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Aufenthaltsgesetz

Prof. Dr. Annegret Lorenz-Ruffini

veröffentlicht am 04.02.2025

Übersicht über alle Versionen

Abkürzung: AufenthG

Amtlicher Name: Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern ins Bundesgebiet in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152)

Englisch: residence act

Geltungsbereich: Deutschland

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Fassung: grundlegende Überarbeitung

Das Aufenthaltsgesetz enthält die maßgeblichen Bestimmungen für Ausländer:innen, um ins Bundesgebiet einreisen und sich hier erlaubt aufhalten zu können.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Ziel des Aufenthaltsgesetzes
  3. 3 Persönlicher Geltungsbereich
  4. 4 Grundsätze
    1. 4.1 Das Erfordernis eines Aufenthaltstitels …
      1. 4.1.1 Überblick
      2. 4.1.2 Schengen-Visum
      3. 4.1.3 Aufenthaltserlaubnis
      4. 4.1.4 Niederlassungserlaubnis
      5. 4.1.5 Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
      6. 4.1.6 Blaue Karte EU
      7. 4.1.7 ICT-Karte und Mobiler-ICT-Karte
      8. 4.1.8 Duldung
    2. 4.2 … vor der Einreise … – Das Visumsverfahren
    3. 4.3 … und der Pass – Die Passpflicht
    4. 4.4 Die unerlaubte Einreise
  5. 5 Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
    1. 5.1 Überblick
    2. 5.2 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
  6. 6 Aufenthaltszweck „Bildung und Erwerbstätigkeit“
    1. 6.1 Ausbildung und Studium
      1. 6.1.1 Ausbildung
      2. 6.1.2 Studium
    2. 6.2 Erwerbstätigkeit
      1. 6.2.1 Allgemeine Erfordernisse für die Zuwanderung von Fachkräften
      2. 6.2.2 Mögliche Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte
      3. 6.2.3 Forschung
      4. 6.2.4 Grenzüberschreitender Arbeitnehmertransfer in international tätigen Konzernen
      5. 6.2.5 Beschäftigung unabhängig von einer fachlichen Qualifikation
      6. 6.2.6 Selbstständige Erwerbstätigkeit
      7. 6.2.7 Chancenkarte
      8. 6.2.8 Erwerbstätigkeit als Legalisierungspfad für Duldungsinhaber:innen
  7. 7 Aufenthaltszweck „Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe“
    1. 7.1 Humanitäre Konstellationen
      1. 7.1.1 Dauerhafter Schutz
      2. 7.1.2 Vorübergehender Schutz
      3. 7.1.3 Langfristige Ausreisehindernisse
    2. 7.2 Integration
    3. 7.3 Politische Entscheidung
      1. 7.3.1 Aufnahme aus dem Ausland
      2. 7.3.2 Humanitäre Aufnahmeprogramme und Resettlement
      3. 7.3.3 Härtefälle
    4. 7.4 Vorübergehender Schutz durch die EU
  8. 8 Der „Familiennachzug“
    1. 8.1 Überblick
    2. 8.2 Familiennachzug zu Deutschen
    3. 8.3 Familiennachzug zu Drittstaater:innen
      1. 8.3.1 Allgemeine besondere Erteilungsvoraussetzungen
      2. 8.3.2 Erteilungsvoraussetzungen für den Ehegattennachzug
      3. 8.3.3 Erteilungsvoraussetzungen für den Kindernachzug
      4. 8.3.4 Erteilungsvoraussetzungen für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger
  9. 9 Besondere Aufenthaltsrechte
    1. 9.1 Recht auf Wiederkehr
    2. 9.2 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
    3. 9.3 Aufenthaltsberechtigte in anderen EU-Staaten
  10. 10 Leben in Deutschland
    1. 10.1 Die aufenthaltsrechtlichen Perspektiven
    2. 10.2 Erwerbstätigkeit
    3. 10.3 Integration
  11. 11 Das Ende des Aufenthaltsrechts
    1. 11.1 Überblick
    2. 11.2 Ausweisung
      1. 11.2.1 Was bedeutet eine Ausweisung?
      2. 11.2.2 Wann ist eine Ausweisung möglich?
    3. 11.3 Abschiebungsanordnung
  12. 12 Abschiebung
    1. 12.1 Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
    2. 12.2 Abschiebungsgrund
    3. 12.3 Abschiebeverbote und Aussetzung der Abschiebung
      1. 12.3.1 Abschiebeverbote
      2. 12.3.2 Aussetzung der Abschiebung
    4. 12.4 Abschiebungsandrohung
    5. 12.5 Abschiebungshaft
  13. 13 Zuständigkeit, Verfahren und Rechtsschutz
  14. 14 Migrationsbezogenes Strafrecht
  15. 15 Quellenangaben
  16. 16 Literaturhinweise
  17. 17 Informationen im Internet

1 Zusammenfassung

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt Einreise, Aufenthalt, Erwerbstätigkeit und Integration von Ausländer:innen, aber auch das Ende des Aufenthaltes und die Durchsetzung einer etwaigen Ausreisepflicht (§ 1 Abs. 1 AufenthG).

Zentral für die Zulässigkeit des Aufenthaltes ist der Besitz eines Aufenthaltstitels. Dieser wird grundsätzlich vor der Einreise erteilt. Das Aufenthaltsgesetz eröffnet insgesamt vier reguläre Zuzugspfade, hinter denen sich eine Vielzahl von Aufenthaltszwecken verbergen. Der Aufenthaltszweck und der für ihn erteilte Aufenthaltstitel beeinflussen dabei die Rechtsstellung des Ausländers oder der Ausländerin. Das wirkt sich etwa bei der Frage aus, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zulässig ist, und ist u.a. auch für die Beendigung des Aufenthalts bedeutsam. Ein befristeter Aufenthaltstitel endet grundsätzlich mit Ablauf seiner Gültigkeit. Aber auch unabhängig davon ist eine Beendigung des Aufenthaltes durch behördliche Entscheidung möglich, vor allem durch eine Ausweisung. Mit Erlöschen des Aufenthaltstitels wird der bzw. die Ausländer:in ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht kann zwangsweise durchgesetzt werden (Abschiebung) und unter Umständen auch durch die Anordnung von sog. Abschiebungshaft gesichert werden.

Für bestimmte Ausländergruppen gelten Besonderheiten. EU-Bürger:innen etwa unterfallen dem Aufenthaltsgesetz von vornherein nicht. Auch türkische Staatsangehörige haben – ohne dass sich dies ohne Weiteres aus dem Aufenthaltsgesetz erschließt – in bestimmten Bereichen eine mit EU-Bürger:innen vergleichbare Rechtsstellung. Vor allem für Schutzsuchende gelten Besonderheiten. Sie erhalten zwar – wenn ihnen Schutz gewährt wird – einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Das Schutzverfahren aber wird separat nach den Vorschriften des Asylgesetzes vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt.

Das Regelungsgefüge des Aufenthaltsgesetzes ist sehr differenziert. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich daher auf die grundlegenden Strukturen.

2 Ziel des Aufenthaltsgesetzes

Erklärtes Ziel des Aufenthaltsgesetzes ist die Steuerung und Gestaltung der Zuwanderung in Abhängigkeit von der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie den wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 1 AufenthG).

3 Persönlicher Geltungsbereich

Das Aufenthaltsgesetz adressiert Ausländer:innen. Ausländer:in ist jede Person, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 2 Abs. 1 AufenthG). Dazu zählen neben ausländischen Staatsangehörigen etwa auch staatenlose Personen. Spätaussiedler:innen hingegen sind keine Ausländer:innen: Sie werden im Regelfall als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit im Bundesgebiet aufgenommen und gelten – zusammen mit deren ebenfalls aufgenommenen Familienangehörigen – als Deutsche (Art. 116 GG). Dieser Status wird durch die Spätaussiedlerbescheinigung bescheinigt, die zugleich auch die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt (§ 7 StAG [Staatsangehörigkeitsgesetz]).

Für bestimmte Gruppen von Ausländer:innen gelten Sonderregeln. Dazu zählen insbesondere EU-Bürger:innen und türkische Staatsangehörige:

  • EU-Bürger:innen genießen grundsätzlich Freizügigkeit. Das spezifische Bedürfnis nach Steuerung und Regelung ihres Aufenthalts stellt sich bei ihnen nicht. Aus diesem Grund wird begrifflich auch zwischen EU-Bürger:innen und Drittstaater:innen (Ausländer:innen, die nicht die EU-Bürgerschaft besitzen) differenziert.

    Die aufenthaltsrechtliche Position von EU-Bürger:innen folgt zum Teil unmittelbar aus EU-Recht (insbesondere dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) und – soweit dieses keine Vorgaben für deren Aufenthaltsstatus enthält – durch ein besonderes Gesetz, das Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU).
  • Türkische Staatsangehörige werden zwar – mit Blick auf die erstmalige Einreise – grundsätzlich als Drittstaater behandelt, können aber in bestimmten Fällen – nach festgelegten Aufenthaltszeiten – eine EU-Bürgern vergleichbare Rechtsstellung erlangen (§ 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Das betrifft insbesondere türkische Arbeitnehmer:innen und deren Familienangehörige. Hintergrund sind ein Assoziationsabkommen zwischen der Türkei und der EWG (BGBl II 1964, S. 609) sowie verschiedene Beschlüsse (insbesondere der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80) und das Zusatzprotokoll zum Abkommen (BGBl II 1972, S. 385), die die Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger in bestimmten Bereichen privilegieren. Soweit die Privilegierung greift, gelten für sie Sonderregeln.

4 Grundsätze

4.1 Das Erfordernis eines Aufenthaltstitels …

4.1.1 Überblick

Grundsätzlich benötigen Drittstaater:innen für Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet eine Genehmigung, einen sog. Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 AufenthG). Lediglich in sehr engen Ausnahmefällen ist ein Aufenthaltstitel entbehrlich. Die wichtigsten Konstellationen:

  • Einreise und Kurzaufenthalte bestimmter Staatsangehöriger, sofern keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird §§ 15, 17 AufenthV in Verbindung mit Anhang II der Visaverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806], der die Staaten ausweist, die für einen Kurzaufenthalt visumfrei einreisen können).
  • Kurzfristige bzw. vorübergehende Mobilität innerhalb der EU zu bestimmten privilegierten Zwecken: Unternehmensinterne Arbeitnehmertransfers innerhalb internationaler Unternehmen (§ 19a AufenthG), Durchführung von Forschungsvorhaben an Forschungseinrichtungen (§ 18e AufenthG) sowie Studium („Auslandssemester“, § 16c AufenthG).

Das Aufenthaltsgesetz kennt insgesamt 7 verschiedene Aufenthaltstitel, die zu jeweils unterschiedlichen Zwecken erteilt werden und eine bestimmte aufenthaltsrechtliche Position vermitteln.

Aufenthaltstitel
Abbildung 1: Aufenthaltstitel (eigene Darstellung)

4.1.2 Schengen-Visum

Das Schengen-Visum ist ein Aufenthaltstitel, der sich nicht nur auf das Bundesgebiet Deutschlands, sondern den kompletten Schengenraum erstreckt. Es ist für zwei Aufenthaltszwecke vorgesehen: Die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Schengen-Raums oder ein sog. kurzfristiger Aufenthalt (im Regelfall für 3 Monate, vornehmlich zu touristischen Zwecken) im Schengen-Raum (§ 6 Abs. 1 AufenthG).

Das Schengen-Visum ist europarechtlich vorstrukturiert. Seine Erteilungsvoraussetzungen sind dementsprechend nicht im Aufenthaltsgesetz geregelt, sondern in einer EU-Verordnung, dem Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009).

4.1.3 Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein nationaler Aufenthaltstitel, der einen Aufenthalt ausschließlich im Bundesgebiet erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich befristet (§ 7 Abs. 1 AufenthG) und muss dadurch in regelmäßigen Zeitabständen verlängert werden. Sie wird grundsätzlich für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, den das Aufenthaltsgesetz ermöglichen will (§ 7 Abs. 1 S. 2 AufenthG).

4.1.4 Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ebenfalls ein nationaler, aber – im Unterschied zur Aufenthaltserlaubnis – unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9 AufenthG). Sie vermittelt dadurch eine deutlich sicherere Aufenthaltsposition als eine Aufenthaltserlaubnis und kann nur unter – im Vergleich zu einer Aufenthaltserlaubnis – erhöhten Anforderungen entzogen werden.

Im Regelfall stellt sie eine Verfestigungsform einer Aufenthaltserlaubnis dar. Ihre Erteilung ist dementsprechend an bestimmte Voraufenthaltszeiten (überwiegend 5 Jahre) sowie weitere Integrationserfordernisse geknüpft. Zu diesen zählen etwa die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts, eine rentenversicherungsrechtliche Absicherung, das Vorhandensein der für eine etwaige Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen, ausreichender Wohnraum, eine hinreichende Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere ausreichende (Sprachlevel B1, § 2 Abs. 11 AufenthG) Deutschkenntnisse.

Diese Voraussetzungen variieren z.T. für die jeweiligen Aufenthaltszwecke.

4.1.5 Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beruht auf einer EU-Richtlinie (Daueraufenthaltsrichtlinie [Richtlinie 2003/109/EG des Rates]). Sie ähnelt in ihren Voraussetzungen und Wirkungen der Niederlassungserlaubnis, weicht aber auch in ihren Voraussetzungen und in ihren Wirkungen etwas von dieser ab.

Wie die Niederlassungserlaubnis ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ein nationaler unbefristeter Aufenthaltstitel und ihr weitgehend gleichgestellt (§ 9a Abs. 1 AufenthG). Auch sie ist eine Verfestigungsform eines Aufenthaltstitels (nicht notwendig einer Aufenthaltserlaubnis), die nach einem 5-jährigen rechtmäßigen Voraufenthalt in Betracht kommt.

Im Vergleich zur Niederlassungserlaubnis gelten z.T. etwas erleichterte Anforderungen. So entfällt etwa das Erfordernis einer 60-monatigen Einzahlung in die Rentenversicherung. Anders als die Niederlassungserlaubnis entfaltet die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU transnationale Wirkungen: Inhaber:innen einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU können sich unter erleichterten Bedingungen in anderen EU-Staaten zu Zwecken der Erwerbstätigkeit oder des Studiums bzw. einer Ausbildung niederlassen (Hailbronner 2017, S. 105).

Bestimmten Gruppen ist der Aufenthaltstitel verschlossen (§ 9a Abs. 3 AufenthG). Dies betrifft insbesondere:

  • Inhaber:innen bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel sowie
  • Inhaber:innen eines Aufenthaltstitels zu Ausbildungszwecken bzw. eines Studiums und
  • Inhaber:innen von Aufenthaltstiteln, die auf einen vorübergehenden Zweck angelegt sind.

4.1.6 Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU ist ein nationaler Aufenthaltstitel, der mit einigen Modifikationen der Aufenthaltserlaubnis gleichkommt (Nusser 2022 AufenthG § 18b Rn. 17). Sie ist ein spezieller Aufenthaltstitel für Fachkräfte, die im Bundesgebiet eine ihrer Ausbildung und Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben wollen (§ 18g AufenthG). Sie vermittelt eine deutlich bessere Rechtsposition als eine Aufenthaltserlaubnis und kann sich insbesondere bereits nach sehr kurzer Zeit (21 bzw. 27 Monate, § 18c Abs. 2 AufenthG) in eine Niederlassungserlaubnis verfestigen.

4.1.7 ICT-Karte und Mobiler-ICT-Karte

Die ICT-Karte (§ 19 AufenthG) ist ebenso wie die Mobiler-ICT-Karte (§ 19b AufenthG) ein Aufenthaltstitel für Beschäftigte international tätiger Unternehmen.

4.1.8 Duldung

Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Duldungsinhaber:innen halten sich nicht rechtmäßig im Inland auf und sind ausreisepflichtig (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Ihre Ausreisepflicht wird lediglich derzeit nicht vollstreckt, im Regelfall, weil ein Abschiebehindernis vorliegt. Die Duldung bescheinigt lediglich, dass die Abschiebung derzeit ausgesetzt ist (§ 60a Abs. 4 AufenthG).

4.2 … vor der Einreise … – Das Visumsverfahren

Soweit für den Aufenthalt ein Aufenthaltstitel erforderlich ist, muss er bereits vor der Einreise erteilt sein: Für Kurzaufenthalte in Form des Schengen-Visums (§ 6 Abs. 1 AufenthG), für längerfristige Aufenthalte in Form eines nationalen Visums (§ 6 Abs. 3 AufenthG).

4.3 … und der Pass – Die Passpflicht

Sowohl Einreise als auch Aufenthalt von Ausländer:innen sind daran geknüpft, dass sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen (§ 3 Abs. 1 AufenthG). Diese sog. Passpflicht sichert die Identität des Ausländers und ist vor allem für eine etwaige zwangsweise Beendigung seines Aufenthaltes von Relevanz.

4.4 Die unerlaubte Einreise

Eine Einreise ohne einen Pass und ohne das erforderliche Visum ist grundsätzlich unerlaubt (§ 14 Abs. 1 AufenthG). Die vorsätzliche unerlaubte Einreise ist strafbar (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Unerlaubt Eingereiste sind – so sie bei der Einreise aufgegriffen werden – an der Grenze zurückzuweisen (§ 15 Abs. 1 AufenthG). Werden sie erst nach der Einreise aufgegriffen, sollen sie zurückgeschoben werden (§ 57 AufenthG). Die Anordnung von Abschiebungshaft ist möglich (§§ 57 Abs. 3, 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). Für die Dauer des Verfahrens werden unerlaubt eingereiste Ausländer auf die Länder verteilt (§ 15a AufenthG).

5 Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

5.1 Überblick

Ob ein (und welcher) Aufenthaltstitel erteilt werden kann, richtet sich nach dem beabsichtigten Aufenthaltszweck. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist grundsätzlich nur für einen im Aufenthaltsrecht geregelten Aufenthaltszweck möglich. Das Aufenthaltsgesetz eröffnet insoweit bestimmte „Einwanderungspfade“, hinter denen sich eine Vielzahl unterschiedlicher Aufenthaltszwecke verbirgt:

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt daher zunächst voraus, dass das Aufenthaltsgesetz den beabsichtigen Aufenthaltszweck erfasst. Außerhalb der explizit geregelten Aufenthaltszwecke kann eine Aufenthaltserlaubnis nur in begründeten Fällen erteilt werden (§ 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG).

Soweit ein Aufenthaltszweck einschlägig ist, müssen die in der jeweiligen Norm aufgestellten Erteilungsvoraussetzungen (sog. besondere Erteilungsvoraussetzungen) vorliegen. Darüber hinaus stellt das Aufenthaltsgesetz – quasi unabhängig vom konkreten Aufenthaltszweck – allgemeine Erfordernisse (sog. allgemeine Erteilungsvoraussetzungen) auf, die im Grundsatz ebenfalls erfüllt sein müssen, allerdings z.T. für einzelne Aufenthaltszwecke modifiziert sind.

Daraus ergibt sich folgendes (grobe) Prüfschema für die mögliche Erteilung eines Aufenthaltstitels:

  1. (Beabsichtigter) Aufenthaltszweck (weil der Aufenthaltstitel dem Aufenthaltszweck folgt)
  2. Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG)
  3. Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen sowie u.U. Modifikation der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen

5.2 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

Die allgemeinen Erfordernisse sind (§ 5 Abs. 1 AufenthG):

  • die Sicherung des Lebensunterhaltes, einschließlich Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel,
  • die Sicherung der Identität (ggf. auch der Staatsangehörigkeit) und die Erfüllung der Passpflicht,
  • das Fehlen entgegenstehender Gründe: Entgegenstehende Gründe sind zum einen das Bestehen eines Ausweisungsinteresses, zum anderen eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch den Aufenthalt des Ausländers.

In formaler Hinsicht erfordert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel weiter die Beachtung des Visumsverfahrens (§ 5 Abs. 2 AufenthG), also: Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens vor der Einreise. Ohne vorherige Ausreise wird eine Aufenthaltserlaubnis nur im Ausnahmefall erteilt, etwa weil das Nachholen des Visumsverfahrens unzumutbar ist. Weitere Ausnahmen vom Visumserfordernis regelt die Aufenthaltsverordnung (AufenthV).

Das Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung führt im Regelfall zur Versagung des Aufenthaltstitels. Für einen Teil der humanitären Aufenthaltstitel, insbesondere für anerkannte Flüchtlinge, gelten allerdings weitgehende Befreiungen von den Erfordernissen § 5 Abs. 2 AufenthG.

6 Aufenthaltszweck „Bildung und Erwerbstätigkeit“

6.1 Ausbildung und Studium

In Anbetracht des Fachkräftemangels eröffnet das Aufenthaltsgesetz vielfältige Optionen zum Erhalt eines Aufenthaltstitels. Im Vordergrund steht die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung oder eines Studiums. Aber auch für Sprachkurse oder einen Schulbesuch ist eine Aufenthaltserlaubnis denkbar (§ 16f AufenthG), ebenso für studienbezogene Praktika (§ 16e AufenthG) und berufsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen (§ 16d AufenthG).

6.1.1 Ausbildung

Für die Aufnahme einer betrieblichen als auch für eine schulische Berufsausbildung sieht das Aufenthaltsgesetz die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Regelfall vor (§ 16a AufenthG). Bei einer qualifizierten Berufsausbildung (staatlich anerkannter oder vergleichbar geregelter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren, § 2 Abs. 12a AufenthG) umfasst sie auch den Besuch eines Deutschkurses zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung. In das Genehmigungsverfahren ist in bestimmten Bereichen die Bundesagentur für Arbeit einzubinden. Ob eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung des Aufenthaltstitels notwendig ist, ist in einer separaten Verordnung geregelt, der Beschäftigungsverordnung (BeschV).

Bereits im Vorfeld einer Ausbildung ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines qualifizierten Ausbildungsplatzes möglich (§ 17 Abs. 1 AufenthG). Im Anschluss an eine erfolgreiche qualifizierte Berufsausbildung besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG).

6.1.2 Studium

Für ein Vollzeitstudium an einer staatlichen Hochschule – inklusive studienvorbereitender Maßnahmen und studienbezogener Praktika – besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 16b Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG).

Bereits im Vorfeld eines Studiums ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung nach Ermessen möglich (§ 17 Abs. 2 AufenthG).

In Anschluss an einen erfolgreichen Studienabschluss besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

Bestimmten Gruppen ist eine Aufenthaltserlaubnis in diesem Bereich nicht zugänglich (§ 19f AufenthG). Dies betrifft insbesondere Drittstaater:innen, die sich in einem anderen EU-Staat aufhalten und dort ein Schutzverfahren durchlaufen bzw. durchlaufen haben, Duldungsinhaber:innen sowie Personen, die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staates besitzen.

6.2 Erwerbstätigkeit

6.2.1 Allgemeine Erfordernisse für die Zuwanderung von Fachkräften

Eine Einwanderung von Fachkräften ist grundsätzlich erwünscht (§ 18 Abs. 1 AufenthG). Eine Fachkraft ist dadurch definiert, dass sie entweder eine qualifizierte inländische oder vergleichbare ausländische Berufsausbildung oder einen deutschen bzw. vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (§ 18 Abs. 3 AufenthG).

Allgemeine Erfordernisse für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ausländische Fachkräfte sind (§ 18 Abs. 2 AufenthG):

  • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Aufenthalte zur Suche einer Stelle sind in bestimmten Bereichen möglich, insbesondere nach Abschluss einer Ausbildung im Inland (§ 20 Abs. 1 AufenthG) oder Ausland (Chancenkarte, § 20a AufenthG).
  • In bestimmten Bereichen ist die Bundesagentur für Arbeit mit einem Zustimmungserfordernis involviert. Die betroffenen Bereiche konkretisiert die Beschäftigungsverordnung.
  • Das Vorliegen etwa erforderlicher Berufsausübungserlaubnisse.
  • Wurde die Ausbildung im Ausland absolviert, bedarf es der Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation mit einem inländischen Abschluss. Dies ist der Praxis eine der Haupthürden für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: Für die Anerkennung einer im Ausland erlangten Qualifikation ist danach zu differenzieren, ob es sich um einen reglementierten Beruf handelt oder nicht. Reglementierte Berufe sind solche, deren Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt werden und an bestimmte berufliche Qualifikationen gebunden sind (Deutscher Bundestag 2019, S. 4). Hierzu zählen etwa Richter:innen, Apotheker:innen, Ärzt:innen, aber auch Berufe, die eine Meisterprüfung erfordern. Mit Erteilung der Berufsausübungszulassung ist im Regelfall die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung festgestellt (Dippe 2021, AufenthG § 18 Rn. 8).

    In nicht reglementierten Berufen bedarf es der Feststellung der Gleichwertigkeit in einem gesonderten Verfahren, das im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) bzw. den entsprechenden Landesgesetzen geregelt ist (Dippe 2021, AufenthG § 18 Rn. 8).

    In diesem Zusammenhang kann sich das Problem stellen, dass eine Anerkennung erst nach Durchführung weiterer Anpassungs-, Ausgleichs- oder Qualifikationsmaßnahmen in Deutschland möglich ist. Um diese zu ermöglichen, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen erteilt werden (§ 16d AufenthG). In Anschluss an die Qualifikationsmaßnahme ist eine Aufenthaltserlaubnis möglich, die eine Arbeitsplatzsuche im Inland erlaubt (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).
  • Für Neuzuwanderer ab dem 45. Lebensjahr gibt es weitere Erfordernisse mit Blick auf die Sicherstellung einer angemessenen Altersvorsorge: Entweder beziehen sie ein Gehalt in Höhe von mindestens 55 % der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung oder sie weisen eine angemessene Altersversorgung nach (§ 18 Abs. 2 AufenthG).

6.2.2 Mögliche Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte

Hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Position eröffnet das Aufenthaltsgesetz verschiedene Optionen. Die wichtigsten:

  • Aufenthaltserlaubnis: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – als Eingangsaufenthaltstitel – steht sowohl Fachkräften mit einer Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) als auch Fachkräften mit einer akademischen Ausbildung (§ 18b AufenthG) offen.

    Eine Verfestigung der Aufenthaltserlaubnis in eine Niederlassungserlaubnis kann bereits nach 3 Jahren (§ 18c Abs. 1 AufenthG) erfolgen.
  • Blaue Karte EU: Die Blaue Karte EU ist bestimmten Bildungsabschlüssen bzw. Berufsfeldern vorbehalten und setzt ein Mindestgehalt voraus (§ 18g AufenthG).

    Bildungsabschluss: Zugänglich ist die Blaue Karte grundsätzlich akademischen Fachkräften. Für Fachkräfte mit einer Berufsausbildung hingegen ist die Blaue Karte EU Absolvent:innen tertiärer Bildungsprogramme mit einer einem Hochschulabschluss vergleichbaren Qualifikation vorbehalten (quasi-akademische Fachkräfte). Das betrifft etwa Absolvent:innen von Fachschulen (Techniker:inausbildung, Betriebswirt:in, Fachwirt:in ohne Gesundheits-, Sozialberufe, Erzieherausbildung, Meisterausbildung), Ausbildungsstätten und Schulen für Erzieher:innen und Fachakademien (Breidenbach 2024, AufenthG § 18g Rn. 9).

    Unterhalb dieses Ausbildungsniveaus ist die Blaue Karte EU nur für Fachkräfte aus dem IT-Bereich vorgesehen (§ 18g Abs. 2 AufenthG). Voraussetzung ist, dass diese aufgrund einer mindestens 3jährigen Berufserfahrung Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben haben, die mit dem Niveau eines Hochschulabschlusses vergleichbar sind („höhere berufliche Fähigkeiten“, Breidenbach 2024, AufenthG § 18g Rn. 10).

    Gehaltsmargen: Das Gehalt muss mindestens 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betragen (2024: 45.300 € brutto). In Engpassberufen (etwa im Bereich Kinder- oder Altenbetreuung, Gesundheits- oder Bildungswesen, die MINT-Berufe, Lehrkräfte oder Gesundheitsberufen) genügt ein Gehalt in Höhe von mindestens 45,3 % der jährlichen Bemessungsgrenze (2024: 41.031,80 € brutto). Gleiches gilt für Berufsanfänger:innen und Beschäftigte im IT-Bereich (§ 18g Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 AufenthG). Die konkreten Mindestgehälter werden jährlich vom Bundesministerium des Innern und für Heimat veröffentlicht.

    Ausschluss: Bestimmte Personengruppen sind von der Blauen Karte EU ausgeschlossen (§ 19f Abs. 1 AufenthG): Dazu zählen insbesondere Personen, die in einem anderen EU-Staat ein Schutzverfahren durchlaufen bzw. nur einen vorübergehenden Schutz erhalten haben, Duldungsinhaber:innen oder Inhaber:innen einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU.
  • Niederlassungserlaubnis: Hochqualifizierte Fachkräfte können in besonderen Fällen unmittelbar eine Niederlassungserlaubnis erhalten (§ 18c Abs. 3 AufenthG). Hochqualifiziert sind insbesondere Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen sowie wissenschaftliche Mitarbeiter:innen in herausgehobener Funktion bei mehrjähriger Berufserfahrung.

6.2.3 Forschung

Aufenthalte zu Forschungszwecken sind staatlich nicht reglementiert, sondern richten sich nach einem besonderen Zulassungsverfahren durch die Forschungseinrichtung, die mit dem oder der Forschenden eine Aufnahmevereinbarung schließt (§ 18d AufenthG). Verpflichtet sich die Forschungseinrichtung schriftlich für die Übernahme der Kosten, die nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen, hat der oder die Wissenschaftler:in einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Bestimmten Personengruppen ist eine Aufenthaltserlaubnis in diesem Bereich nicht zugänglich (§ 19f AufenthG). Dazu zählen insbesondere Personen, die in einem anderen EU-Staat ein Schutzverfahren durchlaufen bzw. nur einen vorübergehenden Schutz erhalten haben, Duldungsinhaber:innen oder Inhaber:innen einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU.

Kurzfristige Forschungsaufenthalte sind auf der Basis der §§ 18e und 18f AufenthG möglich.

6.2.4 Grenzüberschreitender Arbeitnehmertransfer in international tätigen Konzernen

Für Führungskräfte, Spezialisten und Trainees international agierender Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland, die vorübergehend an eine inländische Niederlassung transferiert werden sollen, gibt es besondere Aufenthaltstitel: Die ICT-Karte (für Beschäftigte aus dem EU-Ausland, § 19 AufenthG) und die Mobiler-ICT-Karte (für Beschäftige mit einem Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staates, § 19b AufenthG). Kurzfristige unternehmensinterne Abordnungen sind genehmigungsfrei (§ 19a AufenthG).

6.2.5 Beschäftigung unabhängig von einer fachlichen Qualifikation

Unabhängig von einer Qualifikation ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen möglich, soweit die Beschäftigungsverordnung eine Zulassung erlaubt (§ 19c Abs. 1 AufenthG). Gleiches gilt für Drittstaater:innen mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, die eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen möchten (§ 19c Abs. 2 AufenthG). Im Übrigen kann in begründeten Einzelfällen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches – insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches – Interesse besteht (§ 19c Abs. 3 AufenthG).

6.2.6 Selbstständige Erwerbstätigkeit

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist nach Ermessen möglich (§ 21 AufenthG). Sie erfordert ein wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit oder ein regionales Interesse, die Tätigkeit muss positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lassen und die Finanzierung muss gesichert sein. Erleichterungen gelten für Absolvent:innen einer deutschen Hochschule sowie für Wissenschaftler:innen (§ 21 Abs. 1 AufenthG). Wird das Unternehmen erfolgreich geführt, ist bereits nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis – abweichend von den Erfordernissen des § 9 Abs. 2 AufenthG – möglich (§ 21 Abs. 4 AufenthG).

6.2.7 Chancenkarte

Die Chancenkarte (§§ 20a f. AufenthG) wurde durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz eingeführt (BGBl. 2023 I Nr. 217). Sie ist eine reguläre Aufenthaltserlaubnis und kann für zwei Zwecke erteilt werden: Die Suche nach einer (selbstständigen oder unselbstständigen, Breidenbach und Kolb 2024, AufenthG § 20a Rn. 1) Erwerbstätigkeit und die Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation (§ 20a AufenthG).

Die Chancenkarte steht zwei Personenkreisen offen:

  • Fachkräften ohne weitere Voraussetzungen (§ 20a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG).
  • Personen ohne Fachkraftstatus, wenn diese über ein zweistufiges punktebasiertes Auswahlsystem eine ausreichende Punktzahl erreicht haben (§ 20a Abs. 3 Nr. 2 AufenthG).

    Mindestvoraussetzung für die Teilnahme an dem System - 1. Auswahlstufe – sind eine ausländische Berufsqualifikation bzw. ein ausländischer Hochschulabschluss und Sprachkenntnisse (einfache deutsche Sprachkenntnisse oder englische Sprachkenntnisse Level B2, § 20a Abs. 4 S. 3 AufenthG).

    Auf der zweiten Auswahlstufe werden sodann nach Maßgabe der Tabelle im Anhang zum Aufenthaltsgesetz Punkte vergeben. Kriterien für die Punktvergabe sind insbesondere ausländische Berufsqualifikationen für deren Gleichwertigkeitsfeststellung mit einer inländischen Qualifikation noch Anpassungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen erforderlich sind, deutsche oder englische Sprachkenntnisse, Berufserfahrung in dem erlernten Beruf, das Alter, aber auch Voraufenthalte (§ 20b Abs. 1 AufenthG).

6.2.8 Erwerbstätigkeit als Legalisierungspfad für Duldungsinhaber:innen

Duldungsinhaber:innen mit einer qualifizierten Berufsausbildung, einem Hochschulabschluss oder die seit mindestens 3 Jahren eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt haben, besitzen – unter bestimmten Voraussetzungen – einen Regelrechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der Ausbildung angemessenen Beschäftigung (§ 19d AufenthG).

7 Aufenthaltszweck „Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe“

Der sog. humanitären Aufenthalt umfasst eine Vielzahl von Aufenthaltsgründen, die verschiedene nationale und politische Interessen widerspiegeln und überwiegend bundes-, EU- oder völkerrechtlich vorgegeben sind.

7.1 Humanitäre Konstellationen

In der Praxis dominiert die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen (§ 25 AufenthG). Dahinter verbergen sich unterschiedliche und nicht ohne Weiteres systematisierbare Konstellationen.

7.1.1 Dauerhafter Schutz

Schutzsuchende, denen Schutz gewährt wird, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis. Dies betrifft Asylberechtigte und Personen, die internationalen Flüchtlings- oder internationalen subsidiären Schutz erhalten (§ 25 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG). Die Voraussetzungen für die Schutzgewährung und das Schutzverfahren selbst sind dabei nicht im Aufenthalts-, sondern im Asylgesetz geregelt. Lediglich die Rechtsfolge – die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – folgt aus dem Aufenthaltsgesetz.

Auch Personen, die nur nationalen subsidiären Schutz erhalten, weil bei ihnen ein zielstaatsbezogenes Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt, erhalten im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis. Diese setzt allerdings voraus, dass die Ausreise in einen anderen Staat nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei schwerwiegenden entgegenstehenden öffentlichen Interessen (Kriegsverbrechen, erhebliche Straftaten, Gefahren für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland) scheidet sie aus (§ 25 Abs. 3 AufenthG).

7.1.2 Vorübergehender Schutz

Auf einen lediglich vorübergehenden Verbleib ausgerichtet sind folgende Konstellationen:

  • Dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen erfordern eine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet (§ 25 Abs. 4 AufenthG). Diese Aufenthaltserlaubnis zielt auf Ausländer:innen, die sich bereits und noch rechtmäßig im Bundesgebiet befinden. Eine Aufenthaltserlaubnis scheidet dementsprechend aus, wenn der oder die Ausländer:in vollziehbar ausreisepflichtig ist. Anwendungsfelder sind medizinische Behandlungen, die vorübergehende Betreuung schwer erkrankter Familienangehöriger oder die Ermöglichung eines Schul- oder Ausbildungsabschlusses (persönliche Gründe, Göbel-Zimmermann und Hupke 2021, AufenthG § 25 Rn. 33).
  • Opfer von Menschenhandel, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit sollen für die Dauer des Strafverfahrens gegen die Täter:innen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn und soweit sie in diesem als Zeug:in zur Verfügung stehen (§ 25 Abs. 4a AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis kann selbst dann erteilt werden, wenn die betroffene Person vollziehbar ausreisepflichtig ist. Ein Verbleib auch nach Abschluss des Strafverfahrens ist möglich, wenn humanitäre, persönliche Gründe oder öffentliche Interessen den weiteren Verbleib im Bundesgebiet erfordern. Daran ist etwa zu denken, wenn ein Bedürfnis nach psychosozialer Betreuung besteht (Göbel-Zimmermann und Hupke 2021, AufenthG § 25 Rn. 33).
  • Ähnliches gilt für illegal beschäftigte Arbeitnehmer:innen (§ 25 Abs. 4b AufenthG). Auch dieser Aufenthalt dient zunächst einmal dazu, ein Strafverfahren gegen deren Arbeitgeber:in zu führen. Eine Verlängerung nach Ermessen ist möglich, um den Arbeitnehmer:innen die gerichtliche Verfolgung noch ausstehender Vergütungsansprüche gegen ihre Arbeitgeber:innen zu ermöglichen.

7.1.3 Langfristige Ausreisehindernisse

Ist einer vollziehbar ausreisepflichtigen Person die Ausreise auf einen unabsehbaren Zeitraum tatsächlich oder rechtlich nicht möglich, kann nach Ermessen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (§ 25 Abs. 5 AufenthG).

Tatsächlich unmöglich ist die Ausreise, wenn ihr faktische Hindernisse entgegenstehen, etwa unterbrochene Reisewege, Reiseunfähigkeit der Person, das Fehlen eines Passes (Kluth 2024, AufenthG § 25 Rn. 130) oder aber Einreiseverbote des Herkunftsstaates (Deibel 2011, S. 179).

Rechtlich unmöglich ist die Ausreise, wenn ihr rechtliche Vollstreckungshindernisse entgegenstehen. Diese können sich aus sämtlichen rechtlich geschützten Interessen der oder des Betroffenen am Verbleib im Bundesgebiet ergeben: Eine schwere Krankheit, eine akute Suizidgefahr, eine posttraumatische Störung oder eine Schwangerschaft (Göbel-Zimmermann und Hupke 2021, AufenthG § 25 Rn. 65). Vor allem eine längere Trennung von im Bundesgebiet verbleibenden minderjährigen Kindern begründet wegen des verfassungsrechtlichen Ehe- und Familienschutzes (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) ein rechtliches Ausreisehindernis (Göbel-Zimmermann und Hupke 2021, AufenthG § 25 Rn. 67).

Die Unmöglichkeit der Ausreise begründet grundsätzlich ein vorübergehendes Abschiebehindernis mit der Folge, dass eine Duldung zu erteilen ist (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis kommt nur bei längerfristigen Ausreisehindernissen in Betracht. Voraussetzung ist allerdings, dass den oder die Ausländer:in kein Verschulden an der Situation trifft. Hat er oder sie etwa falsche Angaben zu seiner oder ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht oder nimmt er oder sie nicht die ihm oder ihr zumutbaren Maßnahmen vor, um eine Ausreise zu ermöglichen, scheidet eine Aufenthaltserlaubnis aus.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht zunächst im Ermessen der Ausländerbehörde, nach 18 Monaten verdichtet sich das Ermessen im Regelfall auf einen Anspruch auf Erteilung. Wird keine Aufenthaltserlaubnis erteilt, bleibt es bei der Duldung (§ 60a Abs. 2 AufenthG).

7.2 Integration

Die faktische Integrationsleistung geduldeter Ausländer:innen löst unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus und eröffnet Duldungsinhaber:innen – häufig abgelehnte Schutzsuchende – einen Legalisierungspfad. Das Aufenthaltsgesetz begünstigt zwei Konstellationen:

  • Jugendliche und junge Volljährige nach einem 3-jährigen Voraufenthalt (§ 25a Abs. 1 AufenthG). Erhält ein Minderjähriger auf dieser Basis eine Aufenthaltserlaubnis, so kann auch seinen Eltern und Geschwistern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (§ 25a Abs. 2 AufenthG). Wird keine Aufenthaltserlaubnis erteilt, soll eine Duldung erteilt werden (§ 60a Abs. 2b AufenthG).
  • Volljährige Duldungsinhaber:innen sowie deren Ehe- und Lebenspartner:innen und minderjährigen ledige Kinder nach einem 6-(bzw. 4-)jährigen Voraufenthalt (§ 25b AufenthG).

7.3 Politische Entscheidung

Jenseits dieser rechtlich geregelten humanitären Zugänge eröffnen verschiedene Normen einen Zugang aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Die Schutzgewährung basiert durchweg auf einer politischen Entscheidung, ohne dass die Schutzsuchenden einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels hätten.

7.3.1 Aufnahme aus dem Ausland

§ 22 AufenthG regelt die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen, dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland – etwa Whistleblower Edward Snowden für seine Aussage vor dem NSA-Untersuchungsausschuss (Göbel-Zimmermann und Hupke 2021, AufenthG § 22 Rn. 7).

7.3.2 Humanitäre Aufnahmeprogramme und Resettlement

§ 23 AufenthG regelt drei mögliche Zugänge zum Bundesgebiet:

  1. § 23 Abs. 1 AufenthG erlaubt der obersten Landesbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an größere Ausländergruppen aufgrund einer politischen Entscheidung und damit ohne Einzelfallprüfung. Vor In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes sind auf dieser Basis insbesondere Bleiberechtserlasse für abgelehnte Asylbewerber:innen ergangen (Göbel-Zimmermann und Hupke 2021, AufenthG § 23 Rn. 26). Im Rahmen des syrischen Bürgerkrieges wurden auf dieser Basis Aufnahmekontingente für syrische Flüchtlinge geschaffen (Göbel-Zimmermann und Hupke 2021, AufenthG § 23 Rn. 26).
  2. § 23 Abs. 2 AufenthG erlaubt die Aufnahme von Personengruppen aus dem Ausland durch Anordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Auf dieser Basis werden etwa jüdische Zuwanderer:innen aus den ehemaligen Sowjetstaaten aufgenommen (Göbel-Zimmermann und Hupke 2021, AufenthG § 23 Rn. 31).
  3. Ebenfalls auf Anordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann Resettlement-Flüchtlingen eine Aufnahmezusage erteilt werden (§ 23 Abs. 4 AufenthG). Resettlement-Flüchtlinge sind Schutzsuchende, die zwar in einem anderen Staat Aufnahme gefunden haben, dort aber nicht bleiben können (Keßler 2023, AufenthG § 23 Rn. 10).

7.3.3 Härtefälle

Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer können im Einzelfall auf Anordnung der obersten Landesbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn eine von der Landesregierung eingesetzte Härtefallkommission darum ersucht (§ 23a AufenthG). Als Härtefallregelung ist die Norm von vornherein auf Einzelfälle zugeschnitten. Sie eröffnet einen Spielraum in Fällen, in denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz eigentlich nicht möglich ist, und eröffnet einen „Legalisierungspfad“ am System des Aufenthaltsgesetzes vorbei (Will 2008, S. 119). Dementsprechend beschränkt ist ihr Anwendungsbereich.

7.4 Vorübergehender Schutz durch die EU

§ 24 AufenthG ermöglicht die temporäre Aufnahme größerer Flüchtlingsgruppen, die insbesondere vor allgemeinen Bedrohungen wie (Bürger-)Krieg fliehen aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union. Grundlage für den Ratsbeschluss ist die sog. Massenzustromrichtlinie der EU (Richtlinie 2001/55/EG v. 20. Juli 2001, ABl. L 212 S. 12).

Ein solcher Beschluss wurde erstmalig im März 2022 in Reaktion auf die militärische Invasion der russischen Streitkräfte in die Ukraine zu Gunsten der Vertriebenen und Flüchtenden aus der Ukraine gefasst (Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. 3. 2022, ABl. L 71 S. 1; Göbel-Zimmermann und Hupke 2021, AufenthG § 24 Rn. 5).

In Umsetzung des Beschlusses sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass die Vertriebenen einreisen können, eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten und ihr Aufenthalt für einen vorübergehenden Zeitraum gesichert ist. In Deutschland etwa wurde per Verordnung die visumsfreie Einreise ermöglicht (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung v. 7.3.2022, Bundesanzeiger [BAnz] AT 8.3.2022 V1) und Weisung an die Ausländerbehörden zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erlassen (Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat [BMI], v. 13.3.2022 – M3-21000/33#6).

8 Der „Familiennachzug“

8.1 Überblick

Der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) verpflichtet den Staat zur angemessenen Berücksichtigung ehelicher und familiärer Verbindungen auch bei einem Auslandsbezug. Eine Aufenthaltserlaubnis ist aus diesem Grund zur Herstellung und Wahrung der ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet vorgesehen (§ 27 Abs. 1 AufenthG). Dies erlaubt Deutschen und Drittstaater:innen, die einen Aufenthaltstitel besitzen, ihre Familie mitzunehmen bzw. nachkommen zu lassen (Familiennachzug). Nicht geschützt sind Scheinverbindungen (Scheinehe, Scheinvaterschaftsanerkennung oder Scheinadoption deren einziger Zweck die Schaffung eines Aufenthaltsrechts ist, § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG) und Zwangsehen (§ 27 Abs. 1a Nr. 2 AufenthG).

Der Familiennachzug ist grundsätzlich an den Bestand einer Ehe bzw. familiären Lebensgemeinschaft mit dem oder der Stammberechtigten gebunden und in der Konsequenz von deren Aufrechterhaltung abhängig. Während Eheleute frei in der Ausgestaltung ihrer Ehe sind, ist die familiäre Lebensgemeinschaft durch eine tatsächliche Verantwortungsübernahme für das Familienmitglied geprägt und erfordert im Regelfall ein Zusammenleben (Müller 2023, AufenthG § 27 Rn. 33; Eichhorn 2021, AufenthG § 27 Rnrn. 6, 9). Eine Trennung der Eheleute oder die Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft bedroht daher das Aufenthaltsrecht des oder der „nachgezogenen“ Familienangehörigen unmittelbar.

Nach bestimmten Fristen kann sich das Aufenthaltsrecht des Ehegatten bzw. Familienangehörigen verselbstständigen und ist dann eigenständig und unabhängig von einer Ehe bzw. familiären Gemeinschaft mit dem oder der Stammberechtigten (für Ehegatten: § 31 AufenthG; für Kinder: § 35 AufenthG).

Was die konkreten Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Familienangehörigen angeht, so differenziert das Aufenthaltsgesetz zwischen dem Zuzug zu Deutschen einerseits und Ausländer:innen andererseits sowie nach der jeweiligen familiären Verbindung.

Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Abbildung 2: Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (eigene Darstellung)

8.2 Familiennachzug zu Deutschen

Ausländische Familienangehörige eines oder einer Deutschen besitzen im Regelfall einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 28 AufenthG). Dies betrifft die Ehegatten, die minderjährigen ledigen Kinder sowie die Eltern eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes zur Ausübung der Personensorge. Sonstige (entferntere) Familienangehörige können nur ausnahmsweise eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist (§ 28 Abs. 4 iV mit 36 Abs. 2 AufenthG).

Während es für Eltern bzw. Kinder Deutscher keine weiteren Voraussetzungen gibt, hängt der Ehegattennachzug grundsätzlich davon ab, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich der oder die ausländische Ehegatt:in zumindest auf einfache Art (Sprachniveau A1, § 2 Abs. 9 AufenthG) in der deutschen Sprache verständigen kann (§ 28 Abs. 1 S. 5 i.V. mit § 30 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG).

Im Bereich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gibt es Befreiungsmöglichkeiten vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 28 Abs. 1 S. 2–4 i.V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist bereits nach 3 Jahren möglich (§ 28 Abs. 2 AufenthG).

8.3 Familiennachzug zu Drittstaater:innen

Der Familiennachzug zu Drittstaater:innen ist etwas komplexer und verteilt sich auf mehrere Vorschriften.

8.3.1 Allgemeine besondere Erteilungsvoraussetzungen

Generell stellt das Aufenthaltsgesetz für den Familiennachzug zu Drittstaater:innen weitere Erfordernisse auf (§ 29 AufenthG):

  • So ist der Familiennachzug ein akzessorisches Recht: Das Aufenthaltsrecht des nachziehenden Ehegatten bzw. Familienangehörigen hängt davon ab, dass der oder die Stammberechtigte einen Aufenthaltstitel besitzt (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Verliert dieser oder diese das Aufenthaltsrecht, verliert auch der oder die Familienangehörige in aller Regel das Aufenthaltsrecht (Müller 2023, AufenthG § 27 Rn. 15). Aus diesem Grund ist ein Familiennachzug zu Drittstaater:innen, die lediglich eine Duldung besitzen, ausgeschlossen.
  • Weiter muss ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
  • Für Inhaber:innen einer Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten humanitären Aufenthaltszwecken ist ein Familiennachzug ausgeschlossen bzw. an weitere Erfordernisse geknüpft (§ 29 Abs. 3 AufenthG). Sonderregeln gelten für Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter (§ 36a AufenthG).

Was die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen angeht, so ist ein Absehen von einzelnen Erfordernissen – vor allem bei der Sicherung des Lebensunterhaltes – bei bestimmten humanitären Aufenthaltszwecken des oder der Stammberechtigten denkbar (etwa als Resettlement-Flüchtling, Asyl- oder international Schutzberechtigter, §§ 27 Abs. 3, 29 Abs. 2 AufenthG).

8.3.2 Erteilungsvoraussetzungen für den Ehegattennachzug

Ehegatten eines Drittstaaters oder einer Drittstaaterin haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Beide Ehegatten müssen dafür das 18. Lebensjahr vollendet haben und der nachziehende Ehegatte benötigt einfache (Sprachniveau A 1, § 2 Abs. 9 AufenthG) Sprachkenntnisse (§ 30 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG). Was das Aufenthaltsrecht des oder der Stammberechtigten angeht, so gilt: Bestimmte Aufenthaltstitel (so insbesondere eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder eine Blaue Karte EU) bzw. Aufenthaltszwecke (so insbesondere Forschung [§§ 18d, 18f AufenthG], Asyl und internationaler Flüchtlingsschutz [§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 1. Alt. AufenthG]) implizieren automatisch das Recht zum Ehegattennachzug. Bei anderen Aufenthaltstiteln bzw. -zwecken ist ein Nachzug z.T. an die Dauer des Aufenthaltstitels gebunden oder vom Bestand der Ehe abhängig (§ 30 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG).

8.3.3 Erteilungsvoraussetzungen für den Kindernachzug

Für Kinder, die unter der Sorge des Drittstaaters oder der Drittstaaterin stehen, gilt:

  • Kinder, die im Inland geboren werden, können grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen ausgestellt erhalten. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG und dem Wohnraumerfordernis des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kann abgesehen werden. Befinden sich beide personensorgeberechtigte Elternteile im Inland bzw. ist der oder die Drittstaater:in alleinsorgeberechtigt, ist die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen zu erteilen.
  • Für alle anderen Kinder ist zu differenzieren: Ziehen sie gemeinsam mit ihren Eltern ins Bundesgebiet, besitzen sie im Regelfall einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ein späterer Nachzug ist Kindern uneingeschränkt hingegen nur bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres möglich (§ 32 Abs. 2, Abs. 1 AufenthG). Bei älteren Kindern ist der Nachzug demgegenüber grundsätzlich davon abhängig, dass sie die deutsche Sprache beherrschen (Sprachniveau C1, § 2 Abs. 12 AufenthG), ihre Integration auf andere Weise gesichert ist oder die Eltern bestimmte privilegierte Aufenthaltstitel besitzen (etwa eine Niederlassungserlaubnis oder eine Blaue Karte EU, § 32 Abs. 2 S. 2 AufenthG) oder ihr Aufenthalt auf bestimmten privilegierten Zwecken beruht (etwa als Asylberechtigte oder international anerkannte Flüchtlinge, § 32 Abs. 2 S. 2 AufenthG). In Härtefällen sind Ausnahmen nach Ermessen möglich (§ 32 Abs. 4 AufenthG).

8.3.4 Erteilungsvoraussetzungen für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige ist nach Ermessen möglich, setzt allerdings ihre Notwendigkeit zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte voraus (§ 36 Abs. 2 AufenthG). Eine außergewöhnliche Härte liegt im Regelfall vor, wenn das im Inland lebende Familienmitglied auf die Unterstützung des Familienangehörigen angewiesen ist und die Unterstützung nicht im Herkunftsland erfolgen kann (Eichhorn 2021, AufenthG § 36 Rn. 7). Auf dieser Basis wird etwa einem sorgeberechtigten Elternteil eines im Inland lebenden Kindes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Für die Eltern minderjähriger Resettlement-Flüchtlinge, Asylberechtigter oder international anerkannter Flüchtlinge sind Ansprüche denkbar (§ 36 Abs. 1 AufenthG). Für diese ist die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und das Erfordernis ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) verzichtbar.

9 Besondere Aufenthaltsrechte

Hinter der Überschrift „Besondere Aufenthaltsrechte“ verbergen sich drei Aufenthaltszwecke. Ihnen ist gemein, dass der oder die Drittstaater:in bereits einen aufenthaltsrechtlichen Bezug zum Bundesgebiet besitzt.

9.1 Recht auf Wiederkehr

Ausländer:innen, die im Bundesgebiet aufgewachsen sind, besitzen unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, das sog. Recht auf Wiederkehr (§ 37 AufenthG). Dazu gehört insbesondere ein 8-jähriger rechtmäßiger Voraufenthalt inklusive 6-jährigem Schulbesuch im Bundesgebiet (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Der Anspruch ist zeitlich beschränkt auf die Zeitspanne zwischen dem 15. und dem 21. Lebensjahr. Großzügigere Fristen können in Härtefällen gewährt werden (§ 37 Abs. 2 AufenthG). Das betrifft vor allem Drittstaater:innen, die nach einer Zwangsehe Deutschland verlassen haben (§ 37 Abs. 2a AufenthG).

Ebenfalls ein Recht auf Wiederkehr besitzen Rentenbezieher:innen, soweit sie sich vor ihrer Ausreise 8 Jahre lang rechtmäßig im Inland aufgehalten haben (§ 37 Abs. 5 AufenthG).

9.2 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche

Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, diese aber verloren haben, bietet sich unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zu erhalten (§ 38 AufenthG). Die deutsche Staatsangehörigkeit kann etwa in folgenden Fällen erlöschen: Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit bei Mehrstaatigkeit (§ 26 StAG [Staatsangehörigkeitsgesetz]) oder die freiwillige Ableistung von Wehrdienst eines Deutschen mit weiterer Staatsangehörigkeit bei dem anderen Staat ohne Zustimmung des Bundesverteidigungsministeriums (§ 28 StAG).

9.3 Aufenthaltsberechtigte in anderen EU-Staaten

Zuletzt können Drittstaater:innen, die in einem anderen EU-Staat ein langfristiges Aufenthaltsrecht besitzen, eine Aufenthaltserlaubnis auch im Bundesgebiet beanspruchen (§ 38a AufenthG).

10 Leben in Deutschland

10.1 Die aufenthaltsrechtlichen Perspektiven

Während bestimmte Aufenthaltstitel (so etwa die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht beinhalten, sind andere Aufenthaltstitel, etwa die Aufenthaltserlaubnis oder die Blaue Karte EU, lediglich befristet und müssen daher in regelmäßigen Abständen verlängert werden. Die Entscheidung über ihre Verlängerung richtet sich dabei nach den gleichen Vorschriften wie die Erteilung des Aufenthaltstitels (§ 8 Abs. 1 AufenthG). In diesem Rahmen ist mithin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ihre Erteilung noch fortbestehen. Lediglich das Visumsverfahren entfällt, sodass das Verfahren über die Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland geführt wird (§ 39 AufentV [Aufenthaltsverordnung]). Nach einem in der Regel 5-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt ist eine Verfestigung in einen unbefristeten Aufenthaltstitel möglich. Nach 5 Jahren kommt auch eine Einbürgerung in Betracht (§ 10 StAG). Kinder von Ausländer:innen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel erwerben unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 3 StAG).

10.2 Erwerbstätigkeit

Grundsätzlich impliziert die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch die Erlaubnis, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, solange die Erwerbstätigkeit nicht explizit gesetzlich verboten ist (§ 4a Abs. 1 S. 1 AufenthG). Entsprechende gesetzliche Verbote finden sich für bestimmte Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltszwecke, so etwa bei einem Schengen-Visum (§ 6 Abs. 2a AufenthG), der Aufnahme von Drittstaater:innen im Rahmen eines humanitären Aufnahmeprogramms der Länder (§ 23 Abs. 1 S. 4 AufenthG) oder die vorübergehende Aufnahme von Drittstaater:innen aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 4 S. 3, Abs. 4a S. 4 und Abs. 4b S. 4 AufenthG).

Soweit das Gesetz die Aufnahme einer Beschäftigung verbietet, bedarf es einer ausdrücklichen Beschäftigungserlaubnis (§ 4a Abs. 2 AufenthG). Die Entscheidung hierüber trifft die Ausländerbehörde, wird in diese jedoch unter Umständen die Bundesagentur für Arbeit einbinden (§ 4a Abs. 2 AufenthG). Die Frage, welche Tätigkeiten genehmigungsfähig sind bzw. ob die Bundesagentur in das Verfahren eingebunden werden muss, folgt aus der Beschäftigungsverordnung.

Mit Blick darauf, dass für Außenstehende (ebenso wie für die betroffenen Drittstaater:innen) nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, ob für sie eine Erwerbstätigkeit zulässig ist oder nicht, muss jeder Aufenthaltstitel eine entsprechende Aussage hierüber treffen (§ 4a Abs. 3 AufenthG).

10.3 Integration

Die Integration von Ausländer:innen, die rechtmäßig im Bundesgebiet leben, wird vor allem durch Integrationskurse gefördert. In diesen soll Drittstaater:innen die Sprache, die Rechtsordnung, aber auch die Kultur und Geschichte Deutschlands vermittelt werden (§ 43 Abs. 2 AufenthG).

Inhaber:innen von Aufenthaltstiteln, die auf einen längerfristigen Aufenthalt angelegt sind, besitzen einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Das betrifft etwa Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken, den Familiennachzug oder bestimmte humanitäre Aufenthalte (§ 44 Abs. 1 AufenthG). Drittstaater:innen, die keinen Anspruch (mehr) besitzen, können im Rahmen der Kapazitäten nach Ermessen zu den Kursen zugelassen werden (§ 44 Abs. 4 AufenthG). Dem Recht auf Teilnahme an einem Integrationskurs korreliert in bestimmten Fällen eine Pflicht zur Teilnahme. Dies ist etwa der Fall bei fehlenden deutschen Sprachkenntnissen, wenn das Jobcenter eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung geschlossen hat oder die Ausländerbehörde eine Teilnahmepflicht verbindlich festgesetzt hat (§ 44a Abs. 1 AufenthG).

Kommt der oder die Drittstaater:in einer entsprechenden Verpflichtung nicht nach, ist dies bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels zu berücksichtigen: Soweit kein Anspruch auf die Erteilung (und damit auch Verlängerung) des Aufenthaltstitels besteht, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Teilnahmepflicht eine Verlängerung verweigert werden (§ 8 Abs. 3 AufenthG).

11 Das Ende des Aufenthaltsrechts

11.1 Überblick

Das Aufenthaltsgesetz kennt unterschiedliche Gründe für das Erlöschen des Aufenthaltstitels. Die wichtigsten sind:

Gründe für das Erlöschen des Aufenthaltstitels
Abbildung 3: Gründe für das Erlöschen des Aufenthaltstitels (eigene Darstellung)

Mit Erlöschen des Aufenthaltstitels wird der oder die Ausländer:in ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Er oder sie hat das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen (§ 50 Abs. 2 AufenthG). Ist die Ausreisepflicht vollziehbar, ist der Aufenthalt bis zur Ausreise räumlich beschränkt (§ 61 AufenthG). Die Ausreisepflicht kann in bestimmten Fällen zwangsweise durchgesetzt werden (Abschiebung, § 58 AufenthG) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – durch freiheitsentziehende Maßnahmen (Abschiebungshaft, Ausreisegewahrsam oder Vorbereitungshaft) – auch gesichert werden (§§ 62–62c AufenthG).

11.2 Ausweisung

11.2.1 Was bedeutet eine Ausweisung?

Die Ausweisung ist die Beendigung des Aufenthaltsrechts durch behördliche Entscheidung. Sie beendet die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes (§ 51 AufenthG), aktualisiert die Ausreisepflicht des Betroffenen (§ 50 Abs. 2 AufenthG) und steht einem weiteren Aufenthalt entgegen: Gegen einen oder eine ausgewiesene Ausländer:in ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Bereits die Existenz eines Ausweisungsgrundes hat aufenthaltsrechtliche Relevanz, selbst wenn keine Ausweisung ausgesprochen wird: Ein Ausweisungsinteresse steht im Regelfall der Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels entgegen (§§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 AufenthG).

11.2.2 Wann ist eine Ausweisung möglich?

Eine Ausweisung ist zwingend auszusprechen, wenn der Aufenthalt eines Ausländers oder einer Ausländerin die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet und das öffentliche Interesse an seiner Ausreise das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG).

Höhere Anforderungen gelten für die Ausweisung bestimmter privilegierter Personengruppen. Dazu zählen türkische Staatsangehörige, deren Aufenthalt durch das Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80) geschützt ist, Inhaber:innen einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 53 Abs. 3 AufenthG), Asylberechtigte, Flüchtlinge mit internationalem Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz (§ 53 Abs. 3a AufenthG) und Schutzsuchende (§ 53 Abs. 4 AufenthG). Diese dürfen nur aus gewichtigen Gründen ausgewiesen werden, wobei im Regelfall von ihnen eine konkrete Gefahr ausgehen muss.

Im Übrigen ist über die Ausweisung nach einer einzelfallbezogenen Abwägung sämtlicher für und gegen den Verbleib sprechender Gründe zu entscheiden (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Der Gesetzgeber hat dafür eine Gewichtung sowohl bestimmter Ausweisungsinteressen (§ 54 AufenthG) als auch bestimmter Bleibeinteressen (§ 55 AufenthG) vorgegeben:

  • Ausweisungsinteressen: Rechtskräftige Verurteilungen zu einer mindestens 2-jährigen Freiheitsstrafe oder eine Beteiligung an terroristischen Taten begründen etwa ein besonders schweres Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 AufenthG). Betäubungsmittelstraftaten, die Missachtung bedeutsamer Werte der Bundesrepublik Deutschland (etwa die Nötigung zu einer Zwangsehe), aber auch Visumsverstöße oder vorsätzliche schwere Straftaten begründen ein „lediglich“ schweres Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 2 AufenthG).
  • Bleibeinteressen: Besonders schwere Bleibeinteressen können sich aus dem Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, bestimmte humanitäre Aufenthaltstitel), aus dem Aufwachsen im Bundesgebiet oder der Existenz einer familiären Lebensgemeinschaft mit einer aufenthaltsrechtlich im Inland abgesicherten Person ergeben (z.B. ein:e deutsche Ehepartner:in oder deutsches Kind, § 55 Abs. 1 AufenthG). Schwere Bleibeinteressen können sich vor allem aus dem Wohl betroffener Kinder ergeben (§ 55 AufenthG). Relevant ist das etwa, wenn ein Kind oder ein personensorgeberechtigter Elternteil eines Kindes ausgewiesen werden soll.

11.3 Abschiebungsanordnung

Die Abschiebungsanordnung ist die Festsetzung der Abschiebung – also der zwangsweisen Vollziehung der Ausreise – eines gefährlichen Ausländers oder einer gefährlichen Ausländerin ohne vorherige verwaltungsrechtliche Beendigung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes, also insbesondere ohne vorherige Ausweisung (§ 58a AufenthG). In ihren Wirkungen kommt sie einer Ausweisung gleich (Gordzielik 2021, AufenthG § 58a Rn. 4). Zuständig für den Erlass ist die oberste Landesbehörde. Inhaltlich ist eine Abschiebungsanordnung zulässig zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr und hat ihre Grundlage in einer tatsachengestützten Prognose.

12 Abschiebung

Die Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht. Sie zieht – in gleicher Weise wie eine Ausweisung – grundsätzlich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach sich (§ 11 Abs. 1 AufenthG) und steht damit der Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Eine Abschiebung setzt voraus, dass die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine etwa eingeräumte Ausreisefrist abgelaufen ist und ein sog. Abschiebungsgrund vorliegt (§ 58 Abs. 1 AufenthG). Die Durchführung der Abschiebung ist ausgeschlossen, wenn ein Abschiebungsverbot vorliegt (§ 60 AufenthG) oder die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wird (Duldung, § 60a AufenthG).

12.1 Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht

Vollziehbar ist die Ausreisepflicht insbesondere in folgenden Fällen (§ 58 Abs. 2 AufenthG):

12.2 Abschiebungsgrund

Weiter bedarf es eines sog. Abschiebungsgrundes. Ein Abschiebungsgrund kann sich entweder aus der Notwendigkeit ergeben, die Ausreise zu überwachen, oder daraus, dass eine freiwillige Ausreise nicht gesichert ist (§ 58 Abs. 3 AufenthG):

  • Die freiwillige Ausreise ist insbesondere dann nicht gesichert, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der oder die Ausländer:in die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes ignorieren wird (Gordzielik 2021, AufenthG § 58 Rn. 16). Das Gesetz vermutet das etwa, wenn der oder die Ausländer:in innerhalb der behördlich gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist (§ 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG), er oder sie mittellos ist (§ 58 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG) oder keinen Pass besitzt (§ 58 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG).
  • Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit überwachungsbedürftig ist die Ausreise insbesondere, wenn der oder die Ausländer:in sich in Haft befindet (§ 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) oder er aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses ausgewiesen wurde (§ 58 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG).

12.3 Abschiebeverbote und Aussetzung der Abschiebung

Abschiebungsverbote und die Aussetzung der Abschiebung stehen der Durchsetzung einer Abschiebung entgegen. Sie führen zur Erteilung einer Duldung an die betroffenen Personen. Faktisch stehen sie mittlerweile in engem Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels und eröffnen so z.T. einen weiteren Legalisierungspfad, quasi durch die Hintertür.

12.3.1 Abschiebeverbote

Abschiebeverbote schließen eine Abschiebung grundsätzlich aus (§ 60 AufenthG). Sie greifen in Konstellationen, in denen der oder die Ausländer:in schutzbedürftig ist: Es besteht ein Refoulementverbot nach der Genfer Flüchtlingskonvention und die Person hat deswegen einen Anspruch auf Asyl oder die Gewährung internationalen oder nationalen subsidiären Schutzes.

Die Berücksichtigung von Schutzgründen als bloße Abschiebungsverbote mutet daher seltsam an. Sie entspricht der ursprünglichen Konzeption des Ausländergesetzes, das Schutz nur über ein Abschiebungsverbot gewährte. Im Gefolge der Veränderungen im Flüchtlingsrecht haben die Abschiebeverbote daher mittlerweile an Bedeutung verloren und sind weitgehend überholt (Hruschka und Mantel 2021, AufenthG § 60 Rn. 1). Relevant werden die Abschiebungsverbote etwa, wenn der Aufenthalt eines oder einer anerkannten Schutzsuchenden beendet werden soll, weil er oder sie z.B. ausgewiesen worden ist.

Die Abschiebeverbote im Überblick:

  • Bedrohung des Ausländers oder der Ausländerin wegen seiner oder ihrer Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner oder ihrer politischen Überzeugung. Gleiches gilt für Asylberechtigte und international Schutzberechtigte (§ 60 Abs. 1 AufenthG i.V. mit § 3 ff. AsylG). Denkbar ist eine Abschiebung trotz Vorliegen eines Abschiebungsverbotes allerdings dann, wenn von dem oder der Ausländer:in aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit ausgeht (§ 60 Abs. 8 AufenthG).
  • Gefahr der Folter, Verhängung der Todesstrafe oder Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 2 AufenthG i.V. mit § 4 AsylG).
  • Gefahr der Verletzung von Rechten, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt werden (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Neben den bereits in § 60 Abs. 1 AufenthG erfassten Gütern „Leib, Leben und Freiheit“ ist in der Praxis vor allem das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens relevant. Dieses ist vor allem in Konstellationen bedeutsam, die zu einer Trennung der Familie führen können (Hruschka und Mantel 2021, AufenthG § 60 Rn. 37). Besonders schutzbedürftig sind insoweit Ausländer:innen, die im Inland geboren wurden oder als Minderjährige eingereist und in Deutschland aufgewachsen sind (sog. faktische Inländer; Hruschka und Mantel 2021, AufenthG § 60 Rn. 37).
  • Bestehen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben und Freiheit im Herkunftsstaat (sog. nationaler subsidärer Schutz). Anders als beim (in § 60 Abs. 2 AufenthG angesprochenen) internationalen subsidiären Schutz begründen Gefahren, die die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein betreffen, keinen Schutzgrund (§ 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG). Erforderlich ist vielmehr eine über die allgemeinen und allen im Herkunftsland drohenden Gefahren hinausgehende konkrete individuelle Betroffenheit des Ausländers oder der Ausländerin. Das ist denkbar, wenn die abgeschobene Person im Einzelfall der Gefahr in einem solchen Maße ausgesetzt wäre, dass sie im Falle ihrer Abschiebung „gleichsam sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (Hruschka und Mantel 2021, AufenthG § 60 Rn. 49). Häufig spielen gesundheitliche Aspekte eine Rolle. So liegt eine erhebliche konkrete Gefahr bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG).

12.3.2 Aussetzung der Abschiebung

Eine grundsätzlich mögliche Abschiebung kann auch aus anderen Gründen ausgesetzt werden. Solche sog. Abschiebehindernisse stehen der Abschiebung nicht generell, sondern lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum entgegen (§ 60a AufenthG). Die Betroffenen bleiben weiter ausreisepflichtig (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Lediglich die Abschiebung wird im Moment nicht durchgeführt. Den Betroffenen ist dies in einer Duldung zu bescheinigen (§ 60a Abs. 4 AufenthG). Die Duldung ist mithin kein Aufenthaltstitel. Der Aufenthalt geduldeter Personen ist letztlich rechtswidrig, mag er auch faktisch die Basis für einen oft jahrelangen Aufenthalt darstellen.

Auch Abschiebehindernisse stehen inhaltlich in einem engen Zusammenhang mit der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels. So ist in einer Vielzahl der Fälle die Erteilung eines Aufenthaltstitels möglich – vor allem bei längerfristigen Hindernissen (siehe Kapitel 7). Wird ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, ist hilfsweise eine Duldung zu erteilen.

Zu unterscheiden ist zwischen gruppenbezogenen und individuellen Abschiebehindernissen.

  • Gruppenbezogene Abschiebehindernisse sind die sog. Abschiebestopps. Bei diesen wird die Abschiebung bestimmter Gruppen von Ausländer:innen auf Anordnung der obersten Landesbehörde für einen vorübergehenden Zeitraum (maximal 3 Monate) ausgesetzt (§ 60a Abs. 1 AufenthG). Auf dieser Basis erhalten etwa Schutzsuchende aus Bürgerkriegsregionen oftmals einen ersten Schutz. Bei längerfristigen Hindernissen kann ein Aufenthaltstitel erteilt werden (§ 23 Abs. 1 AufenthG), so nicht ohnehin internationaler subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) zu gewähren ist.
  • Für die Aussetzung der Abschiebung einzelner Personen gibt es unterschiedliche Gründe. Die praktisch bedeutsamsten individuellen Abschiebehindernisse:
    • Rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise (§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG): Soweit in diesen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird (siehe unter 7.1.3), besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Das ist vor allem bei kurzfristigen Ausreisehindernissen der Fall, oder aber wenn der oder die Ausländer:in das Ausreisehindernis durch das eigene Verhalten selbst verschuldet. Scheitert die Abschiebung aus Gründen, die der oder die Ausländer:in zu vertreten hat, wird die Duldung als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt (§ 60b Abs. 1 AufenthG). Das kommt etwa in Betracht, wenn die Identität oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers oder der Ausländerin ungeklärt ist oder der bzw. die Ausländer:in an der Beschaffung des Passes nicht mitwirkt (§ 60b Abs. 1 AufenthG).

      Die Duldung für Personen mit ungeklärter Identität hat besondere Wirkungen: Den Betroffenen darf eine Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden und sie unterliegen einer Wohnsitzauflage (§ 60b Abs. 5 AufenthG). Vor allem das Verbot einer Erwerbstätigkeit verhindert eine Integration in den Arbeitsmarkt und soll den Duldungsinhaber:innen eine Legalisierung über eine Integrationsleistung (§ 25b AufenthG oder § 19d AufenthG) versperren.
    • Angewiesensein auf die Zeugenaussage eines Ausländers oder einer Ausländerin in einem Strafverfahren (§ 60 Abs. 2 S. 2 AufenthG): Auch in diesen Konstellationen ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen denkbar (§ 25 Abs. 4 AufenthG).
    • Dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG): Die Erteilung der Duldung steht grundsätzlich im Ermessen. Dieses verdichtet sich in bestimmten Fällen auf einen Anspruch. Dies betrifft insbesondere die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung oder eine Assistenz- oder Helferausbildung (Ausbildungsduldung, § 60c AufenthG) sowie die Weiterführung einer bereits ausgeübten Beschäftigung (Beschäftigungsduldung, § 60d AufenthG).
    • Eltern integrierter Minderjähriger: Erhalten Jugendliche einen Aufenthaltstitel wegen ihrer Integrationsleistung (§ 25a AufenthG), so können ihre Eltern und Geschwister unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen erhalten (§ 25a Abs. 2 AufenthG). Erteilt die Ausländerbehörde keine Aufenthaltserlaubnis, so besteht im Regelfall zumindest ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung (§ 60a Abs. 2b AufenthG).
    • Scheitern der Ab- oder Zurückschiebung (§ 60a Abs. 2a AufenthG): Die Abschiebung ist in diesem Fall für 1 Woche auszusetzen.

12.4 Abschiebungsandrohung

In verfahrenstechnischer Hinsicht ist die Abschiebung grundsätzlich vor ihrer Durchführung anzudrohen (§ 59 AufenthG).

In aller Regel ist dem oder der Ausländer:in für eine freiwillige Ausreise eine angemessene Ausreisefrist (7–30 Tage) zu setzen. Kürzere (oder auch gar keine) Fristen sind denkbar, etwa wenn davon auszugehen ist, dass der oder die Ausländer:in untertauchen wird oder von ihm oder ihr erhebliche Gefahren für die Sicherheit und Ordnung ausgehen (§ 59 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Entbehrlich ist eine Fristsetzung auch bei einer Abschiebung aus der Haft (§ 59 Abs. 5 AufenthG). Ist eine gesetzte Ausreisefrist verstrichen, ohne dass der oder die Ausländer:in ausgereist ist, darf ein konkreter Rückführungstermin grundsätzlich nicht benannt werden (§ 59 Abs. 1 S. 8 AufenthG).

In der Abschiebungsandrohung sind diejenigen Staaten, in die der oder die Ausländer:in abgeschoben werden darf, konkret zu bezeichnen (§ 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Neben dem Herkunftsstaat sind das auch sonstige Staaten, in die der oder die Ausländer:in einreisen darf oder Staaten, die sich in völkerrechtlichen Abkommen zur Aufnahme verpflichtet haben (Gordzielik 2021, AufenthG, § 59 Rn. 17).

Die Abschiebeandrohung ist unabhängig von der Vollziehbarkeit der Abschiebung. Die Abschiebung kann daher auch dann angedroht werden, wenn eine Abschiebung nicht möglich ist, etwa weil Abschiebehindernisse oder Abschiebeverbote bestehen (§ 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Sie bleibt daher auch dann aufrechterhalten, wenn ein Verwaltungsgericht feststellt, dass ein Abschiebungsverbot vorliegt (§ 59 Abs. 3 S. 3 AufenthG).

12.5 Abschiebungshaft

Die Abschiebungshaft ist eine Maßnahme zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Bergmann und Putzar-Sattler 2021, AufenthG § 62 Rn. 1). Sie dient durchweg dazu, eine zwangsweise Ausreise zu sichern, und setzt dementsprechend im Grundsatz Anhaltspunkte dafür voraus, dass der oder die Ausländer:in sich der Abschiebung entziehen wird (Hailbronner 2017, S. 383). Formal bedarf sie einer richterlichen Anordnung. Für Minderjährige gelten Besonderheiten (§ 62 Abs. 1 AufenthG). Abschiebungshaft kommt in folgenden Konstellationen in Betracht:

  • Vorbereitungshaft (§ 62 Abs. 2 AufenthG): Die Vorbereitungshaft ergeht im Vorfeld einer Ausweisung oder Abschiebungsanordnung. Sie ist im Regelfall auf 6 Wochen begrenzt.
  • Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3 AufenthG): Die Sicherungshaft dient der unmittelbaren Sicherung der Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers oder einer vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerin. Sie setzt eine vollziehbare Ausreisepflicht voraus und kommt in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass der oder die Ausländer:in sich der Abschiebung entziehen wird (Entziehungsgefahr; Winkelmann und Broscheit 2022, AufenthG § 62 Rn. 31). Indikatoren dafür sind: Sicherungshaft kann bis zu 6 Monaten angeordnet und in bestimmten Fällen auf höchstens 12 Monate verlängert werden (§ 62 Abs. 4 AufenthG).
  • Mitwirkungshaft (§ 62 Abs. 6 AufenthG): Bei der Mitwirkungshaft geht es darum, eine ausländerbehördlich angeordnete Maßnahme im Kontext einer Abschiebung durchzusetzen, konkret: Die Vorsprache bei einer Botschaft oder die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit (Bergmann und Putzar-Sattler 2021, AufenthG § 62 Rn. 51). Die Mitwirkungshaft darf maximal für 14 Tage angeordnet werden.
  • Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG): Der Ausreisegewahrsam ist ein maximal 10-tägiger Kurzgewahrsam. Die Voraussetzungen sind niedriger als bei der Abschiebungshaft. Ausreisegewahrsam kann – auch wenn keine Fluchtgefahr vorliegt – nach Ablaufen der Ausreisefrist angeordnet werden, wenn mit einer Erschwerung der Abschiebung durch ein Verhalten des Ausländers oder der Ausländerin zu rechnen ist.
  • Ergänzende Vorbereitungshaft (§ 62c AufenthG): Die ergänzende Vorbereitungshaft zielt auf eine spezifische Konstellation, bei der von einem oder einer Ausländer:in, der oder die sich im Schutzverfahren befindet, ein erhebliches Gefahrenpotenzial ausgeht. Konkret erfordert die Anordnung ergänzender Vorbereitungshaft folgendes voraus:
    • Der oder die Ausländer:in ist entgegen eines Einreise- oder Betretensverbots eingereist,
    • hat einen Asylantrag gestellt und ist deswegen nicht vollziehbar ausreisepflichtig (Sicherungshaft kommt aus diesem Grunde nicht in Betracht) und
    • von ihm oder ihr geht eine spezifische Gefahr aus. Das Gesetz fordert dafür eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit oder eine vorangegangene Ausweisung aufgrund eines schweren Ausweisungsinteresses gem. § 54 Abs. 1 AufenthG.

13 Zuständigkeit, Verfahren und Rechtsschutz

Zuständig für Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz sind grundsätzlich die Ausländerbehörden (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Die Pass- und Visaangelegenheiten im Ausland werden von den durch das Auswärtige Amt ermächtigten Auslandsvertretungen vorgenommen (§ 71 Abs. 2 AufenthG). Das Auswärtige Amt ist ermächtigt, Entscheidungen über Visumsanträge auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zu übertragen. Entscheidungen über die Schutzgewährung obliegen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 5 Abs. 1 AsylG), an die die Ausländerbehörden bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gebunden sind (Kluth 2024, AufenthG § 25 Rn. 6).

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Fachkräfte soll in bestimmten Fällen beschleunigt bearbeitet werden (beschleunigtes Fachkräfteverfahren, § 81a AufenthG). Das beschleunigte Verfahren wird vom Arbeitgeber beantragt.

Soweit sich Fragen nach der Zulässigkeit einer Erwerbstätigkeit stellen oder es um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit geht, ist nach Maßgabe der Beschäftigungsverordnung die Arbeitsverwaltung über interne Zustimmungserfordernisse einzubinden (§ 39 AufenthG).

Hinsichtlich des Verfahrens gelten besondere Regeln. Für eine Vielzahl von Verwaltungsakten gilt ein Schriftformerfordernis (§ 77 AufenthG). Das betrifft etwa die Ausweisung oder die Androhung der Abschiebung. Die Ausländer treffen verschiedene Mitwirkungspflichten (§ 82 AufenthG). Ein Teil der Mitwirkungspflichten ist zwangsweise durchsetzbar, so etwa das persönliche Erscheinen auf der Botschaft des Herkunftsstaates, um einen Pass zu beantragen oder um eine ärztliche Untersuchung zur Reisefähigkeit durchführen zu lassen (§ 82 Abs. 4 AufenthG).

Besonderheiten gelten vor allem beim Rechtsschutz. So entfalten insbesondere Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), sodass sich die Notwendigkeit stellt, vorläufigen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vermeiden (Huber 2021, AufenthG § 84 Rn. 5).

14 Migrationsbezogenes Strafrecht

Die verschiedenen Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes sind z.T. bußgeld-, z.T. sogar strafbewehrt. Verstöße gegen Strafvorschriften begründen ein Ausweisungsinteresse und entfalten dadurch unmittelbar aufenthaltsrechtliche Bedeutung: Ist doch das Fehlen eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) Regelvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Verstöße gegen Strafvorschriften können dazu führen, dass ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wird bzw. ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (denkbar etwa im Bereich des Familiennachzugs) auf eine Ermessensentscheidung herabgestuft wird (Hohoff 2022, AufenthG § 95).

Praxisrelevante Straftaten für Ausländer:innen sind etwa: Der Aufenthalt ohne einen gültigen Pass oder Ausweisersatz (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), der unerlaubte Aufenthalt ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel oder zumindest eine Duldung (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) oder die unerlaubte Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) sowie unrichtige Angaben zur Identität bzw. Staatsangehörigkeit (§ 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Für Inländer:innen ist die Beihilfe oder Anstiftung zu derartigen Taten z.T. strafbar (§ 95 AufenthG iV. mit §§ 26, 27 StGB, § 96 AufenthG).

Lediglich ordnungswidrig sind hingegen Verstöße gegen bestimmte Mitwirkungspflichten, die Missachtung bestimmter Auflagen sowie die unerlaubte Ausübung einer Beschäftigung (§ 98 AufenthG).

15 Quellenangaben

Bergmann, Marcus und Moritz Putzar-Sattler, 2021. AufenthG § 62. In: Bertold Huber und Johanna Mantel, Hrsg. AufenthG/​AsylG mit Freizügigkeitsgesetz/EU und ARB 1. Kommentar. 3. Auflage. München: Beck. ISBN 978-3-406-74953-7 [Rezension bei socialnet]

Breidenbach, Wolfgang, 2024. AufenthG § 18g. In: Winfried Kluth und Andreas Heusch, Hrsg. Beck’scher Online Kommentar Ausländerrecht [online]. 42. Edition. München: Beck [Zugriff am: 03.10.2024]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKAuslR_42%2FAUFENTHG%2Fcont%2FBECKOKAUSLR%2eAUFENTHG%2eP18G%2ehtm

Breidenbach, Wolfgang und Kolb, Holger, 2024. AufenthG § 20a. In: Winfried Kluth und Andreas Heusch, Hrsg. Beck’scher Online Kommentar Ausländerrecht [online]. 42. Edition. München: Beck [Zugriff am: 03.10.2024]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKAuslR_42%2FAUFENTHG%2Fcont%2FBECKOKAUSLR%2eAUFENTHG%2eP20A%2ehtm

Deibel, Klaus, 2011. Aufenthaltsrechtliche Grundlagen und Probleme bei der Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. In: ZAR. 31(5/6), S. 178–183. ISSN 0721-5746

Deutscher Bundestag, 2019. Wissenschaftlicher Dienst [online]. WD 8 - 3000 - 164/19. Berlin: Deutscher Bundestag [Zugriff am: 13.01.2022]. Verfügbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/684720/​8bc3b06008858a32d0e500882afce792/​WD-8-164-19-pdf-data.pdf

Dippe, Andreas, 2021. AufenthG § 18. In: Bertold Huber und Johanna Mantel, Hrsg. AufenthG/​AsylG mit Freizügigkeitsgesetz/EU und ARB 1. Kommentar. 3. Auflage. München: Beck. ISBN 978-3-406-74953-7 [Rezension bei socialnet]

Eichhorn, Alexander, 2021. AufenthG §§ 27, 36. In: Bertold Huber und Johanna Mantel, Hrsg. AufenthG/​AsylG mit Freizügigkeitsgesetz/EU und ARB 1. Kommentar. 3. Auflage. München: Beck. ISBN 978-3-406-74953-7 [Rezension bei socialnet]

Göbel-Zimmermann, Ralph und Lea Hupke, 2021. AufenthG §§ 22, 23, 24, 25. In: Bertold Huber und Johanna Mantel, Hrsg. AufenthG/​AsylG mit Freizügigkeitsgesetz/EU und ARB 1. Kommentar. 3. Auflage. München: Beck. ISBN 978-3-406-74953-7 [Rezension bei socialnet]

Gordzielik, Teresia, 2021. AufenthG §§ 58, 58a, 59. In: Bertold Huber und Johanna Mantel, Hrsg. AufenthG/​AsylG mit Freizügigkeitsgesetz/EU und ARB 1. Kommentar. 3. Auflage. München: Beck. ISBN 978-3-406-74953-7 [Rezension bei socialnet]

Hailbronner, Kay, 2017. Asyl- und Ausländerrecht. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer. ISBN 978-3-17-029899-6 [Rezension bei socialnet]

Hohoff, Ute, 2022. AufenthG § 95. In: Winfried Kluth und Andreas Heusch, Hrsg. Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht [online]. 42. Edition. München: Beck [Zugriff am: 22.10.2024]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKAuslR_42%2FAUFENTHG%2Fcont%2FBECKOKAUSLR%2eAUFENTHG%2eP95%2ehtm

Hruschka, Constantin und Johanna Mantel, 2021. AufenthG § 60. In: Bertold Huber und Johanna Mantel, Hrsg. AufenthG/​AsylG mit Freizügigkeitsgesetz/EU und ARB 1. Kommentar. 3. Auflage. München: Beck. ISBN 978-3-406-74953-7 [Rezension bei socialnet]

Huber, Bertold, 2021. AufenthG § 84. In: Bertold Huber und Johanna Mantel, Hrsg. AufenthG/​AsylG mit Freizügigkeitsgesetz/EU und ARB 1. Kommentar. 3. Auflage. München: Beck. ISBN 978-3-406-74953-7 [Rezension bei socialnet]

Keßler, Stefan, 2023. Ausländerrecht § 23. In: Rainer M. Hofmann, Hrsg. Ausländerrecht: Nomos-Kommentar. 3. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-3378-1

Kluth, Winfried, 2024. AufenthG § 25. In: Winfried Kluth und Andreas Heusch, Hrsg. Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht [online]. 42. Edition. München: Beck [Zugriff am: 31.10.2024]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKAuslR_42%2FAUFENTHG%2Fcont%2FBECKOKAUSLR%2eAUFENTHG%2eP25%2ehtm

Müller, Kerstin, 2023. AufenthG § 27. In: Rainer M. Hofmann, Hrsg. Ausländerrecht: Nomos-Kommentar. 3. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-3378-1

Nusser, Julian, 2022. AufenthG § 18b. In: Jan Bergmann und Klaus Dienelt, Hrsg. Ausländerrecht. 14. Auflage. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-78267-1

Will, Annegret, 2008. Ausländer ohne Aufenthaltsrecht. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8329-2500-0 [Rezension bei socialnet]

Winkelmann, Holger und Broscheit, Jannis, 2022. AufenthG § 62. In: Jan Bergmann und Klaus Dienelt, Hrsg. Ausländerrecht. 14. Auflage. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-78267-1

16 Literaturhinweise

Bergmann, Jan und Klaus Dienelt, Hrsg. 2020. Ausländerrecht: Kommentar. 14. Auflage. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-78267-1

Dietz, Andreas, 2023. Ausländer- und Asylrecht. 5. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-7466-1

Frings, Dorothee und Elke Tießler-Marenda, 2021. Ausländerrecht für Studium und Beratung. 5. Auflage. Frankfurt a.M.: Fachhochschulverlag. ISBN 978-3-947273-38-6 [Rezension bei socialnet]

Hailbronner, Kay, 2021. Asyl- und Ausländerrecht. 5. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer. ISBN 978-3-17-039704-0

Hofmann, Rainer, Hrsg. 2016. Ausländerrecht: Nomos-Kommentar. 3. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-3378-1

Huber, Bertold und Johanna Mantel, Hrsg., 2021. AufenthG/​AsylG mit Freizügigkeitsgesetz/EU und ARB 1: 80. Kommentar. 3. Auflage. München: Beck. ISBN 978-3-406-74953-7 [Rezension bei socialnet]

Kluth, Winfried und Andreas Heusch, Hrsg. 2021. Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht [online]. 42. Edition. München: Beck [Zugriff am: 31.10.2024]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKAuslR_42%2FAUFENTHG%2Fcont%2FBECKOKAUSLR%2eAUFENTHG%2eP25%2ehtm

17 Informationen im Internet

Verfasst von
Prof. Dr. Annegret Lorenz-Ruffini
Professorin für Recht mit Schwerpunkt Familien- und Ausländerrecht am Fachbereich Gesundheits- und Sozialwesen der Hochschule Ludwigshafen am Rhein

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