mit umfangreichen Informationen zu rechtlichen und beratungspraktischen Fragen – insbes.: Stichwort „Wissen“ – Wer bekommt in Deutschland Asyl? – Ablauf des Asylverfahrens – Stand: Oktober 2019
- GGUA Flüchtlingshilfe (Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V.): ein Projekt für Flüchtlinge und Ausländer. Viele gut aufbereitete Rechtsinformationen und praktische Hinweise, z.B. zur Ermittlung „ausreichenden Einkommens“ o.ä. praktischen Fragen. Broschüren und schriftliche Erläuterungen zu Einzelfragen finden sich unter deren weiterer Website: www.einwanderer.net
Verfasst von
Prof. Dr. Holger Hoffmann
Pensionierter Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Hochschule Bielefeld, Fachbereich Sozialwesen
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Es gibt 2 Lexikonartikel von Holger Hoffmann.
Zitiervorschlag
Hoffmann, Holger,
2023.
Asylgesetz [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 03.09.2023 [Zugriff am: 19.03.2025].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/24832
Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Asylgesetz
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