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Bewährungshilfe

Prof. Dr. Anna Isenhardt

veröffentlicht am 26.09.2024

Weitere Bedeutung: Bewährungshilfe (Zeitschrift)

Englisch: probation service

Rechtlicher Disclaimer: Herausgeberin und Autor:innen haften nicht für die Richtigkeit der Angaben. Beiträge zu Rechtsfragen können aufgrund geänderter Rechtslage schnell veralten. Sie ersetzen keine individuelle Beratung.

Die Bewährungshilfe ist eine Form der ambulanten Straffälligenhilfe. Wird eine Freiheitsstrafe oder ein Strafrest nach der Teilverbüßung einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt zur Bewährung ausgesetzt, kann das zuständige Gericht im Rahmen einer sogenannten Weisung eine verurteilte Person für die komplette oder einen Teil der Bewährungszeit der Betreuung und Aufsicht einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers unterstellen. Dadurch wird die verurteilte Person verpflichtet, Kontakt zur Bewährungshilfe zu halten und sich deren Aufsicht und Leitung zu unterstellen.

Überblick

  1. 1 Zusammenfassung
  2. 2 Rechtliche Grundlagen
  3. 3 Dauer der Bewährungszeit und der Unterstellung unter die Bewährungshilfe
  4. 4 Organisationsstrukturen
  5. 5 Aufgaben
  6. 6 Methoden
  7. 7 Anzahl der Unterstellungen
  8. 8 Quellenangaben
  9. 9 Literaturhinweise
  10. 10 Informationen im Internet

1 Zusammenfassung

Freiheitsstrafen oder Jugendstrafen können vom verurteilenden Gericht vollständig (Strafaussetzung) oder nach Verbüßung eines Teils der Strafe in einer Straf- oder Jugendstrafanstalt (Strafrestaussetzung) zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei Verurteilungen nach dem Erwachsenenstrafrecht (StGB) kann das Gericht für den vollständigen oder einen Teil des Bewährungszeitraumes die Unterstellung unter die Bewährungshilfe anordnen. Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht (JGG) soll bei Straf- oder Strafrestaussetzung immer eine Unterstellung unter die Bewährungshilfe erfolgen. Die in der Bewährungshilfe als Proband:innen bezeichneten Klient:innen sind dadurch verpflichtet, Kontakt zu einer Bewährungshelferin bzw. einem Bewährungshelfer zu halten. Bei diesen handelt es sich i.d.R. um Fachkräfte der Sozialen Arbeit, die von ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer:innen unterstützt werden können.

Den Bewährungshelfer:innen kommt ein doppelter Auftrag zu: Mit dem Ziel, weitere Straftaten zu verhindern, sollen sie zum einen ihren Proband:innen helfend und betreuend zur Seite stehen, zum anderen überwachen sie im Einvernehmen mit dem Gericht die Einhaltung von Auflagen und Weisungen. Sie sind dem Gericht gegenüber außerdem über den Verlauf der Bewährungszeit und die Lebensführung der Proband:innen berichtspflichtig.

Bei den eingesetzten Methoden handelt es sich überwiegend um Methoden der Einzelfallhilfe, vom Case Work bis zum Case Management. Ergänzend werden z.T. Methoden der Sozialen Arbeit mit Gruppen eingesetzt, wie Anti-Gewalt-Trainings, soziale Trainings und erlebnispädagogische Gruppenangebote. Eine wesentliche Aufgabe ist zudem die Netzwerkarbeit mit Behörden, freien Trägern, Arbeitgebern, Bildungsträgern, Sucht- und Schuldnerberatungsstellen, Wohnungsbaugenossenschaften, ehrenamtlichen Bewährungshelfer:innen und Therapeut:innen.

2 Rechtliche Grundlagen

Spätestens mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 hat sich eine große Heterogenität in Inhalten und Strukturen der Bewährungshilfe zwischen den Bundesländern herausgebildet. Vielfach gehören zu den Aufgaben von Bewährungshelfer:innen auch die Führungsaufsicht sowie zum Teil auch Gerichtshilfe und psychosoziale Prozessbegleitung, wobei sich der vorliegende Beitrag auf die Kernaufgaben der Bewährungshilfe im Rahmen einer Unterstellung bei der Straf- oder Strafrestaussetzung bezieht.

Rechtliche Regelungen zur Bewährungshilfe bei Erwachsenen finden sich in § 56d StGB, bei Jugendlichen in § 24 JGG. Die Unterstellung unter die Bewährungshilfe stellt eine Weisung im Rahmen der Straf- oder Strafrestaussetzung nach dem Strafgesetzbuch (StGB) oder Jugendgerichtsgesetz (JGG) dar. Wird vom Gericht bei Erwachsenen eine Freiheitsstrafe nach dem Strafrecht oder seinen Nebengesetzen (z.B. Betäubungsmittelgesetz, Waffengesetz, Arzneimittelgesetz) ausgesprochen, kann diese vom Gericht zur Bewährung nach § 56 StGB ausgesetzt werden. Diese Möglichkeit zur Strafaussetzung besteht für Freiheitsstrafen bis maximal zwei Jahre. Neben der direkten Aussetzung von Freiheitsstrafen können Teile von Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden, nachdem zuerst eine Verbüßung eines Teils der Strafe (i.d.R. zwei Drittel der Gesamtstrafe) in einer Justizvollzugsanstalt bzw. Strafvollzugsanstalt erfolgte (§ 57 StGB). Auch im Jugendstrafrecht besteht nach § 21 JGG die Möglichkeit, Jugendstrafen bis zu einer Dauer von zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen. Die Aussetzung eines Strafrests bei Jugendlichen ist in § 88 JGG geregelt.

3 Dauer der Bewährungszeit und der Unterstellung unter die Bewährungshilfe

Sowohl bei Jugendlichen als auch bei Erwachsenen bestimmt das Gericht die Dauer der Bewährungszeit. Die durch Straf- bzw. Strafrestaussetzung resultierende Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht unterschreiten und bei Jugendlichen drei (§ 22 Abs. 1 JGG) bzw. bei Erwachsenen fünf Jahre (§ 56a Abs. 1 StGB) nicht überschreiten. Daneben entscheidet das Gericht über etwaige Maßnahmen, welche während der Bewährungszeit umgesetzt werden sollen. Dies können z.B. Auflagen sein, die der Wiedergutmachung für das begangene Unrecht dienen sollen (z.B. Schadenswiedergutmachung). Oder auch Weisungen, die dazu beitragen sollen, künftige Straftaten zu vermeiden (z.B. Erfüllung von Unterhaltspflichten oder Alkoholverbote). Das Gericht entscheidet außerdem darüber, ob eine Unterstellung unter die Bewährungshilfe erfolgt oder nicht (sogenannte Unterstellungsweisung).

Die Strafaussetzung endet entweder durch Straferlass oder durch Widerruf. Ein Widerruf kann erfolgen, wenn erneut Straftaten begangen werden, gröblich und beharrlich gegen Auflagen oder Weisungen verstoßen wird oder die verurteilte Person sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe entzieht (§ 56f StGB, § 26 JGG). Es erfolgt dann die Einweisung in eine Straf- bzw. Jugendstrafanstalt. Alternativ können, statt eines Widerrufes, auch andere Auflagen und Weisungen (insbesondere eine Unterstellung unter die Bewährungshilfe, wenn es diese vorher nicht gab) erteilt oder die Bewährungs- oder Unterstellungszeit verlängert werden.

Nicht alle erwachsenen Verurteilten, bei denen eine Freiheitsstrafe oder Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, werden der Bewährungshilfe unterstellt. Das urteilende Gericht, im Falle einer Strafaussetzung bzw. die zuständige Strafvollstreckungskammer im Falle einer Strafrestaussetzung, muss dies ausdrücklich festlegen. Bei der Strafrestaussetzung sollte aber i.d.R. eine Unterstellung für die gesamte Bewährungszeit oder einen Teil erfolgen, wenn mindestens ein Jahr der Strafe in einer Strafanstalt verbüßt wurde (§ 57 Abs. 3 Satz 2 StGB). Bei der direkten Strafaussetzung soll eine Unterstellung für die gesamte oder einen Teil der Bewährungszeit erfolgen, wenn dies aus Sicht des Gerichts angezeigt ist, um die Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten (§ 56d Abs. 1 StGB). Eine Unterstellung soll insbesondere angewiesen werden, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten zur Bewährung ausgesetzt wird und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist (§ 56d Abs. 2 StGB). Bei Jugendlichen ist laut § 24 JGG die Bestellung einer Bewährungshelferin bzw. eines Bewährungshelfers bei Straf- und Strafrestaussetzungen obligatorisch.

In einigen Bundesländern sind neben den Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts und des Jugendgerichtsgesetzes darüber hinaus Landesresozialisierungsgesetze zu beachten, zurzeit im Saarland, in Hamburg und in Schleswig-Holstein (Cornel 2023).

4 Organisationsstrukturen

Da die Zuständigkeit für die Bewährungshilfe in die Justizressorts der Bundesländer fällt, erlassen die Bundesländer im Rahmen von Landesgesetzen und Verwaltungsvorschriften nähere Regelungen zur Organisation und den Strukturen der Bewährungshilfe (Kawamura-Reindl und Schneider 2015, S. 171). Dies führt zu einigen Unterschieden zwischen den Bundesländern. Insbesondere im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 haben sich unterschiedliche Organisationsmodelle herausgebildet. In einigen Bundesländern wurde die Bewährungshilfe mit den anderen Sozialen Diensten der Justiz (Führungsaufsicht, Gerichtshilfe) zusammengefasst und entweder an Oberlandesgerichte, Landgerichte oder die jeweiligen Justizministerien angegliedert. In anderen Bundesländern wurden die Dienste ebenfalls zusammengefasst, bilden aber eine eigene Behörde. In einigen wenigen Bundesländern sind die Sozialen Dienste der Justiz organisatorisch voneinander getrennt, wobei in diesen Fällen i.d.R. die Bewährungshilfe und Führungsaufsicht zu den Landgerichten und die Gerichtshilfe zu den Staatsanwaltschaften gehört (Ghanem und Zahradnik 2023). Die Finanzierung der staatlichen Bewährungshilfe erfolgt aus den Haushalten der zuständigen Ministerien der Justiz durch die einzelnen Bundesländer.

Einige Bundesländer, wie Berlin, Hamburg, Niedersachsen und Hessen, haben eine spezialisierte Jugendbewährungshilfe eingeführt, die in ihren Organisationsformen ähnlich heterogen ist wie die allgemeine Bewährungshilfe (Cornel und Kawamura-Reindl 2021, S. 23). Daneben verfügen manche Bundesländer über Angebote für (jugendliche) Intensivtäter:innen, geschlechtsspezifische Beratungskonzepte oder Gruppenangebote für besondere Bedarfslagen (Ghanem und Zahradnik 2023, S. 217).

Bewährungshelfer:innen können hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sein (siehe § 56d StGB). In der Praxis werden ehrenamtliche meist in Ergänzung zu hauptamtlichen Bewährungshelfer:innen tätig. Die Fallverantwortung bleibt bei der hauptamtlichen Bewährungshilfe (Kawamura-Reindl und Schneider 2015, S. 171). Bei den hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer:innen handelt es sich i.d.R. um Fachkräfte der Sozialen Arbeit.

5 Aufgaben

Eine Aufgaben- und Funktionsbeschreibung ergibt sich zunächst aus § 56d Abs. 3 StGB sowie § 24 Abs. 3 JGG. Dort wird betont, dass die Bewährungshelferin bzw. der Bewährungshelfer der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite stehen soll. Gleichzeitig wird eine überwachende Funktion angesprochen, bei der, im Einvernehmen mit dem Gericht, die Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten kontrolliert wird. Diese Kontrolle ist verbunden mit einer regelmäßigen Berichtspflicht über die Lebensführung der Proband:innen an das Gericht. Durch diesen doppelten gesetzlichen Auftrag ist das Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle, das sogenannte doppelte Mandat, in der Bewährungshilfe besonders stark ausgeprägt. Zudem ist der Kontakt zwischen Bewährungshelfer:innen und Proband:innen von Seiten ihrer Klientel nicht freiwillig, findet also im Zwangskontext statt (Zobrist 2021), was z.B. mit Motivationsproblemen verbunden sein kann (Zobrist 2021; Klug und Niebauer 2022). Als weitere Schwierigkeiten des Zwangskontexts benennt Zobrist (2021) Widerstandsverhalten oder Pseudokooperationen. Die Klärung der eigenen Rolle während des Betreuungsprozesses (z.B. welche Anteile nehmen Hilfe ein, welche Kontrolle, welche Berichtspflichten liegen vor etc.; Zobrist 2021, S. 95) sowie Motivationsarbeit (Klug und Niebauer 2022, S. 96) können dabei helfen, die genannten Schwierigkeiten und Hemmnisse abzumildern.

Im Rahmen der helfenden und betreuenden Funktion leisten die Bewährungshelfer:innen Integrationshilfe zur (Wieder-)Eingliederung der Proband:innen in die Gesellschaft in unterschiedlichen Dimensionen (ökonomisch, räumlich, kulturell und sozial; Kawamura-Reindl und Schneider 2015, S. 173). So unterstützen sie bspw. die Proband:innen dabei, langfristige und stabile Beschäftigungsverhältnisse und eine akzeptable Wohnung zu finden sowie ein soziales Netzwerk aufzubauen. Ziel ist die Verbesserung der Lebenslagen der Proband:innen, die Verbesserung ihrer sozialen Kompetenz und damit verbunden die Erhöhung ihrer gesellschaftlichen Partizipationsmöglichkeiten. Dabei ist die Bewährungshilfe, auch aufgrund eigener fehlender Ressourcen, auf die Kooperation mit anderen Hilfeanbietern angewiesen und es erfolgt die Vermittlung der Proband:innen an diese. Eine wesentliche Aufgabe stellt deshalb die Netzwerkarbeit mit Behörden, freien Trägern, Arbeitgebern, Bildungsträgern, Sucht- und Schuldnerberatungsstellen, Wohnungsbaugenossenschaften, ehrenamtlichen Bewährungshelfer:innen und Therapeut:innen dar (ebd.).

Die Themen der Beratungs- und Vermittlungsleistungen sind vielfältig. Sie reichen von persönlichen, finanziellen oder anderen Problemen, über den Umgang mit Behörden, die Bereitstellung von Informationen über spezialisierte Beratungsstellen oder therapeutische Einrichtungen sowie die Vermittlung von deren Leistungen hin zur Beratung zu Rechtsansprüchen auf Hilfen und Unterstützungsleistungen oder zu sonstigen sozialen Angelegenheiten und vieles weiteres mehr. Neben Gesprächen in den Räumlichkeiten der Bewährungshilfe kommen, je nach Fall, Aufgaben wie Hausbesuche, Besuche in Haft, Krisenintervention, Unterstützung bei der Schadenswiedergutmachung oder in einigen Bundesländern auch die Akquise und Ausbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden hinzu (Ghanem und Zahradnik 2023, S. 218). Aus der Eingebundenheit in die Justiz ergibt sich die Notwendigkeit einer regelmäßigen Kommunikation mit dem Gericht, z.B. im Rahmen der Bewährungsplaneröffnung, regelmäßiger Berichterstattung, Anhörungen oder neuer Strafverfahren (ebd.).

6 Methoden

In der Bewährungshilfe kommen überwiegend auf den Einzelfall bezogene Methoden zum Einsatz, wobei diese vom eher klassischen Case Work hin zum Case Management reichen (Kawamura-Reindl und Schneider 2015, S. 174). Ergänzend werden auch Methoden der Arbeit mit Gruppen eingesetzt. Diese spielen jedoch im Vergleich zur Einzelfallhilfe eine untergeordnete Rolle. Eine von Barth (2021) im Spätsommer 2020 durchgeführte Befragung der Landgerichts- und Regionalbezirke ergab, dass zum Befragungszeitpunkt bzw. in den drei Jahren zuvor in etwas mehr als der Hälfte der Bezirke auch Methoden der Arbeit mit Gruppen Anwendung fanden, entweder durch die Bewährungshilfe selbst oder aber durch den Einbezug externer Angebote. In vier Bundesländern gab es in diesem Zeitraum keine entsprechenden Angebote (Barth 2021, S. 258). Es dominierten Anti-Gewalt-Trainings, soziale Trainings und erlebnispädagogische Gruppenangebote. Knapp die Hälfte der Angebote war deliktspezifisch und jeweils etwa 15 Prozent fokussierten auf spezifische Zielgruppen (z.B. Gruppenarbeit mit Fokus auf Sucht oder häusliche Gewalt) oder Problemlagen (z.B. Gruppenarbeit zum Thema Schulden; a.a.O., S. 258 f.).

7 Anzahl der Unterstellungen

Seit der Strafrechtsreform im Jahr 1969, durch die eine Stärkung der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgte, werden mehr Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt als direkt in einer Straf- bzw. Jugendstrafanstalt vollzogen. Seit Ende der 1980er-Jahre bewegt sich die Aussetzungsrate zwischen 66 % und 71 % aller Jugend- und Freiheitsstrafen (Heinz 2023).

Wie viele dieser Personen unter die Aufsicht der Bewährungshilfe gestellt werden, wurde nur bis 2011 im Rahmen der Bewährungshilfestatistik durch das statistische Bundesamt bundesweit erfasst und aufbereitet. In den Ländern werden jedoch weiterhin Daten erhoben und z.T. auch aufbereitet und veröffentlicht. Heinz (2023) hat auf Basis dieser Daten die Entwicklung der Bewährungshilfe im alten Bundesgebiet (ab 1992 ohne Hamburg) untersucht. Er berichtet, dass bereits 1971 die Bestandszahlen der Bewährungshilfe höher gewesen seien als diejenigen im Freiheits- oder Jugendstrafvollzug. Rund zwei Drittel der Unterstellungen beruhen auf Strafaussetzungen im Vergleich zu Strafrestaussetzungen. Unterstellungen nach allgemeinem Strafrecht sind häufiger als Unterstellungen nach Jugendstrafrecht. Die Deliktsstruktur der Proband:innen hat sich, so Heinz (2023), über die Jahre deutlich verändert. So sei vor allem der Anteil an Eigentumsdelikten stark zurückgegangen, während Körperverletzungs- und Rauschgiftdelikte zugenommen haben. Auch sind viele Proband:innen bereits vorbelastet und deren Anteil hat über die Jahre zugenommen. Viele haben Vorverurteilungen oder standen schon mal unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht.

8 Quellenangaben

Barth, Stephan, 2021. Gruppenarbeit in der Bewährungshilfe. In: Heinz Cornel und Kawamura-Reindl, Gabriele, Hrsg. Bewährungshilfe: Theorie und Praxis eines Handlungsfeldes Sozialer Arbeit. Weinheim: Beltz Juventa, S. 252–261. ISBN 978-3-7799-6296-0 [Rezension bei socialnet]

Cornel, Heinz, 2023. Rechtsgebiete der Resozialisierung. In: Heinz Cornel, Christian Ghamen, Gabriele Kawamura-Reindl und Pruin, Ineke. Resozialisierung: Handbuch für Studium, Wissenschaft und Praxis. Baden-Baden: Nomos, S. 211–225. ISBN 978-3-8487-8331-1

Cornel, Heinz und Gabriele Kawamura-Reindl, 2021. Bewährungshilfe in Deutschland – Entwicklung, Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation. In: Heinz Cornel und Gabriele Kawamura-Reindl, Hrsg. Bewährungshilfe: Theorie und Praxis eines Handlungsfeldes Sozialer Arbeit. Weinheim: Beltz Juventa, S. 12–26. ISBN 978-3-7799-6296-0 [Rezension bei socialnet]

Ghanem, Christian und Franz Zahradnik, 2023. Bewährungshilfe. In: Heinz Cornel, Christian Ghamen, Gabriele Kawamura-Reindl und Ineke Pruin. Resozialisierung: Handbuch für Studium, Wissenschaft und Praxis. Baden-Baden: Nomos, S. 211–225. ISBN 978-3-8487-8331-1

Heinz, Wolfgang, 2023. Bewährungshilfe im Spiegel der Statistik. In: Forum Strafvollzug. 73(4), S. 303–310. ISSN 1865-1534

Kawamura-Reindl, Gabriele und Sabine Schneider, 2015. Lehrbuch Soziale Arbeit mit Straffälligen. Weinheim: Beltz Juventa. ISBN 978-3-7799-3078-5 [Rezension bei socialnet]

Klug, Wolfgang und Daniel Niebauer, 2022. Soziale Arbeit in der Justiz. Stuttgart: Kohlhammer. ISBN 978-3-17-037254-2

Zobrist, Patrick, 2021. Bewährungshilfe zwischen „Hilfe und Kontrolle“ – Motivation im Zwangskontext. In: Heinz Cornel und Gabriele Kawamura-Reindl, Hrsg. Bewährungshilfe: Theorie und Praxis eines Handlungsfeldes Sozialer Arbeit. Weinheim: Beltz Juventa, S. 92–104. ISBN 978-3-7799-6296-0 [Rezension bei socialnet]

9 Literaturhinweise

Cornel, Heinz und Gabriele Kawamura-Reindl, Hrsg., 2021. Bewährungshilfe: Theorie und Praxis eines Handlungsfeldes Sozialer Arbeit. Weinheim: Beltz Juventa. ISBN 978-3-7799-6296-0 [Rezension bei socialnet]

Kawamura-Reindl, Gabriele und Sabine Schneider, 2015. Lehrbuch Soziale Arbeit mit Straffälligen. Weinheim: Beltz Juventa. ISBN 978-3-7799-3078-5 [Rezension bei socialnet]

10 Informationen im Internet

Verfasst von
Prof. Dr. Anna Isenhardt
Professorin für Soziale Arbeit im Kontext von Delinquenz an der Fachhochschule Kiel
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Zitiervorschlag
Isenhardt, Anna, 2024. Bewährungshilfe [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 26.09.2024 [Zugriff am: 05.10.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/1440

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