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Ausbildungsförderung

Prof. Dr. Reinhold Weiß

veröffentlicht am 10.09.2026

Englisch: educational support

Ausbildungsförderung bezeichnet die finanzielle Unterstützung, die der Staat Lernenden in der beruflichen Ausbildung gewährt. Sie umfasst Beiträge zum Lebensunterhalt sowie Zuschüsse und Darlehen für ausbildungsbedingte Kosten. Ziel ist es, dass die individuelle finanzielle Lage die Aufnahme und den Abschluss einer Ausbildung nicht verhindert.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Finanzielle Lage der Lernenden in der Berufsausbildung
    1. 2.1 Tarifliche Ausbildungsvergütung für Auszubildende
    2. 2.2 Lebenshaltungskosten und Gebühren in vollschulischen Bildungsgängen
  3. 3 Finanzielle Beiträge zum Lebensunterhalt
    1. 3.1 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
    2. 3.2 BAföG-Leistungen zum Lebensunterhalt
  4. 4 Unterstützung der Lernenden bei den Ausbildungskosten
    1. 4.1 Bildungskredit
    2. 4.2 Zuschüsse zu Fahrtkosten
    3. 4.3 Förderung von Auslandsaufenthalten
    4. 4.4 Anerkennungszuschuss
  5. 5 Bedeutung der staatlichen Ausbildungsfinanzierung
  6. 6 Quellenangaben
  7. 7 Informationen im Internet

1 Zusammenfassung

Eine Berufsausbildung – gleich welcher Art – kann für die Lernenden mit individuellen Kosten verbunden sein. Das können Gebühren für die Teilnahme sein, aber auch Ausgaben für Lernmaterialien und Fahrtkosten. Vor allem aber entstehen Kosten für die Lebensführung und gegebenenfalls eine auswärtige Unterbringung. Je nach gewähltem Bildungsgang können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen.

Der Staat unterstützt die Lernenden je nach ihrem Bildungsgang sowie in Abhängigkeit von ihrer finanziellen Lage bzw. der ihrer Familien mit unterschiedlichen Maßnahmen und Programmen. Im Mittelpunkt steht die finanzielle Unterstützung des Lebensunterhalts sowie von zusätzlichen Kosten, die während der Ausbildung entstehen können. Die Förderung ist Ausdruck des Bestrebens, eine soziale Benachteiligung auszuschließen und Lernende so zu unterstützen, dass Kosten kein Hinderungsgrund für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen darstellen.

Von dieser unmittelbaren Förderung zu unterscheiden ist die mittelbare Förderung der Berufsausbildung. Dabei finanziert der Staat Bildungsmaßnahmen und schafft die erforderlichen strukturellen Rahmenbedingungen (Berufsausbildungsförderung).

2 Finanzielle Lage der Lernenden in der Berufsausbildung

Die finanzielle Lage von Lernenden in der Berufsausbildung unterscheidet sich vor allem nach dem Bildungsgang. Maßgeblich sind dabei die duale Berufsausbildung und die vollschulische Ausbildung. Einzelne Fördermöglichkeiten stehen darüber hinaus Lernenden in berufsvorbereitenden Bildungsgängen, in der Nachqualifizierung und Umschulung sowie in der Weiterbildung offen.

2.1 Tarifliche Ausbildungsvergütung für Auszubildende

Die Teilnahme an einer anerkannten Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) ist für Auszubildende kostenlos. Gleiches gilt für die Ausbildung in den bundeseinheitlich geregelten Pflege‑ und Gesundheitsberufen. Die Kosten der Berufsausbildung werden in diesen Ausbildungsberufen von den ausbildenden Arbeitgebern getragen. Finanzielle Beiträge der Auszubildenden, wie sie früher in Form des „Lehrgeldes“ üblich waren, sind in diesen Berufen nicht mehr zulässig.

Obendrein erhalten die Auszubildenden eine durch Tarifverträge festgelegte Ausbildungsvergütung. In den Ausbildungsberufen, die durch das BBiG und die HwO geregelt sind, liegt sie im Durchschnitt bei rund 1.117 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr (Schönfeld und Wenzelmann 2026, S. 5). Mit jedem Jahr und jedem neuen Tarifabschluss steigt die Vergütung an. Von der Ausbildungsvergütung gehen allerdings die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung ab. Netto liegt die Vergütung daher um etwa ein Fünftel unter den vertraglich vereinbarten Beträgen. Hinzu kommen unter Umständen Abzüge für die Einkommensteuer, die aufgrund von Freibeträgen allerdings weit weniger ins Gewicht fallen.

In vielen Ausbildungsberufen liegt die Vergütung deutlich über dem Durchschnitt – nicht zuletzt um die Ausbildung für Schulabgänger:innen attraktiv zu machen. In anderen Berufen und Branchen liegt sie indessen deutlich darunter. Deshalb hat der Gesetzgeber – analog zum Mindestlohn – in § 17 BBiG eine Mindestausbildungsvergütung festgelegt. Sie wurde zum 1.1.2026 auf 724 Euro im ersten Ausbildungsjahr festgesetzt.

Im Allgemeinen können mit der Ausbildungsvergütung individuelle Ausgaben, sei es für die Lebenshaltung, Fahrten oder Lehrmittel, getragen werden. Längere tägliche Fahrten zum Ausbildungsbetrieb und zur Berufsschule oder gar eine auswärtige Unterbringung können das monatliche Budget allerdings belasten. Teilweise bewilligen Ausbildungsbetriebe daher Fahrtkostenzuschüsse oder sie unterstützen ihre Auszubildenden beim Erwerb des Führerscheins.

2.2 Lebenshaltungskosten und Gebühren in vollschulischen Bildungsgängen

Anders ist die Situation in den schulischen, durch Landesgesetze geregelten Ausbildungsberufen. Der Unterrichtsbesuch ist zwar kostenlos, es wird in der Regel aber keine Ausbildungsvergütung gezahlt. Die Kosten für Unterrichtsmaterialien, für die täglichen Fahrten zur Ausbildungsstätte sowie den Lebensunterhalt müssen die Lernenden und/oder die Erziehungsberechtigten tragen.

Für berufliche Bildungsgänge, die von privaten Trägern angeboten werden, gibt es teilweise keine oder keine ausreichende finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand. Die Lernenden müssen deshalb für ihre Ausbildung Kosten in Form von Schulgeld oder Teilnahmegebühren tragen. Das war in der Vergangenheit der Fall bei der Ausbildung in verschiedenen landesgesetzlich geregelten Gesundheitsberufen, beispielsweise in der Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie, Podologie, Pharmazeutisch-Technischer Assistenz oder Medizinisch-Technischer Assistenz. Einige Bundesländer, unter anderem Nordrhein-Westfalen (NRW), haben das Schulgeld für diese Ausbildungsgänge inzwischen abgeschafft.

Schulgeld oder Teilnahmegebühren sind jedoch nach wie vor bei Bildungsgängen zu zahlen, die zu Abschlüssen führen, die nicht staatlich geregelt sind. Dies ist zum Beispiel bei einer Ausbildung zum oder zur Kosmetiker:in der Fall. Die Kosten können für einen einjährigen privaten Vollzeitlehrgang zwischen 1.500 und über 8.000 Euro betragen. Individuelle Kosten fallen außerdem für Bildungsgänge in der beruflichen Fortbildung und Erwachsenenbildung an.

3 Finanzielle Beiträge zum Lebensunterhalt

Lernende, die keine oder nur eine geringe tarifliche Ausbildungsvergütung erhalten, unterstützt der Staat bei der Finanzierung der Lebenshaltungskosten. Die geschieht zum einen durch die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), zum anderen über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

3.1 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Da die meisten Auszubildenden im Elternhaus wohnen, können sie einen großen Teil der Ausbildungsvergütung für ihren Lebensunterhalt, aber auch für Lehrmittel sowie die Fahrten zum Ausbildungsbetrieb und der Berufsschule verwenden. Das durchschnittliche Alter der Auszubildenden bei Ausbildungsbeginn liegt inzwischen bei rund 20 Jahren (BIBB 2025, S. 178). In diesem Alter wollen viele nicht mehr bei den Eltern wohnen. Hinzu kommt, dass sich Ausbildungsstellen oftmals nicht im Einzugsbereich der elterlichen Wohnung befinden und ein tägliches Pendeln zu aufwendig ist.

Im Falle einer auswärtigen Unterbringung fallen zusätzliche Kosten für den Lebensunterhalt an. Namentlich in Ausbildungsberufen mit eher geringen Ausbildungsvergütungen und/oder bei Eltern mit geringem Einkommen reichen die netto ausgezahlten Vergütungen kaum aus. In diesen Fällen können Auszubildende eine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) über die Arbeitsverwaltung beantragen (BA 2025). Die rechtliche Grundlage wurde in den §§ 56–72 SGB III geschaffen. Von dieser Förderung ausgeschlossen sind indessen Schüler:innen in schulischen Ausbildungsgängen, zum Beispiel in der Physiotherapie.

Eine BAB kann von Auszubildenden beantragt werden, die nicht mehr zu Hause wohnen. Voraussetzung ist, dass die Ausbildungsvergütung nicht ausreicht, um die Ausgaben für Miete, Verpflegung und Fahrtkosten zu tragen. Außerdem darf das Einkommen der Eltern bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Auszubildende unter 18 Jahren müssen außerdem darlegen, dass die Ausbildungsstätte zu weit vom Wohnort der Eltern entfernt und ein tägliches Pendeln nicht zumutbar ist.

BAB muss in jedem Ausbildungsjahr neu beantragt werden. Damit wird den steigenden Ausbildungsvergütungen und den sich unter Umständen verändernden Wohnbedingungen Rechnung getragen. Die BAB muss nicht zurückgezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn die Ausbildung abgebrochen wird.

Im Jahr 2024 erhielten insgesamt 52.542 junge Menschen eine Berufsausbildungsbeihilfe (BA 2025, Tabelle 2). Darunter befanden sich 35.357 Auszubildende; davon wiederum hatten 14.590 eine ausländische Staatsangehörigkeit. Im Jahr 2023 wurden dafür 215 Mio. Euro aufgewendet (BIBB 2024, S. 242). In diesem Betrag sind allerdings auch die Leistungen für Lernende in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen enthalten.

3.2 BAföG-Leistungen zum Lebensunterhalt

Lernende in schulischen beruflichen Bildungsgängen können unter Umständen eine Unterstützung durch das Schüler-BAföG beantragen. Die Bedarfssätze sind pauschal festgelegte Beträge, mit denen Ausgaben für den Lebensunterhalt, für Wohnen, Ausbildung und die Krankenversicherung abgedeckt werden.

Die Höhe der BAföG-Sätze hängt vom individuellen Status ab. Wer zum Beispiel nicht mehr zu Hause wohnt, hat höhere Ausgaben und erhält deshalb eine höhere Unterstützung. Auch die besuchte Schulform ist von Bedeutung. Nach § 12 BAföG gelten als monatlicher Bedarf für Schüler:innen aktuell folgende Bedarfssätze:

  • beim Besuch von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt: 276 Euro.
  • beim Besuch von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt: 498 Euro.

Wohnen die Schüler:innen nicht mehr bei den Eltern/​Erziehungsberechtigten, gelten höhere monatliche Bedarfssätze:

  • beim Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach‑ und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt: 666 Euro.
  • beim Besuch von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt: 775 Euro.

Bei der Förderentscheidung wird auch das Einkommen der Eltern berücksichtigt. Grundlage dafür ist § 11 Abs. 2a und Abs. 3 BAföG. Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn die Antragstellenden bereits eine Berufsausbildung absolviert haben, wird das Elterneinkommen nicht angerechnet. Dann werden aber das Einkommen und Vermögen der Auszubildenden sowie das Einkommen ihrer etwaigen Ehegatt:innen oder eingetragenen Lebenspartner:innen angerechnet.

Einkommen und Vermögen müssen deshalb bei der Antragstellung offengelegt werden. Allerdings gibt es Freigrenzen, die in § 23 BAföG festgelegt sind und regelmäßig angepasst werden. Danach bleibt bei Auszubildenden ein monatlicher Freibetrag von 353 Euro anrechnungsfrei. Hinzu kommen Freibeträge für etwaige Lebenspartner:innen und/oder Kinder. Ein Antrag hat somit voraussichtlich nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Ausbildungsvergütung in der Höhe der Mindestausbildungsvergütung liegt und/oder weitere Freibeträge genutzt werden können. Schüler:innen haben demgegenüber den Vorteil, dass sie bis zur Minijobgrenze von aktuell 603 Euro hinzuverdienen können. Anträge sind bei den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung zu stellen.

Im Jahr 2024 erhielten insgesamt 128.969 Schüler:innen eine finanzielle Förderung aufgrund des BAföG. Der durchschnittliche Förderbetrag lag bei 539 Euro. Aus der Statistik geht allerdings nicht hervor, wie hoch der Anteil der Schüler:innen in beruflichen Bildungsgängen war (DESTATIS 2026).

4 Unterstützung der Lernenden bei den Ausbildungskosten

Eine finanzielle Unterstützung der Lernenden bei den Ausbildungskosten erfolgt nur in besonderen Fällen. Instrumente sind hierbei insbesondere der Bildungskredit sowie Zuschüsse zu Fahrtkosten, bei Auslandsaufenthalten oder zur Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse.

4.1 Bildungskredit

Nicht nur Studierende, sondern auch Schüler:innen in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen können einen zinsgünstigen Bildungskredit zur Finanzierung ihrer Ausbildung in Anspruch nehmen. Lernende, die keine BAföG-Förderung erhalten, sollen auf diesem Wege unterstützt werden, ihre Ausbildung erfolgreich und möglichst beschleunigt zu beenden. Bei Auszubildenden, die nach BAföG gefördert werden, soll der Bildungskredit dazu dienen, einen außergewöhnlichen finanziellen Aufwand zu finanzieren (BVA 2009).

Antragsberechtigt sind volljährige deutsche Schüler:innen im Alter von maximal 36 Jahren. Unter Umständen können auch Lernende mit einer anderen Staatsangehörigkeit den Bildungskredit erhalten. Er ist unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Lernenden und ihrer Eltern und wird auch unabhängig vom BAföG gewährt. Der Bildungskredit wird über das Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragt und über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgezahlt. Er muss vier Jahre nach Abschluss der Ausbildung in monatlichen Raten zurückgezahlt werden (BVA 2009).

Im Jahr 2025 befanden sich rund 36.000 Bildungskredite in der Auszahlungsphase (Müller 2025, S. 8). Die Inanspruchnahme war in den vergangenen Jahren deutlich rückläufig. Die vorliegenden Daten erlauben indessen keine Differenzierung nach Zielgruppen; über den Anteil der Lernenden in der Berufsausbildung lässt sich daraus nichts ableiten.

4.2 Zuschüsse zu Fahrtkosten

Die Fahrtkosten zum Ausbildungsbetrieb und zur Berufsschule wie auch zu beruflichen Vollzeitschulen sind grundsätzlich von den Lernenden zu tragen. Im Falle einer auswärtigen Unterbringung oder bei weiten und daher kostenintensiven Fahrten können höhere Kosten anfallen. Dies ist vor allem der Fall, wenn der Berufsschulunterricht in Landes‑ oder Bundesfachklassen zentralisiert stattfindet, ebenso bei Unterweisungsphasen in überbetrieblichen Ausbildungsstätten.

Im Zuge der Einführung der Ausbildungsgarantie hat die Bundesregierung einen Mobilitätszuschuss für Familienheimfahrten von Auszubildenden eingeführt. Die rechtliche Grundlage dafür ist in § 73a SGB III geschaffen worden. Auf Antrag können die Fahrtkosten für zwei (fiktive) Familienheimfahrten pro Monat im ersten Ausbildungsjahr übernommen werden, wenn Auszubildende eine wohnortferne Ausbildung aufnehmen. Voraussetzung ist, dass die Ausbildungsstätte außerhalb des üblichen Tagespendelbereiches liegt (mindestens zwei Stunden Wegezeit für Hin‑ und Rückfahrt) und deshalb ein Umzug erforderlich ist.

Schüler:innen beruflicher Schulen, denen der tägliche Weg zur Schule nicht zuzumuten ist und die am Beschulungsort eine Unterkunft benötigen, können unter Umständen Zuschüsse des jeweiligen Bundeslandes für anfallende Fahrt‑ und Übernachtungskosten beantragen. Das ist in einigen Flächenländern, beispielweise in Mecklenburg-Vorpommern, der Fall.

Ein weiteres Instrument der Mobilitätsförderung, dass alle Schüler:innen und Auszubildenden nutzen können, sind vergünstigte Tarife im öffentlichen Nahverkehr. Praktisch alle Anbieter halten spezielle Tarife für diese Zielgruppe bereit. Die Konditionen, Voraussetzungen wie auch die regionalen Geltungsbereiche sind allerdings sehr unterschiedlich. Eine weitere Möglichkeit bietet das Deutschlandticket.

4.3 Förderung von Auslandsaufenthalten

Auszubildende können bis zu einem Viertel ihrer Ausbildungszeit im Ausland bei Tochter‑ und Partnerunternehmen oder beruflichen Bildungseinrichtungen verbringen (§ 2 Abs. 3 BBiG). Voraussetzung ist, dass dies dem Erreichen des Ausbildungszieles dient. Erforderlich ist zudem das Einverständnis des Ausbildungsbetriebs. Ein Auslandsaufenthalt findet meist im Rahmen eines Gruppenaustauschs statt, der in der Regel von einer beruflichen Schule organisiert wird. Möglich ist aber auch eine individuelle Organisation. Zum Teil übernehmen Ausbildungsbetriebe die anfallenden Kosten für Reisen, Lebenshaltung und Sprachkurse; einen Anspruch darauf gibt es nicht.

Die nationale wie auch die europäische Bildungspolitik misst der internationalen Mobilität von Lernenden in der Berufsbildung eine hohe Bedeutung zu. So hat sich die Europäische Union das Ziel gesetzt, den Anteil von Absolventen:innen, die im Rahmen eines beruflichen Bildungsgangs internationale Erfahrungen durch berufliche Praktika gesammelt haben, bis 2030 auf 12 Prozent zu steigern. Dafür wurden im EU-Haushalt bis 2027 rund 26 Mrd. Euro bereitgestellt (BIBB 2025, S. 504).

Die Umsetzung dieses ehrgeizigen Zieles erfolgt im Wesentlichen durch das Programm „Erasmus+“. Damit werden Auslandsaufenthalte von Lernenden in der Allgemeinbildung, in der Berufsbildung sowie im Studium unterstützt. Die anfallenden Kosten für Reisen, Aufenthalte, die Vorbereitung und Betreuung werden durch Zuschüsse ganz oder teilweise refinanziert. Für den Bereich der Berufsbildung ist die „Nationale Agentur Bildung für Europa beim BIBB“ zuständig. Sie berät und informiert bei der Antragstellung.

Gefördert werden Auslandsaufenthalte von Auszubildenden und Schülern:innen beruflicher Schulen für eine Dauer von zwei Wochen bis zu einem Jahr. Neben den Mitgliedsstaaten der EU sind Aufenthalte auch in einigen weiteren Staaten möglich, z.B. in Norwegen, Island und der Türkei. Gleichfalls kann die Teilnahme an internationalen Berufswettbewerben unterstützt werden. Darüber hinaus werden Modellprojekte und Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen in Europa gefördert.

Grundlage der Förderung ist in der Regel eine Akkreditierung der jeweiligen Bildungseinrichtung. Die Einrichtungen können daraufhin nach einem vereinfachten Verfahren Mittel für Auslandsaufenthalte von Schüler:innen, Auszubildenden oder auch Mitarbeiter:innen abrufen. In der Regel wird damit Gruppen von Lernenden der jeweiligen Bildungseinrichtung ein Auslandsaufenthalt ermöglicht. Daneben gibt es das „Pool-Modell“, bei dem auch eine individuelle Förderung möglich ist. Die Förderung wird unabhängig vom familiären Einkommen und Vermögen gewährt.

Mit dem Mobilitätsprogramm „AusbildungWeltweit“ unterstützt das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) darüber hinaus Auslandsaufenthalte in Staaten außerhalb der EU. Sie können zwischen drei Wochen und bis zu drei Monaten dauern. Es wendet sich vor allem an Auszubildende in einer dualen Berufsausbildung. Sie sollen in die täglichen Arbeitsprozesse integriert werden und das gemeinsame Arbeiten im Ausland erleben. Schulische Aufenthalte oder Kurse sind im Rahmen dieses Programms nicht förderfähig.

Die Inanspruchnahme dieser Programme ist über die Jahre kontinuierlich gestiegen, weil zunehmend finanzielle Mittel bereitgestellt worden sind und das Interesse bei der Zielgruppe hoch war. Die Jahre der Corona-Pandemie hatten allerdings einen deutlichen Einbruch zur Folge. Im Jahre 2025 wurde 48.000 Lernenden im Rahmen von Erasmus+ ein Auslandsaufenthalt ermöglicht. Hinzu kommen fast 12.000 Bewilligungen für Auslandsaufenthalte des Bildungspersonals (NA 2026, S. 13). Damit ist das angestrebte Ziel der EU allerdings noch längst nicht erreicht.

Neben diesen beiden Programmen gibt es eine Reihe weiterer Fördermöglichkeiten für Auslandsaufenthalte. Sie sind aber mit deutlich weniger Mitteln ausgestattet oder gelten nur für einzelne Länder oder Zielgruppen.

  • Mit dem Programm „ProTandem“ der deutsch-französischen Agentur für den Austausch in der beruflichen Bildung werden wechselseitige Gruppenaustausche mit Partnern in Frankreich gefördert. Teilnehmen können Gruppen von Auszubildenden sowie Schüler:innen an Berufsfachschulen und Fachschulen, außerdem Arbeitnehmer:innen und Umschüler:innen.
  • Die Joachim Herz Stiftung ermöglicht Auszubildenden einen fachbezogenen Lernaufenthalt in den USA. Die Auszubildenden nehmen dazu an einem sechswöchigen Collegeprogramm in der Region Atlanta teil, das aus Fachkursen und Unternehmensbesuchen besteht.

4.4 Anerkennungszuschuss

Menschen, die im Ausland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können ihren Berufsabschluss hierzulande nach einer Prüfung anerkennen lassen. Rechtliche Grundlage hierfür ist das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“, das sogenannte Anerkennungsgesetz. Relevant ist das Anerkennungsverfahren vor allem in den reglementierten Berufen, das heißt in Berufen, die eine formelle Ausbildung und anerkannte Prüfung für die Berufsausübung verlangen. Das ist vor allem in den Gesundheitsberufen der Fall. Das Verfahren ist mit Kosten für die Antragstellenden verbunden, zum Beispiel weil Zeugnisse beschafft und übersetzt werden müssen. Auch müssen Sachverständige die Gleichwertigkeit der Qualifikationen anhand von Unterlagen, Gesprächen oder Arbeitsproben beurteilen.

Damit das Anerkennungsverfahren keine unüberwindliche finanzielle Hürde darstellt, unterstützt der Bund die Antragstellenden mit einem Anerkennungszuschuss. Er kann von Erwerbstätigen mit geringem Einkommen oder auch von Erwerbslosen in Anspruch genommen werden. Das Anerkennungsverfahren kann mit bis zu 600 Euro, eine Qualifikationsanalyse mit bis zu 1.200 Euro unterstützt werden. Auch Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen, die für eine volle Anerkennung erforderlich sind, können mit bis zu 3.000 Euro gefördert werden.

Seit Anfang 2020 sind fast 15.600 Anträge auf eine finanzielle Unterstützung der Verfahrenskosten sowie rund 1.700 Anträge zur Qualifizierungsförderung gestellt worden (BMBFSFJ 2026, S. 122). In dieser Zeit konnte fast 8.500 Personen erstmalig eine Förderung ausgezahlt werden; davon waren rund 53 Prozent Frauen.

5 Bedeutung der staatlichen Ausbildungsfinanzierung

Für den einzelnen Lernenden können die öffentlichen Hilfen von erheblicher Bedeutung sein; im Gesamtvolumen der Ausbildungsfinanzierung machen sie jedoch nur einen kleinen Anteil aus. Aus der Perspektive der Auszubildenden erfolgt die Ausbildungsfinanzierung zu 81,2 Prozent durch Erwerbseinkommen, das heißt über Ausbildungsvergütungen. Eltern steuern einen Anteil von 4,7 Prozent bei; die staatliche Ausbildungsfinanzierung einen Anteil von 2,3 Prozent. Auf sonstige Finanzierungsquellen entfallen 11,8 Prozent (Statista 2024).

6 Quellenangaben

Bundesagentur für Arbeit (BA), 2025. Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld (Monats‑ und Jahreszahlen) [online]. Tabellen, Deutschland. Nürnberg: Bundesagentur für Arbeit, Oktober 2025 [Zugriff am: 14.02.2026]. Verfügbar unter: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/​Statistiken/​Fachstatistiken/​Leistungen-SGBIII/​Berufsausbildungsbeihilfe-Ausbildungsgeld-Uebergangsgeld/​Berufsausbildungsbeihilfe-Ausbildungsgeld-Uebergangsgeld-Nav.html

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), 2024. Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2024: Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung [online]. Bonn: Bundesinstitut für Berufsbildung [Zugriff am: 14.02.2026]. Verfügbar unter: https://www.bibb.de/de/datenreport/de/189191.php

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), 2025. Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2025: Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung [online]. Bonn: Bundesinstitut für Berufsbildung [Zugriff am: 14.02.2026]. Verfügbar unter: https://www.bibb.de/de/210294.php

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ), 2025. Berufsbildungsbericht 2025 [online]. Berlin: Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend [Zugriff am: 16.02.2026]. Verfügbar unter: https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/273880/​f5330ba9181acb9f5bd87a69da672848/​berufsbildungsbericht-2025-data.pdf

Bundesverwaltungsamt (BVA), 2009. Programm für die Vergabe von Bildungskrediten: Förderbestimmungen [online]. Köln: Bundesverwaltungsamt, 01.04.2009 [Zugriff am: 14.02.2026]. Verfügbar unter: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/​Downloads/DE/Buerger/​Schule-Ausbildung-Studium/​Bildungskredit/​foerderbestimmungen-bk.pdf

Müller, Ulrich, 2025. CHE-Studienkredit-Test 2025: Studienkredite, Abschlussdarlehen und Bildungsfonds im Vergleich [online]. CHE-Impulse 22. Gütersloh: CHE Centrum für Hochschulentwicklung gGmbH [Zugriff am: 16.02.2026]. Verfügbar unter: https://www.che.de/download/​che-studienkredit-test-2025/

Nationale Agentur Bildung für Europa beim Bundesinstitut für Berufsbildung (NA), 2026. Jahresbericht 2024/25 [online]. Bonn: Nationale Agentur Bildung für Europa beim Bundesinstitut für Berufsbildung [Zugriff am: 23.05.2026]. Verfügbar unter: https://www.na-bibb.de/service/​infothek/​publikationen/​publikation-detail/​publikation-detail/​na-jahresbericht-2024-2025

Schönfeld, Gudrun und Felix Wenzelmann, 2026. Tarifliche Ausbildungsvergütungen 2025: starker Anstieg von deutlich über 6 Prozent im zweiten Jahr in Folge [online]. BIBB-Fachbeiträge zur beruflichen Bildung. Bonn: Bundesinstitut für Berufsbildung [Zugriff am: 14.02.2026]. Verfügbar unter: https://www.bibb.de/dienst/​publikationen/de/20846

Statista, 2024. Einkommensstruktur von Studierenden und Auszubildenden mit eigener Haushaltsführung in Deutschland im Jahr 2024 [online]. Hamburg: Statista [Zugriff am: 14.02.2026]. Verfügbar unter: https://de.statista.com/statistik/​daten/​studie/​1495953/​umfrage/​einkommensstruktur-studierende-und-azubis/

Statistisches Bundesamt (DESTATIS), 2026. BAföG – Geförderte Personen und finanzieller Aufwand: Deutschland, Jahre, Personenkreis [online]. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt [Zugriff am: 16.02.2026]. Verfügbar unter: https://www-genesis.destatis.de/datenbank/​online/​table/​21411-0001

7 Informationen im Internet

Verfasst von
Prof. Dr. Reinhold Weiß
Forschungsdirektor und Ständiger Vertreter des Präsidenten (a.D.) im Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
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