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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe

Theo Kienzle

veröffentlicht am 11.04.2023

Abkürzung: PflAPrV

Amtlicher Name: Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Geltungsbereich: Deutschland

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) ergänzt und konkretisiert das Pflegeberufegesetz (PflBG), mit dem seit dem 01.01.2020 eine generalistische Ausbildung zur Pflegefachkraft eingeführt wurde.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Dauer und Struktur der Ausbildung
  3. 3 Zeitlicher Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts
  4. 4 Praktische Ausbildung:
  5. 5 Praxisanleitung und Praxisbegleitung in der beruflichen Pflegeausbildung
  6. 6 Kompetenzbereiche der Pflege
  7. 7 Staatliche Prüfung
  8. 8 Hochschulische Ausbildung
  9. 9 Quellenangaben

1 Zusammenfassung

Der Gesetzgeber hat die Ausbildung der Pflegeberufe mit dem Pflegeberufegesetz, welches am 01.01.2020 in Kraft getreten ist, neu geregelt. Dazu wurden die Ausbildungen der Kranken-, der Kinderkranken- und der Altenpflege zu einer „generalistischen Ausbildung“ zusammengefasst. Aufgrund dieser gesetzlichen Neuregelung musste auch eine neue Ausbildungs- und Prüfungsordnung geschaffen werden, welche die Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes konkretisiert. Die PflAPrV regelt die Dauer und Struktur der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann, die Ausbildungsinhalte, Praxisanleitung und -begleitung, die Zusammenarbeit zwischen Pflegeschulen und den Trägern der praktischen Ausbildung ebenso wie Einzelheiten zur staatlichen Prüfung. Die Verordnung enthält auch Angaben zur Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen.

2 Dauer und Struktur der Ausbildung

Die dreijährige (bzw. in Teilzeit höchstens fünfjährige) Ausbildung umfasst mindestens 4.600 Stunden, davon sind 2.100 Stunden als theoretischer und praktischer Unterricht durch die Pflegeschule und 2.500 Stunden praktische Ausbildung durch die Praxisstellen (Krankenhäuser, Pflegeheime, ambulante Dienste, psychiatrische Einrichtungen etc.) zu gewährleisten. Der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung soll bei dem Träger der praktischen Ausbildung erfolgen. Bei diesem müssen der flexible Orientierungseinsatz und mindestens ein Pflichteinsatz durchgeführt werden. Darüber hinaus soll dort der Vertiefungseinsatz geleistet werden.

Da eine Anerkennung der (deutschen) Ausbildung in den EU-Staaten gewollt ist, muss die gesamte neue Ausbildung den Vorgaben der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechen. Dadurch ist gewährleistet, dass die neue Ausbildung als allgemeine Pflegeausbildung im Sinne dieser Richtlinie automatisch in den anderen EU-Staaten anerkannt wird.

Der „Lernort Pflegeschule“ ist für den theoretischen und praktischen Unterricht in der Pflegeausbildung verantwortlich (Jürgensen und Saul 2021, S. 12). Gemäß dem Pflegeberufegesetz (PflBG) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) sind die Anteile der theoretischen und praktischen Ausbildung so aufeinander abgestimmt, dass die Gesamtheit der Verantwortungsbereiche einen schlüssigen Entscheidungszusammenhang in der Gestaltung der Pflegeausbildung ergeben (a.a.O.).

Das Pflegeberufegesetz steht übergeordnet zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, letztere konkretisiert das Pflegeberufegesetz. Der theoretische und praktische Unterricht erfolgt gemäß § 2 PflAPrV. Er findet auf der Grundlage eines schulinternen Curriculums statt, das unter Berücksichtigung der Empfehlungen im Rahmenlehrplan nach § 51 PflAPrV erstellt wird (a.a.O., S. 15).

Zu den Inhalten wurde von einer Fachkommission ein Rahmenlehrplan und Rahmenausbildungsplan für die gesamte Ausbildung mit empfehlender Wirkung erarbeitet.

Da mit dem Pflegeberufegesetz ein neuer Beruf geschaffen wird, müssen die Ausbildungsinhalte aller drei bisherigen Berufe, also Altenpflege sowie (Kinder-)Krankenpflege sinnvoll integriert werden. Den Auszubildenden sollen Kompetenzen vermittelt werden, die den Aufbau einer umfassenden generalistischen Handlungskompetenz verfolgen, dergestalt, dass sie den wesentlichen Anforderungen der bisherigen Berufsfelder der Altenpflege, der Kranken- und der Kinderkrankenpflege genügen.

Ausgehend von den vom Gesetzgeber als wesentlich angesehenen Kompetenzen sollen die in den Anlagen 1 und 2 zur Verordnung genannten Ausbildungsziele vermittelt werden:

  • Anlage 1 „Kompetenzen der beruflichen Pflegeausbildung/Übersicht Themenbereiche“.
  • Anlage 2 „Allgemeine Übersicht zur Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung“.

Vermittelt werden soll das Wissen für die Pflege von Menschen in unterschiedlichen Lebensphasen und Versorgungsstrukturen.

Den Pflegeschulen steht ein bestimmtes Stundenkontingent zur freien Verfügung. Dieses kann auch zur Vertiefung von Unterrichtsinhalten in den Themenbereichen genutzt werden.

3 Zeitlicher Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts

Der zeitliche Umfang von mindestens 2.100 Stunden für den theoretischen und praktischen Unterricht ist gemäß Anlage 6 der PflAPrV auf fünf Kompetenzbereiche (KB) verteilt.

Demnach entfallen auf

  • KB I – Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren: 1.000 Std. 
  • KB II – Kommunikation und Beratung personen- und situationsbezogen gestalten: 280 Std.
  • KB III – Intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten: 300 Std. 
  • KB IV – Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen: 160 Std.
  • KB V – Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen: 160 Std. 
  • Stunden zur freien Verteilung: 200 Stunden. 

Für die generalistische Ausbildung sollen im schulinternen Curriculum die Inhalte von 500 bis höchstens 700 Stunden auf die Pflege von Kindern und Jugendlichen sowie auf die Pflege von alten Menschen gerichtet sein. Wird das Wahlrecht nach § 59 Abs. 2 oder Abs. 3 PflBG (Vertiefung Altenpflege oder Kinderkrankenpflege) ausgeübt, richtet sich der gesamte Unterricht im letzten Ausbildungsdrittel entsprechend Teil 5 des PflBG auf die Pflege von Kindern und Jugendlichen bzw. auf die Pflege von alten Menschen (Jürgensen und Saul 2021, S. 19).

4 Praktische Ausbildung:

Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 2.500 Stunden. Der überwiegende Teil (1.300 Stunden, siehe Anlage 3 zur Verordnung) soll beim Träger der praktischen Ausbildung abgeleistet werden. Die Inhalte des theoretischen und praktischen Unterrichts fließen dabei in die praktische Ausbildung ein und dienen als Grundlage dazu, die für die Berufsausübung notwendigen Handlungskompetenzen zu entwickeln.

Die praktische Ausbildung unterteilt sich in folgende Einsätze:

  • Praktische Ausbildung beginnt beim Träger der praktischen Ausbildung mit dem „Orientierungseinsatz“.
  • In den drei allgemeinen Versorgungsbereichen der Pflege (stationäre Akutpflege, stationäre Langzeitpflege, ambulante Akut- und Langzeitpflege) sind (externe) Pflichteinsätze mit identischem Stundenumfang vorgesehen.
  • Hinzu kommen Pflichteinsätze in den speziellen Versorgungsbereichen der Pflege (pädiatrische und psychiatrische Versorgung).

Außerdem wird ein Vertiefungseinsatz durchgeführt, der beim Träger der praktischen Ausbildung in einem Bereich, in dem bereits ein Pflichteinsatz erfolgt ist, stattfinden soll. In diesem Vertiefungseinsatz, der im Abschlusszeugnis ausgewiesen wird, werden weitergehende Praxiserfahrung in dem gewählten Bereich (z.B. Altenpflege) vermittelt.

Die praktische Ausbildung ist so durchzuführen, dass die Auszubildenden entsprechend den in der schulischen Ausbildung gelehrten Themenbereichen praktische Aufgabenstellungen bearbeiten können.

5 Praxisanleitung und Praxisbegleitung in der beruflichen Pflegeausbildung

Die Praxisanleitung hat geplant und strukturiert auf der Grundlage eines Ausbildungsplanes zu erfolgen. Die (externen) Pflichteinsätze müssen durch Praxisanleiter:innen begleitet werden. Obligatorisch ist eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung in dem jeweiligen Einsatzbereich und eine berufspädagogische Fort- oder Weiterbildung von 300 Stunden. Dazu müssen die Praxisanleiter:innen sich jährlich mindestens 24 Stunden berufspädagogisch fort- oder weiterbilden. Während der weiteren Praxiseinsätze soll die Begleitung durch entsprechend qualifizierte Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sichergestellt werden.

Die Pflegeschulen müssen eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang gewährleisten. Die Praxisbegleitung wird durch Lehrkräfte der Pflegeschulen wahrgenommen. Eine regelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen ist vorgeschrieben, dies durch mindestens einen Besuch je Pflichteinsatz sowie im Vertiefungseinsatz. Der Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe e.V. (BLGS) bezweifelt die Möglichkeit der praktischen Umsetzung, insbesondere wegen der hohen Fluktuation in der Pflege (BLGS 2018, S. 2).

Der Gesetzgeber will den Theorie-Praxis-Transfer mit den neuen Regelungen zur Praxisanleitung und die Praxisbegleitung sicherstellen, vor allem die Verknüpfung von Theorie und Praxis gewährleisten (Jürgensen und Saul 2021, S. 20).

Die Praxisbegleitung erfolgt durch Lehrkräfte der Pflegeschule in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung im angemessenen Umfang, nämlich jeweils einmal im Orientierungseinsatz, in allen fünf Pflichteinsätzen und im Vertiefungseinsatz, insgesamt mindestens siebenmal während der Ausbildungszeit. Im Einzelnen sollen die Auszubildenden pädagogisch und fachlich betreut und beurteilt werden. Die Praxisbegleitung soll realitätsnah unter Einbeziehung der zu pflegenden Menschen erfolgen. Die fachliche Begleitung und Beratung der Auszubildenden erfolgt deshalb in exemplarischen Pflegesituationen (BT-Drucksache 18/7823, S. 92). Über den unmittelbaren Bezug zu realen Pflegesituationen können Lernprozesse vertieft und der Theorie-Praxis-Transfer gesichert werden:

Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung müssen die Praxisanleitung sicherstellen (§ 4 PflAPrV). Gewollt ist ein ständiger Kontakt und Austausch zwischen der Schule und der Praxisstelle. Dies sollen unter anderem Kooperationsverträge nach § 8 PflAPrV garantieren (BT-Drucksache 18/7823, S. 82).

6 Kompetenzbereiche der Pflege

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) stellt Empfehlungen und Formulierungshilfen für die Ausgestaltung von Kooperationsverträgen der beruflichen Pflegeausbildung zur Verfügung, vor allem in den fünf Kompetenzbereichen. Die fünf Kompetenzbereiche (KB), bezeichnet mit den römischen Ziffern I bis V, bilden die erste Gliederungsebene in den Anlagen der PflAPrV.

Allen voran steht KB I (Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren). In diesem Bereich sind all die Kompetenzen benannt, die für die vorbehaltenen Tätigkeiten erforderlich sind. Dazu gehören die Erhebung des Pflegebedarfs, die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege. Entsprechendes Gewicht hat dieser KB, für den 1.000 Stunden in der theoretischen Ausbildung vorgesehen sind (siehe Anlage 6 PflAPrV) und der in allen Versorgungsbereichen eine zentrale Rolle einnimmt, in denen die praktische Pflegeausbildung durchgeführt wird.

Die Kompetenzen aus KB II (Kommunikation und Beratung personen- und situationsorientiert gestalten) beziehen sich auf Interaktionen mit zu pflegenden Menschen sowie deren Angehörigen. Kommunikation stellt einen inhärenten Bestandteil der pflegerischen Handlungen in jedem Versorgungssetting dar. Eine zentrale Aufgabe von Pflegefachpersonen zur Verhütung oder Kompensation von gesundheitlichen Einschränkungen besteht in der Beratung und Anleitung von Betroffenen.

In KB III (Intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten) geht es um die Interaktionen zwischen Berufsangehörigen der Pflege- und denjenigen anderer Berufe. Hier werden die Interaktionen der an der Versorgung beteiligten Personen in deren beruflicher Rolle und in ihrem beruflichen Tätigkeitsbereich fokussiert. In KB III sind Kompetenzen angegeben, mit denen Pflegende dazu befähigt sind, ihre Fachlichkeit in Versorgungsprozesse einzubringen und auch organisatorische Verantwortung zu übernehmen.

In KB IV (Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen) sind Kompetenzen für qualitativ gutes und rechtssicheres Handeln sowie für rechtlich und ethisch begründete Entscheidungen in der Pflege angegeben. Kompetenzen aus den Bereichen Recht und Ethik verleihen den Pflegenden Sicherheit in ihren beruflichen Handlungen und dienen deren Begründung und Reflexion. 

KB V (Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren) umfasst Kompetenzen aus den Bereichen Pflegewissenschaft und Berufsethik. Auch hier geht es um Begründungswissen, Entscheidungs- und Reflexionskompetenz, nun aber vor dem Hintergrund pflegeberuflicher und pflegewissenschaftlicher Leitvorstellungen und Erkenntnisse.

Aus den fünf KB für die berufliche Ausbildung in der Pflege gehen insgesamt 16 Kompetenzschwerpunkte (KS) hervor, bezeichnet mit den arabischen Ziffern 1 bis 6.

7 Staatliche Prüfung

An jeder Pflegeschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Der schriftliche Prüfungsteil erfolgt als übergreifende, generalistisch auf alle Altersgruppen bezogene Fallbearbeitung und ist auf die Themenbereiche mit den vermittelten Kompetenzen ausgerichtet. Der praktische Prüfungsteil ist in der Regel in dem Versorgungsbereich abzulegen, in dem die oder der Auszubildende den Vertiefungseinsatz absolviert hat. Die Prüfung umfasst die Übernahme aller anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege und spiegelt die späteren, maßgeblichen beruflichen Tätigkeiten des Pflegeberufs wider.

Auch im mündlichen Teil der Prüfung hat der Prüfling seine fachlichen Kompetenzen nachzuweisen.

8 Hochschulische Ausbildung

Die Anforderungen für die hochschulische Pflegeausbildung werden in einem eigenen Abschnitt der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelt. Grundlage sind die Themenbereiche der beruflichen Pflegeausbildung sowie zusätzlich erweiterten Ausbildungsziele.

Die Hochschule kann den Umfang der Praxiszeiten auf bis zu 2.300 Stunden reduzieren und die Dauer der einzelnen Praxiseinsätze an diese Stundenzahl anpassen.

Es können Praxiseinsätze in Einrichtungen zu einem geringfügigen Anteil durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule ersetzt werden.

Die Hochschule hat durch Kooperationsverträge mit den Einrichtungen der Praxiseinsätze sicherzustellen, dass die Einrichtungen in angemessenem Umfang eine Praxisanleitung durchführen. Die Praxisanleitung soll durch Pflegepersonal erfolgen, das zur Vermittlung auch des erweiterten Ausbildungsziels der hochschulischen Pflegeausbildung befähigt ist (Nachweis durch hochschulische Qualifikation). Dies alles erfordert eine (aufwendige) Zusammenarbeit zwischen der Hochschule sowie den Praxisstellen und der Schule, um die jeweiligen Ausbildungsinhalte zu koordinieren.

Die Überprüfung der Kompetenzen erfolgt auch bei der hochschulischen Ausbildung durch einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

9 Quellenangaben

Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe e.V. (BLGS), 2018. Stellungnahme zum Entwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) [online]. Berlin: Bunseministerium für Gesundheit, 18.04.2018 [Zugriff am: 11.04.2023]. Verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/​Dateien/​3_Downloads/​Gesetze_und_Verordnungen/​Stellungnahmen_WP19/​PflAPrV/​BLGS_Stellungnahme_zur_PflAPrV_2018-04-18.pdf

Jürgensen, Anke und Surya Saul, 2021. Handreichung für die Pflegeausbildung am Lernort Pflegeschule [online]. Bonn: Bundesinstitut für Berufsbildung [Zugriff am: 15.03.2023]. PDF eBook. ISBN 978-3-96208-284-0. Verfügbar unter: https://www.bibb.de/dienst/​publikationen/de/download/​17389

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Theo Kienzle
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Zitiervorschlag
Kienzle, Theo, 2023. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 11.04.2023 [Zugriff am: 05.10.2023]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/29454

Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Ausbildungs-und-Pruefungsverordnung-fuer-die-Pflegeberufe

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