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Berufsbetreuerin, Berufsbetreuer

Dirk Brakenhoff, Katharina Rinne, Dr. Harald Freter

veröffentlicht am 08.12.2025

Synonym: berufliche Betreuerin, beruflicher Betreuer

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer sind Personen, die rechtliche Betreuungen berufsmäßig und gegen Entgelt führen. Sie unterstützen volljährige Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht selbst besorgen können. Sie werden von Betreuungsgerichten bestellt und handeln im gesetzlichen Auftrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Berufsbild
  3. 3 Akteure und Strukturen im Betreuungswesen
  4. 4 Bezeichnungen
  5. 5 Berufsfelder und Tätigkeiten
  6. 6 Zugangsvoraussetzungen
  7. 7 Ausbildungsinhalt und -ablauf
  8. 8 Unterschiedliche Abschlüsse
  9. 9 Berufsrecht
  10. 10 Arbeitsmarkt
  11. 11 Verdienstmöglichkeiten
  12. 12 Geschichtliche Entwicklung
  13. 13 Berufsverbände
  14. 14 Perspektive des Berufs
  15. 15 Quellenangaben
  16. 16 Literaturhinweise

1 Zusammenfassung

Berufsbetreuende sind staatlich registrierte Fachkräfte, die volljährige Menschen mit psychischen Krankheiten oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Angelegenheiten professionell unterstützen. Sie werden ausschließlich vom Betreuungsgericht für spezifische Aufgabenbereiche wie Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge oder Behördenvertretung bestellt und handeln auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ihre Arbeit ist darauf ausgerichtet, die Selbstbestimmung und Autonomie der Klient:innen zu verwirklichen, diese bei der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit erforderlich auch zu vertreten.

Seit der Betreuungsrechtsreform im Jahr 2023 müssen Berufsbetreuer:innen eine Sachkunde nachweisen, die über Sachkundelehrgänge (mindestens 270 Stunden) oder anerkannte Qualifikationen wie Studienabschlüsse in Sozialer Arbeit oder Rechtswissenschaften erworben werden kann. Die etwa 16.000 in Deutschland tätigen Berufsbetreuer:innen arbeiten überwiegend selbstständig und werden über Fallpauschalen vergütet, deren Höhe von mehreren Faktoren abhängt.

Der Beruf ist weiblich dominiert (60 Prozent) und stark überaltert, nur sechs Prozent der Berufsangehörigen sind unter 35 Jahre alt. Trotz kontinuierlich steigendem Bedarf – insbesondere durch demografischen Wandel und Zunahme von Demenzerkrankungen – leidet die Branche unter chronischer Unterfinanzierung und zunehmendem Fachkräftemangel.

Die Betreuungsrechtsreform 2023 hat mit der Einführung formaler Mindestanforderungen einen wichtigen Meilenstein zur Professionalisierung gesetzt. Zentrale Zukunftsthemen bleiben die leistungsgerechte Vergütung, weitere Qualitätsstandards und möglicherweise die Einrichtung einer Betreuerkammer zur beruflichen Selbstverwaltung.

2 Berufsbild

Rechtliche Betreuer:innen unterstützen ihre Klient:innen bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit. Ziel und Aufgabe ist es, die Selbstbestimmung und Autonomie der Klient:innen zu verwirklichen und zu sichern – als Grundlage für eine wirksame Partizipation an der Gesellschaft.

Die Rechts- und Handlungsfähigkeit des Menschen ist die Basis für die Ausübung der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und bedeutet sowohl, Inhaber:in von Rechten und Pflichten zu sein (Rechtsfähigkeit), als auch die Fähigkeit, diese Rechte und Pflichten ausüben zu können (rechtliche Handlungsfähigkeit). Jeder Mensch in Deutschland ist von Geburt an rechtsfähig.

Der Bundesverband der Berufsbetreuer:innen (BdB) verabschiedete 2023 das Berufsbild des Berufsbetreuers und definierte erstmals außerhalb der rechtlichen Bestimmungen das Bild des Berufes (BdB e.V. 2023). Darin werden fünf Wesensmerkmale professioneller Berufsbetreuung begründet:

  1. Betreuung berechtet
    Rechtliche Betreuung berechtet ihre Klient:innen. Berechtung heißt, dass rechtliche Betreuer:innen ihre Klient:innen in der Ausübung, Sicherung und Wiederherstellung ihrer Rechte und Pflichten unterstützen.
  2. Betreuung ermächtigt
    Rechtliche Betreuung ermächtigt ihre Klient:innen zu einer selbstbestimmten Lebensführung (Empowerment). Ermächtigung heißt: Die Unterstützung durch rechtliche Betreuung ist darauf ausgerichtet, dass Klient:innen ihre Angelegenheiten möglichst (wieder) eigenmächtig, selbstverantwortlich und selbstbestimmt besorgen können (Selbstbemächtigung). Ermächtigung heißt auch, dass rechtliche Betreuung nur Unterstützung leistet, soweit diese erforderlich ist.
  3. Betreuung beachtet Wünsche und Präferenzen
    Rechtliche Betreuung muss die Wünsche und Präferenzen ihrer Klient:innen beachten. Deren selbstbestimmte Lebensführung bleibt handlungsleitend für die rechtliche Betreuung. Das gilt auch dann, wenn Klient:innen ihr Leben nach anderen Grundsätzen gestalten als beispielsweise rechtliche Betreuer:innen, Familienangehörige, soziale Dienstleister oder die Allgemeinheit es für angebracht halten. Es ist nicht relevant, ob Wünsche nach objektiven oder rationalen Maßstäben „vernünftig“ sind.
    Ist es nicht möglich, die Wünsche und die Präferenzen der Klient:innen zu erkennen, müssen diese aufgrund konkreter Anhaltspunkte ermittelt und bestmöglich interpretiert werden (mutmaßlicher Wille).
  4. Betreuung bedeutet Verantwortung
    Jeder Mensch trägt die Selbst- oder Eigen-Verantwortung für sein Leben. Rechtliche Betreuer:innen übernehmen ebenfalls Verantwortung für ihre Klient:innen. Verantwortung bedeutet, dass Betreuer:innen ihre Klient:innen bei Entscheidungen unterstützen (Unterstützte Entscheidungsfindung).
    Rechtliche Betreuer:innen sind auch dann in der Verantwortung zu handeln, wenn der Klient oder die Klientin möglicherweise nicht entscheiden kann. Dafür können Betreuer:innen ihre Klient:innen im Rahmen von festgelegten Aufgabenbereichen rechtlich vertreten. Vertretung muss im Einklang mit den Wünschen und den Präferenzen der Klient:innen ausgeübt werden. Von der Vertretungsmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dies erforderlich ist.
  5. Betreuung heißt Schutz
    Rechtliche Betreuer:innen sind in der Verantwortung, ihre Klient:innen bei der Ausübung und Sicherung der rechtlichen Handlungsfähigkeit zu schützen. Schutz kann bedeuten, Klient:innen vor missbräuchlicher Einflussnahme, Übervorteilung, Machtmissbrauch, Ausbeutung, Ausnutzung usw. zu bewahren. Die Wünsche und die Präferenzen der Klient:innen bleiben handlungsleitend.
    Schutz kann auch bedeuten, Klient:innen erforderlichenfalls vor Selbstschädigung zu schützen, und bedeutet das Recht und die Pflicht der Betreuer:innen, in besonderen Situationen Entscheidungen ohne oder gegen den Willen des Klienten oder der Klientin zu treffen und umzusetzen. Sie sind nur dann zulässig, wenn sie zur Abwendung einer erheblichen Gefahr unumgänglich sind (Ultima Ratio). Auch in solchen Situationen bleibt der mutmaßliche Wille des Klienten oder der Klientin, also die Orientierung an ihrem bzw. seinem subjektiven Lebensentwurf, handlungsleitend.

3 Akteure und Strukturen im Betreuungswesen

Im Mittelpunkt des Betreuungswesens steht der Klient bzw. die Klientin mit der persönlichen Lebenssituation und den eigenen Wünschen. Das „Betreuungswesen“ ist die strukturelle Gesamtheit der rechtlichen Betreuung. Dazu zählen vor allem:

Zentrale gesetzliche Grundlagen:

Rechtliche:r Betreuer:in: „Rechtliche:r Betreuer:in“ ist die offizielle Bezeichnung für eine Person, die vom Gericht bestellt wurde, eine rechtliche Betreuung zu leisten, unabhängig davon, ob diese Person ehrenamtlich oder beruflich tätig ist (§ 1814 BGB).

Berufliche:r Betreuer:in/Berufsbetreuer:in: Personen, die eine rechtliche Betreuung berufsmäßig ausüben, werden als „berufliche Betreuer:innen“ oder „Berufsbetreuer:innen“ bezeichnet. Berufsbetreuer:innen übernehmen diese Aufgabe gegen Entgelt, im Unterschied zu ehrenamtlichen Betreuerinnen, die unentgeltlich tätig sind. Um als Berufsbetreuer:in tätig werden zu dürfen, muss man registriert sein. Die Registrierung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, u.a. muss man über eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit verfügen (§ 23 BtOG).

Betreuungsvereine: Betreuungsvereine informieren über allgemeine betreuungsrechtliche Angelegenheiten, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Sie unterstützen ehrenamtliche Betreuer:innen bei deren Arbeit (§ 15 BtOG). Sie fördern das ehrenamtliche Engagement durch Schulungen, Fortbildungen und Erfahrungsaustausch. Hauptamtliche Mitarbeiter:innen eines Betreuungsvereins können auch vom Betreuungsgericht zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellt werden. Um als Betreuungsverein tätig werden zu können, muss dieser staatlich anerkannt werden (§ 14 BtOG).

Betreuungsgerichte: Die Abteilungen für Betreuungssachen eines Amtsgerichts werden als Betreuungsgericht bezeichnet. Betreuungsgerichte entscheiden über die Anordnung, den Umfang und die Aufhebung einer rechtlichen Betreuung. Sie prüfen die Erforderlichkeit der Betreuung, bestellen geeignete Betreuer:innen und überwachen deren Tätigkeit. Zudem sind sie zuständig für die Genehmigung wichtiger Entscheidungen, die die Rechte der betreuten Person betreffen, z.B. medizinische Maßnahmen, die gegen den Willen des Klienten durchgeführt müssen oder bestimmte Vermögensangelegenheiten.

Betreuungsbehörden: Betreuungsbehörden beraten und unterstützen Betroffene, Angehörige sowie berufliche Betreuer:innen in allen Fragen der rechtlichen Betreuung. Sie prüfen die Notwendigkeit einer Betreuung, regen Betreuungsverfahren beim Gericht an und schlagen geeignete Betreuer:innen vor. Zudem fördern sie Vorsorgemöglichkeiten wie Vollmachten und arbeiten eng mit Betreuungsvereinen und Gerichten zusammen.

Weitere relevante Akteure:

  • Rechtspfleger:innen: Viele gerichtliche Aufgaben im Betreuungsrecht sind Rechtspfleger:innen übertragen, die dann in eigener Kompetenz tätig werden. Wesentliche Entscheidungen bleiben jedoch Betreuungsrichter:innen vorbehalten, z.B. die Bestellung einer Betreuung, sämtliche freiheitsentziehende Maßnahmen oder Maßnahmen der medizinischen Behandlung. Gesetzliche Grundlage ist das Rechtspflegergesetz (RPflG).
  • Verfahrenspfleger:innen: Diese vertreten die Interessen des oder der Betroffenen (Betreute:n) in den Verfahren vor dem Betreuungsgericht. Insbesondere bei der Bestellung eines Betreuers bzw. einer Betreuerin oder bei Anordnung einer Unterbringung muss der oder die Klient:in zur Wahrung seiner bzw. ihrer Interessen unterstützt werden. Verfahrenspfleger:innen erläutern mit den Klient:innen das Verfahren, übermitteln dessen bzw. deren Wünsche und können selbstständig Anträge stellen.

Wichtigste Verbände des Betreuungswesens:

  • Bundesverband der Berufsbetreuer*innen (BdB e.V.)
  • Betreuungsgerichtstag e.V. (BGT)

4 Bezeichnungen

§ 19 BtOG enthält eine Begriffsbestimmung der ehrenamtlichen und der beruflichen Betreuer:innen. Berufliche Betreuer:innen sind demnach natürliche Personen, die selbstständig oder als Mitarbeiter:innen eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und nach § 24 BtOG registriert sind oder nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG als vorläufig registriert gelten (§ 19 Abs. 2 BtOG).

Umgangssprachlich werden berufliche Betreuer:innen häufig als berufliche Betreuer:innen/​Berufsbetreuer:innen bezeichnet. Auch diese Bezeichnung grenzt sie gegenüber ehrenamtlichen Betreuer:innen ab. Wenn allgemein von „Betreuer:innen“ gesprochen wird, können hingegen sowohl berufliche als auch ehrenamtliche Betreuer:innen gemeint sein. Der veraltete Begriffe „Vormund“ ist seit der Reform des Betreuungsrechts 1992 nicht mehr gebräuchlich.

5 Berufsfelder und Tätigkeiten

Als Berufsbetreuer:in unterstützt man von Krankheit oder Behinderung betroffene Menschen bei der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Angelegenheiten. Da sowohl die Menschen, für die man als rechtliche:r Betreuer:in tätig ist, als auch die betroffenen Lebensbereiche sehr unterschiedlich sind, ist Berufsbetreuung eine vielfältige Tätigkeit und der berufliche Alltag ist von verschiedenen Lebenssachverhalten geprägt.

So ist man z.B. für die an Demenz erkrankte ältere Frau mit der Regelung der Finanzen und der Organisation von sozialen und pflegerischen Diensten befasst, während man der jungen lerneingeschränkten volljährigen Person beim Kontakt mit Behörden oder Ausbildungseinrichtungen unterstützt oder einen suchterkrankten Menschen in der Organisation medizinischer oder sozialpsychiatrischer Leistungen. Die Tätigkeiten als Berufsbetreuer:innen können ebenso abwechslungsreich wie herausfordernd sein.

Entscheidend ist, dass man für die rechtliche Betreuung, nicht aber die tatsächliche Betreuung zuständig ist. Wenn z.B. eine Betroffene nicht mehr selbstständig zum Arzttermin kommen kann, organisiert die rechtliche Betreuung die Arztbegleitung, sie ist aber nicht diejenige, die die Begleitung tatsächlich leistet.

Rechtliche Betreuung bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der Förderung der Selbstbestimmung der Klient:innen und deren Schutz. Der Umfang der Betreuung muss auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden, um einen möglichst geringen Eingriff in die Selbstbestimmungsrechte des Betreuten zu gewährleisten (Erforderlichkeitsgrundsatz). In diesem Zusammenhang ist regelmäßig zu prüfen, ob die Betreuung weiterhin notwendig ist oder ob andere, weniger eingreifende Maßnahmen wie Vorsorgevollmachten, soziale Sicherungssysteme oder familiäre Unterstützung ausreichen (Subsidiaritäts- bzw. Nachrangigkeitsprinzip). Die Kooperation mit angrenzenden Hilfen und Berufsgruppen im Sinne des Klienten und seiner Selbstbestimmung beeinflusst das tägliche Berufsgeschehen. Diese beiden Prinzipien verfolgen das gemeinsame Ziel, die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu wahren und die Eingriffe durch Betreuung auf ein Mindestmaß zu beschränken. Im Idealfall sollte die Betreuung sich selbst wieder „überflüssig“ machen.

6 Zugangsvoraussetzungen

Um als Berufsbetreuer:in tätig werden zu dürfen, muss man registriert sein. Dies ist im BtOG und in der BtRegV geregelt. Neben der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit sowie anderen Voraussetzungen (z.B. keine Vorstrafen) muss man über eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als berufliche:r Betreuer:innen verfügen (§ 23 Abs. 1 BtOG).

7 Ausbildungsinhalt und -ablauf

Es gibt keinen klassischen Ausbildungsberuf „berufliche:r Betreuer:in“. Die für die Registrierung und damit für die Tätigkeit als berufliche:r Betreuer:in verlangte Sachkunde kann auf unterschiedlichen Wegen erlangt werden, bzw. bereits (möglicherweise auch teilweise) worden sein. Einzelheiten hierzu bestimmt die Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV).

Die Sachkunde kann durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungslehrgangs, durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sachkundelehrgangs oder auch durch einen anderweitigen Nachweis erbracht werden.

Ein anderweitiger Nachweis können z.B. Zeugnisse oder sonstige Leistungsnachweise über Studien- oder Ausbildungsgänge sein, die solche Kenntnisse vermittelt haben, die für eine Betreuung von Bedeutung sind. Dies können z.B. bereits anderweitig erworbene medizinische, kaufmännische oder sozialrechtliche Kenntnisse sein. Ob und in welchem Umfang diese anderweitig erworbenen Kenntnisse der erforderlichen Sachkunde entsprechen, entscheidet die für die Registrierung zuständige Betreuungsbehörde. Eine Besonderheit gilt für diejenigen, die ein Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit oder das 2. juristische Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen haben; hier wird die für die Registrierung erforderliche Sachkunde vollumfänglich vermutet.

Im Übrigen bieten verschiedene Bildungsträger die sog. Sachkundelehrgänge an. Der Inhalt der einzelnen Module der Sachkundelehrgänge ist gesetzlich bestimmt (Anlage zu § 3 BtRegV). Der zeitliche Umfang eines (kompletten) Sachkundelehrgangs beträgt mindestens 270 Zeitstunden. Wenn man bereits Fachwissen erworben hat (z.B. durch eine andere Ausbildung), welcher Gegenstand eines Moduls des Sachkundelehrgangs ist, besteht auch hier die Möglichkeit, dass dieses als anderweitiger Nachweis der Sachkunde (anteilig) anerkannt wird.

Vereinzelt gibt es auch betreuungsspezifische Studiengänge.

Die Module der Sachkunde umfassen u.a. Kenntnisse des Betreuungsrechts allgemein (z.B. Voraussetzungen und Verfahren), der Unterbringung und der ärztlichen Zwangsmaßnahmen, der Personensorge (z.B. Grundkenntnisse betreuungsrelevanter Erkrankungen und Behinderungen oder des Behandlungsvertragsrechts) und der Vermögenssorge (z.B. Grundkenntnisse des Vertrags- und Schuldrechts). Ein weiterer wichtiger und umfassender Bereich umfasst Kenntnisse des Sozialrechts und der sozialen Sicherungssysteme. Daneben werden Grundlagen der Kommunikation, auch der betreuungsspezifischen Kommunikation, vermittelt.

8 Unterschiedliche Abschlüsse

Es gibt keinen „klassischen“ Ausbildungsabschluss. Mit Anerkennung der erforderlichen Sachkunde (s. vorstehend) und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach § 23 BtOG, kann man als Berufsbetreuer:in tätig werden.

Allerdings haben anderweitig erworbene Abschlüsse Auswirkung auf die Vergütung, die man als Berufsbetreuer:in erhält (s. Verdienstmöglichkeiten)

9 Berufsrecht

Berufsbetreuer:innen werden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen tätig. Das Betreuungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt (§§ 1814–1881 BGB).

Ihre Aufgabe ist es, Volljährige, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise aufgrund einer Krankheit oder Behinderung rechtlich nicht besorgen können zu unterstützen und ggfls. zu vertreten, (§ 1814 BGB). Sie nehmen somit die Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des:der Klient:in rechtlich zu besorgen. Berufsbetreuer:innen werden ausschließlich von den Betreuungsgerichten bestellt.

Da der Hilfebedarf in sehr unterschiedlichen Bereichen bestehen kann, werden vom Betreuungsgericht mit der Bestellung auch die sog. Aufgabenbereiche bestimmt, innerhalb derer Berufsbetreuer:innen für die rechtlichen Angelegenheiten des oder der Betroffenen tätig werden können und dürfen (§ 1815 BGB). Häufig sind dies Angelegenheiten im Gesundheitsbereich und in der Vermögenssorge oder auch die Vertretung gegenüber Behörden. Aufgabe der Betreuer:innen ist es dann z.B. den oder die Betroffene in der Beantragung von Sozialleistungen zu unterstützen, soziale Hilfe im Alltag zu organisieren oder die finanziellen Angelegenheiten zu regeln.

Soweit mit der möglichen Entscheidung des Betreuers oder der Betreuerin ein besonders intensiver Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen verbunden sein kann, muss das Betreuungsgericht einen ausdrücklich bezeichneten Aufgabenbereich anordnen, z.B. für sämtliche Entscheidungen, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden sind.

Bei ihrer Tätigkeit haben sich Berufsbetreuer:innen grundsätzlich nach den Wünschen ihrer Klient:innen zu richten, um diesen im Rahmen der Möglichkeiten ein Leben nach deren Vorstellungen zu ermöglichen (§ 1821 Abs. 2 BGB). Hiervon darf nur in besonderen und im Gesetz genannter Voraussetzungen abgewichen werden, z.B. weil andernfalls die Befolgung des Wunsches zu einer erheblichen Selbstgefährdung des Betroffenen führt und dieser nicht in der Lage ist, dies einzusehen.

Die Arbeit von Betreuer:innen besteht in der Unterstützung ihrer Klient:innen in allen möglichen Entscheidungssituationen. Sie planen, organisieren und koordinieren komplexe Prozesse, besprechen diese mit den Klient:innen und, sofern der oder die Betroffene dazu selbst nicht in der Lage ist, vertreten diese:n rechtlich, z.B. schließen für diese:n einen Mietvertrag ab und stellen einen Antrag bei der Behörde.

Die Tätigkeit als Berufsbetreuer:in erfordert daher eine umfangreiche Fachkompetenz. Neben einschlägigem Wissen z.B. des Sozialrechts und medizinischen und sozialpsychiatrischen Grundkenntnissen sind vor allem kommunikative Fähigkeiten ein Grundstein, um die Betreuung professionell zu gestalten.

Daneben bestehen auch insbesondere Unterrichtungs- und Mitteilungspflichten gegenüber dem Betreuungsgericht. Sofern z.B. der Aufgabenbereich Vermögenssorge vorliegt, muss jährlich mittels sog. Rechnungslegungen die Verwendung der Gelder dargestellt werden.

10 Arbeitsmarkt

Die genaue Anzahl der Berufsbetreuer:innen in Deutschland lässt sich nur schwer bestimmen, da es weder eine zentrale Erfassung noch eine Betreuerkammer gibt, die entsprechende Daten sammelt. Schätzungen zufolge liegt die Zahl bei etwa 16.000 (BdB e.V. o.J.). Der Frauenanteil unter den Berufsbetreuer:innen liegt bei rund 60 % (BMJV 2018, S. 62). Die Berufsgruppe gilt als überaltert: 41 % der Betreuer:innen sind zwischen 45 und 54 Jahre alt, weitere 35 % sind zwischen 55 und 64 Jahren oder älter (ebd.). Lediglich 6 % der Berufsangehörigen sind jünger als 35 Jahre. Da die rechtliche Betreuung jedoch ein typischer Quereinsteigerberuf ist, verfügen die meisten Betreuer:innen über eine vielfältige berufliche Biografie vor ihrem Einstieg in die berufliche Betreuung.

Arbeitslosigkeit ist in diesem Bereich selten, da Berufsbetreuer:innen in der Regel selbstständig tätig sind. Der Bedarf an rechtlicher Betreuung steigt zudem kontinuierlich, insbesondere durch die demografische Entwicklung und die damit verbundene Zunahme von Alterserkrankungen wie Demenz. Die Komplexität der Fälle nimmt zu, und Betreuer:innen müssen sich mit einer Vielzahl von Fallkonstellationen und Themen auseinandersetzen.

Die Situation auf dem Arbeitsmarkt für rechtliche Betreuer:innen ist somit von Dynamik und Wandel geprägt. Besonders die als unzureichend empfundene Vergütung stellt ein zentrales Thema im Berufsfeld dar. Diese und weitere Herausforderungen tragen dazu bei, dass sich der Fachkräftemangel in diesem Bereich zunehmend verschärft und immer deutlicher sichtbar wird.

11 Verdienstmöglichkeiten

Die Tätigkeit als Berufsbetreuer:in wird mittels sog. Fallpauschalen vergütet. Die Einzelheiten sind im Wesentlichen im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt. Hier treten Änderungen zum 01.01.2026 in Kraft. Der nachfolgende Abschnitt stellt daher die Vergütungsregelungen anhand der dann (ab 01.01.2026) geltenden Bestimmungen dar (zu der bis dahin geltenden Fassung des VBVG).

Die Höhe der Fallpauschale bestimmt sich nach verschiedenen Kriterien, u.a. auch danach, über welche (weitere) abgeschlossene Ausbildung (nicht die Sachkunde nach dem BtOG) der oder die Betreuer:in verfügt. Bei einem abgeschlossenen Studium oder einer vergleichbaren Ausbildung unterfällt man der höchsten Stufe (Stufe 2), ansonsten unterfällt man der Stufe 1 (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VBVG).

Innerhalb dieser Stufen wird die Höhe der Fallpauschale aber auch durch weitere Umstände beeinflusst. Es wird unterschieden nach

  • Dauer der Betreuung
  • gewöhnlichem Aufenthalt des oder der Betreuten
  • Vermögensstatus des oder der Betreuten

Da bei der Übernahme einer Betreuung und in den Monaten danach üblicherweise zunächst auch sehr viel organisiert und geregelt werden muss, ist die Fallpauschale in den ersten 12 Monaten höher als in der nachfolgenden Zeit der Betreuung. Ferner ist die Fallpauschale für mittellose Klient:innen geringer als die von nicht mittellosen Klient:innen. Und ebenso sind die Fallpauschalen geringer, wenn der oder die Klient:in dauerhaft in einer stationären Einrichtung (z.B. Pflegeheim) anstatt in der eigenen Wohnung oder einer ambulanten Wohnform wohnt. Zu den Einzelheiten s. § 9 VBVG und die Anlage zu § 8 VBVG.

Die Vergütung schulden zunächst die Betreuten selbst. Allerdings tritt der Staat ein, wenn der oder die Betroffene mittellos ist. Ob Mittellosigkeit vorliegt, bestimmt sich nach § 90 SGB XII (Sozialhilfe) und den geltenden Vermögensschonbeträgen.

Wieviel man als Berufsbetreuer:in verdient hängt daher von verschiedenen Kriterien und natürlich auch von der Anzahl der Betreuungen ab. Dabei lässt sich nicht genau sagen, wie viele Betreuungen in der Regel sinnvollerweise übernommen werden können. Auch ist dies abhängig von z.B. der Büroorganisation, der individuellen zeitlichen Kapazitäten oder dem mit jeder Betreuung verbundenen Aufwand.

12 Geschichtliche Entwicklung

Die Einführung der rechtlichen Betreuung (1992) war ein Meilenstein auf dem Weg zu einem modernen Erwachsenenschutzrecht. Dieses vielfach als „Jahrhundertreform“ betitelte Gesetz war durch wesentliche Inhalte bestimmt: Die Entmündigung wurde abgeschafft, die Vormundschaft durch das neue Rechtsinstitut der Betreuung ersetzt, das Prinzip der persönlichen Betreuung eingeführt, und Betreuer:innen sollten grundsätzlich den Wünschen der Klient:innen nachkommen. Das Betreuungsrecht wurde in der Folgezeit durch die Betreuungsrechtsänderungsgesetze 1999, 2005 und 2009 angepasst. Zudem veränderte die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) das Verständnis von Behinderung. Der damit verbundene behindertenpolitische Paradigmenwechsel bestimmte seit 2009 nachhaltig die Diskussion um den Anspruch an Betreuung. 2023 wurde das Betreuungsrecht zuletzt umfänglich reformiert, um den Vorgaben der UN-BRK zu entsprechen, und es markiert zugleich den bisher weitreichendsten Reformprozess seit 1992.

Für die Entwicklung und Professionalisierung der rechtlichen Betreuung ist das seit 2023 bundesweit geltende formale Zugangs- und Registrierungsverfahren ein wichtiger Meilenstein. Berufliche Betreuer:innen müssen seitdem eine fachliche Mindesteignung nachweisen. Berufsbetreuung wird damit erstmals als Beruf anerkannt.

13 Berufsverbände

Es gibt zwei Berufsverbände.

Der mitgliederstärkste Verband ist der Bundesverband der Berufsbetreuer*innen e.V. (BdB e.V.) mit Sitz in Hamburg. Mit rund 8.000 Mitgliedern vertritt dieser die Interessen von nahezu der Hälfte aller Berufsbetreuer:innen und Betreuungsvereinen in Deutschland. Der Verband wurde 1994 gegründet und setzt sich seitdem für eine qualitätsvolle Betreuung ein. Er bietet vielfältige Mitgliederservices und ist auf allen politischen Ebenen die Interessenvertretung des Berufsstandes Betreuung.

Weiterer Verband ist der im Jahr 1995 gegründete Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V. (BVfB e.V.) mit rund 2.000 Mitgliedern und Sitz in Berlin.

14 Perspektive des Berufs

Die Perspektiven des Berufs der Betreuer:innen sind vielfältig und befinden sich in einem dynamischen Entwicklungsprozess. Der soziale Wandel in Deutschland hat erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Betreuung. Faktoren wie die Überalterung der Gesellschaft, der stetige Anstieg psychiatrischer und demenzieller Erkrankungen sowie der schleichende Verlust familiärer und sozialer Netzwerke beeinflussen die rechtliche Betreuung erheblich. Es findet zudem eine Verschiebung der ehrenamtlichen zur beruflich geführten Betreuung statt, der Anteil ehrenamtlich geführter Betreuungen nimmt seit Jahrzehnten ab.

Gleichzeitig wird der Beruf durch die sinkende Zahl qualifizierter Berufsbetreuer:innen belastet, da sich immer mehr erfahrene Fachkräfte und Betreuungsvereine aufgrund unzureichender Rahmenbedingungen oder aus Altersgründen aus der Tätigkeit zurückziehen. Die Gewinnung qualifizierten Nachwuchses gestaltet sich unter diesen Voraussetzungen zunehmend als große Herausforderung.

Das Betreuungswesen ist seit Jahrzehnten chronisch unterfinanziert. Um die Qualität der Betreuung nachhaltig zu sichern, sind dringende strukturelle Reformen erforderlich. Der Bundesverband der Berufsbetreuer*innen e.V. fordert neben einer leistungs- und verantwortungsgerechten Vergütung insbesondere verbindliche Qualitätsstandards, ein höheres Qualifikationsniveau sowie eine berufliche Selbstverwaltung. Vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention und der wiederholten Kritik im Rahmen der Staatenberichte muss sich die rechtliche Betreuung weiterentwickeln und die Selbstbestimmung und Teilhabe der Klient:innen müssen konsequenter gestärkt werden (BdB-Kampagne „Reform auf Sand gebaut“, BdB 2025).

15 Quellenangaben

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Hrsg., 2018. Qualität in der rechtlichen Betreuung. Abschlussbericht [online]. Berlin: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz [Zugriff am: 01.10.2025]. Verfügbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/​Publikationen/DE/Fachpublikationen/​2018_Forschungsvorhaben_rechtliche_Betreuung.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Bundesverband der Berufsbetreuer*innen e.V., Hrsg., 2023. Berufsbild des BdB e.V., Hamburg, Mai 2023 [online]. Hamburg: Bundesverband der Berufsbetreuer*innen e.V. [Zugriff am: 15.10.2025]. Verfügbar unter: https://www.berufsbetreuung.de/fileadmin/​BdB_Homepage/​Der-BdB/​Veranstaltungen/​2023-Jahrestagung/​final_BdB_Berufsbild_05-2023.pdf

Bundesverband der Berufsbetreuer*innen e.V., 2023. Das Berufsfeld der Berufsbetreuung: Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben [online]. Hamburg: Bundesverband der Berufsbetreuer*innen e.V. [Zugriff am: 01.10.2025]. Verfügbar unter: https://www.berufsbetreuung.de/berufsbetreuung/

Bundesverband der Berufsbetreuer*innen e.V., 2025. Reform der rechtlichen Betreuung – auf Sand gebaut?! [online]. Hamburg: Bundesverband der Berufsbetreuer*innen e.V. [Zugriff am: 15.10.2025]. Verfügbar unter: https://www.reform-auf-sand-gebaut.de/

16 Literaturhinweise

Aichele, Valentin, Hrsg., 2013. Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht: Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, ISBN 978-3-8329-7153-3

Becker, Thorsten, 2015. Das Berufsrecht der Berufsbetreuer*innen. In: Winfried Kluth, Hrsg. Jahrbuch des Kammer- und Berufsrechts 2015. Halle (Saale): Peter Junkermann Verlag, S. 215–232

Brosey, Dagmar, Hrsg., 2023. Unterstützte Entscheidungsfindung in der Betreuungspraxis: Unterstützung in der rechtlichen Betreuung. Köln: Reguvis Fachmedien, ISBN 978-3-8462-1310-0

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Hrsg., 2025. Betreuungsrecht: Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht [online]. Berlin: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz [Zugriff am: 15.10.2025]. Verfügbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/​Publikationen/DE/Broschueren/​Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile

Bundesverband der Berufsbetreuer*innen e.V., Hrsg., jährlich seit 2018. BdB-Jahrbuch. Köln: BALANCE Buch + Medien Verlag

Bundesverband der Berufsbetreuer*innen e.V., 2023. Das Berufsfeld der Berufsbetreuung: Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben [online]. Hamburg: Bundesverband der Berufsbetreuer*innen e.V. [Zugriff am: 01.10.2025]. Verfügbar unter: https://www.berufsbetreuung.de/fileadmin/​BdB_Homepage/​Der-BdB/​Veranstaltungen/​2023-Jahrestagung/​final_BdB_Berufsbild_05-2023.pdf

Bundesverband der Berufsbetreuer*innen e.V., Hrsg., 2025. Ethik der Berufsbetreuung [online]. Hamburg: Bundesverband der Berufsbetreuer*innen e.V., 09.05.2025 [Zugriff am: 15.10.2025]. Verfügbar unter: https://www.berufsbetreuung.de/fileadmin/​BdB_Homepage/​Der-BdB/​Satzung_Ordnungen_und_Richtlinien/​Berufsethik.pdf

Bundesverband der Berufsbetreuer*innen e.V., Hrsg., 2025. Konzept Unterstützte Entscheidungsfindung [online]. Hamburg: Bundesverband der Berufsbetreuer*innen e.V., 09.05.2025 [Zugriff am: 15.10.2025]. Verfügbar unter: https://www.berufsbetreuung.de/fileadmin/​BdB_Homepage/​Der-BdB/​Veranstaltungen/​2025-Jahrestagung/​BdB_Konzept_UE_DV-Beschluss_9.5.2025.pdf

Joecker, Torsten, 2022. Das neue Betreuungsrecht: Einführung – Erläuterungen – Materialien – Schnellübersicht. 2., aktualisierte Auflage. Köln: Reguvis Fachmedien. ISBN 978-3-8462-1394-0 [Rezension bei socialnet]

Verfasst von
Dirk Brakenhoff
Referent für Grundsatzfragen beim Bundesverband der Berufsbetreuer*innen e.V.
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Katharina Rinne
Juristin des Bundesverbands der Berufsbetreuer*innen e.V.
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Dr. Harald Freter
Geschäftsführer
Bundesverband der Berufsbetreuer*innen e.V.
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Michael Görtler, Stefan Schäfer (Hrsg.): Politische Bildung in der Sozialen Arbeit. Wochenschau Verlag (Frankfurt am Main) 2025.
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