Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen
Hartmut Gerstein
veröffentlicht am 07.01.2026
Die Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen ist eine nach § 45 SGB VIII erforderliche behördliche Genehmigung, die Träger von Tageseinrichtungen für Kinder einholen müssen, bevor sie den Betrieb aufnehmen. Sie dient dem präventiven Schutz von Kindern und legt fest, welche Angebotsformen, Platzzahlen und Personalausstattung die Einrichtung haben darf.
Überblick
- 1 Zusammenfassung
- 2 Rechtliche Grundlagen
- 3 Voraussetzungen für die Erteilung
- 3.1 Schutzzweck des Erlaubnisvorbehalts
- 3.2 Öffentlich geförderte Einrichtungen
- 3.3 Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung
- 3.4 Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Trägers
- 3.5 Personelle Anforderungen
- 3.6 Persönliche Eignung des Personals
- 3.7 Räumliche und sachliche Ausstattung
- 3.8 Integration und gesundheitliche Vorsorge
- 4 Konzeptionelle Anforderungen
- 5 Verfahren und Inhalt der Betriebserlaubnis
- 6 Aufsicht und Kontrolle
- 7 Aufhebung der Betriebserlaubnis
- 8 Quellenangaben
1 Zusammenfassung
Träger von Tageseinrichtungen für Kinder (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) benötigen gem. § 45 SGB VIII eine Betriebserlaubnis. Diese enthält die nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes für die Einrichtung festgelegten Angebotsformen, die notwendige Personalausstattung und den Personalschlüssel. In Nebenbestimmungen werden in der Betriebserlaubnis Pflichten des Trägers näher bestimmt.
Die Erlaubniserteilung gehört gem. § 2 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII zu den „anderen Aufgaben“ der Jugendhilfe, die vor allem staatliche Eingriffsfunktionen zugunsten des Kindeswohls zum Inhalt haben. Zugleich hat die Aufsichtsbehörde die Aufgabe, durch Beratung und präventive Schutzmaßnahmen (insbesondere durch die Erteilung von Auflagen) eine Rücknahme der Betriebserlaubnis und die Schließung der Einrichtung zu vermeiden.
2 Rechtliche Grundlagen
2.1 Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Der Schutz von Kindern in Einrichtungen ist Ausdruck des staatlichen Wächteramtes (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Die Erlaubnispflicht bedeutet einerseits eine Einschränkung des Elternrechts für die Zeit des Verbleibs eines Kindes in einer außerfamiliären Betreuung. Andererseits sind Eltern aber darauf angewiesen, dass in der betreuenden Einrichtung Voraussetzungen gegeben sind, die eine Gefährdung des Kindeswohls möglichst ausschließen (Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 26.10.2010, Az.: 3 B 241/10).
Die Erlaubnispflicht ist als eine präventiv ausgerichtete, öffentlich verantwortete Kontrolle der Einrichtungen in Form eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Mit anderen Worten: Die regelmäßige Betreuung und Förderung von Kindern in Gruppen ist verboten, es sei denn, der Träger verfügt über eine Betriebserlaubnis (Gerstein 2025b, S. 61).
2.2 Erlaubnisbehörde
Sachlich zuständig für die Erteilung der Betriebserlaubnis ist gem. § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in der Regel das Landesjugendamt. Vor Inkrafttreten des KJHG bestehende abweichende Zuständigkeitsregelungen der Länder (in Bayern z.B. die Zuweisung an die Kreise und kreisfreien Städte) bleiben gem. § 85 Abs. 4 SGB VIII in Kraft.
Teilbereiche der Erlaubniserteilung wie die Entgegennahme von Anträgen und Meldungen nach § 47 SGB VIII werden in einigen Ländern (z.B. Hessen § 15 HKJGB [Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch]) auf die örtlichen Träger (Jugendämter) übertragen. Der Kontrollauftrag der Erlaubnisbehörde wird gem. § 85 Abs. 2 Nr. 1 und 7 SGB VIII ergänzt durch die Aufgabe der Beratung von Einrichtungen und von Jugendämtern sowie der Weiterbildung.
2.3 Erlaubnispflichtige Einrichtungen
Die Erlaubnispflicht bezieht sich sowohl auf Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche ganztägig betreut werden (Heime der Jugendhilfe), als auch auf Einrichtungen, in denen Kinder für einen Teil des Tages betreut werden (Kindertageseinrichtungen).
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind gem. § 45 Abs. 1 S. 2 SGB VIII:
- Jugendfreizeitheime
- Jugendbildungseinrichtungen
- Jugendherbergen.
Auch Jugendhotels und kommerzielle Pony- und Reiterhöfe benötigen keine Betriebserlaubnis. In der Literatur wird dies teilweise kritisch gesehen (Kepert/​Dexheimer in LPK § 45 Rdn. 13; Gerstein in Wabnitz, GK-SGB VIII § 45 Rdn. 11).
2.4 Einrichtungsbegriff
Unter „Einrichtung“ wird gem. § 45a SGB VIII eine auf eine gewisse Dauer und unter der Verantwortung eines Trägers angelegte Verbindung von orts- und gebäudebezogenen sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck verstanden. Problematisch wird diese Definition bei Waldkindergärten. Um hier eine Gleichstellung mit anderen Tageseinrichtungen für Kinder zu erreichen, behilft man sich damit, den Gebäudebezug dadurch herzustellen, dass Waldkindergärten in der Regel einen Bauwagen oder ähnliche Schutzgelegenheiten haben (DIJuF-Rechtsgutachten vom 04.08.2004, JAmt 2004 S. 415).
3 Voraussetzungen für die Erteilung
3.1 Schutzzweck des Erlaubnisvorbehalts
Ziel und Auftrag der Aufsichtsbehörde beim Schutz von Kindern in Einrichtungen ist die Sicherstellung des Wohls der in den Einrichtungen betreuten Kinder. Bei dem Begriff „Wohl der Kinder“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.05.2022, Az. 3 KN 5/17). Er umschreibt die vom Träger der Einrichtung inhaltlich zu erfüllenden Gesamtbedingungen.
Aus dem Auftrag von § 45 SGB VIII „Schutz von Kindern in Einrichtungen“ sind die Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde zur aktiven Einflussnahme auf die Einrichtungen zunächst begrenzt auf die Sicherung eines Mindeststandards, der notwendig ist, um das Wohl des betreuten Kindes zu gewährleisten (Wiesner in Wiesner/​Wapler SGB VIII § 45 Rdn. 32). Dieser richtet sich nach der Art des in der Konzeption beschriebenen Angebots und nach den anwendbaren landesgesetzlichen Regelungen. Dementsprechend müssen auch die von anderen Behörden und Stellen festzulegenden Standards für die Sicherheit, den Unfallschutz und die Hygiene am Kindeswohl orientiert sein.
3.2 Öffentlich geförderte Einrichtungen
Die Sicherung des Mindeststandards bezieht sich auf alle Einrichtungen der Tagesbetreuung, also auch auf Angebote außerhalb der öffentlichen Förderung. Bei öffentlich finanzierten Kindertagesstätten, die als Leistung der Jugendhilfe gem. § 22 Abs. 3 SGB VIII einen umfassenden Auftrag zur Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes haben, werden die Standards höher gesetzt. Neben den bundesrechtlichen Vorgaben der §§ 22 ff. SGB VIII sind hier auch die Bestimmungen in den Kita-Gesetzen der Länder maßgeblich. Dabei können auch die jeweiligen Bildungspläne und -empfehlungen herangezogen werden.
3.3 Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung
Gem. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist in der Regel anzunehmen, dass das Wohl des Kindes in der Einrichtung gewährleistet ist, wenn
- der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
- die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden.
Außerdem müssen zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
3.4 Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Trägers
Die Zuverlässigkeit des Trägers wird in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1–3 SGB VIII in Regelbeispielen negativ konkretisiert. Mangelnde Zuverlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Träger in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 SGB VIII verstoßen hat. Nachhaltig können wiederholte Verstöße sein, die den Schluss zulassen, dass der Träger seinen Verpflichtungen nicht nachkommen will oder aus organisatorischen Gründen nicht in der Lage ist, sie zu erfüllen.
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dabei auch zu prüfen, wie schwerwiegend der jeweilige Verstoß gegen die Mitwirkungs- oder Meldepflicht den Schutz der Kinder beeinträchtigt (Wiesner in Wiesner/​Wapler SGB VIII § 45 Rdn. 52). Ein Verstoß gegen die Meldepflicht bei Änderung der Konzeption gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist dabei nicht so gravierend, wie beispielsweise das Unterlassen einer Mitteilung gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII über Ereignisse und Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder oder Jugendlichen zu beeinträchtigen.
Als unzuverlässig gilt ein Träger, wenn er Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 SGB VIII beschäftigt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VIII). Die Bezugnahme auf § 48 SGB VIII zeigt, dass hier kein Beschäftigungsverbot im Sinne eines vollständigen Tätigkeitsausschlusses gemeint ist, sondern eine Tätigkeitsuntersagung, die als Maßnahme gegen den Träger auch eine Entbindung eines Beschäftigten von Leitungsaufgaben bedeuten kann oder die Möglichkeit eröffnet, den Betroffenen in einer anderen Einrichtung des Trägers weiter zu beschäftigen.
Ein weiteres Indiz für die Unzuverlässigkeit eines Trägers ist ein wiederholter Verstoß gegen behördliche Auflagen. Dabei geht es nicht nur um Verstöße gegen Auflagen der Erlaubnisbehörde, sondern auch gegen Auflagen anderer Behörden, z.B. Baubehörden, Brandschutz, Gesundheitsamt oder Lebensmittelaufsicht.
3.5 Personelle Anforderungen
Für die Erteilung und den Bestand der Betriebserlaubnis müssen gem. § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII die personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt und durch den Träger gewährleistet werden. Hierzu gehört, dass eine ausreichende Zahl von persönlich und fachlich geeigneten Fachkräften in der Einrichtung tätig ist.
Zwar fordert das Bundesrecht bei Einrichtungen nicht ausdrücklich Fachkräfte, es finden sich jedoch in den Kita-Gesetzen der Länder nähere Konkretisierungen, die den Einsatz von Fachkräften zur Förderungsvoraussetzung machen. Eine spezifisch fachliche Eignung ist immer dann als Bedingung für das Wohl der in der Einrichtung betreuten Minderjährigen anzusehen, wenn die Einrichtung einen entsprechend fachlich definierten Auftrag erfüllen möchte (Wiesner in Wiesner/​Wapler SGB VIII § 45 Rdn. 66). So können z.B. bei Einrichtungen für Kinder mit Behinderung heilpädagogische Qualifikationen sowie andere spezielle Pädagogik- und Therapieformen für das Kindeswohl erforderlich sein. Je qualifizierter die Aufgaben der Einrichtung sind, umso höhere Anforderungen sind an die Qualität der Betreuung und die Eignung der Fachkräfte zu stellen.
3.6 Persönliche Eignung des Personals
Bei der Entscheidung über die persönliche Eignung des Fachpersonals sind z.B. Erziehungsstil, Kooperationsbereitschaft mit den Eltern, soziale Kompetenz, Vorbildfunktion und Integrität zu berücksichtigen. Insbesondere für den Einsatz geeigneter Fachkräfte in einer Leitungsfunktion ist der Träger verantwortlich. Die Aufsichtsbehörde hat hier zunächst nur eine Beratungsfunktion. Es kann jedoch eingreifen, wenn durch persönlich ungeeignetes Personal das Wohl der Kinder gefährdet wird.
Neben den qualitativen Anforderungen an das Betreuungspersonal umfasst die Eignung auch dessen Mindeststärke (BVerwG, Beschluss vom 04.08.2006, 5 B 52/06). Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass die in den jeweiligen Landesvorschriften nach Angebotsart unterschiedlich festgelegten Personalschlüssel eingehalten werden und die Maximalwerte für die Gruppengröße nicht überschritten werden.
3.7 Räumliche und sachliche Ausstattung
In der Einrichtung muss ein für die richtige Förderung des Kindes ausreichendes Raumangebot vorhanden sein, das sich nach der Gruppenzusammensetzung und den Bedürfnissen der unterschiedlichen Altersgruppen richtet. Bei der Raumnutzung und Sachausstattung geht es um:
- ausreichenden Bewegungsraum
- Ruhemöglichkeiten
- altersgemäße Ausstattung im Innen- und Außenbereich
- geeignetes Spielzeug, Bücher und Lernmittel.
Die Aufsichtsbehörde muss – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit der Unfallkasse und den Gesundheitsbehörden – insbesondere auf folgende Punkte achten:
- Sicherheit der Spielgeräte
- sachgemäße Möblierung
- Sicherheit von Arzneischränken
- kindgerechte Nasszellen.
In Zusammenarbeit mit der Bauaufsicht, den Gesundheitsbehörden, der Unfallkasse und dem Brandschutz ist u.a. zu achten auf
- sanitäre Anlagen
- Sicherheitsverglasung
- Notausgänge
- Flucht- und Rettungswege
- Absicherung von Gruben und anderen Gefahrenstellen
- Umfriedung des Außengeländes.
In Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden (Veterinäramt) sind zudem auf die hygienischen Verhältnisse insbesondere im Küchenbereich zu achten. Besondere Voraussetzungen gelten für Waldkindergärten (KVJS 2014, S. 8).
Insbesondere bei kleinen freien Trägern ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse einen auf Dauer angelegten Betrieb zulassen. Mangelnde finanzielle Reserven des Trägers können die Erteilung einer Betriebserlaubnis infrage stellen.
3.8 Integration und gesundheitliche Vorsorge
Gem. § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII muss gewährleistet sein, dass die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder gesichert sind. Von Einrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern mit Migrationshintergrund werden Anstrengungen erwartet, um die Integration der Kinder in die deutsche Gesellschaft zu fördern und Abschottungstendenzen zu vermeiden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2019, Aktenzeichen 7 B 10490/19 OVG).
Als Teil des Bildungsauftrags nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sollte für Kinder, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, möglichst früh Sprachförderung angeboten werden. Damit ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass für Kinder mit Migrationshintergrund auch die Pflege der eigenen Kultur und Sprache in den Kindertagesstätten ermöglicht wird.
Die als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung geforderte Sicherung der gesundheitlichen Vorsorge und medizinischen Betreuung in der Einrichtung kann als Erlaubniskriterium nur schwer operationalisiert werden. Sie bietet allenfalls Eingriffsmöglichkeiten bei Einrichtungen von Trägern, die z.B. Bluttransfusionen und chirurgische Behandlungen ablehnen (Gerstein in Wabnitz, GK-SGB VIII § 45 Rdn. 26). Unzulässig wäre es, unter Berufung auf § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII die Aufnahme von Kindern zu verweigern, die den vom Robert-Koch-Institut empfohlenen altersgemäßen Impfschutz nicht nachweisen können.
4 Konzeptionelle Anforderungen
4.1 Pädagogische Konzeption
Der Träger ist gem. § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII verpflichtet, zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis die Konzeption der Einrichtung vorzulegen (BAGLJÄ 2024). Die Konzeption soll Auskunft über Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung geben (Gerstein 2020 S. 260 ff). Die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption ist gem. § 22a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ein geeignetes Mittel zur Sicherstellung der Qualität der Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder.
Die Erlaubnisbehörde erhält mit der Konzeption der Einrichtung bei Beanstandungen die Möglichkeit, zu überprüfen, ob der Träger den in der Konzeption formulierten Ansprüchen an die pädagogische Arbeit in der Praxis gerecht wird. Dabei muss gewährleistet sein, dass der Erlaubnisbehörde stets die aktuelle Version der Konzeption vorliegt. § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII verpflichtet den Träger, Änderungen der Konzeption unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
4.2 Schutzkonzept
Mit den Änderungen des SGB VIII durch das im Juni 2021 in Kraft getretene Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) werden die bereits durch das Bundeskinderschutzgesetz 2012 eingeführten gesetzlichen Anforderungen an die Konzeption erweitert: § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII verlangt, dass zur Sicherung der Rechte und des Wohls der Kinder in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt gewährleistet werden (Landesjugendamt Rheinland-Pfalz 2024).
Außerdem müssen geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden. Ein Gewaltschutzkonzept (Maywald 2020) sollte daher neben der Förderung von gewaltfreien Konfliktlösungen und einer Ächtung von Gewalt als Erziehungsmittel (§ 1631 Abs. 2 BGB) ein Konzept zur Sicherung der Rechte von Kindern enthalten.
Die Regelungen, etwa zum Selbstvertretungsrecht und zu Beschwerdemöglichkeiten, sind insbesondere für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen der stationären Jugendhilfe gemacht worden und müssen für Kinder in Kindertageseinrichtungen stimmig gemacht werden (Wiesner in Wiesner/​Wapler SGB VIII § 45 Rdn. 3). Bei Kindern, die nur einen Teil des Tages in der Kita betreut werden und ansonsten zuhause wohnen, haben die Eltern – anders als bei den Hilfen zur Erziehung – wesentlich bessere Möglichkeiten, sich schützend vor ihre Kinder zu stellen.
In der Praxis erfolgt ein großer Teil der Aufsichtstätigkeit der Erlaubnisbehörden im Kita-Bereich aufgrund von Elternbeschwerden. Als Beschwerdemöglichkeit außerhalb der Einrichtung kommt die Aufsichtsbehörde in Betracht, in der Regel also das Landesjugendamt. Es gehört demnach zu den Aufgaben der Kita, sicherzustellen, dass Eltern in geeigneter Weise, zum Beispiel im Betreuungsvertrag, auch auf diese Beschwerdemöglichkeit aufmerksam gemacht werden.
5 Verfahren und Inhalt der Betriebserlaubnis
5.1 Form der Betriebserlaubnis
Die Betriebserlaubnis ist ein Verwaltungsakt. Darunter versteht man eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 S. 1 VwVfG [Verwaltungsverfahrensgesetz]).
Die Betriebserlaubnis wird in der Regel schriftlich erteilt (§ 37 VwVfG). Sie wird, wenn kein Rechtsbehelf (Widerspruch, Klage) eingelegt wird, nach einem Monat rechtswirksam. Die Betriebserlaubnis muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, die den Betroffenen darüber informiert, welcher Rechtsbehelf (Widerspruch, Klage) möglich ist und in welcher Form und mit welcher Frist dieser bei welcher Stelle eingelegt werden muss. Eine fehlende oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung macht den Verwaltungsakt nicht rechtsunwirksam, sie führt aber dazu, dass sich die Rechtsmittelfrist von einem Monat auf ein Jahr verlängert (§ 58 VwGO).
5.2 Inhalt der Betriebserlaubnis
Eine Betriebserlaubnis enthält neben dem Namen und der Anschrift der Einrichtung die Adressdaten des Rechtsträgers der Einrichtung. Festgelegt werden:
- die vorgehaltenen Angebotsformen nach Altersgruppen
- Platzzahlen
- Mindestpersonal
- Öffnungszeiten
- Angaben über Räume, Ausstattung und Flächen (Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz o.J., Antragsformular).
Die aktuelle Konzeption und ein Schutzkonzept müssen beigefügt werden (Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter 2023, S. 1 ff.), ebenso Testate der beteiligten Fachbehörden (Gesundheit, Hygiene, Brandschutz, Unfallkasse).
5.3 Anspruch auf Erlaubniserteilung
Gem. § 45 Abs. 2 SGB VIII ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn das Wohl des Kindes in der Einrichtung gewährleistet ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Träger einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis.
Bei einer Verweigerung der Erteilung der Betriebserlaubnis sowie auch bei deren Rücknahme und Widerruf hat die Erlaubnisbehörde die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, die belegen, dass das Wohl der Kinder in der Einrichtung nicht gewährleistet ist (Wiesner in Wiesner/​Wapler, SGB VIII § 45 Rdn. 123).
6 Aufsicht und Kontrolle
6.1 Prüfung vor Ort und nach Aktenlage
Gem. § 46 SGB VIII soll das Landesjugendamt als zuständige Behörde neben der Erteilung der Betriebserlaubnis in der Folge auch überprüfen, ob bei den Einrichtungen die erforderlichen Voraussetzungen weiter bestehen. Gem. § 46 Abs. 2 SGB VIII können örtliche Prüfungen jederzeit unangemeldet erfolgen. Der Träger der Einrichtung soll bei der örtlichen Prüfung mitwirken.
Häufigkeit sowie Art und Umfang der Prüfung müssen nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall zur Gewährleistung des Schutzes des Wohls der Kinder in der Einrichtung geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Überprüfungen haben nicht routinemäßig, sondern nur anlassbezogen zu erfolgen (Kepert/​Dexheimer in LPK § 46 Rdn. 2). Andererseits setzt § 46 SGB VIII keinen akuten Anlass voraus, etwa in Form von konkreten Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung.
6.2 Meldepflichten des Trägers
Zum Schutz von Kindern in Einrichtungen gehören auch die Meldepflichten des Trägers gem. § 47 SGB VIII. Bei der Betriebsaufnahme müssen folgende Angaben an die Erlaubnisbehörde gemeldet werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII):
- Name und Anschrift der Einrichtung
- Zahl der verfügbaren Plätze
- Name und berufliche Ausbildung der Leitung
- Name und berufliche Ausbildung der Betreuungskräfte
Die Behörde hat so die Möglichkeit, zu überprüfen, ob die personelle Ausstattung der Einrichtung von Anfang an der beantragten Betriebserlaubnis entspricht. Änderungen dieser Angaben hat der Träger jährlich zu melden.
Außerdem ist der Träger gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII verpflichtet, während des laufenden Betriebes unverzüglich Ereignisse und Entwicklungen, die das Wohl des Kindes beeinträchtigen können, zu melden (Gerstein 2025a, S. 18 f.). Die Meldung sollte neben der Darstellung des Sachverhalts mitteilen, welche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren eingeleitet wurden (LWL Westfalen und LVR Rheinland 2020, S. 7).
Auch Änderungen der Konzeption müssen unverzüglich gemeldet werden (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Allerdings fällt nicht jede kleine Änderung der Konzeption unter die Meldepflicht. Bei der Meldepflicht geht es vielmehr um gewichtige Konzeptionsänderungen, die im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen oder personellen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung berühren.
6.3 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
47 Abs. 2 SGB VIII verpflichtet den Träger, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung entsprechend Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung und deren Ergebnisse anzufertigen sowie eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung der einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sicherzustellen.
Die mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz 2021 mit Blick auf die betriebserlaubnispflichtigen erzieherischen Hilfen eingeführte Vorschrift schafft für die Aufsichtsbehörde ein Instrumentarium zur Prüfung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung in der Einrichtung und konkretisiert darüber hinaus den Umfang der nach § 46 Abs. 1 SGB VIII zulässigen Prüfung von Unterlagen sowie die Duldungs- und Mitwirkungspflicht.
Nicht geklärt ist die Frage der Anwendbarkeit auf Kindertageseinrichtungen und das Verhältnis zu den Dokumentationspflichten in den landesspezifischen Finanzierungsvorschriften und den für kommunale Träger geltenden Archivierungsvorschriften.
6.4 Tätigkeitsuntersagung
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Leiterin einer Einrichtung oder eine Mitarbeiterin (bzw. der Leiter oder ein Mitarbeiter) die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen, kann die Aufsichtsbehörde gem. § 48 SGB VIII eine Tätigkeitsuntersagung aussprechen. Diese richtet sich jedoch nicht unmittelbar gegen die Beschäftigte, sondern gegen den Träger der Einrichtung.
Die Voraussetzungen sind im Gesetz recht vage gefasst und lassen der Behörde einen Beurteilungsspielraum. Möglich ist eine Tätigkeitsuntersagung insbesondere bei Verfehlungen gegenüber den Kindern. Sie ist jedoch nur dann angebracht, wenn der Träger selbst auf die Verfehlung nicht oder nicht angemessen reagiert hat. Als milderes Mittel kann die Aufsichtsbehörde den Träger auch durch Auflagen zu den erforderlichen personellen Maßnahmen verpflichten.
Die Tätigkeitsuntersagung ist kein Berufsverbot gegenüber den Beschäftigten. Es ist nur auf die fachliche und persönliche Eignung für eine bestimmte Tätigkeit in der Einrichtung abzustellen. Der Träger kann die Beschäftigten in anderen Bereichen oder in einer anderen Einrichtung unter seiner Trägerschaft weiter beschäftigen. Die Tätigkeitsuntersagung ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung (§ 80a VwGO) und kann daher – unabhängig vom Träger als Adressaten – auch von den Betroffenen angefochten werden.
7 Aufhebung der Betriebserlaubnis
7.1 Rücknahme und Widerruf
Das Landesjugendamt als Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, die Betriebserlaubnis als Verwaltungsakt zu erteilen, wenn die Einrichtung geeignet ist und das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist. Die Betriebserlaubnis ist – ebenfalls mit einem Verwaltungsakt – zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Kindeswohl in der Einrichtung gefährdet ist und der Träger nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden.
Die Betriebserlaubnis kann aufgehoben werden, wenn die in § 45 Abs. 2 SGB VIII normierten Voraussetzungen für eine Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, den Träger der Einrichtung zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel zu beraten (§ 45 Abs. 6 SGB VIII).
Der Widerruf einer Betriebserlaubnis ist auch möglich, wenn die Mängel durch eine der beteiligten Behörden und Stellen festgestellt und nicht behoben wurden. In der Praxis wird das Landesjugendamt vorher eine entsprechende Auflage erteilen und es so dem Träger ermöglichen, diese zu erfüllen oder im Widerspruchsverfahren rechtlich überprüfen zu lassen. Bei Gefahr im Verzug ist dagegen ein sofortiger Widerruf der Betriebserlaubnis angezeigt.
7.2 Verfahrensfragen
Rücknahme oder Widerruf der Betriebserlaubnis erfolgt nach Maßgabe von § 45 Abs. 7 SGB VIII und kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs (§ 68 VwGO [Verwaltungsgerichtsordnung]) angefochten werden. Es handelt sich dabei um ein behördliches Vorverfahren. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen die ablehnende Entscheidung Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. In einigen Ländern ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Hier geht der Rechtsweg unmittelbar zum Verwaltungsgericht.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben gem. § 45 Abs. 7 Satz 4 SGB VIII keine aufschiebende Wirkung.
7.3 Bußgeld- und Strafvorschriften
Der Erlaubnisvorbehalt in § 45 SGB VIII wird wegen seiner Bedeutung für das Kindeswohl durch Straf- und Bußgeldvorschriften bewehrt. Bereits ein Verstoß gegen Melde-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten kann ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen (§ 104 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).
Wer ohne Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 SGB VIII ein Kind betreut, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro belegt werden (§ 104 Nr. 1 SGB VIII). Wird durch die Handlung leichtfertig ein Kind in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder wird die Handlung vorsätzlich beharrlich wiederholt, droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 105 SGB VIII).
In der Praxis wird jedoch von diesen Möglichkeiten kaum Gebrauch gemacht, da der Schutz von Kindern in Einrichtungen durch Beratung, Auflagen und erforderlichenfalls Schließung von Einrichtungen besser und schneller erreicht werden kann.
8 Quellenangaben
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, 2024. Orientierungshilfe „Anforderungen an eine Einrichtungskonzeption für Kindertageseinrichtungen gemäß §§ 45 ff. SGB VIII“ beschlossen auf der 135. Arbeitstagung vom 15. bis 17. November 2023 in Lüneburg [online]. Münster: Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter [Zugriff am: 15.12.2025]. PDF e-Book. ISBN 978-3-9825709-1-4. Verfügbar unter: https://www.bag-landesjugendaemter.de/media/​filer_public/f9/dc/f9dc22b6-0db0-4e9e-b6ef-da00905274d8/​164-orientierungshilfe-kita-einrichtungskonzeption-ua-bf.pdf
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, 2004. Rechtsgutachten vom 04.08.2004. In: Das Jugendamt. 77, S. 415. ISSN 1867-6723
Gerstein, Hartmut, 2020. Zur rechtlichen Bedeutung der Konzeption von Kindertageseinrichtungen. In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe. 15(7), S. 261–263. ISSN 1861-6631
Gerstein, Hartmut, 2025a. Meldepflicht bei Beeinträchtigung des Kindeswohls in der Kita. In: KiTa aktuell Ausgabe Nordrhein-Westfalen. (7–8), S. 18–19. ISSN 0942-2463
Gerstein, Hartmut, 2025b. Rechtsfragen der Kindertagesbetreuung – Orientierungshilfe für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. 2. Auflage. Hannover: Pinkfoss Verlag. ISBN 978-3-932086-46-5
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS), Hrsg., 2014. Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII: Grundlagenpapier für Tageseinrichtungen für Kinder [online]. Stuttgart: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) [Zugriff am: 15.12.2025]. Verfügbar unter: https://www.kvjs.de/fileadmin/​publikationen/​jugend/​Erteilung_Betriebserlaubnis.pdf
Kunkel, Peter-Christian, Jan Kepert und Kurt Pattar, Hrsg., 2022. Sozialgesetzbuch VIII Kinder- und Jugendhilfe Lehr und Praxiskommentar (LPK). 8. Auflage. Baden-Baden: Nomos. ISBN 978-3-8487-6358-0
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz, [ohne Jahr]. Antrag auf Erteilung/Änderung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertagesstätte [online]. Mainz: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung [Zugriff am: 15.12.2025]. Verfügbar unter: https://lsjv.rlp.de/fileadmin/lsjv/Themen/​Kinder/​Downloads/Kita/Antraege/​Kita_Antrag_Betriebserlaubnis.pdf
Landesjugendamt Rheinland-Pfalz, 2024. Orientierungshilfe zur Gliederung einer Schutzkonzeption zur Prävention und Intervention in Kindertageseinrichtungen in Rheinland-Pfalz (Stand 09–2024) [online]. Mainz: Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz [Zugriff am: 17.12.2025]. Verfügbar unter: https://kita.rlp.de/fileadmin/kita/KiTa_in_RLP/​Bildungs-_und_Erziehungsthemen/​Schutz_vor_Gewalt/​Dokumente/​2024-09-10_-_Orientierungshilfe_zur_Gliederung_einer_Schutzkonzeption_LSJV_RLP.pdf
LWL-Landesjugendamt Westfalen und LVR-Landesjugendamt Rheinland, Hrsg., 2020. Handreichung zum Umgang mit Meldungen gem. § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII für Kindertageseinrichtungen, Stand: 2020 [online]. Münster: Landschaftsverband Westfalen-Lippe [Zugriff am: 16.12.2025]. Verfügbar unter: https://www.lwl-landesjugendamt.de/media/​filer_public/56/f4/56f4fa5d-6399-421b-8d35-262963c1c965/​201106_umgang_meldungen_47_web.pdf
Maywald, Jörg, 2020. Kinderschutz [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 07.04.2020 [Zugriff am: 07.01.2026]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/624
Wabnitz, Reinhard J., Hrsg. Gemeinschaftskommentar zum Kinder- und Jugendhilferecht (GK-SGB VIII). Loseblattsammlung Stand 01.04.2024. Köln: Luchterhand. ISBN 978-3-472-03165-9 [Rezension bei socialnet]
Wiesner, Reinhard und Friederike Wapler, Hrsg., 2023. SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar. 6. Auflage. München: C.H. Beck. ISBN 978-3-406-75040-3
Verfasst von
Hartmut Gerstein
Ass.jur., Autor und freiberuflicher Weiterbildner
Er war Leiter des Referats Kindertagesstätten und Kindertagespflege beim Landesjugendamt Rheinland-Pfalz. Zuvor war er Leiter des Referats "Rechts- und Organisationsfragen" bei der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) in Bonn, jetzt in Berlin.
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