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Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Prof. Dr. Reinhold Weiß

veröffentlicht am 14.08.2025

Abkürzung: AFBG

Amtlicher Name: Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

Synonyme: Meister-BAföG (umgangssprachlich); Aufstiegs-BAföG (umgangssprachlich)

Geltungsbereich: Deutschland

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) regelt die staatliche finanzielle Förderung von Teilnehmenden an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Es begründet einen Rechtsanspruch auf Zuschüsse zu Lehrgangs- und Prüfungskosten sowie zum Lebensunterhalt bei Vollzeitmaßnahmen.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Ziel der Förderung
  3. 3 Geförderte Aufstiegsfortbildung
    1. 3.1 Drei Fortbildungsstufen
    2. 3.2 Anerkannte Fortbildungen
    3. 3.3 Veranstaltungsformate
    4. 3.4 Anforderungen an Träger
    5. 3.5 Anforderungen an Teilnehmende
    6. 3.6 Ausschluss der Förderung
  4. 4 Förderfähige Kosten
    1. 4.1 Maßnahmekosten
    2. 4.2 Lebensunterhalt
    3. 4.3 Kosten der Kinderbetreuung
  5. 5 Darlehensanspruch
  6. 6 Antragstellung und Beratung
  7. 7 AFBG in Zahlen
  8. 8 Quellenangaben
  9. 9 Informationen im Internet

1 Zusammenfassung

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) wurde 1996 mit dem Ziel geschaffen, Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Die Förderung wird umgangssprachlich auch als „Meister-BAföG“ oder „Aufstiegs-BAföG“ bezeichnet.

Das AFBG begründet einen Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung bei Teilnahme an Lehrgängen und Prüfungen, die mit einem anerkannten Fortbildungsabschluss verbunden sind. Neben einem Zuschuss zu den Kosten der Teilnahme, können Zuschüsse zum Lebensunterhalt und der Kinderbetreuung beantragt werden. Für den verbleibenden Teil der Maßnahmekosten kann ein zinsgünstiges Darlehen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch genommen werden.

Ein Großteil der Teilnehmenden an Maßnahmen der Aufstiegsfortbildung nutzt diese Fördermöglichkeiten. Dennoch ist die Zahl der Teilnehmenden an Fortbildungsprüfungen relativ stabil geblieben und teilweise sogar rückläufig.

2 Ziel der Förderung

Die staatliche Unterstützung von Teilnehmenden an einer Aufstiegsfortbildung ist Ausdruck des Bestrebens, qualifizierten Nachwuchs an Fach- und Führungskräften heranzubilden (Bundestags-Drucksache 20/10006 vom 27.12.2023). Zugleich soll die Attraktivität beruflicher Bildungswege gegenüber einer akademischen Bildung erhöht werden. Während das Studium an öffentlichen Hochschulen gebührenfrei ist, müssen die meisten Teilnehmenden an einer Aufstiegsfortbildung dafür Gebühren entrichten. Bei einer Teilnahme an Vollzeitmaßnahmen müssen sie sich unter Umständen von ihrer Arbeit befreien lassen und auf Einkommen verzichten. Hinzu kommen Fahrt- und gegebenenfalls Übernachtungskosten.

Mit der Verabschiedung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes im Jahr 1996 wurde ein Rechtsanspruch für eine Förderung der Teilnahme an Lehrgängen und Prüfungen im Bereich der anerkannten Fortbildung geschaffen (Schubert und Schaumberg 2024). Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung wie auch der Leistungsumfang wurden im Laufe der Jahre mehrfach erweitert. Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des AFBG vom 1. August 2020 wurden die Leistungen des AFBG nochmals verbessert (Bundestags-Drucksache 20/10006 vom 27.12.2023, S. 6). Finanziert werden die Leistungen gemeinsam von Bund und Ländern.

3 Geförderte Aufstiegsfortbildung

Das Gesetz bezieht einen breiten Kreis von Fortbildungsmaßnahmen ein. Entscheidend ist, dass sie formal höhere berufliche Qualifikationen vermitteln, die zur Übernahme anspruchsvoller Fach- und Führungsaufgaben befähigen.

3.1 Drei Fortbildungsstufen

Auf der Grundlage des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) unterscheidet das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in § 53a BBiG drei verschiedene, aufeinander aufbauende Fortbildungsstufen:

  1. Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin: Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Zur Vorbereitung auf die Prüfung ist ein Lernumfang von mindestens 400 Stunden vorgesehen.
  2. Bachelor Professional: Für die Zulassung zur Prüfung ist entweder der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder auf der ersten Fortbildungsstufe erforderlich. Der Lernumfang soll mindestens 1.200 Stunden betragen.
  3. Master Professional: Regelzugang zu diesen Prüfungen ist ein Abschluss auf der zweiten Fortbildungsstufe. Der Lernumfang soll mindestens 1.600 Stunden umfassen.

Alle anerkannten Fortbildungsabschlüsse sind einer dieser drei Stufen zugeordnet. Mit dieser Einordnung wird deutlich, dass Absolvent:innen einer anerkannten Fortbildung das gleiche Qualifikationsniveau wie Hochschulabsolvent:innen erreichen können (Abb. 1).

Formale Abschlüsse auf den Ebenen 5 bis 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens
Abbildung 1: Formale Abschlüsse auf den Ebenen 5 bis 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) (BIBB 2021)

3.2 Anerkannte Fortbildungen

Im Einzelnen nennt das AFBG in § 2 Abs. 1 AFBG die verschiedenen Rechtsgrundlagen auf Bundes- und Landesebene für förderfähige Aufstiegsfortbildungen.

  • Die §§ 53 bis 53d und 54 BBiG des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bilden die rechtliche Grundlage für die Ordnung der höherqualifizierenden Berufsbildung. Auf dieser Grundlage gibt es über 100 bundeseinheitliche Fortbildungsabschlüsse (z.B. als Fachwirt, Fachkaufmann, Industriemeister, IT-Professional) sowie über 500 regionale Abschlüsse aufgrund von Kammerregelungen.
  • Hinzu kommen rund 100 Fortbildungsregelungen im Handwerk. Sie sind analog zum BBiG in den §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51 HwO sowie § 122 Abs. 2–4 HwO (Handwerksordnung) verankert. Im Mittelpunkt stehen die Abschlüsse in den verschiedenen Fachrichtungen als Handwerksmeister.
  • Daneben gibt es weitere bundesrechtliche Regelungen für andere Branchen, insbesondere das Gesundheitswesen. Aufstiegsfortbildungen gibt es beispielsweise für Fachkräfte im Gesundheitswesen, in der Intensivpflege oder auch in der Gerontopsychiatrie.
  • Landesrechtliche Regelungen gelten für die Abschlüsse an beruflichen Fachschulen, insbesondere als staatlich anerkannte(r) Erzieher(in) oder staatlich geprüfte(r) Betriebswirt(in), Sozialwirt(in) sowie Techniker (in).
  • Auch an anerkannten Ergänzungsschulen können auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen Fortbildungsabschlüsse erworben werden.

Unter Umständen ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen auch dann förderfähig, wenn keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vorliegen. Dies gilt beispielsweise für Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (§ 2 Abs. 1, letzter Satz AFBG) oder bei Fortbildungsprüfungen für einzelne Branchen oder Berufsgruppen.

Fortbildungsmaßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach § 2 Abs. 2 AFBG im Hinblick auf ihre Dauer, Lehrplangestaltung, Unterrichtsmethoden, die Qualifikation der Lehrkräfte sowie die Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen.

Eine Information über die Vielzahl möglicher Fortbildungsabschlüsse gibt das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe (BIBB 2024b). In Zweifelsfällen, ob ein Fortbildungsgang bzw. eine Fortbildungsprüfung die Anforderungen des AFBG erfüllt, können die Agenturen für Arbeit, die örtlichen Weiterbildungsberatungsstellen oder die für das Antragsverfahren zuständigen Stellen Auskunft geben.

3.3 Veranstaltungsformate

Die Bestimmungen des AFBG erlauben den Veranstaltern eine große Flexibilität hinsichtlich der Organisation der Fortbildungsmaßnahmen. Möglich sind nach § 2 Abs. 3 AFBG sowohl Lehrgänge in Teilzeit als auch in Vollzeitform.

  • Maßnahmen in Vollzeitform müssen eine Mindestdauer von 400 Unterrichtsstunden aufweisen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden. Als Regel gilt, dass in jeder Woche an jeweils vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden sollen.
  • Für berufsbegleitende Lehrgänge in Teilzeitform gilt ebenfalls ein Stundenumfang von mindestens 400 Unterrichtsstunden. Allerdings kann der Unterricht auf 48 Kalendermonate verteilt stattfinden. Dazu sind mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat erforderlich.

Einige Fortbildungsmaßnahmen, beispielsweise zur Vorbereitung auf die Prüfung als Handwerksmeister, können in mehreren Bausteinen mit Teilprüfungen absolviert werden. Auch derartige Modelle sind grundsätzlich förderfähig.

Ebenso möglich ist die Durchführung im Fernunterricht. Nach § 4 AFBG muss der entsprechende Lehrgang entweder nach § 12 FernUSG (Fernunterrichtsschutzgesetz) zugelassen sein oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden und die Voraussetzungen des § 2 AFBG erfüllen.

Daneben ist auch die Durchführung als mediengestützter Lehrgang möglich, der nicht dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterliegt. In § 4a AFBG wird dazu lediglich gefordert, dass Lernphasen online durch Präsenzunterricht ergänzt werden und regelmäßige Leistungskontrollen stattfinden. Die Gesamtzahl der Stunden für den Präsenzunterricht und das mediengestützte Lernen darf dabei den vorgeschriebenen Mindestumfang an Lernzeiten nicht unterschreiten.

Unter Umständen sind sogar Fortbildungsmaßnahmen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union förderfähig. Voraussetzung nach § 5 AFBG ist allerdings, dass die Fortbildung auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den für die Fortbildungsprüfung zuständigen Stellen erfolgt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Fortbildung vergleichbaren Standards wie in Deutschland gerecht wird und den Teilnehmern keine Nachteile entstehen.

3.4 Anforderungen an Träger

Nach § 2a AFBG muss der Träger für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet sein. Eine grundsätzliche Eignung wird unterstellt bei öffentlichen Trägern oder Einrichtungen, die unter staatlicher Aufsicht stehen oder staatlich anerkannt sind. Das gilt zum Beispiel für Volkshochschulen sowie anerkannte Träger der Erwachsenenbildung.

Die Teilnahme an Fortbildungsgängen, die von Einrichtungen in privater Trägerschaft durchgeführt werden, kann dann gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Träger entweder nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV anerkannt worden ist oder ein System zur Sicherung der Qualität anwendet. Auch dürfen keine Umstände vorliegen, die der Eignung des Trägers und seines Personals entgegenstehen. Das könnten etwa die Eröffnung eines Konkursverfahrens, gravierende Verstöße gegen den Teilnehmerschutz oder eine mangelnde Qualität der Fortbildung sein.

3.5 Anforderungen an Teilnehmende

Die anerkannten Fortbildungsabschlüsse setzen den Abschluss einer ersten grundständigen beruflichen Ausbildung sowie eine einschlägige, in der Regel mehrjährige Berufserfahrung voraus. Über die Zulassung zur Prüfung entscheiden die zuständigen Stellen.

Grundsätzlich gilt das AFBG für alle Deutschen, die an einer der im Gesetz genannten Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen und sich auf eine anerkannte Prüfung vorbereiten. Ausländer:innen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt. Darüber hinaus können auch Ausländer:innen aus Nicht-EU-Staaten in Abhängigkeit von ihrem Aufenthaltsstatus unter Umständen eine Förderung erhalten.

Die Teilnahme an geförderten Maßnahmen soll möglichst mit einer erfolgreichen Abschlussprüfung enden. Teilnehmende sind deshalb verpflichtet, regelmäßig teilzunehmen und dies durch Bescheinigungen der Träger nachzuweisen. Eine Unterbrechung der Teilnahme aus wichtigen Gründen ist jedoch möglich (§ 7 AFBG). Dies gilt beispielsweise im Falle von Krankheiten, Schwangerschaften oder auch der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen. Die Gründe müssen entsprechend nachgewiesen werden. Eine spätere Fortsetzung der Förderung im Hinblick auf den angestrebten oder auch einen anderen Abschluss ist möglich. Im Falle eines endgültigen Abbruchs müssen die bereits gezahlten Zuschüsse nicht zurückgezahlt werden.

3.6 Ausschluss der Förderung

Da die Förderung der Teilnahme an einer Aufstiegsfortbildung auch aufgrund anderer Gesetze möglich ist, sieht das AFBG in diesen Fällen einen Ausschluss der Förderung vor. Dadurch sollen Doppelförderungen verhindert werden. Nach § 3 AFBG gilt dies, wenn Antragstellende beispielsweise Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Sozialgesetzbuch (SGB) beziehen. Das können ein Gründungszuschuss, Qualifizierungsgeld oder auch Leistungen zur Rehabilitation sein.

4 Förderfähige Kosten

4.1 Maßnahmekosten

Lehrgänge zur Vorbereitung auf anerkannte Fortbildungsprüfungen werden vor allem von privaten Anbietern durchgeführt. Aber auch öffentliche Anbieter berechnen Lehrgangsgebühren. Von den Teilnehmenden sind dann Kosten in vierstelliger, unter Umständen auch fünfstelliger Höhe zu tragen.

Der Beitrag zu den Maßnahmekosten, der sogenannte Maßnahmebeitrag, setzt sich nach § 10 Abs. 1 AFBG aus folgenden Leistungen zusammen:

  • Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren können bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 EUR gefördert werden.
  • Die Erstellung der fachpraktischen Arbeit, etwa in der Meisterprüfung des Handwerks, kann bis zur Hälfte der der Materialkosten, höchstens bis zu einem Betrag von 2000 EUR unterstützt werden.

Erhält der Antragstellende Zuschüsse von Dritter Seite, beispielsweise von seinem Arbeitgeber, werden sie in Abzug gebracht. Allerdings wird nur die Hälfte des gegebenenfalls um Zuschüsse geminderten Maßnahmebeitrags als Zuschuss gewährt. Für die andere Hälfte besteht ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Bei Vollzeitmaßnahmen können unter Umständen auch Reise- und Übernachtungskosten am Lehrgangsort in nennenswerte Höhe anfallen. Für diese Kosten gibt es keine Förderung nach dem AFBG.

4.2 Lebensunterhalt

Im Falle von Vollzeitmaßnahmen müssen Teilnehmende in einem Beschäftigungsverhältnis bezahlten oder unbezahlten Urlaub nehmen. Für Erwerbslose stellt sich die Frage, wie der Lebensunterhalt während der Teilnahme gesichert ist. Auch das ist im AFBG berücksichtigt. Nach § 1 AFBG können zusätzlich zu den Fortbildungskosten Leistungen zum Lebensunterhalt gewährt werden. Die Unterhaltsförderung ist aber abhängig vom Einkommen und Vermögen der Teilnehmenden. Auch das Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners/​einer Ehe- oder Lebenspartnerin wird dabei berücksichtigt.

Die Leistungen zum Lebensunterhalt werden als Vollzuschuss gewährt und müssen nicht zurückgezahlt werden. Alleinstehende erhalten maximal 1.019 EUR pro Monat. Für Teilnehmende, die verheiratet sind oder mit einem Partner oder einer Partnerin zusammenleben, erhöht sich der monatliche Höchstbetrag um 235 EUR. Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, erhöht sich der maximale monatliche Beitrag zum Lebensunterhalt nochmals um 235 EUR.

Bei der Einkommensberechnung gilt ein Freibetrag von 353 EUR pro Monat. Unter Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale und einer Sozialpauschale bleiben bis zu 556 EUR anrechnungsfrei. Für Verheiratete und Verpartnerte, die nicht dauerhaft getrennt leben, erhöht sich dieser Freibetrag um 850 EUR. Je Kind kommen noch einmal 770 EUR hinzu. Ein:e Ehe- oder Lebenspartner:in hat zusätzlich einen eigenen Freibetrag beim Einkommen in Höhe von 1.690 EUR monatlich. Erst wenn es darüber liegt, wird sein bzw. ihr Einkommen ebenfalls auf die Förderung angerechnet.

Für die Anrechnung von Vermögen gilt ein Freibetrag von 45.000 EUR. Bei Verheirateten und Verpartnerten, die nicht dauerhaft getrennt leben, erhöht sich dieser Freibetrag um 2.300 EUR und für jedes Kind nochmals um 2.300 EUR. Das Vermögen eines Ehe-/Lebenspartners oder einer Ehe-/Lebenspartnerin bleibt dabei anrechnungsfrei, ebenso eine eigengenutzte Immobilie oder ein Auto.

4.3 Kosten der Kinderbetreuung

Teilnehmende an Fortbildungsmaßnahmen mit kleinen Kindern müssen sich unter Umständen um eine Betreuung der Kinder während der häuslichen Abwesenheiten kümmern. Dafür können zusätzliche Kosten anfallen.

Einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 EUR monatlich erhalten jedoch nur Alleinerziehende. Voraussetzung ist, dass die Kinder unter 14 Jahren alt sind oder Kinder mit Behinderung im eigenen Haushalt leben. Der Kinderbetreuungszuschlag ist einkommens- und vermögensunabhängig und wird zusätzlich zu den Kosten der Maßnahmen während der Maßnahme komplett als Zuschuss gezahlt. Die Förderung ist unabhängig davon, ob die Fortbildung in Voll- oder Teilzeit erfolgt.

5 Darlehensanspruch

Die Aufstiegsfortbildung soll die Teilnehmenden befähigen, eine höher qualifizierende und besser vergütete Tätigkeit aufzunehmen. Dadurch ergibt sich ein Anreiz, in die eigene Fortbildung zu investieren. Zugleich wird die finanzielle Grundlage geschaffen, ein eventuell aufgenommenes Darlehen der KfW zurückzuzahlen.

Die Darlehenskonditionen der KfW sind überaus günstig. Dies gilt sowohl für den Zinssatz als auch die Rückzahlungsbedingungen. So ist das Darlehen während der Dauer der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, höchstens jedoch für sechs Jahre, zins- und tilgungsfrei. Danach ist das Darlehen innerhalb von zehn Jahren in monatlichen Raten von mindestens 128 EUR zurückzuzahlen. Liegt das monatliche Einkommen zu diesem Zeitpunkt unterhalb des Betrags nach § 18a Abs. 1 und 2 BAföG kann die Tilgung gestundet und die Rückzahlung nochmals zeitlich gestreckt werden. Spätestens jedoch nach fünf Jahren muss die Rückzahlung beginnen.

Im Falle einer bestandenen Fortbildungsprüfung gibt es als zusätzlichen Anreiz einen teilweisen Rückzahlungserlass. Der Tilgungsbetrag wird um die Hälfte verringert. Ein gänzlicher Erlass des Restdarlehens ist möglich, wenn der Darlehensnehmer innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Fortbildung ein Unternehmen gründet, sich selbstständig macht oder einen bestehenden Betrieb erweitert und diesen Betrieb in unternehmerischer Verantwortung mindestens drei Jahre lang führt.

6 Antragstellung und Beratung

Für die Antragstellung gibt es im Internet entsprechende Formulare und Anleitungen zum Ausfüllen. Die Antragstellung kann auch online erfolgen.

Die Zuständigkeiten für Beratung und Antragstellung sind nicht einheitlich geregelt. In der Mehrzahl der Bundesländer sind die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung der Kreise und kreisfreien Städten zuständig. In einigen Bundesländern gibt es davon Ausnahmen.

Darüber hinaus gibt es eine kostenfreie Info-Hotline zum AFBG (AFBG-Hotline) unter der Rufnummer: 0800 622 36 34.

Eine Förderberatung bieten darüber hinaus die Agenturen für Arbeit sowie zahlreiche Weiterbildungsberatungsstellen. Sie ist allerdings in den meisten Fällen nicht rechtsverbindlich.

7 AFBG in Zahlen

Die Förderung nach dem AFBG wird jedes Jahr in hohem Umfang in Anspruch genommen. Im Jahr 2022 wurden 192.374 Bewilligungen für 179.138 Personen ausgesprochen (BIBB 2024a, S. 351). Damit dürfte ein Großteil der Teilnehmenden an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen eine Förderung erhalten haben. Von Bund und Ländern wurden dafür im Jahr 2023 insgesamt 1,1 Mrd. Euro aufgewendet (BIBB 2024a, S. 361).

Die meisten Bewilligungen entfallen auf Vollzeitmaßnahmen. 2022 betrug der Anteil 61,6 Prozent, 38,4 Prozent entfielen auf Teilzeitmaßnahmen (BIBB 2024a, S. 351). Bei der Verteilung nach Wirtschaftsbereichen dominieren Fortbildungen in Industrie und Handel mit 38,6 Prozent. Es folgen Bildungsgänge an Fachschulen nach Landesrecht mit 37,7 Prozent. An dritter Stelle liegt die Aufstiegsfortbildung im Handwerk mit einem Anteil 19,1 Prozent. Der Rest entfällt auf sonstige Fortbildungsabschlüsse.

Die mit der Einführung des AFBG verbundene Hoffnung auf eine steigende Zahl von Teilnehmenden in der Aufstiegsfortbildung hat sich indessen nur teilweise erfüllt. Während die Zahl der Geförderten deutlich zugenommen hat, ist die Zahl der (erfolgreichen) Prüfungsteilnehmer:innen teilweise rückläufig gewesen. Zunahmen gab es vor allem in den Bildungsgängen für Erzieherinnen und Erzieher. Demgegenüber ist im Bereich der durch das BBiG und die HwO geordneten Fortbildung seit den frühen 1990er-Jahren ein tendenzieller Rückgang der bestandenen Fortbildungsprüfungen festzustellen (Bundestags-Drucksache 20/10006 vom 27.12.2023 S. 8 f.; BIBB 2024a, S. 368).

Dies ist zum einen eine Folge rückläufiger Jahrgangsstärken. Zum anderen haben verstärkte Übergänge in ein Hochschulstudium dazu beigetragen. Selbst Absolvent:innen einer dualen Berufsausbildung ziehen oftmals ein aufbauendes Bachelor- oder Masterstudium einer Aufstiegsfortbildung vor.

8 Quellenangaben

BIBB – Bundesinstitut für Berufsbildung, Hrsg., 2021. Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2021. Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung [online]. Bonn: Bundesinstitut für Berufsbildung [Zugriff am: 14.08.2025]. Verfügbar unter: https://www.bibb.de/dienst/​publikationen/de/17483

BIBB – Bundesinstitut für Berufsbildung, Hrsg., 2024a. Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2024. Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung [online]. Bonn: Bundesinstitut für Berufsbildung, 26.08.2024 [Zugriff am: 31.07.2025]. Verfügbar unter: https://www.bibb.de/datenreport/de/189191.php

BIBB – Bundesinstitut für Berufsbildung, Hrsg., 2024b. Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 2024 [online]. Bonn: Bundesinstitut für Berufsbildung [Zugriff am: 31.07.2025]. Verfügbar unter: https://www.bibb.de/dienst/​publikationen/de/19757

Schubert, Jens M. und Torsten Schaumberg, 2024. Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)/Berufsbildungsgesetz (BBiG): Kommentar. Loseblattwerk, 14. Aktualisierung 2024. Wiesbaden: Kommunal- und Schul-Verlag. ISBN 978-3-86115-651-2

9 Informationen im Internet

Verfasst von
Prof. Dr. Reinhold Weiß
Forschungsdirektor und Ständiger Vertreter des Präsidenten (a.D.) im Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
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Michael Görtler, Stefan Schäfer (Hrsg.): Politische Bildung in der Sozialen Arbeit. Wochenschau Verlag (Frankfurt am Main) 2025.
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