Behinderung
Dr. Claudia Gottwald
veröffentlicht am 24.06.2019
Behinderung ist Verschiedenheit, die benachteiligt wird (Weizäcker 1993).
Der Begriff Behinderung wird nicht einheitlich verwendet. Dies liegt daran, dass er in verschiedenen Kontexten benutzt wird und dort unterschiedlich gefüllt wird, z.B. in Medizin, Psychologie, Recht, Soziologie und Pädagogik. Der Begriff Behinderung „versteht sich nicht von selbst, sondern in ihm verdichten sich eine ganze Reihe theoretischer Annahmen und Perspektiven bezüglich des komplexen Zusammenspiels individueller und sozialgeschichtlicher Bedingungsmomente im Prozess der Herausbildung von Individualität, Normalität, Anpassung und Abweichung“ (Gröschke 2007, S. 102). Und damit gibt es auch „Behinderung per se“ nicht. Der Begriff Behinderung „markiert […] eine von Kriterien abhängige Differenz und somit eine an verschiedene Kontexte gebundene Kategorie, die eine Relation zeigt“ (Dederich 2009, S. 15).
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Begriffsgeschichte
- 3 Zentrale Definitionen
- 4 Modelle von Behinderung
- 5 Fazit
- 6 Quellenangaben
1 Zusammenfassung
Im Folgenden wird zunächst die Begriffsgeschichte zusammengefasst. Anschließend werden zentrale Definitionen vorgestellt, die entweder historisch bedeutsam sind oder aktuelle Begriffsbestimmungen darstellen. In einem weiteren Schritt werden vier Modelle bzw. Paradigmen von Behinderung mit ihrer jeweiligen Grundannahme skizziert:
- das individuelle oder medizinische Modell
- das soziale Modell
- das kulturelle Modell
- das menschenrechtliche Modell
Im Fazit werden Probleme der Begriffsbildung und Kritik formuliert.
2 Begriffsgeschichte
Der Begriff Behinderung ist relativ jung und wurde erst im 20. Jahrhundert in einer ähnlichen Bedeutung wie heute verwendet. Es existieren verschiedene sinnverwandte Termini, wie z.B. Einschränkung, Erschwernis, Hindernis, Barriere, Hemmung oder Hürde (Dederich 2009, S. 15), denen gemeinsam ist, dass sie auf negative, unerwünschte Phänomene verweisen.
Vom Mittelalter bis zum Ende des 19. Jahrhunderts wurde das Wort im Sinne von „verhindert sein“ benutzt und damit nicht auf eine Personengruppe bezogen (Welti 2005). Menschen, die man heutzutage als behindert bezeichnet, wurden folglich auch nicht als eine Gruppe oder Kategorie verstanden. Es gab nur Benennungen spezifischer Formen von Behinderung oder Krankheit: So war z.B. die Rede von „Krüppeln“, „Lahmen“, „Blinden“, „Blöden“, „Idioten“ etc.
Gemeinsam ist diesen Begriffen, dass sie als neutrale Bezeichnungen eingeführt werden sollten, aber schnell pejorativ, also abwertend, verwendet wurden. Der volkssprachliche „Krüppel“ wurde z.B. mit Armut, Elend und Not in Verbindung gebracht. Krüppel wurden als boshaft betrachtet und man glaubte, sie brächten Unheil, sodass z.B. schwangere Frauen sie nicht anschauen sollten (Schmuhl 2010, S. 30).
Einen Oberbegriff, der diese unterschiedlichen Formen körperlicher, psychischer oder kognitiver Abweichungen vereinte, gab es erst mit dem Terminus „Behinderung“ (Welti 2005, S. 55). Im heutigen Sinne wurde er nach dem 2. Weltkrieg erstmals verwendet und ging 1961 in die Gesetzgebung ein. So wurden in der bis 2005 gültigen Fassung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) Eingliederungshilfen für Menschen, „die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig und seelisch behindert sind“ reglementiert. Ebenfalls Anfang der 1960er Jahre fand der Begriff Eingang in die Wissenschaft (Gröschke 2007, S. 100), bis er schließlich ab Ende des Jahrzehnts in den Bildungs-, Gesundheits-, Rechts- und sozialen Sicherungssystemen verwendet wurde (Dederich 2009, S. 16). Bis in die 1970er Jahre bezeichnete man mit Behinderung fast ausschließlich medizinisch-körperliche Phänomene, also Schädigungen, Pathologien und Anomalien. Mittlerweile haben sich unterschiedliche Modelle von Behinderung entwickelt (s.u.).
Seit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention ist neben Behinderung auch zunehmend von „Beeinträchtigung“ die Rede.
Aufgrund der historischen Begriffstransformationen ist zu folgern:
„Der Grundbegriff der Behinderung hat wissenschaftstheoretisch den Status eines Konstrukts. Er versteht sich nicht von selbst, sondern in ihm verdichten sich eine ganze Reihe theoretischer Annahmen und Perspektiven bezüglich des komplexen Zusammenspiels individueller und sozial-gesellschaftlicher Bedingungsmomente im Prozess der Herausbildung von Individualität, Normalität, Anpassung und Abweichung“ (Gröschke 2007, S. 102).
3 Zentrale Definitionen
Die Relativität und Relationalität des Begriffs zeigt sich auch in der historischen Entwicklung der unterschiedlichen Definitionen.
3.1 WHO-Klassifikationen
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) klassifiziert Behinderung seit 1980, weil zunehmend deutlich wurde, dass diese nicht mit dem Konzept von Krankheit (ICD) gleichzusetzen ist. Die Klassifikation der WHO ist deshalb zentral, weil sie gesundheitspolitisch bedeutsam ist (Hirschberg 2003). Die 1980 erstellte ICIDH (International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps) wurde 2001 von einer neueren Fassung, der ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health), abgelöst.
Die ICIDH enthält einen dreistufigen Aufbau, wobei im internationalen Sprachkontext deutlich wird, dass die englischen Bezeichnungen in der deutschen Fachliteratur sehr unterschiedlich wiedergegeben wurden, wie die in Klammer gesetzten Übersetzungen zeigen.
Zu den Komponenten gehören:
- Impairment (Schaden bzw. Schädigung)
- Disability (Behinderung bzw. Leistungsminderung oder funktionelle Störung)
- Handicap (soziale Beeinträchtigung bzw. Benachteiligung oder Behinderung)
Alle drei Bestandteile gelten als Folgen von Krankheit und sind als Normabweichungen definiert. Kritisiert wurde das Modell, weil es von einem kausalen Zusammenhang zwischen physischer Schädigung, darauf folgenden individuellen Einschränkungen und schließlich sozialen Benachteiligungen ausging. Wechselwirkungen oder unabhängiges Auftreten einzelner Komponenten wurden nicht mitgedacht (Hirschberg 2003, S. 28). Dennoch wurde das Modell von der Behindertenpädagogik aufgegriffen und in die Fachdiskurse aufgenommen.
1997 wurde von der WHO die zweite Fassung der „Dimensions of Disablement and Health“ (ICIDH II) veröffentlicht und 2001 unter der Bezeichnung „International Classification of Functioning, Disability and Health“ (ICF) verabschiedet. Dabei sollte einerseits die gesellschaftliche Dimension deutlicher hervorgehoben und andererseits das lineare Modell der ICIDH durch ein komplexes ersetzt werden (Hirschberg 2003). Die ICF sieht Behinderung aber ebenso wie die ICIDH als Normabweichung. Erstere beschreibt „Komponenten der Gesundheit“ (DIMDI 2012), woraus sich am negativen Pol bzw. im Falle einer Störung Behinderungen ableiten lassen.
„Funktionsfähigkeit“ umfasst in diesem Modell
- eine körperliche Dimension (Körperfunktionen und -strukturen)
- eine individuelle Dimension (Aktivität)
- eine gesellschaftliche Dimension (Partizipation).
Behinderung wird diesen Dimensionen entsprechend differenziert als
- körperliche Schädigung
- individuelle Aktivitätsbeeinträchtigung
- gesellschaftliche Partizipationseinschränkung.
Die grundlegende Struktur gegenüber der IDIDH 1980 wurde also nicht verändert (Hirschberg 2003), jedoch wird darauf verwiesen, dass es nicht um Zustände von Personen, sondern um Situationen geht und dass es auf die Interaktionen zwischen den Dimensionen ankomme.
Anders als im Vorgängermodell der ICIDH von 1980 handelt es sich bei diesem Modell um einen Kompromiss zwischen medizinischem und sozialem Modell (s.u.). Behinderung kann sowohl aus einer Schädigung als auch aus Barrieren in der Umwelt resultieren. Die ICF, der demnach ein biopsychosoziales Modell zugrunde liegt, kann trotz einiger Kritikpunkte bis heute als „Minimalkonsens“ in der Sonderpädagogik und den angrenzenden Disziplinen verstanden werden (Dederich 2009).
3.2 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Im Dezember 2006 wurde die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) durch die UN-Generalversammlung in New York verabschiedet und trat 2008 schließlich auch in Deutschland in Kraft. Laut UN-BRK entsteht „Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren […], die sie [Menschen mit Behinderung] an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern“ (BMAS 2011, Präambel der UN-BRK Buchstabe e; Kreutz et al. 2012). Behinderung wird nicht als individuelle Eigenschaft einer Person betrachtet.
In Art. 1 UN-BRK heißt es: „Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können“ (BMAS 2011). Die UN-BRK unterscheidet also zwischen „Behinderung“ und „Beeinträchtigung“. Beeinträchtigt ist jemand, dem „bestimmte Funktionen fehlen (z.B. die Seh- oder Hörfähigkeit) oder bestimmte Funktionen eingeschränkt sind (z.B. die Gehfähigkeit oder Kommunikationsfähigkeit)“ (Kreutz et al. 2013, S. 69). Behinderung wird in Anknüpfung an die ICF als „Wechselwirkung“ zwischen Beeinträchtigung und Barrieren verstanden.
Dass Behinderungsmodelle nicht statisch sein können, zeigt die UN-BRK auf, wenn es in der Präambel heißt, „dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt“ (BMAS 2011, Präambel der UN-BRK Buchstabe e). Dementsprechend definiert die UN-BRK Behinderung auch nicht final, sondern bleibt offen für sozialen und kulturellen Wandel.
3.3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB XI)
Das SGB IX hat den Zweck, Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen zuzuweisen und zu definieren. Deshalb ist die dem Neunten Sozialgesetzbuch voranstehende Definition zentral. Sie fand außerdem Eingang in die meisten Ländergleichstellungsgesetze.
Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens 2001 bis 2017 definierte das SGB IX Behinderung wie folgt:
„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX; Fassung bis Ende 2017)
Diese Definition sollte sich am ICIHD der WHO von 2001 (ICF) orientieren, war aber deutlicher Kritik ausgesetzt – vor allem von VertreterInnen der Behindertenbewegung – weil Schädigung und Behinderung im Sinne von Teilhabebeeinträchtigung anders als in der ICF in einen Kausalzusammenhang gestellt wurden. Kritisch hinterfragt wurde auch, was ein Zustand sei, der von dem für das Lebensalter typischen abweiche und wie dies gemessen werden solle. Abweichungen ließen sich nicht medizinisch oder pädagogisch begründen, sondern orientierten sich alleine an den Bildungs- und Erwerbsanforderungen der Gesellschaft, so die Kritik (Welti 2005, S. 86 ff.).
2017 wurde die Definition von Behinderung im § 2 SGB IX an die der UN-BRK angepasst. Seit Anfang 2018 heißt es dort:
„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“
Die Formulierung des vom Lebensalter typischen abweichenden Gesundheitszustands soll die Zielgruppe von Leistungen zur Eingliederungshilfe begrenzen (Welti 2018).
Nach § 99 SGB IX [tritt am 01.01.2020 in Kraft] erhalten Personen Eingliederungshilfe, „deren Beeinträchtigungen die Folge einer Schädigung der Körperfunktion und -struktur einschließlich der geistigen und seelischen Funktionen sind und die dadurch in Wechselwirkung mit den Barrieren in erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind“. Hier findet sich das Modell der ICF wieder.
4 Modelle von Behinderung
Schon die wenigen gesetzlichen Definitionen zeigen unterschiedliche, sich wandelnde Verständnisse von dem, was als Behinderung definiert wird. Diese unterschiedlichen Sichtweisen werden als Modelle bezeichnet und im Folgenden vorgestellt.
4.1 Das individuelle oder medizinische Modell von Behinderung
Unter diesem Modell werden Denk- und Sichtweisen zusammengefasst, die Behinderung individuell, als Funktionseinschränkung oder Defizit und aus medizinischer Perspektive verstehen.
Behinderung wird als Eigenschaft eines Individuums betrachtet und als persönliches Problem gesehen. Sie wird als geminderte Funktionsfähigkeit eines Individuums verstanden, die auf eine biologische Abweichung zurückzuführen ist. Aus medizinischer Sicht geht es darum, Behinderung zu heilen oder behinderte Menschen zu rehabilitieren (Hirschberg 2003; Waldschmidt 2005). Behinderung erscheint als Wesensmerkmal bzw. Eigenschaft oder Eigenheit des Menschen und geht in der Regel mit einer negativen Bewertung als Leid oder tragisches Schicksal einher.
Der Soziologe Jörg Michael Kastl wendet ein, dass es ein medizinisches Modell eigentlich gar nicht gebe, sondern dass es sich bei dieser Benennung „eher um einen (fach-)politischen Schachzug derer handelt, die das ‚soziale Modell‘ der Behinderung durchsetzen wollten“ (Kastl 2010, S. 48).
4.2 Das soziale Modell von Behinderung
Unter anderem aus der Kritik Betroffener im Kontext der Behindertenbewegung (Köbsell 2012; Mürner und Sierck 2012) an defizitorientierten, pathologisierenden Zuschreibungen entwickelte sich in den 1980er Jahren das soziale Modell von Behinderung: Kritisiert wurde, dass der medizinische bzw. individuelle Behinderungsbegriff aus sozialen Phänomenen individuelle Probleme mache. Damit verschleiert er dass Behinderung das Ergebnis gesellschaftlicher Erwartungen, sozialer Reaktionen oder misslingenden Umgangs mit Verschiedenheit ist. Im sozialen Modell ist man nicht behindert, sondern man wird behindert. Das kann durch räumliche Barrieren, Zugangschancen am Arbeitsmarkt, Kommunikationsbarrieren und vieles Weiteres geschehen.
Betrachtet man nicht das Individuum, sondern das Beziehungsgefüge oder die Institutionen, müsste es heißen, nicht der Mensch ist behindert, sondern „der Prozess seiner Erziehung, Bildung und sozialen Integration“ (Gröschke 2007, S. 101). Im sozialen Modell wird Behinderung als Ergebnis von Diskriminierung und als soziales Problem betrachtet (Waldschmidt 2005): Statt individueller Anpassung hat dieses Modell den sozialen Wandel zum Ziel.
Das soziale Modell negiert zwar individuelle Beeinträchtigungen in der Regel nicht, geht aber davon aus, dass nicht jede Beeinträchtigung zu einer Behinderung führen muss.
Unterschieden wird häufig zwischen „impairment“ und „disability“. Während unter ersterem eine „objektive Schädigung“ (Kastl 2010, S. 49) verstanden wird, bezeichnet „disability“ die gesellschaftliche Benachteiligung und Teilhabeeinschränkung durch Barrieren. Meistens versuchen Vertreter*innen des sozialen Modells zwischen den Polen „Individuum und Gesellschaft“ zu vermitteln, wobei in den unterschiedlichen Ansätzen verschiedene Gewichtungen vorgenommen werden (Gröschke 2007, S. 102). Dies zeigt sich z.B. in der Definition von Jörg Kastl:
„Mit Behinderung wird bezeichnet eine nicht terminierbare, negativ bewertete, körpergebundene Abweichung von situativ, sachlich, sozial generalisierten Wahrnehmungs- und Verhaltensanforderungen, die das Ergebnis eines schädigenden (pathologischen) Prozesses bzw. schädigenden Einwirkung auf das Individuum und dessen/deren Interaktion mit sozialen und außersozialen Lebensbedingungen ist“ (Kastl 2010, S. 108).
Die Ansätze unterscheiden sich auch in Bezug auf die Annahme oder Ablehnung von Kausalbeziehungen zwischen Schädigung und Behinderung (WHO-Klassifikationen, s.o.).
Michael Oliver, Begründer des sozialen Modells in Großbritannien, drückt dies so aus: „The aim of the research should not be to make the legless normal, whatever that may mean, but to create a social environment where to be legless is irrelevant“(Oliver 1996 zit. nach Kastl 2010, S. 51). Normalisierung wird damit als Anpassung und Unterdrückung verstanden. In Deutschland sorgte vor allem die Behindertenbewegung dafür, dass das soziale Modell populär wurde.
Auf theoretischer Ebene spielte neben Wolfgang Jantzens materialistischer Behindertenpädagogik (1976/1998) auf Grundlage der marxistischen Theorie vor allem die Stigmatheorie von Erwing Goffman (2012) eine zentrale Rolle bei der Entwicklung des sozialen Modells.
4.3 Das kulturelle Modell von Behinderung
Aus einer kritischen Betrachtung des sozialen Modells entwickelten Vertreter*innen der Disability Studies schließlich das sogenannte kulturelle Modell von Behinderung, das in Deutschland vor allem durch Anne Waldschmidt vertreten wird.
Die Kritik richtete sich in erster Linie gegen die kategorische Trennung von „impairment“ und „disability“ und die – auch im sozialen Modell – enthaltene Betrachtung von Behinderung als Problem. Aus sozialkonstruktivistischer Perspektive entwickeln die Disability Studies deshalb das kulturelle Modell, das aufzeigt, dass es Behinderung per se nicht gibt, sondern dass sie kulturell, sozial, historisch produziert wird (Waldschmidt 2005). Statt der Fokussierung auf individuelle oder soziale Probleme fordert die kulturelle Perspektive die Auseinandersetzung mit der grundlegenden Frage: „Wie und warum wird – historisch, sozial und kulturell – eine Randgruppe wie die ‚der Behinderten‘ überhaupt hergestellt?“ (ebd.).
4.4 Das menschenrechtliche Modell von Behinderung der UN-BRK
Mit Verabschiedung der UN-Behindertenrechtskonvention wurde, so Theresia Degener, auch ein neues Modell von Behinderung kodifiziert: das menschenrechtliche Modell (Degener 2015). Dieses Modell geht davon aus, dass die Lage behinderter Menschen nicht durch individuelle Beeinträchtigungen, sondern durch vorenthaltene Rechte zu erklären ist. So hebt Degener hervor, dass im menschenrechtlichen Modell „Menschenrechtsfähigkeit nicht durch gesundheitliche Beeinträchtigungen beschränkt wird“ (ebd., S. 64). Vor allem Art. 12 UN-BRK macht deutlich, dass alle Menschen rechts- und handlungsfähig sind. Durch die formulierte Wertschätzung von Vielfalt, wie z.B. in Art. 3 UN-BRK, geht das menschenrechtliche Modell, so Degener (2015), über das soziale Modell hinaus und kann ebenso wie das kulturelle Modell als dessen Weiterentwicklung verstanden werden. Das menschenrechtliche Modell von Behinderung nimmt Staat und Zivilgesellschaft in die Verantwortung, die Rechte aller Menschen zu achten und Benachteiligungen und Diskriminierungen zu verhindern.
5 Fazit
2017 galten 7,8 Millionen Menschen laut amtlicher Statistik als schwerbehindert. Das sind 9,4 % der Bevölkerung (Statistisches Bundesamt 2018). Als amtlich anerkannte Schwerbehinderte gelten laut § 2 Abs. 2 SGB IX Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr. Allgemeine, allumfassende Zahlen gibt es nicht, weil die Klassifikationen, Definitionen und Rechtsgrundlagen, auf die sich bezogen wird, nicht verglichen werden können.
Ob eine fehlende Fähigkeit oder abweichende körperliche Struktur als behindert bezeichnet wird, hängt von den gesellschaftlichen Erwartungen ab, was man in einer bestimmten Position, einem bestimmten Alter, einem bestimmten Geschlecht etc. können sollte. Behinderung ist daher immer in Bezug zu Normen und Normalität zu sehen. In Zusammenhang mit statistischen Normen lässt sich einerseits fragen: Wie sind Menschen durchschnittlich beschaffen? In Bezug auf Normen im Sinne von Geboten und Regeln andererseits: Welche gesellschaftlichen Erwartungen an Verhalten, Kommunikation etc. gibt es? Negative Abweichungen von diesen Normen, wie z.B. Linkshändigkeit oder Kurzsichtigkeit, können als Behinderung bezeichnet werden, müssen es aber nicht.
In den Disability Studies, aber auch in der Inklusionsdebatte wird diskutiert, wie bzw. ob auf den Begriff als Kategorie im Sinne einer Dekategorisierung verzichtet werden kann oder muss. Beide Argumentationen liefern Gründe, die dafür und Gründe, die dagegen sprechen.
Dafür, den Begriff Behinderung weiter zu verwenden, spricht, dass es keinen adäquateren Begriff gibt bzw. dass sich bisher kein anderer Begriff durchsetzen konnte. Als Begriff ist Behinderung in der Sozialgesetzgebung und in der Rechtsprechung etabliert und eignet sich daher, um Rechte für benachteiligte, marginalisierte Personen einzufordern.
Dagegen wird argumentiert, dass der Begriff negative Konnotationen enthalte, was sich u.a. daran zeigt, dass der Begriff auch als Schimpfwort gebraucht werden kann. Deshalb solle man ihn durch positiv besetzte Begriffe ersetzen oder als Kategorie ganz abschaffen. Die Ambivalenz der Verwendung der Kategorie Behinderung bringt Ulrich Bleidick auf den Punkt: „Der Status der Behinderung verleiht Schutz und Hilfe; zugleich aber bedroht er mit Stigmatisierung und Aussonderung. “ (Bleidick 2006, 81).
Auch auf Ebene der Disziplinen und Professionen, die sich auf den Begriff Behinderung beziehen, muss dieser immer wieder kritisch reflektiert werden: „Begrifflichkeiten dienen dazu, das Feld zu ordnen, Kompetenzbereiche abzustecken, professionelle Ansprüche zu begründen und zu rechtfertigen“ (Schmuhl 2010, S. 30).
Als Fazit bleibt festzuhalten, dass es bis heute keine einheitliche Definition von Behinderung gibt. Deshalb gilt: „Es ist nicht möglich zu sagen, was Behinderung ist, sondern nur, was dafür gehalten wird“ (Bleidick und Ellger-Rüttgardt 2008, S. 97).
6 Quellenangaben
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Bleidick, Ulrich und Sieglind Ellger-Rüttgardt, 2008. Behindertenpädagogik – eine Bilanz: Bildungspolitik und Theorieentwicklung von 1950 bis zur Gegenwart. Stuttgart: Kohlhammer. ISBN 978-3-17-020532-1 [Rezension bei socialnet]
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Welti, Felix, 2018. Behinderung. In: Olaf Deinert und Felix Welti, Hrsg. Behindertenrecht: Arbeits- und Sozialrecht/Öffentliches Recht/Zivilrecht. Alphabetische Gesamtdarstellung. 2. Aufl. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-3376-7
Weizäcker, Richard von, 1993. Ansprache von Bundespräsident Richard von Weizsäcker bei der Eröffnungsveranstaltung der Tagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte [online]. Berlin: Bundespräsidialamt, 01.07.1993 [Zugriff am: 18.06.2019]. Verfügbar unter: http://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Reden/DE/Richard-von-Weizsaecker/Reden/1993/07/19930701_Rede.html
Verfasst von
Dr. Claudia Gottwald
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