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Betreuungsrecht

Prof. Dr. Annegret Lorenz

veröffentlicht am 30.06.2023

Genderhinweis: In Anlehnung an den Gesetzestext wird das generische Maskulinum geschlechtsneutral verwendet.

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Das Betreuungsrecht regelt die Bestellung eines Betreuers, die Führung einer rechtlichen Betreuung sowie deren Beendigung.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Einordnung und Überblick
  3. 3 Bestellung eines Betreuers
    1. 3.1 Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers
    2. 3.2 Aufgabenkreis des Betreuers
    3. 3.3 Person des Betreuers
  4. 4 Führung der Betreuung
    1. 4.1 Allgemeines
    2. 4.2 Außenverhältnis
    3. 4.3 Innenverhältnis
  5. 5 Rechtsstellung des Betreuten
    1. 5.1 Überblick
    2. 5.2 Einwilligungsvorbehalt
  6. 6 Ausgewählte Aufgabenbereiche
    1. 6.1 Gesundheitsangelegenheiten
    2. 6.2 Freiheitsentziehende Maßnahmen
      1. 6.2.1 Freiheitsentziehende Unterbringung
      2. 6.2.2 Unterbringungsähnliche Maßnahmen
    3. 6.3 Aufenthalt und Wohnraum
    4. 6.4 Umgang
    5. 6.5 Vermögensangelegenheiten
  7. 7 Kontrolle des Betreuers
    1. 7.1 Pflichten des Betreuers
    2. 7.2 Aufgaben des Betreuungsgerichts
  8. 8 Veränderungen und Ende der Betreuung
  9. 9 Verfahrensrechtliche Hinweise
  10. 10 Zentrale Entwicklungen
  11. 11 Quellenangaben
  12. 12 Literaturhinweise
  13. 13 Informationen im Internet

1 Zusammenfassung

Ein Betreuer wird durch das Betreuungsgericht für eine volljährige Person bestellt, wenn und soweit dies erforderlich ist, weil sie krankheits- oder behinderungsbedingt ihre Angelegenheiten rechtlich nicht besorgen kann. Das Betreuungsgericht wählt den Betreuer aus und legt dessen Aufgabenkreis fest. In diesem Rahmen besitzt der Betreuer umfassende Vertretungsbefugnis für den Betreuten. Verschiedene weitreichende Maßnahmen, insbesondere ärztliche Zwangsmaßnahmen oder freiheitsentziehende Maßnahmen, bedürfen allerdings der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Das zentrale Anliegen des Betreuungsrechts ist die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten. So ist der freie Wille des Betreuten sowohl bei der Anordnung der Betreuung, eines Einwilligungsvorbehalts oder im Gesundheitsbereich unbedingt verbindlich. Vor allem die Erteilung einer Vorsorgevollmacht, die Erstellung einer Betreuungsverfügung oder die Verfassung einer Patientenverfügung geben dem Betroffenen schon im Vorfeld einer Betreuung Steuerungsmöglichkeiten hinsichtlich der Anordnung einer Betreuung, der Auswahl des Betreuers sowie dessen Entscheidungen. Ungeachtet der Einsichtsfähigkeit des Betreuten ist der Betreuer zur weitestgehenden Beachtung der Wünsche des Betroffenen verpflichtet.

Das Handeln des Betreuers unterliegt – auch dahingehend – einer weitreichenden Kontrolle des Betreuungsgerichts.

2 Einordnung und Überblick

Das Betreuungsrecht ist Teil des Familienrechts. Unter der Überschrift „Rechtliche Betreuung“ regeln die §§ 1814–1881 BGB die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung, die Tätigkeit des Betreuers und dessen Kontrolle.

3 Bestellung eines Betreuers

3.1 Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers

Zentralnorm für die Bestellung eines Betreuers ist § 1814 BGB. Danach bestellt das Betreuungsgericht einem Volljährigen einen Betreuer, wenn er seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann (objektiver Unterstützungsbedarf) und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht (subjektive Betreuungsbedürftigkeit). Rein körperliche Erkrankungen erlauben eine Betreuung jedoch nur, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihren Willen kundzutun (Lorenz 2022, S. 269).

Die Bestellung eines Betreuers setzt weiter voraus, dass die Unterstützung durch einen Betreuer erforderlich ist. Die Einsetzung eines Betreuers ist insoweit grundsätzlich subsidiär hinsichtlich sämtlicher Selbsthilfemöglichkeiten der betroffenen Person (Grundsatz der Erforderlichkeit). Ein Betreuer ist insbesondere dann nicht notwendig, wenn eine wirksame Vollmacht (insbesondere eine Vorsorgevollmacht, § 1820 BGB) erteilt wurde oder tatsächliche Hilfen durch Dritte (Nachbarn oder Sozialdienste; Schwedler 2022, S. 1013) ausreichend sind (§ 1814 Abs. 3 BGB). Auch das zeitlich befristete (maximal 6 Monate, § 1358 Abs. 3 Nr. 4 BGB) gesetzliche Stellvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten für Ehegatten (Notvertretungsrecht, § 1358 BGB) kann einen Betreuer eine Zeit lang entbehrlich machen (AG Frankfurt a.M., Beschluss v. 15.1.2023, 43 XVII 178/23, BeckRS 2023, 275).

Das Institut der Betreuung ist als Unterstützung konzipiert und daher im Grundsatz freiwillig. Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden (sog. Zwangsbetreuung, § 1814 Abs. 2 BGB). Dreh- und Angelpunkt ist damit der „freie“ Wille. Dieser erfordert die Fähigkeit, die Notwendigkeit eines Betreuers einschätzen und nach dieser Einsicht handeln zu können (Brosey 2023, BGB § 1814 Rn. 31). Nur soweit dieser freie Wille fehlt, ist eine Zwangsbetreuung denkbar.

3.2 Aufgabenkreis des Betreuers

Der Umfang der Betreuung richtet sich ebenfalls nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit: Das Betreuungsgericht legt entsprechend den Erfordernissen im Einzelfall den Aufgabenkreis des Betreuers fest und benennt in diesem Rahmen konkret, für welche Aufgabenbereiche der Betreuer zuständig ist (§ 1815 Abs. 2 BGB).

Folgende Aufgabenbereiche müssen explizit in dem Betreuungsbeschluss benannt werden: Freiheitsentziehende Unterbringungen und sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen, Aufenthaltsbestimmung im Ausland und Umgangsbestimmung sowie Entscheidungen über die Telekommunikation und die Post des Betroffenen (§ 1815 Abs. 2 BGB).

3.3 Person des Betreuers

Auswahl und Bestellung des Betreuers sind Aufgabe des Betreuungsgerichts. Grundsätzlich kommen folgende Akteure in Betracht:

Grundsätzlich favorisiert der Gesetzgeber eine natürliche Person als Betreuer (§ 1818 Abs. 1 und Abs. 3 BGB), und zwar vorrangig eine, die ehrenamtlich tätig wird vor einem Berufsbetreuer (§ 1816 Abs. 5 BGB). Ein anerkannter Betreuungsverein kann zum Betreuer bestellt werden, wenn der Betroffene dies wünscht, im Übrigen nur, wenn eine Betreuung durch eine natürliche Person nicht in Betracht kommt (§ 1818 Abs. 1 BGB). Erst an letzter Stelle soll die Betreuungsbehörde als Betreuer bestellt werden (§ 1818 Abs. 4 BGB).

Wünsche des Volljährigen hinsichtlich eines bestimmten Betreuers sind – soweit die vorgeschlagene Person geeignet ist – dabei grundsätzlich ebenso verbindlich wie dessen Ablehnung einer bestimmten Person (§ 1816 Abs. 2 BGB). Entsprechende Vorschläge können bereits im Vorfeld einer Betreuung gemacht werden (Betreuungsverfügung). Fehlt ein verbindlicher Vorschlag, sind die familiären und persönlichen Bindungen zum Betreuten sowie etwaige Interessenkonflikte zu berücksichtigen (§ 1816 Abs. 4 BGB). Unter diesem Aspekt sind etwa die Beschäftigten des ambulanten oder stationären Versorgungsträgers des Betroffenen grundsätzlich als Betreuer ausgeschlossen (§ 1816 Abs. 6 BGB).

Ausschlaggebend für die Bestellung ist vor allem die Eignung des Betreuers, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und den dafür notwendigen persönlichen Kontakt zu ihm zu halten (§ 1816 Abs. 1 BGB). Neben der persönlichen Eignung (Schwedler 2022, S. 1014) ist dies vor allem die Fähigkeit zur Unterstützung des Betreuten in seinen Selbsthilfemöglichkeiten unter weitestgehender Berücksichtigung seiner Wünsche (§§ 1816 Abs. 1, 1821 BGB).

Was die fachliche Qualifikation des Betreuers angeht, so differenziert der Gesetzgeber hinsichtlich der Person des Betreuers:

  • Für Berufsbetreuer schreibt das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) verschiedene Erfordernisse fest: Neben der Registrierung bei der Stammbehörde (§ 24 BtOG), für die ihrerseits ein Nachweis der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit sowie eine Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichendem Deckungsumfang (Mindestversicherungssumme 250.000 €) erforderlich ist, müssen Berufsbetreuer auch ausreichende Sachkunde besitzen (§ 23 Abs. 1 BtOG).
  • Für ehrenamtliche Betreuer hingegen kommt es darauf an, ob eine familiäre oder persönliche Bindung zum Betroffenen bestehen (dann keine fachlichen Anforderungen, Lorenz 2022, S. 275) oder nicht (dann sollen diese zumindest Vereinbarungen mit der Betreuungsbehörde oder einem anerkannten Betreuungsverein über eine Begleitung und Unterstützung schließen) (§ 1816 Abs. 4 BGB i.V. mit § 22 Abs. 2 BtOG).

4 Führung der Betreuung

4.1 Allgemeines

Die Betreuung ist als persönliche und zugleich rechtliche Betreuung im Rahmen der konkreten Erfordernisse konzipiert. Hierdurch ist ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen rechtlichem und tatsächlichem Handeln des Betreuers angelegt:

  • Die Betreuung ist grundsätzlich als persönliche Betreuung konzipiert (Müller-Engels 2023, BGB § 1821 Rn. 29): Der persönliche Kontakt zum Betreuten ist, ebenso wie die Pflicht, anstehende Angelegenheiten mit ihm zu besprechen (Besprechungspflicht, § 1821 Abs. 5 BGB), ausdrücklich genannt. Die Tätigkeit des Betreuers darf sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers keinesfalls in der bloßen Verwaltung der Angelegenheiten des Betreuten erschöpfen (BT-Drs. 19/24445, S. 249).
  • Als Rechtsbetreuer besteht der Auftrag des Betreuers gleichwohl in der rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten. Seine Aufgabe ist die Organisation der notwendigen Hilfemaßnahmen für den Betreuten (noch zum insoweit gleichlautenden Recht vor der Reform Schneider 2020, § 1901 Rn. 6), nicht hingegen dessen umfassende Versorgung (Loer 2023, BGB § 1821 Rn. 9).

Ziel der Betreuung ist die weitestgehende Rehabilitation des Betreuten (§ 1821 Abs. 6 BGB).

4.2 Außenverhältnis

Der Betreuer besitzt dazu – im Rahmen seines Aufgabenkreises – umfassende Vertretungsmacht (§ 1823 BGB), die lediglich punktuell beschränkt ist (etwa für In-Sich-Geschäfte, § 1824 BGB). Das erlaubt ihm, im Außenverhältnis, gegenüber Dritten sämtliche notwendigen Handlungen vorzunehmen.

In verschiedenen Bereichen bedürfen Entscheidungen des Betreuers allerdings der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

4.3 Innenverhältnis

Im Innenverhältnis gegenüber dem Betreuten begrenzt das Gesetz den Umfang der Tätigkeit auf das Erforderliche und bindet das Handeln des Betreuers zudem an die Wünsche des Betreuten:

  • Von seinem Vertretungsrecht soll der Betreuer nur Gebrauch machen, soweit es erforderlich ist (§ 1821 Abs. 1 S. 2 BGB). Ist der Betreute selbst in der Lage, seine Angelegenheiten zu erledigen, hat dies Vorrang vor dem Handeln des Betreuers. Die Aufgabe des Betreuers besteht daher vornehmlich darin, den Betreuten dabei zu unterstützen, die notwendige Hilfe von Dritten zu erhalten (§ 1821 Abs. 1 BGB; Müller-Engels 2023, BGB § 1821 Rn. 5).
  • Für die inhaltliche Aufgabenwahrnehmung ist die weitestgehende Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten handlungsleitend. Ausdrücklich formuliert die als Magna Charta des Betreuungsrecht (BT-Drs. 19/24445, S. 247) bezeichnet Norm § 1821 Abs. 2 BGB: „Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat er […] die Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen hat er […] zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen.“ Begrenzt wird die Verbindlichkeit der Wünsche des Betreuten nur durch eine erhebliche Gefährdung für Person oder Vermögen des Betreuten oder deren Unzumutbarkeit für den Betreuer (§ 1821 Abs. 3 BGB). Kann der Wille nicht festgestellt werden, hat der Betreuer den mutmaßlichen Willen zu ermitteln (§ 1821 Abs. 4 BGB). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen alle Formen der unterstützten Entscheidungsfindung (Supported Desicion-Making) Vorrang haben vor einer ersetzenden Entscheidungsfindung (Substituted Desicion-Making; BT-Drs. 19/24445, S. 249).

5 Rechtsstellung des Betreuten

5.1 Überblick

Die Bestellung eines Betreuers tangiert die Handlungsfähigkeit des Betreuten nicht. Es gibt geschäftsunfähige Betreute, geschäftsfähige Betreute sowie geschäftsfähige Betreute, für die ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Geschäftsunfähige Betreute (§ 104 Nr. 2 BGB) können – außerhalb von geringwertigen Alltagsgeschäften (wirksam nach § 105a BGB) nicht wirksam im Rechtsverkehr handeln (§§ 105, 131 BGB), sodass die Betreuung ein rechtliches Muss ist, um dessen Handlungsfähigkeit im Geschäftsverkehr herzustellen.

Geschäftsfähige Betreute werden hingegen – solange kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde – in ihrer Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt und können daher neben dem Betreuer rechtswirksam im Rechtsverkehr auftreten und u.U. sogar – im Verhältnis zum Betreuer – widersprüchliche Handlungen tätigen.

Für Rechtsgutseingriffe – insbesondere Gesundheitsmaßnahmen – kommt es hingegen nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern die Einwilligungsfähigkeit der betroffenen Person an (dazu unter 6.1).

5.2 Einwilligungsvorbehalt

Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts antwortet auf die möglichen Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, dass der Betreute geschäftsfähig ist, sich aber im Rechtsverkehr durch seine Willenserklärungen selbst gefährdet. In der Praxis wird aber auch bei geschäftsunfähigen Betreuten oft ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Das erleichtert dem Betreuer den Nachweis der Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften, die der Betreute getätigt hat (Zimmermann 2023, S. 3 f.).

Mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bedürfen Willenserklärungen des Betreuten zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183 BGB) des Betreuers (§ 1825 Abs. 1 BGB). Die rechtliche Stellung von Betreuten ähnelt dadurch der Position Minderjähriger. Keinem Einwilligungsvorbehalt zugänglich sind verschiedene höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, insbesondere die Eheschließung, die Errichtung eines Testaments (§ 1825 Abs. 1 BGB) sowie rechtlich lediglich vorteilhafte oder geringfügige Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, also etwa Lebensmittelkäufe im Supermarkt (§ 1825 Abs. 3 BGB).

Mit Blick auf den sehr weitgehenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betreuten erlaubt der Gesetzgeber die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nur, soweit er erforderlich ist zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten.

Denkbare Anwendungsfelder etwa wären:

  • Eine drohende weitere Verschuldung eines psychisch Kranken, etwa durch das Schließen sinnloser Verträge (BayObLG [Bayerisches Oberstes Landesgericht], Beschluss v. 4. 2. 1993, 3Z BR 11/93, BayObLGZ [Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivilsachen] 1993, 43 [42], S. 63; BayObLG, Beschluss v. 4.2.1997, 3 ZBR 897 3 Z BR 8/97, BeckRS [Beck Rechtsprechung] 1997, 9589),
  • die Unfähigkeit des Betroffenen, sein Vermögen zu überblicken und zu verwalten (Brosey 2023, BGB § 1825 Rn. 4),
  • das Führen einer Vielzahl sinnloser Rechtsstreitigkeiten (BGH [Bundesgerichtshof], Beschluss v. 7.1.2021, III ZB 85/20, BeckRS 2021, 1261) oder etwa
  • – im persönlichen Bereich – eine drohende unrichtige Vaterschaftsanerkennung durch den Betreuten (Müller-Engels 2023, BGB § 1825 Rn. 7).

Gegen den freien Willen darf ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet werden. Der Rechtsbegriff des freien Willens erfordert – bezogen auf den Einwilligungsvorbehalt – Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (Brosey 2023, BGB § 1825 Rn. 8).

6 Ausgewählte Aufgabenbereiche

6.1 Gesundheitsangelegenheiten

Für Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten kommt es auf die Einwilligungsfähigkeit (§ 630d BGB) des Betroffenen an. Einwilligungsfähigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite der Maßnahme zu erfassen und den eigenen Willen danach auszurichten (BVerfG [Bundesverfassungsgericht], Beschluss v. 8.6.2021, 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18, NStZ-RR [Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs Report] 2018, 25 [6], S. 358 m. w. Nachw.).

Das zentrale Steuerungsinstrument für Betroffene in diesem Bereich ist die Patientenverfügung (§ 1827 BGB). Eine Patientenverfügung ist ein schriftliches Dokument, in dem die betroffene Person Festlegungen hinsichtlich derzeit noch nicht unmittelbar bevorstehender gesundheitlicher Maßnahmen (Untersuchungen, Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe etc.) trifft. Patientenverfügungen sind Volljährigen vorbehalten. Wirksamkeitsvoraussetzung ist die Einwilligungsfähigkeit der verfügenden Person.

Patientenverfügungen binden das Betreuerhandeln, wenn die betroffene Person im Zeitpunkt der einschlägigen Entscheidung nicht mehr einsichtsfähig sein sollte: Auftrag des Betreuers ist dann, festzustellen, ob die Patientenverfügung noch dem Willen der betroffenen Person entspricht, und – falls ja – ihn durchzusetzen (§ 1827 Abs. 1 S. 2 BGB).

Eine zentrale Problematik in diesem Bereich ist die Vornahme von Maßnahmen gegen den Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme). Zwangsbehandlungen einwilligungsfähiger Personen sind grundsätzlich unzulässig. Eine Zwangsbehandlung einer einwilligungsunfähigen Person gegen deren lediglich natürlichen Willen ist hingegen unter engen Voraussetzungen zulässig:

Sie muss insbesondere notwendig sein, um einen erheblichen gesundheitlichen Schaden von dem Betreuten abzuwenden (§ 1832 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Eine Patientenverfügung ist auch in diesem Kontext beachtlich (§ 1832 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Situativ darf die ärztliche Zwangsmaßnahme nur in einem Krankenhaus erfolgen (§ 1832 Abs. 1 Nr. 7 BGB).

Eine Zwangssterilisation gegen den natürlichen Willen des Betreuten hingegen ist ausgeschlossen (§ 1830 BGB).

Vor allem im Gesundheitsbereich bedürfen verschiedene weitreichende Entscheidungen des Betreuers einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung: Dies betrifft insbesondere „gefährliche“ ärztliche Maßnahmen (§ 1829 BGB), die Sterilisation (§ 1830 BGB) und ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1832 BGB). Maßnahmen, die eine Patientenverfügung umsetzen, sind in bestimmten Fällen nicht genehmigungspflichtig (§ 1829 Abs. 4 BGB).

6.2 Freiheitsentziehende Maßnahmen

In engem – aber nicht zwingendem Kontext – mit medizinischen Behandlungen stehen freiheitsentziehende Maßnahmen. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei die freiheitsentziehende Unterbringung in einer Einrichtung (§ 1831 Abs. 1 BGB) und freiheitsentziehende Maßnahmen innerhalb einer (nicht notwendig freiheitsentziehenden) Einrichtung (sog. unterbringungsähnliche Maßnahmen, § 1831 Abs. 2 BGB).

6.2.1 Freiheitsentziehende Unterbringung

Eine freiheitsentziehende Unterbringung liegt vor, wenn der Betreute in einer Einrichtung untergebracht ist, die freiheitsentziehend organisiert ist, insbesondere weil die Einrichtung oder zumindest der Teilbereich, in dem der Betreute untergebracht ist, abgeschlossen ist (§ 415 Abs. 2 FamFG [Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]). Eine Freiheitsentziehung liegt dabei nur dann vor, wenn sie gegen den Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit des Betroffenen erfolgt (§ 415 Abs. 2 FamFG).

Das Betreuungsrecht erlaubt eine freiheitsentziehende Unterbringung (anders als eine öffentlich-rechtliche Unterbringung) ausschließlich zum Wohl des Betreuten. In Betracht kommt sie in zwei eng umrissenen Konstellationen. Beide adressieren psychisch kranke bzw. geistig oder seelisch behinderte Personen:

  • Schutz der betroffenen Person vor sich selbst (§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB): „Aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten besteht die Gefahr, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.“ Letzteres ist etwa denkbar bei einer massiven Verwahrlosung mit Gesundheitsgefährdung durch körperliche Verelendung und Unterversorgung (BGH, Beschluss v. 13. 1. 2010, XII ZB 248/09, NJW-RR [Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs Report] 2010, 25 [5], S. 291) oder der Gefahr eines lebensgefährlichen Zustands auf Grund Alkoholkonsums bei schwerem Alkoholismus (BGH, Beschluss v. 18.7.2018, XII ZB 167/18, NJW-RR 2018, 33 [20], S. 1221).
  • Ermöglichung einer Gesundheitsbehandlung (§ 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB): „Zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens ist eine gesundheitliche Maßnahme nötig, die ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und der Betreute kann aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Maßnahme nicht erkennen oder nach dieser Einsicht handeln.“ Vor allem in diesem Kontext ist denkbar, dass eine freiheitsentziehende Unterbringung zur Durchführung einer – dann auch häufig notwendig werdenden – Zwangsbehandlung angeordnet wird. Die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung kann etwa darin bestehen, dass die betroffene Person ihre Medikamente nicht mehr einnimmt und in Verbindung mit Drogenkonsum auf der Straße verwahrlosen und psychotisch dekompensieren wird (BGH, Beschluss v. 13.4.2016, XII ZB 236/15, NJW-RR 2016, 31 [12], S. 705 Rn. 16). Allerdings ist nur dann, wenn sich der Betreute den notwendigen gesundheitlichen Maßnahmen durch Weglaufen entziehen würde, auch der Freiheitsentzug notwendig (BGH, Beschluss v. 1.7.2015, XII ZB 89/15, BeckRS 2015, 12176 Rn. 18).

Der Betreuer benötigt für eine freiheitsentziehende Unterbringung die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1831 Abs. 2 BGB). In dringenden Fällen darf er die Unterbringung auch ohne Entscheidung des Gerichts anordnen, hat die Genehmigung dann jedoch unverzüglich nachzuholen.

6.2.2 Unterbringungsähnliche Maßnahmen

Einer freiheitsentziehenden Unterbringung gleichgestellt sind sog. unterbringungsähnliche Maßnahmen, vorausgesetzt sie erfolgen längerfristig (über 30 Minuten andauernd) oder regelmäßig (§ 1831 Abs. 4 BGB). Sie sind ebenfalls nur zulässig, wenn ein Unterbringungsgrund vorliegt (Schutz des Betroffenen vor sich selbst oder Sicherstellung einer erforderlichen Heilbehandlung) und bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Unterbringungsähnliche Maßnahmen sind individuelle Maßnahmen, die nur bestimmte Bewohner einer Einrichtung betreffen. Freiheitsbeschränkende Maßnahmen kommen sowohl in einer an und für sich offenen Einrichtung als auch innerhalb einer geschlossenen Unterbringung vor. Der Freiheitsentzug kann auf unterschiedlichen Mechanismen beruhen. Das Gesetz nennt ausdrücklich mechanische Vorrichtungen oder medikamentöse Maßnahmen, beschränkt sich aber nicht darauf:

  • Die klassischen Anwendungsbeispiele etwa sind das Festbinden im Bett oder am Stuhl oder das Anbringen eines Bettgitters (Schneider 2020, BGB § 1906 Rn. 45). Für Fixierungen am Bett, vor allem solche, die die Betroffenen komplett bewegungsunfähig halten sollen, hat das Bundesverfassungsgericht noch einmal besondere Anforderungen aufgestellt (BVerfG, Urteil v. 24.7.2018, 2 BvR 309/15; 2 BvR 502/16, NJW 2018, 71 [36], S. 2622 Rn. 74):
    • Danach ist bei einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung grundsätzlich eine Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten.
    • Die Anordnung der Fixierung, ihre Gründe, Durchführung, Dauer und Art der Überwachung sind zu dokumentieren.
  • Auch das nächtliche Verschließen der Eingangstür einer an und für sich offenen Wohngruppe ist eine unterbringungsähnliche Maßnahme, sofern die Bewohner keinen Schlüssel erhalten bzw. ein Pförtner eingesetzt wird (Schneider 2020, BGB § 1906 Rn. 45). Gleiches hat der Bundesgerichtshof angenommen, wenn die Bewohner nicht durch Bedienung eines Notknopfs die Öffnung der Türe innerhalb einer Zeitspanne von maximal 30 Minuten erreichen können (BGH, Beschluss v. 7.1.2015, XII ZB 395/14, NJW 2015, 68 [12], S. 865 Rn. 14 ff.).
  • Eine freiheitsentziehende Maßnahme kann daneben auch auf einer List beruhen (Marschner 2023, BGB § 1831 Rn. 35).
  • Nicht zuletzt wird beim Einsatz von Personenortungsanlagen überwiegend ein Freiheitsentzug angenommen (Müller-Engels 2023, BGB § 1831 Rn. 28).

Um den schier unübersehbaren Anwendungsbereich freiheitsentziehender Maßnahmen einzugrenzen werden allerdings Maßnahmen nur dann als freiheitsentziehend eingestuft, wenn sie den Freiheitsentzug bezwecken. Verfolgt die Maßnahme hingegen einen anderen Zweck und ist der Freiheitsentzug nur (unvermeidbare) Begleiterscheinung, so wird die Maßnahme nicht zu den unterbringungsähnlichen Maßnahmen gerechnet (zum insoweit gleichlautenden Recht vor der Reform des Betreuungsrechts Schneider 2020, BGB § 1906 Rn. 53) und ist damit auch nicht genehmigungspflichtig. Kein Freiheitsentzug liegt z.B. bei Medikamenten vor, die Schlaflosigkeit beheben oder dem Patienten wenigstens in der Nacht die Schmerzen erträglich machen sollen (Schneider 2020, BGB § 1906 Rn. 53 m. w. Nachw.). In der Praxis werden Medikamente hingegen häufig gerade mit dem Ziel verabreicht, die Pflege zu erleichtern oder generell für Ruhe auf der Station oder in der Einrichtung zu sorgen (Marschner 2023, BGB § 1831 Rn. 37).

6.3 Aufenthalt und Wohnraum

Gehört die Bestimmung des Aufenthaltes zum Aufgabenbereich des Betreuers, so darf er den Aufenthalt des Betreuten auch mit Wirkung für und gegen Dritte – etwa Angehörige der betroffenen Person – bestimmen (§ 1834 Abs. 2 BGB). In diesem Rahmen kann der Betreuer etwa auch den bislang selbst genutzten Wohnraum der unter Betreuung stehenden Person aufgeben und deren Unterbringung in einem Pflegeheim veranlassen und (§ 1833 BGB).

Zum Schutz des Betreuten ist das Betreuungsgericht nahezu umfassend in dahingehende Vorgänge eingebunden. Der Betreuer unterliegt nicht zuletzt weitreichenden Auskunfts- und Mitteilungspflichten gegenüber dem Betreuungsgericht (§ 1864 BGB):

  • Anzeigepflichtig ist etwa die Absicht, den vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum aufzugeben, wie auch andere Handlungen, die zu einer Wohnraumaufgabe führen können (§ 1833 Abs. 2 BGB), z.B. die Entrümpelung der Wohnung.
  • Sämtliche Maßnahmen des Betreuers, die zur Aufgabe des bisherigen Wohnraums des Betreuten führen, bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1833 Abs. 3 BGB): Die Kündigung des Mietvertrags des Betreuten, der Verkauf des Wohneigentums des Betreuten oder eine Neuvermietung des bisherigen Wohnraums des Betreuten.

    Ob Heimverträge genehmigungspflichtig sind, richtet sich nach der Vertragsgestaltung (§ 1853 BGB). Ist das Vertragsverhältnis unbefristet angelegt, dann ist die Genehmigung dann erforderlich, wenn es vor Ablauf von 4 Jahren nicht ohne Rechtsnachteile gekündigt werden kann (so zum insoweit gleichlautenden alten Recht Schneider 2020, BGB § 1907 Rn. 20).

6.4 Umgang

Die Bestimmung des Umgangs des Betreuten mit Dritten setzt voraus, dass sie den Wünschen des Betreuten entspricht oder dem Betreuten eine konkrete Gefährdung droht (§ 1834 Abs. 1 BGB). Umgangsverbote gegen den Willen der betroffenen Person sind ausschließlich zu deren Schutz zulässig. Erzieherisch und therapeutisch motivierte Entscheidungen des Betreuers sind unzulässig (AG Brandenburg, Beschluss v. 10.11.2022, 85 XVII 127/20, BeckRS 2022, 31177). Allein der Umstand etwa, dass ein in einem Heim lebender Betreuter – auch nächtlichen – Umgang mit weiblichen Bekannten pflegt und dort Alkohol konsumiert, erlaubt für sich genommen kein Umgangsverbot (AG Brandenburg, Beschluss v. 10.11.2022, 85 XVII 127/20, BeckRS 2022, 31177). Anders läge es, wenn eine konkrete krankheitsbedingte Gefährdung mit dem Kontakt verbunden wäre. Denkbar wäre das bei Gewalt, Drogenkontakt, Verursachung einer Dekompensation, psychischem Druck, erheblichem Leidensdruck oder „Abschwatzen“ von Vermögenswerten (AG Brandenburg, Beschluss v. 10.11.2022, 85 XVII 127/20, BeckRS 2022, 31177).

6.5 Vermögensangelegenheiten

Grundsätzlich richtet sich auch die Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten nach den Wünschen der unter Betreuung stehenden Person (§ 1838 Abs. 1 i.V. mit § 1821 BGB). Setzt sich der Betreuer dadurch in Widerspruch zu den rechtlichen Vorgaben für die Vermögensverwaltung, hat er das Betreuungsgericht einzuschalten (§ 1838 Abs. 2 BGB).

Im Übrigen treffen den Betreuer verschiedene Pflichten. Insbesondere sind die Vermögensmassen des Betreuers und der unter Betreuung stehenden Person getrennt zu verwalten (§ 1836 BGB). Geld, das der Betreuer für die Ausgaben des Betreuten benötigt (Verfügungsgeld), ist auf einem separaten Girokonto bereitzuhalten (§ 1839 BGB). Sonstiges Geld (Anlagegeld), hat der Betreuer auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto eines Kreditinstituts, das einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört, anzulegen (§ 1841 BGB). Wertpapiere i.S. des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 DepotG (insbesondere Aktien) sind bei einem Kreditinstitut zu verwahren, sonstige Wertpapiere in einem Schließfach eines Kreditinstituts zu hinterlegen (§ 1843 BGB). Bei der Anlage ist eine Sperrvereinbarung zu treffen, die vorsieht, dass der Betreuer über das Vermögen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen darf (§ 1845 BGB). Wertgegenstände können auf Anordnung des Betreuungsgerichts hinterlegt werden (§ 1844 BGB).

Verschiedene Mechanismen sollen sicherstellen, dass der Betreuer seine Befugnisse nicht missbraucht:

  • Generell ist der Betreuer verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis vor Beginn der Betreuung einzurichten (§ 1835 Abs. 1 BGB) sowie jährlich über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen (§ 1865 BGB).
  • Weiter unterliegt der Betreuer umfangreichen Anzeige- und Genehmigungspflichten gegenüber dem Betreuungsgericht:
    • Anzeigepflichtig ist etwa die Eröffnung eines Giro- oder Anlagekontos, einschließlich Angaben zur Sperrvereinbarung (§ 1846 Abs. 1 BGB).
    • Genehmigungspflichtig hingegen sind etwa Änderungen bei der Anlage des Anlagegeldes (§ 1848 BGB), Verfügungen über Rechte und Wertpapiere der unter Betreuung stehenden Person (§ 1849 BGB), Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe (§ 1850 BGB), handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte (§ 1852 BGB) sowie erbrechtliche Geschäfte (§ 1851 BGB), etwa die Ausschlagung einer Erbschaft. Gleiches gilt für sonstige Rechtsgeschäfte, die ein hohes Haftungsrisiko für den Betreuten bergen, etwa Verpflichtungen zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen, Darlehensverträge oder Bürgschaften (§ 1854 BGB).

Bei sog „befreiten“ Betreuungen gelten Erleichterungen: So entfällt etwa die Rechnungslegungspflicht (§ 1859 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und die Anlage von Vermögen muss keinen Sperrvermerk enthalten (§ 1859 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Gesetzlich befreit sind nahe Angehörige (Eltern, Kinder, Ehegatten oder Geschwister), der Betreuungsverein bzw. Vereinsbetreuer sowie die Betreuungsbehörde bzw. der Behördenbetreuer (§ 1859 Abs. 2 S. 1 BGB). Andere Betreuer können vom Betreuungsgericht von diesen Pflichten befreit werden, wenn der oder die Betreute dies vor der Betreuerbestellung schriftlich verfügt hat (§ 1859 Abs. 2 S. 2 BGB). Weitergehende Befreiungen des Betreuers sind auf Anordnung des Betreuungsgerichts möglich (§ 1860 BGB).

7 Kontrolle des Betreuers

Die Tätigkeit des Betreuers unterliegt der weitgehenden Aufsicht des Betreuungsgerichts (§ 1862 Abs. 1 BGB). Maßstab ist nicht zuletzt die Respektierung und Realisierung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen (§ 1862 Abs. 1 BGB).

7.1 Pflichten des Betreuers

Der Betreuer ist dem Betreuungsgericht zur Berichterstattung, Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet (§§ 1863–1865 BGB). Die Berichtspflicht umfasst einen jährlichen Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten, der zudem auch Aussagen über die persönlichen Kontakte zu dem Betreuten enthalten muss (§ 1863 Abs. 3 BGB). Berufsbetreuer und ehrenamtliche Betreuer, die keinerlei persönliche Bindungen zu dem Betreuten besitzen, müssen zudem zu Beginn der Betreuung einen Anfangsbericht erstellen, der neben der persönlichen Situation auch Ziele der Betreuung und Angaben zu bereits durchgeführten Maßnahmen sowie Wünschen des Betreuten enthalten muss (Betreuungsplan, § 1863 Abs. 1, Abs. 2 BGB).

7.2 Aufgaben des Betreuungsgerichts

Das Betreuungsgericht selbst hat verschieden Kontrollmöglichkeiten:

  • Es kann jederzeit Auskunft über die Führung der Betreuung sowie die persönlichen Verhältnisse des Betreuten verlangen (§ 1864 Abs. 1 BGB).
  • Bei Pflichtwidrigkeiten des Betreuers hat es durch geeignete Ge- und Verbote zu intervenieren und Weisungen gegenüber dem Betreuer auszusprechen. Zur Durchsetzung einer erteilten Weisung kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden (§ 1862 Abs. 3 BGB). Dies gilt jedoch nicht gegenüber Vereinen, Behörden oder Behördenbetreuern.
  • Der Betreuer ist vom Betreuungsgericht zu entlassen, wenn ihm die Eignung für die Betreuung fehlt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt (§ 1868 Abs. 1 BGB).

Bestimmte weitreichende Maßnahmen darf der Betreuer zudem nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts treffen.

8 Veränderungen und Ende der Betreuung

Die Betreuung richtet sich nach dem Bedarf. Nachträgliche Änderungen, die sich auf den Betreuungsbedarf auswirken, sind daher zu berücksichtigen. Sie können sowohl zu einer Ausweitung (§ 1871 Abs. 3 BGB) als auch zu einer Einschränkung oder auch Aufhebung (§ 1871 Abs. 1 BGB) der Betreuung führen.

Die Betreuung endet im Übrigen mit dem Tod des Betreuten (§ 1870 BGB).

9 Verfahrensrechtliche Hinweise

Das Verfahren in Betreuungsangelegenheiten richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), insbesondere den §§ 271–311 FamFG.

Zuständig ist das Betreuungsgericht (Amtsgericht, § 23c GVG [Gerichtsverfassungsgesetz]).

Eingeleitet wird das Verfahren entweder durch einen Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen (§ 1814 Abs. 4 BGB).

Die wichtigsten Maximen für das Verfahren:

Die Notwendigkeit der Betreuung bzw. Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ist durch Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens fachlich abzusichern (§ 280 Abs. 1 FamFG). Auch diese Untersuchung kann zwangsweise durchgesetzt werden (§§ 283, 284 FamFG).

Im Übrigen gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG). Die Klärung des Sachverhalts und die Beschaffung der notwendigen Beweise für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Betreuung obliegen dem Betreuungsgericht.

Besonderheiten gelten für Unterbringungssachen (§§ 312 ff. FamFG), also die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen oder einer Zwangsbehandlung (§ 312 FamFG).

Das Betreuungsgericht entscheidet durch Beschluss (§ 38 Abs. 1 FamFG). In eilbedürftigen Fällen kommt die vorläufige Anordnung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts im Wege einer einstweiligen Anordnung in Betracht (§ 300 FamFG).

Gegen die Endentscheidungen der Betreuungsgerichts ist die Beschwerde statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG). Diese ist innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG) zu erheben. Richtet sich die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung, so gilt eine Zwei-Wochen-Frist. Beschwerdegericht ist das Landgericht (§ 72 Abs. 1 S. 2 GVG). Gegen dessen Entscheidungen kommt unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof in Betracht (§ 70 FamFG). Gegen einstweilige Anordnungen ist keine Rechtsbeschwerde statthaft (§ 70 Abs. 4 FamFG).

10 Zentrale Entwicklungen

Das Betreuungsrecht als solches trat am 1.1.1992 (BGBl. I 1992, S. 2002) in Kraft. Es löste das vormalige Recht der Entmündigung, der Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft ab (Heitmann und Füchtenkord 2021, BGB Vor §§ 1896 Rn. 1). Mit der Schaffung des Betreuungsrechts einher ging eine ganz grundsätzliche Kehrtwende im Umgang mit körperlich und psychisch kranken und behinderten Menschen. Zentrale Intention – das sollte bereits der Begriff „Betreuung“ deutlich machen – war ein Perspektivenwechsel: Weg von der mit der Einrichtung einer Vormundschaft verbundenen Entmündigung in allen Bereichen – hin zu einer unterstützenden gesetzlichen Vertretung in einzelnen, genau vorher festgelegten Aufgabenkreisen (Heitmann und Füchtenkord 2021, BGB Vor §§ 1896 Rn. 3, 11).

Seither unterliegt das Betreuungsrecht einem stetigen Reformprozess (Schwedler 2022, S. 1012). Im Zentrum dieser Rechtsentwicklung steht die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen. Treibende Kraft ist häufig und nicht zuletzt die Rechtsprechung: Die Regelung ärztlicher Zwangsmaßnahmen (§ 1906a BGB a.F.; BGBl. I 2013, S. 266 [Nr. 9]) etwa, wurde maßgeblich durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss v. 23.3.2011, 2 BvR 882/09, NJW 2011, 64 [49], S. 2113) und des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss v. 20.6.2012, XII ZB 99/12, NJW 2012, 65 [40], S. 2967) angeschoben. Vor allem aber hat das In-Kraft-Treten der Behinderten-Rechte-Konvention (UN-BRK, BGBl. II 2008, S. 1419) und die darin verankerte Achtung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen (etwa Art. 12 UN-BRK), diesen Prozess stark beeinflusst.

Das im Jahre 2021 verabschiedete Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (BGBl. I 2021, S. 882) hat das gesamte Rechtsgebiet neu strukturiert und inhaltlich grundlegend modernisiert (Röchling 2023, S. 14). Zentrales Anliegen ist die Verwirklichung der größtmöglichen Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-Behindertenrechtekonvention (UN-BRK, BT-Drs. 19/24445, S. 1 und 2). Stand bis dahin noch deren wohlverstandenes Wohl im Fokus des Betreuerhandelns (Heitmann und Füchtenkord 2021, BGB Vor §§ 1896 ff. Rn. 6), zu dem nicht zuletzt auch der Wille des Betreuten zählte (etwa § 1901 Abs. 2 BGB a.F.), so hat die Reform mit der Verpflichtung des Betreuers auf die Wünsche des Betreuten insoweit einen ganz grundlegenden Perspektivenwechsel vollzogen.

11 Quellenangaben

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Heitmann, Ernst und Niklas Füchtenkord, 2021, BGB Vor §§ 1896 ff. In: Barbara Dauner-Lieb, Thomas Heidel und Gerhard Ring, Hrsg. NomosKommentar BGB Familienrecht Band 4: §§ 1297–1921. 4. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-4990-4 [Rezension bei socialnet]

Loer, Annette, 2023, BGB, § 1821. In: Andreas Jürgens, Hrsg. Betreuungsrecht. 7., vollständig überarbeitete Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-78915-1 [Rezension bei socialnet]

Lorenz, Annegret, 2022. Zivil- und familienrechtliche Grundlagen der Sozialen Arbeit. 4. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-8692-3

Marschner, Rolf, 2023, BGB, § 1831. In: Andreas Jürgens, Hrsg. Betreuungsrecht. 7., vollständig überarbeitete Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-78915-1 [Rezension bei socialnet]

Müller-Engels, Gabriele, 2023. BGB §§ 1821, 1825, 1831. In: Wolfgang Hau und Roman Poseck, Hrsg. Beck’scher Online-Kommentar BGB [online]. 64. Edition. München: C.H.Beck [Zugriff am: 15.02.2023]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2Fbeckokbgb_64%2Fbgb%2Fcont%2Fbeckokbgb.bgb.p1825.htm&pos=5&hlwords=on

Röchling, Walter, 2023. Grundlagen und Schwerpunkte des Betreuungsrechts für die Soziale Arbeit: Die betreuungsrechtliche Praxis nach der Betreuungsrechtsreform. Weinheim: Beltz Juventa. ISBN 978-3-7799-7254-9 [Rezension bei socialnet]

Schneider, Angie, 2020, BGB §§ 1901, 1906, 1907. In: Franz Jürgen Säcker, Roland Rixecker, Hartmut Oetker und Bettina Limperg, Hrsg. Münchener Kommentar zum BGB. Band 10 Familienrecht II. §§ 1589–1921 – SGB VIII. 8. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-72610-1

Schwedler, Anna, 2022. Die Betreuungsrechtsreform. In: NZFam (Neue Zeitschrift für Familienrecht). 9(22), S. 1011–1017. ISSN 2198-2333

Zimmermann, Walter, 2023. Betreuung und Erbrecht – Der Betreute als Erbe oder Erblasser. FamRZ-Buch 36. 3. Auflage. Bielefeld: Gieseking. ISBN 978-3-7694-1281-9 [Rezension bei socialnet]

12 Literaturhinweise

Andreas Jurgeleit, Hrsg., 2023. Betreuungsrecht: Handkommentar. 5. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-7023-6

Lorenz, Annegret, 2022. Zivil- und familienrechtliche Grundlagen der Sozialen Arbeit. 4. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-8692-3

Röchling, Walter, 2023. Grundlagen und Schwerpunkte des Betreuungsrechts für die Soziale Arbeit: Die betreuungsrechtliche Praxis nach der Betreuungsrechtsreform. Weinheim: Beltz Juventa. ISBN 978-3-7799-7254-9 [Rezension bei socialnet]

Walhalla Fachredaktion, 2023. Das gesamte Betreuungsrecht: Die Rechtsgrundlagen für die tägliche Betreuungsarbeit. Ausgabe 2023. 11. Auflage. Regensburg: WALHALLA Fachverlag/​metropolitan Verlag. ISBN 978-3-8029-5297-5 [Rezension bei socialnet]

Fachzeitschriften

Betreuungsrecht aktuell (BtR), München: C.H.Beck. ISSN 2750-7289

Betreuungsrechtliche Praxis (BtPrax), Köln: Reguvis: ISSN 0942-2390

Neue Zeitschrift für das Familienrecht (NZFam), München: C.H.Beck. ISSN 2198-2333

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ), Bielefeld: Ernst und Werner Gieseking. ISSN 0044-2410

13 Informationen im Internet

Verfasst von
Prof. Dr. Annegret Lorenz
Professorin für Recht mit Schwerpunkt Familien-, Betreuungs- und Ausländerrecht am Fachbereich Gesundheits- und Sozialwesen der Hochschule Ludwigshafen am Rhein

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Zitiervorschlag
Lorenz, Annegret, 2023. Betreuungsrecht [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 30.06.2023 [Zugriff am: 13.02.2025]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/317

Link zur jeweils aktuellsten Version: https://www.socialnet.de/lexikon/Betreuungsrecht

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