Ausweisung
Prof. Dr. Annegret Lorenz-Ruffini
veröffentlicht am 29.10.2025
Eine Ausweisung ist eine behördliche Entscheidung, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes eines oder einer Drittstaater:in beendet.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Begriff: Was versteht man unter einer Ausweisung?
- 3 Voraussetzungen der Ausweisung: Wann kommt eine Ausweisung in Betracht?
- 4 Rechtsfolgen einer Ausweisung
- 5 Rechtsschutz
- 6 Entwicklungen
- 7 Quellenangaben
- 8 Literaturhinweise
- 9 Weiterführende Informationen im Internet
1 Zusammenfassung
Eine Ausweisung beendet die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes eines Ausländers oder einer Ausländerin. Sie kommt in Betracht, wenn der Aufenthalt des Ausländers oder der Ausländerin eine Gefahr für die die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeutet. In diesem Fall ist eine Einzelfallabwägung sämtlicher für und gegen den Aufenthalt sprechender Gründe und Interessen vorzunehmen. Überwiegen die Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, ist die Ausweisung zwingend auszusprechen. Die Ausweisung bringt den Aufenthaltstitel der betroffenen Person zum Erlöschen, aktualisiert die Ausreisepflicht des Ausländers oder der Ausländerin, die unter bestimmten Voraussetzungen auch zwangsweise durchgesetzt werden kann und impliziert ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die betroffene Person. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 53 ff. AufenthG und § 11 AufenthG.
2 Begriff: Was versteht man unter einer Ausweisung?
Die Ausweisung ist eine von mehreren möglichen behördlichen Entscheidungen, die einen vorhandenen Aufenthaltstitel zum Erlöschen bringt und in der Konsequenz die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG).
Der Begriff der „Ausweisung“ wird nur verwendet, wenn die aufenthaltsbeendende behördliche Entscheidung einen oder eine Drittstaater:in betrifft. Eine Beendigung des Aufenthaltes von EU-Bürger:innen und deren Familienangehörigen hingegen erfordert die Feststellung, dass deren grundsätzliches Freizügigkeitsrecht erloschen ist (Verlustfeststellung, § 6 FreizügG/EU).
3 Voraussetzungen der Ausweisung: Wann kommt eine Ausweisung in Betracht?
3.1 Einordnung: Gefahrenabwehr – keine Sanktion
Von der Zielrichtung her ist die Ausweisung eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie hat mithin vorbeugenden Charakter und dient dazu, Gefahren, die von dem Aufenthalt eines Ausländers oder einer Ausländerin für die Bundesrepublik Deutschland ausgehen, zu verhindern (Katzer 2025, AufenthG § 53 Rn. 13). Eine Ausweisung ist daher nicht automatisch als Reaktion auf „unerwünschtes“ Verhalten des Ausländers oder der Ausländerin zulässig, sondern erfordert eine Gefahrenprognose (Kluth 2025, § 5 Rn. 80), die sich sowohl auf general- als auch auf spezialpräventive Gründe stützen kann (Kluth 2025, § 5 Rn. 81).
Spezialpräventive Gründe stellen für die Gefahrenprognose auf das zu erwartende Verhalten des Ausländers oder der Ausländerin ab. Sie erfordern konkrete Anhaltspunkte im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholungsgefahr (Fleuß 2025, AufenthG § 53 Rn. 22).
Generalpräventive Gründe hingegen stützen sich auf die Auswirkungen der Ausweisungsentscheidung auf andere Ausländer:innen. Ihr Ziel ist es, andere Ausländer:innen zu rechtmäßigem Verhalten zu veranlassen (Fleuß 2025, AufenthG § 53 Rn. 29).
3.2 Die Voraussetzungen der Ausweisung
Die Voraussetzungen einer Ausweisung sind in den §§ 53–55 AufenthG geregelt.
Grundnorm der Ausweisung ist § 53 AufenthG. Eine Ausweisung ist danach nur zulässig, wenn der Aufenthalt eines Ausländers oder einer Ausländerin ein Gefahrenpotenzial für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die freiheitliche Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beinhaltet (§ 53 Abs. 1 AufenthG).
Liegt ein solcher Grund vor, so ist über die Ausweisung nach einer einzelfallbezogenen und ergebnisoffenen Abwägung aller für eine Ausreise (Ausweisungsinteressen), aber auch für einen weiteren Verbleib (Verbleibensinteressen) sprechenden Aspekte zu entscheiden (st. Rechtsprechung, zuletzt BVerwG, Beschluss v 2.8.2023, 1 B 20.23, BeckRS [Beck Rechtsprechung] 2023, 21505 Rn. 4). In die Abwägung sind alle Belange einzubeziehen, die eine Rolle spielen können – sowohl sämtliche öffentlichen als auch privaten Interessen des oder der Betroffenen. Dazu gehören insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet und Herkunftsstaat, aber auch die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen und Lebenspartner:innen. Zu berücksichtigen ist auch, ob sich der oder die Ausländer:in rechtstreu verhalten hat (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Für die Gewichtung der jeweiligen für und gegen die Beendigung des Aufenthaltes sprechenden Aspekte hat das Aufenthaltsgesetz für einen Teil der Ausweisungs- und Bleibeinteressen in jeweils separaten Normen Vorgaben gemacht (sog. vertypte Abwägungsbelange). Für die Ausweisungsinteressen finden sich diese in § 54 AufenthG, für die Bleibeinteressen in § 55 AufenthG.
Ergibt die Abwägung, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, ist die Ausweisung zwingend auszusprechen (Katzer 2025, AufenthG § 53 Rn. 8).
3.3 Ausweisungsinteressen
§ 54 AufenthG nennt und gewichtet bestimmte Verhaltensweisen, die ein Ausweisungsinteresse begründen. Besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen werden in Abs. 1, lediglich schwerwiegende Ausweisungsinteressen in Abs. 2 benannt.
Der Katalog der in dieser Norm benannten Ausweisungsinteressen ist relativ lang. Die einzelnen Tatbestände sind z.T. sehr spezifisch und detailliert geregelt. Andere verwenden sehr unbestimmte Formulierungen. Sie sind immer wieder Gegenstand gesetzgeberischer Reformen, im Regelfall Verschärfungen in Reaktion auf bestimmte neue Gefahrenlagen oder Vorfälle (vgl. dazu 6.).
3.3.1 Besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen (§ 54 Abs. 1 AufenthG)
Vor allem die Begehung schwerer Straftaten sowie eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland begründen schwerwiegende Ausweisungsinteressen. Konkret nennt das Gesetz etwa folgenden Konstellationen:
- Eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer mindestens 2jährigen Freiheits- oder Jugendstrafe oder die Anordnung von Sicherungsverwahrung (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
- Bei bestimmten Straftaten reichen auch kürzere Freiheits- oder Jugendstrafen von mindestens 1 Jahr aus. Dazu zählen insbesondere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie Widerstand gegen bzw. tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte, Sozialleistungsbetrug, Einschleusung von Ausländer:innen oder Landfriedensbruch (§ 54 Abs. 1 Nrn. 1a-1c AufenthG). Bei bestimmten Tatmodalitäten reicht eine 6monatige Freiheitsstrafe aus (§ 54 Abs. 1 Nr. 1d AufenthG).
- Ungeachtet einer strafrechtlichen Verurteilung wird ein besonders schweres Ausweisungsinteresse weiter durch die Unterstützung terroristischer Aktivitäten, aktiv oder mittelbar durch die (auch in der Vergangenheit liegende) Angehörigkeit in bzw. Unterstützung einer Terrorvereinigung ausgelöst (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
- Beteiligung an Gewalthandlungen zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele. Ausreichend ist das öffentliche Aufrufen zu oder Androhen von Gewalt (§ 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).
- Hassaufrufe gegen Teile der Bevölkerung (§ 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG).
3.3.2 Schwerwiegende Ausweisungsinteressen (§ 54 Abs. 2 AufenthG)
Lediglich schwerwiegendes Ausweisungsinteresse – und damit mit geringerem Gewicht in die Abwägung einzustellen – begründen insbesondere die folgenden Umstände:
- Strafrechtliche Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG).
- Eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe (ungeachtet der konkreten Straftaten) von mindestens 1 Jahr, so sie nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).
- Mehrfache rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen wegen Körperverletzung, Diebstahl und Unterschlagung sowie Raub und Erpressung, die innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten begangen wurden (§ 54 Abs. 2 Nr. 2a AufenthG).
- Die Begehung von Straftaten, ohne dass bereits eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt sein muss, kann in bestimmten Fällen ebenfalls die Gewichtung auslösen. In diesen Fällen nimmt mithin die Ausländerbehörde eine strafrechtliche Bewertung des Sachverhalts vor: Hier werden zum einen sehr konkrete Straftaten benannt, etwa das Einschleusen von Ausländer:innen, der Handel mit unerlaubten Betäubungsmitteln, der Konsum von Heroin, Kokain oder ähnlich gefährlicher Betäubungsmittel (§ 54 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 AufenthG). Aber auch nicht lediglich geringe Rechtsverstöße können die Gewichtung auslösen (§ 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG).
- Das verwerfliche (insbesondere durch Androhung oder Anwendung von Gewalt) Abhalten von der Teilhabe am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in Deutschland sowie die Nötigung zum Eingehen einer Zwangsehe (§ 54 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 AufenthG).
3.4 Bleibeinteressen
In gleicher Weise werden in einer eigenen Norm (§ 55 AufenthG) spezifische für den weiteren Verbleib sprechende Aspekte benannt und gewichtet. Besonders gewichtige Bleibeinteressen finden sich in § 55 Abs. 1 AufenthG. Lediglich als schwerwiegend einzustufende Belange werden in § 55 Abs. 2 AufenthG benannt.
Die Liste der beachtenswerten Bleibeinteressen ist wesentlich kürzer und deren Inhalt auch deutlich stabiler als diejenige der Ausweisungsinteressen. Traditionell werden hier bestimmte persönliche Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland und das Kindeswohl berücksichtigt.
3.4.1 Besonders schwerwiegende Bleibeinteressen (§ 55 Abs. 1 AufenthG)
Besonders schwerwiegende Bleibeinteressen sind insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- Besitz einer Niederlassungserlaubnis und ein mindestens 5jähriger rechtmäßiger Voraufenthalt (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und mindestens 5jähriger rechtmäßiger Aufenthalt bei Geburt im Bundesgebiet oder Einreise als Minderjährige:r (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und mindestens 5jähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bei Bestehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Ausländer oder einer Ausländerin, der oder die in eine der vorgenannten Kategorien fällt (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG).
- Familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Familienangehörigen. Ausreichend ist die Ausübung der Personensorge oder auch nur des Umgangsrechts mit einem deutschen Kind (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).
- Der Besitz bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Das betrifft etwa Resettlement-Flüchtlinge (§ 23 Abs. 4 AufenthG), im Gefolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine im Rahmen eines EU-Ratsbeschlusses aufgenommene Ukrainer:innen (§ 24 AufenthG) sowie Menschenhandelsopfer, die nach Beendigung des Strafverfahrens gegen die Hintermänner einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten haben (§ 25 Abs. 4a S. 3 AufenthG).
3.4.2 Schwerwiegende Bleibeinteressen (§ 55 Abs. 2 AufenthG)
Die Aufzählung lediglich schwerwiegender Bleibeinteressen ist nicht abschließend. Insbesondere folgende Aspekte sind gesetzlich ausdrücklich geregelt, was nicht ausschließt, dass auch weitere Aspekte eine entsprechende Gewichtung erlauben:
- Minderjährige Ausländer:innen mit Aufenthaltserlaubnis (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG).
- Ausländer:innen mit Aufenthaltserlaubnis und mindestens 5jährigem rechtmäßigem Voraufenthalt im Bundesgebiet (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).
- Ausübung der Personensorge oder des Umgangsrechts mit einem minderjährigen Kind (§ 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG).
- Minderjährige Ausländer:innen, deren personensorgeberechtigte Elternteile sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG).
- Das Kindeswohl (§ 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG).
- Menschenhandelsopfer, die für die Dauer des Strafverfahrens gegen die Hintermänner einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten haben (§ 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG i.V. mit § 25 Abs. 4a S. 1 AufenthG).
3.5 Besonderer Schutz
Bestimmte Ausländergruppen genießen einen besonderen Schutz (§ 53 Abs. 3–4 AufenthG). Bei ihnen gelten von vornherein erhöhte Anforderungen an das Ausweisungsinteresse. Nur wenn derartige gewichtige Umstände vorliegen, darf überhaupt eine Ausweisung erfolgen. Konkret betrifft das:
- Türkische Staatsangehörige, deren Aufenthalt assoziationsrechtlich geschützt ist und Inhaber:innen einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU: Diese dürfe nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des oder der Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (§ 53 Abs. 3 AufenthG). Dafür muss eine konkrete Wiederholungsgefahr durch diesen oder diese Ausländer:in drohen (spezialpräventive Ausweisung). Anlasstaten sind etwa Sexualstraftaten (BayVGH [Bayerischer Verwaltungsgerichtshof], Beschluss v. 18.3.2022, 10 CS 21.1570, BeckRS 2022, 8509 Rn. 8 ff.), illegaler Handel mit Betäubungsmitteln (BayVGH, Beschluss v. 6.6.2023, 19 ZB 22.1978, BeckRS 2023, 13690 Rn. 10 ff.), der mit längeren Haftstrafen geahndet worden ist oder etwa langjährige Gewalttätigkeit mit schwerwiegenden Körperverletzungsdelikten (VG Augsburg, Urteil v. 29.1.2020, Au 6 K 19.1083, BeckRS 2020, 4641). Eine rein generalpräventive Ausweisung (zur „Abschreckung“ anderer Ausländer:innen) ist hingegen unzulässig.
- Asylberechtigte, Personen, die internationalen Flüchtlings- oder internationalen subsidiären Schutz erhalten haben sowie Inhaber:innen eines in Deutschland ausgestellten Reiseausweises nach der Genfer Flüchtlingskonvention: Diese dürfen nur ausgewiesen werden, wenn ein zwingender Grund der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung vorliegt (§ 53 Abs. 3a AufenthG). Eine Gefährdung der nationalen Sicherheit ist etwa denkbar bei einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen oder zentraler öffentlicher Dienste, oder auch das Überleben der Bevölkerung (Bauer 2025, AufenthG § 53 Rn. 102 m.w.Nachw.). Um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung annehmen zu können, muss über eine soziale Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, hinaus eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr bestehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Bauer 2025, AufenthG § 53 Rn. 102 m.w.Nachw.). Aus dem Begriff der „zwingenden Gründe“ leitet der EuGH (Europäische Gerichtshof) für beide Merkmale ab, dass die Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweisen muss. Das kommt etwa bei Straftaten nach Art. 83 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise in der EU) in Betracht. Diese sind etwa Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.
- Eine Ausweisung von Schutzsuchenden, die sich noch im Schutzverfahren befinden, ist im Grundsatz möglich. Die Stellung eines Schutzantrags als solches begründet nicht per se ein besonderes Bleibeinteresse (Bauer 2025, AufenthG § 53 Rn. 3). Allerdings darf die Ausweisung nur unter der Bedingung erfolgen, dass das Asylverfahren unanfechtbar abgelehnt wurde (§ 53 Abs. 4 AufenthG).
4 Rechtsfolgen einer Ausweisung
Eine Ausweisung ist mit verschiedenen Konsequenzen verbunden:
- Erlöschen eines etwaigen Aufenthaltstitels
- Ausreisepflicht
- Abschiebung
- Einreise- und Aufenthaltsverbot.
4.1 Erlöschen des Aufenthaltstitels
Ein etwa vorhandener Aufenthaltstitel des Ausländers oder der Ausländerin erlischt mit der Ausweisung (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Eine Ausweisung setzt jedoch nicht voraus, dass der oder die Ausländer:in einen Aufenthaltstitel besitzt oder sich gar im Bundesgebiet aufhält (Fleuß 2025, AufenthG § 53 Rn. 53). Eine Ausweisung kann mithin auch gegen einen oder eine Ausländer:in erfolgen, die sich gar nicht oder nicht erlaubt im Bundesgebiet aufhält.
4.2 Ausreisepflicht
Mit Erlöschen des Aufenthaltstitels wird der oder die Ausländer:in ausreisepflichtig und hat das Bundesgebiet und auch das Hoheitsgebiet der EU und des Schengen-Raumes unverzüglich bzw. – soweit eine Ausreisefrist gesetzt wurde – bis zum Ablauf dieser Frist zu verlassen (§ 50 Abs. 1 und 2 AufenthG).
4.3 Abschiebung
Die Ausreisepflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise durchgesetzt werden (Abschiebung, § 58 AufenthG). Konkret erforderlich ist:
- Eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht ist erst möglich, wenn sie vollziehbar ist (§ 58 Abs. 1 AufenthG). Bei einer Ausweisung kommt es dafür auf die Vollziehbarkeit der Ausweisungsentscheidung an (§ 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Die Verfügung ist zum einen vollziehbar, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist und die Ausweisungsverfügung dadurch in Bestandskraft erwachsen ist, oder aber wenn die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) behördlich angeordnet wurde (§ 58 Abs 2 S. 2 AufenthG).
- Das Unterbleiben der Ausreise innerhalb der gesetzten Ausreisefrist (so eine gesetzt wurde).
- Das Vorliegen eines Abschiebungsgrundes. Abschiebungsgründe können sich entweder aus der Überwachungsbedürftigkeit der Ausreise ergeben (das ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der oder die Ausländer:in auf richtlicherliche Anordnung in Haft befindet, § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG oder schwere Straftaten den Ausweisungsanlass gegeben haben, § 58 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG i.V. mit § 54 Abs. 1 AufenthG) oder aber aus Zweifeln an der Erfüllung der Ausreisepflicht. Indikatoren dafür, dass die Ausreise nicht erfolgen wird, sind etwa: Die Nichterfüllung der Ausreisepflicht, Mittellosigkeit, das Fehlen eines Passes bzw. Passersatzes, unrichtige Angaben gegenüber der Ausländerbehörde oder ein sonstiges Verhalten, das einen dahingehenden Schluss rechtfertigt, z.B. ein Untertauchen (§ 58 Abs. 3 Nrn. 2,4-7 AufenthG).
Besonderheiten gelten, wenn Minderjährige (§ 58 Abs. 1a AufenthG) oder Besitzer:innen einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU bzw. blauen Karte EU mit internationalem Schutzstatus eines anderen EU-Mitgliedstaates (§ 58 Abs. 1b AufenthG) betroffen sind.
4.4 Einreise- und Aufenthaltsverbot
Wurde eine Ausweisung erlassen, so ist gegen den oder die betroffene Ausländer:in zwingend ein Einreise- und Wiedereinreiseverbot zu erlassen (§ 11 Abs. 1 AufenthG).
Dieses hat verschiedene Implikationen:
- Zunächst darf der oder die Ausländer:in weder in die Bundesrepublik Deutschland noch in das Hoheitsgebiet eines anderen EU-Staates bzw. eines Staates des Schengen-Raums einreisen und sich dort aufhalten. Ausgenommen von dem Verbot sind lediglich Staaten, die dem oder der Ausländer:in Einreise und Aufenthalt erlaubt haben. Verstöße gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch den oder die Ausländer:in führen zu Fristverlängerungen (§ 11 Abs. 9 AufenthG).
- Sodann ist – selbst wenn im Grundsatz ein Anspruch bestehen würde – eine (Neu-)Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich ausgeschlossen. Lediglich in Ausnahmefällen kann dem oder der Ausländer:in ein kurzfristiges Betreten des Bundesgebietes erlaubt werden, wenn zwingende Gründe dies erfordern (§ 11 Abs. 8 AufenthG).
- Eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung darf nicht erteilt werden (§ 60c Abs. 2 Nr. 4 AufenthG, § 60d Abs. 1 Nr. 9 AufenthG).
- Hat die betroffene Person Asyl, Internationalen Flüchtlings- oder subsidiären Schutz erhalten, so ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, wenn besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen vorliegen (§ 25 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AufenthG i.V. mit § 53 Abs. 3a AufenthG).
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG). Die Frist ist nach Ermessen zu bemessen und darf im Grundsatz maximal 5 Jahre betragen (§ 11 Abs. 3 AufenthG). Stehen – u.U. schwere – Straftaten oder Kriegsverbrechen im Raum, sind längere Fristen (10 oder 20 Jahre) möglich (§ 11 Abs. 5 und 5a AufenthG), bei terroristischen Handlungen ist auch ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot zulässig (§ 11 Abs. 5b AufenthG). Die Frist beginnt mit dem Erlass der Ausweisung.
4.5 Weitergehende Folgen bei besonders schweren Ausweisungsgründen
Beruht die Ausweisungsverfügung auf den besonders schweren Ausweisungsinteressen des § 54 Abs. 1 Nrn. 2–5 AufenthG, sind weitergehende Folgen denkbar. So besteht eine Meldepflicht bei den zuständigen dienstlichen Polizeistellen (§ 56 Abs. 1 AufenthG), der Aufenthalt des Ausländers oder der Ausländerin ist auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt (§ 56 Abs. 2 AufenthG) und kann u.U. elektronisch überwacht werden (§ 56a AufenthG), Wohnsitzverpflichtungen sind zulässig (§ 56 Abs. 3 AufenthG) und Kontaktverbote zu anderen Gefährdern können erlassen werden (§ 56 Abs. 4 AufenthG).
5 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz gegen eine Ausweisungsverfügung richtet sich nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Solange der Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig ist, ist gegen ihn Widerspruch statthaft (soweit nicht Landesgesetze den Widerspruch ausgeschlossen haben). Ist der Widerspruch erfolglos, ist Anfechtungsklage das statthafte Rechtsmittel. Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Fleuß 2025, AufenthG § 53 Rn. 146). Hat die Ausländerbehörde die sofortige Vollziehung angeordnet, muss vorläufiger Rechtsschutz gesucht werden durch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO (Fleuß 2025, AufenthG § 53 Rn. 151).
6 Entwicklungen
Die Struktur des Ausweisungsrechts ist seit der grundlegenden Reform des Ausweisungsrechts im Jahre 2016 (Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung v. 27.7.2015, BGBl. I 1386) unverändert geblieben. Das Feintuning innerhalb des Ausweisungsrechts hingegen ist bewegungsreich. Das betrifft vor allem die vertypten Ausweisungsinteressen: Auf wahrgenommene neue Bedrohungen, aber auch auf Vorfälle unter mutmaßlicher Beteiligung von Drittstaater:innen reagiert der Gesetzgeber – häufig sehr rasch – mit einer verschärften Neufassung und verschärfenden Ergänzungen der vertypten Ausweisungsinteressen: Auf den islamistischen Anschlag in Solingen hin, wurde etwa der Tatbestand § 54 Abs. 1 Nr. 1d AufenthG neu aufgenommen (Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, BGBl. I 2024 Nr. 332, BT-Drs. 20/12805, S. 1). Das als besonders schwer gewichtete Ausweisungsinteresse des Begehens serienmäßiger Diebstähle und sexueller Belästigungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern v. 11.3.2016 BGBl. I S. 394) erfolgte in Reaktion auf die Übergriffe in der Kölner Silvesternacht zum Jahreswechsel 2015/2016 (BT-Drs. 18/7537, S. 1 und 5).
Daneben reagiert der Gesetzgeber auch auf eine gestiegene Bedrohung durch den internationalen Terrorismus, so etwa mit dem durch das Rückführungsverbesserungsgesetz eingeführten § 54 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG. Auch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019 (BGBl. I 1294) brachte Verschärfungen mit sich (Katzer 2025, AufenthG § 53 Rn. 12).
7 Quellenangaben
Bauer, Ina, 2025, AufenthG § 53. In: Jan Bergmann und Klaus Dienelt, Hrsg. Ausländerrecht. 15. Auflage, München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-82411-1
Fleuß, Martin, 2025, AufenthG § 52. In: Winfried Kluth und Andreas Heusch, Hrsg. Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht. 44. Edition, 01.05.2025, München: C.H.Beck [Zugriff am: 06.08.2025]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKAuslR_44%2Fcont%2FBECKOKAUSLR%2ehtm
Katzer, Günter, 2025, AufenthG § 53. In: Andreas Becker, Johann Bader und Peter Kothe, Hrsg. Beck’scher Online-Kommentar Migrations- und Integrationsrecht. 21. Edition, 01.05.2025, München: C.H.Beck [Zugriff am: 06.08.2025]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKMigR_21%2Fcont%2FBECKOKMIGR%2ehtm
Kluth, Winfried, 2020, § 5 Aufenthaltsbeendigung, Abschiebung/​Sicherheit. In: Winfried Kluth, Ulrike Hornung und Andreas Koch, Hrsg. Handbuch Zuwanderungsrecht. 4. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-82878-2
8 Literaturhinweise
Bergmann, Jan und Klaus Dienelt, Hrsg. 2025. Ausländerrecht: Kommentar. 15. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-82411-1
Dietz, Andreas, 2025. Ausländer- und Asylrecht. 6. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-7560-1763-8
Frings, Dorothee und Elke Tießler-Marenda, 2024. Ausländerrecht für Studium und Beratung. 6. Auflage. Frankfurt a.M.: Fachhochschulverlag. ISBN 978-3-8248-1332-2
Hailbronner, Kay, 2021. Asyl- und Ausländerrecht. 5. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer. ISBN 978-3-17-039704-0
Hofmann, Rainer, Hrsg. 2023. Ausländerrecht: Nomos-Kommentar. 3. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-3378-1
Huber, Bertold und Johanna Mantel, Hrsg., 2025. AufenthG/​AsylG mit Freizügigkeitsgesetz/EU und ARB 1: 80. Kommentar. 4. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-81834-9
Kluth, Winfried und Andreas Heusch, Hrsg. Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht [online]. 44. Edition, 01.05.2025, München: C.H.Beck [Zugriff am: 06.08.2025]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKAuslR_44%2Fcont%2FBECKOKAUSLR%2ehtm
9 Weiterführende Informationen im Internet
- Ausländerämter in Deutschland
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- Bundesministerium des Innern
- Der Paritätische Gesamtverband
- Informationsverbund Asyl und Migration (Rechtsprechungsdatenbank und Artikelsammlung)
- Pro Asyl
Verfasst von
Prof. Dr. Annegret Lorenz-Ruffini
Professorin für Recht mit Schwerpunkt Familien- und Ausländerrecht am Fachbereich Gesundheits- und Sozialwesen der Hochschule Ludwigshafen am Rhein
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