Aufsuchende Jugendsozialarbeit
Maria Wolf
veröffentlicht am 07.02.2022
Aufsuchende Jugendsozialarbeit dient der beruflichen und sozialen Integration junger Menschen, die durch standortgebundene Angebote Sozialer Arbeit nicht erreicht werden oder nicht erreicht werden wollen und von denen angenommen wird, dass sie von Teilhabebeschränkungen betroffen sind.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Aufsuchende Jugendsozialarbeit als eigenständiges Handlungsfeld und ergänzendes Angebot
- 3 Auftrag
- 4 Entwicklung
- 5 Rechtliche Einordnung
- 6 Methodisches Handeln
- 7 Fachlichkeit und Fachstandards
- 8 Dilemma 1: Allparteilichkeit
- 9 Dilemma 2: Ordnungspolitische Vereinnahmung
- 10 Dilemma 3: Aktivierender Sozialstaat
- 11 Quellenangaben
- 12 Literaturhinweise
1 Zusammenfassung
Die Bezeichnung Aufsuchende Jugendsozialarbeit wird in der Regel als Sammelbegriff aufsuchender Ansätze genutzt, bezeichnet aber auch ein eigenständiges, weitgehend im öffentlichen Raum agierendes Handlungsfeld der Jugendsozialarbeit. Traditionell besteht eine enge Verbindung zur Jugendberufshilfe. Die sich hierdurch bereits abzeichnende Rechtskreiskonkurrenz (SGB II und III) zeitigt Konsequenzen hinsichtlich Fachlichkeit und Zielstellung der aufsuchenden Tätigkeit und bestimmt das methodische Handeln.
Theoretische Bezugnahme erfolgt auf die Lebensweltorientierte Soziale Arbeit und die Sozialraumorientierung, ein handlungsleitendes Konzept fehlt indes, sodass Aufsuchende Jugendsozialarbeit unter den Druck von Allparteilichkeitsforderungen, ordnungspolitischer Vereinnahmung und Aktivierungspolitik gerät und in der Gefahr steht, Fachlichkeit einzubüßen.
2 Aufsuchende Jugendsozialarbeit als eigenständiges Handlungsfeld und ergänzendes Angebot
Aufsuchende Jugendsozialarbeit wird zum einen als eigenständiges Handlungsfeld verstanden, das seine Unterstützungsangebote in der unmittelbaren Lebenswelt von als benachteiligt geltenden jungen Menschen installiert, womit vorrangig der öffentliche Raum gemeint ist (Berndt 2019, S. 72). Zum anderen wird Aufsuchende Jugendsozialarbeit häufig als Oberbegriff sowohl bei den aufsuchenden Ansätzen in der Jugendsozialarbeit als auch bei den Schnittstellen zur Jugendarbeit und den Hilfen zur Erziehung bzw. der Gruppenarbeit genutzt (Pingel 2018, S. 743). Aufsuchende Jugendsozialarbeit dient hierbei den Angeboten der Jugendberufshilfe als Zugang zu ausgegrenzten bzw. sich verweigernden jungen Menschen und greift auf aufsuchende Ansätze zurück (Steimle und Wilde 2001).
Streetwork, Mobile Jugendarbeit und Aufsuchende Jugendsozialarbeit werden im Handbuch Jugendsozialarbeit „als eigene Arbeitsansätze mit unterschiedlichen Schwerpunkten und Ausrichtungen“ (Fülbier und Steimle 2001, S. 589) bezeichnet und in den Zusammenhang mit lebensweltorientierten niedrigschwelligen Ansätzen gestellt. Verbindende Elemente sind dabei die Lebensweltorientierung und die Präferenz von Geh-Strukturen als Angebot für junge Menschen, die von klassischen, stationär orientierten Sozialen Diensten nicht (mehr) erreicht werden. Aufsuchende Jugendsozialarbeit wird in einer engen Verbindung zur Jugendberufshilfe und damit dem SGB III, aber auch anderen Bereichen wie z.B. der Migrationsarbeit gesehen. Die Orientierung auf die Grundintention des § 13 SGB VIII geht mit einer Betonung beruflicher und sozialer Integration einher und ist somit stärker normativ auf vordefinierte Ziele ausgerichtet als das die §§ 11 und 13 SGB VIII verbindende Konzept der Mobilen Jugendarbeit (a.a.O., S. 589 f.).
3 Auftrag
Laut § 13 Abs. 1 SGB VIII sollen sozialpädagogische Hilfen geleistet werden, um Benachteiligung zu vermeiden. Sie sollen nicht allein zur Verfügung gestellt werden, sondern die Zielgruppe auch tatsächlich erreichen (Pingel 2018, S. 743). Für schwer erreichbare junge Menschen, die aufgrund individueller Benachteiligungsmerkmale und Problemlagen eher am Rande der Gesellschaft stehen, sind gerade in Phasen der Organisationsferne aufsuchende Ansätze hilfreich, um Zugänge zur Jugendsozialarbeit zu schaffen und die jungen Menschen in den Angeboten zu halten (Gurr et al. 2016, S. 256 ff.).
Aufsuchende Jugendsozialarbeit an der Schnittstelle zur Jugendberufshilfe endet nicht beim Aufsuchen und Herstellen von Beziehung, sondern muss darüber hinaus die berufliche Entwicklung im Blick haben, d.h. sowohl die jungen Menschen unter Einbeziehung vorhandener Hilfen an die arbeitsweltbezogenen Strukturen heranführen als auch die Niedrigschwelligkeit von Projekten der Jugendberufshilfe fördern, um Integrationsleistungen für „ihre“ Zielgruppe erbringen zu können (Fülbier und Steimle 2001, S. 594).
4 Entwicklung
Sieht man von der Entwicklung von Streetwork und Mobiler Jugendarbeit ab, fanden sich aufsuchende Ansätze der Jugendsozialarbeit in den Jugendgilden, Jugendaufbauwerken oder Jugendgemeinschaftswerken der Nachkriegszeit sowie der „Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung ausländischer Jugendlicher“ (MBSE) der 1970er und 1980er Jahre, die als direkter Vorläufer der heutigen Benachteiligtenförderung gelten (Fülbier und Steimle 2001, S. 593; INBAS 2005, S. 35).
Die Weiterentwicklung der Aufsuchenden Jugendsozialarbeit erfolgte im Kontext zunehmender Jugendarbeitslosigkeit zu Beginn des 21. Jahrhunderts, indem Einrichtungen der Jugendberufshilfe aufsuchende Ansätze nutzten, um schwer zugängliche und sich verweigernde junge Menschen zu erreichen (Fülbier und Steimle 2001, S. 593). Vor allem die Bundes(modell)programme, wie z.B. die Kompetenzagenturen (INBAS 2005, S. 252), waren dafür hilfreich.
5 Rechtliche Einordnung
Aufsuchende Jugendsozialarbeit findet sich nicht explizit im SGB VIII, häufig wird sie jedoch zu den Handlungsformen und speziellen Zielgruppen der Jugendsozialarbeit gezählt (Pingel 2018, S. 743). Ausdrückliche Erwähnung findet die Aufsuchende Jugendsozialarbeit nur in den Ausführungsbestimmungen des Landes Berlin, das im Gesetz zur Ausführung des KJHG (§ 13 AG KJHG) die Zielgruppe („alleingelassene, aggressive, resignative, suchtgefährdete oder straffällig gewordene junge Menschen“), den Auftrag der sozialen Integration, die Handlungsregel der „unmittelbar im Lebensfeld“ anzubietenden Leistungen sowie die Arbeitsformen Einzelfallarbeit, Gruppenarbeit, Projektarbeit und Stadtteilarbeit benennt. Das führte dazu, dass Aufsuchende Jugendsozialarbeit in Berlin als Regelangebot gilt (Berndt 2019, S. 72).
Flankierende sozialpädagogische Maßnahmen zu Beschäftigung oder Ausbildung junger Menschen begründet § 13 Abs. 1 SGB VIII mit erhöhtem Unterstützungsbedarf aufgrund sozialer oder individueller Benachteiligung (Münder und Hofmann 2017, S. 27). Des Weiteren besteht eine Nähe der Aufsuchenden Jugendsozialarbeit zur Jugendberufshilfe und somit auch zu Maßnahmen der Arbeitsverwaltung, die sich mit dem SGB III und – zum geringeren Teil – mit der Jugendhilfe gemäß §§ 27 ff. SGB VIII verbinden (Steimle und Wilde 2001). Gerade in der Jugendberufshilfe dienen die aufsuchenden Ansätze im Sinne eines Befähigungskonzepts dazu, „unabhängig von persönlicher Verantwortung und individuellem Versagen, bei Bedarf auch eine zweite oder dritte Chance zu eröffnen“ (INBAS 2005, S. 227), indem junge Menschen wiederholt angesprochen werden. Seit Einführung des § 16h SGB II im Jahr 2016 zur „Förderung schwer zu erreichender junger Menschen“ wird die Aufsuchende Jugendsozialarbeit zudem durch das Jobcenter und den dort herrschenden Grundsatz des „Förderns und Forderns“ beeinflusst (Ruttge 2018, S. 14).
An der Schnittstelle Jugendsozialarbeit – Jugendberufshilfe sind für die berufliche Bildung junger Menschen drei Sozialleistungsträger mit jeweils unterschiedlichen Aufgabenzuschreibungen und Rechtsgrundlagen zuständig: zur Arbeitsförderung die Bundesagentur für Arbeit durch das SGB III, zur Grundsicherung für Arbeitssuchende das Jobcenter durch das SGB II, zur Kinder- und Jugendhilfe der Träger öffentlicher Jugendhilfe durch das SGB VIII (Münder und Hofmann 2017, S. 10). § 16h SGB II „Förderung schwer zu erreichender junger Menschen“ ermöglicht niedrigschwellige Angebote an junge Menschen, die eine „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ (§ 16h Abs. 2 SGB II) aufweisen, leistungsberechtigt nach dem SGB II zu sein (Münder und Hofmann 2017, S. 23 f.). In der Leistungserbringung hat eine Abstimmung zwischen der Agentur für Arbeit und den örtlichen Trägern der Jugendhilfe zu erfolgen; eine Zusammenarbeit, die auch Planung und Konzipierung umfasst, ist dabei allerdings nicht vorgeschrieben (a.a.O., S. 41).
Welchem Rechtskreis Aufsuchende Jugendarbeit primär zugeordnet wird, hat Auswirkungen auf Anspruch und Fachlichkeit der Angebote Aufsuchender Jugendsozialarbeit, da das SGB VIII die Eigenständigkeit junger Menschen als Förderziel beschreibt, das SGB II hingegen diese Eigenständigkeit als Voraussetzung von Unterstützung versteht (Schruth 2006, S. 28 f.).
6 Methodisches Handeln
Was konkret zum methodischen Handeln der Aufsuchenden Jugendsozialarbeit gezählt wird, hängt davon ab, ob sie als ergänzender Ansatz oder als eigenständiges Handlungsfeld verstanden wird. Zu den ergänzenden Ansätzen zählen vorwiegend nachgehende Methoden wie der Hausbesuch in seiner kontakt- und kenntnisvertiefenden Funktion (Muche et al. 2010, S. 33), aber auch das Ansprechen und Aufsuchen im öffentlichen und halböffentlichen Raum, um im Kontakt mit der Zielgruppe zu bleiben und diese zu erweitern. Hierbei orientiert sich das Aufsuchen in Raum und Zeit an der Aufgabenstellung des jeweiligen Angebots.
Aufsuchende Jugendsozialarbeit als eigenständiges Handlungsfeld ist niedrigschwellige Arbeit im (halb-)öffentlichen Raum und damit in den Lebenswelten der jungen Menschen. Sie orientiert sich an einem als Methode verstandenem Streetwork (Berndt 2019, S. 71 f.). Dem ordnen sich i.d.R. auch die Fanprojekte mit einem eigenständigen Konzept zu (Kotthaus et al. 2021, S. 633 f.).
Mit fortschreitender Digitalisierung und Mediatisierung der Lebenswelten junger Menschen wird auch die virtuelle Welt als Sozialraum verstanden, in dem sich die Zielgruppe bewegt. Damit etablieren sich methodische Ansätze aufsuchender Arbeit im Internet, die als virtuell-aufsuchende Arbeit (Bollig und Keppeler 2015) oder hybrides Streetwork (Brock und Fritzsche 2021, S. 15) bezeichnet werden.
7 Fachlichkeit und Fachstandards
Da eine konzeptionelle Grundlegung Aufsuchender Jugendsozialarbeit fehlt, wird häufig auf das Konzept Mobile Jugendarbeit und die Fachstandards der BAG Streetwork/​Mobile Jugendarbeit verwiesen, um Fachlichkeit herzustellen. Als Kriterium für die Zugehörigkeit aufsuchender Jugendsozialarbeit zum Handlungsfeld SW/MJA nennen Steimle und Wilde (2001) die „Einhaltung der Grundprinzipien“. Gelten auch Lebensweltorientierung und Sozialraumorientierung als übergreifende theoretische Bezüge (Huber 2014, S. 76), so fehlt trotzdem eine eindeutige konzeptionelle und theoretische Basis. Das führt zu einem Theoriemix bei den zum jeweiligen Angebot passenden Begründungen und der entsprechenden Ausformulierung von Rahmenbedingungen und verstärkt damit die indifferente Wahrnehmung der Aufsuchenden Jugendsozialarbeit (Schlenker und Reutlinger 2017, S. 2).
Als problematisch muss die nicht in jedem Fall herstellbare Passung zwischen Zielgruppe und Auftrag auf der einen Seite und Konzept auf der anderen Seite gesehen werden. Das führt dazu, dass die bereits in der Umsetzung des Konzepts Mobile Jugendarbeit aufscheinenden Dilemmata Allparteilichkeit, ordnungspolitische Vereinnahmung und aktivierender Sozialstaat verstärkt thematisiert werden müssen, soll ein fachlicher Anspruch gewährt bleiben.
8 Dilemma 1: Allparteilichkeit
Gerade in der deeskalierenden Vermittlung in Konflikten steht aufsuchende Arbeit in der Gefahr, Mediationskonzepte zu übernehmen, die eine allparteiliche Haltung voraussetzen, und als neutraler Vermittler zwischen unterschiedlichen NutzerInnengruppen öffentlicher Räume zu fungieren (Diebäcker 2014, S. 216 f.). Dementgegen steht jedoch die professionelle Verpflichtung Sozialer Arbeit, in Zusammenhängen strukturell bedingter sozialer Ungleichheit für soziale Gerechtigkeit einzutreten, was Parteilichkeit „für die Lebenserfahrungen und -probleme ihrer AdressatInnen“ (Thiersch und Lob-Hüdepohl 2018, S. 10 und 38) voraussetzt.
9 Dilemma 2: Ordnungspolitische Vereinnahmung
Mit einem zunehmenden Unsicherheitsempfinden an öffentlichen Plätzen findet eine Zuschreibung problemverursachender Faktoren auf Personen(gruppen) statt, die sich nicht den geltenden Normen und den bestimmten Orten zugeschriebenen Funktionen entsprechend verhalten. Menschen, die mangels adäquater Alternativen öffentliche Räume als Wohnzimmer, Arbeits- und/oder Freizeitort nutzen, werden damit problematisiert, kriminalisiert und marginalisiert (Reutlinger 2020, S. 43). Daraus ergibt sich für Aufsuchende Jugendsozialarbeit die Notwendigkeit einer dialogischen Kooperation mit Sicherheitsorganen, was jedoch aufgrund des Machtgefälles zwischen Polizei und Aufsuchender Jugendsozialarbeit anfällig für eine sicherheitspolitische Instrumentalisierung ist (Bollig und Grohmann 2021, S. 159).
Auch die Verknüpfung von Präventionszielsetzungen (beispielsweise der Zielsetzung, gewalttätige Radikalisierung zu verhindern) mit Zielen Sozialer Arbeit, wie z.B. der Förderung gesellschaftlicher Teilhabe, kann zu einer Unterordnung bzw. Verknüpfung mit sicherheitspolitischen Legitimationen führen. Wenn aber eine Zielgruppe infolge der Zuschreibung von Bedrohungspotenzialen exklusiv angesprochen wird, treten Stigmatisierungen ein, die weder der Teilhabe noch der Prävention dienen (Döring et al. 2020, S. 2 ff.).
10 Dilemma 3: Aktivierender Sozialstaat
Die neoliberale Wende beeinflusst nicht allein diejenige Soziale Arbeit, die im Kontext des SGB II geleistet wird, sondern wirkt durch eine Kopplung von pädagogischen mit ökonomischen Interventionen in allen Feldern Sozialer Arbeit (Kessl 2006, S. 223 f.). Ein an die Träger herangetragener Rechtfertigungsdruck hinsichtlich Effizienz und Effektivität sowie themenvorgebende Förderprogramme führen zu einer Aktivierung von außen, die häufig auf eine Unterstützung durch „vorauseilende Selbstaktivierung“ (Sturzenhecker 2005, S. 139) von Fachkräften trifft, die auch ohne förderpolitischen Druck aktivierungspädagogische Angebote entwickeln (Huber 2014, S. 42). So kann auch Aufsuchende Jugendsozialarbeit als staatliche Praxis verstanden werden, in der nicht sozialpädagogische Lern- und Bildungsarrangements für „den ganzen“ benachteiligten jungen Menschen angeboten werden, sondern letztendlich das Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“ in eine Verhaltensanpassung des (noch) nicht aktivierten jungen Menschen umgedeutet wird (Kessl 2006, S. 225 f.). Die zentrale Problematik des aktivierungspädagogischen Paradigmas liegt in der Gewichtung der Benachteiligungsmerkmale, die die Maßnahmen der Jugendsozialarbeit begründen: Der Interventionsfokus gerät dadurch auf die Seite des Individuums, wodurch struktur- und lebenslagenbedingte Gründe für Teilhabebeschränkungen aus dem Blick verschwinden.
11 Quellenangaben
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12 Literaturhinweise
Becker, Gerd und Titus Simon, Hrsg., 1995. Handbuch aufsuchende Jugend- und Sozialarbeit. Weinheim: Belz Juventa. ISBN 978-3-7799-0805-0
Verfasst von
Maria Wolf
MA Soziale Arbeit
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Wolf, Maria,
2022.
Aufsuchende Jugendsozialarbeit [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 07.02.2022 [Zugriff am: 09.11.2024].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/29370
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