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Betreuungsverfügung

Prof. Dr. Annegret Lorenz-Ruffini

veröffentlicht am 25.09.2024

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Englisch: care decree

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Fassung: Überarbeitung

Eine Betreuungsverfügung ist ein Dokument, das für den Fall der Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin Wünsche hinsichtlich Person und Führung der Betreuung enthält.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Begriff und Bedeutung einer Betreuungsverfügung
    1. 2.1 Begriff
    2. 2.2 Das Verhältnis zwischen Wunsch und Betreuungsverfügung
      1. 2.2.1 Wünsche …
      2. 2.2.2 … in Betreuungsverfügungen
  3. 3 Praktische Relevanz
  4. 4 Wirksamkeit einer Betreuungsverfügung
    1. 4.1 Volljährigkeit
    2. 4.2 Formerfordernisse
    3. 4.3 Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Handlungsfähigkeit
    4. 4.4 Widerruf einer Betreuungsverfügung
  5. 5 Regelungsgegenstände einer Betreuungsverfügung
    1. 5.1 Die Person des Betreuers oder der Betreuerin
      1. 5.1.1 Positive Vorschläge
        1. 5.1.1.1 Grundsatz: Verbindlichkeit
        2. 5.1.1.2 Vorbehalt der Eignung: Eignungskriterien
        3. 5.1.1.3 Grenze: Ungeeignete Personen
        4. 5.1.1.4 Wunsch versus Wohl
      2. 5.1.2 Sonderproblem: Wünsche und Rang von Betreuer:innen
        1. 5.1.2.1 Ehrenamt oder Berufsbetreuer:in?
        2. 5.1.2.2 Natürliche Person oder Betreuungsverein?
        3. 5.1.2.3 Natürliche Person oder Betreuungsbehörde?
      3. 5.1.3 Ablehnende Wünsche
    2. 5.2 Führung der Betreuung
      1. 5.2.1 Wunschbefolgungspflicht
      2. 5.2.2 Schranken für die Wunschbefolgungspflicht
      3. 5.2.3 Mutmaßlicher Wille
  6. 6 Registrierung, Hinterlegung und Ablieferungspflicht von Betreuungsverfügungen
    1. 6.1 Registrierung
    2. 6.2 Hinterlegung
    3. 6.3 Ablieferungspflicht
  7. 7 Die Betreuungsverfügung neben anderen Steuerungsinstrumenten
    1. 7.1 Vorsorgevollmacht
      1. 7.1.1 Kennzeichen der Vorsorgevollmacht
      2. 7.1.2 Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht?
    2. 7.2 Patientenverfügung
      1. 7.2.1 Kennzeichen der Patientenverfügung
      2. 7.2.2 Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung?
  8. 8 Quellenangaben
  9. 9 Literaturhinweise
  10. 10 Informationen im Internet

1 Zusammenfassung

Eine Betreuungsverfügung enthält für den Fall, dass eine Betreuung eingerichtet wird, die Wünsche der betroffenen Person hinsichtlich Person des Betreuers oder der Betreuerin und deren Aufgabenwahrnehmung. Die Erstellung einer Betreuungsverfügung unterliegt keinen besonderen formalen Anforderungen und erfordert insbesondere keine Geschäfts- oder Einsichtsfähigkeit.

Die in einer Betreuungsverfügung niedergelegten Festlegungen sind grundsätzlich verbindlich für Betreuungsgerichte und Betreuer:innen:

  • Dies gilt zunächst für Wünsche hinsichtlich der Person des Betreuers oder der Betreuerin. Vor allem eine fehlende Eignung der benannten Person kann jedoch ein Übergehen des Vorschlags der betroffenen Person legitimieren.
  • Auch bei der Führung der Betreuung, gilt für den oder die Betreuer:in eine Wunschbefolgungspflicht. Beschränkt wird diese vor allem bei einer erheblichen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter der betreuten Person. Hingegen dürfen Betreuer:innen die Wünsche der betreuten Person nicht (mehr) durch deren objektiviertes Wohl relativieren.

Läuft ein betreuungsrechtliches Verfahren, so ist jeder oder jede, der oder die im Besitz einer Betreuungsverfügung ist, verpflichtet, diese an das Betreuungsgericht abzuliefern.

2 Begriff und Bedeutung einer Betreuungsverfügung

2.1 Begriff

Eine Betreuungsverfügung ist ein Dokument, das Wünsche für den Fall artikuliert, dass die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin unvermeidlich ist. Denkbare Regelungsgegenstände einer Betreuungsverfügung sind die Person des Betreuers oder der Betreuerin und die Führung der Betreuung (§ 1816 Abs. 2 S. 4 BGB). Die Betreuungsverfügung ist damit ein Steuerungsinstrument, das im Vorfeld einer Betreuer:innenbestellung erlaubt, auf die Person eines Betreuers oder einer Betreuerin (das „Wer“) und deren oder dessen Tätigkeit (das „Wie“) Einfluss zu nehmen.

2.2 Das Verhältnis zwischen Wunsch und Betreuungsverfügung

Festlegungen in einer Betreuungsverfügung sind allerdings nicht konstitutiv für den Respekt der Wünsche betroffener Personen.

2.2.1 Wünsche …

Wünsche der betroffenen Person sind vielmehr grundsätzlich verbindlich – unabhängig davon, ob sie in einer Betreuungsverfügung fixiert wurden oder nicht –, vor allem unabhängig davon, ob die betroffene Person handlungs-, einsichts- oder geschäftsfähig ist (BGH, Beschluss v. 15.5.2019, XII ZB 57/19, BeckRS [Beck Rechtsprechung] 2019, 13262; Beschluss v. 22.6.2022, XII ZB 544/21, NJW [Neue Juristische Wochenschrift] 2022, 75 [39], S. 2845 [S. 2847] Rn. 25).

Dies entspricht einem erklärten Ziel der Betreuungsrechtsreform 2021/2023 (BT-Drs. [Bundestags-Drucksache] 19/24445, S. 3), die in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) garantierte Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen weitestgehend umzusetzen (vgl. etwa Art. 12 UN-BRK; Röchling 2023, S. 155).

Verbindlich sind nicht nur Wünsche, die im Vorfeld einer Betreuer:innenbestellung geäußert wurden (für die Auswahl des Betreuers oder der Betreuerin: § 1816 Abs. 2 S. 3 BGB; für Wünsche zur Führung der Betreuung: § 1821 Abs. 2 S. 4 BGB), sondern auch Wünsche im Rahmen oder nach einer Betreuer:innenbestellung.

  • Bei der Auswahl des Betreuers oder der Betreuerin hat das Betreuungsgericht den Wünschen der betroffenen Person grundsätzlich zu entsprechen (§ 1816 Abs. 2 BGB). Dazu hat es die Wünsche der betroffenen Person zu erfragen (§ 278 Abs. 2 S. 1 FamFG [Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]).
  • In gleicher Weise ist auch für den oder die Betreuer:in sein oder ihr gesamter Auftrag darauf ausgerichtet, der betreuten Person im Rahmen der Möglichkeiten ein Leben nach ihren Wünschen zu ermöglichen (§ 1821 Abs. 2 S. 1 BGB), die Wünsche der betreuten Person festzustellen (§ 1821 Abs. 2 S. 2 BGB) und grundsätzlich auch umzusetzen (§ 1821 Abs. 2 S. 3 BGB, Wunschbefolgungspflicht).

2.2.2 … in Betreuungsverfügungen

Nachdem Wünsche als solche grundsätzlich verbindlich sind, kommt der Betreuungsverfügung vor allem die Funktion zu, deren Feststellung zu erleichtern (Müller-Engels 2023, BGB § 1821 Rn. 15). Fehlende Angaben führen aber – ebenso wenig wie eine fehlende Betreuungsverfügung – dazu, dass die Wünsche der betroffenen Person übergangen werden dürfen.

Umgekehrt meißelt auch eine Betreuungsverfügung die in ihr getroffenen Festlegungen nicht in Stein: Selbstverständlich kann sich die betroffene Person jederzeit von ihren (auch in einer Betreuungsverfügung niedergelegten) Wünschen distanzieren (für Wünsche zur Person des Betreuers oder der Betreuerin: § 1816 Abs. 2 S. 3 BGB; für Wünsche zur Führung der Betreuung: § 1821 Abs. 2 S. 4 BGB). Aktuelle Wünsche haben stets Vorrang vor früheren Wünschen (Müller-Engels 2023, BGB § 1821 Rn. 16) und setzen sich naturgemäß auch gegenüber den Niederlegungen in der Betreuungsverfügung durch (BGH, Beschluss v. 27. 7. 2011, XII ZB 118/11, NJW-RR [Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport] 2011, 26 [22], S. 1507 Rn. 23).

Daher ist es Aufgabe des Betreuungsgerichts und später des Betreuers oder der Betreuerin, zu prüfen, inwieweit die betroffene Person an den in einer Betreuungsverfügung niedergelegten Wünschen noch festhält (Müller-Engels 2023, BGB § 1816 Rn. 21; Schneider 2024, BGB § 1821 Rn. 23).

Ein Rückgriff auf entsprechende Festlegungen in der Betreuungsverfügung kommt damit vor allem dann in Betracht, soweit ein aktueller Wille nicht geäußert wird oder werden kann oder der bzw. die Betreuer:in einem aktuellen Wunsch aus triftigen Gründen nicht nachkommen kann (Schneider 2024, BGB § 1821 Rn. 23).

Insoweit ist den Festlegungen einer Betreuungsverfügung eine gewisse Flexibilität bzw. Unverbindlichkeit eigen (Schneider 2024, BGB § 1821 Rn. 23). Allein das relativiert ihre Bedeutung – zumindest für die Führung der Betreuung – erheblich.

3 Praktische Relevanz

In der Praxis spielen Betreuungsverfügungen gegenüber einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht bislang eine untergeordnete Rolle (Müller-Engels 2023, BGB § 1816 Rn. 22; Heitmann und Füchtenkord 2021, BGB § 1901c [a.F. Anm. d. Autorin] Rn. 1). Mit der Stärkung der Verbindlichkeit bloßer Wünsche im Gefolge der Betreuungsrechtsreform 2021/2023 wird gleichwohl eine Zunahme von Betreuungsverfügungen erwartet (Müller-Engels 2023, BGB § 1816 Rn. 22).

4 Wirksamkeit einer Betreuungsverfügung

4.1 Volljährigkeit

Eine Betreuungsverfügung kann nur durch eine volljährige Person erstellt werden.

4.2 Formerfordernisse

Was die Form einer Betreuungsverfügung angeht, so spricht das Gesetz von einem Dokument (§ 1816 Abs. 2 S. 4 BGB). Hierunter fallen Schriftstücke ebenso wie elektronische Dokumente (BT-Drs. 19/24445, S. 236; Müller-Engels 2023, BGB § 1816 Rn. 23).

Nach herrschender Auffassung ist dafür die Einhaltung einer Schriftform nicht zwingend, ebenso wenig eine handschriftliche Abfassung, eine eigenhändige Unterschrift oder Angaben zu Datum und Uhrzeit der Erstellung. Die betroffene Person kann ihre Wünsche vielmehr in jeglicher Form niederlegen: Videoaufnahmen, Diktat (Heitmann und Füchtenkord 2021, BGB § 1901c [a.F. Anm. d. Autorin] Rn. 3). Aus Beweisgründen wird jedoch Schriftform oder elektronische Form angeraten (Müller-Engels 2023, BGB § 1816 Rn. 25). In der Praxis werden Betreuungsverfügungen durchaus auch notariell beurkundet.

4.3 Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Handlungsfähigkeit

Eine Betreuungsverfügung fixiert die Wünsche der betroffenen Person. Wünsche sind keine Willenserklärungen im rechtlichen Sinne (Müller-Engels 2023, BGB § 1816 Rn. 25). Ein natürlicher Wille genügt daher für ihre Verbindlichkeit. Handlungs-, Einsichts- oder Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person sind weder für den Wunsch noch für dessen Fixierung erforderlich (BGH, Beschluss v. 15.5.2019, XII ZB 57/19, BeckRS 2019, 13262). Auch geschäftsunfähige Personen können eine wirksame Betreuungsverfügung erstellen.

4.4 Widerruf einer Betreuungsverfügung

Die Niederlegungen in einer Betreuungsverfügung sind grundsätzlich dann nicht mehr bindend, wenn die betroffene Person erkennbar nicht mehr an ihnen festhalten will (§ 1816 Abs. 2 S. 3 BGB, § 1821 Abs. 2 S. 4 BGB).

Die betroffene Person kann sich daher jederzeit von ihren (auch in einer Betreuungsverfügung niedergelegten) Wünschen distanzieren (§ 1821 Abs. 2 S. 4 BGB). Auch dafür sind Geschäfts-, Einsichts- oder Handlungsfähigkeit nicht erforderlich (BayObLG [Bayerisches Oberstes Landesgericht], Beschluss v. 18.3.1993, 3Z BR 42/93, BeckRS 1993, 3832). An sie sind auch keine formalen Anforderungen zu stellen.

5 Regelungsgegenstände einer Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung vermag sowohl die Person der Betreuerin oder des Betreuers als auch deren bzw. dessen Tätigkeit zu steuern.

5.1 Die Person des Betreuers oder der Betreuerin

Die Auswahl des Betreuers oder der Betreuerin obliegt grundsätzlich dem Betreuungsgericht (§ 1816 Abs. 1 BGB). Entsprechende (nicht notwendigerweise in einer Betreuungsverfügung niedergelegte) Wünsche der betroffenen Person sind grundsätzlich verbindlich für das Gericht (§ 1816 Abs. 2 S. 1 BGB). Das gilt sowohl für positive Wünsche (Vorschlag einer bestimmten Person), als auch für negative Wünsche (Ablehnung einer bestimmten Person).

5.1.1 Positive Vorschläge

5.1.1.1 Grundsatz: Verbindlichkeit

Positive Wünsche der betroffenen Person hinsichtlich eines bestimmten Betreuers oder einer bestimmten Betreuerin sind grundsätzlich für das Betreuungsgericht verbindlich (BGH, Beschluss v. 15.5.2019, XII ZB 57/19, BeckRS 2019, 13262). Die Motivation für den Vorschlag spielt keine Rolle. Unerheblich ist auch, ob der Vorschlag des oder der Betroffenen ernsthaft, eigenständig gebildet oder dauerhaft ist (BGH, Beschluss v. 1.3.2023, XII ZB 285/22, NJW-RR 2023, 38 [12], S. 782 [S. 783] Rn. 19). Die (nicht notwendig reflektierte) Kundgabe des Willens, eine bestimmte Person möge als Betreuer:in bestellt werden, ist ausreichend (BGH, Beschluss v. 1.3.2023, XII ZB 285/22, NJW-RR 2023, 38 [12], S. 782 [783] Rn. 19).

Die geäußerten Wünsche stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Eignung der vorgeschlagenen Person (§ 1816 Abs. 2 BGB). Trotz entsprechender Wünsche, selbst wenn diese in einer Betreuungsverfügung niedergelegt sind, hat mithin das Betreuungsgericht eine Eignungsprüfung hinsichtlich der vorgeschlagenen Person durchzuführen (BT-Drs. 19/24445, S. 238).

5.1.1.2 Vorbehalt der Eignung: Eignungskriterien

Die Eignung zur rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten der betroffenen Person orientiert sich an den Erfordernissen des § 1821 BGB (§ 1816 Abs. 1 BGB). Dazu gehören insbesondere:

Was weitergehende – insbesondere fachliche – Kriterien angeht, differenziert das Gesetz zwischen Berufsbetreuer:innen und ehrenamtlichen Betreuer:innen: Nur von Berufsbetreuer:innen werden einschlägige fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten gefordert (vgl. etwa die Registrierungsvoraussetzungen in § 23 BtOG [Betreuungsorganisationsgesetz]), während ehrenamtliche Betreuer:innen (ebenso wie Berufsbetreuer:innen) lediglich persönlich geeignet und zuverlässig sein müssen (§ 21 BtOG): Ausschlaggebend sind insoweit die persönlichen Eigenschaften, Kompetenzen und Fähigkeiten der jeweiligen Person in Bezug auf die konkret übertragenen Aufgaben (Schneider 2024, BGB § 1816 Rn. 27).

Ist die vorgeschlagene Person nach diesen Maßstäben geeignet für die Übernahme des Amtes, ist sie zu bestellen. Unerheblich ist, ob sie die beste Eignung aufweist. Sie ist also auch dann zu bestellen, wenn besser geeignete Betreuer:innen als der oder die Vorgeschlagene zur Verfügung stehen (Müller-Engels 2023, BGB § 1816 Rn. 13). Das Betreuungsgericht hat insoweit kein Ermessen (BGH, Beschluss v. 15.5.2019, XII ZB 57/19, BeckRS 2019, 13262).

5.1.1.3 Grenze: Ungeeignete Personen

Nicht – auch nicht auf Wunsch – bestellt werden dürfen ungeeignete Personen. Was den Wunsch nach nicht oder nur eingeschränkt geeigneten Personen anbetrifft, so besteht allerdings eine gewisse Wechselwirkung zwischen beiden Kriterien. Wünsche der betroffenen Person wirken sich auf die Eignung der vorgeschlagenen Person aus: Schlägt sich das Bestehen eines vertrauensvollen Verhältnisses zwischen Betreuer:in und betreuter Person doch unmittelbar auf die Qualität der Betreuung nieder (Brosey 2023, BGB § 1816 Rn. 16). Bei einem konkreten Wunsch der betroffenen Person soll nach Vorstellungen des Gesetzgebers mithin die Eignung der gewünschten Betreuerin oder des gewünschten Betreuers nicht vorschnell verneint werden (BT-Drs. 19/24445, S. 238).

Die Eignung fehlt etwa in folgenden Fällen:

  • Minderjährigkeit und fehlende Geschäftsfähigkeit der vorgeschlagenen Person.
  • Fehlende Fähigkeit bzw. Bereitschaft zum Halten des persönlichen Kontakts sowie zur Erfüllung der Besprechungspflicht (§ 1816 Abs. 1 BGB i.V. mit § 1821 Abs. 2 BGB). Vor allem das Negieren der Wünsche der betreuten Person ohne sachlichen Grund stellt die Eignung des Betreuers oder der Betreuerin infrage (Schneider 2024, BGB § 1816 Rn. 14, 27; BayObLG, Beschluss v. 26. 6. 2003, 3 Z BR 95/03, NJOZ [Neue Juristische Online Zeitschrift] 2003, 3 [44], S. 2904).
  • Das Bestehen erheblicher Interessenkonflikte (BT-Drs. 19/24445, S. 237). Unter diesem Aspekt wurde etwa die Bestellung eines Familienmitglieds als Betreuer:in abgelehnt, weil dies im konkreten Fall derart erhebliche innerfamiliäre Spannungen erwarten ließ, die auch die betreute Person massiv beeinträchtigt hätte (BGH, Beschluss v. 3.5.2023, XII ZB 442/22, NJW 2023, 76 [35], S. 2571 [2572] Rn. 16). Einen derartigen Interessenkonflikt nimmt der Gesetzgeber auch bei Personen an, die institutionell mit der Versorgung der betroffenen Person befasst sind (§ 1816 Abs. 6 BGB). Das betrifft sowohl Mitarbeitende in Einrichtungen als auch Personen, die mit der ambulanten Versorgung betraut sind (Müller-Engels 2023, BGB § 1816 Rn. 6, 42). Eine Ausnahme ist aber denkbar, wenn eine Interessenkollision nicht besteht (§ 1816 Abs. 6 S. 2 BGB).
  • Die fehlende (oder der Widerruf der erklärten) Bereitschaft zur Übernahme des Amtes (§ 1819 Abs. 2 BGB; Müller-Engels 2023, BGB § 1816 Rn. 14).
  • Berufliche Tätigkeitsverbote: Das betrifft etwa den Wunsch nach der Bestellung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin als Betreuer:in, wenn diese oder dieser dadurch gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot verstoßen würde (BGH, Beschluss v. 18.12.2013, XII ZB 460/13, NJW 2014, 67 [13], S. 935 Rn. 10).
5.1.1.4 Wunsch versus Wohl

Unmaßgeblich ist hingegen – anders als nach altem Recht (§ 1897 Abs. 4 BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) – ob der Vorschlag dem Wohl der betroffenen Person entspricht. Ein dahingehender Ermessensspielraum steht dem Betreuungsgericht nicht mehr zu (Brosey 2023, BGB § 1816 Rn. 16).

Auch wenn die Betreuungsgerichte die Wünsche der betroffenen Person nach der Reform nicht mehr gegen deren wohlverstandenes Wohl abwägen können, so sind dahingehende Umstände nicht per se irrelevant: Sie können sich etwa auf die Eignung der benannten Person auswirken. So werden auch nach der Betreuungsrechtsreform verschiedene Fallkonstellationen, in denen vormals die vorgeschlagene Person mit Blick auf das Wohl der betroffenen Person nicht bestellt wurde, unter dem Aspekt mangelnder Eignung als Betreuer:in („erhebliche Interessenkollision“) als relevant angesehen (BGH, Beschluss v. 3.5.2023, XII ZB 442/22, NJW 2023, 76 [35], S. 2571 [2572] Rn. 16; vgl. auch die Verweise auf zu nach altem Recht ergangene Entscheidungen des BGH bei Schneider 2024, BGB § 1816 Rn. 28, und Müller-Engels 2023, BGB § 1816 Rn. 13). Dies gilt etwa für:

  • Eine Überforderung des Betreuers oder der Betreuerin mit der Wahrnehmung der Aufgaben, etwa aufgrund des Alters und/oder der eigenen Gebrechlichkeit soweit dies zu einer konkreten Gesundheitsgefahr für die betroffene Person führt. Daran ist insbesondere zu denken, wenn die Einsicht in die eigene Überforderung fehlt (BGH, Beschluss v. 17.3.2021, XII ZB 289/20, NJW-RR 2021, 36 [11], S. 649 Rn. 15, zur mangelnden Fähigkeit des als Betreuer bestellten Ehemannes, der mit der Pflege seiner Ehefrau überfordert war und diesbezüglich keinerlei Einsicht aufwies; BGH, Beschluss v. 7. 8. 2013, XII ZB 131/13, NJW-RR 2013, 28 [24], S. 1475).
  • Gewalt des Betreuers oder der Betreuerin gegenüber der betroffenen Person (BGH, Beschluss v. 7.8.2013, XII ZB 188/13, BeckRS 2013, 16724 Rn. 13): Im entschiedenen Fall sollte der Sohn auf Wunsch seiner Mutter zu ihrem Betreuer bestellt werden. Das Gericht hat dies mit Blick auf die von dem Sohn gegenüber der Mutter in der Vergangenheit angewandte Gewalt abgelehnt.
  • Gefahr des Missbrauchs des Vertrauensverhältnisses durch den oder die Betreuer:in. So stellen etwa sexuelle Kontakte des Betreuers oder der Betreuerin zu den von ihr betreuten Personen ihre persönliche Eignung infrage (BGH, Beschluss v. 3.2.2021, XII ZB 181/20, NJW-RR 2021, 36 [9], S. 518).
  • Begründete Zweifel an der Redlichkeit des oder der mit dem Aufgabenbereich „Vermögenssorge“ betrauten Betreuers bzw. Betreuerin (BGH, Beschluss v. 3.8.2016, XII ZB 616/15, NJW-RR 2016, 31 [19], S. 1156 Rn 20). Im entschiedenen Fall hat die Betreuerin nicht nachvollziehbare Barabhebungen im Umfang von ca. 20.000 € getätigt, über die nicht ordnungsgemäß Rechnung gelegt wurde.

5.1.2 Sonderproblem: Wünsche und Rang von Betreuer:innen

Als Betreuer:in stehen verschiedene Akteur:innen zur Verfügung, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in folgender Reihung infrage kommen:

  • Ehrenamtliche Betreuer:in,
  • Berufsbetreuer:in (Berufsbetreuer:innen sind natürliche Personen, die selbstständig oder als Mitarbeitende eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen; § 19 Abs. 2 BtOG). Auch Behördenbetreuer:innen (also Mitarbeitende der Betreuungsbehörde) zählen dazu (Schneider 2024, BGB § 1816 Rn. 6),
  • anerkannte Betreuungsvereine und
  • die Betreuungsbehörde.

Dies wirft die Frage auf, inwieweit Wünsche nach einem oder einer bestimmten Akteur:in diese Rangfolge durchbrechen können.

5.1.2.1 Ehrenamt oder Berufsbetreuer:in?

Die Rangfolge zwischen ehrenamtlich tätigen Personen (§ 1816 Abs. 3 und 4 BGB) und Berufsbetreuer:innen (§ 1816 Abs. 5 BGB) kann grundsätzlich nicht durch die Wünsche der betroffenen Person geändert werden. So formuliert das Gesetz ausdrücklich: „Ein beruflicher Betreuer […] soll nur dann […] bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung zur Verfügung steht.“

Die – noch unter altem Recht entwickelte – Rechtsprechung hat den Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung damit begründet, dass die monetären staatlichen Interessen (letztlich der Staatskasse, die bei fehlendem Vermögen der unter Betreuung stehenden Person die Kosten des Betreuers oder der Betreuerin tragen müsste) sich gegen die Wünsche der betroffenen Person durchsetzen sollen (BGH, Beschluss v. 11.7.2018, XII ZB 642/17, NJW 2018, 71 [46], S. 3385 [S. 3386] Rn. 15). Nur im Einzelfall sollte es möglich sein, den Wünschen der betroffenen Person Rechnung zu tragen. Etwa dann, wenn die betroffene Person so stark auf den oder die Berufsbetreuer:in fixiert ist, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem oder der ehrenamtlichen Betreuer:in nicht zu erwarten ist (BGH, Beschluss v. 11.7.2018, XII ZB 642/17, NJW 2018, 71 [46], S. 3385 [S. 3386] Rn. 24).

An dieser Rechtsprechung soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch nach der Reform festgehalten werden. In Rezeption der Rechtsprechung verweist die Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf, dass die „Sollensbestimmung“ des § 1816 Abs. 5 BGB nicht als absolutes Verbot ausgestaltet sei, sondern dem Betreuungsgericht durchaus im Einzelfall mit Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person erlaube, einen oder eine Berufsbetreuer:in zu bestellen (BT-Drs. 19/24445, S. 239).

Die Relativierung des Wunschrechts durch fiskalische Interessen wird in der Literatur z.T. sehr kritsch gesehen, schwächt sie doch die Selbstbestimmung der Betroffenen – entgegen dem Anspruch der Reform – markant (so z.B. Schneider 2024, BGB § 1816 Rn. 59).

5.1.2.2 Natürliche Person oder Betreuungsverein?

Die Subsidiarität anerkannter Betreuungsvereine gegenüber einer Betreuung durch eine natürliche Person kann durch Wünsche der betroffenen Person durchbrochen werden (§ 1818 Abs. 1 BGB). Der Betreuungsverein delegiert intern die Aufgabenwahrnehmung an einzelne Personen und hat dabei die Vorschläge der betroffenen Person umzusetzen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen (§ 1818 Abs. 2 S. 2 BGB).

Derartige Gründe können etwa die Überlastung des oder der ausgewählten Mitarbeitenden sein (BT-Drs. 19/24445, S. 243), das Bestehen von Interessenkollisionen oder aber auch – hier würde der Vorrang ehrenamtlicher Betreuung wieder zum Tragen kommen (BT-Drs. 19/24445, S. 243; Brosey 2023, BGB § 1818 Rn. 6; Müller-Engels 2023, BGB § 1818 Rn. 6) – die Verfügbarkeit von ehrenamtlich Mitarbeitenden (Schneider 2024, BGB § 1818 Rn. 10).

Nicht – auch nicht auf Wunsch der betroffenen Person – übertragen werden darf einem Betreuungsverein die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation (§ 1818 Abs. 5 BGB).

5.1.2.3 Natürliche Person oder Betreuungsbehörde?

Eine Amtsbetreuung durch die Betreuungsbehörde steht in der Rangfolge an letzter Stelle. Sie ist einzusetzen, wenn die Betreuung auch durch einen anerkannten Betreuungsverein nicht in Betracht kommt (§ 1818 Abs. 4 BGB).

Die Subsidiarität der Betreuungsbehörde kann nicht durch die Wünsche der betroffenen Person infrage gestellt werden. § 1818 Abs. 5 BGB sieht keine Ausnahmen vor (Schneider 2024, BGB § 1818 Rn. 16).

5.1.3 Ablehnende Wünsche

In gleicher Weise wie ausdrückliche Wünsche hinsichtlich bestimmter Personen ist auch die Ablehnung bestimmter Personen für das Gericht verbindlich (§ 1816 Ab. 2 S. 2 BGB). Personen, die die betroffene Person ablehnt, dürfen nicht bestellt werden. Selbst dann nicht, wenn sie im Grundsatz hervorragend für die Übernahme geeignet wären. Auf diese Weise kann es letztlich doch zur Bestellung eines Berufsbetreuers oder einer Berufsbetreuerin kommen, nämlich dann, wenn die betroffene Person vorhandene ehrenamtlich tätig werdende Personen (etwa aus der Familie) ablehnt.

Auch ablehnende Wünsche haben Grenzen. Unbeachtlich ist die Ablehnung insbesondere dann, wenn sie dazu führen würde, dass eine Betreuung gar nicht etabliert werden kann (§ 1816 Abs. 2 S. 2 BGB), etwa weil die betroffene Person die Betreuung als solche (und damit auch jede denkbare Betreuungsperson) ablehnt. Eine derartige Konstellation erlaubt zwar im Grundsatz ein Übergehen des negativen Wunsches der betroffenen Person. Sie wirft aber zugleich die Grundsatzfrage auf, ob eine Betreuerbestellung überhaupt in Betracht kommt (Müller-Engels 2023, BGB § 1816 Rn. 18). Ausschlaggebend dafür ist, ob die betroffene Person einen freien Willen bilden kann: Denn gegen den freien Willen einer Person darf ein oder eine Betreuer:in nicht bestellt werden (§ 1814 Abs. 2 BGB). Beruht die Ablehnung jeglicher Betreuer:in mithin auf einem freien Willen, wird im Umkehrschluss eine Betreuung ausscheiden.

5.2 Führung der Betreuung

5.2.1 Wunschbefolgungspflicht

Die inhaltliche Führung der Betreuung soll sich grundsätzlich an den Wünschen der betroffenen Person ausrichten (§ 1821 Abs. 2 BGB): Der oder die Betreuer:in hat die Angelegenheiten so zu besorgen, dass die betreute Person ihr Leben im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach ihren Wünschen gestalten kann (§ 1821 Abs. 2 S. 4 BGB; Müller-Engels 2023, BGB § 1821 Rn. 9; zu den Grenzen vgl. 4.2.2). Der oder die Betreuer:in hat die Wünsche der betreuten Person festzustellen und diesen grundsätzlich zu entsprechen bzw. die betroffene Person bei deren Umsetzung zu unterstützen (§ 1821 Abs. 2 BGB).

Die Bereiche, auf die sich die (nicht notwendig in einer Betreuungsverfügung niedergelegten) Wünsche beziehen können, sind nicht vorgegeben. Sie können sich auf alle denkbaren Aufgaben einer Betreuung beziehen: auf Gesundheitsangelegenheiten, die Wohnsituation (etwa eine Heimunterbringung), den Aufenthalt, den Umgang oder auch Vermögensangelegenheiten (Müller-Engels 2023, BGB § 1816 Rn. 24).

Als Ausdruck der Autonomie sind sie nicht an irgendwelche Wirksamkeitserfordernisse gebunden: Handlungs-, Einsichts- oder Geschäftsfähigkeit sind nicht notwendig. Auch die Motivation für einen Wunsch ist unerheblich (BGH, Beschluss v. 15.5.2019, XII ZB 57/19, BeckRS 2019, 13262). Ausreichend ist seine Existenz. Selbst aus Sicht des Betreuers oder der Betreuerin „unvernünftige“ oder „unsinnige“ Wünsche sind daher grundsätzlich verbindlich (BT-Drs. 19/24445, S. 252). Es ist dem oder der Betreuer:in verwehrt, sie durch das (aus ihrer Sicht wohlverstandene) Wohl der betreuten Person zu relativieren (BT-Drs. 19/24445, S. 249; Röchling 2023, S. 157): Anders als die bis zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage (vgl. § 1901 Abs. 2 BGB a.F.) ist die Verwirklichung des individuellen subjektiven Wohls der betreuten Person kein Bezugspunkt des Betreuer:innenhandelns mehr (Röchling 2023, S. 156).

Auch frühere Wünsche – soweit es sich die betroffene Person nicht anders überlegt – sind verbindlich (§ 1821 Abs. 2 S. 4 BGB). Der oder die Betreuer:in hat insoweit stets zu prüfen, ob die betroffene Person noch an ihren früheren (nicht notwendig in einer Betreuungsverfügung niedergelegten) Wünschen festhält (Müller-Engels 2023, BGB § 1816 Rn. 21; Schneider 2024, BGB § 1821 Rn. 23).

5.2.2 Schranken für die Wunschbefolgungspflicht

Die Wunschbefolgungspflicht hat gleichwohl verschiedene Grenzen. Deren Vorliegen zu prüfen, ist Aufgabe des Betreuers bzw. der Betreuerin (Schneider 2024, BGB § 1821 Rn. 35). Das objektive Wohl der betreuten Person ist seit dem 1.1.2023 als solches jedoch kein zulässiges Kriterium mehr zur Versagung ihrer Wünsche (Loer 2023, BGB § 1821 Rn. 17).

  • Zunächst ist die Wunschbefolgungspflicht auf die angeordneten Aufgabenbereiche innerhalb des übertragenen Aufgabenkreises der Betreuung beschränkt (Schneider 2024, BGB § 1821 Rn. 22).
  • Nicht ganz einhellig bewertet wird die Frage, inwieweit innerhalb eines gerichtlich festgelegten Aufgabenkreises die Wunschbefolgungspflicht durch den Erforderlichkeitsgrundsatz beschränkt wird: Nach diesem wird der oder die Betreuer:in nur tätig, soweit dies erforderlich ist (§ 1821 Abs. 1 BGB). Aufgabe des Betreuers oder der Betreuerin ist also zuvörderst, die betreute Person darin zu unterstützen, die eigenen Angelegenheiten soweit als möglich selbst zu tätigen. Es gilt der Grundsatz: Assistenz vor Vertretung (Loer 2023, BGB § 1821 Rn. 12). Nur, soweit das nicht möglich ist, darf der oder die Betreuer:in überhaupt tätig werden. Der oder die Betreuer:in ist also nicht „Sekretär:in“ der betreuten Person.
    Dies wirft die Problematik auf, ob ein:e Betreuer:in auf Wunsch der betreuten Person tätig werden darf, obwohl sie die Angelegenheit auch selbst erledigen könnte (bejahend etwa Müller-Engels 2023, BGB § 1821 Rn. 20; ablehnend Loer 2023, BGB § 1821 Rn. 13).
  • Eine weitere Grenze für die Wunschbefolgungspflicht wird naturgemäß durch die äußeren Rahmenbedingungen gesetzt: Wünsche, die sich außerhalb der persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Ressourcen der betroffenen Person bewegen, braucht der oder die Betreuer:in nicht zu verwirklichen (BT-Drs. 19/24445, S. 252; Röchling 2023, S. 160).
  • Eine ausdrückliche Grenze für die „Wunschbefolgung“ hat der Gesetzgeber schließlich in folgenden zwei Fällen vorgesehen (§ 1821 Abs. 3 BGB: „Dem Wunsch des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit […]“):
    1. Erhebliche Gefährdung der Person oder des Vermögens der betreuten Person.
      Eine erhebliche Gefährdung liegt etwa vor, wenn sich durch die Wunschbefolgung die gesamte Lebens- und Vermögenssituation der betreuten Person erheblich verschlechtern würde (BT-Dr. 19/24445, S. 252). Es reicht aus, dass für die Person oder das Vermögen „nicht nur unerhebliche Beeinträchtigungen drohen“ (BT-Drs. 19/24445, S. 252).
      Dies kommt in Vermögensangelegenheiten vor allem dann in Betracht, wenn ein wirtschaftlich unvertretbares Verhalten der betreuten Person die konkrete Gefahr mit sich bringt, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr aus ihrem Vermögen bestreiten können wird (BGH, Urteil v. 22. 7. 2009, XII ZR 77/06, NJW 2009, 62 [38], S. 2814). Unterhalb dieser Gefahrenschwelle ist das Ziel des Erhalts oder der Mehrung des Vermögens der betreuten Person hingegen kein Grund, Wünsche zu versagen. Solange die Gefährdung des Vermögens in diesem Sinne nicht erheblich ist, ist mithin auch ein Zugriff auf die Vermögenssubstanz entsprechend der Wünsche der betreuten Person vorzunehmen (Schneider 2024, BGB § 1821 Rn. 30).
      Daneben können negative Folgen für höherrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der betreuten Person so gewichtig sein, dass sie ein Übergehen ihrer Wünsche rechtfertigen (Röchling 2023, S. 163). Die Gefahr muss jedoch hinreichend konkret drohen; eine abstrakte, ohne hinreichende Wahrscheinlichkeit, im Raum stehende Gefahr genügt nicht (Schneider 2024, BGB § 1821 Rn. 29).
      Die Bejahung einer erheblichen Gefährdung ist nach der Reform im Einzelfall nicht ganz einfach: Darf der oder die Betreuer:in z.B. tatsächlich der betreuten Person ihren Wunsch, in der vermüllten Wohnung in Ruhe gelassen zu werden, mit Blick auf das höherrangige Gut der Gesundheitsgefährdung versagen (Schneider 2024, BGB § 1821 Rn. 29)? Das Beispiel zeigt, dass die Bejahung einer erheblichen Gefährdung letztlich auf einer Abwägung mit dem Selbstbestimmungsrecht der betreuten Person beruht. Just diese konterkariert aber den Grundgedanken der Betreuungsrechtsreform 2021/2023 (Stärkung des Selbstbestimmungsrechts) und begründet die Gefahr, dass das Betreuungsrecht durch die Hintertür doch wieder „zum Wohl“ der betroffenen Person diszipliniert (Schneider 2024, BGB § 1821 Rn. 28).
      Weitere Voraussetzung ist, dass die betreute Person die Gefahr krankheits- oder behinderungsbedingt nicht erkennen oder sich nicht entsprechend einer etwaigen Einsicht verhalten kann. Die Gefahr ist also gerade Ausdruck der Erkrankung oder Behinderung der betreuten Person. Im Umkehrschluss ist eine insoweit „eigenverantwortliche“ Selbstgefährdung immer hinzunehmen. Ob die betreute Person noch selbstbestimmt entscheiden kann, beurteilt der oder die Betreuer:in (Schneider 2024, BGB § 1821 Rn. 32).
    2. Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wünsche für den oder die Betreuer:in. Diese Schranke schützt den oder die Betreuer:in in ihren eigenen Rechten (Loer 2023, BGB § 1821 Rn. 19). Sie erlaubt dem oder der Betreuer:in, sich gegen überzogene Ansprüche der betreuten Person abzugrenzen (Schneider 2024, BGB § 1821 Rn. 33). Die Wunschbefolgungspflicht bedeutet etwa nicht, dass der oder die Betreuer:in zur Disposition der betreuten Person steht – etwa, um täglich stundenlange Gespräche zu führen (Schneider 2024, BGB § 1821 Rn. 33). Auch die Begehung von Straftaten oder rechtswidriger Handlungen darf der oder die Betreuer:in ablehnen (Schneider 2024, BGB § 1821 Rn. 33). Gleiches gilt für Falschangaben im Rahmen der Beantragung von Sozialleistungen auf Wunsch der betreuten Person (Loer 2023, BGB § 1821 Rn. 19) oder die aktive Teilnahme an einer Selbstschädigung der betreuten Person (Loer 2023, BGB § 1821 Rn. 19).

      Hingegen ist die Wunschbefolgung auch dann für den oder die Betreuer:in zumutbar, wenn sie nicht ihren Wertvorstellungen entspricht (Schneider 2024, BGB § 1821 Rn. 33). Kann der oder die Betreuer:in dahingehende Entscheidungen der betreuten Person aufgrund ihrer religiösen oder ethischen Werte nicht mittragen, so wirft das die Frage nach ihrer Eignung auf (Loer 2023, BGB § 1821 Rn. 19).

5.2.3 Mutmaßlicher Wille

Soweit die Wünsche der betreuten Person nicht (mehr) verbindlich sind, hat der oder die Betreuer:in den mutmaßlichen Willen der betreuten Person festzustellen und ihm Geltung zu verschaffen (§ 1821 Abs. 4 BGB).

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn Wünsche nicht feststellbar sind. Das ist denkbar, wenn die betroffene Person sich nicht äußert – sei es, dass sie sich nicht äußern kann, sei es, dass sie sich nicht äußern will – etwa, weil sie die Entscheidung dem oder der Betreuer:in überlassen möchte. Auch insoweit ist – in Abkehr von der bis zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage (vgl. § 1901 Abs. 2 BGB a.F.) – der oder die Betreuer:in nicht befugt, die Wünsche der betreuten Person durch ihr (autoritativ festgelegtes Wohl) zu konkretisieren (Röchling 2023, S. 162). Vielmehr ist der mutmaßliche Wille strikt aus der Perspektive der betroffenen Person zu ermitteln (BGH, Beschluss v. 17.9.2014, XII ZB 202/13, NJW 2014, 67 [49], S. 3572 [S. 3577], Rn. 37).

Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen können sein:

  • Frühere Äußerungen, insbesondere Wünsche, die vor der Betreuung geäußert wurden, solange die betreute Person sich nicht erkennbar von diesen distanziert (§ 1821 Abs. 2 S. 4 BGB).
  • Ethische oder religiöse Überzeugungen.
  • Sonstige persönliche Wertvorstellungen der betroffenen Person. Nahe Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen können u.U. diesbezügliche Angaben machen und sollen die Gelegenheit dazu erhalten (Röchling 2023, S. 161).

6 Registrierung, Hinterlegung und Ablieferungspflicht von Betreuungsverfügungen

Für das betreuungsgerichtliche Verfahren ist es bedeutsam, dass etwa vorhandene Betreuungsverfügungen zur Kenntnis der Betreuungsgerichte gelangen. Dem dienen die nachfolgend skizzierten Mechanismen.

6.1 Registrierung

Betreuungsverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer registriert (nicht hinterlegt [Müller-Engels 2023, BGB § 1816 Rn. 29]) werden.

Die Registrierung der Betreuungsverfügung stellt sicher, dass die Betreuungsgerichte von der Existenz (nicht von ihrem Inhalt) einer Betreuungsverfügung erfahren: Die Betreuungsgerichte sind insoweit verpflichtet, vor der Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin dahingehende Auskünfte beim Zentralen Vorsorgeregister einholen (§ 285 Abs. 1 FamFG).

6.2 Hinterlegung

Um sicherzustellen, dass Betreuungsgerichte von dem Inhalt einer Betreuungsverfügung erfahren, können diese bei verschiedenen Stellen hinterlegt werden:

  • Das vom DRK Mainz eingerichtete Zentralarchiv zur Hinterlegung u.a. von Betreuungsverfügungen (www.zentralarchiv.org).
  • Daneben gibt es in einigen Bundesländern die Möglichkeit, schon vor Beginn eines Betreuungsverfahrens Betreuungsverfügungen zu hinterlegen.

Im Rahmen ihrer Amtsermittlung haben die Betreuungsgerichte die Pflicht, bei diesen Stellen entsprechende Anfragen zu stellen (Heitmann und Füchtenkord 2021, BGB § 1901c [a.F. Anm. d. Autorin] Rn. 10; Kretz 2023, FamFG § 285 Rn. 2).

6.3 Ablieferungspflicht

Schließlich besteht für den oder die Besitzer:in einer Betreuungsverfügung die Verpflichtung, diese an das zuständige Betreuungsgericht abzuliefern (§ 1816 Abs. 2 S. 4 BGB; Heitmann und Füchtenkord 2021, BGB § 1901c [a.F. Anm. d. Autorin] Rn. 1).

Die Ablieferungspflicht bezieht sich auf Dokumente (§ 1816 Abs. 2 S. 4 BGB). Hierunter fallen Schriftstücke ebenso wie elektronische Dokumente (BT-Drs. 19/24445, S. 236; Müller-Engels 2023, BGB § 1816 Rn. 25). Dem Betreuungsgericht ist dabei das Original zu überlassen (Kretz 2023, FamFG § 285 Rn. 5). Wie die Person in den Besitz der Betreuungsverfügung gelangt ist, ist unerheblich (Heitmann und Füchtenkord 2021, BGB § 1901c [a.F. Anm. d. Autorin] Rn. 4). Ausreichend etwa ist, dass das Dokument im Pflegeheim aufgefunden worden ist (Heitmann und Füchtenkord 2021, BGB § 1901c [a.F. Anm. d. Autorin] Rn. 4). Unerheblich ist auch, ob die Betreuungsverfügung von der betroffenen Person zwischenzeitlich aufgehoben oder abgeändert wurde oder ob die betroffene Person noch Wünsche äußern kann oder will (Müller-Engels 2023, BGB § 1816 Rn. 21).

Voraussetzung der Ablieferungspflicht ist allerdings, dass die Person Kenntnis von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens hat. Das Wissen um die Betreuungsbedürftigkeit genügt noch nicht (Müller-Engels 2023, BGB § 1816 Rn. 27 m.w. Nachw.). Eine dahingehende Nachforschungspflicht besteht nicht (Heitmann und Füchtenkord 2021, BGB § 1901c [a.F. Anm. d. Autorin] Rn. 4).

Ist die Betreuungsverfügung im Besitz einer Privatperson, kann die Ablieferung vom Betreuungsgericht angeordnet (§ 285 Abs. 2 FamFG; Kretz 2023, FamFG § 285 Rn. 4) und durch Verhängung eines Zwangsgelds erzwungen werden (§§ 285 Abs. 2 S. 2, 35 FamFG). Anderes gilt für Betreuungsverfügungen im behördlichen oder notariellen Besitz: Wird das Dokument nicht freiwillig herausgegeben, sind Zwangsmaßnahmen nach dem FamFG nicht zulässig (Schmidt-Recla 2019, FamFG § 285 Rn. 2). Es kommt nur eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht (Kretz 2023, FamFG § 285 Rn. 4).

7 Die Betreuungsverfügung neben anderen Steuerungsinstrumenten

Die Betreuungsverfügung ist – neben der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht – ein Instrument der Selbstbestimmung, insbesondere für den Zeitraum nach Verlust der Handlungsfähigkeit, und von diesen abzugrenzen.

7.1 Vorsorgevollmacht

7.1.1 Kennzeichen der Vorsorgevollmacht

Anders als die Betreuungsverfügung, die eine Betreuung nicht vermeidet, sondern nur das „Wer“ und das „Wie“ einer Betreuung steuern kann, ist die Vorsorgevollmacht ein Instrument zur Vermeidung einer Betreuer:innenbestellung (relevant für das „Ob“ einer Betreuer:innenbestellung).

Die Vorsorgevollmacht (§§ 1814 Abs. 3 Nr. 1, 1820 Abs. 1 BGB) ist eine gewöhnliche Vollmacht (Heitmann und Füchtenkord 2021, BGB § 1901c [a.F. Anm. d. Autorin] Rn. 3; für das neue Recht BT-Drs. 19/24445, S. 245). Mit ihr erteilt der oder die Vollmachtgeber:in (insbesondere – aber nicht notwendigerweise – für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit) einer anderen Person Vertretungsmacht. Dadurch bleibt die rechtliche Handlungsfähigkeit einer Person auch dann gesichert, wenn sie ihre Handlungsfähigkeit verliert (Müller-Engels 2023, BGB § 1820 Rn. 2). In der Folge ist die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin grundsätzlich nicht erforderlich (§ 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB).

Die Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung (Dörner 2024, BGB § 167 Rn. 2). Sie erfordert zu ihrer Wirksamkeit Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin.

7.1.2 Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht?

Die zentrale Frage für die Wahl des Steuerungsinstruments ist: Soll bzw. kann mit ihr eine Betreuung vermieden werden?

Ob eine Vorsorgevollmacht in Betracht kommt, wird zum einen davon abhängen, ob die verfügende Person eine Vertrauensperson hat, in deren Hände sie sich – weitgehend unkontrolliert – begeben möchte (Heitmann und Füchtenkord 2021, BGB § 1901c [a.F. Anm. d. Autorin] Rn. 2). Der oder die Vorsorgebevollmächtigte unterliegt nämlich weniger Beschränkungen und seine bzw. ihre Tätigkeit auch einer deutlich eingeschränkteren gerichtlichen Kontrolle als ein oder eine Betreuer:in (Müller-Engels 2023, BGB § 1814 Rn. 32).

Die Erteilung einer Vollmacht erfordert – anders als eine Betreuungsverfügung – weiterhin Geschäftsfähigkeit. Damit kommt eine Betreuungsverfügung vor allem dann in Betracht, wenn die verfügende Person nicht (mehr) geschäftsfähig ist und eine Vollmacht nicht (mehr) wirksam erteilen kann (BGH, Beschluss v. 3.8.2016, XII ZB 616/15, NJW-RR 2016, 31 [19], S. 1156 Rn. 16). In diesem Fall ist die Betreuungsverfügung eine sinnvolle Alternative, um den eigenen Wünschen Ausdruck zu verleihen (Heitmann und Füchtenkord 2021, BGB § 1901c [a.F. Anm. d. Autor:in] Rn. 2).

7.2 Patientenverfügung

7.2.1 Kennzeichen der Patientenverfügung

Die Patientenverfügung enthält eine vorweggenommene Entscheidung hinsichtlich gesundheitsbezogener Maßnahmen und Eingriffe (§ 1827 BGB). Sie wird vorsorglich für den Fall erteilt, dass die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, wirksam in eine medizinische Untersuchung oder Maßnahme einzuwilligen, und legt fest, welche medizinischen Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe in diesem Fall erfolgen dürfen und welche nicht.

Wie die Einwilligung in Rechtsgutseingriffe auch, ist die Patientenverfügung keine Willenserklärung, sondern eine Verfügung über eigene Rechtsgüter. Geschäftsfähigkeit ist für ihre Erstellung nicht erforderlich, wohl aber Einwilligungsfähigkeit (§ 1827 Abs. 1 BGB), also die Fähigkeit, die Tragweite der Entscheidung erkennen und nach rationalen Gesichtspunkten abwägen zu können (Einsichts- bzw. Einwilligungsfähigkeit, BVerfG, Beschluss v. 8.6.2021, 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18, NStZ-RR [Neue Zeitschrift für Strafrecht – Rechtsprechungs Report] 2018, 25 [6], S. 358 m. w. Nachw.).

In gleicher Weise wie eine Betreuungsverfügung, enthält eine Patientenverfügung Vorgaben für die Tätigkeit des Betreuers oder der Betreuerin (bzw. des oder der Bevollmächtigten) in einem bestimmten (nämlich medizinischen) Bereich. Im Gegensatz zu den Äußerungen in einer Betreuungsverfügung handelt es sich bei der Patientenverfügung jedoch nicht lediglich um Wünsche, sondern um verbindliche Vorgaben, die grundsätzlich umgesetzt werden müssen. Die Festlegungen in einer Patientenverfügung entfalten dadurch eine deutlich höhere Verbindlichkeit als die Wünsche in einer Betreuungsverfügung.

7.2.2 Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung?

Was die Wahl zwischen beiden Instrumenten angeht, so können Wünsche hinsichtlich gesundheitsbezogener Maßnahmen sowohl in einer Patientenverfügung als auch in einer Betreuungsverfügung niedergelegt werden. Eine Betreuungsverfügung kommt dabei immer dann in Betracht, wenn die Anforderungen einer Patientenverfügung nicht eingehalten werden können oder sollen.

Ist die verfügende Person etwa nicht (mehr) einwilligungsfähig, ist die Erstellung einer Patientenverfügung nicht mehr möglich. Die Betreuungsverfügung erlaubt ihr in diesem Fall zumindest, ihre Wünsche hinsichtlich gesundheitsbezogener Maßnahmen festzulegen. Daneben kommt eine Betreuungsverfügung in Betracht, wenn die verfügende Person (noch) keine ausreichend genauen Handlungsanweisungen hinsichtlich gesundheitsbezogener Maßnahmen formulieren kann oder will, sondern dies dem oder der Betreuer:in überlassen möchte (Heitmann und Füchtenkord 2021, BGB § 1901c [a.F. Anm. d. Autorin] Rn. 3).

8 Quellenangaben

Brosey, Dagmar, 2023. BGB, §§ 1816, 1818. In: Andreas Jürgens, Hrsg. Betreuungsrecht Kommentar. 7. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-78915-1 [Rezension bei socialnet]

Dörner, Heinrich, 2024. BGB § 167. In: Reiner Schulze, Hrsg. BGB: Handkommentar. 12. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-7560-0580-2

Heitmann, Ernst und Niklas Füchtenkord, 2021. BGB § 1901c. In: Barbara Dauner-Lieb, Thomas Heidel und Gerhard Ring, Hrsg. NomosKommentar BGB Familienrecht Band 4: §§ 1297–1921. 4. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-4990-4 [Rezension bei socialnet]

Kretz, Jutta, 2023. FamFG, § 285. In: Andreas Jürgens, Hrsg. Betreuungsrecht Kommentar. 7. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-78915-1 [Rezension bei socialnet]

Loer, Annette, 2023. BGB, § 1821. In: Andreas Jürgens, Hrsg. Betreuungsrecht Kommentar. 7. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-78915-1 [Rezension bei socialnet]

Müller-Engels, Gabriele, 2023. BGB §§ 1814, 1816, 1818, 1820, 1821. In: Wolfgang Hau und Roman Poseck, Hrsg. Beck’scher Online-Kommentar BGB [online]. 68. Edition. München: C.H.Beck [Zugriff am: 10.04.2024]. Verfügbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKBGB_62%2fBGB%2fcont%2fBECKOKBGB%2eBGB%2eP1901%2eglII%2ehtm

Röchling, Walter, 2023. Grundlagen und Schwerpunkte des Betreuungsrechts für die Soziale Arbeit: Die betreuungsrechtliche Praxis nach der Betreuungsrechtsreform. Weinheim: Beltz Juventa. ISBN 978-3-7799-7254-9 [Rezension bei socialnet]

Schmidt-Recla, Adrian, 2019, FamFG § 285. In: Thomas Rauscher, Hrsg. Münchener Kommentar zum FamFG: Band 2. 3. Auflage, München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-68662-7

Schneider, Angie, 2024. BGB §§ 1816, 1818, 1821. In: Franz Jürgen Säcker, Roland Rixecker, Hartmut Oetker und Bettina Limperg, Hrsg. Münchener Kommentar zum BGB. Band 10 Familienrecht II. §§ 1589–1921 – SGB VIII. 9. Auflage, München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-76670-1

9 Literaturhinweise

Andreas Jurgeleit, Hrsg., 2018. Betreuungsrecht: Handkommentar. 4. Auflage, Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-4165-6 [Rezension bei socialnet]

Fröschle Tobias, 2022. Das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-78891-8

Fröschle Tobias und Katharina Pelkmann, 2022. Studienbuch Betreuungsrecht. 5. Auflage. Köln: Reguvis. ISBN 978-3-846-21327-8

Lorenz, Annegret, 2022. Zivil- und familienrechtliche Grundlagen der Sozialen Arbeit. 4. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-8692-3

Thar, Jürgen und Wolfgang Raak, 2018. Leitfaden Betreuungsrecht. 7. Auflage. Köln: Reguvis. ISBN 978-3-8462-0934-9 [Rezension bei socialnet]

Zimmermann, Walter, 2020. Ratgeber Betreuungsrecht. 11. Auflage. München: C.H.Beck. ISBN 978-3-406-73913-2

Fachzeitschriften

Betreuungsrecht aktuell (BtR), München: C.H.Beck. ISSN 2750-7289

Betreuungsrechtliche Praxis (BtPrax), Köln: Reguvis. ISSN 0942-2390

Neue Zeitschrift für das Familienrecht (NZFam), München: C.H.Beck. ISSN 2198-2333

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ), Bielefeld: Ernst und Werner Gieseking. ISSN 0044-2410

10 Informationen im Internet

Verfasst von
Prof. Dr. Annegret Lorenz-Ruffini
Professorin für Recht mit Schwerpunkt Familien-, Betreuungs- und Ausländerrecht am Fachbereich Gesundheits- und Sozialwesen der Hochschule Ludwigshafen am Rhein

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  1. 25.09.2024 Annegret Lorenz-Ruffini [aktuelle Fassung]
  2. 07.08.2024 Annegret Lorenz-Ruffini

Zitiervorschlag
Lorenz-Ruffini, Annegret, 2024. Betreuungsverfügung [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 25.09.2024 [Zugriff am: 05.10.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/30353

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