Aufsicht
Lexikonredaktion
veröffentlicht am 22.11.2019
Aufsicht beschreibt die hierarchische Beziehung zwischen einer Aufsichtsperson und der beaufsichtigten Person. Dabei hat die weisungsbefugte Aufsichtsperson normgerechtes Verhalten des bzw. der Beaufsichtigen sicherzustellen bzw. normverletztendes Verhalten abzuwehren oder zu saktionieren.
Die gesetzlich fundierte oder vertraglich vereinbarte Berechtigung zur Aufsicht stellt immer zugleich auch eine Aufsichtspflicht dar, deren Verletzung für die Aufsichtsperson straf- und zivilrechtliche Folgen haben kann, z.B. Schadensersatzpflicht nach § 832 BGB.
Bei den beteiligten Personen kann es sich um natürliche Personen (Eltern, ErzieherInnen, LehrerInnen, SozialpädagogInnen etc.) handeln, die Verantwortung für Menschen mit eingeschränkter Handlungskompetenz (Minderjährige, ggf. Menschen mit geistiger Behinderung oder psychischer Beeinträchtigung) übernehmen. Bei verurteilten Personen kann auf gesetzlicher Grundlage durch das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 ff. StGB durch eine BewährungshelferIn angeordnet werden.
Behörden üben die Fach- und Rechtsaufsicht gegenüber nachgeordneten Behörden und bei entsprechender gesetzlicher Grundlage gegenüber Dritten aus, z.B. Stiftungsaufsicht, Lebensmittelaufsicht (Österreich).
In Organisationen üben Vorgesetzte gegenüber nachgeordneten MitarbeiterInnen die Dienst- und Fachaufsicht aus. Gute Governance verlangt in Organisationen nach einem kompetenten Aufsichtsorgan, das die Tätigkeit der Geschäftsführung wirksam überwacht.
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