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Aufenthaltsrecht

Prof. Dr. Annegret Lorenz

veröffentlicht am 01.06.2022

Englisch: residence law

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Der Begriff des Aufenthaltsrechts bezeichnet zum einen die Gesamtheit der aufenthaltsrechtlichen Regeln, zum anderen das individuelle Aufenthaltsrecht ausländischer Personen.

Zu den unterschiedlichen Bedeutungen des Begriffs:

  • Zum einen fungiert „Aufenthaltsrecht“ als Oberbegriff für diejenigen Rechtsvorschriften, die den Aufenthalt nichtdeutscher Staatsangehöriger regeln (vgl. etwa die Verwendung bei Schwarze-Müller 2017, S. 185). In diesem Sinn ist „Aufenthaltsrecht“ ein Synonym für „Migrations-“, „Zuwanderungs-“ oder „Ausländerrecht“.
  • Häufiger wird der Begriff auf das konkrete subjektive Recht einer ausländischen Person oder einer bestimmten Kategorie von Ausländerinnen und Ausländern (etwa EU-Bürgerinnen und -Bürgern), sich im Bundesgebiet aufzuhalten, bezogen. In diesem Sinne ist das „Aufenthaltsrecht (einer Person)“ ein Synonym für „Aufenthaltstitel“, „Rechtmäßigkeit“ bzw. „Zulässigkeit des Aufenthaltes“ oder „erlaubter Aufenthalt“.

Quellenangaben

Schwarze-Müller, Dirk, 2017. Synopse: Änderungen im Aufenthalts- und Migrationsrecht. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Beilage (NVwZ). 36(4), S. 185–214. ISSN 0721-880X

Verfasst von
Prof. Dr. Annegret Lorenz
Professorin für Recht mit Schwerpunkt Familien-, Betreuungs- und Ausländerrecht am Fachbereich Gesundheits- und Sozialwesen der Hochschule Ludwigshafen am Rhein

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