Aufsichtspflicht
Lexikonredaktion
veröffentlicht am 22.11.2019
Eine gesetzlich begründete oder vertraglich vereinbarte Berechtigung zur Aufsicht stellt immer zugleich auch eine Verpflichtung zur Ausübung der Aufsicht dar.
Die Grundlage der Verpflichtung kann gesetzlicher oder vertraglicher Natur sein.
- Eine gesetzliche Aufsichtsplicht besteht z.B. bei Sorgeberechtigten gegenüber ihren Kindern oder bei der Stiftungsaufsicht der Länder (Deutschland) gegenüber den selbstständigen Stiftungen bürgerlichen Rechts in dem jeweiligen Bundesland.
- Eine vertragliche begründete Aufsichtspflicht trifft das pädagogische Personal gegenüber den betreuten Kindern in einer Kindertagesstätte. Siehe dazu Aufsichtspflicht (Kindertageseinrichtung)
Die Verletzung der Aufsichtspflicht kann strafrechtliche Folgen, z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung, oder zivilrechtliche Folgen, z.B. Schadensersatz bei Sachbeschädigung oder vermeidbaren Verletzungen, haben.
Verfasst von
Lexikonredaktion
Website
Mailformular
Es gibt 140 Lexikonartikel von Lexikonredaktion.
Zitiervorschlag
Lexikonredaktion,
2019.
Aufsichtspflicht [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 22.11.2019 [Zugriff am: 16.09.2024].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/3568
Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Aufsichtspflicht
Urheberrecht
Dieser Lexikonartikel ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt.
Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, treffen Sie bitte vorher eine Vereinbarung mit uns.
Gerne steht Ihnen die Redaktion des Lexikons für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.