Begleitete Elternschaft
Dr. Miriam Düber, Christiane Sprung
veröffentlicht am 15.11.2021
Begleitete Elternschaft ist ein in der Fachpraxis entwickelter Arbeitsbegriff für professionelle pädagogische Unterstützungsangebote, die sich an Eltern richten, welche im sozialrechtlichen Sinne als geistig behindert gelten. Ziel der Unterstützung ist, ein Zusammenleben von Eltern und Kindern sowie ein gutes Aufwachsen der Kinder zu ermöglichen und dabei die Erziehungskompetenzen der Eltern zu stärken.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Zielgruppe und Unterstützungssysteme
- 3 Rechtliche Grundlagen
- 4 Formen der Unterstützung und ihre Finanzierung
- 5 Besondere Anforderungen in der Begleiteten Elternschaft
- 6 Quellenangaben
- 7 Literaturhinweise
- 8 Informationen im Internet
1 Zusammenfassung
Begleitete Elternschaft ist ein Unterstützungsangebot an der Schnittstelle der Jugend- und Eingliederungshilfe, woraus sich eine Reihe umfassender Kooperationserfordernisse auf unterschiedlichen Ebenen ableitet. Vor dem Hintergrund der besonders benachteiligten Lebenssituation der Familien und einer langen Geschichte der Tabuisierung der Elternschaft von Menschen mit einer sogenannten geistigen Behinderung ergeben sich darüber hinaus besondere pädagogische Anforderungen.
2 Zielgruppe und Unterstützungssysteme
Begleitete Elternschaft ist ein Unterstützungsangebot für Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung und ihre Kinder. Es kann demnach Leistungen der Eingliederungshilfe ebenso umfassen wie Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Zur Zielgruppe gehören im Sinne der Eingliederungshilfe Menschen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, an der Gesellschaft teilzuhaben oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind (§ 53 SGB XII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Wichtige Voraussetzung ist außerdem, dass die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt wird (§ 53 SGB XII).
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe können jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt werden (§ 6 SGB VIII), sofern dies für die Entwicklung junger Menschen und für ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit förderlich ist. Da die Eltern laut Grundgesetz die primäre Erziehungsverantwortung tragen, erfolgt dies in erster Linie dadurch, dass die elterliche Erziehungsverantwortung gestärkt, unterstützt und ergänzt wird. Die Kinder- und Jugendhilfe bietet den für die Erziehung verantwortlichen Eltern hierfür entsprechende Leistungen an.
Es ist Aufgabe der Eingliederungshilfe, den Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrzunehmen. Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, eine eigene Familie zu gründen und zu versorgen.
Gerade die Bedarfe von Eltern mit einer sogenannten geistigen Behinderung begründen häufig Doppelzuständigkeiten. Die Begleitete Elternschaft deckt typischerweise Unterstützungsbedarfe ab, die sich – isoliert betrachtet – zwar möglicherweise rechtlich dem einen oder anderen Leistungsträger zuordnen lassen, dann aber einen Zuständigkeitswechsel im Minutentakt erfordern würden. Bedarf es zur Begleitung der Eltern beider Hilfesysteme, so liegt keine Leistungskonkurrenz (Entweder-oder), sondern eine gleichzeitige Zuständigkeit (sowohl … als auch) vor (Zinsmeister 2013).
3 Rechtliche Grundlagen
Vor dem Hintergrund, dass jeder Mensch das Recht hat, eine Familie zu gründen und bei Schwierigkeiten im Familienleben Unterstützung zu erhalten, gibt es einen gesellschaftlichen Auftrag, Bedingungen zu schaffen, in denen Eltern mit einer sogenannten geistigen Behinderung und ihre Kinder mit angemessener Hilfe zusammenleben können.
3.1 Recht auf Erziehung und Unterstützung
Art. 6 GG sichert zu, dass die Familie unter dem besonderen Schutz des Staates steht und Eltern und Kinder nicht getrennt werden dürfen, sofern das Wohl der Kinder nicht gefährdet ist. Versorgung und Erziehung ihrer Kinder selbst wahrzunehmen, ist das Recht und zugleich die Pflicht der Eltern.
Darüber hinaus wird dieses Recht durch die Europäische Menschenrechtskonvention gestützt. In Artikel 8 ist das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens festgehalten.
Auch mit der Anerkennung der Kinderrechtskonvention ist eine Verpflichtung verbunden sicherzustellen, dass Kinder bei ihren Eltern leben und von diesen erzogen werden, sofern das Wohl des Kindes gesichert ist. Diese Respektierung des Elternrechts ist in Artikel 5 formuliert. Wie das Grundgesetz sichert auch Artikel 9 der Kinderrechtskonvention zu, dass Eltern und Kinder nicht getrennt werden.
Mit der Entwicklung individualisierter und passgenauer Hilfen für Familien mit Eltern mit einer sogenannten geistigen Behinderung wird allerdings nicht nur der gesellschaftliche Auftrag erfüllt, bürgerliche Grundrechte umzusetzen, sondern auch das Recht des Kindes auf Erziehung und Entwicklung.
In § 1 SGB VIII ist das Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit festgehalten sowie die Feststellung, dass die Erziehung das Recht der Eltern und vor allem die ihnen obliegende Pflicht ist. Der Staat hat über die Erfüllung der elterlichen Pflichten zu wachen. Allen Eltern und Kindern wird beispielsweise durch Familienbildung, Erziehungsberatung oder Familienerholung Unterstützung bei der Erziehung in der Familie angeboten.
Benötigen Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder Unterstützung und ist eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet, haben sie ein Recht auf Hilfen zur Erziehung. Die Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff. SGB VIII sind als Unterstützung der Eltern in ihrer Aufgabe ausgestaltet.
3.2 Recht auf Elternschaft und Unterstützung für Menschen mit Behinderung
Durch die Verabschiedung des Betreuungsgesetzes 1992 wurde die Sterilisation von Menschen mit Behinderungen klar geregelt. Die Unfruchtbarmachung Minderjähriger – die bis dahin v.a. bei Frauen mit einer sogenannten geistigen Behinderung häufig und meist ohne das Wissen der Betroffenen erfolgte – wurde verboten. Eine Sterilisation sogenannter einwilligungsunfähiger Menschen durfte nun nicht mehr gegen ihren – in irgendeiner Form zum Ausdruck gebrachten Willen – erfolgen und bedarf immer der Zustimmung des Betreuungsgerichts (z.B. Onken 2015).
Mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich Deutschland 2009 zu „wirksame[n] und geeignete[n] Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen“ (Artikel 23 UN-BRK) verpflichtet. Dies umfasst eine angemessene Unterstützung von Menschen mit Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung (Artikel 23 Abs. 2 UN-BRK).
Dabei ist zu gewährleisten,
„[…], dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. In keinem Fall darf das Kind aufgrund einer Behinderung entweder des Kindes oder eines oder beider Elternteile von den Eltern getrennt werden“ (Artikel 23 Abs. 4 UN-BRK).
Der Anspruch auf Unterstützungsleistungen im Bereich der Eingliederungshilfe wurde durch das Bundesteilhabegesetz schließlich konkret gestärkt, indem Leistungen für Assistenz (§ 78 SGB IX) ab dem 1.1.2018 ausdrücklich auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder umfassen (Elternassistenz).
3.3 Kinderschutz
Die Fachkräfte in der Begleiteten Elternschaft haben die Aufgabe, auf der einen Seite erforderliche Unterstützung zu leisten und auf der anderen Seite das Wohl des Kindes im Blick zu behalten und gegebenenfalls die Einleitung von erforderlichen Kinderschutzmaßnahmen anzuregen (z.B. Schone 2021).
Im Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe ist insbesondere im § 8a SGB VIII ein Schutzauftrag ausgeführt. Hier wird die Verpflichtung des Jugendamts ausformuliert, bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls das Gefährdungsrisiko unter Einbeziehung der Eltern und des Kindes beziehungsweise Jugendlichen abzuschätzen und gegebenenfalls Hilfen anzubieten.
4 Formen der Unterstützung und ihre Finanzierung
Begleitete Elternschaft ist ein Unterstützungsangebot an der Schnittstelle von Eingliederungshilfe gemäß Sozialgesetzbuch IX und der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Sozialgesetzbuch VIII. Die Leistungen aus beiden Bereichen sind grundsätzlich freiwillig und müssen von den (werdenden) Eltern bei den jeweiligen Kostenträgern beantragt werden. Begleitete Elternschaft wird als ambulante Unterstützung in eigener Wohnung oder in besonderen Wohnformen bzw. stationären Mutter/​Vater-Kind-Einrichtungen angeboten.
Die Möglichkeiten der Ausgestaltung auch innerhalb eines ambulanten oder stationären Settings sind breit gefächert. Fließende Übergänge sind dabei möglich – beziehungsweise Dauer und Intensität der Unterstützung, die die einzelne Familie erhält, sind zunächst unabhängig von der Unterstützungsform.
Die Entwicklung weiterer bedarfsgerechter Angebote der Begleiteten Elternschaft ist wichtig, um Eltern und Kindern ein Zusammenleben zu ermöglichen. Beispiele hierfür sind unter anderem Clearing-Angebote und intensiv ambulante Angebote. Bei älteren Kindern in einer Familie ist es auch möglich die Hilfen zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII zu erbringen.
Im Unterschied zu allgemeinen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für Familien ist die Unterstützung im Rahmen Begleiteter Elternschaft langfristig angelegt und kann bis zur Volljährigkeit der Kinder/​Jugendlichen bzw. deren Ablösung aus dem Elternhaus erbracht werden.
Zwar wird die ambulante Begleitete Elternschaft von Seiten der Jugendhilfe über § 31 SGB VIII in Form von Sozialpädagogischer Familienhilfe erbracht, in der Umsetzung unterscheidet sie sich allerdings durch praktische handlungsorientierte Unterstützung und die teilweise/​vollständige Übernahme von Tätigkeiten mit dem Ziel der Kompensation und Entlastung.
Auch ist vielfach ein höherer Stundenumfang, insbesondere am Übergang von stationär zu ambulant oder zur Vermeidung stationärer Unterbringung notwendig. Zumindest zeitweise tägliche Kontakte sowie eine 24-Stunden-Rufbereitschaft müssen in Einzelfällen im ambulanten Setting angeboten werden.
5 Besondere Anforderungen in der Begleiteten Elternschaft
5.1 Pädagogische Ebene
5.1.1 Lebenssituation der Familien
Eine wichtige Voraussetzung für die Unterstützung der Familien ist eine Sensibilität für die Lebenssituation und die besonderen Barrieren für Eltern und Kinder (Sprung und Riesberg 2020a; 2020b).
So sind Menschen mit einer sogenannten geistigen Behinderung in der Regel dauerhaft von Sozialleistungen abhängig und leben – aufgrund der Tatsache, dass sie meist keiner existenzsichernden Erwerbsarbeit nachgehen können – vielfach in Armut mit kaum einer Chance, diese Situation zu verbessern. Dies wirkt sich auch auf die Teilhabe der Familien und konkret auf die Lebenssituation der Kinder aus.
Überproportional häufig ist das Leben der Eltern durch biografische Belastungsfaktoren (wie z.B. Erfahrungen mit Gewalt in der Kindheit) geprägt (z.B. Orthmann Bless und Hellfritz 2016). Viele Eltern haben Diskriminierungs- und Stigmatisierungserfahrungen gemacht. Ihre Lebenssituation ist nach wie vor sehr häufig durch Sondereinrichtungen und Erfahrungen der Überbehütung und/oder Fremdbestimmung geprägt, die wiederum zu Prozessen erlernter Hilf- und Bedürfnislosigkeit (Seligmann 2016; Theunissen 2000) führen können, sodass eigene Wünsche nicht mehr artikuliert oder überhaupt erst entwickelt werden können.
Die sozialen Netzwerke der Eltern (und damit meist auch die ihrer Kinder) sind häufig eher klein. Deshalb kann vielfach nur bedingt auf informelle Unterstützung zurückgegriffen werden (z.B. Pixa-Kettner und Rohmann 2012). Das persönliche soziale Umfeld und die Herkunftsfamilie können einerseits eine wertvolle Unterstützung für Familien mit Eltern sein, andererseits kann sich insbesondere innerfamiliäre Hilfe mit persönlichen Abhängigkeiten, Einmischung und hohen Belastungen anderer Familienmitglieder verbinden (Pixa-Kettner et al. 1996).
Zudem kann es vor dem Hintergrund der individuellen Beeinträchtigung für die Eltern zu besonderen Herausforderungen kommen. So fällt es einigen Vätern und Müttern z.B. schwer, kindliche Bedürfnisse in den unterschiedlichen Bereichen und Entwicklungsphasen zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren. Kulturtechniken werden z.T. nicht/nur eingeschränkt beherrscht, was die Unterstützung der eigenen Kinder insbesondere im schulischen Kontext erschwert.
Weitere mögliche Schwierigkeiten für Eltern, die sich in der Unterstützungspraxis gezeigt haben, sind zudem u.a., die Bewältigung mehrerer Aufgaben innerhalb kurzer Zeit, die räumliche und zeitliche Orientierung sowie Planung und Organisation, die Kommunikation mit z.B. Ärzt*innen, Behörden und Schule oder das Zurückstellen eigener Bedürfnisse zum Wohle des Kindes.
Eine besondere Barriere für Menschen mit einer sogenannten geistigen Behinderung ist in der Regel eine komplexe Sprache, die sie am Zugang zu Informationen hindert und Kommunikation erschwert. Sie sind vielfach darauf angewiesen, dass ihr Gegenüber eine leicht verständliche Sprache nutzt oder Inhalte visualisiert werden. Kompetenzen, die für die Eltern wichtig sind, müssen daher z.T. erst erlernt und ggf. auch dauerhaft kompensiert werden.
Ältere Kinder nehmen häufig wahr, dass ihre Eltern auf Unterstützung angewiesen sind. Wird diese durch professionelle Fachkräfte geleistet, ist ihnen durchaus bewusst, dass ihre Eltern unter Kontrolle stehen. Nicht selten haben Kinder die Erfahrung machen müssen, dass sie zeitweise von ihren Eltern getrennt und fremduntergebracht waren. Auch ist es teilweise so, dass Kinder, die mit ihren Eltern mit Unterstützung zusammenleben (zumeist ältere) Geschwister haben, die im Heim oder in einer Pflegefamilie leben, weil die Familien in der damaligen Situation noch keine adäquate Unterstützung erhalten haben oder die Eltern aus anderen Gründen ihre elterlichen Aufgaben nicht ausreichend wahrnehmen konnten. Vielen Kindern ist deshalb bewusst, dass es immer eine potenzielle Gefahr gibt, von ihren Eltern getrennt zu werden.
Auch wenn sich vor dem Hintergrund der skizzierten möglichen Probleme und Barrieren durchaus spezielle Anforderungen an die Begleitung von Eltern mit einer sogenannten geistigen Behinderung ergeben, ist es wichtig, zu betonen, dass die Zielgruppe der Begleiteten Elternschaft äußerst heterogen ist. Die individuelle Lebenssituation der Familien, die Unterstützungsbedarfe und die Ressourcen der Eltern und ihrer Kinder unterscheiden sich z.T. erheblich und sollten daher individuell in den Blick genommen werden.
5.1.2 Pädagogische Spannungsfelder
Die Unterstützung der Familien bewegt sich in verschiedenen Spannungsfeldern, wie sie einerseits für das Arbeiten in pädagogischen Feldern typisch ist, die sich hier aber vor dem Hintergrund der Beeinträchtigung und den damit verbundenen Wechselwirkungen möglicherweise zuspitzen (Düber 2019).
Dies gilt in besonderer Weise für das Verhältnis zwischen professioneller Nähe und Distanz, da die Familien in der Regel eher kleine soziale Netzwerke haben und in der Regel langfristig z.T. auf relativ intensive Unterstützung angewiesen sind. Dadurch haben die Fachkräfte für sie häufig eine besondere und auch ambivalente Bedeutung. Sie dringen in die Privatsphäre der Familien ein und bekommen Einblicke in sehr intime Bereiche des Familienlebens.
Während die Familien auf der einen Seite den Wunsch nach mehr Privatsphäre zum Ausdruck bringen, wünschen sich einige auf der anderen Seite eine enge, in manchen Fällen sogar eine freundschaftliche Beziehung zu den Fachkräften, die sie z.T. als „Ersatz-Familie“ erleben.
Die Herausforderung für die Fachkräfte liegt darin, eine Balance zwischen emotionaler Nähe auf der einen Seite und angemessener Distanz auf der anderen Seite zu erreichen. Insbesondere im Hinblick auf die Beziehung zwischen Fachkraft und Kind ist es wichtig, dass die Fachkraft nicht die Elternrolle übernimmt. Eine tragfähige Beziehung zwischen der Familie und der Fachkraft ist Voraussetzung für die pädagogische Unterstützung. Gerät die Fachkraft jedoch zu sehr in das System der Familie, wird der professionelle Blick auf das System und die Unterstützungsbedarfe verstellt. Die Fachkraft wird Teil des Systems und übernimmt möglicherweise Aufgaben, während es eigentlich darum geht, die Autonomie der Familie zu stärken, sie zu unterstützen sich innerhalb ihres sozialen Umfelds Unterstützung zu suchen.
Ein ähnlicher Balanceakt ist der Umgang mit professioneller Hilfe und Kontrolle. Aufgabe der Fachkräfte ist es, die Eltern dabei zu unterstützen, selbstbestimmt ihre Elternrolle auszufüllen. Gleichzeitig müssen sie darauf achten, dass die Bedürfnisse der Kinder im Familienleben ausreichend Berücksichtigung finden und das Wohl der Kinder sichergestellt ist. Letzteres verbindet sich mit Aspekten von Kontrolle auf unterschiedlichen Ebenen.
Gerade im Hinblick auf Eltern mit einer sogenannten geistigen Behinderung ist hier von Seiten der Fachkräfte ein differenzierter Blick und eine hohe Sensibilität gefragt, denn es ist genau diese Personengruppe, der man lange Zeit grundlegend die Fähigkeit abgesprochen hat, die elterliche Rolle überhaupt ausfüllen zu können und deren Familiengründung sich nach wie vor mit Ängsten, Unsicherheiten und Stereotypen verbindet, bis hin dazu, dass es in Einzelfällen immer wieder zu pauschalen Verknüpfungen zwischen dem Vorliegen einer kognitiven Beeinträchtigung und einer Kindeswohlgefährdung kommt (z.B. Prangenberg 2015; Düber und Remhof 2018).
Die Angst, dass sie den an sie gestellten Erwartungen nicht gerecht werden können und ihr Kind fremduntergebracht werden könnte, ist bei den Eltern allgegenwärtig. Daraus resultieren Anpassungsstrategien. Ausgehend von dem Wissen, dass ihre elterliche Kompetenz vielfach infrage gestellt wird, vollbringen sie dabei z.T. eine Balanceleistung, die davon geprägt ist, sowohl die elterlichen Kompetenzen als auch eine Kooperationsbereitschaft gegenüber dem Unterstützungssystem zu demonstrieren, um das Zusammenleben mit ihren Kindern nicht zu gefährden (Düber 2021).
Das Gelingen von Unterstützung ist maßgeblich von der Beziehung zwischen den Fachkräften und den einzelnen Familienmitgliedern abhängig. Diese wiederum wird von der Haltung der Fachkräfte beeinflusst.
Begleitete Elternschaft kann gelingen,
- wenn den Fachkräften bewusst ist, dass die wichtigste Voraussetzung für das Gelingen von Elternschaft die Bindungsfähigkeit von Eltern und Kindern ist.
- wenn Fachkräfte den Eltern die Elternrolle grundsätzlich zutrauen und sie die Eltern ermutigen.
- wenn Fachkräfte die Eltern als Expert*innen für sich und ihre Familien betrachten.
- wenn Fachkräfte Vertrauen in das Potenzial der Kinder mitbringen, mit evtl. schwierigen Lebenssituationen umzugehen und sich gesund entwickeln zu können.
- wenn Fachkräfte Verständnis für die Lebenssituation der Familien und Offenheit für ihre Lebenswelt und ihre subjektiven Sichtweisen mitbringen.
- wenn Fachkräfte Eltern und Kindern Wertschätzung entgegenbringen.
- wenn Fachkräfte die eigenen Werte und Normen reflektieren.
- wenn das Verhalten der Fachkräfte für die Familien offen und nachvollziehbar ist.
- wenn Fachkräfte die Unterstützung gemeinsam mit den Familien gestalten.
5.2 Kooperative Ebene
Die Schwangerschaft einer Frau mit einer sogenannten geistigen Behinderung löst vielfach große Unsicherheiten, auch im professionellen Unterstützungssystem, aus. Zu dem Problem, dass wohnortnahe Angebote häufig nicht ausreichend zur Verfügung stehen, kommt hinzu, dass sich die Kooperation der unterschiedlichen Akteur*innen an der Schnittstelle der beiden Hilfesysteme vielfach als Herausforderung herausstellt (z.B. Michel et al. 2017).
Insbesondere Einrichtungen und Organisationen verschiedener Hilfesysteme wissen häufig wenig übereinander. Dieses Nicht-Wissen kann zu Missverständnissen, unerfüllbaren, unrealistischen und unberechtigten Erwartungen führen. Außerdem kann es zu Kommunikationsproblemen kommen, die auf unterschiedlichen Erfahrungshorizonten, Denkmustern und beruflichen Sozialisationen, sogenannten Handlungslogiken, beruhen. Deshalb bedarf es eines systematisch organisierten Austauschs zwischen den beteiligten Institutionen (Santen und Seckinger 2003).
Die Unterstützungslandschaft gestaltet sich für Eltern mit einer sogenannten geistigen Behinderung regional sehr unterschiedlich und häufig unübersichtlich. Um bei Bedarf schnell und individuell auf die Bedürfnisse (werdender) Eltern zu reagieren und die Familien angemessen zu unterstützen, bedarf es der Entwicklung und Pflege von Kooperationsstrukturen auf unterschiedlichen Ebenen. Neben der fallbezogenen Kooperation ist auch eine fallübergreifende Kooperation und Netzwerkarbeit relevant, insbesondere um Klarheit in Verfahren, Abläufe und Zuständigkeiten zu bringen und den Akteur*innen damit mehr Handlungssicherheit zu geben.
5.2.1 Fallbezogene Zusammenarbeit
Die Familien sind in ihre persönlichen Netzwerke eingebunden (Familie, Nachbarschaft, professionelle Unterstützung, Arbeit, Kita, Schule und andere) und werden im Kontakt mit den Personen aus ihren sozialen Bezügen und bei der Koordination von den Fachkräften der Begleiteten Elternschaft unterstützt.
Wird die Unterstützung im ambulanten Setting von zwei Diensten (der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe) geleistet, müssen diese beiden zusammenarbeiten. Voraussetzung für gelingende Kooperation in der Unterstützung einer Familie ist, dass es konkrete Absprachen und Abstimmungen zwischen den beteiligten Diensten gibt.
Fragestellungen für die Kooperation zweier Dienste:
- Wer ist für welche Themen zuständig? Ist es sinnvoll eine Zuständigkeit festzulegen?
- Wer übernimmt welche Aufgaben?
- Wer besucht die Familie wann?
- Wer übernimmt welche koordinierenden Aufgaben in der Unterstützung der Familie?
- Wie wird die gemeinsame Unterstützung der Familie personell organisiert? Welche Anzahl an Unterstützungspersonen ist angemessen?
- Wie werden kollegiale Absprachen getroffen?
- In welchem Turnus werden gemeinsame Abstimmungsgespräche mit der Familie geführt?
- Wie wird der Prozess der Hilfeplanung gestaltet?
- Gibt es eine gemeinsame Hilfeplanung? Wenn, ja, in welchen Abständen?
- Wie wird die Beteiligung der Familie im Abstimmungsprozess sichergestellt?
5.2.2 Fallübergreifende Kooperation und regionale Vernetzung
Um die Situation für Familien vor Ort in einer Kommune oder einem Kreis zu verbessern, ist es notwendig, Klarheit in Verfahren, Abläufe und Zuständigkeiten zu bringen und den Akteuren damit mehr Handlungssicherheit zu geben. In diesem Zusammenhang können Kooperationsvereinbarungen hilfreich sein. An der Kooperation zu beteiligen sind die Leistungserbringer und -träger der Jugend- und Eingliederungshilfe.
Inhalt einer Kooperationsvereinbarung können beispielweise sein:
- Klärung der Abläufe und jeweiligen Aufgaben der beteiligten Kooperationspartner im Prozess hin zu einer Unterstützung
- Abstimmung der Hilfeplanung
- Abstimmung der Aufgaben in der Unterstützung der Familien
Eine Kooperationsvereinbarung kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn bei den beteiligten Trägern Mitarbeitende damit beauftragt sind, das Thema Begleitete Elternschaft zu verfolgen, bei Bedarf zu bearbeiten, den Kontakt zu den Kooperationspartnern zu pflegen und gemeinsam mit diesen die Kooperation „zu leben“. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die Kooperation in regionale Vernetzung einzubetten und mit Inhalt zu füllen.
Angebote der Begleiteten Elternschaft sind in eine regionale Angebotsstruktur eingebettet. Voraussetzung für eine gelungene Zusammenarbeit verschiedener Dienste, Einrichtungen und Behörden sowie die Weiterentwicklung der Angebotsstruktur einer Region ist eine Vernetzung auf regionaler Ebene, z.B. in Form eines Arbeitskreises beziehungsweise Netzwerks.
Mögliche Aufgaben eines Netzwerks Begleitete Elternschaft:
- Thematisieren der Schnittstellen in der konkreten Arbeit, Diskussion und Reflexion der Spannungsfelder
- Schaffen der Voraussetzungen für wirksame Kooperationen in der Unterstützung der Familien
- Ableiten notwendiger Absprachen und Vereinbarungen für Kooperationen in der Unterstützung der Familien
- Erstellen einer Liste von Adressen und Ansprechpersonen zum Thema
- Kollegiale Fortbildungen (auch unter Nutzung des Fachwissens der unterschiedlichen Bereiche)
- Verankerung des Themas in der regionalen Versorgungsstruktur
- Entwickeln von allgemeinen Informationsmaterialien oder auch Informationsmaterial für spezifische Zielgruppen
6 Quellenangaben
Düber, Miriam, 2019. Die Balance halten: Pädagogische Spannungsfelder bei der professionellen Begleitung von Eltern mit Lernschwierigkeiten. In: FORUM Jugendhilfe. 84(3), S. 62–74. ISSN 0171-7669
Düber, Miriam, 2021. Behinderte Elternschaft und ihre Bewältigung: Perspektiven von Eltern mit Lernschwierigkeiten auf (nicht) professionelle Unterstützungsnetzwerke und allgemeine familienspezifische Angebote. Weinheim: Beltz Juventa. ISBN 978-3-7799-6590-9
Düber, Miriam und Constance Remhof, 2018. Ergebnisse der Gruppendiskussionen. Bericht im Rahmen des Modellprojektes „Entwicklung von Leitlinien zu Qualitätsmerkmalen Begleiteter Elternschaft in Nordrhein-Westfalen“ [online]. Dortmund: MOBILE Selbstbestimmtes Leben Behinderter e.V. [Zugriff am: 31.10.2021]. Verfügbar unter: https://www.mobile-dortmund.de/files/​auswertung_gruppendiskussionen.pdf
Michel, Marion, Ines Conrad, Martina Müller und Birte Pantenburg, 2017. Unterstützte Elternschaft. Angebote für behinderte und chronisch kranke Eltern – Analyse zur Umsetzung des Artikels 23 der UN-BRK [online]. Leipzig: Universität Leipzig, Medizinische Fakultät [Zugriff am: 27.07.2021]. Verfügbar unter: https://www.behinderte-eltern.de/pdf/Abschlussbericht_BMAS_final.pdf
Onken, Ursula, 2015. Sterilisation von Menschen mit geistiger Behinderung – Die Situation vor und nach Einführung des Betreuungsrechtes 1992. In: Ursula Pixa-Kettner, Hrsg. Tabu oder Normalität? Eltern mit geistiger Behinderung und ihre Kinder. 3. unveränderte Auflage. Heidelberg: Edition S, S. 51–73. ISBN 978-3-8253-8328-2 [Rezension bei socialnet]
Orthmann Bless, Dagmar und Karina-Linnéa Hellfritz, 2016. Eltern mit geistiger Behinderung und ihre Kinder unterstützen: Evaluation zur Begleiteten Elternschaft in Deutschland: Befunde aus der SEPIA-D-Studie. Freiburg/​Schweiz: Heilpädagogisches Institut der Universität Freiburg. ISBN 978-3-033-05468-4
Pixa-Kettner, Ursula und Kadidja Rohmann, 2012. Besondere Familien – Welche Unterstützung brauchen Eltern mit Lernschwierigkeiten und ihre Kinder? Forschungsbericht [online]. Bremen: Kroschke, Stiftung für Kinder und Universität Bremen [Zugriff am: 27.07.2021]. Verfügbar unter: https://www.behinderte-eltern.de/pdf/Forschungsprojekt.pdf
Pixa-Kettner, Ursula, Stefanie Bargfrede und Ingrid Blanken, 1996. „Dann waren sie sauer auf mich, daß ich das Kind haben wollte …“: Eine Untersuchung zur Lebenssituation geistig behinderter Menschen mit Kindern in der BRD. Hrsg., Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit, Band 75. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-7890-4632-2
Santen, Eric van und Mike Seckinger, 2003. Kooperation: Mythos und Realität einer Praxis: Eine empirische Studie zur interinstitutionellen Zusammenarbeit am Beispiel der Kinder- und Jugendhilfe. Opladen: Leske+Budrich. ISBN 978-3-87966-402-3 [Rezension bei socialnet]
Schone, Reinhold, 2021. Begleitete Elternschaft im Spannungsfeld von Elternrecht und Kindeswohl. In: Miriam Düber, Constance Remhof, Albrecht Rohrmann, Ulla Riesberg und Christiane Sprung, Hrsg. Begleitete Elternschaft in den Spannungsfeldern pädagogischer Unterstützung. Weinheim: Beltz Juventa, S. 108–122. ISBN 978-3-7799-6316-5 [Rezension bei socialnet]
Seligman, Martin, 2016. Erlernte Hilflosigkeit. 5. Auflage. Weinheim: Beltz. ISBN 978-3-621-28396-0
Sprung, Christiane und Ulla Riesberg, 2020a. Zur Situation der Eltern. In: Rahmenkonzept Begleitete Elternschaft in Nordrhein-Westfalen [online]. Dortmund: MOBILE Selbstbestimmtes Leben Behinderter e.V [Zugriff am: 26.07.2021]. Verfügbar unter: https://begleitete-elternschaft-nrw.de/pdf/Zur%20Situation%20von%20Eltern%20mit%20Lernschwierigkeiten_bf.pdf
Sprung, Christiane und Ulla Riesberg, 2020b. Zur Situation der Kinder. In: Rahmenkonzept Begleitete Elternschaft in Nordrhein-Westfalen [Zugriff am: 26.07.2021]. Dortmund: MOBILE Selbstbestimmtes Leben Behinderter e.V. Verfügbar unter: https://begleitete-elternschaft-nrw.de/pdf/Zur%20Situation%20der%20Kinder_bf.pdf
Theunissen, Georg, 2000. Verhaltensauffälligkeiten – Ausdruck von Selbstbestimmung? Wegweisende Impulse für heilpädagogische, therapeutische und alltägliche Arbeit mit geistig behinderten Menschen. Bad Heilbrunn: Klinkhardt. ISBN 978-3-7815-1147-7
Zinsmeister, Julia, 2013. Begleitete Elternschaft an der Schnittstelle von Jugend- und Sozialhilfe [online]. Dortmund: Vortrag auf dem Workshop des Vereins Mobile e.V., am 12.12.2013 [Zugriff am: 26.07.2021]. Verfügbar unter: http://www.mobile-dortmund.de/files/​begleitete_elternschaft_schnittstelle_jugend_und_sozialhilfe_zinsmeister.pdf
7 Literaturhinweise
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Düber, Miriam, 2021. Behinderte Elternschaft und ihre Bewältigung: Perspektiven von Eltern mit Lernschwierigkeiten auf (nicht) professionelle Unterstützungsnetzwerke und allgemeine familienspezifische Angebote. Weinheim: Beltz Juventa. ISBN 978-3-7799-6590-9
Düber, Miriam, Constance Remhof, Albrecht Rohrmann, Ulla Riesberg und Christiane Sprung, Hrsg., 2021. Begleitete Elternschaft in den Spannungsfeldern pädagogischer Unterstützung. Weinheim: Beltz Juventa. ISBN 978-3-7799-6316-5 [Rezension bei socialnet]
KSL KONKRET #3, 2020. Eltern mit Behinderung. Informationen zu Bedarfslagen, Rechtsansprüchen und Unterstützungsangeboten [online]. Arnsberg, NRW: Kompetenzzentren Selbstbestimmtes Leben [Zugriff am: 27.07.2021]. Verfügbar unter: https://ksl-arnsberg.de/public/2020/08/200617_KSLkonkret_Eltern.pdf
Orthmann-Bless, Dagmar, 2021. Elternschaft bei intellektueller Beeinträchtigung. Weinheim: Beltz. ISBN 978-3-7799-5835-2
Remhof, Constance, 2020. Anforderungen an die Begleitung von Eltern mit Lernschwierigkeiten und ihren Kindern in der Wahrnehmung von pädagogischen Fachkräften [online]. Siegen: Universitätsverlag Siegen, Zentrum für Planung und Evaluation sozialer Dienste [Zugriff am: 27.07.2021]. Verfügbar unter: https://dspace.ub.uni-siegen.de/bitstream/ubsi/1589/1/Remhof_Anforderungen%20an%20die%20Begleitung%20von%20Eltern_ZPE%2054.pdf
8 Informationen im Internet
Verfasst von
Dr. Miriam Düber
M.A., Dipl. Soz.päd.
Zentrum für Planung und Evaluation Sozialer Dienste
Universität Siegen
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Zitiervorschlag
Düber, Miriam und Christiane Sprung,
2021.
Begleitete Elternschaft [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 15.11.2021 [Zugriff am: 15.09.2024].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/29156
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