Berufliche Rehabilitation
Dr. Nancy Reims
veröffentlicht am 06.08.2020
Die Berufliche Rehabilitation hat das Ziel, Menschen mit Behinderung bzw. gesundheitlicher Einschränkung die Teilhabe am Arbeitsleben zu erleichtern, zu sichern oder zu ermöglichen. Berechtigt sind Personen, die durch ihre gesundheitliche Situation in ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. ihren Chancen erheblich eingeschränkt sind. Sie können im Rahmen der Beruflichen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
Überblick
- 1 Berufliche Rehabilitation und damit assoziierte Ziele
- 2 Leistungsberechtigte
- 3 Kostenträger der beruflichen Rehabilitation
- 4 Beantragungsprozess und Prüfung auf Anspruch von LTA
- 5 Fördergruppen: Die berufliche Erst- und Wiedereingliederung
- 6 Welche Maßnahmen umfassen LTA?
- 7 Wo finden die (qualifizierenden) LTA statt?
- 8 Quellenangaben
- 9 Literaturhinweise
- 10 Informationen im Internet
1 Berufliche Rehabilitation und damit assoziierte Ziele
Die Berufliche Rehabilitation ist ein Instrument der Sozialpolitik. Sie hat das Ziel, Menschen mit Behinderung und mit chronischer bzw. andauernder Erkrankung die Teilhabe am Arbeitsleben langfristig zu sichern, zu erleichtern bzw. überhaupt erst (wieder) zu ermöglichen. Dafür werden monetäre, stabilisierende und qualifizierende Leistungen, die sogenannten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) angewandt.
Des Weiteren zielen LTA als Teilgruppe der Leistungen zur Teilhabe darauf ab,
- Benachteiligungen, die durch die eingeschränkte Gesundheit bedingt sind, zu vermeiden und zu bekämpfen (§ 1 SGB IX [Sozialgesetzbuch Neuntes Buch]);
- das Eintreten einer Behinderung zu verhindern bzw. die Behinderung zu reduzieren, einzudämmen oder daraus resultierende Folgen zu mildern;
- Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder vor Verschlimmerung zu bewahren;
- den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen – wie der Erwerbsminderungsrente – zu vermeiden;
- die Notwendigkeit laufender weiterer Sozialleistungen zu mindern (§ 4 SGB IX).
2 Leistungsberechtigte
Für den Zugang zu Beruflicher Rehabilitation und der Inanspruchnahme von LTA sind alle Personen berechtigt, die eine Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX aufweisen.
„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX).
D.h. es muss eine erhebliche unfall- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit vorliegen, die LTA erforderlich macht, um zu gewährleisten, dass Personen (dauerhaft) am Arbeitsmarkt beschäftigt sein können.
Eine Beantragung eines Grades der Behinderung ist nicht zwingend erforderlich, um LTA in Anspruch nehmen zu können. So werden grundsätzlich auch Personen gefördert, die von einer Behinderung bedroht sind (§ 2 SGB IX).
3 Kostenträger der beruflichen Rehabilitation
Im gegliederten System der sozialen Sicherung sind die Kosten für die berufliche Rehabilitation zwischen den Kostenträgern (Reha-Träger) aufgeteilt.
Die Kosten für LTA werden nach §§ 5 und 6 SGB IX dabei von folgenden Institutionen getragen:
- Bundesagentur für Arbeit (SGB III/SGB II)
- Gesetzliche Rentenversicherung (gemäß SGB VI)
- Gesetzliche Unfallversicherung (gemäß SGB VII)
- Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge (Bundesverordnungsgesetz [BVG])
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe (gemäß SGB VIII)
- Träger der Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2)
Die Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Reha-Trägern richtet sich zum einen nach der Ursache für die gesundheitliche Einschränkung. Zum anderen richtet sich die Zuständigkeit danach, ob zuvor eine medizinische Rehabilitation durchgeführt wurde und wie lange die Antragstellenden bereits Beiträge zur Sozialversicherung geleistet haben.
3.1 Beispiel für Zuständigkeitsfälle
So ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung für die Finanzierung der beruflichen Rehabilitation bspw. zuständig, wenn eine Berufskrankheit oder ein Arbeits- oder Wegeunfall für die gesundheitliche Einschränkung verantwortlich ist. Die Deutsche Rentenversicherung ist z.B. zuständig, wenn die Person länger als 15 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Bundesagentur für Arbeit ist u.a. zuständig, wenn die Person wiederum weniger als 15 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Detaillierte Regelungen der Zuständigkeit und zur Art und zum Umfang der zu erbringenden Leistungen finden sich in den jeweiligen Gesetzesbüchern, die für die Kostenträger maßgebliche Grundlage sind (siehe Auflistung oben).
3.2 Die Rolle der Jobcenter
Die Jobcenter sind keine Reha-Träger nach §§ 5 und 6 SGB IX. Sie müssen allerdings im Rahmen beruflicher Rehabilitation für bestimmte LTA für erwerbsfähige Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigte mit Behinderungen aufkommen, wenn die BA Kostenträgerin ist (§ 6 Abs. 3 SGB IX).
Die Anerkennung, Planung der beruflichen Rehabilitation und die Betreuung während der beruflichen Rehabilitation verbleibt in diesen Fällen bei den örtlichen Agenturen für Arbeit. Die Jobcenter müssen dem Eingliederungsvorgehen in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit zustimmen (Reims et al. 2019).
3.3 Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Im gegliederten System der beruflichen Rehabilitation ist es Aufgabe der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), die Kooperation und Abstimmung zwischen den Reha-Trägern im Gesamtprozess der beruflichen Rehabilitation zu fördern und zu unterstützen. So sind in den Gemeinsamen (trägerübergreifenden) Empfehlungen u.a. Richtlinien hinterlegt, die dies sicherstellen sollen (REHADAT 2019).
4 Beantragungsprozess und Prüfung auf Anspruch von LTA
Um einen Status als sogenannter beruflicher Rehabilitand oder sogenannte berufliche Rehabilitandin zu erhalten, muss von der betreffenden Person ein Antrag auf LTA bei einem Kostenträger gestellt werden. Zunächst prüft der Kostenträger die eigene Zuständigkeit. Ist er nicht zuständig, wird der Antrag an einen anderen Kostenträger, der potenziell zuständig ist, weitergeleitet. Darüber wird der Antragstellende informiert (REHADAT 2018; § 14 SGB IX).
Ist der Kostenträger für mindestens eine Leistung zur Teilhabe – z.B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – zuständig, so ist er der leistende Rehabilitationsträger und für die Koordination aller Leistungen verantwortlich (Leistender Rehabilitationsträger) (REHADAT 2018; § 14 SGB IX).
Der für die LTA zuständige Kostenträger muss nun die Anspruchsberechtigung für LTA feststellen. Dabei müssen gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, die die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung bzw. die erlernte berufliche Tätigkeit erheblich einschränken.
Eine Einschätzung über die Berechtigung zu LTA erhält der Kostenträger zumeist über die ärztlichen, psychologischen, technischen bzw. sozialmedizinischen Dienste, die beim Kostenträger angesiedelt sind (Ekert et al. 2012; Reims et al. 2018).
Für die Beurteilung der Notwendigkeit für LTA ziehen die Dienste ärztliche und psychologische Gutachten heran und führen teils gesonderte Untersuchungen durch. Die Entscheidung über den Antrag auf LTA fällt letztlich der Kostenträger (Ekert et al. 2012; Reims et al. 2018).
5 Fördergruppen: Die berufliche Erst- und Wiedereingliederung
Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation werden grundsätzlich zwei Gruppen unterschieden, die sich in ihrer Zielausrichtung von LTA unterscheiden.
Personen, die der beruflichen Ersteingliederung zuzuordnen sind, zeichnen sich durch einen fehlenden Berufsabschluss bzw. einer Berufserfahrung von unter drei Jahren aus. Häufig sind sie unter 25 Jahren (Reims et al. 2016).
Personen, die der beruflichen Wiedereingliederung zuzurechnen sind, weisen eine mehr als dreijährige Berufserfahrung auf und/oder haben einen beruflichen Abschluss. Sie sind gemeinhin über 25 Jahre alt (Reims et al. 2017).
Die Kosten für die LTA für Personen mit dem Rehabilitationsziel „berufliche Ersteingliederung“ werden fast ausschließlich von der Bundesagentur für Arbeit getragen. Für die Kosten und Prozessverantwortlichkeit bei LTA in der beruflichen Wiedereingliederung sind die Reha-Träger in ihren jeweiligen Bereichen verantwortlich (siehe Abschnitt Kostenträger der beruflichen Rehabilitation).
6 Welche Maßnahmen umfassen LTA?
Je nach Ausgangslage (Fähigkeiten, Neigungen, beruflicher Hintergrund, gesundheitlicher Einschränkung, Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt etc.) und Integrationsziel (Sicherung des Arbeitsplatzes, Erlangen eines Arbeitsplatzes, Erwerb einer Berufsausbildung etc.) der Geförderten bieten LTA viele unterschiedliche Qualifizierungsleistungen und monetäre Hilfen für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen (§ 49 SGB IX).
Im Rahmen von LTA werden vor allem folgende Maßnahmen gefördert:
- Technische Hilfen am Arbeitsplatz
- Beschäftigungsschaffende Zuschüsse
- Orientierungs- und berufsvorbereitende Maßnahmen
- Ausbildungsmaßnahmen
- Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen
- Eignungsabklärung und Qualifizierung im Rahmen des Eingangs- und Berufsbildungsbereiche einer Werkstatt für behinderte Menschen
- Unterstütze Beschäftigung
- Begleitende Hilfen
6.1 Technische Hilfen
Technische Hilfen am Arbeitsplatz sind z.B. die Bereitstellung einer Braille-Tastatur, höhenverstellbare Schreibtische, Rampen. Sie werden eingesetzt, um den Arbeitsplatz für die Belange behinderter und erkrankter Personen anzupassen.
6.2 Beschäftigungsschaffende Zuschüsse
Beschäftigungsschaffende Zuschüsse sind z.B. Lohnkosten- oder Ausbildungszuschüsse. Dabei zahlt der Kostenträger einen Teil der Lohnkosten an den Arbeitgeber.
6.3 Orientierungs- und berufsvorbereitende Maßnahmen
Orientierungs- und berufsvorbereitende Maßnahmen, z.B. Trainingsmaßnahmen oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB), zielen darauf, die nötige medizinische und psychologische Stabilität bei den Geförderten sowie eine berufliche Perspektive zu erzeugen. Überdies kann im Rahmen dieser Maßnahmen die individuelle berufliche Leistungsfähigkeit beurteilt werden.
6.4 Ausbildungsmaßnahmen
Im Rahmen von LTA werden zudem Ausbildungsmaßnahmen gefördert, die zum Großteil integrativ ausgestaltet sind. Dabei findet sowohl der theoretische als auch der praktische Teil der Ausbildung bei einem Leistungserbringer – z.B. in einem Berufsbildungswerk – statt. Die Nähe zum betrieblichen Umfeld wird über verschiedene Betriebspraktika im Rahmen der integrativen Ausbildung gewährleistet (Reims, Tisch und Tophoven 2016).
Ein Teil der Ausbildungsmaßnahmen für junge Personen mit Behinderungen findet kooperativ statt, d.h. in Kooperation mit einem Betrieb, der z.B. den praktischen Teil der Ausbildung durchführt, wohingegen der theoretische Teil beim Leistungserbringer stattfindet.
Ausbildungen können aber auch während der beruflichen Rehabilitation rein betrieblich stattfinden. Betriebliche Ausbildungen können durch Ausbildungszuschüsse vom Kostenträger gefördert werden oder finden z.B. in Form der begleiteten betrieblichen Ausbildung statt. Dabei ist die gesamte Ausbildung betrieblich ausgestaltet, der Betrieb sowie die Geförderten werden aber durch den Leistungserbringer unterstützt und begleitet (REHADAT 2017a).
In manchen Ausbildungsberufen ist auch eine theoriereduzierte Ausbildung (nach § 66 BBiG und § 42r HwO) möglich, die Geförderte für sogenannte Helfer- oder Fachpraktikertätigkeiten qualifiziert (REHADAT 2020a).
6.5 Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen
Für bereits berufserfahrene Personen gibt es die Möglichkeit, Weiterbildungsmaßnahmen oder Umschulungen zu absolvieren. Die berufliche Weiterbildung setzt bei bereits vorhandenem beruflichen Wissen an und zielt darauf, Kenntnisse aufzufrischen oder an neue (z.B. technische) Gegebenheiten im erlernten Beruf anzupassen. Eine Umschulung dauert häufig zwei Jahre und zielt auf das Erlernen neuer beruflicher Tätigkeiten, da die zuvor ausgeführte Tätigkeit nicht mehr ausgeführt werden kann oder die Integrationsmöglichkeiten in diesem Beruf gering sind (Reims und Tophoven 2018).
6.6 Eignungsabklärung und Qualifizierung in einer WfbM
Personen, denen es wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung, (noch) nicht (wieder) möglich ist, eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen, haben die Möglichkeit, in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig zu werden. In der beruflichen Rehabilitation werden sie darauf vorbereitet. Im Eingangsverfahren wird die grundsätzliche Eignung der WfbM als Eingliederungsmaßnahme geklärt und welcher Tätigkeitsbereich infrage kommt, im Berufsbildungsbereich werden die für die Tätigkeit in der WfbM nötigen Qualifikationen vermittelt (REHADAT 2017b).
6.7 Unterstützte Beschäftigung
Als Alternative zur WfbM haben diejenigen, die für eine Tätigkeit in einer WfbM infrage kommen, d.h. wegen Art und Schwere ihrer Behinderung besonderen Unterstützungsbedarf benötigen, außerdem noch die Möglichkeit, das Angebot der Unterstützten Beschäftigung wahrzunehmen. Nach dem Motto „Erst platzieren, dann qualifizieren“, werden die Geförderten dabei für eine konkrete Tätigkeit in einem Betrieb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingearbeitet, qualifiziert und im Anschluss integriert. Die Qualifizierung dauert in der Regel bis zu zwei Jahre, kann aber in Ausnahmefällen auch drei Jahre umfassen. Bei allen Schritten (Einarbeitung, Qualifizierung, Integration) werden die Geförderten bedarfsorientiert durch einen Job-Coach individuell begleitet und unterstützt. Ziel ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (REHADAT 2020b).
6.8 Begleitende Hilfen
Unter LTA fallen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, die begleitend zu den Qualifizierungsmaßnahmen genutzt werden können (§ 49 Abs. 4 SGB IX). Zudem werden u.a. Kosten für Unterkunft und Verpflegung gewährt, wenn die Geförderten aufgrund von Art und Schwere oder zur Sicherstellung des Erfolgs der LTA außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht werden müssen.
7 Wo finden die (qualifizierenden) LTA statt?
LTA werden in der betrieblichen Praxis angewandt oder werden außerbetrieblich angeboten, die zudem mit betrieblichen Modulen kombiniert werden können (z.B. Praktika).
Außerbetriebliche Bildungseinrichtungen, sogenannte Maßnahmeträger oder Leistungserbringer, führen unterschiedliche qualifizierende Maßnahmen mit den Geförderten durch. Die Landschaft der Leistungserbringer ist sehr vielfältig. Die Einrichtungen unterscheiden sich u.a. nach den verfolgten Maßnahmezielen (Integration in den Arbeitsmarkt oder Vorbereitung auf folgende Maßnahmen) und nach den geförderten Personengruppen (z.B. nach Alter und Art und Schweregrad der Behinderung) (Reims et al. 2019).
Bildungseinrichtungen, die LTA durchführen, sind vor allem:
- Berufsbildungswerke
- Berufsförderungswerke
- Berufliche Trainingszentren
- Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke und behinderte Menschen
- Phase-II-Einrichtungen (medizinisch-berufliche Rehabilitation)
- Vergleichbare Einrichtungen im Sinne von § 51 SGB IX
- Freie Träger
- Werkstätten für behinderte Menschen
8 Quellenangaben
Ekert, Stefan, Wilma Frank, Thomas Gericke, Stephanie Matthes, et al. 2012. Implementationsstudie 1 zur Evaluation von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Zusammenfassender Bericht (Teil B). Berlin: BMAS
REHADAT, 2017a. Lexikon zur beruflichen Teilhabe: Begleitete betriebliche Ausbildung (bbA) [online]. Köln: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. [Zugriff am 12.03.2020]. Verfügbar unter: https://www.rehadat-bildung.de/de/lexikon/​Lex-Begleitete-betriebliche-Ausbildung-bbA/
REHADAT, 2017b. Lexikon zur beruflichen Teilhabe: Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) [online]. Köln: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. [Zugriff am 12.03.2020]. Verfügbar unter: https://www.rehadat-bildung.de/de/lexikon/​Lex-Werkstatt-fuer-behinderte-Menschen-WfbM/
REHADAT, 2018. Lexikon zur beruflichen Teilhabe: Leistender Rehabilitationsträger [online]. Köln: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. [Zugriff am 12.03.2020]. Verfügbar unter: https://www.rehadat-bildung.de/de/lexikon/​Lex-Leistender-Rehabilitationstraeger/
REHADAT, 2019. Lexikon zur beruflichen Teilhabe: Gemeinsame Empfehlungen [online]. Köln: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. [Zugriff am 12.03.2020]. Verfügbar unter: https://www.rehadat-bildung.de/de/lexikon/​Lex-Gemeinsame-Empfehlungen/
REHADAT, 2020a. Lexikon zur beruflichen Teilhabe: Ausbildungsregelungen [online]. Köln: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. [Zugriff am 12.03.2020]. Verfügbar unter: https://www.rehadat-bildung.de/de/lexikon/​Lex-Ausbildungsregelungen/
REHADAT, 2020b. Lexikon zur beruflichen Teilhabe: Unterstützte Beschäftigung (UB) [online]. Köln: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. [Zugriff am 12.03.2020]. Verfügbar unter: https://www.rehadat-bildung.de/de/lexikon/​Lex-Unterstuetzte-Beschaeftigung-UB/
Reims, Nanca, Silke Tophoven, Anita Tisch, Robert Jentzsch, Anton Nivorozhkin, Markus Köhler, Angela Rauch und Ulrich Thomsen, 2018. Aufbau und Analyse des LTA-Rehaprozessdatenpanels [online]. Eine Prozessdatenbasis zur Untersuchung beruflicher Rehabilitation in Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit. Modul 1 des Projekts „Evaluation von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben“. (Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Forschungsbericht, 503). Nürnberg: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit [Zugriff am: 27.07.2020]. Verfügbar unter: http://doku.iab.de/externe/2018/k180207302.pdf
Reims, Nancy und Silke Tophoven, 2018. Eine Längsschnittstudie zu Arbeitsmarktübergängen und Beschäftigungsnachhaltigkeit nach beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben [A Longitudinal Study on Labour Market Transitions and Sustainability of Employment After Further Training Measures in the Context of Vocational Rehabilitation]. In: Die Rehabilitation. 57(3), S. 184–192. ISSN 1439-1309
Reims, Nancy, Anton Nivorozhkin und Silke Tophoven, 2017. Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen [online]. Berufliche Rehabilitation zielt auf Prävention und passgenaue Förderung. IAB-Kurzbericht 25/2017. Nürnberg: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit [Zugriff am: 27.07.2020]. Verfügbar unter: http://doku.iab.de/kurzber/2017/kb2517.pdf
Reims, Nancy, Angela Rauch, Silke Tophoven, Kerstin Jahn, Kristin Neumann, Anton Nivorozhkin, Anna Baatz, Luca Reinold und Elke Dony, 2019. Perspektive der Leistungserbringer – Modul 4 des Projekts „Evaluation von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben“ [online]. (Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Forschungsbericht, 542). Nürnberg: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit [Zugriff am: 27.07.2020]. Verfügbar unter: http://doku.iab.de/externe/2020/150000529.pdf
Reims, Nancy, Anita Tisch und Silke Tophoven, 2016. Junge Menschen mit Behinderung: Reha-Verfahren helfen beim Berufseinstieg [online]. [Young people with disabilities: vocational rehabilitation helps with the labour market entry]. IAB-Kurzbericht 07/2016. Nürnberg: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit [Zugriff am: 27.07.2020]. Verfügbar unter: http://doku.iab.de/kurzber/2016/kb0716.pdf
9 Literaturhinweise
Nivorozhkin Anton, Nancy Reims, Pia Zollmann und Matthias Bethge, 2018. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – Rehabilitanden der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung im Vergleich. In: Die Rehabilitation. 57(3), S. 149–156. ISSN 1439-1309
Der Artikel stellt die Struktur der Förderpopulationen in der beruflichen Wiedereingliederung der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gegenüber.
10 Informationen im Internet
- Der Internetauftritt der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) unter https://www.bar-frankfurt.de/ bietet eine Vielzahl an Informationen rund um das Thema der Rehabilitation, u.a. zu aktuellen Gesetzesänderungen, zu Links zu Ansprechpartnern und zum Verfahren der beruflichen Rehabilitation.
- Unter der Webadresse https://www.rehadat.de/ bietet das Internetportal REHADAT eine große Auswahl an Informationen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Dort finden sich Statistiken, Best-Practice-Beispiele, Forschungsprojekte, Begriffserklärungen u.v.m. Das Portal wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert und bereitgestellt vom Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.
Verfasst von
Dr. Nancy Reims
studierte von 2005-2010 Soziologie und Anglistik an der Universität Erlangen-Nürnberg. Seit April 2010 ist sie wissenschaftliche Mitarbeiterin im IAB mit einem inhaltlichen Fokus auf berufliche Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen. Im Rahmen des institutseigenen Graduiertenkollegs absolvierte sie Ende 2015 ihre Dissertation mit dem Titel „Berufliche Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen * Einfluss auf Gesundheit und Erwerbsintegration“.
Mailformular
Es gibt 1 Lexikonartikel von Nancy Reims.
Zitiervorschlag
Reims, Nancy,
2020.
Berufliche Rehabilitation [online]. socialnet Lexikon.
Bonn: socialnet, 06.08.2020 [Zugriff am: 23.01.2025].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/1385
Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Berufliche-Rehabilitation
Urheberrecht
Dieser Lexikonartikel ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt.
Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, treffen Sie bitte vorher eine Vereinbarung mit uns.
Gerne steht Ihnen die Redaktion des Lexikons für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.