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Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

Prof. Dr. Jürgen Winkler

veröffentlicht am 29.06.2026

Begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst Hilfen, die die Integrationsämter an Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen erbringen, mit dem Ziel, gleichberechtigt am Arbeitsleben teilhaben zu können.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Rechtsgrundlagen
  3. 3 Ziel der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben
  4. 4 Verhältnis zu anderen Hilfen
  5. 5 Voraussetzungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben
  6. 6 Leistungsinhalt
  7. 7 Zuständigkeit und Verfahren
  8. 8 Vorleistung
  9. 9 Quellenangaben

1 Zusammenfassung

Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben soll Menschen mit Schwerbehinderung ermöglichen, ihren Arbeitsplatz zu erhalten, und sie vor sozialem Abstieg bewahren. Die Hilfe ist nachrangig gegenüber den Leistungen der Rehabilitationsträger und der Arbeitgeber. Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst Dienst‑ und Geldleistungen an die Menschen mit Schwerbehinderung selbst, an den Arbeitgeber, an Beratungsstellen, Dienste, Inklusionsbetriebe und an weitere Dritte. Zuständig für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist das Integrationsamt. Die Leistung kann als vorläufige Leistung erbracht werden.

2 Rechtsgrundlagen

Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in § 185 Abs. 2–9 SGB IX geregelt. Weitere Vorschriften zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben enthalten die §§ 17 ff. SchwbAV (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgaben-Verordnung vom 28. März 1988; BGBl. 1988 I S. 484).

Die Deutsche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, die landwirtschaftliche Unfallversicherung und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen haben die Verwaltungsvereinbarung „Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ am 11.12.2019 geschlossen. Diese ist am 1.1.2020 in Kraft getreten und auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation abrufbar (BAR 2019). Gegenstand der Vereinbarung sind insbesondere Zuständigkeitsfragen.

Zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben haben außerdem die Länder und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) Empfehlungen herausgegeben (BIH o.J.).

3 Ziel der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben

Mit der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben soll gemäß § 185 Abs. 2 S. 2 SGB IX darauf hingewirkt werden, dass

  1. die schwerbehinderten Menschen nicht in ihrer sozialen Stellung absinken,
  2. sie auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können, sowie
  3. sie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu behaupten.

4 Verhältnis zu anderen Hilfen

Die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben und die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anderer Rehabilitationsträger nach den §§ 49 ff. SGB IX können sich überschneiden. Dies ist insbesondere bei Leistungen für Maßnahmen der Arbeitsgestaltung, Hilfsmitteln zur Berufsausübung und technischen Hilfen der Rehabilitationsträger der Fall. Ob die schwerbehinderten Menschen einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben, ist anhand des Leistungsgesetzes des Rehabilitationsträgers zu beurteilen. Zum Nachrang der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gegenüber anderen Leistungen s. das folgende Kapitel.

Abzugrenzen ist die begleitende Hilfe im Arbeitsleben insbesondere von den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Die Abgrenzung der Zuständigkeit orientiert sich an dem Zeitpunkt, zu dem die Leistungen erbracht werden. Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit ist es, den leistungsberechtigten Personen zu einem dauerhaften Arbeitsplatz zu verhelfen, Aufgabe des Integrationsamtes ist die Erbringung von Hilfe während des Arbeitsverhältnisses (BeckOGK-SGB IX; Brunzema § 185 Rn. 24).

Bei der Feststellung der Zuständigkeit ist das Zuständigkeitsklärungsverfahren nach § 14 SGB IX zu beachten (§ 185 Abs. 7 SGB IX).

Überschneidungen bestehen ferner mit Leistungen des Arbeitgebers aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften.

5 Voraussetzungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben

Zielgruppe der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben sind Menschen mit Schwerbehinderung, bei denen Beeinträchtigungen vorliegen, die sich typischerweise im Berufsleben erheblich auswirken. Dies ist zum Beispiel bei Blindheit, Taubheit, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen, Epilepsie und schwerer körperlicher Behinderung der Fall. Ferner richten sich die Leistungen an Menschen mit Beeinträchtigungen, die sich im Übergang von der Schule oder einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den ersten Arbeitsmarkt befinden (Adlhoch 2020).

Begünstigter Personenkreis der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben sind schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Menschen, deren Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt (§ 151 Abs. 1 SGB IX; § 18 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 SchwbAV).

Wer Mensch mit Schwerbehinderung ist, bestimmt § 2 Abs. 2 SGB IX, und wer ihm gleichgestellt ist, definiert § 2 Abs. 3 SGB IX. Zur Feststellung der Gleichstellung siehe § 152 SGB IX.

Besondere Schwierigkeiten der Teilhabe am Arbeitsleben bestehen, wenn begründet zu befürchten ist, dass vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze die Berufstätigkeit aufgegeben werden muss. Dies muss nicht kausal auf die Behinderung zurückzuführen sein. Ausreichend ist, dass die Behinderung hierzu beiträgt (Ritz und Palsherm in Deinert et al. 2022, Rn. 19).

Voraussetzung der berufsbegleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist weiter, dass die begehrte Leistung nicht von einem Rehabilitationsträger oder vom Arbeitgeber zu leisten ist (§ 18 Abs. 1 S. 1 SchwbAV). Gegenüber diesen Leistungen sind die berufsbegleitenden Hilfen subsidiär. Die andere Leistung darf gemäß § 185 Abs. 6 S. 2 Halbs. 2 SGB IX, § 18 Abs. 1 S. 1 SchwbAV auch nicht aufgestockt werden.

Außerdem muss durch die begleitende Hilfe im Arbeitsleben die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 SchwbAV). Nicht erforderlich ist, dass die leistungsberechtigte Person bereits einen Arbeitsplatz hat (so etwa OVG NRW 21.12.2007 – 12 A 2269/07, BeckRS 2008, 31322). Dies folgt daraus, dass der Gesetzestext nicht auf „Arbeitsplatz“, sondern auf „Arbeitsleben“ abstellt.

Schließlich darf es dem Menschen mit Schwerbehinderung nicht zuzumuten sein, die wegen des behinderungsbedingten Bedarfs erforderlichen Mittel selbst aufzubringen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 SchwbAV). In der Literatur wird davon ausgegangen, dass die Einkommensverhältnisse nur bei einem Einkommen von mehr als 100.000 EUR zu berücksichtigen sind (Ritz und Pahlen in Deinert et al. 2022, Rn. 19; weiter Pahlen in Neumann et al. 2024 u.a. § 18 SchwbAV Rn. 3)

6 Leistungsinhalt

Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist in der Regel eine Ermessensleistung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 185 Abs. 3 SGB IX und von § 17 Abs. 1 S. 1 SchwbAV, in denen sich die Begriffe „kann“ bzw. „können“ finden. Das Ermessen bezieht sich sowohl auf die Frage, ob eine Leistung gewährt wird (sogenanntes Entschließungsermessen), als auch auf die Art und den Umfang der Leistung (sogenanntes Auswahlermessen). Bei diesen Ermessensleistungen besteht nur ein Rechtsanspruch, wenn das Ermessen auf null reduziert ist. Um eine Anspruchsleistung handelt es sich dagegen bei der Übernahme der Kosten einer notwendigen Assistenz (§ 17a Abs. 1a SchwbAV) und der Kosten einer Berufsbegleitung bei einer unterstützten Beschäftigung nach § 55 Abs. 3 SGB IX (§ 185 Abs. 4 SGB IX; § 17 Abs. 1b SGB IX).

Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben kann als einmalige Leistung oder als laufende Leistung mit Befristung erbracht werden (§ 18 Abs. 3 S. 1, 2 SchwbAV). Sie kann wiederholt gewährt werden (§ 18 Abs. 2 S. 3 SchwbAV).

Eine Aufzählung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben enthalten § 185 Abs. 3 SGB IX und § 17 Abs. 1 S. 1 SchwbAV. Die Liste in § 185 Abs. 3 SGB IX ist nicht abschließend („insbesondere“).

An Menschen mit Schwerbehinderung können folgende Leistungen erbracht werden:

Arbeitgeber erhalten gemäß § 185 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV

  • individuelle Information und Beratung (§ 185 Abs. 2 S. 7 SGB IX). Diese haben etwa die Auswahl geeigneter Arbeitsplätze, deren behindertengerechte Ausgestaltung sowie sonstige Fragen der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung zum Gegenstand.
  • psychosoziale Betreuung (§ 185 Abs. 2 S. 4 SGB IX). Diese soll zur Behebung behinderungsbedingter Probleme bei der Beschäftigung beitragen.
  • die Einrichtung einer einheitlichen Ansprechstelle für Arbeitgeber (§ 185 Abs. 1 S. 7 SGB IX). Aufgabe der einheitlichen Ansprechstelle ist einerseits die Information, die Beratung und die Unterstützung von Arbeitgebern, die Menschen mit Schwerbehinderung einstellen und beschäftigen wollen, andererseits die Motivation von Arbeitgebern zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung. Sie wird im Auftrag des Integrationsamtes tätig.
  • Zuschüsse, Darlehen, Prämien (§§ 26–27 SchwbAV). Gemäß § 27 SchwbAV werden Darlehen und Zuschüsse bis zur Höhe der vollen entstehenden notwendigen Kosten für die Einrichtung von Arbeits‑ und Ausbildungsplätzen für Menschen mit Schwerbehinderung gewährt. § 26a SchwbAV ermöglicht Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener; zum Begriff der besonderen Betroffenheit siehe § 155 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. Weiter können Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Behinderung geleistet werden (§ 26b SchwbAV). Schließlich kann die Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements mit Prämien gefördert werden (§ 27 SchwbAV).

Vertrauenspersonen, Inklusionsbeauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts‑ und Präsidialräte werden gemäß § 185 Abs. 2 S. 6 SGB IX, § 29 Abs. 1 SchwbAV mit Aufklärungs-, Schulungs‑ und Bildungsmaßnahmen unterstützt.

Bei Trägern von Integrationsfachdiensten einschließlich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen werden gemäß § 185 Abs. 2 S. 5, Abs. 3 Nr. 3 Halbs 1 SGB IX die Kosten ihrer Inanspruchnahme übernommen. Träger von Inklusionsbetrieben können Leistungen für den Aufbau, die Erweiterung, die Modernisierung und die Ausstattung, die betriebswirtschaftliche Beratung und für besonderen Aufwand erhalten (§ 185 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 1 SGB IX).

Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist auf Antrag des Menschen mit Schwerbehinderung als Persönliches Budget zu erbringen (§ 185 Abs. 7 SGB IX). Einzelheiten zum Persönlichen Budget regelt § 29 SGB IX.

7 Zuständigkeit und Verfahren

Zuständig für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist das Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben, so die Umschreibung in § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, abgekürzt Integrationsämter. Örtlich zuständig ist für die Leistungen an Menschen mit Schwerbehinderung das Integrationsamt an deren Wohnort und bei Leistungen an Arbeitgeber das Integrationsamt des Sitzes des Arbeitgebers (Kossens in Kossens et al. 2023 u.a. § 185 Rn. 8).

Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben muss nicht zwingend beantragt werden (Pahlen in Neumann et al. 2024 SGB IX § 185 Rn. 23).

8 Vorleistung

§ 185 Abs. 7 S. 3 SGB IX ermöglicht, dass das Integrationsamt eine Leistung vorleistet, wenn deren unverzügliche Erbringung für die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist. Ist ein anderer Träger für die Leistung zuständig, muss dieser die dem Integrationsamt entstandenen Aufwendungen erstatten (§ 185 Abs. 7 S. 4 SGB IX). Eine solche Erstattungspflicht bejahte das Bundessozialgericht zum Beispiel in einem Fall, in dem ein Integrationsamt Gebärdendolmetschen in der Berufsschule vorleistete. Das BSG verurteilte die Bundesagentur für Arbeit zur Erstattung der Aufwendungen hierfür, weil die Stellung eines Gebärdendolmetschers als sonstige Hilfe der Teilhabe am Arbeitsleben von der Bundesagentur für Arbeit zu erbringen sei (BSG 4.6.2013 – B 11 AL 8/12 R, BeckRS 2013, 72100).

9 Quellenangaben

Adlhoch, Ulrich, 2020. Die Leistungen und Maßnahmen der Integrationsämter zur Inklusion (schwer-)behinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt: Entwicklung, Inhalt und Perspektiven: Teil II. In: Behindertenrecht (br). 1, S. 1. ISSN 0341-3888

Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hilfen der Sozialen Entschädigung e.V. (BIH), [ohne Jahr]. Empfehlungen [online]. Köln: BIH [Zugriff am: 08.06.2026]. Verfügbar unter: https://www.bih.de/suche/?tx_solr%5Bq%5D=empfehlungen

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR), 2019. Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Verwaltungsvereinbarung. Frankfurt am Main: BAR. ISBN 978-3-943714-90-6

Deinert, Olaf, Felix Welti, Steffen Luik und Judith Brockmann, Hrsg., 2022. StichwortKommentar Behindertenrecht: Arbeits‑ und Sozialrecht, öffentliches Recht, Zivilrecht. 3. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-7860-7

Kossens, Michael, Dirk von der Heide und Michael Maaß, Hrsg., 2023. SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen: Kommentar. 5. Auflage. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-71436-8

Neumann, Dirk, Ronald Pahlen, Stefan Greiner, Jürgen Winkler, Dirk Westphal und Christine Krohne, 2024. Sozialgesetzbuch IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen: Kommentar. 15. Auflage. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-79269-4

Rolfs, Christian, Stefan Greiner und Jürgen Winkler, Hrsg., 2026. beck-online.GROSSKOMMENTAR SGB IX (BeckOGK SGB IX) [online]. München: C.H. Beck, 01.02.2026 [Zugriff am: 08.06.2026]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2Fbeckogk_1_bandsgbix%2Fsgb_ix%2Fcont%2Fbeckogk.sgb_ix.htm&anchor=Y-400-W-BECKOGK-G-SGB_IX

Verfasst von
Prof. Dr. Jürgen Winkler
Professor für Sozialrecht
Katholische Fachhochschule Freiburg
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Brigitte Schumann: Streitschrift Inklusion. Debus Pädagogik Verlag (Schwalbach/Ts.) 2018.
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