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Aufsichtspflicht

Lexikonredaktion

veröffentlicht am 22.11.2019

Eine gesetzlich begründete oder vertraglich vereinbarte Berechtigung zur Aufsicht stellt immer zugleich auch eine Verpflichtung zur Ausübung der Aufsicht dar.

Die Grundlage der Verpflichtung kann gesetzlicher oder vertraglicher Natur sein.

  • Eine gesetzliche Aufsichtsplicht besteht z.B. bei Sorgeberechtigten gegenüber ihren Kindern oder bei der Stiftungsaufsicht der Länder (Deutschland) gegenüber den selbstständigen Stiftungen bürgerlichen Rechts in dem jeweiligen Bundesland.
  • Eine vertragliche begründete Aufsichtspflicht trifft das pädagogische Personal gegenüber den betreuten Kindern in einer Kindertagesstätte. Siehe dazu Aufsichtspflicht (Kindertageseinrichtung)

Die Verletzung der Aufsichtspflicht kann strafrechtliche Folgen, z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung, oder zivilrechtliche Folgen, z.B. Schadensersatz bei Sachbeschädigung oder vermeidbaren Verletzungen, haben.

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